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BGH

Gericht: BGH

Grundstücke an das Amtsgericht .Lobberich weiterzuleiten und den EigentumsÜbergang auf die Beklagte herbeizuführen, sobald der in SiffoJI genannte Betrag von 13 000 DM bei ihm hintei-legt ist. 5. Die Parteien sind darüber einig, daß eine Bier-bezugsverpflichtung von der Beklagten nicht übernommen worden ist und nicht übernommen wird. Die Klägerin wird sich bemühen, das Kaufobjekt unverzüglich von der noch bis zu dem 3*! 1 genannte Betrag von 13 000 DM nicht bis zu dem 6.Januar I960 bei Herrn Notar Dr. hinterlegt, so gelten dieser Vergleich und der Kaufvertrag vom 24.August 1954 vor Notar Dr.V^BB L^BHHI| als aufgehoben» Es sei Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen, daß sich die Beklagte das Oeld erst habe beschaffen müssen. Man habe auch darüber gesprochen, daß dazu die Vergleicheurkunde gebraucht werde, und sei davon ausgegangen, daß diese in einer Woche, längstens in 10 Tagen, zur Verfügung stehe» Die Beklagte habe die Urkunde aber erst am 9.November 1959 erhalten. Dieser habe aber die Annahme abgelehnt, da er von der Klägerin angewiesen sei, den Betrag nicht mehr anzunehmeno Die Beklagte habe im Oktober 1959 einen Geldgeber an der Hand gehabt, der 30 000 DM zur Verfügung gehabt und den Wunsch gehabt habe, die Wirtschaft im Dezember 1959 zu eröffnen. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin, nachdem der Kaufvertrag vom 24. August 1954 wegen der nicht rechtzeitigen Einzah« lung des Betrags von 15 000 DM bei dem Notar nach Ziff.9 des Vergleichs vom 6. Es mißt dem aber keine Bedeutung bei, weil die Eolgen vergeblicher Bemühungen ausdrücklich dahin geregelt worden seien, daß dann der Kaufvertrag als aufgehoben gelten solle und die Bedeutung dieser Vereinbarung durch das Vorbringen der Beklagten, daß sie eine längere als die ursprünglich he ne riet ausgehendelt habe, nur unterstricnen a) Im einzelnen befaßt eich das Berufungsgericht zunächst mit der Behauptung der Beklagten, sie habe die Vergleichsurkunde verspätet erhaltene As führt insoweit aus: As möge sein, daß mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Unterlage gebeten worden sei, die Niederschrift des Vergleichs möglichst schnell auszuferliegen. Wenn die Parteien entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen sein sollten, daß die Niederschrift in etwa einer V/oche oder IC lagen zur VerfLi&u/ng stehen werde, decke sich das in etwa damit, daß sie —n 16. Oktober 1959 abgeschickt worden sei, wie der Abgangs vermerk von diesem Tag ergebe, und daß sie, wie aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten im Vororozeß vom 16. Es wurde sich auch nur um etwa drei läge gegenüber dem normalen Gang gehandelt haben und übrigens noch dazu im November, während der erste Interessent schon im Oktober die Verhandlungen ge fan rill a ben solle und, wenn das Fehlen der Urkunde ursächlich gewesen sei, schon vor etwa dem 7«. Die Revision meint demgegenüber, selbst wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht bedacht haben sollte, daß sich aus der Verzögerung der Rückgabe der Ausfertigung für die Beklagte Nachteile ergeben könnten, so müsse sich die Klägerin die Verzögerung dennoch nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen und der Beklagten für die Beschaffung des geschuldeten Betrage in Höhe von 13 000 DM eine kurze Nachfrist einräumen, das müsse umso mehr gelten, als die Beklagte der Klä— gcrin mit Schreiben vom 5. November 1153 unstreitig rnitgeteilt habe, die Verzögerung der Rücksendung der Vergleichsurkunde habe zur Folge, daß ihre Verhandlungen mit den Kreditgebern noch ohne Erfolg seien und sic deshalb möglicherweise die im Vergleich vereinbarte Frist nicht einhalten könne«, Die von dem Berufungsgericht festge stellte Verzögerung der Rücksendung der Vergleichsausfertigung könnte einmal der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von freu und Glauben allenfalls dann zu dem Nachteil gereichen, wenn die nicht rechtezeitige Beschaffung des Geldes durch die Beklagte auf dieser Verzögerung beruhen würde. Zum andern handelt es sich bei dem von der Revision angegriffenen feil der Ausführungen des Berufung gcrichts, wie sich aus deren Zusammenhang ergibt, ledig lieh um eine Hilfsbegründung, auf die es nicht mehr ankommt, nachdem die Hauptbcgründung, die Parteien hätten entsprechend ihrer vom Berufungsgericht unterstellten zeitlichen Vorstellung eine zur Beschaffung des '"oldes ausreichende Ausfertigung des Vergleichs erhalten, rechtlich nicht zu beanstanden ist und von der Revision auch nicht angegriffen wird. Wenn es ob die Klägerin arglistig handle, wem tote Leistung nicht mehr annehmen wolle» würde es erheblich sein, daß eine Anfrage der Zwe der Kreissparkasse Geldern bei dem Notar Weisung durch die Sparkasse angenommen werde die .Beklagte nach ihrem späteren Schriftsatz vom 30».Apri J9'ö2 das Zahlungsangebot sieht), dem unmittelbaren Angebot sofortiger Barzahlung an den Notar nicht gleichwertig sei, vor allem, wenn man die geringe eigene Leistung fähigkeit der Beklagten berücksichtige. Bei der klaren Fristüberschreitung würde es der Beklagten auch zusuinu-ten gewesen sein, auf ihr Risiko das Geld wirklich sofort zu überweisen oder notfalls bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlcgcn und so die Klägerin von der Ernst-lichkcit zu überzeugen. Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei der Beklagten trotz der ablehnenden Haltung der Klägerin suzu demuten gewesen, auf ihr Risiko das Geld wirklich sofort zu überweisen oder notfalls bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlegeno Sie rügt insoweit, das Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß an der frnst-licbkeit der Absicht der Beklagten keine Zweifel hätten bestehen können, weil die Anfrage unmittelbar von der und daß *3 er L daß der Kaufvertrag öurehgeführt werde Begründung des Berufungsgerichts richten, käme es auf 3’ nur an, wenn die Hauptbegründung, die Klägerin habe siel' aus den vom Berufungsgericht aufgeführten Gründen nach'1 der.! Die HauptbegrÜn-dung wird von der Revision nicht angegriffen und hält auch der mit Rücksicht darauf, daß es sich um einen ,'a-wcndungsfall des * 242 BGB handelt, von Amts wegen gebotener* Nachprüfung stand, insbesondere wenn man die c) Soweit das Berufungsgericht eine Verletzung der von der Klägerin in Ziff» 5 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung, sich um die Befreiung der Grundstücke von der Bierbezugsverpflichtung zu bemühen, verneint, werder seine Ausführungen von der Revision nicht angegriffen., d) Das Berufungsgericht hält schließlich die Behau*, tung der Beklagten nicht für bewiesen, der von ihr kurz nach dem Abschluß des Vergleichs bei der ötadtsparkgsse beantragte Kredit von 20 CCO DU sei abgelehnt worden, weil die Klägerin zu verstehen gegeben haI. nicht stattgegeben: Daß der Zeuge verstorben sei, sei am *, Oktober 1962 zu den Akten sngezeigt worden» Die Folgen seien ohnehin klar gewesen, seien aber noch durch die Mitteilung des .Berichterstatters vom 1. Oktober 1962 zu dem Senatstermin geladen worden sei, habe sie erst mit Schriftsatz vom 8. Dieser Bev:eisantritt, der teilweise sachlich Ausforschungsbeweis sei und auch die Person nicht namentlich nenne, würde ohne weitere Jr~ mittlungen sogar sofort nach der Kenntnis vom Tode des Direktors möglich gewesen sein. Ob die Beklagte mit dem verspäteten Vorbringen den Prozeß verschleppen wolle, könne dahingestellt bleiben, jedenfalls sei ihr Verhalten auf grobe Nachlässigkeit zu-rückzufUhren und das Vorbringen daher nach ^ 279 ZPO zu-rückzuweisen. übersieht sie, daß gs sich insoweit, wie auch aus dein Gebrauch des Wortes "sogar" hervorgeht, um eine hoiläufige zusätzliche Bemerkung handelt, auf die cs nicht an-kommt, nachdem das Berufungsgericht die grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 279 ZPO schon ohne Rechtsirrtum damit begründet hat, daß der Bowoisantritt erst in dem in der letzten mündlichen Verhandlung vom 9.Januar *963 cingc-rcichton Schriftsatz vom 8.Januar 1963 enthalten sei,obwohl die Mitteilung des Berichterstatters bereits am 1. Oktober 1962 ergangen und der Termin vom 9.Januar 1963 bereits am 25.Oktober 1962 anberaumt worden sei® Soweit die Revision Verletzung dos i 2?2 b Abs« 1, Abs* 2 Nr* 2 ZPO mit der Begründung rügt, das Berufungsgericht sei nach dieser Vorschrift zur Einholung der amtlichen Auskunft cor Stadtsparkasse verpflichtet gewesen, ist ihr ohne Prüfung der Präge, ob die StadtSparkasse Kaldenkirchen überhaupt eine Behörde im Sinne des £ 272 b Abs« 2 Nr* 2 ZPO darstellt, schon entgegenzuhalten, daß die Vorschrift des § 272 b ZPO nur die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung betrifft und deshalb auf ihre Verletzung eine Revisionsrüge nicht gestützt werden kann (RGZ 152, 213? k 272 b An. Die Revision stellt schließlich auf die Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs dahin ab, daß eine Verzögerung des Rechtsstreites, welche nach § 529 Abs. 2 ZPO die Nichtzulassung eines erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrags auf Vernehmung eines Zeugen rechtfertigt, im Hinblick auf die Möglichkeit, den Zeugen noch k 272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO zur mündlichen Verhandlung zu ladenpCntfallen kann (IM k 272 b ZPO Nr. 2 und 3). hier gehenden Antrags der Beklagten hatte es auch deshalb bedurft, weil das Berufungsgericht durch dio Mitteilung des Berichterstatters vom s.

Zitierte Normen: § 985 BGB § 279 ZPO
VerzögerungBerufungsgerichtVergleichZPOKlägerinSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

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Beklagten, Berufungsklägerin und Ke v is i o nskläge rin,
- Prozeßbevollmaehtigter
 Rechtsanwalt
gegen
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der V» Zivilsenat des liehe Verhandlung vom 23,
Bundesgerichtshofs auf die tnünd September 1964 unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Br, Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br, Freitag, Br, Mattem und Br, Grell
 für Recht erkannt:
Bis Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar "*9 wird auf Kosten der Beklagten zuriickgev/iesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand :
In notarieller Urkunde des Notars Dr.	in
 vom 24. August «954 verkaufte der Hotel -besitzer Wilhelm	der	Rechtsvorgänger	der
 Klägerin, an die Witwe Anna	geb.	die
 RechtsVorgängerin der Beklagten, die Gastwirtschafts-gr und stücke HBBstraße und JB^straße in KBBHHBBfc ^BB? die im Grundbuch des Amtsgerichts Lobberich von KBHHHBHfeBand BB Art. 5BP eingetragen sind» In der Urkunde wurde auch die Auflassung erklärt.
In einem Vorprozeß wurde die Beklagte auf Antrag der Klägerin durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20.Mai 1958 (60 193/57) verurteilt, in die Aufhebung der Auflassung einzuwilligen. Der Rechtsstreit wurde in der Berufungsinstanz am 6,Oktober 1959 durch einen Vergleich beendet, in dem es u.a. heißt:
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zu Händen des Notars Dr. YB^fein	bis zu dem
6.Januar I960 noch 13 000 DM. Die Parteien weisen Herrn Notar Dr. V^B^hiermit unwiderruflich an,aus diesem bei ihm von der Beklagten oder für Rechnung der Beklagten eingezahlten Betrag von 13 000 DM die im Grundbuch .0.» eingetragenen Sicherungehypotheken	auf
 Kosten der Klägerin zur Löschung zu bringen und den verbleibenden Restbetrag der bei ihm eingezahlten Summe von 13 000 DM an die Klägerin auszuzahleno
3. Die Parteien weisen Herrn Notar Dr. V^|BB in LflHBBihiermit unwiderruflich an, die im Vertrag vom 24. August 1954 »...o enthaltene Bewilligung der Sintragung der Erblasserin der Beklagten als Eigentümerin der ..... Grundstücke an das Amtsgericht .Lobberich weiterzuleiten und den EigentumsÜbergang auf die Beklagte herbeizuführen, sobald der in SiffoJI genannte Betrag von 13 000 DM bei ihm hintei-legt ist.
 
5. Die Parteien sind darüber einig, daß eine Bier-bezugsverpflichtung von der Beklagten nicht übernommen worden ist und nicht übernommen wird. Die Klägerin wird sich bemühen, das Kaufobjekt unverzüglich von der noch bis zu dem 3*! oDezember 1959 von ihr, ihrem Ehemann und ihrem Vater gegenüber der H^pH^B^-Braueroi übernommenen BierbezugsVerpflichtung zu befreien,
9. Wird der in Ziff«. 1 genannte Betrag von 13 000 DM nicht bis zu dem 6.Januar I960 bei Herrn Notar Dr.	hinterlegt,	so	gelten
 dieser Vergleich und der Kaufvertrag vom 24.August 1954 vor Notar Dr.V^BB L^BHHI| als aufgehoben»
Da die Beklagte die Vergleichssumme nicht bis zu dem 6.Januar I960 bei dem Notar Dr.	eingezahlt	hat,
 hat die Klägerin mit der vorliegenden, am 8.Januar I960 eingereichten Klage beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, den im Grundbuch von	Band^HP	Art. 5^B
verzeichneten Grundbesitz Flur 5 Nr. 1210/
195 H^Bstraße und <>Ppstraße 0 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragens Die Klägerin handle mit ihrem Herausgabeverlangen arglistig. Es sei Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen, daß sich die Beklagte das Oeld erst habe beschaffen müssen. Entgegen dem Wunsch der Klägerin, welche die Frist auf den 6. Dezember 1959 habe feestsetzen wollen, sei der 6. Januar I960 ausge-handelt worden, nachdem die Beklagte erklärt habe, daß sie 3 Monate brauche, um das Geld zu beschaffen.
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Man habe auch darüber gesprochen, daß dazu die Vergleicheurkunde gebraucht werde, und sei davon ausgegangen, daß diese in einer Woche, längstens in 10 Tagen, zur Verfügung stehe» Die Beklagte habe die Urkunde aber erst am 9.November 1959 erhalten. Das habe am Gericht und am Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gelegen. Die Beklagte habe am 7. oder 8. Januar I960 (nach ihrem späteren Vortrag: am 7. Januar I960) dem Notar den Betrag angeboten»
Dieser habe aber die Annahme abgelehnt, da er von der Klägerin angewiesen sei, den Betrag nicht mehr anzunehmeno Die Beklagte habe im Oktober 1959 einen Geldgeber an der Hand gehabt, der 30 000 DM zur Verfügung gehabt und den Wunsch gehabt habe, die Wirtschaft im Dezember 1959 zu eröffnen. Die Verhandlungen seien jedoch gescheitert, weil die Vergleichsurkunde gefehlt und bis Ende 1939 noch die Bierbezugspflicht bestanden habe.
Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, sich mit der Brauerei in Verbindung zu setzen und die 3ezugspflicht unverzüglich abzu-lösen. Solange dies nicht geschehen sei, sei sie von keiner Brauerei, die dem Brauereiverband angeschlossen sei, beliefert worden, da die	fc-*
Brauerei mitgeteiit habe, daß sie mit einer Lieferung von anderer Seite nicht einverstanden sei.
Aus diesen Gründen seien auch andere Interessenten abgesprungen. Die Klägerin habe die Verhandlungen erschwert, indem sie erklärt habe, sie denke nicht daran, sich abfinden zu lassen, sondern wolle die Wirtschaft wieder selbst übernehmen. Kurz nach dem Vergleichsabschluß habe die Beklagte bei der Stadtsparkasse	einen	Kredit	von
20 000 DM beantragt. Er sei jedoch abgelehnt worden.
 
da die Klägerin zu verstehen gegeben habe, daß sie mit ^5 COO DM nicht zufrieden sei. Schließlich hätten sich die Parteien am 10. April I960 dahin geeinigt, daß es beim Vergleich bleibe, die Beklagte aber 15 500 DM zu zahlen habe.
Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin, nachdem der Kaufvertrag vom 24.
August 1954 wegen der nicht rechtzeitigen Einzah« lung des Betrags von 15 000 DM bei dem Notar nach Ziff. 9 des Vergleichs vom 6. Oktober 1959 als aufgehoben gelte, nach § 985 BGB die Räumung und Herausgabe der Grundstücke verlangen könne und diesem Verlangen weder ein arglistiges Handeln der Klägerin noch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäfts-’ grundlage entgegenstünden. In letzterer Hinsicht unterstellt das Berufungsgericht zwar, daß die Parteien bei dem Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen seien, daß die Beklagte sich das «old zur Erfüllung des Vergleichs erst beschaffen müsse. Es mißt dem aber keine Bedeutung bei, weil die Eolgen vergeblicher Bemühungen ausdrücklich dahin geregelt worden seien, daß dann der Kaufvertrag als aufgehoben gelten solle und die Bedeutung dieser Vereinbarung durch das Vorbringen der Beklagten, daß sie eine längere als die ursprünglich
 he ne
 riet ausgehendelt habe,
 nur unterstricnen
a)	Im einzelnen befaßt eich das Berufungsgericht zunächst mit der Behauptung der Beklagten, sie habe die Vergleichsurkunde verspätet erhaltene As führt insoweit aus: As möge sein, daß mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Unterlage gebeten worden sei, die Niederschrift des Vergleichs möglichst schnell auszuferliegen. Wenn die Parteien entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen sein sollten, daß die Niederschrift in etwa einer V/oche oder IC lagen zur VerfLi&u/ng stehen werde, decke sich das in etwa damit, daß sie —n 16. Oktober 1959 abgeschickt worden sei, wie der Abgangs vermerk von diesem Tag ergebe, und daß sie, wie aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten im Vororozeß vom 16. Oktober 1953 hervorgehe, bei diesen noch am selben Tage eingegangen sein müsse« Oiese Ausfertigung des Vergleichs sei auch ohne Voilstreckungs-Klausel eine einwandfreie öffentliche Urkunde Uber den gerichtlichen Vergleich gewesen, 'wenn die Vergleicheurkunde (für die Beschaffung des Feldes) wirklich so bedeutsam gewesen sein sollte, hätte man sie also benutzen sollen, statt sich in eine zunächst überflüssige Auseinandersetzung über die sofortige Arteilung der Vö11 s t r cckungcklauee1 zu verlieren* Sabei sei die Klägerin überhaupt nicht beteiligt gewesen« Sie habe ihrerseits mit Schriftsatz vom 2« November 1959 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs beantragt und am 5. November .1359 erhalten. Inzwischen habe auch die Beklagte die Vollstrockungeklausel erteilt bekommen,
 Biese sei am 27«. Oktober 1S5S abgegangen« As sei nicht festzustollen und solle anscheinend auch nicht mehr behauptet werden, daß sie vor dem 30. Oktober 1953
(Frei tag) dein Ihrozeßbcvollmächtigten der Klägerin zur Zustellung ins fach gelegt worden seio Sie sei von diesem zwar am 2. November '*959 (Montag) unterschrieben, aber erst auf Mahnung vom 5. November 195.) am 5. November 1259 zurückgegeoen worden«, weil er gleichzeitig auch seinerseits habe zustellen wo1len«
.Venn hier der Prozeßbevollrnächtigte der Klägerin wirk“ lieh die Rückgabe verzögert haben sollte., sei dies weder in der Absicht, noch auch nur in der Vorstellung geschehen, daß sich daraus für die Beklagte irgendwelche Folgen ergeben könnten. Es wurde sich auch nur um etwa drei läge gegenüber dem normalen Gang gehandelt haben und übrigens noch dazu im November, während der erste Interessent schon im Oktober die Verhandlungen ge fan rill a ben solle und, wenn das Fehlen der Urkunde ursächlich gewesen sei, schon vor etwa dem 7«. November 1952 hätte abgesprungen sein müssen«,
Die Revision meint demgegenüber, selbst wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht bedacht haben sollte, daß sich aus der Verzögerung der Rückgabe der Ausfertigung für die Beklagte Nachteile ergeben könnten, so müsse sich die Klägerin die Verzögerung dennoch nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen und der Beklagten für die Beschaffung des geschuldeten Betrage in Höhe von 13 000 DM eine kurze Nachfrist einräumen, das müsse umso mehr gelten, als die Beklagte der Klä— gcrin mit Schreiben vom 5. November 1153 unstreitig rnitgeteilt habe, die Verzögerung der Rücksendung der Vergleichsurkunde habe zur Folge, daß ihre Verhandlungen mit den Kreditgebern noch ohne Erfolg seien und sic deshalb möglicherweise die im Vergleich vereinbarte Frist nicht einhalten könne«,
Damit kann die Revision aus doppeltem Grund keinen Erfolg haben. Die von dem Berufungsgericht festge stellte Verzögerung der Rücksendung der Vergleichsausfertigung könnte einmal der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von freu und Glauben allenfalls dann zu dem Nachteil gereichen, wenn die nicht rechtezeitige Beschaffung des Geldes durch die Beklagte auf dieser Verzögerung beruhen würde. Das wird aber von dem Berufungsgericht verneint. Daß diese auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Feststellung des Berufungsgerichts auf einem Vorfahrensverstoß beruht, wird von de r Revision nicht gerügt. Zum andern handelt es sich bei dem von der Revision angegriffenen feil der Ausführungen des Berufung gcrichts, wie sich aus deren Zusammenhang ergibt, ledig lieh um eine Hilfsbegründung, auf die es nicht mehr ankommt, nachdem die Hauptbcgründung, die Parteien hätten entsprechend ihrer vom Berufungsgericht unterstellten zeitlichen Vorstellung eine zur Beschaffung des '"oldes ausreichende Ausfertigung des Vergleichs erhalten, rechtlich nicht zu beanstanden ist und von der Revision auch nicht angegriffen wird. Von dieser wird ins besondere nicht dargetan, daß und aus welchen Gründen für die Beschaffung des Geldes eino vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erforderlich gewesen wäre.
b)	Auf das angeblich am 7* oder 8. Januar t960, nach ihrem letzten Vortrag am 7. Januar “i960 erfolgte Zahlungsangebot der Beklagten an den Notar kommt cs nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, weil es der Klägerin nach den jahrelangen Auseinandersetzungen und den ständig wachsenden Schäden und Schwic rigkeiton aus der Verzögerung (der Regelung des ^rund-stücksverkaufs) nicht zu verargen sei, wenn sie den
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Vergleich als letzten Versuch angesehen und sich nach fruchtlosem iristablauf auf keine weiteren Versuche und Verzögerungen mehr eingelassen habe» Das jberufungs-gcricbt führt sodann aus: Selbst wenn man aber gegen den klaren Wortlaut und den Sinn des Vergleichs mit allgemeinen Erwägungen die Notwendigkeit in Frage stellen wollte, den Vergleich richtig und pünktlich zu erfüllen, würden die Tatsachen hierfür nicht ausreichen»
Es möge zwar sein, daß beim bisherigen Stand des Parteivorbringens die Möglichkeit bestehe, daß das angebliche mündliche Zahlungsangebot erfolgt sei, bevor am 3.Januar i960 die Klage geschrieben und eingereicht worden sei.
Es möge auch sein, daß man in entsprechender oder unmittelbarer Anwendung des j 295 BGB grundsätzlich n; tatsächlich anzubieten brauche, wenn die Annahme de. .Leistung abgelehnt worden sei. Wenn es ob die Klägerin arglistig handle, wem tote Leistung nicht mehr annehmen wolle» würde es erheblich sein, daß eine Anfrage der Zwe der Kreissparkasse Geldern bei dem Notar Weisung durch die Sparkasse angenommen werde die .Beklagte nach ihrem späteren Schriftsatz vom 30».Apri J9'ö2 das Zahlungsangebot sieht), dem unmittelbaren Angebot sofortiger Barzahlung an den Notar nicht gleichwertig sei, vor allem, wenn man die geringe eigene Leistung fähigkeit der Beklagten berücksichtige. Bei der klaren Fristüberschreitung würde es der Beklagten auch zusuinu-ten gewesen sein, auf ihr Risiko das Geld wirklich sofort zu überweisen oder notfalls bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlcgcn und so die Klägerin von der Ernst-lichkcit zu überzeugen. Das würde ein anderes Gewicht gehabt haben.
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 Tie Revision macht demgegenüber dem Ii»s 3’ufu n^r spricht zu dem Vorwurf, 2c babe, wie sein Hinweis auf die '’geringe eigene Leistungsfähigkeit der Beklagten’' ergebe, nicht beachtet, daß die Zweigstelle .'/0B| der Kreissparkasse	für die Beklagte bei dem Lot er
 angefragt habe, ober ihre für Rechnung der Beklagten vorssune tarnende Überweisung noch entgegennehmen werde * Hieraus sei aber, so meint die Revision, zu entnehmen, daß die Leistungsfähigkeit der Beklagten ohne «jede Bedeutung für die sofortige und ordnungsmäßige Überweisung des ^eldes gewesen sei. Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei der Beklagten trotz der ablehnenden Haltung der Klägerin suzu demuten gewesen, auf ihr Risiko das Geld wirklich sofort zu überweisen oder notfalls bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlegeno Sie rügt insoweit, das Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß an der frnst-licbkeit der Absicht der Beklagten keine Zweifel hätten bestehen können, weil die Anfrage unmittelbar von der
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 Begründung des Berufungsgerichts richten, käme es auf 3’ nur an, wenn die Hauptbegründung, die Klägerin habe siel' aus den vom Berufungsgericht aufgeführten Gründen nach'1 der.! fruchtlosen Kris tablauf auf keine weiteren Verzöger, gen mehr einzulassen brauchen, rechtlich zu beanstanden wäre. Dies ist indessen nicht der Kall. Die HauptbegrÜn-dung wird von der Revision nicht angegriffen und hält auch der mit Rücksicht darauf, daß es sich um einen ,'a-wcndungsfall des * 242 BGB handelt, von Amts wegen gebotener* Nachprüfung stand, insbesondere wenn man die
8 0s chile ße nden, off er» s lebt lieh als * eitere Hilfe bsgrivn-bang gedachte?} Ausführungen des Berufungsgerichts m: t in Betracht zieht, die Beklagte habe keine besonderen ;U stände Vorbringen können, welche die Verzögerung uni einen Tag, wie sic nach dem letzten Verbringen behauptet werde, als Verkettung besonderer widriger umstände erklb ren könnten.
c)	Soweit das Berufungsgericht eine Verletzung der von der Klägerin in Ziff» 5 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung, sich um die Befreiung der Grundstücke von der Bierbezugsverpflichtung zu bemühen, verneint, werder seine Ausführungen von der Revision nicht angegriffen., Sie sind rechtlich auch nicht zu beanstanden.
d)	Das Berufungsgericht hält schließlich die Behau*, tung der Beklagten nicht für bewiesen, der von ihr kurz nach dem Abschluß des Vergleichs bei der ötadtsparkgsse beantragte Kredit von 20 CCO DU sei abgelehnt worden, weil die Klägerin zu verstehen gegeben haI. daß sie mit 13 000 DK nicht zufrieden sei* über diese Be hauptung hatte das Berufungsgericht mit BeweisbeSchluß vom 29. Kai 1962 auf Antrag der Beklagten die Vernehmung des Direktors	von	der	Stadt	Sparkasse
 angeordnet. Der Zeuge ist jedoch vöT dein auf l. Oktober 1962 anberaumten Vernehmungstermin gestorben, Die Bekla te hat daraufhin mit Schriftsatz vom 3, danuar 1963 bean tragt, zu dem Bev/eisthema die in ihrem Schriftsatz vom 30. April 1962 benannten Zeugen	und	z
vernehmen und eine amtliche Auskunft der Stadtsparkasse unter Beifügung des Protokolls der Kreditausschußsitzung cinzuholen. Kerner wurde der Bachbearbei ter der Stadtsocrkasse als Zeuge benannt. Das Berufunrs-*-
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nicht stattgegeben: Daß der Zeuge	verstorben	sei,
 sei am *, Oktober 1962 zu den Akten sngezeigt worden» Die Folgen seien ohnehin klar gewesen, seien aber noch durch die Mitteilung des .Berichterstatters vom 1. Oktober ?J62 unterstrichen worden, daß Senat-stermin anberauürt werde,wenn innerhalb von 2 Wochen keine weiteren Anträge zu stolbn seien. Obwohl die Beklagte daraufhin am 25. Oktober 1962 zu dem Senatstermin geladen worden sei, habe sie erst mit Schriftsatz vom 8. Januar 1963, der in dem Termin vom 9. Januar 1963 (letzte mündliche Verhandlung) überreicht worden sei, andere Zeugen benannt. Dieser Bev:eisantritt, der teilweise sachlich Ausforschungsbeweis sei und auch die Person nicht namentlich nenne, würde ohne weitere Jr~ mittlungen sogar sofort nach der Kenntnis vom Tode des Direktors	möglich	gewesen	sein. Durch die Beweis-
aufnähme würde die Erledigung des Hechtsstreits verzögert werden. Ob die Beklagte mit dem verspäteten Vorbringen den Prozeß verschleppen wolle, könne dahingestellt bleiben, jedenfalls sei ihr Verhalten auf grobe Nachlässigkeit zu-rückzufUhren und das Vorbringen daher nach ^ 279 ZPO zu-rückzuweisen.
Die Revision wendet sieh demgegenüber zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beweisantriit in dem Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 1963„sei teilweise sachlich Ausforschungsbev/eis. Sie meint, dies erscheine ausgeschlossen, weil die Beweisangebote sich, auf dasselbe Beweistheraa bezögen, zu dem der verstorbene Zeuge hätte vernommen werden sollen. Ob dem beizutreten ist s kann indessen dahingestellt bleiben, weil die Zurückweisung der Beweisangebote jedenfalls nach it 279, 523 ZPO den Anrri fen der Hovision standhält. Wenn diese meint, es fehle für die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beweisantritt ward-: ohne weitere Ermittlungen sogar sofort nach der Kenntnis vor;
dem Tode des Direktors lieh der Zeugen Ti
 möglich gewesen sein, hin und AifliHHft jede Bo-zrünGUfw.:,
!
übersieht sie, daß gs sich insoweit, wie auch aus dein Gebrauch des Wortes "sogar" hervorgeht, um eine hoiläufige zusätzliche Bemerkung handelt, auf die cs nicht an-kommt, nachdem das Berufungsgericht die grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 279 ZPO schon ohne Rechtsirrtum damit begründet hat, daß der Bowoisantritt erst in dem in der letzten mündlichen Verhandlung vom 9.Januar *963 cingc-rcichton Schriftsatz vom 8.Januar 1963 enthalten sei,obwohl die Mitteilung des Berichterstatters bereits am 1. Oktober 1962 ergangen und der Termin vom 9.Januar 1963 bereits am 25.Oktober 1962 anberaumt worden sei® Soweit die Revision Verletzung dos i 2?2 b Abs« 1, Abs* 2 Nr* 2 ZPO mit der Begründung rügt, das Berufungsgericht sei nach dieser Vorschrift zur Einholung der amtlichen Auskunft cor Stadtsparkasse	verpflichtet gewesen, ist
 ihr ohne Prüfung der Präge, ob die StadtSparkasse Kaldenkirchen überhaupt eine Behörde im Sinne des £ 272 b Abs« 2 Nr* 2 ZPO darstellt, schon entgegenzuhalten, daß die Vorschrift des § 272 b ZPO nur die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung betrifft und deshalb auf ihre Verletzung eine Revisionsrüge nicht gestützt werden kann (RGZ 152, 213? 216; vgl* auch Baumbach/Lautcrbach, ZPO 27* Auflo 5 272 b Anm, 2 C; Stein,Jonas/Schönke, ZPO IQ.Auflo s 272 b Anm. I; V/ieczorek, ZPO G 272 b ZPO Anm, A I; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. k 272 b Anm.
Die Revision stellt schließlich auf die Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs dahin ab, daß eine Verzögerung des Rechtsstreites, welche nach § 529 Abs. 2 ZPO die Nichtzulassung eines erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrags auf Vernehmung eines Zeugen rechtfertigt, im Hinblick auf die Möglichkeit, den Zeugen noch k 272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO zur mündlichen Verhandlung zu ladenpCntfallen kann (IM k 272 b ZPO Nr. 2 und 3).
Nine entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes scheidet hier aber, und zwar ebenfalls ohne Prüfung der Präge, ob die Stadtsparkasse	einc Behörde im Sin-
ne des k 272 b Abs» 2 Nr. 2 ZPO darstellt, schon deshalb
 
aus, weil entgegen der Meinung der Revision in dem früheren Antrag auf Vernehmung des Direktors nicht auch der Antrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft der Stadtsparkasse	enthalten
 war und dieser deshalb nach dem Tode dos Direktors
 nicht fortdauerte. Die amtliche Auskunft kann zwar bei Behörden die Zeugenvernehmung ersetzen (Baumbach/lauterbach aaO Übersicht 5 vor § 373). Sic stellt aber dieser gegenüber ein selbständiges Beweismittel dar (vgl. Urteil des Senats vom 29.Mai 1957,
V SR 285/56, LU S 272 b ZPO Nr. 4 mit weiteren Nachweisen), so daß es eines besonderen Antrags der Partei
 bedarf, die von ihm Gebrauch machen will. Eines dahin-
hier
 gehenden Antrags der Beklagten hatte es auch deshalb bedurft, weil das Berufungsgericht durch dio Mitteilung des Berichterstatters vom s. Oktober 1962 zu erkennen gegeben hat, daß es von sich aus eine amtliche Auskunft der Stadtsparkassc nicht einzuholen gedachte.
2. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthalten, war deren Revision somit mit der Kosten-folge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dro Augustin Schuster Dr.Freitag Dr.Mattem Dr.Groll