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BGH · V ZR 80/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 80/52

stücks bedarf der Dorm des § 313 BGB, wenn sie unwiderruflieh ist Wird der Bevollmächtigte in der Vollmacht surkundc gemäss § 181 BGB ermächtigt, den Kaufvertrag mit sich selbst abzuschliessen, so kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an, ob der Vollmachtgeber sich durch Aushändigung der Urkunde bereits rechtlich binden wollte* dieser selbst heraus auslegen, sbndern aus dem Schreiben vom 31c Januar 1951» das aber dejr Klägerin nicht vorgelegt iorden aus dem es, dass diese Vollmacht überholt sei, und es übergehe eine Reihe von 3ev;eisantritten daf|Lr, dass mit St^® vereinbart erklärt worden sei, er dürfe, ohijis die Beklagte zu.fragen, keine Verhandlungen führen, und dass er ständig sonst die Beklagte mit den einzelnen Interessenten zusammengebracht habe® Bie Beklagte habe sich auch wegen des Inhalts der Ur- . selbst hervorhebt - der Klägerin allein vor gelegt worden ist, und zieht das Schreiten vom 31» Januar 1951 nur heran, um die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, es habe sich bei der Vollmachtsurkunde von- vornherein und ihrem Inhalt nach nur um eine Vollmacht zur! 2.o Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Vollmacht vom 5* Februar 1951 sei gjiltig gewesen, obwohl sie nicht notariell beurkundet wordrn sei«. Rach § 167 Abs 2 BGB bedürfe die Bevollmächtigung nichjt der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt sei, auf das sich die Vollmacht beziehe« Daran werde auch nichts geändert durch die in der vorliegenden Vollmacht enthaltene Bestimmungs "Mbin Bevollmächtigter ist befreit von den Beschränkungen deb § 181 BGB"« Für die Entscheidung der Frage, ob eine Vollmacht dieses Umfangs eine solche Bindung des Vollmachtgebers enthalte, dass die Vollmacht den. dass St®® das Grundstück selbst kaufen könnteP Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sei überhaupt nicht mit Vorbedacht in die Vollmacht’ aufgenoromen worden, sondern sei Inhalt des verwendeten Formu- dass die Beklagte durch das Schreiben vcm 10» Juli 1951 dem Makler St^® unwiderruflich der Auftrag erteilt habe? Die Revision' hält die Äuffa'dsung, die nicht notariell beurkundete Vollmacht sei wirksam, für unrichtig« Sie meint, wenn die Beklagte und Stflp gar nicht daran gedacht hätten, dass St^^ das Grundstück selbst kaufen. kenne auch, dass es offenbar deh Wille des Stl gewesen sei; die Beklagte durch die Vollmacht vom 10« Juli 1951 unwiderruflich zu binden, und dass die Klägerin sich diesen Willen habe zunutzen machen wollen» Eine unwiderrufliche 642) es von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht, ob die VollmachtVerteilung lediglich das äussere Gewand für eine Verpflichtung zur Grundstücksveräusserung darstellto Dem hat sich d4s Oberlandesgericht München an-geschlossen (DNotZ 1938, 3j65 /T667)« Das Kammer ge rieht hat in einer Entscheidung (DNcftZ 1937,*687) angenommen, bei Ermächtigung des Bevollmächtigten zu dem Abschluss mit sich selbst sei die Unwiderrufiichkeit der Vollmacht zu vermuten, in einem anderen Palle (Jtf 1937, 471) hat es ausgesprochen, wenn die Vollmacht sich nicht auf die Veräusse-rung eines bestimmten Grundstücks beschränke, sondern eine allgemeine Vollmacht sei, müsse nur in ganz besonderen Pallen die Form des 5 313 BGB gewahrt sein und (DNotZ 1940, 438) die Vollmacht bedürfe nicht schon deshalb dieser Form, weil der Bevollmächtigte zugleich der Generalbevollmächtigte des Erwerbers sei« Dieser Auffassung, dass es auf die Umstände des einzelnen Falles ankonme, folgen auch einige neuere Entscheidungen von Oberlandesgerichten, so Koblenz (NJW i • >'?. es entscheidend darauf ankommt, oh der Vollmachtgeber sich durch Aushändigung der Urkunde bereits rechtlich binden will, und dass bei Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB im einzelnen Fall zu prüfen ist, ob dies . Im vorliegenden Fall ist jedenfalls die im Schreiben der Beklagten vom 10- Juli 1951 enthaltene Vollmacht nichtig, da sie unwiderruflich istDas Berufungsgericht hat sich mit Es ist aber gegen die Auffassung nichttWinzuwenden, dabs durch die Ausstellung der ungültigen Vollmacht die Vollmacht vom 5« Februar 1951 nicht geändert worden sei und dabs sie weiterhin, wovon das Berufungsgericht offenbar ausgeht, bestanden habe. Für die Vollmacht vom 5* Februar 1951 ist das Formular einer "Generalvollmacht” benützt!worden, sie ist beschränkt auf die Angelegenheiten bezüglich der beiden Grundstücke der Beklagten, umfasst aber in diese# Bahmen alle Angelegenheiten, also die der laufenden Verwaltung, der Belastung zu dem Zweck der Geldbeschaffung und des Verkaufsj Für dis Geschäftsführung ausserhalb des Verkaufs hat die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ihren guten;Sinn und ist auch nicht zu-beanstanden- Dem Makler sollte es doch wohl nicht verwehrt werden, etwa selbst der Beklagter)» ein Darlehen zu geben und sich dafür eine Sicherung an ein^m der beiden Grundstücke zu bestellen- Dagegen ist davon aus^ugehen, dass die Vollmacht nichtig ist, soweit der Bevollmächtigte nach dem 7/ortlaut der Vollmacht berechtigt sein sollte, das Grundstück an sich selbst zu verkaufen- Diese Teilnichtigkeit führt aber im Gegensatz zu der Auffassung der Revision nicht nach § 139 BGB zur Richtigkeit der ganzen Vollmächto Es ist anzunehmen, daß die Vollmacht auch ohne den nichtigen Teil erteilt worden wä- re, denn das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsverstoß fest, dass weder die Beklagte noch St^^ jemals daran ge-dacht hätten, dass Stfl^ das Grundstück seihst kaufen könnte» Dem Berufungsgericht ist also darin heizustimmen, dass der Makler Stfl^ durch die Vollmacht vom 5« Februar 1951 ermächtigt war, das strittige Grundstück an einen Dritten zu verkaufen« 3, Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klage' scheitere nicht daran, dass der Kaufvertrag unvollständig prptokolliert und deshalb formnichtig sei, Es stellt fest, St^ habe der Klägerin gegenüber den Vorbehalt gemacht, er könne nur verkaufen, falls die Beklagte ihm nicht bis 11 Uhr des nächsten Tages - d.h. des 16, August 1951 - einen gegenteiligen Bescheid gebe, er habe diesen Termin auch eingehalten, denn er und der Zeuge KlU^- hätten sich erst nach 11 Uhr von ihrem Büro zu dem Grundbuchamt begeben und die Klägerin habe zugegeben, dass StflP ihr auf dem Grundbuchamt gesagt habe, die Beklagte habe ihn nicht angerufen, er könne den Vertrag nunmehr perfekt machen. Das Berufungsgericht sieht diesen Vorbehalt als eine auflösende Bedingung oder einen Rücktrittavorbehalt im Sinne des § 346 BGB an, der Bestandteil des zwischen der Klägerin und 3t^^ mündlich geschlossenen Kaufvertrags geworden sei. Da diese Bedingung oder dieser Vorbehalt aber nach dem V/illen der Parteien von erheblicher Bedeutung gewesen sei, sei der vom Uotar beurkundete Kaufvertrag, der diesen Vorbehalt nicht enthalten habe, gemäss § 313 BGB formnichtig gewesen. Der Vertrag sei aber seinem ganzen Inhalt nach gemäss § 313 Satz 2 BGB dadurch gültig geworden, dass anschliessend die Auflassung und später die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erfolgt seien. Sie meint, bei der Auflassung komme es ebensowenig wie bei dem Kaufvertrag darauf an, ob die Bedingung beurkundet werden sei,und man könne die Beurkundung auch in Bezug auf die Auflassung nicht als vollständig ansehen. Es sei auch nicht festgestellt, ob sich die Klägerin und' darüber klar gewesen seien, dass eine Auflassung unter einer Bedingung rechtsunwirksam sei. 11 .Uhr hat St^B der Klägerin dann gesagt, die Beklagte habe ihn nicht angerufen, er könne den Vertrag nunmehr perfekt machen. Darin liegt eine Genehmigung der schwebend unwirksamen Auflassung, Denn die Genehmigung kann auch durch den machtlosen Vertreter selbst ausgesprochen werden, wenn er inzwisehen Vertretungsmacht erhalten hat (Palandt Anm 3 zu § 178 BGB), und das ist der Pall, denn die Vollmacht vom 5» Februar 1951 dauerte fort, und die Klägerin muss sich nur die in diesem Pall zeitliche -Einschränkung entgegenhalten lassen, von der sie ausserhalb der Vollmachtsurkunde, durGh die Erklärung des St^B selbst, Kenntnis erlangt hätte« Hach § 182 Abs 2 BGB bedarf die Zustimmung nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form, Die Auflassung.ist daher durch die Genehmigung gültig geworden«. 4, Die Revision bringt noch weiter vor, die Beklagte habe den Kaufvertrag bis 16« August 1951 vormittags durch Erklärung bei StBfe widerrufen dürfen* Dieser Widerruf sei gegenüber dem Büro von St^B ausgesprochen worden. Das genüge* Wenn jemand in einem Vertrag einem anderen eine befristete Rechtsausüburig eingeräumt habe und dieser alles Nötige getan habe, um,dieses Recht geltend zu machen,so sei ein Mißerfolg, der nur in der Person des Empfängers liege, unerheblich, denn dieser müsse genügende Vorkehrungen treffen, um die Mitteilung entgegenzunehmen, er dürfe sich ihr insbesondere nicht geflissentlich entziehen* 873; 925 BGB, dass die Beteiligten an die gültig erklärte Auflassung gebunden sind, und es kann nicht als arglistig angesehen werden, wenn die Klägerin von ihrem Recht, die Eintragung'zu betreiben, Gebrauch gemacht hat. Die Revision macht geltend, St^BBhabe seine Vollmacht klar missbraucht; die Hinweise und Anträge der Beklagten, mit denen habe dargetan werden sollen, dass dieser Mißbrauch auch' der Klägerin bekannt gewesen sei oder dass sie zu dem min- Daraus, dass die Klägerin vor dem Vertrags-schluß sich nicht persönlich mit der Beklagten ins Benehmen gesetzt hat, kann kein für die Klägerin,nachteiliger Schluss gezogen werden, nachdem Stfl^ ihr seine Vollmacht .zu dem Vertragsabschluss vorgelegt hatte. Auch daräus, dass im Kaufvertrag vereinbart ist, dass die Parteien sämtliche Kosten, die mit dem Vertrag zusammenhingen, je zur Hälfte übernehmen sollten, kann ein sittenwidriges Zusammenwirken der Klägerin mit Stfl^ nicht entnommen werden. Daraus ergebe sich, dass St^^ gegen den Y/illen der Beklagten die Forderung ab gelöst und dadurch der Klägerin die Hypothek in Höhe von 15 000 Bf* mit dem In der Rechtsprechung ist wiederholt die Auffassung vertreten worden, dass zu dem Zweck der Vermeidung unnötiger Prozesse Tatsachen, die zur V.'iederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens führen könnten, auch noch im Revisionsverfahren geltend gemacht werden könnten und dass insoweit eine Bindung des Pevisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht bestehe. 7° Wenn endlich die Hevision unter Bezugnahme auf einen Zeugen den Vortrag, der zu den Einstellungsanträgen gegeben worden ist, unter Erhebung einer Rüge nach § 139 3P0 zu dem Gegenstand der xvevisionsbegründung machen will, so ist dieses Vorbringen derart unbestimmt, dass darauf nicht weiter eingegangen werden Kann.

Zitierte Normen: § 181 BGB
GrundstückBGBKaufvertragVollmachtBerufungsgerichtAuflassungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ni chit für die Amtliche Sammlung^ Für das Nachschlagewerk!
Gesetz:
BGB § 313, § 181
Rechtssatz: Die Vollmacht.zur
 Teräusserung eines Grund-
stücks bedarf der Dorm des § 313 BGB, wenn
 sie unwiderruflieh
 ist
Wird der Bevollmächtigte in der Vollmacht surkundc gemäss § 181 BGB ermächtigt, den Kaufvertrag mit sich selbst abzuschliessen, so kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an, ob der Vollmachtgeber sich durch Aushändigung der Urkunde bereits rechtlich binden wollte*
In diesem Fall bedarf die Vollmacht der Form des.§ 313 BGB»
Aktenzeichen: V ZR 80/52	0I»G	Hamburg
 Urt» To 11 * Juli 1952
v EajB_q/52
Verkündet am 11«,Juli 1952 Hoffmeister,Just. Angest‘, als Urlcundsbeamter der Geschäftsstelle •
Im IT amen djes Volkes In dem Rechtsstreit
- II
der Pensionsinhaberin Marya; W in Ha^H^, An dfl A0B
Beklagten, 3erufungsklägerin und Revision sklägjer in,
- Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Pr,
 gegen
geb. Al
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die Kauffrau 7/aldtraut S
IvlU^^^strasse 0,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozessbevollmächtigter: jechtsanwalt Pr«,
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hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lij.«, Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten £rof. Pr. Pritsch und der
 Bundesrichter Pr» v. Roman*, Pr. Heck, Schuster und
i
Pr. Oechßler für Recht erkannt:
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats 4es Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28«, April 1952 wird auf ihre Koste* zurückgewiesen.
Von Rechts
 wegen
Tatbestands
 Die Beklagte v/sr üigentüjneri^i des in Ha^|^p, An d9 A0^P) 0 belesenen, in Grundbuieh ton St *	-	IT0P
i
Bd 54 31 20ö7 eingetragenen Grundstücks, in den sie die ilotolpension	betrieb,	und	eines im Grundbuch
 von	Bl 4427 eingetragenen Grundstücks in HaBBB»
V/aBBBstrasse 0 / St^0(p|^pstrasseo Am 5* Februar 1951 erteilte sie in notariell beglaubigter Urkunde dem Hausmakler Stettin	Vollmacht, sie in allen ihren An**
gelegenheiten bezüglich dieser prundstücke zu vertreten, soweit solche Vertretung zulässig ist. Der Bevollmächtigte sollte von den BescLränkungeji des § 181 BGB befreit und ermächtigt sein, UnterbevolJ.müchtigie zu ernennen und Gelder-für die Beklagte in Empfang zu nehmen.vDie Beklag-te war ’damals in. Geldschwierigkbiten, und der Hakler war in erster Linie bemüht, das B0^0B0BP Grundstück zu verkaufen oder auf das Hoteigrundstück Geld aufzunehmen. Im April 1951 nahm die Beklagte du£ch Vermittlung des Haus-maklers 8t^p von einem Kaffeehfcusbesitzer He^pp) ein Darlehen von 12 C00 Du auf, stellt^ dafür einen Schuldschein über 15 000 D!.l aus und bestellt^ eine Hypothek in dieser Höhe an dem Hotelgrundstück, AmjlO, Juli 1951 schrieb die
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Beklagte an St^B, sie verpflicljite sich unwiderruflich,' ihr Grundstück, An dtt ASH0M? nebst Hotel pension "Eppp-•P*’ und Inventar, durch seine jVermittlung zu dem Preise von DM 60 000 bei Kostenteilung an Herrn Otto RopHBP be zw. einen anderen von ihm zu nennenden Keflektanten zu verkaufen
 Zu einem Verkauf an Otto Hol
 kam es aber nicht.
Am 16r August 1951 schloß St^P als Vertreter der Beklagten mit der Klägerin vor dent Ho tar Sckflp^l in Ffl0 einen Kaufvertrag Uber das Grundstück An d0) aSHP-S und das Hotelpensionsinventar und ließ das Grundstück an die
 Klägerin auf. Der Kaufpreis betrug 70 000 DK, davon sollten 34 000 LU auf das Grundstück und 36 000 EU auf das Inventar einschliesslich des Geschl-ftsv/erts entfallen« Die Klägerin sollte Hypotheken übernehmen, 30 000 DI.I bar bezahlen und in Höhe von 25 0C0 LU der Verkäuferin an dem Grundstück eine Hypothek bestellen. Der Barbetrag von 30 000 DM wurde am 16» August 1951 an Stbezahlt, der dafür eine Quittung ausstellte. Am lö. August 1951 sollten das Grundstück und die Pension von\der Klägerin übernommen werden.
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Die Beklagte erkannte 4en Kaufvertrag nicht an und wei-* gerte sich, das Grundstück und den Pensionsbetrieb an die Klägerin herauszugeben. Aift 13B September 1951 genehmigte das Bezirksamt	“	^üte den Kaufvertrag und die
 Auflassung, am 17. September 1951 erteilte das Finanzamt für Verkehrssteuern die Unbedenklichkeitsbescheinigung und am 5. November 1951 würde die Eigentumsänderung im
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Grundbuch eingetragen. _ j
Am 20. August 1951 hat-die Klägerin Klage erhoben. Sie hat den Antrag gestellt, <jie Beklagte zur Herausgabe des
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Grundstücks und der im einzelnen aufgeführten Inventarstücks
«u verurteilen.	'
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
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Das Landgericht hat nabh dem Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht Hamburg die|Berufung der Beklagten zurückgewie-
sen.	j
Kit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
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Ehtscheidungsgründe 1
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Befugnis des Ilausmaklers St^M, die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertra-
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der beiden Grundstücke der Beklagten muiar sei als "Generalvollmacht^ bezeichnet
 gas vom 16o August 1951 zu vertreten, habe auf der Vollmacht vom 5» Februar 1951 beruht* Biese habe den Makler StflP berechtigt, das Grundstüci zu verkaufen, nicht etwa nur Barlehenshypotheken zu bewilligen« üach dem Wortlaut, besiehe sie sich auf alle Angelegenheiten bezüglich
 Bas benützte For-In dem
 Schreiben vom 51» Januar 19515 niit dem StflP der Beklag-
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ten das Vollmachtsformular übersandt habe, habe er erklärt, er werde zur Hauptsache bemüht sein, das Grundstück zu verkaufen* Da beidle Grundstücke in der Voll-
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macht nebeneinander genannt sei ein, müsse die Vollmacht auch den Verkauf des strittigen iGrundStücks umfasst ha-’ heft«	'
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Die Revision macht dagegen geilte] unterscheide nicht zwischen dem,! und in ihr beurkundet worden sei;.
halt der Vollmacht, auf die sich!
können® Es wolle den Inhalt der Vollmachtsurkunde nicht aus
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dieser selbst heraus auslegen, sbndern aus dem Schreiben vom 31c Januar 1951» das aber dejr Klägerin nicht vorgelegt iorden aus dem
 es, dass diese Vollmacht überholt sei, und es übergehe eine Reihe von 3ev;eisantritten daf|Lr, dass mit St^® vereinbart
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worden sei, die Beklagte von all^n neuen Interessenten Verhandlungen in Kenntnis zu setien, dass ihm ausdrücklich
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erklärt worden sei, er dürfe, ohijis die Beklagte zu.fragen, keine Verhandlungen führen, und dass er ständig sonst die Beklagte mit den einzelnen Interessenten zusammengebracht habe® Bie Beklagte habe sich auch wegen des Inhalts der Ur- . künde auf eine ‘Auskunft des .Mäklerverbands bezogen, dass es
 sich dabei nur um eine reine Verwaltungsvollmacht gehandelt
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habe«
;enct, das Berufungsgericht was in der Urkunde stehe und den tatsächlichen In-
St^B nur habe berufen
A, c U aiiuax JL J JA* 9 UdO a k, C7A UUjL AXagwi Xll A1XUXi U VuigOACg u
ei sei. Soweit aber das Berufungsgericht die Vollmacht em Schreiben vom 31» Januar: 1951 entnehme, übersehe
 Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig«, Das Berufungsgericht stützt die Handlungsbefugnis des St®P nicht auf eine andere Vereinbarung,jsondern auf den Wortlaut der Voll-
i
machtsurkünde vom 5° I’ebrfcar 1951, die - wie die Revision
i
selbst hervorhebt - der Klägerin allein vor gelegt worden ist, und zieht das Schreiten vom 31» Januar 1951 nur heran, um die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, es habe sich bei der Vollmachtsurkunde von- vornherein und ihrem Inhalt nach nur um eine Vollmacht zur! Führung der laufenden Verwaltung gehandelt« Dass es sich ui eine umfassende Vollmacht gehan-
i
delt habe, entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum
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der Auslegung des WortlaujtSo Ob es zu dem Zweck der Auslegung eine Äusserung des Lla kl erwerbendes als Sachverständigen ein-holen wollte, stand in seinem Ermessen (EG LZ 33, 1033)«.
2.o Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Vollmacht vom 5* Februar 1951 sei gjiltig gewesen, obwohl sie nicht notariell beurkundet wordrn sei«. Rach § 167 Abs 2 BGB bedürfe die Bevollmächtigung nichjt der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt sei, auf das sich die Vollmacht beziehe« Daran werde auch nichts geändert durch die in der vorliegenden Vollmacht enthaltene Bestimmungs "Mbin Bevollmächtigter ist befreit von den Beschränkungen deb § 181 BGB"« Für die Entscheidung der Frage, ob eine Vollmacht dieses Umfangs eine solche Bindung des Vollmachtgebers enthalte, dass die Vollmacht den. Kaufvertrag ersetze und dsn bereits formlos geschlossenen Kaufvertrag verdecke, komjne es auf den nach den Umständen des Einzelfalls zu ermittelnden Willen der Beteiligten und den mit der Ausstellung djer Vollmacht beabsichtigten Zweck an. .Besondere Umstände, dp.e auf eine solche Bindung der Be-
liesse|n, lägen nicht vor- Weflo-p di e'uoiriTa
 klagten schliessen
 Weder die' Besagt*
:«**A*-
noch St^® hätten Je daran gedacht,. dass St®® das Grundstück selbst kaufen könnteP Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sei überhaupt nicht mit Vorbedacht in die Vollmacht’ aufgenoromen worden, sondern sei Inhalt des verwendeten Formu-
 
lars gewesen» Die Vollmacht vc
m 5» Februar 1951 sei
 auch nicht dadurch unwiderruflich geworden? dass die Beklagte durch das Schreiben vcm 10» Juli 1951 dem Makler St^® unwiderruflich der Auftrag erteilt habe? das Grundstück zu verkaufen» St^B habe dadurch nur klarstellen lassen wollen, dass keijn anderer Makler für die Beklagte tätig werde, und dass ier berechtigt sei, die Hotelpension für 60 000 DM zu vierkaufen.
Die Revision' hält die Äuffa'dsung, die nicht notariell beurkundete Vollmacht sei wirksam, für unrichtig« Sie meint, wenn die Beklagte und Stflp gar nicht daran gedacht hätten, dass St^^ das Grundstück selbst kaufen.
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könnte, so frage.es sich, welchpn Sinn die Befreiung vom Verbot des Abschlusses mit jsich selbst gehabt habe, und sie habe einen Sinn, wejin man die Vollmacht als reine Verwaltungsvollmacht auff^sse«. Fasse man sie aber anders auf, habe das Berufungsgericht die Vollmacht in vollem Umfang ernst nehmen müssen -pnd dann sei sie schlechthin nach § 139 BGB unwirksam» B&s Berufungsgericht ver-
kenne auch, dass es offenbar deh Wille des Stl
 gewesen
sei; die Beklagte durch die Vollmacht vom 10« Juli 1951 unwiderruflich zu binden, und dass die Klägerin sich diesen Willen habe zunutzen machen wollen» Eine unwiderrufliche
i
Vollmacht sei aber formbedürftig»
Auch mit diesen Einwendungen durchzudrlagen» Hach § 167 Abs t
vermag die Revision nicht : BGB bedarf die Erklärung
 einer Vollmacht nicht der Form, jdie für das Rechtsgeschäft
 bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht« Grundsatz-
•	•	f	.	-
lieh bedarf also die Vollmacht zur Veräusserung eines Grundstücks nicht der Form des § 313 BGB, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung« Eine Ausnahme wurde aber von jeher angenommen, wenn die Vollmacht eine Grundstücksveräusserung nur verdeckt und die Vollmacht bereits eine recht-
liche oder tatsächliche Bindung
 des Vollmachtgebers zur Ver-
äusserung enthielto Das is die Vollmacht unwiderrufli 182	81* 49)• Keine
 Vollmacht formbedürftig is der Vollmachtsurkunde gema
 der Vollmachtgeber ausdriic der Vollmacht verzichtete
t stets angenommen worden, wenn eh war (RGZ 62, 335 /33j>/; 76, Einigkeit bestand darüber, ob die t, wenn der Bevollmächtigte in ss § 181 BGB ermächtigt wurde,
 den Kaufvertrag mit sich gelbst abzuschliessen, ohne daSL
klich auf das Recht zu dem Widerruf Das Reichsgericht hat sich wiederholt (RG 104, 236 /237^5 108, 125 /1267) in diesem Sinn ausgesprochen,in einer anderen Entscheidung (RG in DNotZ 1933,. 642) es von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht, ob die VollmachtVerteilung lediglich das äussere Gewand für eine Verpflichtung zur Grundstücksveräusserung darstellto Dem hat sich d4s Oberlandesgericht München an-geschlossen (DNotZ 1938, 3j65 /T667)« Das Kammer ge rieht hat in einer Entscheidung (DNcftZ 1937,*687) angenommen, bei Ermächtigung des Bevollmächtigten zu dem Abschluss mit sich selbst sei die Unwiderrufiichkeit der Vollmacht zu vermuten, in einem anderen Palle (Jtf 1937, 471) hat es ausgesprochen, wenn die Vollmacht sich nicht auf die Veräusse-rung eines bestimmten Grundstücks beschränke, sondern eine allgemeine Vollmacht sei, müsse nur in ganz besonderen Pallen die Form des 5 313 BGB gewahrt sein und (DNotZ 1940, 438) die Vollmacht bedürfe nicht schon deshalb dieser Form, weil der Bevollmächtigte zugleich der Generalbevollmächtigte des Erwerbers sei« Dieser Auffassung, dass es auf die Umstände des einzelnen Falles ankonme, folgen auch einige neuere Entscheidungen von Oberlandesgerichten, so Koblenz (NJW i • >'?. 1949,224) daä bei Befreiung von der Formvorschrift des § 181 BGB keine,Vermutung für e|.ne vertragliche Veräusserungspfliclr des Vollmachtgebers annimnt, Stuttgart - Karlsruhe (DNotZ 1950, 16(5 mit Anmerkung von Hornig) und München (DNotZ 1951? 31 mit Anmerkung von Grusfeendorf)» Dieser Auffassung, dass
 
es entscheidend darauf ankommt, oh der Vollmachtgeber sich durch Aushändigung der Urkunde bereits rechtlich binden will, und dass bei Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB im einzelnen Fall zu prüfen ist, ob dies . der Fall ist, sohliesst sich der Senat an.
Im vorliegenden Fall ist jedenfalls die im Schreiben der Beklagten vom 10- Juli 1951 enthaltene Vollmacht nichtig, da sie unwiderruflich istDas Berufungsgericht hat sich mit
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Recht auch nicht auf sie gestützjb. Es ist aber gegen die Auffassung nichttWinzuwenden, dabs durch die Ausstellung der ungültigen Vollmacht die Vollmacht vom 5« Februar 1951 nicht geändert worden sei und dabs sie weiterhin, wovon das Berufungsgericht offenbar ausgeht, bestanden habe. Denn es ist nichts dafür vorgebracht$ dabs etwa die Vollmacht vom
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5« Februar 1951 durch die vom lOi, Juli 1951 aufgehoben oder ersetzt worden sein sollte»	!
Für die Vollmacht vom 5* Februar 1951 ist das Formular einer "Generalvollmacht” benützt!worden, sie ist beschränkt auf die Angelegenheiten bezüglich der beiden Grundstücke der Beklagten, umfasst aber in diese# Bahmen alle Angelegenheiten, also die der laufenden Verwaltung, der Belastung zu dem Zweck der Geldbeschaffung und des Verkaufsj Für dis Geschäftsführung ausserhalb des Verkaufs hat die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ihren guten;Sinn und ist auch nicht zu-beanstanden- Dem Makler sollte es doch wohl nicht verwehrt
i
werden, etwa selbst der Beklagter)» ein Darlehen zu geben und sich dafür eine Sicherung an ein^m der beiden Grundstücke zu bestellen- Dagegen ist davon aus^ugehen, dass die Vollmacht nichtig ist, soweit der Bevollmächtigte nach dem 7/ortlaut der Vollmacht berechtigt sein sollte, das Grundstück an sich selbst zu verkaufen- Diese Teilnichtigkeit führt aber im Gegensatz zu der Auffassung der Revision nicht nach § 139 BGB zur Richtigkeit der ganzen Vollmächto Es ist anzunehmen, daß die Vollmacht auch ohne den nichtigen Teil erteilt worden wä-
 
re, denn das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsverstoß fest, dass weder die Beklagte noch St^^ jemals daran ge-dacht hätten, dass Stfl^ das Grundstück seihst kaufen könnte» Dem Berufungsgericht ist also darin heizustimmen, dass der Makler Stfl^ durch die Vollmacht vom 5« Februar 1951 ermächtigt war, das strittige Grundstück an einen Dritten zu verkaufen«
3,	Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klage' scheitere nicht daran, dass der Kaufvertrag unvollständig prptokolliert und deshalb formnichtig sei, Es stellt fest, St^ habe der Klägerin gegenüber den Vorbehalt gemacht, er könne nur verkaufen, falls die Beklagte ihm nicht bis 11 Uhr des nächsten Tages - d.h. des 16, August 1951 - einen gegenteiligen Bescheid gebe, er habe diesen Termin auch eingehalten, denn er und der Zeuge KlU^-
hätten sich erst nach 11 Uhr von ihrem Büro zu dem Grundbuchamt begeben und die Klägerin habe zugegeben, dass StflP ihr auf dem Grundbuchamt gesagt habe, die Beklagte habe ihn nicht angerufen, er könne den Vertrag nunmehr perfekt machen. Das Berufungsgericht sieht diesen Vorbehalt als eine auflösende Bedingung oder einen Rücktrittavorbehalt im Sinne des § 346 BGB an, der Bestandteil des zwischen der Klägerin und 3t^^ mündlich geschlossenen Kaufvertrags geworden sei. Da diese Bedingung oder dieser Vorbehalt aber nach dem V/illen der Parteien von erheblicher Bedeutung gewesen sei, sei der vom Uotar beurkundete Kaufvertrag, der diesen Vorbehalt nicht enthalten habe, gemäss § 313 BGB formnichtig gewesen. Der Vertrag sei aber seinem ganzen Inhalt nach gemäss § 313 Satz 2 BGB dadurch gültig geworden, dass anschliessend die Auflassung und später die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erfolgt seien. Das Berufungsgericht stellt dabei fest, der Vorbehalt, möge es sich um einen Rücktrittsvorbehalt oder um eine
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auflösende Bedingung gehandelt haben, sei nicht Bestandteil der Auflassungserlrlärung geworden, diese sei vielmehr ohne Bedingung abgegeben worden und gegen die Gültigkeit der Auflassung bestünden keine Bedenken,
 Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision.
Sie m«;cht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe gegenüber dem Vortrag der Beklagten nicht feststellen dürfen, der T/iderruf habe nur bis 11 Uhr vormittags ausgesprochen werden können. Biese Feststellung ist aber nicht zu beanstanden. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass auch die Zeugin We^HHHp bei ihrer Vernehmung am 4. Februar 1952 (Bl 115 der Gerichtsakten) diesen Zeitpunkt genannt hat.
Die Revision hält auch die Auflassung für unwirksam«
Sie meint, bei der Auflassung komme es ebensowenig wie bei dem Kaufvertrag darauf an, ob die Bedingung beurkundet werden sei,und man könne die Beurkundung auch in Bezug auf die Auflassung nicht als vollständig ansehen. Es sei auch nicht festgestellt, ob sich die Klägerin und' darüber klar gewesen seien, dass eine Auflassung unter einer Bedingung rechtsunwirksam sei.
2£it diesen Ausführungen kann die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die'Auflassung nicht unter einer Bedingung erfolgt sei, nicht erschüttert werden. Das Berufungsgericht irrt allerdings, wenn es annimmt. die Auf-, las sung sei von Anfang an gültig gewesen. St^B hatte der Klägerin gesagt, dass er nur verkaufen könne, falls die Beklagte ihm nicht bis 16. August 11 Uhr einen gegenteiligen Bescheid gebe. Damit war	und der Klägerin klar, dass
 St^P bis zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht zur Abgabe einer Auflassungserkl’/.rung hatte. Der Auflassungsvertrag war also von St^^ohne Vertretungsmacht abgeschlossen und war nach § 177 Abs 1 BGB schwebend unwirksam«. Am 16. August nach
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11 .Uhr hat St^B der Klägerin dann gesagt, die Beklagte habe ihn nicht angerufen, er könne den Vertrag nunmehr perfekt machen. Darin liegt eine Genehmigung der schwebend unwirksamen Auflassung, Denn die Genehmigung kann auch durch den machtlosen Vertreter selbst ausgesprochen werden, wenn er inzwisehen Vertretungsmacht erhalten hat (Palandt Anm 3 zu § 178 BGB), und das ist der Pall, denn die Vollmacht vom 5» Februar 1951 dauerte fort, und die Klägerin muss sich nur die in diesem Pall zeitliche -Einschränkung entgegenhalten lassen, von der sie ausserhalb der Vollmachtsurkunde, durGh die Erklärung des St^B selbst, Kenntnis erlangt hätte« Hach § 182 Abs 2 BGB bedarf die Zustimmung nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form, Die Auflassung.ist daher durch die Genehmigung gültig geworden«.
4,	Die Revision bringt noch weiter vor, die Beklagte habe den Kaufvertrag bis 16« August 1951 vormittags durch Erklärung bei StBfe widerrufen dürfen* Dieser Widerruf sei gegenüber dem Büro von St^B ausgesprochen worden. Das genüge* Wenn jemand in einem Vertrag einem anderen eine befristete Rechtsausüburig eingeräumt habe und dieser alles Nötige getan habe, um,dieses Recht geltend zu machen,so sei ein Mißerfolg, der nur in der Person des Empfängers liege, unerheblich, denn dieser müsse genügende Vorkehrungen treffen, um die Mitteilung entgegenzunehmen, er dürfe sich ihr insbesondere nicht geflissentlich entziehen*
Diese Ausführungen liegen neben der Sache, es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Rechtsausführungen der * Revision zuzustinL.;en ist. Da die Mitteilung der Beklagten später als vereinbart an das Büro des St^B gelangt war, konnte sie, wenn man den Vorbehalt als auflösende Bedingung
 
ansieht? die Y/irksamkeit des Vertrags nicht mehr "berühren, sie könnte nur bedeuten, dass die Vollmacht des StflP zurückgezogen worden wäre, und dies könnte vielleicht das Verhältnis zwischen 31i^^ und der Beklagten berühren« Der Klägerin gegenüber war aber Stfl^ von 11 TJhr ab wieder wie vorher zur Vertretung befugt, da jedenfalls die Klägerin von der Zurücknahme der Vollmacht nichts wussto (§§ 171 Abs 2, 175 BGB} BGZ 97, 273; 108, 125
5.	Die. Revision macht ferner geltend, die Vollmacht-sei vor der Eintragung der Rechtsanderung ins Grundbuch widerrufen worden« Sie bittet nachzuprüfen, ob an der alten Rechtsprechung festgehalten werden solle, dass es auf den Willen der Parteien zur Seit der Auflassung und nicht auf den zur Zeit der Eintragung ankomme - Die Klägerin habe sich auch rücksichtslos über den ’Willen der Beklagten, dass nicht eingetragen werden dürfe, hinweggesetzt, und es sei arglistig, wenn die Klägerin sich jetzt auf diese Rücksichtslosigkeit berufe. Es ergibt sich aber einwandfrei aus §§
873; 925 BGB, dass die Beteiligten an die gültig erklärte Auflassung gebunden sind, und es kann nicht als arglistig angesehen werden, wenn die Klägerin von ihrem Recht, die Eintragung'zu betreiben, Gebrauch gemacht hat.
6c Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten,' die Klägerin und	hätten	die'Beklagte in bewuss-
tem und gewolltem Zusammenwirken um das Grundstück gebracht, für nicht bewiesen erachtet und deshalb verneint, dass dem Kläganspruch die Einrede der Arglist im Sinne des § 826 BGB entgegenstehe.
Die Revision macht geltend, St^BBhabe seine Vollmacht klar missbraucht; die Hinweise und Anträge der Beklagten, mit denen habe dargetan werden sollen, dass dieser Mißbrauch auch' der Klägerin bekannt gewesen sei oder dass sie zu dem min-
desten damit hätte rechnen müssen, seien vom Berufungsgericht übergangen worden«
Ob StfBt seine Vollmacht missbraucht hat, kann dahinge-’ stellt bleiben. Diese Frage berührt nur das innere Verhältnis zwischen St^^und der Beklagten« Fs kommt nur darauf an, ob die Klägerin dies wusste oder wissen musste (RG DR 41, 858; RGZ.159, 367)* Die Gründe, die die Revision dafür v/eiter vorbringt, reichen zu einer solchen Feststellung nicht aus. Daraus, dass die Klägerin vor dem Vertrags-schluß sich nicht persönlich mit der Beklagten ins Benehmen gesetzt hat, kann kein für die Klägerin,nachteiliger Schluss gezogen werden, nachdem Stfl^ ihr seine Vollmacht .zu dem Vertragsabschluss vorgelegt hatte. Den Umstand, dass der Vortrag'kurz nach ilitt er nacht in	abgeschlossen wur-
de, hat das Berufungsgericht mit Recht als unverdächtig erklärt. Die Zeugen	und	wurden nicht für
 bestimmte Tatsachen benannt, sondern sie sollten darüber gehört werden, ob die Voraussetzungen eines Rechtsverhältnisses gegeben sind. Dasselbe galt von dem Antrag auf Vernehmung der Parteien. Diese 3ev.eise brauchten daher nicht erhoben zu werden. Auch daräus, dass im Kaufvertrag vereinbart ist, dass die Parteien sämtliche Kosten, die mit dem Vertrag zusammenhingen, je zur Hälfte übernehmen sollten, kann ein sittenwidriges Zusammenwirken der Klägerin mit Stfl^ nicht entnommen werden.
Die Revision zieht auch noch das nachträgliche Verhalten des 5t^^ zu dem Beweis für das arglistige Zusammenwirken des StA und der Klägerin heran. Sie stützt sich dabei u.a» auf einen Eintrag im Grundbuch vom 22. Januar 1952, von dem sie erst nachträglich Kenntnis bekommen habe. Daraus ergebe sich, dass St^^ gegen den Y/illen der Beklagten die Forderung	ab gelöst und dadurch
 der Klägerin die Hypothek in Höhe von 15 000 Bf* mit dem
 
Sang vor der Restlaufgeldhypothek der Beklagten verschafft habe. Die Revision sieht darin einen Grund, der nach § 580 Ziff 7 h ZPO die V?ie der auf nähme des Verfahrens rechtfertigen würde und deshalb auch noch in der Revisionsinstanz als neue tatsächliche Behauptung vorgebracht werden könne*
In der Rechtsprechung ist wiederholt die Auffassung vertreten worden, dass zu dem Zweck der Vermeidung unnötiger Prozesse Tatsachen, die zur V.'iederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens führen könnten, auch noch im Revisionsverfahren geltend gemacht werden könnten und dass insoweit eine Bindung des Pevisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht bestehe.
(RG DR 1944, 495; BGH in NJY/ 1951, 923). Die Richtigkeit dieser Auffassung kann aber dahingestellt bleiben, denn diese Urkunde ist nicht "aufgefunden" ivorden. Es genügt da,zu nicht, dass die Fartei keine Kenntnis vom Inhalt der Urkunde hatte, sondern die Urkunde musste für' jede Art des Urkundenbeweises unbekannt oder unzugänglich sein oder ihre Erheblichkeit musste für den Prozess ganz ferngelegen ha-ben (RG 84, 142	5	89, 1 /57? 151, 203 £2077). Das kann
 aber bei einer Grundbucheintragung nicht gesagt werden* Ausserdem wäre die Urkunde ihrer ganzen Art nach nicht geeignet; eine der Beklagten günstige Entscheidung herbeizuführen, wie dies auch für das übrige Vorbringen Uber das nachträgliche Verhalten des Studt gilt« Denn aus dem Verhalten des St^p nach dem Kaufabschluss, nachdem er sich mit der BeJclagten überworfen hatte, kann kein Schluß auf ein Zusammenwirken der Klägerin mit	zur	Zeit des
 Vertragsabschlusses gezogen werden. Es braucht daher nicht geklärt zu werden, wie es Icommt, dass'die für	ein-
getragene Hypothek von 15 000 IM, von der die Beklagte am 10« Juli 1951 5000 DIS zurückgezahlt hatte und von der nach dem Kaufvertrag am 15. Oktober 1951 5000 DM von der Beklagten und am 15. Januar 1952 weitere 5000 DM von der
 
Klägerin bezahlt werden sollten, am 22. Januar 1952 in voller Höhe auf die Klägerin umgeschrieben wurde.
7° Wenn endlich die Hevision unter Bezugnahme auf einen Zeugen den Vortrag, der zu den Einstellungsanträgen gegeben worden ist, unter Erhebung einer Rüge nach § 139 3P0 zu dem Gegenstand der xvevisionsbegründung machen will, so ist dieses Vorbringen derart unbestimmt, dass darauf nicht
 weiter eingegangen werden Kann.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 -&bs 1 Z?0 zurückzuweisen.
. i	•.
Dr,. Pritsch	Dr.	Heck	Dr.	Oechßler
 Die Bundesrichter Dr. von ITormann ■ und Schuster sind beurlaubt und dadurch an der Unterschrift verhindert.
Dr. Pritsch