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BGH

Gericht: BGH

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Mattem, Hill, Offterdinger und Br. Grell für Hecht erkannt: AG (GEHAG) gekaufte Bie Klägerin stützt den Klaganspruch auf die im Jahre 1951 und 1954 geschlossenen Eheverträge mit dem Erblasser und verschiedene Briefe des Erblasserso Im Vertrag von 1951 vereinbarten die damaligen Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung und erklärten, darüber einig zu sein, daß das hier streitige Grundstück im Eigentum der Klägerin steheo Im Ver- trag vom Jahre 1954 erklärten sie, für das der Klägerin gehörende und von ihr zu erwerbende Vermögen sei die Verwaltung und Nutznießung des Erblassers ausgeschlossen, sie seien sich einig, daß u.a. das vorstehend bezeichnetc Grundstück mit Kleinhaus, bestehend aus 1 1/2 Zimmern nebst Küche, der Klägerin gehöre» Dieses Grundstück sei von ihr aus ihren Mitteln käuflich erworben worden; die Auflassung an sie und ihre Eintragung im Grundbuch als Eigentümerin stünden noch aus» Das Grundstück wurde von der GEHAG im Jahr 1956 an den Erblasser auf ge las sen und er wurde 1957 als Eigentümer eingetragen. Io Das Berufungsgericht hält den Ehevertrag von 1951 durch denjenigen des Jahres 1954 für überholt, würdigt im übrigen den Inhalt beider Verträge gleich, nämlich dahin, daß aus ihnen kein Anspruch der Klägerin auf Verschaffung des Eigentums an dem streitigen Grundstück gegen den Erblasser und daher auch nicht gegen die Beklagte als seine Rechtsnachfolgerin abgeleitet werden könne 0 Das Berufungsgericht geht von dem Wortlaut des Vertrages vom Jahr 1954 aus, der eindeutig zwei Feststellungen enthalte, nämlich das Grundstück gehöre der Ehefrau (Klägerin) und sie habe es käuflich erworbene Beide Feststellungen seien unrichtig gewesen, ms sich schon aus den weiteren Erklärungen (Auflassung an die Klägerin und ihre Eintragung stünden noch aus) selbst ergebe. Diese weiteren Erklärungen und die Eindeutigkeit der genannten beiden von den Vertragsparteien getroffenen Feststellungen schlössen die Auslegung des Vertrags dahin, der Erblasser habe sich selbst zur Übereignung an die Klägerin verpflichtet, aus. Die Revision greift das Urteil in zweierlei Richtungen an: Sie meint, das Testament vom 15» Januar 1963 sei wegen der ehebrecherischen Beziehungen des Erblassers zur Beklagten wegen Unsittlichkeit (§ 138 BGB) nichtig* zu dem andern meint die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Erblasser das Grundstück im Ehevertrag an die Klägerin ihn bindend (§ 873 Abs. 2 BGB) auf-gelassen, ihr mindestens die Anwartschaft auf das Eigentum übertragen habe. 1. Wäre das die Beklagte als Alleinerbin einsetzende Testament nichtig, so wäre zwar die Beklagte nicht Eigentümerin, das Grundbuch vielmehr durch ihre Eintragung unrichtig geworden» Diese Rechtslage rechtfertigte zwar einen Berichtigungsanspruch gegen die Beklagte; dieser könnte jedoch nur vom wahren Eigentümer, mangels einer wirksamen letztwilligen Verfügung nur von berechtigter) aufgelassen. 2. Ras Berufungsgericht hat keine der von der Revision in Betracht gezogenen Auslegungsmöglichkeiten übersehen; es hat vielmehr alle diese Auslegungsmöglichkeiten ausdrücklich geprüft und im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung des gesamten Sachvortrags ohne Verstoß gegen Auslegungsgrundstitze verneint« Ras ObexfLandesgericht hat insbesondere die Auslegungsmöglichkeit gesehen, daß der Erblasser das Grundstück als IJichtberechtigtor im Vertrag vom Jahre 1954 an die Klägerin hätte auflassen können« Es hat jedoch auch diese Möglichkeit rechtlich bedenkenfrei verneint, offensichtlich in Rücksicht darauf, daß im Vertragstext zu dem Ausdruck gebracht ist, daß die Auflassung an_ die_ Klägerin noch aus steht.

Zitierte Normen: § 138 BGB
FeststellungGrundstückEintragungBerufungsgerichtErklärungErblasserKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	.m
7* Juni 1968
Hirth,
 Justizangostcllter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Gertrud
v.
•>
Klägerin, Berufungsklägcrin und Revisionsklägorin,
- Prozeßbevollmäehtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 Brau Hannolore in	(
Beklagte, Berufungsboklogtc und Keirisionsbeklagtc,
- Proseßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Kr.
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Mattem, Hill, Offterdinger und Br. Grell
 für Hecht erkannt:
Bio Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. März 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tathestands
Bie Klägerin, die seit 5* April 1961 geschiedene Ehefrau des am 2. Februar 1964 verstorbenen Kaufmanns Y/oifgang	(Erblasser), begehrt von der im Testament
 des Erblassers vom 15» Januar 1965 als seine Alleinorbin
 willigung hinsichtlich eines Hachlaßgrundstüeks, als dessen ligentümexun die Beklagte auf Grund Erbscheins 1964 im Grundbuch eingetragen worden ist hatte das Grundstück 1943 von der ^
AG (GEHAG) gekaufte Bie Klägerin stützt den Klaganspruch auf die im Jahre 1951 und 1954 geschlossenen Eheverträge mit dem Erblasser und verschiedene Briefe
 des Erblasserso Im Vertrag von 1951 vereinbarten die damaligen Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung und erklärten, darüber einig zu sein, daß das hier streitige Grundstück im Eigentum der Klägerin steheo Im Ver-
 
trag vom Jahre 1954 erklärten sie, für das der Klägerin gehörende und von ihr zu erwerbende Vermögen sei die Verwaltung und Nutznießung des Erblassers ausgeschlossen, sie seien sich einig, daß u.a. das vorstehend bezeichnetc Grundstück mit Kleinhaus, bestehend aus 1 1/2 Zimmern nebst Küche, der Klägerin gehöre» Dieses Grundstück sei von ihr aus ihren Mitteln käuflich erworben worden; die Auflassung an sie und ihre Eintragung im Grundbuch als Eigentümerin stünden noch aus» Das Grundstück wurde von der GEHAG im Jahr 1956 an den Erblasser auf ge las sen und er wurde 1957 als Eigentümer eingetragen.
Nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft begehrte der Erblasser im Jahr I960 klageweise die Pest Stellung, der 1954 geschlossene Guterrechtsvertrag sei als Schein-
vertrag nichtig; dieser Prozeß wurde nach Erhebung der Scheidungsklage durch die Klägerin und Scheidung der Ehe im Jahr 1961 - ausweislich der beigezogenen Scheidungs-
akten lebte der Erblasser seit i960 mit der Beklagten
 zusammen - nicht weitergeführt. Die Klägerin erwirkte im Weg der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zu ihren Gunsten. In der vorliegenden, zur Hauptsache erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Auflassung des Grundstücks Berlin-Marion-dorf, B^m^straße 0 und zur Bewilligung ihrer Eintragung zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die einschlägigen Erklärungen in den Eheverträgen seien zur Abwendung der seinerzeit dem Erblasser drohenden Zwangsvo11s tre ckungsmaßnahmon nur zu dem Schein abgeschlossen worden.
 
Die Klage v/ar in beiden Vorinstanzen erfolglos»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte begehrt, die Bevision zurückzuweisen.
Io
 Das Berufungsgericht hält den Ehevertrag von 1951 durch denjenigen des Jahres 1954 für überholt, würdigt im übrigen den Inhalt beider Verträge gleich, nämlich dahin, daß aus ihnen kein Anspruch der Klägerin auf Verschaffung des Eigentums an dem streitigen Grundstück gegen den Erblasser und daher auch nicht gegen die Beklagte als seine Rechtsnachfolgerin abgeleitet werden könne 0
Das Berufungsgericht geht von dem Wortlaut des Vertrages vom Jahr 1954 aus, der eindeutig zwei Feststellungen enthalte, nämlich das Grundstück gehöre der Ehefrau (Klägerin) und sie habe es käuflich erworbene Beide Feststellungen seien unrichtig gewesen, ms sich schon aus den weiteren Erklärungen (Auflassung an die Klägerin und ihre Eintragung stünden noch aus) selbst ergebe. Diese weiteren Erklärungen und die Eindeutigkeit der genannten beiden von den Vertragsparteien getroffenen Feststellungen schlössen die Auslegung des Vertrags dahin, der Erblasser habe sich selbst zur Übereignung an die Klägerin verpflichtet, aus. Ausgeschlossen sei aber auch die Auslegung dahin, der Erblasser habe in dem Ehevertrag selbst schon gewisse Verfügungen ge-
 
troffen, etwa seinen Übereignungsanspruch gegenüber der GEHAG an die Klägerin abgetreten, ein ihm zustehendes Anwartschaxtsrecht an dem Grundstück ihr übertragen oder ihr das Grundstück (als damals Nicht-
 Auslegungen seien ausgeschlossen, weil solchenfalls die Parteien den Kauf des Erblassers hätten zugrunde legen müssen, sie aber im Gegenteil erklärt hätten, die Klägerin habe das Grundstück gekauft. Die letztgenannte Auslegung verbiete sich, weil die Vortragsparteien ausdrücklich erklärt hätten, die Auflassung des Grundstücks (an sie) stehe noch aus.
Die Revision greift das Urteil in zweierlei Richtungen an: Sie meint, das Testament vom 15» Januar 1963 sei wegen der ehebrecherischen Beziehungen des Erblassers zur Beklagten wegen Unsittlichkeit (§ 138 BGB) nichtig* zu dem andern meint die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Erblasser das Grundstück im Ehevertrag an die Klägerin ihn bindend (§ 873 Abs. 2 BGB) auf-gelassen, ihr mindestens die Anwartschaft auf das Eigentum übertragen habe.
Diese Rügen greifen nicht durch»
1. Wäre das die Beklagte als Alleinerbin einsetzende Testament nichtig, so wäre zwar die Beklagte nicht Eigentümerin, das Grundbuch vielmehr durch ihre Eintragung unrichtig geworden» Diese Rechtslage rechtfertigte zwar einen Berichtigungsanspruch gegen die Beklagte; dieser könnte jedoch nur vom wahren Eigentümer, mangels einer wirksamen letztwilligen Verfügung nur von
 berechtigter) aufgelassen. Die beiden erstgenannten
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dem gesetzlichen Erben des Erblassers oder seinem Rechtsnachfolger, nicht jedoch von der Klägerin erhoben werden.. Es ist daher unerheblich, ob das Testament
2. Ras Berufungsgericht hat keine der von der Revision in Betracht gezogenen Auslegungsmöglichkeiten übersehen; es hat vielmehr alle diese Auslegungsmöglichkeiten ausdrücklich geprüft und im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung des gesamten Sachvortrags ohne Verstoß gegen Auslegungsgrundstitze verneint« Ras ObexfLandesgericht hat insbesondere die Auslegungsmöglichkeit gesehen, daß der Erblasser das Grundstück als IJichtberechtigtor im Vertrag vom Jahre 1954 an die Klägerin hätte auflassen können« Es hat jedoch auch diese Möglichkeit rechtlich bedenkenfrei verneint, offensichtlich in Rücksicht darauf, daß im Vertragstext zu dem Ausdruck gebracht ist, daß die Auflassung an_ die_ Klägerin noch aus steht. Ras Berufungsgericht hat überdies Erwägungen angestellt, wie die Klägerin das Eigentum hätte wirksam erwerben können, wenn die früheren Ehegatten etwa ihren Ei g e nt ums e r wo rb tatsächlich beabsichtigt hätten« Offen blieb allenfalls, aus welehern Grund die Parteien im Ihevertrag die nicht-zutreffenden Feststellungen über die rechtlichen Vor-* haltnisse an dem strittigen Grundstück getroffen haben. Solche Feststellungen hätten im Rahmen dos Ausschlusses aller der Klägerin günstigen Auslegungsmöglichkeiten nahe gelegen; die Beklagte hat solche Gründe auch vorgetragen « Rer Ausschluß der der Klägerin günstigen Aus-legungsmöglichkoiten verlangt jedoch nicht zwingend die Feststellung der Gründe, die die Parteien zu den rechtlich unrichtigen Erklärungen im Ehevertrag veranlaßt
 
haben mochten» Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum zun Hachteil der Klägerin fcstgostellt werden kann, ist die Revision auf ihre Kosten (§ 97 z3?0) 2Urückzuv;eison.
Br. Augustin	Mattem	Hill
 Dr» Grell