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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin vorpflichtete sich u.a,, an diesem ihr zu übertragenden Grundbesitz der Beklagten und deren Rechtsnachfolger für alle Verkaufsfälle ein dinglich zu sicherndes Vorkaufsrecht einzuräumen. einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über den ihr in dem Vergleich vom 26« April 1963 zugesprochenen, noch nicht vermessenen Grundbesitz mit Ausnahme einer Teilfläche von 2,50 ha* Über diese Restfläche unterbreitete die ein notarielles Kaufangebot, das diesex* am 20. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 5» April 1965 erklärt, sie übe in beiden Verkaufsfallen zwischen der Klägerin und Graf DflBI zu ihr Vor- Sie stritten sich hauptsächlich darüber, ob der Kaufpreis aus dem ersten Vertrag zwischen der Klägerin und Graf 'V'flHBHBP Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 54 228,21 DM nebst 6 fo Zinsen von 27 615,15 DM seit dem 1. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil teilv/eise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 24 742,52 DM mit 6 $ Zinsen von 23 682,69 DM seit dem 1» Juli 1965 zu zahlen» Im übrigen ist die Klage abgewiesen geblieben. Entscheidungsgründe Bas Berufungsgericht ist der Meinung, die Klägerin dürfe von der Beklagten noch den restlichen Kaufpreis, dessen Verzinsung und Verzugszinsen im Gesamtbetrag von 24 742,52 DM fordern. A) Das Oberlandesgerieht hat zur Forderung des Restkaufproises ausgeführt, der Beklagten habe ein Vorkaufsrecht nicht zugestanden. Die Klägerin habe der Beklagten jedoch mit der Übersendung des notariellen Kaufvertrags vom 18. Dezember 1964 das Angebot gemacht, auf ihren Auflassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu verzichten, wenn diese die Verpflichtungen .des Käufers Graf DflHHB zu übernehme. teien davon ausgegangen, daß ein Vorkaufsrecht der Beklagten bestehe, und die Beklagte sei in die Verpflichtungen des Grafen ])Hlzu 00 ein- Hit dem Landgericht sei schließlich davon auszugehen, der Kaufpreis, den die Beklagte im Hinblick auf den Vertrag vom 18. April 1963 betrifft nur die Verpflichtung des Klägers, ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zugunsten der Beklagten zu bestellen. Dezember 1964 mit dem Abzug von 25 000 DM für das zu übernehmende Vorkaufsrecht vereinbart gehabt, daß der Kaufpreis insoweit "belegt” sei, führt sie insbesondere aus, eine solche Betrachtung sei "mit dem Wesen des Vorkaufsrechts und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten unverein- Die Revision übersieht hierbei, daß das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung - rechtsirrturns-frei - davon ausgegangen ist, ein dingliches Vorkaufsrecht habe (noch) nicht bestanden und sei deshalb nicht wirksam ausgeübt worden. Biese Bemerkung stellt lediglich eine vergleichende Betrachtung dar; mit ihr hat das Berufungsgericht aber seine Entscheidung nicht auf vorkaufsrechtliche Bestimmungen (§§ 505 ff BOB) abgestellt, Bie Rügen, daß diese Vorschriften verletzt seien, finden deshalb in den Entseherdungsgründen des Berufungsurteils keine Grundlage. Damit erledigen sich auch alle Bedenken der Revision "aus dem Wesen des Vorkaufsrechts" und einem daraus abgeleiteten Rer Berufungsrichter hat feötgostellt, die Klägerin und Graf DflBi zu hätten einen Kaufpreis von 1 000 000 RM vereinbart. Wenn die Beklagte in diesen Vertrag eingetreten sei, so heiße das, daß sie ebenfalls einen Preis von 1 000 000 RM an die Klägerin zu entrichten habe. Angesichts der fehlerfreien Feststellung des Berufungsrichters, daß der von der Beklagten zu entrichtende Kaufpreis 1 000 000 RM beträgt, ist auch die Zinsberechnung für den Restkaufpreis durch das Oberlandesgericht nicht zu beanstanden und die insoweit erhobene Rüge gegenstandslos. A) Ras Berufungsgericht hat der Klägerin die Forderung von Verzugszinsen für den erst am 27. April 1963 verbleibenden Teilfläche von 5,732 ha) zuerkannt und zur Begründung angeführt, die Beklagte sei in Verzug geraten; die Klägerin dürfe nicht nur die vom Rand- Im übrigen hat sich die Beklagte in der Berufungsbeantwortung nicht gegen den vom Landgericht festgestellten Eintritt des Verzugs zu dem 8.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
ParteiVorkaufsrechtKaufpreisKlägerinGrafRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZR^80</69
URTEIL
Verkündet am
22. Mai 1970 Wüst ,
Justi zhanpt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Paula Freifrau S geh. KMBi in R
von und zu P|
Beklagte und Revisionsklägerin,,
Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
Gräfin Erika von G{ SMÜBstraße
m
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	~
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 . Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Augustin und der Bundesrichter Dr» Rothe, Dr» Mattem, Offterdinger und Dr* Ore11
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25o März 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien schlossen am 26. April 1963 einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte, ein etwa 400 Morgen großes, noch nicht vermessenes Waldgrundstück an die Klägerin aufzulassen. Die Klägerin vorpflichtete sich u.a,, an diesem ihr zu übertragenden Grundbesitz der Beklagten und deren Rechtsnachfolger für alle Verkaufsfälle ein dinglich zu sicherndes Vorkaufsrecht einzuräumen.
line Teilfläche von 3,732 ha sollte der Beklagten gegen Zahlung des Verkaufswertes, den das Porstamt P(HHHH|der landvrirtschaftskammer Westfalen Lippe feststellen sollte, verbleiben. Die Beklagte zahlte
 
den festgestellten Wert von 29 985,89 DM (erst) am 27o September 1965;
Am 18» Dezember 1964 schloß die Klägerin mit
 Dr. Georg Graf
 zu V
einen notariell
 beurkundeten Kaufvertrag über den ihr in dem Vergleich vom 26« April 1963 zugesprochenen, noch nicht vermessenen Grundbesitz mit Ausnahme einer Teilfläche von 2,50 ha* Über diese Restfläche unterbreitete die
 ein notarielles Kaufangebot, das diesex* am 20. Februar 1965 in notarielle!’ Form annahm. Der Kaufpreis betrug hierfür 7 000 DM»
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 5» April 1965 erklärt, sie übe in beiden Verkaufsfallen zwischen der Klägerin und Graf DflBI zu	ihr	Vor-
kauf sx^echt aus. Die Parteien sind davon ausgegangen, daß die Beklagte damit in die Rechtsstellung des Käufers Graf DflHB zu	eingetreten	ist.
Bis 30. Juni 1965 zahlte die Beklagte an die Klägerin insgesamt 950 173,74 DM. Die Beklagte erteilte der Klägerin eine vorläufige Abrechnung. Wegen einer Reihe von Abrechnungsposten kam es zu dem Streit zwischen den Parteien. Sie stritten sich hauptsächlich darüber, ob der Kaufpreis aus dem ersten Vertrag zwischen der Klägerin und Graf	'V'flHBHBP
1 000 000 DM oder nur 975 000 DM beträgt und ob der Klägerin deshalb Schadensersatzansprüehe zustehen, weil bis zu dem Verkauf an Graf DflBHpdas Waldgut nicht
 Klägerin am 19. Februar 1965 Graf
 zu V
 
vermessen war. Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 54 228,21 DM nebst 6 fo Zinsen von 27 615,15 DM seit dem 1. Juli 1965 und 4 $ Zinsen von 16 000 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Dagegen hat sich die Klägerin mit der Berufung gewandt» Sie hat unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt,
 das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 44 742,52 DM nebst 6 $ Zinsen von 25 682,65 DM seit dem Io Juli 1965 und 4 $ Zinsen von 16 000 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen»
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil teilv/eise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 24 742,52 DM mit 6 $ Zinsen von 23 682,69 DM seit dem 1» Juli 1965 zu zahlen» Im übrigen ist die Klage abgewiesen geblieben.
 
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie verfolgt weiterhin ihren Antrag, die Klage ganz äbzuweisen. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Bas Berufungsgericht ist der Meinung, die Klägerin dürfe von der Beklagten noch den restlichen Kaufpreis, dessen Verzinsung und Verzugszinsen im Gesamtbetrag von 24 742,52 DM fordern.
I.
A) Das Oberlandesgerieht hat zur Forderung des Restkaufproises ausgeführt, der Beklagten habe ein Vorkaufsrecht nicht zugestanden. Das im Vergleich vom 26o. April 1963 vorgesehene dingliche Vorkaufsrecht sei mangels Eintragung im Grundbuch nicht zur Entstehung gelangt. Die Klägerin habe der Beklagten jedoch mit der Übersendung des notariellen Kaufvertrags vom 18. Dezember 1964 das Angebot gemacht, auf ihren Auflassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu verzichten, wenn diese die Verpflichtungen .des Käufers Graf DflHHB zu	übernehme.	Durch	ihre	Er-
klärung, sie übe das Vorkaufsrecht aus, habe die Beklagte das Angebot angenommen. Sie müsse den von der Klägerin mit Graf DMBBI zu	vereinbar-
ten Kaufpreis von 1 000 000 DM ungekürzt zahlen.
 
B) Die Revision beanstandet die Auslegung der Nr. 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 26. April 1963. Sie meint, Yertragsinhalt sei (auch) die Vereinbarung eines obligatorischen Vorkaufsrechts zur Sicherung des "naturgemäß erst nach einiger Zeit wirksam wer den könnenden" dinglichen Vorkaufsrechts. Im übrigen seien beim Verkauf an Graf	zu	VflHHIHV	beide	Par-
teien davon ausgegangen, daß ein Vorkaufsrecht der Beklagten bestehe, und die Beklagte sei in die Verpflichtungen des Grafen ])Hlzu	00	ein-
getreten, wie "diese von ihm im Bewußtsein eines bestehenden Vorkaufsrechts eingegangen sind". Hit dem Landgericht sei schließlich davon auszugehen, der Kaufpreis, den die Beklagte im Hinblick auf den Vertrag vom 18. Dezember 1964 zu zahlen habe, betrage nur 975 000 DH.
Die Rügen haben keinen Erfolg.
1.	a) Zwar können Vertragspartner vereinbaren, daß dem dinglichen Vorkaufsrecht auch ein obligatorisches zugrunde liegen soll (vgl. Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 125 I 3). Eine dahingehende Vereinbarung hat aber keine der beiden Parteien dem Tatrichter vorgetragen. Der Wortlaut der Nr. 5 des Vergleichs vom 26. April 1963 betrifft nur die Verpflichtung des Klägers, ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zugunsten der Beklagten zu bestellen. Jedenfalls haben die Parteien nur dies Übereinstimmend als ihren Willen beim Vergleichsabschluß in den Vor-instansen vorgetragen. Pür eine Auslegung im Sinne
 
des Revisionsangriffs ist danach gar kein Raum,
 Auch eine Verletzung des § 139 ZPO kommt angesichts des unmißverständlichen Vortrags der anwaltlich beratenen Parteien entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht in Betracht. Da der Vortrag der Revision, die Parteien hätten am 26. April 1963 außer dem dinglichen ein obligatorisches Vorkaufsrecht vereinbart, neu ist, kann er im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden (vgl. § 561 ZPO).
b) Damit bleibt für die rechtliche Würdigung der Sachverhalt maßgebend, den der Tatrichter im Wege fohlei’freier Auslegung dahin festgestellt hat, daß im Verhalten der Klägerin nach Abschluß der Kaufverträge mit Graf DflB zu VfllflHR und in der' Erklärung der Beklagten, sie übe das Vorkaufsrecht aus, die Übereinkunft gelegen hat, die Klägerin verzichte auf den ihr vertraglich zustehenden Auflassungsanspruch und die Beklagte übernehme die Verpflichtungen des Käufers Graf DflHVzu VflBHHIP gegenüber der Klägerin.
2. Soweit die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, die Klägerin und G-raf DflHH zu
 hatten Kaufvertrag vom 18. Dezember 1964 mit dem Abzug von 25 000 DM für das zu übernehmende Vorkaufsrecht vereinbart gehabt, daß der Kaufpreis insoweit "belegt” sei, führt sie insbesondere aus, eine solche Betrachtung sei "mit dem Wesen des Vorkaufsrechts und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten unverein-
  .
bar". Wenn eine solche Form der Belegung eines Kaufpreisteils zu dem Nachteil des Vorkaufsberechtigten rechtens würde, würde es bald zur Übung werden, daß der Vorkaufsverpflichtete und der Brittkäufer stets durch einen Sachverständigen die Wertminderung festsetzen ließen, der das Kaufobjekt durch die Ungewißheit ausgesetzt ist, ob der Berechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben wird; der so geschätzte Betrag würde dann formell stets dem Preise zugesetzt werden, den der Käufer zu zahlen bereit ist, und dieser Betrag würde dem Berechtigten gewissermaßen als Buße für die Ausübung seines Vorkaufsrechts auferlegt werden.
Die Revision übersieht hierbei, daß das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung - rechtsirrturns-frei - davon ausgegangen ist, ein dingliches Vorkaufsrecht habe (noch) nicht bestanden und sei deshalb nicht wirksam ausgeübt worden. Der Berufungsrichter hat lediglich bemerkt, insofern als die Beklagte die Leistung zu erbringen habe, die Graf Droste zu Visehering hätte erbringen müssen, entspreche ihre Rechtsstellung der eines Vorkaufsberechtigten nach Ausübung seines Rechts. Biese Bemerkung stellt lediglich eine vergleichende Betrachtung dar; mit ihr hat das Berufungsgericht aber seine Entscheidung nicht auf vorkaufsrechtliche Bestimmungen (§§ 505 ff BOB) abgestellt, Bie Rügen, daß diese Vorschriften verletzt seien, finden deshalb in den Entseherdungsgründen des Berufungsurteils keine Grundlage. Damit erledigen sich auch alle Bedenken der Revision "aus dem Wesen des Vorkaufsrechts" und einem daraus abgeleiteten
 
Rgclitsmißbrauch der Klägerin. Rer Berufungsrichter hat feötgostellt, die Klägerin und Graf DflBi zu hätten einen Kaufpreis von 1 000 000 RM vereinbart. Wenn die Beklagte in diesen Vertrag eingetreten sei, so heiße das, daß sie ebenfalls einen Preis von 1 000 000 RM an die Klägerin zu entrichten habe. Ras müsse, da sie das noch nicht bestehende Vorkaufsrecht nicht übernehme, in vollem Umfang durch Barzahlung geschehen. Riese tatrichterliche Würdigung des zwischen den Parteien zustande gekommenen besonderen Vertragsverhältnisses unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
II.
Angesichts der fehlerfreien Feststellung des Berufungsrichters, daß der von der Beklagten zu entrichtende Kaufpreis 1 000 000 RM beträgt, ist auch die Zinsberechnung für den Restkaufpreis durch das Oberlandesgericht nicht zu beanstanden und die insoweit erhobene Rüge gegenstandslos.
III.
A) Ras Berufungsgericht hat der Klägerin die Forderung von Verzugszinsen für den erst am 27. September 1965 bezahlten Kaufpreis von 29 985,89 RM (Wert der der Beklagten nach dem Vergleich vom 26. April 1963 verbleibenden Teilfläche von 5,732 ha) zuerkannt und zur Begründung angeführt, die Beklagte sei in Verzug geraten; die Klägerin dürfe nicht nur die vom Rand-
10	-
gericht zugesprochenen 4 $£ Zinsen, sondern die von ihr tatsächlich für Kreditaufnahmen gezahlten Zinsen in Höhe von 1,5 über dem jeweiligen Bundesbank-diskontsatz und 1/4 # je Monat gleich 3 CA für das Jahr Kreditprovision von diesen Zinsen von der Beklagten erstattet verlangen.
B) 1. Die Revision bringt zunächst vor, der Klägerin hätten Verzugszinsen nach §§ 284, 286 BGB erst einen Monat nach Zugang der Mahnung, d.h. erst ab 8. Dezember 1963 zuerkannt werden dürfen, weil auch die Srstellung des für die Hauptforderungshöhe maßgeblichen Wertgutachtens durch das Forstamt P^BHBBifrühestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung möglich gewesen wäre.
Die Rüge ist nicht stichhaltig.
*
Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht haben festgestellt, daß das Forstamt frühestens nach einem Monat das Wertgutachien auch dann erstellt hätte, wenn die BeJclagte es sofort nach der Mahnung der Klägerin beantragt hätte. Im übrigen hat sich die Beklagte in der Berufungsbeantwortung nicht gegen den vom Landgericht festgestellten Eintritt des Verzugs zu dem 8. November 1963 gewandt. Der jetzige Tatsachenvortrag in der Beruf ungsbegründung ist neu und daher unbeachtlich.
2. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den im Berufungsurteil (Bü 14) aufgezählten Belegen
11
zu Unrecht entnommen, daß die Klägerin stets Bankkredite etwa in Höhe des offenen Betrags von 29 935? 89 DM in Anspruch genommen hat. Richtig sei insoweit hinsichtlich der Kreditzinsen allein der ablehnende Standpunkt des Landgerichts.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Der Tatrichter hat unter Zugrundelegung der von ihm erwähnten Bescheinigungen nach den gesamten Umständen die Überzeugung gewonnen (§ 286 ZPO), daß die Beklagte stets Bankkredit etwa in Höhe von 29 985,89 DM in Anspruch genommen hat. Seine Peststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Baß die Revision zu einer anderen Beurteilung des Sachvexdialts in dieser Beziehung kommt, erschüttert die tatrichterliche Y/ürdigung nicht.
12
IV.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Fehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr. Augustin	Hothe
 Zugleich für den ortsab-wesenden und deshalb an
 der Unterzeichnung verhin-	Dr.	G-rell
 derten Bundesrichter
 Offterdinger
Mattem