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BGH · V-ZU-80/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-ZU-80/51

Rechtsanwalt hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Hai 1952 unter Mitwirkung des1 Senatspräsidenten Pi*of.Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr« von Homann, Dr; Eückinghaus, Schuster und Dr« Oechßler für Recht erkannt: i3t mit seiner Ehefrau, mit der er seit 15* März 1946 in allgemeiner Gütergemeinschaft lebt, Eigentümer dos in gelegenen und im Grundbuch von Hj^H BdflB BlflP3 eingetragenen Hausgrundstücks« Ei es es-umfaßt eine Fläche von 2,98 a, der Einheitswert.wurde am 1« Januar 1935 auf 54 300 EM, am 21« Juni 1948 auf 49 900 DM festgesetzt« Das Haus nurde nach 1927 errichtet« Der Kläger erhielt für den Bau des Hauses von der Stadtgemeinde ein Darlehen von 35 050 GM aus Ilaus zins steuer- mittein, das durch eine Hauszinssteuerhypothek auf dem Grundstück gesichert wurde« In der Schuldurkunde vom 8« September 1927 verpflichtete sich der Kläger u.a», das Darlehen mit 3 ^ jährlich zu verzinsen und vom 1« April 1930 ab mit jährlich 1 unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen« Dabei blieb Vorbehalten, nach Ablauf von 10 Jahren die Tilgung von 1 auf 2 c,j jährlich zu erhöhen« Das Band Preußen stellte den Gemeinden seinerzeit auf Grund des § 11 der Hauszinssteuerverordnung vom 2« Juli 1926 (GS 213) in der Passung des Gesetzes zur Änderung der Haus zins Steuerverordnung vom 27« April 1927 (GS 61) einen Teil der Hauszinssteuemittel zur Verfügung, behielt sich aber einen weitgehenden Einfluß auf die Verwendung der Gelder vor, indem es die zuständigen Minister ermächtigte, Richtlinien für die Verwendung des zur Pöl’derung der Bautätigkeit auf dem Gebiete des ’.Tohnungs wesens bestimmten Teiles der Hauszinssteuer -zu erlassen, und diese Richtlinien für die Gemeindebindend erklärte« Zur Zeit der Hingabe des Darlehens waren maßgebend die Richtlinien vom 31- Dezember 1926« In diesen* ist in Ziff 8 bestimmt: Die Zinsen sind im YTege des Huchlasses bis auf 1 v.H« herabzusetzen, insoweit und solange sich unter Berücksichtigung der Gresamtbelastung eine höhere Uiete ergeben würde, als für entsprechende, vor dem 1. .Am 18* Hai 19^4 teilte der Regierungspräsident in Schleswig den Landräten und Oberbürgermeistern den Erlaß des Reichsv/ohnuhgskomwissars vom 19« April 1944 mit, wonach die allgemeine Nachprüfung der Verzinsung der Hauszinssteuerbypothekon bis auf weiteres zu untci'hlei-hen habe und die Zinsermäßigungen im bisherigen Umfange weiter zu bewilligen seien« IX 1320/48 eine inhaltlich gleiche Übergangsregelung getroffen worden war, angeox*dnet, daß ab 1, Juli 1943 bei den deathypotheken der vertraglich ausbedun-gene Satz von 3 /* Zinsen und 1 ;!* Tilgung zu erheben sei, daß aber für die Umstellungsgrundschulden die bisher gewährte Zinsermäßigung auch weiterhin Anwendung finden solle« Eine Mehrbelastung für den; einzelnen Schuldner dürfe durch die Zinserhöhung auch nach dem 1. 2s müßten daher die auf die Umsteilungsgrundschulden unter Berücksichtigung der bisherigen Zinsermäßigungen entfallenden Annuitäten so weit herabgesetzt werden, daß sie zua anmen mit den vertraglichen Zins- und Tilgungsraten für die Bestliypotheken der bisherigen Gesamtbelastung entsprächen« Für die Bestkauszinssteuerhypotliek bedürfe es einer Bewilligung neuer Zinsermäßigungen nicht, da nunmehr die Umstellungegrundschuld die Zinsermäßigun-gen, die zur Erhaltung der Beil Labilität des Grundstücks notwendig gewesen seien, tragen müßte und gegebenenfalls von den Schuldnern Anträge nach § 5 Abs 4 der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den lastenausgleich zu stellen seien« In einem 3rla-'> des Sozialministeriums von Schleswig-Holstein vom 13« Oktober 1949 IX/37/l320/49 wurde ausgesprochen, örtliche Prüfungen hätten ergeben, daß mit der Gewährung von Zinsnachlässen bei HauszinsSteuerhypotheken seinerzeit sehr großzügig verfahren worden sei« Auf die früher vorgeschriebene alljährliche Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Gebäudes sei nur während des Krieges infolge der Einschränkung der Verwaltung verzichtet worden und die Voraussetzungen für die früheren Ermäßigungen seien in den meisten Fällen bereits zu Beginn des Reclinungs Jahres 1948 nicht mehr gegeben gewesen® Die mit der Verwaltung von Hauszinssteuerhypotheken beauftragten Gemeinden würden daher angewiesen, bei den Resthypotheken und Unstellungsgrundschul-den die vertraglich festgesetzten Sätze von 3 /■>’ Zinsen und 1 £ Tilgung vom 2® Halbjahr 1949 ab zu erheben und Schuldner, die Ermäßigungen beantragen wollen, auf die tfacislaßmöglichkoiten gemäß § 5 Abs 4 DV zu dem Gesetz zur Sicherung von.Forderungen für den Lastenausgleich vom 9. Vom Kläger wurden somit .seit Oktober 1949 Zinsen verlangt, die höher sind als die von ihm seit der polizeilichen Abnahme des Ilausee bezahlten® Der Kläger hat daher im riärz 1950 Klage erhoben und den Antrag gestellt, festzuoteilen, daß uie Beklagte nicht berechtigt sei, für die auf dem im Grundbuch Bd flp Bl Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten in den Vor ins tanzen bestrittene 'Zulässigkeit des Rechtswegs für den Ansprach des Klägers bejaht. Das Berufungsgericht spricht sich zunächst mit zutreffenden Gründen dahin.aus, der Darlehensvertrag und die Ilauszinosteuerhypothek hätten zwischen dem Kläger und der Stadt 3^^ bürgerliche Rechtsverhältnisse begründet. sen (.lese.Ier in Deutsche VTohnuugswirtschaft 1950, 42) 0 Die Gr/stellimgsgrundeckr.ld kann nach § 1 des Sicherungs-gesetsos nicht gekündigt werden, wohl aber harm sie auf den Ligentlner, eine Privatperson, übergehen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß sich dadurch ihr desen lindert«. Klägers, festsustellen, daß die Beklagte nickt berechtigt sei, für die Un^tellungSorundschuld mehr als l Zinsen jährlich zu erheben, aus, der Kläger könne mit diesem Antrag nur durchdringen, wenn schen den Gläubiger der Haus zins Steuerhypothek und dem Eigentümer des Hauses ausdrücklich oder stillschweigend ein Verzicht darauf vereinbart worden wäre, die* Zinsbeträge für die Zukunft über 1/,’ zu erhöhen oder Es sieht 2ceine dieser Voraussetzungen als erfüllt an* Für die Frage, ob von der Stadt ausdrücklich oder stillscZu.eigend auf die Erhöhung der Zinsbeträge verzichtet worden sei, führt des Berufungsgericht auss Beim Pehlen der schriftlichen unterlagen sowohl beim Kläger wie bei der Stadtgencinue KflP lasse sich nicht mehr fest-stollen, ob* der Kläger vom Tag der Auszahlung des Darlehens an und ohne besonderen Antrag nur 1 *,1 Zinsen habe zahlen müssen, oder ob ihm diese Vergilnatigmig erst nach Fertigstellung des Hauses auf besonderen Antrag hin gowäly/t worden cei* 3s spreche vieles dafür, daß der Kläger ebenso wie der Zeuge bereits die formular- Aber diese Bescheide seien durch den fomularcäßigen Bescheid vom 20, Kürz 1930 gegenstandslos geworden, in den gesagt sei, die Hauszinssteiicrbypothek sei laut Schuldurhunde nit 3 jährlich zu verzinsen, und dfeser Zinssatz werdende auf weiteres" auf 1 herabgesetzt.Bas Berufungsgericht spricht dann als seine Überzeugung aus, daß der Kläger, ebenso v/ie der Zeuge unter dem irovember 1937 einen fomularmäßigen Bescheid der Stadt Eflfc erhalten habe, in dea gesagt worden sei, der bisherige Zinsnachlaß für die Ilaussinssteuerhypothek- von 3 auf 1 ^ werde ihn vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bis tun 31* Kürt 1940 weiter gewährt. Daraus und aus der wiederholten Anforderung einer Lrtragsberechnung habe der Kläger erkennen nässen, daß der Zinssatz von 1 nicht für alle Zukunft gelten solle. Die Revision nacht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe fe3tgestellt, daß der Kläger den Be-eclicid vom 30« September 1928, in den eine seitliche Beschränkung der Zinslicrabsetsung nicht enthalten gewe-3eil sei, erhalten habe» Dadurch sei der ursprüngliche Vertrag, wonach jährlich 3 V> Sinsen hätten bezahlt wer- den sollen, dahin abgeändert worden, daß der Zinssatz dauernd nur 1 </j betragen solle, und diese Vereinbarung habe in der Balge nicht mehr einseitig von der Stadt Kiel abgeändert werden können« Die Revision führt,weiter aus, -die Stadt Sfl} habe auch nach den 31* März 1940 ohne besonderen Antrag stillschweigend und ohne Mitteilung, daß dies nur widerruflich geschehe, die Sinshcrabsetzung gewährt» Der Drlaß des deicli3wohnung3komui as ars vom 19* April 1944* daß aus krieg3bedingten Gründen von der all jährlichen J-ch,)?*üfLing der Drtragebereclnnmg abzusehen und die Zinsermüßigung im bisherigen Umfang zu bewilligen sei, sei den Kläger nicht mitgeteilt worden» Dieser habe das Verhalten der Stadt KflP nur dahin verstehen können, daß diese auch in Zukunft ohne Rücksicht auf den Ertrag des Hauses mit einen Zinssatz von 1 # einverstanden sei» Ms liege daher eine stillschweigende linderung der ursprünglichen - Zins Vereinbarung im Sinne des § 5 Ab3 3 der DVO zuu Sicherungogcsetz vom 7* September 1948 (UiGBl 88) vor. Ds ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht fcstgesteilt hat, dor Kläger habe den Bescheid vom 30. September 192C erhalten, es sagt nur, es spreche vieles dafür-, Dagegen spricht, daß der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 11, ITovenber 1950 (Bl 72 GA) vorgetragen hat, der Bescheid vom 20, lürz 1950 sei die Antwort auf den Antrag, mit dem der Kläger kurz vor Fertigstellung des Hauses um Herabsetzung der Zinsen auf 1 '/* gebeten habe. Ds ist also ein Beweis, der dem Kläger obliejen würde, dafür nicht erbracht, daß vor dem 20. 2s ist euch nichts darüber vorgetragen worden, daß der Kläger gegen die Bescheide vom 20. Das hätte er aber tun müssen, zu demal er, wie das Berufungsgericht feststellt, erklärt hat, er habe in den Jahren 1955» 1956 und 1940 Rentabilitätsberechnungen eingereicht, denn diese hätten nur einen Sinn, wenn sic die Unterlage für eine neue Festsetzung des Zinssatzes abgeben sollten. trag auf Belesoung* des ermäßigten Zinssatzes stellte und ilia oine rirklävung, daß der Zinssatz weiterhin herabgesetzt bleibe, nicht zuging, so war die Folge nur die, daß die Ermäßigung weggefallen ist und der Kläger die erhöhten Zinsen hätte zahlen nässen* *7enn die ^tadt in den Jahren nach 1939 eine geringere Zahlung angenon.:en hat, so kann daraus höchstens entnommen '..erden, daß Cie ^tadt KflP jev/eils diese eine Zahlung als Erfüllung gelten lassen wolle. der Zinssatz 3 /•> betrug, lag darin nicht» 2s könnte vielmehr nur in Frage kommen, öb der Anspruch der Stadt dadurch verwirkt worden ist, daß sie seit 1940 sich mit der geringeren Zinszahlung begnügt hat» Dhs hat dos Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen verneint, und die Revision hat dagegen Einwendungen nicht erhoben. Zu dem ililxsantrag des Klägers, die-Beklagte sei verpflichtet, die Zinsen nach Maßgabe der Ziff 8 Satz 3 der lliehtlinicn von 31. Desömbor 1926 ausdrücklich oder 3») stillach'., oigend zu dem Inhalt des Barlehonavertrags zwischen den Kläger und der Stadt gemacht wor- Die Richtlinien seien die Grundlage für die Verhandlungen über die Hergabe des Darlehens gewesen und auch stillschweigend Inhalt des Darlehensvertrags geworden, Die Stadt habe aber nur solche Verpflichtungen übernehmen wollen, v.ie eie sich aus den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Richtlinien und auch aus den spater sie ergänzenden oder an ihre Stelle tretenden BestInnungen ergäben. Bine einseitige Änderung, etwa durch rechtsgcstaltende Erklärungen einer Partei, wäre nur -dann möglich jewesen, wenn in dem Darlehens vertrag oder in den Richtlinien ein Vorbehalt enthalten gewesen wäre, daß bei einer Änderung der Richtlinien einseitig eine Änderung des Vertrags horboigeführt werden dürfe« Bin solcher Vorbehalt sei nicht festgestellt. Ein geheimer Vorbehalt in deu Vertrag könnt nicht in Frage, da das Berufungsgci'icht feststellt, da3 die Richtlinien nur stillschweigend und nur in Beschränkung auf die jeweiligen Richtlinien Inhalt des Barlehensvertrags geworden 3eien*.Im übrigen bosagen die Richtlinien vom 31. des Urchlasoes” - ergehen mußte, in dor das Ausmaß d9S ;iGc:jlr.S3es fostgolegt wurde, denn die Zinsen sollten nicht schlechthin auf 1 ft\ herabgesetzt ..erden, sondern nur insoweit und solange sich unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung eine höhere.Riete ergehen würde als'für entsprechende, vor dem 1. Die Revision meint aber, ein widerruf der durch die Richtlinien in den Erlassen vom 51. Die Gemeinden seien durch diese Staatsakte ermächtigt worden, mit den Darlehensgebern bestimmte Vertrüge zu schließen und über einen Brlaßan-spruch des Schuldners eine bestimmte Vereinbarung zu treffen« I7enn Her Darlehensnehmer im Vertrauen auf diesen Verwaltungsakt von der Darlehensgewährung Ge- Die Landesregierung Schleswig-i-olstein hat den widerruf ausgesprochen und ist dabei nicht etwa als gcschäftsfUhrende Verwaltung in Angelegenheiten der Bundesrepublik tätig geworden, wie dies etwa bei der Verwaltung von ehemaligem Heichsvermögen Vorkommen kann. Es erhebt, sich weiter die Präge, ob, selbst wenn die als ’widerruf wirkenden Verfügungen nicht hätten ergehen dürfen, diese vom ordentlichen Gericht als nichtig behandelt worden dürften, oder ob sie nur anfechtbar wären und bis zur Aufhebung vom ordent-lic-ien Gericht beachtet werden müßten. Die Revision ist daher nicht begründet und wset auf losten des Klägers zurttckzu;:eisen.

Zitierte Normen: § 21 UStellungsG
ZinsjährlichBerufungsgerichtStadtRichtlinieKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Gesetz: *•
Rechtsratz:
BGB . §11915 Ge setz.-zur . Sicherung von Forderungen für. den* Bastenausgleich § 1$ •* '
gvg § 13.	.>>>?;/•.	^	•
Die din*ch. das Gesetz .zur Sicherung von Forderungen fUr den Lastonausgleieh von 20' Sep-teofbor 1948 (ViG Bl 87) geschaffenen XJnetel-. .lungsgrundschulden, sind bürgerlichrechtliche Grund schulden, s 'Für'. Streitigkeiten • Uber sie . •steht der Rechts>7eg; vor den .ordentlichen •. Gerichten oftten.s ‘	--.v;.
Aktenzeichen:	V	ZU	80/51	.
Urt; des BGH. v. 23.• uai .1952 \OBG. Schleswig ;'
V ZK 80/51
Verkündet am 25© -lax 1952 Hoffmeister. Jastizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Johannes	in	Kflfe
 Klägers, Berufungs- und ltevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion in
 Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollcächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Hai 1952 unter Mitwirkung des1 Senatspräsidenten Pi*of. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr« von Homann, Dr; Eückinghaus, Schuster und Dr« Oechßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Hai 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Der Klage? i3t mit seiner Ehefrau, mit der er seit 15* März 1946 in allgemeiner Gütergemeinschaft lebt, Eigentümer dos in
 gelegenen und im Grundbuch von Hj^H BdflB BlflP3 eingetragenen Hausgrundstücks« Ei es es-umfaßt eine Fläche von 2,98 a, der Einheitswert.wurde am 1« Januar 1935 auf 54 300 EM, am 21« Juni 1948 auf 49 900 DM festgesetzt« Das Haus nurde nach 1927 errichtet« Der Kläger erhielt für den Bau des Hauses von der Stadtgemeinde	ein	Darlehen von 35 050 GM aus Ilaus zins steuer-
mittein, das durch eine Hauszinssteuerhypothek auf dem Grundstück gesichert wurde« In der Schuldurkunde vom 8« September 1927 verpflichtete sich der Kläger u.a», das Darlehen mit 3 ^ jährlich zu verzinsen und vom 1« April 1930 ab mit jährlich 1 unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen« Dabei blieb Vorbehalten, nach Ablauf von 10 Jahren die Tilgung von 1 auf 2 c,j jährlich zu erhöhen« Das Band Preußen stellte den Gemeinden seinerzeit auf Grund des § 11 der Hauszinssteuerverordnung vom 2« Juli 1926 (GS 213) in der Passung des Gesetzes zur Änderung der Haus zins Steuerverordnung vom 27« April 1927 (GS 61) einen Teil der Hauszinssteuemittel zur Verfügung, behielt sich aber einen weitgehenden Einfluß auf die Verwendung der Gelder vor, indem es die zuständigen Minister ermächtigte, Richtlinien für die Verwendung des zur Pöl’derung der Bautätigkeit auf dem Gebiete des ’.Tohnungs wesens bestimmten Teiles der Hauszinssteuer -zu erlassen, und diese Richtlinien für die Gemeindebindend erklärte« Zur Zeit der Hingabe des Darlehens waren maßgebend die Richtlinien vom 31- Dezember 1926« In diesen* ist in Ziff 8 bestimmt:
X.
 
»Die Haus zins steuerhypothek ist mit 3 v.H. zu verzinsen und mit 1 v.H. Jährlich - unter Zuwachs der ersparten Zinsen - zu tilgen« Dabei bleibt Vorbehalten, nach Ablauf von 10 Jahren die Tilgung von 1 v.H. auf 2 v«H« und damit die Jahresleistung von 4 auf 5 v.H« heraufzusetzen. Die Zinsen sind im YTege des Huchlasses bis auf 1 v.H« herabzusetzen, insoweit und solange sich unter Berücksichtigung der Gresamtbelastung eine höhere Uiete ergeben würde, als für entsprechende, vor dem 1. Juli 1914 errichtete Wohnungen zu zahlen i3t« Von der Tilgung ist bis zu dem 31* März 1930 abzusehen «....«n «
Der IClägcr beantragte kurze Zeit vor Fertigstellung des Hauses, den Zinssatz.von 3 auf 1 ^ herabzusetzen und zahlte bis zu dem Jahr 1949 1 V* Zinsen und 1 Tilgung. Iu Jahre 1930 erhielt er ein vom 20. liärz 1930 datiertes Schreiben des Hagistrats der Stadt	in	den	gesagt
 ist:
"Die Ihnen bewilligten Hauszinssteuerhypotheken sind laut Schuldurkunde vom Auszahlungstage ab mit 3 r> jährlich zu verzinsen. Bis auf weiteres wird dieser Zinssatz von dem auf die baupolizeiliche Abnahme des Hauses folgenden Tage ab auf i herabgesetzt. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich am 1. April und 1. Oktober fällig.
Die Tilgung mit 1 jährlich beginnt 5 Jahre nach Auszahlung.der Schlußrate und zwar mit dem nächstfolgenden 1. April bezw. 1* Oktober«"
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Der Kläger hat in der Folgezeit auf Aufforderung der Stadt Kffe hin mehrmals, zuletzt im Jahre 1940, eine Frtragsberechnung eingereicht« Die schriftlichen
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Unterlagen sind nicht mehr vorhanden, weder heim Kläger noch hei der Beklagten«
In einen Erlaß des Regierungspräsidenten in Schleswig vom 12* ITovember 1935 war angeordnet worden, die Zinsherahsetzung könne zwar his auf weiteres gewährt werden, doch müßte eine Nachprüfung, oh die Voraussetzungen für die Ermäßigung noch vorlägen, alljährlich vorgenommen werden*
.Am 18* Hai 19^4 teilte der Regierungspräsident in Schleswig den Landräten und Oberbürgermeistern den Erlaß des Reichsv/ohnuhgskomwissars vom 19« April 1944 mit, wonach die allgemeine Nachprüfung der Verzinsung der Hauszinssteuerbypothekon bis auf weiteres zu untci'hlei-hen habe und die Zinsermäßigungen im bisherigen Umfange weiter zu bewilligen seien«
Nach der Währungsreform verblieb-1/10 der Hypothek, soweit sie noch nicht getilgt war, der Stadt Kfl}, während mit Wirkung vom 1. Juli 1948 an die Stelle der übrigen 9/10 eine Umstellungsgrundschuld zu Gunsten der Beklagten trat«
Durch einen Erlaß der Landesregierung Schleswig-Holstein - Ministerium für Umsiedlung und Aufbau Abt XII - Wohnungswesen vom. 17. Llärz 19.49 IX/34/1320/49 wurde, nachdeü schon durch Erlaß vom 8* September 1948
 
IX 1320/48 eine inhaltlich gleiche Übergangsregelung getroffen worden war, angeox*dnet, daß ab 1, Juli 1943 bei den deathypotheken der vertraglich ausbedun-gene Satz von 3 /* Zinsen und 1 ;!* Tilgung zu erheben sei, daß aber für die Umstellungsgrundschulden die bisher gewährte Zinsermäßigung auch weiterhin Anwendung finden solle« Eine Mehrbelastung für den; einzelnen Schuldner dürfe durch die Zinserhöhung auch nach dem 1. Juli i948 insgesamt nicht eintreten. 2s müßten daher die auf die Umsteilungsgrundschulden unter Berücksichtigung der bisherigen Zinsermäßigungen entfallenden Annuitäten so weit herabgesetzt werden, daß sie zua anmen mit den vertraglichen Zins- und Tilgungsraten für die Bestliypotheken der bisherigen Gesamtbelastung entsprächen« Für die Bestkauszinssteuerhypotliek bedürfe es einer Bewilligung neuer Zinsermäßigungen nicht, da nunmehr die Umstellungegrundschuld die Zinsermäßigun-gen, die zur Erhaltung der Beil Labilität des Grundstücks notwendig gewesen seien, tragen müßte und gegebenenfalls von den Schuldnern Anträge nach § 5 Abs 4 der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den lastenausgleich zu stellen seien«
In einem 3rla-'> des Sozialministeriums von Schleswig-Holstein vom 13« Oktober 1949 IX/37/l320/49 wurde ausgesprochen, örtliche Prüfungen hätten ergeben, daß mit der Gewährung von Zinsnachlässen bei HauszinsSteuerhypotheken seinerzeit sehr großzügig verfahren worden sei« Auf die früher vorgeschriebene alljährliche Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Gebäudes sei nur während des Krieges infolge der Einschränkung der Verwaltung
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verzichtet worden und die Voraussetzungen für die früheren Ermäßigungen seien in den meisten Fällen bereits zu Beginn des Reclinungs Jahres 1948 nicht mehr gegeben gewesen® Die mit der Verwaltung von Hauszinssteuerhypotheken beauftragten Gemeinden würden daher angewiesen, bei den Resthypotheken und Unstellungsgrundschul-den die vertraglich festgesetzten Sätze von 3 /■>’ Zinsen und 1 £ Tilgung vom 2® Halbjahr 1949 ab zu erheben und Schuldner, die Ermäßigungen beantragen wollen, auf die tfacislaßmöglichkoiten gemäß § 5 Abs 4 DV zu dem Gesetz zur Sicherung von.Forderungen für den Lastenausgleich vom 9. September 1948 (WiGBl 88) zu verweisen«
Vom Kläger wurden somit .seit Oktober 1949 Zinsen verlangt, die höher sind als die von ihm seit der polizeilichen Abnahme des Ilausee bezahlten®
Der Kläger hat daher im riärz 1950 Klage erhoben und den Antrag gestellt,
 festzuoteilen, daß uie Beklagte nicht berechtigt sei, für die auf dem im Grundbuch	Bd	flp	Bl
(P3 eingetragenen Grundstück aus der Hypothek von 35 050 GH entstandene ITmstellungsgrundschuld mehr als i Zinsen jährlich zu erheben und auch den
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Tilgungs3atz nicht über 1 jährlich zu erhöhen« Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt®
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen®
Hit der Berufung hat der Kläger beantragt,
 
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach den vorer * wähnten Klagantrag zu erkennen, hilfsveise:
festzustellen, da3 die Beklagte verpflichtet sei« die Zinsen nach IlaBgabe des § 8 Ziff 3 der Richtlinien vom 31. -jezember 1926 herabzusetzen und es bei der Tilgung von 1 zu belassen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zuräckzu-weisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie-sen und die Revision zugelassen«
Ziit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag hinsichtlich der Erhöhung der Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt ZurÜclmeisung der Revision«
Ent s che i dung s.aT Und e:
I.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten in den Vor ins tanzen bestrittene 'Zulässigkeit des Rechtswegs für den Ansprach des Klägers bejaht. In der ilevisions-instanz sind von der Beklagten diese Einwendungen nicht mehr erhoben worden. Die Präge ist aber von Amta^wegen zu prüfen. Das Berufungsgericht spricht sich zunächst mit zutreffenden Gründen dahin.aus, der Darlehensvertrag und die Ilauszinosteuerhypothek hätten zwischen dem Kläger und der Stadt 3^^ bürgerliche Rechtsverhältnisse begründet. 1a 3ieht aber auch in der Umstellungsgrundschuld
 eine echte Gmndschuld des bürgerlichen riechts. Das Ober-landesgericht Hamburg (Deutsche V/ohnungswirtSchaft 1950, 11?) hat unter Berufung auf eine Äußerung der V/ährungsabteilung der Bank Deutscher Länder die An-Wendung der Vertrsgohilfe des § 21 UmstG auf ümstel-lungsgrundschuldeu abgelehnt, da die Schaffung der Um-stel.lr.ngsgrundschnlden eine vorbereitende steuerliche Uaßnahae sei. Die Heichsmarkhypothek sei nicht zu 1/10 in eine umgestellte Hypothek und zu 9/10 in eine Um-stellmigsgrunäschuld ausgespalten v;orden0 Vielmehr sei die Pil-Hypothek. gemäß der 40# DVO zu dem UmstG durch die Gestellung auf 1/10 ihres Nominalwerts geschrumpft, die Umstellung rund3Chuld sei dagegen zu Gunsten des Vereinigten 'Wirtschaftsgebiets, jetzt der Bundesrepublik De vbsclilc.nd originär geschaffen worden, um die durch die ’Währungsreform etwa entstandenen Schuldnergewinne für den Lastenausgleich zu sichern. Diese Auffassung ist abnxv_ehneUoBs kann dahingestellt bleiben, ob die Umstellungscrund3chuld als eine Fortsetzung dos früheren E-.Iark-Grundpfände oder als ein neu entstandenes Gebilde angesehen werden soll, jedenfalls spricht schon der Ausuruck nGrundsoliuld” dafUr, daß es sich um. eine bürgerlich-rechtliche Ginniv-schuld handelt. In § 1 des Gesetzes zur Sicherung von ?ordcrungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (UiGBl 87) - im folgenden Sicherungsgesetz genannt - wurde besonders hervorgehoben, daß die Umotellung3grundochüld zu ihrer Entstehung der Eintragung in3 Grundbuch nicht bedürfe. Es stand also zunächst nichts im Uege, sie doch ins Grundbuch cinzutregen. Dies wurde erst durch § 12 der 2. DVO vom 3, August 1949 (UiGBl 235) fär die riegel ausgeschlos-
 
sen (.lese.Ier in Deutsche VTohnuugswirtschaft 1950, 42) 0 Die Gr/stellimgsgrundeckr.ld kann nach § 1 des Sicherungs-gesetsos nicht gekündigt werden, wohl aber harm sie auf den Ligentlner, eine Privatperson, übergehen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß sich dadurch ihr desen lindert«. Sie kann durch Vereinbarung in ihrem Rang geändert werden. All dies spricht für ihre bürgerlich-rechtliche Hatur. Der Umstand, daß die mit ihr entstandenen «echte len Zweck haben, Ansprüche öffentlich-rechtlichen Inhaltj, die in 'der Zukunft entstehen können, sichcrsucteilen, nötigt nicht dazu, sie selbst als öffentlich-rechtliche La3t anzusehen. Ts ist nach 1945 auch sonst vorgokonr.en, daß Vermögens ge enstände, auch Pordoinngen, besoJilajnalnt und unter die Verwaltung öffentlicher stellen gebracht wurden, um sie einem späteren Zugriff 3ichcrsusteilen, z.B. nach den ?IilP.egG ITr 52 5 ohne daß diese Forderungen sich nun in öffentlich-rechtliche Ansrrdohe verwandelt hättenJtte Auffassung, dar die Jnstelluugsgrundschulden nichts anderes als besonders ausgesteltete bürgerlich-rechtliche Grundschulden sind, entspricht auch der herrschenden Heinung (Binder-Brexl UoA. Bor Lastenausgleich II A SichC zu 5 1 • S 135 Begründung zur LVO zun Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich von 7. September 1948, abgedruckt bei Harmening-Büden dahrungsgesetze 441; OLG Celle in ITdsRpfl 1951, 7; Heseler, Beut3che Wohnungs-Wirtschaft 1950, 42). Gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs bestellen also keine Bedenken.
den Hauptantrag des
-	II.
Las Berufungsgericht führt zu
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- 10
41
Klägers, festsustellen, daß die Beklagte nickt berechtigt sei, für die Un^tellungSorundschuld mehr als l Zinsen jährlich zu erheben, aus, der Kläger könne mit diesem Antrag nur durchdringen, wenn
1.	) für die künftigen Zinsleistungen aus einer tJmstel-
lungsgrundschuld lediglich die Höbe maßgebend sei, in der die Leistungen an 1. Juli 1948 - bei Inkrafttreten des Sichofungsgesetzes - erbracht worden seien, oder
2.	) vor dein Inkrafttreten des Sicherungsgesetzes zwi-
schen den Gläubiger der Haus zins Steuerhypothek und dem Eigentümer des Hauses ausdrücklich oder stillschweigend ein Verzicht darauf vereinbart worden wäre, die* Zinsbeträge für die Zukunft über 1/,’ zu erhöhen oder
3.	) die 3tadt	Ihr Hecht, höhere Zinsbeträge zu ver-
langen, aUs sie a:a 1. Juli 1948 entrichtet worden seien, verwirkt hätte«
Es sieht 2ceine dieser Voraussetzungen als erfüllt an* Für die Frage, ob von der Stadt ausdrücklich oder stillscZu.eigend auf die Erhöhung der Zinsbeträge verzichtet worden sei, führt des Berufungsgericht auss Beim Pehlen der schriftlichen unterlagen sowohl beim Kläger wie bei der Stadtgencinue KflP lasse sich nicht mehr fest-stollen, ob* der Kläger vom Tag der Auszahlung des Darlehens an und ohne besonderen Antrag nur 1 *,1 Zinsen habe zahlen müssen, oder ob ihm diese Vergilnatigmig erst nach Fertigstellung des Hauses auf besonderen Antrag hin gowäly/t worden cei* 3s spreche vieles dafür, daß der Kläger ebenso wie der Zeuge	bereits die formular-
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mäßigen Bescheide von 30» September 1928 und 31. Zlärz 1929 erhalten habe, in denen sich eine Begrenzung der Zeitdauer der Zinsherabsetsung nicht finde. Aber diese Bescheide seien durch den fomularcäßigen Bescheid vom 20, Kürz 1930 gegenstandslos geworden, in den gesagt sei, die Hauszinssteiicrbypothek sei laut Schuldurhunde nit 3 jährlich zu verzinsen, und dfeser Zinssatz werdende auf weiteres" auf 1 herabgesetzt.Bas Berufungsgericht spricht dann als seine Überzeugung aus, daß der Kläger, ebenso v/ie der Zeuge	unter	dem
20. irovember 1937 einen fomularmäßigen Bescheid der Stadt Eflfc erhalten habe, in dea gesagt worden sei, der bisherige Zinsnachlaß für die Ilaussinssteuerhypothek- von 3 auf 1 ^ werde ihn vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bis tun 31* Kürt 1940 weiter gewährt. Darüber hinaus könne der ZinsnacUlaß nur auf besonderen Antrag jowöils auf ein Jahr bewilligt werden, falls die Voraus.oel.tu ngen noch vorlugen. Es werde anheimgestellt, rechtzeitig vor Ablauf der Trist einen begründeten Antrag cu stellen. Daraus und aus der wiederholten Anforderung einer Lrtragsberechnung habe der Kläger erkennen nässen, daß der Zinssatz von 1 nicht für alle Zukunft gelten solle. Kenn während des Kriegs eine Ertragsberechnung nicht nehr angefordert worden sei, so beruhe dies auf den besonderen Kriegsverhältnissen.
Ep -fehle deoiacii an einer ausdrücklichen oder stillschweigenden rechtsgeschilftlichen Erklärung der Stadt KflK Aie,Zinsen für alle Zukunft auf 1 herabzusetzen. Jedenfalls habe der Kläger einen Hachweis dafür nicht erbracht.*
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Die Revision nacht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe fe3tgestellt, daß der Kläger den Be-eclicid vom 30« September 1928, in den eine seitliche Beschränkung der Zinslicrabsetsung nicht enthalten gewe-3eil sei, erhalten habe» Dadurch sei der ursprüngliche Vertrag, wonach jährlich 3 V> Sinsen hätten bezahlt wer-
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den sollen, dahin abgeändert worden, daß der Zinssatz dauernd nur 1 </j betragen solle, und diese Vereinbarung habe in der Balge nicht mehr einseitig von der Stadt Kiel abgeändert werden können«
Die Revision führt,weiter aus, -die Stadt Sfl} habe auch nach den 31* März 1940 ohne besonderen Antrag stillschweigend und ohne Mitteilung, daß dies nur widerruflich geschehe, die Sinshcrabsetzung gewährt» Der Drlaß des deicli3wohnung3komui as ars vom 19* April 1944* daß aus krieg3bedingten Gründen von der all jährlichen J-ch,)?*üfLing der Drtragebereclnnmg abzusehen und die Zinsermüßigung im bisherigen Umfang zu bewilligen sei, sei den Kläger nicht mitgeteilt worden» Dieser habe das Verhalten der Stadt KflP nur dahin verstehen können, daß diese auch in Zukunft ohne Rücksicht auf den Ertrag des Hauses mit einen Zinssatz von 1 # einverstanden sei» Ms liege daher eine stillschweigende linderung der ursprünglichen - Zins Vereinbarung im Sinne des § 5 Ab3 3 der DVO zuu Sicherungogcsetz vom 7* September 1948 (UiGBl 88) vor.
Mit diesen Darlegungen vermag die Revision nicht durchzudringen«
 
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Ds ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht fcstgesteilt hat, dor Kläger habe den Bescheid vom 30. September 192C erhalten, es sagt nur, es spreche vieles dafür-, Dagegen spricht, daß der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 11, ITovenber 1950 (Bl 72 GA) vorgetragen hat, der Bescheid vom 20, lürz 1950 sei die Antwort auf den Antrag, mit dem der Kläger kurz vor Fertigstellung des Hauses um Herabsetzung der Zinsen auf 1 '/* gebeten habe. Der Wortlaut des fonau-larräßigeu Bescheids vom 30. September 1928 liegt nicht vor; es ist auffallend, dal der Zeuge	Yon	1925
bis iS29 jährlich zweimal Bescheid über die Festsetzung uer :.ölie der Zinsen bekam, so daß es zweifelhaft erscheint, ob darin eine dauernde Herabsetzung der Zinse»! gesehen werden kann. Ds ist also ein Beweis, der dem Kläger obliejen würde, dafür nicht erbracht, daß vor dem 20. Kürz 1950 eine Änderung der vertragsmäßi- • gen Abmachungen vereinbart ist. 2s ist euch nichts darüber vorgetragen worden, daß der Kläger gegen die Bescheide vom 20. Hirz 1950 und 12. November 1957 Widerspruch erhoben habe. Das hätte er aber tun müssen, zu demal er, wie das Berufungsgericht feststellt, erklärt hat, er habe in den Jahren 1955» 1956 und 1940 Rentabilitätsberechnungen eingereicht, denn diese hätten nur einen Sinn, wenn sic die Unterlage für eine neue Festsetzung des Zinssatzes abgeben sollten. Bin Beweis dafür, daß die ursprünglichem vertragliche Abmachung vor dem 51. Uärz 1940 abgeändert worden sei, ist also nicht erbracht.
Wenn der Klüger bis zu dem 31. Kürz 1940 keinen An-

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trag auf Belesoung* des ermäßigten Zinssatzes stellte und ilia oine rirklävung, daß der Zinssatz weiterhin herabgesetzt bleibe, nicht zuging, so war die Folge nur die, daß die Ermäßigung weggefallen ist und der Kläger die erhöhten Zinsen hätte zahlen nässen* *7enn die ^tadt in den Jahren nach 1939 eine geringere Zahlung angenon.:en hat, so kann daraus höchstens entnommen '..erden, daß Cie ^tadt KflP jev/eils diese eine Zahlung als Erfüllung gelten lassen wolle. Sine stillschweigende Abänderung des bestehenden Vertrags, nach den. der Zinssatz 3 /•> betrug, lag darin nicht» 2s könnte vielmehr nur in Frage kommen, öb der Anspruch der Stadt dadurch verwirkt worden ist, daß sie seit 1940 sich mit der geringeren Zinszahlung begnügt hat» Dhs hat dos Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen verneint, und die Revision hat dagegen Einwendungen nicht erhoben. Das Ceinvfungsjericiit hat daher den Ilauptan-trag nit dec lit für unbegründet erachtet.
III.
Zu dem ililxsantrag des Klägers, die-Beklagte sei verpflichtet, die Zinsen nach Maßgabe der Ziff 8 Satz 3 der lliehtlinicn von 31. Dezember 1926 herabzusetzen, gegen dessen Zulä.;jigkoit Bedenken nicht bestehen, führt das Berufungsgericht aus, der Hilfsantrag könnte nur Erfolg haben, wenn
*1.) diese Richtlinien objektives liecht wären oder 2.) Ziffer 8 Satz 3 der Richtlinien vom 31. Desömbor 1926 ausdrücklich oder 3») stillach'., oigend zu dem Inhalt des Barlehonavertrags zwischen den Kläger und der Stadt	gemacht	wor-
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Die Voraussetzungen zu 1«) und 2.) hat das Beru-fu:iga0ericht ohne ersichtlichen Hechtsirrtuu als nicht gegeben angesehen. Zu der Präge dor stillschweigenden übcraeline des Inhalts der Richtlinien von 1926 als Vcrtregoinlirlt führt das Berufungsgericht aus, die Gtadt KflB sei zur Zeit der Hingabe des Darlehens an die daiual3 geltenden Richtlinien von 31. Dezeubcr 1926 ihrer Bienstaufsicht3behörde gegenüber gebunden gewesen, die auch den Darlehensnehmern bekannt gewesen’ seien. Die Richtlinien seien die Grundlage für die Verhandlungen über die Hergabe des Darlehens gewesen und auch stillschweigend Inhalt des Darlehensvertrags geworden, Die Stadt habe aber nur solche Verpflichtungen übernehmen wollen, v.ie eie sich aus den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Richtlinien und auch aus den spater sie ergänzenden oder an ihre Stelle tretenden BestInnungen ergäben. Da hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dad die Richtlinien von 31. Dezember 1926 unverändert, ohne Rücksicht auf eine etwaige spätere Abänderung für den Darlehensvertrag gelten sollten. a,ie Richtlinien von 1926 seien aber durch die in wesentlichen gleichlautenden Richtlinien von 23« Pebruar 1931 (abgediv.ckt bei v.Heusinger, Die Verwaltung der hfvuezinssteuerh/pothoken und staatlichen Arbeitgeber-darlchcn in Preußen S 162) ersetzt und seit 1948 durch verschiedene Erlasse der Bundesregierung Schlesv/ig-Rolobein, insbesondere durch den Drlaß von 13. Oktober 1949 Iir/37/l 320/49 außer ICraft gesetzt worden. Der ITilfoaiitrag des Klägers sei daher nicht begründet.
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Die Revision wendet dagegen ein, die Richtlinien
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vou 31 - Dezember 1926 seien Vertragsbestandteil geworden und geblieben. Dr.s Berufungsgericht habe den § 305 BOB verkannt. Renn die Richtlinien Inhalt des Barlehensvertrags geworden 3eien, sei eine Änderung nur durch Gesetz oder durch einen nouen, einen Abänderungsvertrag möglich gewesen. Bine einseitige Änderung, etwa durch rechtsgcstaltende Erklärungen einer Partei, wäre nur -dann möglich jewesen, wenn in dem Darlehens vertrag oder in den Richtlinien ein Vorbehalt enthalten gewesen wäre, daß bei einer Änderung der Richtlinien einseitig eine Änderung des Vertrags horboigeführt werden dürfe« Bin solcher Vorbehalt sei nicht festgestellt. Auf einen etwaigen abweichenden «Villen der Stadt Rflfe 3ich nur nach llaßgabe der jeweiligen Richtlinien binden zu ollen, könne os nicht ankoi«L.;en, da nicht festjestellt sei, daß diesex' abweichende Wille irgendwie in Erscheinung getreten aci. Bin geheimer Vorbehalt der Stadt
 komme aber nach 5 116 Satz 1 IK'B nicht in Betracht«
Biese Einwendungen sind nicht begründet. Ein geheimer Vorbehalt in deu Vertrag könnt nicht in Frage, da das Berufungsgci'icht feststellt, da3 die Richtlinien nur stillschweigend und nur in Beschränkung auf die jeweiligen Richtlinien Inhalt des Barlehensvertrags geworden 3eien*.Im übrigen bosagen die Richtlinien vom 31. Dezember 1926, die zur Zeit des Abschlusses des Vertrags maßgebend waren und Inhalt des Vertrags geworden sind, nur, daß die Zinsen in T7ege des Hachlasses bis auf 1 herabsusetzen sind. Daraus ergibt sich, und in diesem Ginne sind die Richtlinien Verbragsinhalt geworden, da3 noch eine Entscheidung -,fim Rege
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des Urchlasoes” - ergehen mußte, in dor das Ausmaß d9S ;iGc:jlr.S3es fostgolegt wurde, denn die Zinsen sollten nicht schlechthin auf 1 ft\ herabgesetzt ..erden, sondern nur insoweit und solange sich unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung eine höhere.Riete ergehen würde als'für entsprechende, vor dem 1. Juli 1914 errichtete T/ohnungen zu zahlen ist« Diese Entscheidung war grundsätzlich Sache desK/pothekengläubigers. Din Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Herabsetzung des Zinssatzes gegenüber dem Hypo'thekenglau-bigor bestand nicht, da die Richtlinien Ausführungsvorschriften der Sinister für die Gemeinden waren, nicht aber Rechtsansprüche Dritter begründe ten(v. ücusingcr aaO S 102 f)« Diese Entscheidung ist mit. den Bescheiden vom 20* Eärs 1930 und 12, ITovcmbcr 1957 ergangen, in denen ~ie Herabsetzung in zeitlich befristeter Form vorgonommen v.urde«
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Die Revision meint aber, ein widerruf der durch die Richtlinien in den Erlassen vom 51. Dezember 1926 und 23. Februar 1931 den Gemeinden erteilten Eraächti gung sei unzulässig gewesen, weil die Beklagte an den in diesen Erlassen zu dem Ausdruck körnenden Staatsakt gebunden sei. Die Gemeinden seien durch diese Staatsakte ermächtigt worden, mit den Darlehensgebern bestimmte Vertrüge zu schließen und über einen Brlaßan-spruch des Schuldners eine bestimmte Vereinbarung zu treffen« I7enn Her Darlehensnehmer im Vertrauen auf diesen Verwaltungsakt von der Darlehensgewährung Ge-
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brauch gemacht und den Bau des Hauses begonnen habe, so eoi damit ein schutz-würdiger Besitzstand geschaffen, cs sei ein subjektives Hecht entstanden, und ein '.widerruf, der dieses .{echt beeinträchtige, verstoße gegen Treu und Glauben. Ein triftiger Grund zu dem ’widerruf sei nicht erkennbar, insbesondere sei die Verände-
rung der Verhältnisse kein ’widerrufsgrund . Ein Verv/al-tungcaJrfc ergehe grundsätzlich nicht unter der clausula rebus sic stantibus. Da aber der '..'iderruf der Bestimmung Über die Zinsermäßigung unzulässig sei, seie#’ die Verfügungen der Landesregierung Schleswig-Holstein vom 17* Eärz und 15* Oktober 1949 unzulässig und nichtig*
Auch diesen Einwendungen ist der Erfolg zu versagen. Lie .iovioion meint, die Beklagte sei an den Staatsakt, durch den die Richtlinien festgelegt worden seien, 0e:;uudc:u Das konnte angenommen werden, wenn sie selbst die Aufhebung u.'r Zinsemäßigung veranlaßt hätte. Das ’ ist aber nicht der Ball. Die Landesregierung Schleswig-i-olstein hat den widerruf ausgesprochen und ist dabei nicht etwa als gcschäftsfUhrende Verwaltung in Angelegenheiten der Bundesrepublik tätig geworden, wie dies etwa bei der Verwaltung von ehemaligem Heichsvermögen Vorkommen kann. Es erhebt, sich weiter die Präge, ob, selbst wenn die als ’widerruf wirkenden Verfügungen nicht hätten ergehen dürfen, diese vom ordentlichen Gericht als nichtig behandelt worden dürften, oder ob sie nur anfechtbar wären und bis zur Aufhebung vom ordent-lic-ien Gericht beachtet werden müßten. Diese Trage kann aber dahingestellt bleiben. Ebenso braucht nicht allgemein erörtert zu ..erden, in welchen Pallen ein Ver-
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waltungsakt widerrufen werden kann. Die Revision trögt ' selbst vor, durch die Richtlinien seien die Gemeinden
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ermächtigt worden, Hit den Sari ehe nsnehne rn bestimite Verträge zu schließen und bestiiante Vereinbarungen zu treffen. Die Gemeinde hat nun, entsprechend' den für sie geltenden Vorschriften (vgl^ den bei .VoIIeüsinger
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da es von Anfang an nicht in Sinnender .die Richtlinien ' ei'las3enden Behörde war, damit einen Anspruch auf dau- . enide ^r:^fißigung der Zinsen zu geben. Pttr das Verhältnis zwischen den Parteien könnt es daher nur darauf an, was
a\.i;;Ciien den Itlügcr und der Stadt Kiel vei*cinbart wurde.
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Die Revision ist daher nicht begründet und wset auf
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