GG Art. 14 Ce Die Haltung von Werbeauslegern (Nasenschildern) im Luftraum Uber der Straße gehört nicht zu einem nur gegen Entschädigung zu enteignenden Kern des Anliegergebrauchs . Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3* Dezember 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Beseitigung eines Reklameauslegers am Hause B^Dstraße pp in Mfl| abgewiesen worden ist. Von Rechts wegen Tatbestand Die beklagte Brauerei hat in MQHB (fHHB») an vier Gaststätten und Ladengeschäften auf Wunsch der Betrieb sinhaber Werbeausleger angebracht, die senkrecht zur Hauswand in den Luftraum über der Straße hineinragen. Die klagende Stadt hat der Beklagten die Erlaubnis zur Haltung dieser Ausleger nach Maßgabe ihrer aufgrund der §§18 und 19 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hat die Klage abgewiesen, weil die Stadt die Beeinträchtigung ihres Straßeneigentums durch Werbeausleger aus dem Gesichtspunkt des gesteigerten Anliegergebrauchs zu dulden verpflichtet sei (§ 1004 Abs. 2 BGB) Die Beklagte wird nicht dadurch zu dem Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, daß sie die Ausleger angebracht hat, daß sie deren Eigentümer geblieben ist, daß die Ausleger auf ihr Produkt hinweisen oder daß sie kraft ihrer vertraglichen Beziehungen von dem Nutzungsberechtigten die Entfernung verlangen könnte; die Beklagte wäre nicht verpflichtet, solche Eigentums-, Namens- oder Vertragsrechte im Interesse der Klägerin geltend zu machen. Sie kann aber nicht von der Klägerin auf Entfernung der Ausleger in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch konnte auch nicht da-durch entstehen, daß sie sich - wie vorgetragen - gegenüber der Klägerin vorprozessual als "die richtige Beklagte" bezeichnete und anbot. Unterhält die Beklagte diesen Ausleger in Ausübung ihres Pächterrechts, dann benutzt sie den Luftraum über der Straße und ist im Falle unbefugten Gebrauchs als Störerin zur Beseitigung verpflichtet. Unbestritten gehört die B^|straße der Klägerin, so daß diese als Straßeneigentümerin die Beseitigung einer Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen kann, die sie nicht kraft öffentlichen Rechts zu dulden verpflichtet Der Berufungsrichter ist der Auffassung, der Gebrauch, den die Beklagte mit dem Ausleger von der Straße macht, überschreite zwar den durch § 14 des nordrheinwestfälischen Landesstraßengesetzes Jedermann erlaubnisfrei und unentgeltlich gestatteten Gemeingebrauch. 1971 § 7 Rdn. 1.2, 1.4, 1.5), daß § 14 LStrG den Jedermann erlaubnisfrei und unentgeltlich zustehenden Gebrauch der Straße auf die Benutzung zur Ortsveränderung von Personen und Gütern beschränkt und den herkömmlichen gesteigerten Anliegergebrauch zu anderen als Verkehrszwecken von einer Erlaubnis abhängig macht. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Berufungsrichters, daß die Auslegerwerbung zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehöre und deswegen dem Nutzungsberechtigten eines Anliegergrundstücks, auf dem eine Gastwirtschaft betrieben wird, erlaubnisfrei, unwiderruflich und unentgeltlich zustehe (oder, wie zu ergänzen, nur gegen Entschädigung entzogen werden könne, sofern die Entziehung durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt wird). 1789)- Wie der Berufungsrichter nicht verkennt, soll auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hierunter jedoch nur ein Gebrauch fallen, auf den der Anlieger zu einer angemessenen Nutzung seines Grundstücks in der von ihm gewählten oder vorgesehenen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Form angewiesen ist. Die Ublichkeit dieser Werbungsart belegt lediglich, daß der Ausleger nach den Vorstellungen oder Erfahrungen dieses Gewerbezweiges zur Herstellung des Kontakts mit dem Verkehrsteilnehmer, der nicht zielgerichtet nach einem Gaststättenbetrieb oder nach dem betreffenden Betriebe sucht, geeigneter ist als die Hauswandwerbung durch Aufschriften oder Leucht- Der Senat sieht keinen Anlaß, die abstrakte Vereinbarkeit des § 14 LStrG mit Art. 14 GG in einem Falle zu untersuchen, in dem der Kernbestand sei es des Anliegereigentums, sei es eines subjektiv-öffentlichen Rechts, die Straße über den Gemeingebrauch hinaus für seine Zwecke zu benutzen, nicht berührt wird. BGHZ 29, 76; BGH NJW 1975, 1880) zu begegnen oder durch entsprechende Anwendung des §16 LStrG Rechnung zu tragen wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
NRVLandesstraßenG § 14
Werbeanlagen der Anlieger im Luftraum über der Straße gehören nicht zu dem Verkehrsgebrauch im Sinne des § 14 StrG NW.
GG Art. 14 Ce
Die Haltung von Werbeauslegern (Nasenschildern) im Luftraum Uber der Straße gehört nicht zu einem nur gegen Entschädigung zu enteignenden Kern des Anliegergebrauchs .
BGH, Urt. v. 3. Februar 1978 - V ZR 79/75 - OLG Hamm
LG Münster
$
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 79/73 URTEIL Verkündet am
3. Februar 1978 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Stadt M den Oberstadtdirektor,
vertreten durch
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die K persönlicl
Frau Diplom-Volkswirtin Renate Straße
KG, vertreten durch ihre "ter Dr. Leo KBS und
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3* Dezember 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Beseitigung eines Reklameauslegers am Hause B^Dstraße pp in Mfl| abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Brauerei hat in MQHB (fHHB») an vier Gaststätten und Ladengeschäften auf Wunsch der Betrieb sinhaber Werbeausleger angebracht, die senkrecht zur Hauswand in den Luftraum über der Straße hineinragen. Sie weisen auf den Inhaber oder die Art des Gewerbebetriebes hin und tragen außerdem den Schriftzug "Kl
Einen weiteren Ausleger hat die Beklagte an der von ihr gepachteten Gastwirtschaft B^fcttraße angebracht.
Die klagende Stadt hat der Beklagten die Erlaubnis zur Haltung dieser Ausleger nach Maßgabe ihrer aufgrund der §§18 und 19 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 - GV.NW.S. 305 - (hinfort: LStrG) ergangenen Ortssatzung vom 24. November 1966 (Amtsblatt der Klägerin vom 29. Dezember 1966) angeboten und ein Entgelt verlangt. Die Beklagte weigert sich, das Entgelt zu zahlen.
Die Klägerin erstrebt eine Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung der fünf Ausleger.
Das Landgericht hat die Beklagte nach diesem Anträge verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Beseitigungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsrichter hat die Klage abgewiesen, weil die Stadt die Beeinträchtigung ihres Straßeneigentums durch Werbeausleger aus dem Gesichtspunkt des gesteigerten Anliegergebrauchs zu dulden verpflichtet sei (§ 1004 Abs. 2 BGB)
Die Revision gegen diese Entscheidung ist im Ergebnis unbegründet, soweit die Ausleger auf den Wunsch der Gewerbetreibenden angebracht worden sind. In diesen Fällen
Straße Straße Straße
S(HHHIHi Straße W wird der Luftraum über der Straße vom Nutzungsberechtigten des AnliegergrundStücks beansprucht, nicht von der Beklagten. Die Beklagte wird nicht dadurch zu dem Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, daß sie die Ausleger angebracht hat, daß sie deren Eigentümer geblieben ist, daß die Ausleger auf ihr Produkt hinweisen oder daß sie kraft ihrer vertraglichen Beziehungen von dem Nutzungsberechtigten die Entfernung verlangen könnte; die Beklagte wäre nicht verpflichtet, solche Eigentums-, Namens- oder Vertragsrechte im Interesse der Klägerin geltend zu machen. Sollte sie die Inhaber der Gewerbebetriebe verpflichtet haben, einen Werbeausleger zu unterhalten, so müßte sie ihre Vertragspartner möglicherweise aus dieser Verpflichtung entlassen. Sie kann aber nicht von der Klägerin auf Entfernung der Ausleger in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch konnte auch nicht da-durch entstehen, daß sie sich - wie vorgetragen - gegenüber der Klägerin vorprozessual als "die richtige Beklagte" bezeichnete und anbot.
Anders kann die Sache bei dem Ausleger an der Gastwirtschaft Bf^Btraße^l liegen, die unstreitig von der Beklagten gepachtet ist. Unterhält die Beklagte diesen Ausleger in Ausübung ihres Pächterrechts, dann benutzt sie den Luftraum über der Straße und ist im Falle unbefugten Gebrauchs als Störerin zur Beseitigung verpflichtet. Unbestritten gehört die B^|straße der Klägerin, so daß diese als Straßeneigentümerin die Beseitigung einer Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen kann, die sie nicht kraft öffentlichen Rechts zu dulden verpflichtet
5
ist oder im Rahmen der ihr verbliebenen privatrechtlichen VerfUgungsmacht gestattet hat.
Der Berufungsrichter ist der Auffassung, der Gebrauch, den die Beklagte mit dem Ausleger von der Straße macht, überschreite zwar den durch § 14 des nordrheinwestfälischen Landesstraßengesetzes Jedermann erlaubnisfrei und unentgeltlich gestatteten Gemeingebrauch. Er hält diese gesetzliche Beschränkung des Gemeingebrauchs auf Verkehrszwecke aber für unwirksam, soweit sie den durch Art. 14 Abs. 1 geschützten Kern des Anliegergebrauchs betrifft (Hinweis auf BVerwGE 30, 235). § 14 LStrG sei deshalb verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine nicht-verkehrliche Straßenbenutzung, auf die der Anlieger in spezifischer Weise angewiesen sei, nicht angetastet werde.
Im Berufungsurteil wird im einzelnen ausgeführt, daß hierzu für den Gastwirt (und andere Gewerbetreibende) die Werbung durch Ausleger gehöre.
Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, wie auch seine Hinweise auf die straßenrechtliche Literatur zeigen (Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen 1968 § 14 Bern. 1,2; Kodal, Straßenrecht 1964, 48 f, 254 f; Kremer, DVB1. 1963, 431, 433» Marschall, FStrG 3. Aufl.
1971 § 7 Rdn. 1.2, 1.4, 1.5), daß § 14 LStrG den Jedermann erlaubnisfrei und unentgeltlich zustehenden Gebrauch der Straße auf die Benutzung zur Ortsveränderung von Personen und Gütern beschränkt und den herkömmlichen gesteigerten Anliegergebrauch zu anderen als Verkehrszwecken von einer Erlaubnis abhängig macht. Die Gegenüberstellung in Absatz 1 und 3 der Vorschrift spricht in diesem Sinne für sich selbst. Überdies unterscheidet Absatz 2 zwischen
6
dem fließenden und dem ruhenden Verkehr, und es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber denselben Begriff in Absatz 2 im Sinne der ablaufenden und der zeitweilig unterbrochenen Verkehrsbewegung, in Absatz 1 hingegen im Sinne eines allgemeinen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Geschehens im Straßenraum verwende;
Absatz 2 bestätigt, daß unter Verkehr in der ganzen Vorschrift nur die mit der Fortbewegung unmittelbar zusammenhängenden Vorgänge verstanden werden (vgl. OVG Münster GewArch 1972, 142). Die Werbung vermittelt den Kontakt des Anliegers mit den Verkehrsteilnehmern ("Kontakt nach außen"); sie ist aber kein Verkehrsvorgang im Sinne des §14 LStrG. Zum unwiderruflichen, erlaubnisfreien und unentgeltlichen Gemeingebrauch zählt deshalb nur noch die Anliegernutzung, die der Anschließung des Grundstücks an den Personen- und Güterverkehr auf der Straße dient.
Versuche, den Verkehrsbegriff des Gesetzes so weit auszulegen, daß er den herkömmlichen über die Verkehrs-anschließung hinausgehenden Anliegergebrauch umfaßt (vgl. Maurer, DÖV 1975, 217, 219 f), überzeugen um so weniger, als dieser "Gebrauch zu anderen Zwecken" (§ 14 Abs. 3 LStrG) dem Anlieger nicht etwa generell entzogen oder vorenthalten wird. Er stellt vielmehr regelmäßig eine erlaub-nisfähige Sondemutzung im Sinne des § 18 LStrG und sonst eine gestattungsfähige sonstige Benutzung im Sinne des § 23 LStrG dar. Die Neuregelung des Straßengebrauchs zielt auf Überwachung und Steuerung, nicht auf eine allgemeine Verdrängung der besonderen Anliegerbenutzung der Straße. Soweit dem Senat bekannt, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher mit keinem Fall befaßt worden, in welchem ein für die Nutzung des Anliegergrundstücks
wesentlicher gesteigerter Straßengebrauch verweigert oder von einem wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Entgelt abhängig gemacht worden wäre.
Mit der Umschreibung des Gemeingebrauchs als "Be-nutzung zu dem Verkehr” (§ 14), der Sondemutzung als "Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus” (§ 18) und der sonstigen Benutzung als einer Nutzung, die anders als die Sondernutzung "den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt" (§ 23), erstrebt das Landesstraßengesetz ersichtlich eine erschöpfende Aufzählung und eine eindeutige Abgrenzung der möglichen Benutzungsansprüche an die Straße. In diese Dreiteilung sind die nicht dem Personen- und Güterverkehr dienenden Anliegeransprüche einzuordnen; sie gehören zur Sondernutzung oder zur sonstigen Benutzung, nicht zu dem Verkehrsgebrauch.
Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Berufungsrichters, daß die Auslegerwerbung zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehöre und deswegen dem Nutzungsberechtigten eines Anliegergrundstücks, auf dem eine Gastwirtschaft betrieben wird, erlaubnisfrei, unwiderruflich und unentgeltlich zustehe (oder, wie zu ergänzen, nur gegen Entschädigung entzogen werden könne, sofern die Entziehung durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt wird).
Man mag die Werbung durch ein Wirtshausschild in Auslegerform als "ein Bedürfnis, das aus dem Grundstück und seiner rechtmäßigen und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung hervorgeht", verstehen
8
können (BVerwGE 30, 235; BVerwG NJW 1975, 357; 1977,
1789)- Wie der Berufungsrichter nicht verkennt, soll auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hierunter jedoch nur ein Gebrauch fallen, auf den der Anlieger zu einer angemessenen Nutzung seines Grundstücks in der von ihm gewählten oder vorgesehenen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Form angewiesen ist. So liegt es nur, wenn - mit anderen Worten - ohne die in Frage stehende Sondemutzung Einrichtung und Fortführung des Gewerbebetriebes nicht möglich oder jedenfalls wirtschaftlich nicht vertretbar wären. Wenn die Versagung der Erlaubnis nicht diesen schwerwiegenden Nachteil für Existenz oder Geschäftserfolg bedeutet, berührt sie den unentziehbaren oder auch bei zureichendem Allgemeininteresse nur im Wege der entschädigungspflich-tigen Enteignung entziehbaren Kern der Anliegerrechte nicht. Daß eine Gebührenerhebung nach Maßgabe einer aufsichtsbehördlich genehmigten Satzung (§ 19 Abs. 3 Satz 3 LStrG) die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums gefährde, ist von vorneherein unwahrscheinlich.
Die Unterhaltung eines Wirtshausschildes in Auslegerform entscheidet nicht über Existenz oder Geschäftserfolg der Gastwirtschaft. Die Ublichkeit dieser Werbungsart belegt lediglich, daß der Ausleger nach den Vorstellungen oder Erfahrungen dieses Gewerbezweiges zur Herstellung des Kontakts mit dem Verkehrsteilnehmer, der nicht zielgerichtet nach einem Gaststättenbetrieb oder nach dem betreffenden Betriebe sucht, geeigneter ist als die Hauswandwerbung durch Aufschriften oder Leucht-
kästen. Diese Eignung hebt aber eine solche Maßnahme der Geschäftsförderung noch nicht aus der Fülle der Vorkehrungen heraus, auf denen Umsatz und Ertrag einer Gastwirtschaft beruhen. Der Verzicht eines jedenfalls nicht unerheblichen Teils der Betriebe auf die Auslegerwerbung macht deutlich, daß mit ihm die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Anliegergrundstücks nicht in Frage gestellt wird; andernfalls wäre in einer Wettbewerbswirtschaft ein solcher Verzicht nicht möglich.
Unter diesen Umständen darf der Gesetzgeber die hier strittige Sondernutzung des Anliegers von einer entgeltlichen Erlaubnis mit Widerrufsvorbehalt abhängig machen. Der Senat sieht keinen Anlaß, die abstrakte Vereinbarkeit des § 14 LStrG mit Art. 14 GG in einem Falle zu untersuchen, in dem der Kernbestand sei es des Anliegereigentums, sei es eines subjektiv-öffentlichen Rechts, die Straße über den Gemeingebrauch hinaus für seine Zwecke zu benutzen, nicht berührt wird. Ob einem Eingriff in diesen Kembestand des herkömmlichen gesteigerten Anliegergebrauchs durch verfassungskonforme Anwendung der §§ 18, 19 LStrG (vgl. BGHZ 29, 76; BGH NJW 1975, 1880) zu begegnen oder durch entsprechende Anwendung des §16 LStrG Rechnung zu tragen wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden.
Die Klägerin ist nach alledem nicht verpflichtet, den Ausleger am Hause Bergstraße 73 zu dulden, da sie ihn in ihrer Eigenschaft als Straßenbaulastträger nicht
10
erlaubt hat. Ob die Beklagte zur Beseitigung des Auslegers verurteilt werden kann, hängt davon ab, ob sie den Ausleger in Ausübung ihrer Pächterrechte unterhält.
Hill von der Mühlen Dr. Eckstein
Hagen
Linden