Der Beklagte macht demgegenüber geltend, die Erbbauzinsvereinbarung widerspreche gesetzlicher Vorschrift; außerdem sei sie wegen Sittenwidrigkeit, insbesondere Wuchers, nichtig; die Klägerin könne von ihm allenfalls eine angemessene NutzungsentSchädigung fordern, und insoweit werde mit zuviel gezahltem Erbbauzins aufgerechnet. Bas angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß diese Vereinbarung, soweit es sich um die dingliche Sicherung der Erbbauzinspflicht mittels Eintragung im Grundbuch handelt, nicht den strengen Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO entspricht, wonach der Erbbauzins für die ganze Bauer des Vertragsverhältnisses im voraus genau nach Zeit und Höhe bestimmt sein muß; denn sie setzt die Erbbauzinshöhe in -Beziehung zu dem jeweiligen Grundgehalt eines Staatsbeamten (unter näherer Angabe seiner Besoldungsgruppe sowie Bienst-altersstufe) und macht sie damit von einer nicht vorhersehbaren Entwicklung abhängig. Hach Ansicht des Berufungsgerichts wird hierdurch jedoch die Rechtswirksamkeit jener Vertragsklausel nicht in Frage gestellte Es unterscheidet zwischen der dinglichen Seite der Vereinbarung, die nach seiner Auslegung nur den im Vertrag ausdrücklich genannten Monatsbetrag von 600 HM zu dem Gegenstand hat, und ihrer schuldrechtlichen, durch die mit persönlicher Wirkung für die unmittelbar Vertragsbeteiligten und für den Beklagten als Schuldübernehmer eine zusätzliche Verbindlichkeit begründet wurde, Bas Zustandekommen einer schuldrechtlichen Vereinbarung dieses Inhalts stellt das Berufungsgericht fest, und os erachtet sie, ohne daß insoweit die Vorschrift des § 9 Abs, 2 ErbbauVO entgegenstehe, für gültig, Bie Klägerin verlange auch keine Anpassung der dinglichen Erbbauzinsabrede an die seitherige Entwicklung, sondern stütze ihre Klage ausschließlich auf die persönliche Forderung. barung wirkt lediglich obligatorisch und berührt die Rechtsstellung der Erbbaurechts- und Grundstücksgläubiger nicht; sie ist ungeachtet des § 9 Abs, 2 ErbbauVO möglich, weil die Geltung dieser Vorschrift sich auf den im Grundbuch eingetragenen Erbbauzins beschränkt. Bestehen mithin gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer schuldrechtlichen Abmachung, wie sie das Berufungsgericht hier festgestellt hat, keine Bedenken, so fragt sich indessen, ob etwa sonstige Umstände vorliegen, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigen, Bas wäre insbesondere der Ball, wenn - wie die Revision geltend macht - die Vertragsbestimmung in Hr, III § 3 Abs, 1, soweit sie dinglicher Natur ist, dem § 9 Abs. 2 ErbbauVO zuwiderlaufen sollte, was dann gemäß §§ 134* 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Vertrages, also auch der schuldrechtlichen Vereinbarung, zur Böige haben könnte; zu prüfen ist ferner der Einwand des Beklagten, daß die genannte VertragsbeStimmung wegen Verstoßes gegen die guten Sitton nach § 138 BGB nichtig sei. 2, Die Revision wendet sich gegen die Vertragsauslegung im angefochtenen Urteil, wonach die Klägerin und Luckas mit der Klausel Nr. III § 3 Abs, 1 - trotz scheinbar abweichenden Wortlauts - als dinglich, d.h. uneingeschränkt jedem Rechtsnachfolger und jedem sonstigen Britten gegenüber wirksamen Erbbauzins einen festen Betrag von monatlich 600 BM vereinbart haben, der ’’primär für die ganze Laufzeit des Erbbaurechts” gelten sollte. Rach Meinung der Revision soll der übereinstimmende Sachvortrag der Parteien in den Vorinstanzen dahin gegangen sein, daß der dinglich wirkende Erbbauzins von den Vertragschließenden entgegen § 9 ErbbauVO nicht für die gesamte Erbbauzeit fest bestimmt, sondern nach dem wechselnden Gehalt eines Staatsbeamten bemessen worden sei und daß er - wegen der vorgesehenen Möglichkeit eines Absinkens unter den Monatsbetrag von 600 DM - keine feste untere Grenze habe«, Und bei dem weiteren Vortrag daselbst (S„ 10), dem die Revision entnehmen möchte, daß auch die Klägerin vom Pehlen eines für die ganze Vertragszeit fest bestimmten (dinglichen) Erbbauzinses ausgegangen sei, handelte es sich um die vorweggenommene Erwiderung auf einen erwarteten Binwand der Gegenpartei, den die Klägerin aber, wie der folgende Satz ergibt, für nicht stichhaltig erachtete (”Ber Beklagte wird auch ver- Hit diesem Einwand könnte der Beklagte nicht gehört werden, weil Daß dem Erbbauzins eine feste untere Grenze fehle, wird an der angeführten Schriftsatzstelle nicht gesagt, so daß von einem Geständnis der Klägerin, das sich der Beklagte zu eigen gemacht habe, keine Rede sein kann» Damit erübrigt sich eine Stellungnahme zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der angeblich übereinstimmende Parteivortrag zu diesem Punkt tatsächlicher oder rechtlicher Natur gewesen sei (sie behauptet das erstero, v/ährend früher der Beklagte wiederholt betont hatte, 11 daß diesen Rechtsstreit zu entscheiden Rechtsfragen beantworten heißt11, vgl. 2), Eine Bestätigung, daß keine feste untere Grenze vereinbart worden sei, stellen dio Ausführungen der Klägerin über "Vertrags-lücken" in der Berufungserwiderung (So 5 f) schon aus dem Grunde nicht dar, weil sie nur vorsorglich für den Fall gemacht wurden, daß das Oberlandesgericht eine schuldrechtliche Vereinbarung verneinen sollte (Schriftsatz vom 25* August 1966, So 1; Berufungsurteil S. h) Soweit die Revision mit dem Hinweis, die Auslegung der Klausel Nr. III § 3 Abs« 1 im angefochtenen Urteil widerspreche dem Vertragsv/ortlaut, Verletzung der §§ 133, 157 BGB sowie des § 286 ZPO rügt, ist ihr einzuräumen, daß die Deutung, die das Denn danach soll das dort erwähnte Beamtengehalt ”in jedem Falle, also sowohl bei einer Erhöhung als auch bei einer Ermäßigung” den Maßstab für die Erbbauzinshöhe bilden, während das Berufungsgericht den gleichfalls in jener Klausel aufgeführten Monatsbetrag von "derzeit 600 DM” als Mind e st summe ansieht, unter die nach dem Willen der Vertragschließenden der Erbbauzins, soweit er mit dinglicher Wirkung geschuldet werde und durch Eintrag im Orundbuch zu sichern sei, nicht habe absinken sollen. Ersichtlich von der Erwägung ausgehend, daß sich die allgemeinen Lebenshaltungskosten seit Jahrzehnten in einer ständigen Aufwärtsentwicklung befinden, deren Ende nicht abzusehen ist, beurteilt es ein künftiges Absinken des mit einem bestimmten Beamtengehalt gekoppelten Erbbauzinses ^ie Summe von 600 DM monatlich, die bei Vertragsabschluß zugrunde gelegt wurde, als "bloße gedankliche Möglichkeit”, die unbeachtet bleiben könne. schließenden hätten diese Summe nicht nur beiläufig und unverbindlich erwähnt, sondern den - dinglich zu sichernden - Erbbauzins erkennbar in der genannten Höhe für die ganze Dauer des Erbbaurechts festgelegt. Diese tatrichterliche Auslegung des Erbbaurechtsvertrages ist nicht nur möglich und frei von Hechtsirrtum, sondern der erkennende Senat, der sie, sov/eites um den durch Grundbucheintrag gesicherten feil des Erbbauzinses geht, selbständig und uneingeschränkt nachzuprüfen vermag (Urteil vom 19. Es fehlt in der Tat jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Yertragsbeteiligten (oder auch nur einer von ihnen) ernsthaft damit gerechnet haben, der Erbbauzins werde infolge einer spateren Verringerung des als Vergleichsmaßstab vereinbarten Beamtengehaltes jemals unter 600 DM monatlich herabsinken. Soweit sie die Auslegungsfähigkeit der umstrittenen Vertx^agsbestimmung in Zweifel zieht, wird von ihr übersehen, daß die Bestimmung schon aus dem Orunde nicht als eindeutig angesehen werden kann, weil sie nicht klar erkennen läßt, inwieweit die Vereinbarungen über den Erbbauzins dinglicher oder schuldrechtlicher Natur sein sollten. Die Notwendigkeit, den Vertrag auszulegen, entfällt entgegen der Meinung der Revision auch nicht deshalb, weil er durch einen bayerischen "Nur-Notar" beurkundet wurde; bezeichnenderweise hat das Bayerische Oberste landosgericht eine in einer Vertragsurkunde des selben Notars enthaltene Wert-siehorungsklausel ähnlichen Inhalts ebenfalls abweichend vom Y/drtlaut auagolegt (Beschluß vom 24, Oktober 1963? BReg, 2 Z 92/63), Nicht anders verhält es sich mit dem Hinweis der Revision auf die anwaltliche Beratung der Klägerin bei Vertragsabschluß, zu demal angesichts der Tatsache, daß auch (wenn nicht sogar Lm selbst, so doch jedenfalls) der Beklagte, der damals bereits "hinter I4BBP stand" 9 sich durch einen Rechtsanwalt beraten ließ (vgl. Soweit die Revision eine Umkehrung der Beweislast daraus herzulciten versucht, daß liflk mit Errichtung des Kinogebäudes bereits begonnen hatte, bevor ihm das Erbbaurecht bestellt worden war, und daß er infolgedessen "der Klägerin ausgeliefert" gewesen sei, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (S, 28 f), wonach von einer für den Vertragsabschluß ursächlichen Zwangslage des lIHBB nicht gesprochen werden könne, dieser vielmehr seinerseits mit Abbruch der Verhandlungen gedroht habe, falls die Klägerin nicht auf seine Bedingungen eingehe, 4° Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen Rechtsverstoß zu dem Nachteil des Beklagten enthält, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO als unbegründet zurückzuv;eisen0
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ¥_ZR_72Z67 URTEIL Verkünde» .ro 22* Hai 1970 Wüst, Justi zhauptSekretär •1® Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bilmtheatcrbesitsera Hanni m straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alti gegen 1, den Zahnarzt Roland in R sen, 2. den Rechtsanwalt Pr. Wilhelm in RflPHIHI, RpBBBstraßel su 1 und 2 als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der während des Revisionsverfahrens verstorbenen bis-hörigen Klägerin, Witwe Rlise (genannt: Rise) geh o Sim aus Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof•Br und Br, u Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 15» Eebruar 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurüekgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die bisherige, im Laufe des Rechtsstreits verstorbene Klägerin Elise BMP - sie wird im folgenden weiterhin als "Klägerin*1 bezeichnet - war Eigentümerin des Grundstücks RflPPüstraBe flP in Nachdem dort 1957 mit ihrem Einverständnis von dem Ingenieur Anton IflH^pein mehrstöckiges Kino- und Wohngebäude errichtet worden war, schlossen die KlägextLn und LPM am 9. September 1957 einen Erbbaurechts vertrag (später ergänzt durch Nachtrag vom 4. Januar 1958). Darin bestellte die Klägerin an ihrem Grundstück mit Wirkung vom 1. August 1957 auf die Dauer von 40 Jahren ein Erbbaurecht, das zu 9/10 iPPBimd zu 1/10 ihr selbst zustehen sollte. Der von LPHpB allmonatlich im voraus zu entrichtende Erbbauzins betrug laut Nr. III § 3 Abs. 1 des notariellen Vertrages nzv/ei Drittel des jeweiligen Grundgehaltes eines Staatsbeamten der Besoldungsgruppe A 3 b Dienstaltersstufc 7 einschließlich der jeweils gültigen Teuerungczuschlägo, das sind derzeit 600 DH monatlich. Das bezeiebnete Beamtenge-hait soll in jedem Falle, also sowohl bei einer Erhöhung als auch bei einer Ermäßigung Haßstab für die Bemessung des Erbbauzinses sein. M Nach Genehmigung der Gleitklausel durch die Landeszentralbank wurde das Erbbaurecht mit seinem vereinbarten Inhalt am 9. Januar 1958 in das Grundbuch ein- getragen. Gleichzeitig erfolgte, und zwar im Bange vor dem Erbbauzins, die Eintragung von zwei das Erbbaurecht belastenden Grundschulden von je 100 000 DM zugunsten des Beklagten. Dieser hatte nämlich LflHI für den Bau des Lichtspieltheaters 200 000 DM zur Verfügung gestellt, nachdem zwischen ihnen am 4. Juli 1957 eine stille Gesellschaft gegründet worden war, kraft deren sich der Beklagte mit einem Anteil von -2/3 am Gev/inn und Verlust sowie an den nVermögensvermehrungen11 des von Luckas betriebenen Kinounternehmens beteiligte. I-Iit notariellem Vertrag vom 12. März 1-958 übertrug LflBB seinen 9/lO-Anteil am Erbbaurecht zu dem, Kaufpreis von 460 000 DM auf den Beklagten; mitver-kauft vmrden die Einrichtungen und Inventargegenstände des Lichtspieltheaters. Nutzungen und Lasten gingen am 1. März 1958 auf den Erwerber über. Der Beklagte übernahm sämtliche Verbindlichkeiten des L^H^aus dem Erbbaurechtsvertrag, und die Klägerin stimmte dem zu. Alsdann wurde der Beklagte als neuer Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen» Bas der Bemessung.des Erbbauzinses zugrunde gelegte Beamtengehalt erhöhte sich in der Folgezeit wiederholt. Hiervon bezahlte der Beklagte an die Klägerin bis Ende 1962 jeweils die vereinbarten zwei Drittel; zuletzt waren das monatlich 788 DM. Bei der Entrichtung dieser Summe beließ es der Beklagte zunächst auch, als vom Januar 1963 ab weitere Gehaltserhöhungen eintraten. Mit Ablauf des Monats Mai 1963 stellte er dann die ErbbauzinsZahlungen für die Dauer von zwei Jahren vollständig ein. Seit Juni 1963 zahlt er monatlich 600 DM. Er hat das Kinogebäude weiter im Besitz und zieht die Nutzungen daraus. Die Klägerin hat den rückständigen Erbbauzins für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis zu dem 30. April 1965 eingeklagt und zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 18 718,62 DM, weiterer 767,15 DM als Zinsen für die Zeit von Juni 1963 bis April 1965 und von 4 *f> Prozeßzinsen seit 1. Mai 1965 zu verurteilen. Der Beklagte macht demgegenüber geltend, die Erbbauzinsvereinbarung widerspreche gesetzlicher Vorschrift; außerdem sei sie wegen Sittenwidrigkeit, insbesondere Wuchers, nichtig; die Klägerin könne von ihm allenfalls eine angemessene NutzungsentSchädigung fordern, und insoweit werde mit zuviel gezahltem Erbbauzins aufgerechnet. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Hit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die bisherige Klägerin ist nach Revisionseinlegung verstorben.’ An ihrer Stolle sind die Testamentsvollstrecker in das Verfahren eingetreten und beantragen als nunmehrige Kläger die Zurückweisung des Rechtsmittels o Ent scheidungsgründe 1. Grundlage des Klageanspruchs ist die zwischen der Klägerin und IflB unter Nr. III § 3 Abs. 1 des Erbbaurechtsvortrages getroffene Erbbauzinsvereinbarung, in die der Beklagte durch Schuldübernahme gemäß § 415 BGB eingetreten ist. Bas angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß diese Vereinbarung, soweit es sich um die dingliche Sicherung der Erbbauzinspflicht mittels Eintragung im Grundbuch handelt, nicht den strengen Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO entspricht, wonach der Erbbauzins für die ganze Bauer des Vertragsverhältnisses im voraus genau nach Zeit und Höhe bestimmt sein muß; denn sie setzt die Erbbauzinshöhe in -Beziehung zu dem jeweiligen Grundgehalt eines Staatsbeamten (unter näherer Angabe seiner Besoldungsgruppe sowie Bienst-altersstufe) und macht sie damit von einer nicht vorhersehbaren Entwicklung abhängig. Hach Ansicht des Berufungsgerichts wird hierdurch jedoch die Rechtswirksamkeit jener Vertragsklausel nicht in Frage gestellte Es unterscheidet zwischen der dinglichen Seite der Vereinbarung, die nach seiner Auslegung nur den im Vertrag ausdrücklich genannten Monatsbetrag von 600 HM zu dem Gegenstand hat, und ihrer schuldrechtlichen, durch die mit persönlicher Wirkung für die unmittelbar Vertragsbeteiligten und für den Beklagten als Schuldübernehmer eine zusätzliche Verbindlichkeit begründet wurde, Bas Zustandekommen einer schuldrechtlichen Vereinbarung dieses Inhalts stellt das Berufungsgericht fest, und os erachtet sie, ohne daß insoweit die Vorschrift des § 9 Abs, 2 ErbbauVO entgegenstehe, für gültig, Bie Klägerin verlange auch keine Anpassung der dinglichen Erbbauzinsabrede an die seitherige Entwicklung, sondern stütze ihre Klage ausschließlich auf die persönliche Forderung. Biese Unterscheidung zwischen dinglich gesichertem Erbbauzins und schuldrechtlich wirksamer Gleitklausel ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu aufgestellt und an denen er auch gegenüber abweichenden Stellungnahmen im Schrifttum festgehalten hat (BGHZ 22, 220; Urteil vom 27, Februar 1970, V ER 49/67. WM 1970, 582 mit weiteren Nachweisen), können die Partner eines Erbbaux'echtsvertrages neben einem für die ganze Vertragszeit fest bestimmten Erbbauzins vereinbaren, daß die Zinshöhe nachträglich unter gewissen Voraussetzungen an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt werden soll. Eine solche Verein- barung wirkt lediglich obligatorisch und berührt die Rechtsstellung der Erbbaurechts- und Grundstücksgläubiger nicht; sie ist ungeachtet des § 9 Abs, 2 ErbbauVO möglich, weil die Geltung dieser Vorschrift sich auf den im Grundbuch eingetragenen Erbbauzins beschränkt. Bestehen mithin gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer schuldrechtlichen Abmachung, wie sie das Berufungsgericht hier festgestellt hat, keine Bedenken, so fragt sich indessen, ob etwa sonstige Umstände vorliegen, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigen, Bas wäre insbesondere der Ball, wenn - wie die Revision geltend macht - die Vertragsbestimmung in Hr, III § 3 Abs, 1, soweit sie dinglicher Natur ist, dem § 9 Abs. 2 ErbbauVO zuwiderlaufen sollte, was dann gemäß §§ 134* 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Vertrages, also auch der schuldrechtlichen Vereinbarung, zur Böige haben könnte; zu prüfen ist ferner der Einwand des Beklagten, daß die genannte VertragsbeStimmung wegen Verstoßes gegen die guten Sitton nach § 138 BGB nichtig sei. 2, Die Revision wendet sich gegen die Vertragsauslegung im angefochtenen Urteil, wonach die Klägerin und Luckas mit der Klausel Nr. III § 3 Abs, 1 - trotz scheinbar abweichenden Wortlauts - als dinglich, d.h. uneingeschränkt jedem Rechtsnachfolger und jedem sonstigen Britten gegenüber wirksamen Erbbauzins einen festen Betrag von monatlich 600 BM vereinbart haben, der ’’primär für die ganze Laufzeit des Erbbaurechts” gelten sollte. a) Gerügt wird Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, insbesondere über den Beibringungs-grundsatz (§ 128 ZPO) und über die Rechtsfolgen eines gerichtlichen Geständnisses (§§ 288, 290 ZPO)„ Rach Meinung der Revision soll der übereinstimmende Sachvortrag der Parteien in den Vorinstanzen dahin gegangen sein, daß der dinglich wirkende Erbbauzins von den Vertragschließenden entgegen § 9 ErbbauVO nicht für die gesamte Erbbauzeit fest bestimmt, sondern nach dem wechselnden Gehalt eines Staatsbeamten bemessen worden sei und daß er - wegen der vorgesehenen Möglichkeit eines Absinkens unter den Monatsbetrag von 600 DM - keine feste untere Grenze habe«, Pie Rüge ist unbegründet, Pas von der Revision angeführte Vorbringen in der Klageschrift (S. 7, 10) - der Beklagte werde nschuldrechtlich „,„ in Anspruch genommen” und es gehe nhier nicht um die grundbuchrechtliche Präge einer dinglich wirkenden Vereinbarung ,=o, sondern um die ..• schuldrechtliche Verpflichtung dos Beklagten” - betraf allein den obligatorischen Teil der Vereinbarung, während das Problem der dinglichen Wirkung ausdrücklich ausgeklammert wurde. Und bei dem weiteren Vortrag daselbst (S„ 10), dem die Revision entnehmen möchte, daß auch die Klägerin vom Pehlen eines für die ganze Vertragszeit fest bestimmten (dinglichen) Erbbauzinses ausgegangen sei, handelte es sich um die vorweggenommene Erwiderung auf einen erwarteten Binwand der Gegenpartei, den die Klägerin aber, wie der folgende Satz ergibt, für nicht stichhaltig erachtete (”Ber Beklagte wird auch ver- suchen, eine Nichtigkeit des Vertrages daraus her-zuleitcn, woil ... Hit diesem Einwand könnte der Beklagte nicht gehört werden, weil Daß dem Erbbauzins eine feste untere Grenze fehle, wird an der angeführten Schriftsatzstelle nicht gesagt, so daß von einem Geständnis der Klägerin, das sich der Beklagte zu eigen gemacht habe, keine Rede sein kann» Damit erübrigt sich eine Stellungnahme zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der angeblich übereinstimmende Parteivortrag zu diesem Punkt tatsächlicher oder rechtlicher Natur gewesen sei (sie behauptet das erstero, v/ährend früher der Beklagte wiederholt betont hatte, 11 daß diesen Rechtsstreit zu entscheiden Rechtsfragen beantworten heißt11, vgl. Schriftsätze vom 7. Juli 1965 und vom 3» Oktober 1966; ebenso der Hinweis des Landgerichts im Verhandlungs-Protokoll vom 25o Hai 1965, S. 2), Eine Bestätigung, daß keine feste untere Grenze vereinbart worden sei, stellen dio Ausführungen der Klägerin über "Vertrags-lücken" in der Berufungserwiderung (So 5 f) schon aus dem Grunde nicht dar, weil sie nur vorsorglich für den Fall gemacht wurden, daß das Oberlandesgericht eine schuldrechtliche Vereinbarung verneinen sollte (Schriftsatz vom 25* August 1966, So 1; Berufungsurteil S. 20). h) Soweit die Revision mit dem Hinweis, die Auslegung der Klausel Nr. III § 3 Abs« 1 im angefochtenen Urteil widerspreche dem Vertragsv/ortlaut, Verletzung der §§ 133, 157 BGB sowie des § 286 ZPO rügt, ist ihr einzuräumen, daß die Deutung, die das 10 - Urteil jener Vertragsklausel gibt, nicht voll mit dem Text der notariellen Urkunde im Einklang steht. Denn danach soll das dort erwähnte Beamtengehalt ”in jedem Falle, also sowohl bei einer Erhöhung als auch bei einer Ermäßigung” den Maßstab für die Erbbauzinshöhe bilden, während das Berufungsgericht den gleichfalls in jener Klausel aufgeführten Monatsbetrag von "derzeit 600 DM” als Mind e st summe ansieht, unter die nach dem Willen der Vertragschließenden der Erbbauzins, soweit er mit dinglicher Wirkung geschuldet werde und durch Eintrag im Orundbuch zu sichern sei, nicht habe absinken sollen. Solches Abweichen vom Wortlaut stellt indessen, entgegen der Hechtsauffassung der Revision, nicht, ohne weiteres einen Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsgrundsätze dar. Hach § 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen gerade nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; vielmehr muß der wirkliche Wille der Erklärenden erforscht werden. Dies hat im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht getan, indem es auf die besonderen Umstände abstellte, unter denen die hier streitige Vereinbarung zustandekam. Ersichtlich von der Erwägung ausgehend, daß sich die allgemeinen Lebenshaltungskosten seit Jahrzehnten in einer ständigen Aufwärtsentwicklung befinden, deren Ende nicht abzusehen ist, beurteilt es ein künftiges Absinken des mit einem bestimmten Beamtengehalt gekoppelten Erbbauzinses ^ie Summe von 600 DM monatlich, die bei Vertragsabschluß zugrunde gelegt wurde, als "bloße gedankliche Möglichkeit”, die unbeachtet bleiben könne. Die Vertrag- 11 schließenden hätten diese Summe nicht nur beiläufig und unverbindlich erwähnt, sondern den - dinglich zu sichernden - Erbbauzins erkennbar in der genannten Höhe für die ganze Dauer des Erbbaurechts festgelegt. Eine Bestätigung seiner Ansicht erblickt der Berufungsrichter darin, daß auch der Beklagte - dem festgestelltermaßen die Abmachungen zwischen der Klägerin und IiflB "genau bekannt" waren (BU S. 4) und der "von Anfang an hinter Luckas gestanden” hatte (S. 27 aaO) - seit Juni 1965 laufend Zahlungen in Höhe von 600 DM ah die Klägerin leistet. Diese tatrichterliche Auslegung des Erbbaurechtsvertrages ist nicht nur möglich und frei von Hechtsirrtum, sondern der erkennende Senat, der sie, sov/eites um den durch Grundbucheintrag gesicherten feil des Erbbauzinses geht, selbständig und uneingeschränkt nachzuprüfen vermag (Urteil vom 19. Dezember 1969, V ZR 64/68, WM 1970, 193, mit’Nachweisen), tritt ihr auch inhaltlich bei. Es fehlt in der Tat jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Yertragsbeteiligten (oder auch nur einer von ihnen) ernsthaft damit gerechnet haben, der Erbbauzins werde infolge einer spateren Verringerung des als Vergleichsmaßstab vereinbarten Beamtengehaltes jemals unter 600 DM monatlich herabsinken. Wenn sie gleichwohl diesen Pall mit in den Text der notariellen Urkunde auf nahmen, so kann das geschehen sein mit Rücksicht auf die bekannte Gepflogenheit der für die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln gemäß § 3 WährG zuständigen Behörden, nur solche Klauseln zu genehmigen, die sicli nicht bloß zu- 12 - gunston des einen Vertragsteils auswirken,. vielmehr beiden Partnern in gleicher Weise eine Chance gewähren, Irgendwelche praktische Bedeutung wurde aber den betreffenden Worten nach der Überzeugung,des Senats von keiner Seite beigemessen. Yfas die Revision gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils vorbringt, ist nicht stichhaltig. Soweit sie die Auslegungsfähigkeit der umstrittenen Vertx^agsbestimmung in Zweifel zieht, wird von ihr übersehen, daß die Bestimmung schon aus dem Orunde nicht als eindeutig angesehen werden kann, weil sie nicht klar erkennen läßt, inwieweit die Vereinbarungen über den Erbbauzins dinglicher oder schuldrechtlicher Natur sein sollten. Die Notwendigkeit, den Vertrag auszulegen, entfällt entgegen der Meinung der Revision auch nicht deshalb, weil er durch einen bayerischen "Nur-Notar" beurkundet wurde; bezeichnenderweise hat das Bayerische Oberste landosgericht eine in einer Vertragsurkunde des selben Notars enthaltene Wert-siehorungsklausel ähnlichen Inhalts ebenfalls abweichend vom Y/drtlaut auagolegt (Beschluß vom 24, Oktober 1963? BReg, 2 Z 92/63), Nicht anders verhält es sich mit dem Hinweis der Revision auf die anwaltliche Beratung der Klägerin bei Vertragsabschluß, zu demal angesichts der Tatsache, daß auch (wenn nicht sogar Lm selbst, so doch jedenfalls) der Beklagte, der damals bereits "hinter I4BBP stand" 9 sich durch einen Rechtsanwalt beraten ließ (vgl. den bei den Akten befindlichen Schriftwechsel). Eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BOB hat das Berufungsgericht 13 - ebensowenig vorgenommen wie eine Umdeutung nach § 140 BGB, so daß alles, was die Revision über die vermeintliche Verletzung dieser Vorschriften vorträgt, neben der Sache liegt. Wenn im angefochtenen Urteil (S. 20) beiläufig auf § 242 BGB verwiesen wird, so war das, da es sich hier zweifelsfrei allein um Auslegung handelt, für die Entscheidung ohne Belang. Baß das Berufungsgericht, indem es das Absinken dos Erbbauzinses unter 600 DM monatlich als ’’bloße gedankliche Möglichkeit” bezeichnete, ein Benkgesct'z verletzt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden; daran ändert auch die 40jährige Vertragsdauer nichts. 3. Die Revision bittet noch um Nachprüfung des angefochtenen Urteils insoweit, als es eine' Richtigkeit des Erbbaurechtsvertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verneint hat. Ein Rechtsfehler ist jedoch auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen. Bas Berufungsgericht hat dargelegt, daß und warum bereits gegen die Annahme, der Vertrag sei objektiv wucherisch, erhebliche Zweifel bestünden, daß aber jedenfalls der Beklagte den subjektiven Wucher tatbestand trotz richterlichen Hinweises unbewiesen gelassen habe. Ber von der Revision als übergangen gerügte Beweisantrag, Luckas über seine ’’Knebelung und Ausbeutung” auf Grund ’’hilfloser Situation” als Zeugen zu vernehmen (Schriftsatz vom 4. Juli 1966, S. 5), entbehrte der erforderlichen Bestimmtheit; außerdem betraf er lediglich den objektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB; das Oborlandesgericht hat daher, wenn es von einer Beweiserhebung Abstand nahm, nicht gegen 14 - § 286 ZPO verstoßen. Soweit die Revision eine Umkehrung der Beweislast daraus herzulciten versucht, daß liflk mit Errichtung des Kinogebäudes bereits begonnen hatte, bevor ihm das Erbbaurecht bestellt worden war, und daß er infolgedessen "der Klägerin ausgeliefert" gewesen sei, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (S, 28 f), wonach von einer für den Vertragsabschluß ursächlichen Zwangslage des lIHBB nicht gesprochen werden könne, dieser vielmehr seinerseits mit Abbruch der Verhandlungen gedroht habe, falls die Klägerin nicht auf seine Bedingungen eingehe, 15 - 4° Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen Rechtsverstoß zu dem Nachteil des Beklagten enthält, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO als unbegründet zurückzuv;eisen0 Br* Augustin Zugleich für den infolge Urlaub ortsabv;esenden und deshalb an der Untcrzoich nung verhinderten Bundesrichter Offtex^dinger Rothe Mattem Br* Oreil