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BGH · V ZR 80/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 80/58

In notarieller Urkunde vom 5<> April 1951 verkaufte der geschiedene Ehemann der Klägerin das Grundstück an den Beklagten* Die Auflassung erfolgte am selben Tag* Von dem auf 45*000 DM festgesetzten Kaufpreis wurden 28 000 DM für das Grundstück und 17 000 DM für den Bäckereibetrieb angesetzt* 1. den Beklagten zu verurteilen, die Zustimmung zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Blatt 1241 des Grundbuchs von EKM^- Der Beklagte hat Beantragt, die Klage abzuweiseno Er hat seine Verpflichtung,;zu der von ihm begehrten Zustimmung nicht bestritten, jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen folgender ihm gegen die Klägerin zustehender Gegenansprüche geltend gemacht $ Gegenstand des Rechtsstreits, soweiter in die Revisionsinstanz gelangt ist, ist allein die Frage, ob das von dem Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht schon gegenüber dem auf §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Zustimmung zu ihrer Eintragung als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch und nicht erst gegen-' Uber dem weiteren Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Grundstücks begründet ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage, ohne daß es eine Entscheidung über die Konnexität der Gegenansprüche des Beklagten für erforderlich erachtet hat, mit folgender Begründung verneint. Bei dem Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Erteilung der Zustimmung handele es sich um ein solches nach $ 273 BGB, das weniger weit gehe als das gegenüber dem Herausgabeanspruch mögliche Zurückbehaltungsrecht des § 1000 BGB und nur auf eine Sicherung des Schuldners hinwirken solle, daß er seinerseits die ihm geschuldete Leistung erhalte. wenn er sein Zurückbehaltungsrecht lediglich gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks geltend macht * Die Bevi-sion verneint dies« Sie meint* das Berufungsgericht habe bei der Bejahung dieser Frage unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daß die Klägerin, sobald sie als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen sei* das Grundstück jederzeit veräußern könne, und daß dem neuen Eigentümer gegenüber der Beklagte kein Becht zu dem Besitz habe, die Sicherung seiner Ansprüche gegen die Klägerin also entfalle® Die Büge ist jedenfalls hinsichtlich .des von dem Beklagten behaupteten Anspruchs auf Ersatz, von Verwendungen unbegründet, da, worauf die Klägerin in der Bevisionser-widerung mit Becht hinweist, nach § 999 Abs® 2 BGB die Verpflichtung des Eigentümers zu dem Ersatz von Verwendungen sich auf die Verwendungen erstreckt, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat und deshalb die Klägerin einen etwaigen Verwendungsanspruch des Beklagten durch eine WeiterVeräußerung des Grundstücks nicht hinfällig machen könnte (ßtaudinger, BGB 11® Aufl® § 999 Bern.2": 0 Eines näheren Eingehens auf die Büge bedarf es jedoch nicht, da gegen die Auffassung des Berufungsgerichts der Beklagte sei hinsichtlich der Erfüllung seiner etwaigen Gegenansprüche ausreichend dadurch sichergestellt, daß er sein Zurückbehaltungsrecht gegen den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks geltend machen könne, aus einem anderen, materiellrechtlichen Grunde Bedenken, be stehen« Würde nämlich das Grundstück nach der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin, die mit der Bechtskraft des. Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung der Gegenansprüche des Beklagten nicht ausreichend dadurch sichergestellt, daß ex sein auf diese Gegenansprüche gestütztes Zurückbehaltungsrecht nur gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks geltend macht. Die Verneinung des Zurückbehaltungsrechts des Beklagten nach § 273 BGB gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Zustimmung zu ihrer Eintragung als Eigentümerin nach § 888 Abs. 1 BGB ist deshalb aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen nicht gerechtfertigt.

Zitierte Normen: § 883 BGB § 563 ZPO
GrundstückBGBGrundZurückbehaltungsrechtAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

V ZR 80/58
Verkündet am 6- Mai 1959 Hirth> Just »Angest« als Urkundsbeamter der Geschäfts st eile
/
✓
2388 037
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bäckermeisters Egon	in
B0MBP Straße MB,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeöbevollmächtigters Rechtsanwalt Er.
gegen
 Brau Frieda	BflBP Straße ■■
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Er.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1959
unter Mitwirkung der Bundesrichter Er. Augustin, Schuster,
♦
Er. Freitag, Er. Mattem und Offterdinger
0
für Recht erkannt %
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 8« Zivilsenats:des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Mai 1958 aufgehoben.
Eie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
Der geschiedene Ehemann der Klägerin, der Bäckermeister Friedrich Hu^fl^ war Eigentümer eines Wohnungsgrundstücks mit Bäckereibetrieb* Auf Grund einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13« März 1951 wurde auf dem Grundstück am 17* März 1951 zu Gunsten der Klägerin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums eingetragen*
In notarieller Urkunde vom 5<> April 1951 verkaufte der geschiedene Ehemann der Klägerin das Grundstück an den Beklagten* Die Auflassung erfolgte am selben Tag* Von dem auf 45*000 DM festgesetzten Kaufpreis wurden 28 000 DM für das Grundstück und 17 000 DM für den Bäckereibetrieb angesetzt*
Die Eintragung der Vormerkung war beim Abschluß des Kaufvertrags den Vertragsschließenden bekannt. Der Beklagte wurde am 12. Juni 1951 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen*
Der geschiedene Ehemann der Klägerin ist auf deren Antrag rechtskräftig zur Auflassung des Grundstücks an die Klägerin verurteilt worden (LG Hämburg 12 0 111/51; Urteil des Bundesge richtshofs vom 29* April 1954 - IV ZR 34/54).
Die Klägerin hat auf Grund der für sie eingetragenen Vormer kung beantragt,
1.	den Beklagten zu verurteilen, die Zustimmung zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Blatt 1241 des Grundbuchs von EKM^-
zu erklären;
♦
2.	den Beklagten zu verurteilen, dieses Grundstück an die Klägerin herauszugeben*
 
Der Beklagte hat Beantragt, die Klage abzuweiseno
 Er hat seine Verpflichtung,;zu der von ihm begehrten Zustimmung nicht bestritten, jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen folgender ihm gegen die Klägerin zustehender Gegenansprüche geltend gemacht $
a)	auf Erstattung von eigenen Aufwendungen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt hätten, sowie aus Miete in Höhe von insgesamt 20 046,89 DM,
b)	auf Erstattung von Aufwendungen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin,, die er durch Abtretung erworben habe, in Höhe von 21 045,99 DM,
c)	auf Befreiung von aller persönlicher Haftung für Grundstückslasten, die er den Gläubigern gegenüber übernommen habe.
Die Klägerin hat diese Forderungen bestritten und mit eigenen, vor allem auf Herausgabe der Hutzungen gerichteten Gegen-fordernngen aufgerechnet *
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben *
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hilfsweise beantragt,
 ihn nur zu verurteilen Zug um Zug gegen Zahlung von 11 695,50 DM und Sicherheitsleistung in Höhe der Grundstückslasten im Grundbuch von Ed^HHHP.
Blatt 1241 Abs. Ill Hr. 1, 2 und 4, soweit er für diese Lasten persönlicher Schuldner sei.
 
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Das Oberlandesgericht hat mit Teilurteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit dieser zur Erklärung der Zustimmung verurteilt wurde«
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung«
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Rechtsstreits, soweiter in die Revisionsinstanz gelangt ist, ist allein die Frage, ob das von dem Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht schon gegenüber dem auf §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Zustimmung zu ihrer Eintragung als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch und nicht erst gegen-' Uber dem weiteren Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Grundstücks begründet ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage, ohne daß es eine Entscheidung über die Konnexität der Gegenansprüche des Beklagten für erforderlich erachtet hat, mit folgender Begründung verneint.
Bei dem Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Erteilung der Zustimmung handele es sich um ein solches nach $ 273 BGB, das weniger weit gehe als das gegenüber dem Herausgabeanspruch mögliche Zurückbehaltungsrecht des § 1000 BGB und nur auf eine Sicherung des Schuldners hinwirken solle, daß er seinerseits die ihm geschuldete Leistung erhalte. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB sei ein Sonderfall des allgemein in $ 242 BGB zu dem Ausdruck gebrachten Gedankens von Treu und
 
Glauben und vom Gesetzgeber nur insoweit gewährt worden, wie sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergebe*
Daraus folge insbesondere, daß ein Zurückbehaltungsrecht nicht zugebilligt werden könne, soweit es über den Sicherungszweck hinausgehe* Aus dem Gedanken von Treu und Glauben folge insbesondere, daß der Beklagte sein Zurückbehaltungsrecht nicht schon gegen den Zustimmungsanspruch einwenden könne, solsnge es ihm möglich sei, das Zurückbehaltungsrecht auch noch gegen den erst später zur Entscheidung gelangenden Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks geltend zu machen* Solange der Beklagte das Grundstück, dessen Wert die von ihm erhobenen Gegenforderungen um ein Vielfaches übersteige, im Besitz habe, würde es gegen Treu und Glauben, verstoßen und den Sicherungs zweck überschreiten, wenn der Beklagte seine Gegenansprüche im Wege des Zurückbehaltungsrechts schon gegen den Zustimmungsantrag der Klägerin geltend machen könnte. Dies folge auch aus dem Grundgedanken des § 273 Abs? 3 ZPO, der es dem Gläubiger gestatte, das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Der Schuldner dürfe deshalb das Zurückbehaltungsrecht nicht aus-Uben, wenn er bereits eine hinreichende Sicherheit besitze.
Die aus diesen Ausführungen sich ergebende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Sicherungszweck, dem das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB diene, die Billigkeit und der Grundsatz von Treu und Glauben ließen es nicht zu, daß das Zurückbehaltungsrecht übermäßig ausgedehnt werde und daß es deshalb nicht gegeben sei, wenn es über den Sicherungszweck hinaus gehen würde, ist frei von Rechtsirrtum (RGZ 61,
128, 133? 85, 133, 137/138? 136, 19. 26; 137, 324, 353/354;
152, 71, 74/75) und wird auch von der Revision nicht angegriffen'
Die Entscheidung des Rechtsstreits, soweit er in die Revisionsinstanz gelangt ist, hängt deshalb davon ab, ob die Er-
 
füllung der von dem Beklagten behaupteten Gegenforderungen auch dann ausreichend sichergestellt ist? wenn er sein Zurückbehaltungsrecht lediglich gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks geltend macht * Die Bevi-sion verneint dies« Sie meint* das Berufungsgericht habe bei der Bejahung dieser Frage unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daß die Klägerin, sobald sie als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen sei* das Grundstück jederzeit veräußern könne, und daß dem neuen Eigentümer gegenüber der Beklagte kein Becht zu dem Besitz habe, die Sicherung seiner Ansprüche gegen die Klägerin also entfalle®
Die Büge ist jedenfalls hinsichtlich .des von dem Beklagten behaupteten Anspruchs auf Ersatz, von Verwendungen unbegründet, da, worauf die Klägerin in der Bevisionser-widerung mit Becht hinweist, nach § 999 Abs® 2 BGB die Verpflichtung des Eigentümers zu dem Ersatz von Verwendungen sich auf die Verwendungen erstreckt, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat und deshalb die Klägerin einen etwaigen Verwendungsanspruch des Beklagten durch eine WeiterVeräußerung des Grundstücks nicht hinfällig machen könnte (ßtaudinger, BGB 11® Aufl® § 999 Bern.2": 0 Eines näheren Eingehens auf die Büge bedarf es jedoch nicht, da gegen die Auffassung des Berufungsgerichts der Beklagte sei hinsichtlich der Erfüllung seiner etwaigen Gegenansprüche ausreichend dadurch sichergestellt, daß er sein Zurückbehaltungsrecht gegen den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks geltend machen könne, aus einem anderen, materiellrechtlichen Grunde Bedenken, be stehen«
Würde nämlich das Grundstück nach der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin, die mit der Bechtskraft des. angefochtenen Urteils möglich wäre, zur Zwangsversteigerung gebracht werden, so könnte der Beklagte nach § 95 Abs® 2 ZVG seinen Verwendungsanspruch nicht gegen den ErSteher des Grundstücks geltend machen« Der Beklagte hätte auch
 keinen Anspruch duf Ersatz aus dem Versteigerungserlös, da sich § 92 Abs* 1 ZVG nur auf solche Bechte bezieht, deren Inhaber im Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligte sind, hierzu aber der Zurückbehaltungsberechtigte nach § 9 Hr. 2 ZVG nicht gehört (BGB BGBK lO.Auflo § 999 Arajt® 2 und § 1000 Anm. 2).
Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung der Gegenansprüche des Beklagten nicht ausreichend dadurch sichergestellt, daß ex sein auf diese Gegenansprüche gestütztes Zurückbehaltungsrecht nur gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks geltend macht. Die Verneinung des Zurückbehaltungsrechts des Beklagten nach § 273 BGB gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Zustimmung zu ihrer Eintragung als Eigentümerin nach § 888 Abs. 1 BGB ist deshalb aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts würde sich allerdings dann als richtig darstellen (§ 563 ZPO), wenn es, was vom Berufungsgericht offen gelassen wurde, an der Konnexität der beiderseitigen Ansprüche fehlen würde oder wenn die Gegenforderungen des Beklagten nicht fällig wären. Hierüber zu entscheiden ist jedoch der Senat mangels eigener Peststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Dage.
 
Das angefochtene Urteil war deshalb schon aus den erwähnten Gründen aufzuheben und die Sache zur andexwei-ten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren Angriffe der Bevision bedurfte*	*
Dr« Augustin	Schuster	Dr*	Freitag
 Dr. Mattem	Of f ter dinger