Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit einem am 14. Über verschiedene Anträge der Klägerin, das Urteil nach §§ 319, 320, 321 ZPO zu berichtigen und zu ergänzen, hat das Berufungsgericht mündlich verhandelt und durch einen am 20. Dieser Beschluß enthält eine vollkommene Neufassung des Urteils, die - im Vergleich zu der den Parteien zugestellten Fassung - wesentliche Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält. Ferner werden durch den Beschluß einige Be-richtigungs- und Ergänzungsanträge der Klägerin zurückgewiesen . Gegen das Urteil, in der Fassung des Beschlusses, richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie u.a. geltend macht, es fehle an einem wirksam zugestellten Urteil. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da das angefochtene Urteil an dem absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO leidet. Grund dafür ist, daß es einer Partei nicht angesonnen werden kann, mit Rücksicht auf den Ablauf der absoluten Rechtsmittelfrist Revision einzulegen, ohne die Gründe des Urteils zu kennen und ohne die vom Gesetz eingeräumte Überlegungsfrist von einem Monat ausnutzen zu können. Die den Parteien zugegangene Urteilsausfertigung stellt lediglich einen Urteilsentwurf dar, so daß es an der wirksamen Zustellung einer mit Gründen versehenen Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach deren Verkündung fehlt (vgl. Juni 1995 enthält zwar eine Neufassung; das Berufungsgericht wollte damit aber - wie der Tenor des Beschlusses ergibt -nicht die bislang unterbliebene Zustellung des verkündeten Urteils nachholen, sondern die den Parteien zugegangene Fassung berichtigen und ergänzen. Anlaß dafür waren die Anträge der Klägerin nach §§ 319, 320, 321 ZPO, über die das Berufungsgericht verhandelt und - zu dem Teil auch durch Zurückweisung - entschieden hat. Daß sich die Klägerin trotz der vorliegenden Mängel darauf eingelassen hat, innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Urteilsentwurfs Revision einzulegen, räumt den Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO nicht aus (BGH, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 79/95 URTEIL Verkündet am: 20. Dezember 1996 T o r k a , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Schiffahrts- und Handelsgesellschaft mbH, vertreten durchd^sGeschäftsführer Jürgen und sBflBiiflHBt 12-14, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Gemeinde A(_ GÄ|Ästraße 16, reten durch das Amt U< Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Februar 1995, berichtigt durch Beschluß vom 20. Juni 1995, aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit einem am 14. Februar 1995 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils sind nicht auffindbar. Den Parteien ist eine von den erkennenden Richtern nicht gebilligte Urteilsfassung zugestellt 3 worden, die von einem Rechtspraktikanten entworfen wurde und als Urteilsausfertigung gestaltet ist. Eine Abschrift findet sich bei den Akten. Über verschiedene Anträge der Klägerin, das Urteil nach §§ 319, 320, 321 ZPO zu berichtigen und zu ergänzen, hat das Berufungsgericht mündlich verhandelt und durch einen am 20. Juni 1995 verkündeten Beschluß entschieden. Dieser Beschluß enthält eine vollkommene Neufassung des Urteils, die - im Vergleich zu der den Parteien zugestellten Fassung - wesentliche Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält. Ferner werden durch den Beschluß einige Be-richtigungs- und Ergänzungsanträge der Klägerin zurückgewiesen . Gegen das Urteil, in der Fassung des Beschlusses, richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie u.a. geltend macht, es fehle an einem wirksam zugestellten Urteil. Im übrigen verfolgt sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da das angefochtene Urteil an dem absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO leidet. 4 f t Nach dieser Vorschrift ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Dem steht es gleich, wenn das mit Gründen versehene vollständige Berufungsurteil erst nach Ablauf der durch § 552 ZPO gesetzten Fünfmonatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt (BGH, Urt. v. 29. Oktober 1986, IVa ZR 119/85, NJW 1987, 2446; GmS-OGB, Beschl. v. 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603) oder wenn das Urteil erst im sechsten Monat nach Verkündung zugestellt worden ist (BGH, Urt. v. 8. Juli 1986, VI ZR 99/85, MDR 1987, 46; vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 551 Rdn. 33 ff). Grund dafür ist, daß es einer Partei nicht angesonnen werden kann, mit Rücksicht auf den Ablauf der absoluten Rechtsmittelfrist Revision einzulegen, ohne die Gründe des Urteils zu kennen und ohne die vom Gesetz eingeräumte Überlegungsfrist von einem Monat ausnutzen zu können. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die den Parteien zugegangene Urteilsausfertigung stellt lediglich einen Urteilsentwurf dar, so daß es an der wirksamen Zustellung einer mit Gründen versehenen Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach deren Verkündung fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1984, VI ZR 25/83, VersR 1984, 1192, 1193; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., vor § 300 Rdn. 13). Die den Parteien übermittelte Fassung entspricht nicht dem ausweislich des Protokolls vom 14. Februar 1995 verkündeten und von den Richtern unterschriebenen Urteil. Vielmehr handelt es sich um die von einem Rechtspraktikanten zu Ausbildungszwecken erstellte Arbeit, die durch nicht aufgeklärte Umstände als Urteil ausgefertigt wurde. Eine 5 Neuzustellung ist nicht erfolgt. Der Beschluß vom 20. Juni 1995 enthält zwar eine Neufassung; das Berufungsgericht wollte damit aber - wie der Tenor des Beschlusses ergibt -nicht die bislang unterbliebene Zustellung des verkündeten Urteils nachholen, sondern die den Parteien zugegangene Fassung berichtigen und ergänzen. Anlaß dafür waren die Anträge der Klägerin nach §§ 319, 320, 321 ZPO, über die das Berufungsgericht verhandelt und - zu dem Teil auch durch Zurückweisung - entschieden hat. Eine Umdeutung dieses Beschlusses gegen den erklärten Willen des Berufungsgerichts in ein Urteil verbietet sich. Daß sich die Klägerin trotz der vorliegenden Mängel darauf eingelassen hat, innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Urteilsentwurfs Revision einzulegen, räumt den Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO nicht aus (BGH, Urt. v. 8. Juli 1986, VI ZR 99/85, MDR 1987, 46). Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten im Revisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hagen Vogt Tropf Schneider Krüger