April 1939 kam ein privatschriftlicher Vertrag zustande, wonach das Fabrikunternehmen sich grundsätzlich bereit erklärte, den Ofen 6 der Deutschen Reichsbahn zu überlassen» Über die Höhe der Entschädigung sollte in Bälde eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Die Verhandlungen über den Kauf des Ofens 6 und die zu gewährende Entschädigung führten schließlich zu einer pri-vatschriftlichen "Vereinbarung" vom 2. Danach gestattete die Fabrik den Abbruch des Ofens 6, während sich die Deutsche Reichsbahn verpflichtete, als Ersatz •• einen neuen Ofen in gleicher Größe und Ausführung zu bauen, sobald die Verhältnisse es gestatteten. Sie erklärte sich auch bereit, an die Deutsche Reichsbahn die für die Verlegung des zwischen den Fabrikgebäuden und dem Bahndamm gelegenen Weges erforderlichen Grundflächen von etwa 1680 qm zu veräußern, wogegen die Reichsbahn aus ihrem Gelände eine Fläohe von etwa 4500 qm abzutreten versprach. April 1940 an, was den Bau des neuen Ofens anlangt; im übrigen weicht er in Einzelheiten von der ."Vereinbarung" ab. Auch zu einem Abbruch des Ofens 6 kam es nicht, weil die Reichsbahndirektion damit rechnete, daß sie den geplanten Weg anders legen könne und deshalb den vom Ofen 6 beanspruchten Raum nicht benötigen werde. die Beklagte zu verurteilen, zusammen mit der Klägerin bei der notariellen Beurkundung des der Klage als Anlage beigefügten Kaufund ühuschvertrages, d.i. des Vertrages naoh dem Vertragsentwurf vom 11. Die Beklagte könne sich nicht auf das Fehlen einer notariellen Beurkundung berufen. Sie könne sich nicht auf das Pehlen, der vorgeschriebenen notariellen Porm berufen und die Durchführung der Vereinbarung vom 2. Der Umstand, daß die ursprünglichen Baupläne später geändert und der Ofen 6 nicht abgebrochen worden sei, mache die Verpflichtung der Beklagten zu dem Bau eines neuen Ofens nicht hinfällig» Es sei nicht zulässig, daß die Beklagte aus den gesamten Verhandlungen nur Gewinn ziehe, die Klägerin aber nur Sohaden erleide. Hunmehr sei die Inanspruchnahme des Geländes, auf dem der Ofen stehe, nicht mehr nötig; dessen Abbruch sei deshalb entbehrlich. Die Inonspruchnahme verschiedener Grundstücke der Porzellanfabrik sei in Erwartung eines noch zu schließenden Kaufund Tauschvertrages geschehen, auf Grund einer sog. Bauerlaubnis, nicht aber auf Grund der Vereinbarung vom 2. April 1940, Im übrigen sei die Beklagte durchaus bereit, für die Inanspruchnahme des Geländes der Klägerin eine Entschädigung zu zahlen. 3. hilfsweise, zu dem Abbruch des Ofens 6 sowie zur Erbauung eines neuen Ofens in gleicher Größe und Ausführung auf Kosten der Beklagten« Bie Käuferin habe aber kein Interesse daran, daß ein neuer Ofen gebaut werde, da sie das Fabrikgebäude nicht mehr zur Porzellanfabrikation verwenden wolle. Der behauptete Verkauf des Fabrikgebäudes beseitigt nämlich nicht schon das schilt zv/ürdige Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Klärung der Eechtslage und der nach ihrer Meinung zu erwartenden Verurteilung der Beklagten zu dem Abschluß des Vertrages, der neben der Bestimmung über den Bau eines neuen Ofens noch andere Verpflichtungen der Deutschen Reichsbahn vorsieht, die durch den Verkauf nicht berührt werden. Da andererseits weder die Vereinbarung noch der Vertragsentwurf eine Bestimmung darüber enthalten, wo der neue Ofen zu erbauen ist, kann die Klägerin, wenn ein Anspruch auf Neuerrichtung bestehen sollte, die Neuerrichtung auch an einer anderen Stelle verlangen, soweit dadurch nicht Mehrkosten entstehen. Unstreitig stand dem Rechtsvorgänger der Klägerin als Verhandlungspartner nicht die Beklagte, sondern die Deutsche Reichsbahn gegenüber. Daß sie Verpflichtungen der Deutschen Reichsbahn gegenüber dem Rechts-t’orgänger der Klägerin übernommen habe, ist nicht behauptet. Denn die Beklagte hat für Verbindlichkeiten der Reichsbahn nunmehr auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - einzutreten, wenn sie nach diesem Gesetz zu erfüllen sind (§§ 1, 7, 19? Juni 1940 keinen Vorvertrag darstellt, der die Verhandlungspartner zu dem Abschluß eines notariellen Vertrages hätte verpflichten können, hat das Berufungsgericht damit begründet, daß eine Einigung über alle wesentlichen Punkte dieses Entwurfes gar nicht zustande gekommen sei, insoweit nur ein Antrag der Deutschen Reichsbahn vorliege j der die Zustimmung des Verhandlungspartners nicht gefunden habe, vielmehr mit dessen Schreiben vom 22. Auf ihre Rüge, die vom Berufungsgericht wiederholt zitierten Wendlingen aus einem sonst üblichen Formular für Baugenehmigungen seien nicht verwendet worden, deshalb sei jenes Formular kein geeignetes Auslegungsmittel für den Willen der Vertragspartner, braucht indes nicht eingegangen zu werden. April 1940 enthalte nicht nur eine Bauerlaubnis, sondern gebe den Parte iwillen zu allen wesentlichen Punkten des Kaufund Veräußerungsvorhabens wieder und bilde damit eine Grundlage für den geplanten notariellen Vertrag, so sind doch die Rechtsfolgerungen, die die Revision hieraus zieht, nicht gerechtfertigt. Daß mit dieser Vereinbarung die Parteien bereits einen vorläufigen Hauptvertrag hätten abschließen wollen, ist von keiner Seite behauptet v;orden. Da die Parteien wußten, daß der Hauptvertrag der notariellen Form bedurfte, entfällt die Annahme, sie hätten für eine vorübergehende Zeit bereits durch die Vereinbarung einen bindenden Hauptvertrag tätigen und abschließen wollen. Die Vereinbarung hat aber auch nicht den Charakber eines Vorvertrages. Zur Annahme des Abschlusses eines Vorvertrages müssen daher besondere Gründe dargetan sein, warum die Parteien mit dem Vertragsabschluß nicht das regelmäßige' Ziel, sofort und unmittelbar den eigentlichen Vertrag herbeizuführen, erstrebt haben, sondern nur das Gebundensein zu dem Abschluß eines späteren Hauptvertrages (BGH VH 1956» 1518). Die Revision meint zwar, den Vorvertrag habe man abschließen müssen, weil die Genehmigung des Reichsverkehrsministers für das geplante Geschäft noch eingeholt werden mußte. April 1940 enthält hierüber allerdings nichts so schuf die Vereinbarung mit ihrem Abschluß ebensowenig eine Bindung wie ein notarieller Vertrag, der unter Genehmigungsvorbehalt abgeschlossen wird. Dann ist aber nicht einzusehen, warum die Parteien erst einen Vorvertrag schließen wollten und nicht schon gleich einen Hauptvertrag mit der Genehmigungsklausel, zu demal da über alle wesentlichen Umstände bereits eine Einigung erzielt war. Fehlt es sonach an einem Bedürfnis dafür, daß sich die Vertragsparteien zunächst in einem Vorvertrag zu dem Abschluß eines Hauptvertrages verpflichten wollten, so kann auch die Vereinbarung vom 2. Die Hechtsvorgänger der Parteien hätten auch nicht geglaubt, einen Vertrag nach Maßgabe des Entwurfs vom 11. April 1940 enthalte nur die Befugnis zu dem Abbruch des Ofens 6, nicht eine Verpflichtung hierzu. Schließlich könnte die Klägerin auch nicht einen Anspruch auf Abkauf und Vertersatz geltend machen; denn die Herausgabe des Ofens sei, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, noch möglich,- weil nur Unwesentliches geändert worden sei. Sie meint, die Entschädigung sei für das Recht des Abbruchs gewährt worden, nicht für den Abbruch -selbst'. Geht man von der Auffassung des Berufungsgerichts aus, wonach die Vereinbarung vom 2. Dezember 1940 sich bereiterklärte, 64 000 RH zu zahlen, fällig am Tage der Beurkundung des Vertrages, so besagt das nicht schon, daß die Vertragspartner bereits am 2. April 1940 festlegen wollten, die Verpflichtung cum Bau eines neuen Ofens sei unabhängig von der Hiederreißung des alten Ofens. Ein sicherer Schluß auf den Parteiwillen, wie er sich in der Vereinbarung vom 2. April 1940 zeigt, läßt sich daher entgegen der Auffassung der Revision aus dem Schreiben vom 4- Dezember 1940 nicht ziehen. Auch aus dem Umstand, daß die Deutsche Reichsbahn sich bereit erklärte, eine Entschädigung für die Erschwernisse der Betriebsführung für die Zeit von der Räumung des Ofens 6 bis zur Errichtung eines neuen Ofens zu zahlen, ergibt sich kein zwingender Schluß für die Auslegung der Revision. Diese Bestimmung besagt nur, daß das fabrikunternehmen für die Verluste entschädigt werden solle, die ihm durch den Entzug des alten Ofens entstehen. Sie kann daher auch für den fall gedacht sein, daß es zu einer Neuerrichtung des Ofens gar nicht kommt, weil der • Folgt man aber der Auslegung, wie sie die Revision vorgenomiaen hat, so hat die Vereinbarung vom 2.
/ V_ZR 6o/57 ~VeKeündet~ am 8» April 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2388 0*0 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Fabrikbesitzerin Elly K in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Br. gegen die vertreten durch die Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* fasche sowie der Bundesrichter Br-. Augustin, Schuster, Br. Rothe und Br. Mattem :! für Recht erkannt: Bie Revision gegen das; Urteil des 2. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Bamberg vom Io. Januar 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Reohts wegen v Tatbestandt Der am 22. März 1951 verstorbene Fabrikbesitzer den die Klägerin als Alleinerbin beerbt bat, war Alleininhaber der an der Bahnlinie gelegenen Porzellanfabrik. Da die Deutsche Reichsbahn in den Jahren 1939/40 die in nächster Nähe der Porzellanfabrik über die Saale führende Eisenbahnbrücke verbreitern, ein drittes und viertes Streckenglcis bauen sowie die Bahnhofsanlage in vergrößern wollte und dazu Grund und Boden von den an das Bahngelände angrenzenden Eigentümern benötigte, nahm sie mit dem Fahr ikdirektor RelflHfeVerhandlungen auf. Dabei kam von Anfang an die Überlassung und der Abbruch des "Ofens 6", eines besonders nahe- am Bahnkörper.liegenden Gebäudes der Fabrik, in Frage. Am 18. April 1939 kam ein privatschriftlicher Vertrag zustande, wonach das Fabrikunternehmen sich grundsätzlich bereit erklärte, den Ofen 6 der Deutschen Reichsbahn zu überlassen» Über die Höhe der Entschädigung sollte in Bälde eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Das Gebäude sollte bis zu dem 15. Juni zur Unterbringung von Bauarbeitern geräumt werden* Dafür gewährte die Deutsche Reichsbahn eine Entschädigung von 3000 RM. Im Jahre 1939 wurde mit den Bauarbeiten begonnen. Die Bauarbeiter benutzten den Ofen 6 als Aufenthaltsraum. Die Verhandlungen über den Kauf des Ofens 6 und die zu gewährende Entschädigung führten schließlich zu einer pri-vatschriftlichen "Vereinbarung" vom 2. April 194o. Danach gestattete die Fabrik den Abbruch des Ofens 6, während sich die Deutsche Reichsbahn verpflichtete, als Ersatz •• einen neuen Ofen in gleicher Größe und Ausführung zu bauen, sobald die Verhältnisse es gestatteten. Sie verpflichtete sich ferner, als Ersatz für die durch die Verlegung etntretenöen Betriebserechwernisse 19 000 RM und vom Tage - 3 ~ der Räumung an bis zur Fertigstellung des neuen Ofens 4 56 Zinsen aus 60 000 Bit an den Fabrikbesitzer Re^flHP zu zahlen. Die Fabrik verpflichtete sich ihrerseits, das Fortierhaus gegen eine Entschädigung von 6 000 RH abzubrechen. Sie erklärte sich auch bereit, an die Deutsche Reichsbahn die für die Verlegung des zwischen den Fabrikgebäuden und dem Bahndamm gelegenen Weges erforderlichen Grundflächen von etwa 1680 qm zu veräußern, wogegen die Reichsbahn aus ihrem Gelände eine Fläohe von etwa 4500 qm abzutreten versprach. Schließlich verpflichtete sich die Reichsbahn, die für die Verlegung des Haltepunktes erforderlichen Flächen von rund 2500 qm von der Porzellanfabrik zu dem Preise von 2 HM pro Quadratmeter anzukaufen. Die Kosten der Beurkundung des. Vertrages und der Eintragung im Grundbuch einschließlich der Grunderwerbsteuer sollte die Deutsche Reichsbahn übernehmen. Diese "Vereinbarung” wurde für die Reichsbahndirektion von einem Reichsbahndirektor, für das Fabrikunternehmen von ReflHH) unterschrieben; letzterer machte den Zusatz: "unter Vorbehalt". Der Reichsver-kehrsminister erteilte alsbald seine Genehmigung zu dem Abschluß eines notariellen Vertrages entsprechend den Bedingungen der Vereinbarung. Dies teilte die Reichsbahndirektion dem Fabrikdirektor Re^H am 11. Juni 1940 mit. Gleichzeitig legte sie einen Entwurf für die Beurkundung des beabsichtigten Kaufund Tauschvertrages vor. Dieser Entwurf lehnte sich im wesentlichen an die Vereinbarung vom 2. April 1940 an, was den Bau des neuen Ofens anlangt; im übrigen weicht er in Einzelheiten von der ."Vereinbarung" ab. Zu einer notariellen Beurkundung kam es in der Folgezeit nicht, weil Direktor ReflHB) zunächst damit etwas warten wollte, dann die Gewährung einer Barentschädigung für den Ofen 6 zur Debatte stellte, aber auch darüber keine Einigung erzielt werden konnte. Mit Schreiben vom 8. März 1944 teilte die Reichsbahndirsktion mit, ein Abbruch des Ofens 6 könne auch alsbald nach dem Krieg nicht durchgeführt werden, die Sache könne bis zu dem Friedensschluß auf sich beruhen. Auch zu einem Abbruch des Ofens 6 kam es nicht, weil die Reichsbahndirektion damit rechnete, daß sie den geplanten Weg anders legen könne und deshalb den vom Ofen 6 beanspruchten Raum nicht benötigen werde. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1947 nahm die Porzellanfabrik die Korrespondenz wieder auf und bat um Überweisung eines größeren Betrages. Auch die weiteren Verhandlungen führten zu keinem Abschluß eines notariellen Vertrages. Die Klägerin hat beantragt: die Beklagte zu verurteilen, zusammen mit der Klägerin bei der notariellen Beurkundung des der Klage als Anlage beigefügten Kaufund ühuschvertrages, d.i. des Vertrages naoh dem Vertragsentwurf vom 11. Juni 194o» mitzuwirken. Sie meint, die Verhandlungen hätten zu einer Einigung geführt, die in der Vereinbarung vom 2. April 194o ihren Niederschlag gefunden habe. Daran seien beide Vertragspartner gebunden. Die Vereinbarung sei als Vorvertrag zu werten? maßgebend sei ihre Fassung im Vertragsentwurf vom 11. Juni 1940. Die Beklagte könne sich nicht auf das Fehlen einer notariellen Beurkundung berufen. Sie habe alle Vorteile des Vertrages für sich in Anspruch genommen, den Bau des dritten Gleises durchgeführt und größere Flächen der Porzellanfabrik in Anspruch genommen. Sie habe auch den Ofen 6 in Besitz genommen und darüber im Rahmen des Bauprogrammes verfügt. Sie sei daher auch verpflichtet, einen neuen Ofen zu errichten. Übrigens habe die Beklagte selbst teilweise erfüllt, indem sie die vorgesehenen Grundstücke der Porzellanfabrik überlassen, eine Einfriedigung des neuen Besitztums vorgenommen und die Rollbahn der Fabrik umgestaltet habe. l*N - 5 Sie könne sich nicht auf das Pehlen, der vorgeschriebenen notariellen Porm berufen und die Durchführung der Vereinbarung vom 2. April 1940 ablebnen, während sie andererseits die ihr vorteilhaften Bestimmungen dieser Vereinbarung für sich gelten lassen wolle. Der Umstand, daß die ursprünglichen Baupläne später geändert und der Ofen 6 nicht abgebrochen worden sei, mache die Verpflichtung der Beklagten zu dem Bau eines neuen Ofens nicht hinfällig» Es sei nicht zulässig, daß die Beklagte aus den gesamten Verhandlungen nur Gewinn ziehe, die Klägerin aber nur Sohaden erleide. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Each ihrer Auffassung hat die Vereinbarung vom 2. April 1940 schon deshalb keine bindende Wirkung erlangt, weil Re^HHl unter Vorbehalt unterschrieben habe. Die Verhandlungen seien letztlich daran gescheitert, daß die Porzellanfabrik immer neue Forderungen im Zusammenhang mit dem Abbruch des Ofens 6 stellen wollte. Hunmehr sei die Inanspruchnahme des Geländes, auf dem der Ofen stehe, nicht mehr nötig; dessen Abbruch sei deshalb entbehrlich. Bauliche Veränderungen an diesem Gebäude seien nicht vorgenommen worden. Die Inonspruchnahme verschiedener Grundstücke der Porzellanfabrik sei in Erwartung eines noch zu schließenden Kaufund Tauschvertrages geschehen, auf Grund einer sog. Bauerlaubnis, nicht aber auf Grund der Vereinbarung vom 2. April 1940, Im übrigen sei die Beklagte durchaus bereit, für die Inanspruchnahme des Geländes der Klägerin eine Entschädigung zu zahlen. Vorsorglich .fooht die Beklagte auch die behauptete Einigung vom 2, April 1940 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt« die Beklagte za verurteilen 1. zur Mitwirkung bei der notariellen Beurkundung des Kaufund Tauschvertrages laut Entwurf vom 11. Juni 1940, 2. hilfsweise, zur Mitwirkung bei der notariellen Beurkundung der Vereinbarung vom 2. April 1940, 3. hilfsweise, zu dem Abbruch des Ofens 6 sowie zur Erbauung eines neuen Ofens in gleicher Größe und Ausführung auf Kosten der Beklagten« Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurttckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe« K» m —«II *>■» mm —» — p»pi I 1. Bi'e Revisionsbeklagte hält die Revision für unzulässig, weil der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Verurteilung fehle. Sie trägt vor, die Klägerin habe zwischenzeitlich die Porzellanfabrik an die Stadt H4Pverkauft und veräußert. Bie Käuferin habe aber kein Interesse daran, daß ein neuer Ofen gebaut werde, da sie das Fabrikgebäude nicht mehr zur Porzellanfabrikation verwenden wolle. Bern kann nicht beigetreten werden. Das Rechtsschutzinteresse ist zwar selbst bei Leistungsklagen •in 3eder Lege des Rechtsstreites auch vom Revisionsgericht nachzuprüfen (RGZ 16o, 2o4, 2o9 f)- Wollte man annehmen, daß hierbei auch neues Vorbringen der Parteien beachtet werden darf, so kann doch der Einwand der Beklagten nicht durchgreifen. Der behauptete Verkauf des Fabrikgebäudes beseitigt nämlich nicht schon das schilt zv/ürdige Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Klärung der Eechtslage und der nach ihrer Meinung zu erwartenden Verurteilung der Beklagten zu dem Abschluß des Vertrages, der neben der Bestimmung über den Bau eines neuen Ofens noch andere Verpflichtungen der Deutschen Reichsbahn vorsieht, die durch den Verkauf nicht berührt werden. Die Beklagte behauptet nicht, daß die geltend gemachten Ansprüche an die Stadt 199 abgetreten seien. Da andererseits weder die Vereinbarung noch der Vertragsentwurf eine Bestimmung darüber enthalten, wo der neue Ofen zu erbauen ist, kann die Klägerin, wenn ein Anspruch auf Neuerrichtung bestehen sollte, die Neuerrichtung auch an einer anderen Stelle verlangen, soweit dadurch nicht Mehrkosten entstehen. Schließlich bietet eine Verurteilung der Beklagten zur Errichtung eines neuen Ofens auch eine geeignete Grundlage für eine vergleichsweise Einigung oder für Zahlungsansprüche, falls die Klägerin an der Neuerrichtung eines Ofens kein Interesse mehr haben sollte,, Aus allen diesen Gründen ist ersichtlich, daß es an einem Rechtsschutzbedürfnis nicht mangelt. II. Unstreitig stand dem Rechtsvorgänger der Klägerin als Verhandlungspartner nicht die Beklagte, sondern die Deutsche Reichsbahn gegenüber. Gegen diese mußte Re9H9 vermeintliche Ansprüche aus der Vereinbarung vom 2. April 1940 geltend machen. Die Beklagte ist nicht allgemeine Rechtsjiachfolgerin der Deutschen Reichsbahn. Daß sie Verpflichtungen der Deutschen Reichsbahn gegenüber dem Rechts-t’orgänger der Klägerin übernommen habe, ist nicht behauptet. In wie weit eine Haftung der Beklagten für die Verpflichtungen der Deutschen Reichsbahn auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1951 eingetreten war, kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat für Verbindlichkeiten der Reichsbahn nunmehr auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - einzutreten, wenn sie nach diesem Gesetz zu erfüllen sind (§§ 1, 7, 19? 25 AbB. 2 Nr.2 AKG). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Deutsche Reichsbahn zu dem Abschluß eines notariellen Vertrages ver-pflichtet war. Das ist vom Berufungsgericht mit Reoht verneint worden. 1. Daß der Entwurf des Kaufund Veräußerungsvertra-ges vom 11. Juni 1940 keinen Vorvertrag darstellt, der die Verhandlungspartner zu dem Abschluß eines notariellen Vertrages hätte verpflichten können, hat das Berufungsgericht damit begründet, daß eine Einigung über alle wesentlichen Punkte dieses Entwurfes gar nicht zustande gekommen sei, insoweit nur ein Antrag der Deutschen Reichsbahn vorliege j der die Zustimmung des Verhandlungspartners nicht gefunden habe, vielmehr mit dessen Schreiben vom 22. Juli 1941 endgültig abgelehnt worden sei. Dieser Teil der Ürteils-gründe enthält keinen Rechtsirrtum und wird auch von der Revision nicht angefochten. 2. Die Vereinbarung vom 2. April 194o sieht das Berufungsgericht als einen durch Willensübereinst'immung zustande gekommenen Vertrag im Sinne des § 145 BGB an. Er sei aber weder ein Grundstücksveräußerungsvertrag noch ein Vorvertrag hierzu. Die Vereinbarung habe vielmehr den Charakter einer Bauerlaubnis. Sie sei bestimmt gewesen, den durch später abzuschließenden Grundstücksveräußerungsvertrag a endgültig zu regelnden Zustand den augenblicklichen Bedürfnissen der Deutschen Reichsbahn entsprechend sofort und einstweilen zu regeln. Ein Anspruch auf notarielle Beurkundung dieser Vereinbarung bestehe nicht. Zudem sei die Vereinbarung zu den Ziff. 1, 2, 3 und 6 mittlerweile gegenstandslos geworden. Die Revision hält diese Würdigung für fehlerhaft. Sie meint, die Vereinbarung sei ein wirksamer und bindender Vorvertrag und gewähre trotz seiner Formlosigkeit einen Anspruch auf notarielle Beurkundung eines gleichlautenden Kaufund Veräußerungsvertrages. Auf ihre Rüge, die vom Berufungsgericht wiederholt zitierten Wendlingen aus einem sonst üblichen Formular für Baugenehmigungen seien nicht verwendet worden, deshalb sei jenes Formular kein geeignetes Auslegungsmittel für den Willen der Vertragspartner, braucht indes nicht eingegangen zu werden. Wollte man mit der Revision annehmen, die Vereinbarung vom 2. April 1940 enthalte nicht nur eine Bauerlaubnis, sondern gebe den Parte iwillen zu allen wesentlichen Punkten des Kaufund Veräußerungsvorhabens wieder und bilde damit eine Grundlage für den geplanten notariellen Vertrag, so sind doch die Rechtsfolgerungen, die die Revision hieraus zieht, nicht gerechtfertigt. Daß mit dieser Vereinbarung die Parteien bereits einen vorläufigen Hauptvertrag hätten abschließen wollen, ist von keiner Seite behauptet v;orden. Da die Parteien wußten, daß der Hauptvertrag der notariellen Form bedurfte, entfällt die Annahme, sie hätten für eine vorübergehende Zeit bereits durch die Vereinbarung einen bindenden Hauptvertrag tätigen und abschließen wollen. Die Vereinbarung hat aber auch nicht den Charakber eines Vorvertrages. Ein solcher Vertrag wird in Fällen, wo die Sache zu dem Abschluß des eigentlichen Vertrages aus irgendeinem - 10 " Grunde noch nicht reif ist, geschlossen, weil die Parteien schon jetzt eine Verpflichtung zu dem Abschluß eines späteren Hauptvertrages begründen wollen. Zur Annahme des Abschlusses eines Vorvertrages müssen daher besondere Gründe dargetan sein, warum die Parteien mit dem Vertragsabschluß nicht das regelmäßige' Ziel, sofort und unmittelbar den eigentlichen Vertrag herbeizuführen, erstrebt haben, sondern nur das Gebundensein zu dem Abschluß eines späteren Hauptvertrages (BGH VH 1956» 1518). Ein solcher Grund ist nicht dargetan. Die Revision meint zwar, den Vorvertrag habe man abschließen müssen, weil die Genehmigung des Reichsverkehrsministers für das geplante Geschäft noch eingeholt werden mußte. Var dem so - die Vereinbarung vom 2. April 1940 enthält hierüber allerdings nichts so schuf die Vereinbarung mit ihrem Abschluß ebensowenig eine Bindung wie ein notarieller Vertrag, der unter Genehmigungsvorbehalt abgeschlossen wird. Dann ist aber nicht einzusehen, warum die Parteien erst einen Vorvertrag schließen wollten und nicht schon gleich einen Hauptvertrag mit der Genehmigungsklausel, zu demal da über alle wesentlichen Umstände bereits eine Einigung erzielt war. Fehlt es sonach an einem Bedürfnis dafür, daß sich die Vertragsparteien zunächst in einem Vorvertrag zu dem Abschluß eines Hauptvertrages verpflichten wollten, so kann auch die Vereinbarung vom 2. April 1940 nicht als Vorvertrag gewertet werden. Sie ist als eine Zusammenfassung aller wesentlichen Punkte anzusehen, die der kommende notarielle Vertrag enthalten sollte; eine Bindungswirkung besaß sie nicht. Tatsächlich ist denn auch der spätere Entwurf des Kaufund Veräußerungsvertrages im wesentlichen nach dieser Vereinbarung gestaltet worden, wenn er auch gewisse Abweichungen aufweist. Daß die Vereinbarung vom 2. April 1940 nicht die für den Vorvertrag erforderliche notarielle Form aufweist, ist demnach, nicht einmal ausschlaggebend» Bei dieser Sachlage kommt es darauf/ oh die Verein-ilBaf urig(äiH1crifäri^ war« um ausihr ri;Q'^^e r’.'tarsige ä!'. huie rjiai^w helhh(;ivgi)iuB£HvLM,.;§C'tf$5'/BGB. Nri::.;hhj tehen^ auf die: galhi^Biuri g id er; vom .Beruf uuglger ichtr^^ lassenen fragen,. we 1 clie Bedeutung es; hat, daß der Rechts--•orgänger der Klägerin unter Vorbehalt die ■ Vereinbarung ^■uhlörzeicimei' hat;'|;:!uh . |fid erruf hiet .Bnjhchadi^ Verein /Jparuriglhihhaih^ auch« auf die unter Bezugnahme auf Entscheidungen des .Eerchsgerihhtsi'CSeu^ Bäi®B2 82) . und des Bundes-t gerichtshofs (IM § 154 BGB Nr« 2) gemachten Ausführungen der Rev:ision zu d.lesen Prägen Stellungzu nehmen« Hichtig-hustellen ist lediglich die Behauptungpder Klägerghi^®hö;:|rg :hihf:B<3;hi||We:i^ Isiifeiihsi^ih^ ;ffe$ich;Jf|i|*h :hihhii:ah;||^ :;..hicri.t:..alh::^^ willens ;)Sur||ro^fere: if urigtdes/hab^ rarch/zuiwerae^ d e ri ho t'a r ie 1 be n t:B lur kübd;urig)/ zu/hin e m| unt r hgh a r e u::/Br g e oris r jihr en / Mr d lh::;hinl|r Mlf|erf hh%fiuf/hingehie serif 1:äa'ßp:der Eechtsvorgänger der Klägerin hach/heuvbrteiisf eststeilungeiiies::ih :der-.‘Hand hatte , den notarie 11 en Tertrag« wie er in der 7 er elnbarung vorgs schen IP. war,, a'bzuschi i elBens und :da 13 es nur an ihm;';:Ägf ■Jahre i 90/4 i iri.cht sum Abschluß ; barunglgekom^^ ? 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April 1939 / 2„ April 1940, also der erteilten Gebrauchs- und Bauerlaubnis und in Erwartung des späteren Abschlusses eines entsprechenden notariellen GrundstücksveräiißerungsVertrages. Als Eigentümer des Ofens 6 sei von den Beteiligten immer die Porzellanfabrik angesehen worden. Die Vereinbarung vom 2. April 1940 enthalte nur die Befugnis zu dem Abbruch des Ofens 6, nicht eine Verpflichtung hierzu. Schließlich könnte die Klägerin auch nicht einen Anspruch auf Abkauf und Vertersatz geltend machen; denn die Herausgabe des Ofens sei, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, noch möglich,- weil nur Unwesentliches geändert worden sei. Die Hevision bekämpft diese Ausführungen mit Angriffen gegen die Auslegung der Hr. 2 der Vereinbarung vom 2. April 194o. Sie meint, die Entschädigung sei für das Recht des Abbruchs gewährt worden, nicht für den Abbruch -selbst'. Die Rüge kann keinen .Erfolgt haben. Geht man von der Auffassung des Berufungsgerichts aus, wonach die Vereinbarung vom 2. April 1940 eine‘vertragliche Bauerlaubnis darstelle, so handelt es sich um einen Individunlvertrag, dessen Auslegung nur anfechtbar ist, wenn der latrichter gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder gegen die Senkgesetze verstoßen hat. Solche Fehler liegen nicht vor. Der Wortlaut der Vereinbarung läßt die Auffassung des Berufungsgerichtes zu. Der Vertragsentwurf vom 11. Juni 1940 spricht in Hr. 7 Ahs. 2 ausdrücklich davon, daß als Ersatz für den Ofen 6 ein neuer Ofen erbaut v/erden solle. Was aber nicht weggefallen ist, bedarf auch keines Ersatzes. Wenn die Deutsche Reichsbahn in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 1940 sich bereiterklärte, 64 000 RH zu zahlen, fällig am Tage der Beurkundung des Vertrages, so besagt das nicht schon, daß die Vertragspartner bereits am 2. April 1940 festlegen wollten, die Verpflichtung cum Bau eines neuen Ofens sei unabhängig von der Hiederreißung des alten Ofens. Möglicherweise war wegen der Dringlichkeit des Bauvorhabens die Bahndirektion entgegen Ihrer früheren Auffassung im Dezember 1940 geneigt, den Betrag auszuzahlen ohne Rücksicht darauf, ob sie den Ofen 6 beseitigen werde oder nicht. Ein sicherer Schluß auf den Parteiwillen, wie er sich in der Vereinbarung vom 2. April 1940 zeigt, läßt sich daher entgegen der Auffassung der Revision aus dem Schreiben vom 4- Dezember 1940 nicht ziehen. Auch aus dem Umstand, daß die Deutsche Reichsbahn sich bereit erklärte, eine Entschädigung für die Erschwernisse der Betriebsführung für die Zeit von der Räumung des Ofens 6 bis zur Errichtung eines neuen Ofens zu zahlen, ergibt sich kein zwingender Schluß für die Auslegung der Revision. Diese Bestimmung besagt nur, daß das fabrikunternehmen für die Verluste entschädigt werden solle, die ihm durch den Entzug des alten Ofens entstehen. Sie kann daher auch für den fall gedacht sein, daß es zu einer Neuerrichtung des Ofens gar nicht kommt, weil der • • alte Ofen nicht eingerissen werden muß* eine Rntschädi-gung wäre darnach nur zu bezahlen für die Zeit bis zur Rückgabe des Ofens 6, Folgt man aber der Auslegung, wie sie die Revision vorgenomiaen hat, so hat die Vereinbarung vom 2. April 194o, wie zu 2 ausgeführt worden ist, keinerlei rechtliche Bindung, Deshalb kann es schon aus diesem Grunde auf die Aus- i i legung dieser Vereinbarung nicht ankommen. Fehlt es nach alledem für die mit der Klage geltend . gemachten Ansprüche an einer rechtswirksamen Grundlage, so ist die Klage mit Recht von den Vorinstanzen abgewiesen worden. Die Revision kann daher keinen Erfolg haben. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO. Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Rothe * Dr. Mattem