Bo ist weiter in Aussicht genommen, daß die Eheleute wenn ihnen die Verhältnisse zu schwierig worden, wieder nach Westerholtsfelde zurückkehren, wo sie bereits nach dem Zusammenbruch 1 1/2 Jahre gelebt haben« Eine Verpflichtung in dieser Hinsicht soll nach beiden Seiten nicht begründet wordene Diese Regelung wii^d aber im Interesse beider Teile in Aussicht genommen, auch für den Fall, daß die Verhältnisse in der Landwirtschaft sich einmal so ungünstig entwickeln, daß es nicht möglich ist, einen Betrag von 1 ooo DM im Jahre aufzubringen« Nach dem Tode des Mannes gehen die sämtlichen Rechte ungeschmälert auf die Ehefrau Etm ^er °n Beim Abschluß dieses Vertrages waren die Vertragstoilo irrtümlich davon au3gegangen, daß dem Ehemann der Klägerin für die Darlehensfordcrung zwei Hypotheken von jo Io ooo RM an dem Grundbesitz des Beklagten bestellt worden seien« Der Beklagte blieb seit 1956 mit den ihm nach dem Vertrag oblio-gendön Zahlungen im Rückstand« Er ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. für er jährlich 6 67o DM an Zinsen habe zahlen müssen<> Wegen Mangels an Arbeitskräften habe er im Jahre 1961 seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ausnahme einer 3 ha großen Obstanbaufläche auf 6 Jahre verpachten müssen« Von dem Pachtzins, der für das erste Jahr 7 875 DM und für die folgenden Jahre jo 8 25o DM betrage, müsse er sämtliche Steuern und Abgaben bezahlen« Mit dem Erlös aus dem Verkauf des Hof inventors habe er lediglich seine dringenden Wechselschulden tilgen und soino Bankschulden auf 76 ooo DM senken können» Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien inzwischen so schlecht geworden, daß soino Ehefrau sich gezwungen gesehen habe, eine Erwerbstätigkeit außerhalb seines Betriebes aufzunehmen» Seine Einnahmen reichten nur zur Deckung der laufenden Unkosten aus» Er sei deshalb nicht mehr in der Lage, sein Unterhaltsversprochen gegenüber der Klägerin zu erfüllen, ohne daß sein und seiner Pamilio Lebensunterhalt gefährdet werde» Zumindest sei die Klägerin verpflichtet, auf den Hof zurückzu-kehren und den Unterhalt in Natur entgegenzunehmen» Der Beklagte hat ferner behauptet, er sei beim Abschluß des Vertrags mit dem Ehemann der Klägerin darüber einig gewesen, daß seine UnterhaltsZahlungen aufhören sollten, sobald die Eheleute Hoyör nicht mehr auf diese Leistungen angewioson seien» Die Klägerin erhalte Ronton von ihren Schwestern sowie aus dem lastenaus-gloich und außerdem eine Altersrente, sodaß sie auch ohne seine Zahlungen ihren Lebensunterhalt bestreiten könne» I« Die Einrede des Notbedarfs (§ 519 Abs« 1 BGB), dio der Beklagte gegenüber den Klageanspruch erhebt, setzt voraus daß es sich bei dem Vertrag vom 11« Februar 1949 tim ein Sehen kungoversprcchen handelt« Nach Auffassung des Oberlandesgo-richts ist der Beklagte beweiopflichtig dafür, daß er das Ünterhaltovorsprechen schenkwoioe erteilt hat« Dio von der Revision erbetene Nachprüfung dey Frage der 3oweislast führt zu einer Bestätigung der Ansicht des Berufungsgerichts« Bs ist zwar richtig, daß der Kläger die Voraussetzungen des Klag anspruchs, wenn sie bestritten werden, beweisen muß« Macht, beispielsweise der Beklagte gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens geltend, daß eino Schenkung vorliege, so leugnet er den Klagegrund, und der Kläger ist deshalb für das Vorliegen eines Darlehens beweispflichtig« Ein solcher Fall ist hier Jedoch nicht gegeben« Die Klägerin erhebt einen Anspruch, der auf den Vortrag vom 11. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß einer unentgeltlichen Leistung, die abgeschlossen der Vergangenheit angehört, nicht nachträglich durch Parteiveroin-barung die Eigenschaft der Entgeltlichkeit verliehen werden kann (vgl« BGB RGRK 11« Aufl« § 516 Anm«7)« Wollte man in der Übernahme der Unterhaltsverpflichtung durch den Beklagten eine Gegenleistung für den schenkv/eisen Erlaß der Darlehens schuld schon, so v/ürden damit Schenkung und Unterhalts-versprechen in das Vorhaltnis von Leistung und Gegenleistung gebracht« Dos ist rechtlich nicht möglich« In Wirklichkeit hat auch das Oberlandesgcricht, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, in dür Ib^ mahne der Int erhalt sv or pf licht ung durch den Beklagten nicht eine Gegenleistung für eine Schenkung erblickt; denn, 30 führt das Berufungsgericht aus, nach dem Wortlaut des Vertrages sei dor Beklagte dio Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht erst bei <3er Beurkundung des Vertrages vom 11., Februar 1949? sondern schon am 12,Februar 1948 Gingegangenr, als man 3ich noch nicht darüber klar gewesen sei, ob der Anspruch auf Rückzahlung des im Jahre 1926 gewährten Darlehens von 26 4oo RM bereits schenkwoiso erlassen worden soi0 V/enn somit der Schulderlaß erst gleichseitig mit der Übernahme der ünterhaltsverpflichtung erfolgt ist, so sind gegen die Auffassung;, daß das Unterhaltsvercprechen eine Gegenleistung für den Brlaß der Darlehensschuld gebildet habe, rechtliche Bedonken nicht zu erheben. Für die Annahme, das Oberlandoege-richt sei sich der unterschiedlichen Bedeutung von Gegenleistung und Beweggimnd nicht bewußt gewosen, liegen keine Anhaltspunkte vor, Da3 gleiche gilt für die Auffassung der Revision, der Beklagte habe' mit dem Unterhaltsversprechen lediglich eine sittliche Pflicht gegenüber seinem Onkel erfüllt. daß,wenn nur eine moralische Verpflichtung des Beklagten zur Unterhaltsgewährung bestanden hätte und die Vertragsschließenden hierüber einig gewesen wären, das Unterhaltovcroprechen nicht den Charakter einer entgeltlichen Zuwendung haben könnte. Gegen die Unentgeltlichkeit spricht, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtun ausführt, der Wortlaut des Vertrages, in dem es heißt, daß der Onkel für sich und seine Ehefrau vom Beklagten den Lehensunterhalt verlangen könne. Das Berufungsgericht hat fliese Vertragsbestimmungi-offensichtlich dahin aufgofaßt, daß der Klägerin und ihrem Bhemann nach Ansicht der Verträgstoile oin Rechtsanspruch auf Unterhalt zustehe, Daß die Vertragsschließenden, wie dio Revision meint, nach Auffassung des Oberlandesgericht3 allenfalls darüber einig gewesen seien, daß keine rechtliche, sondern nur eine moralische Pflicht des Beklagten zur Unterhaltsgewährung Vorgelegen habe, trifft nicht zu, Bine solche Annahme kann entgegen der An- sicht der Revision nicht daraus hergeloitet worden, daß das Oberlandesgericht von einer Gegenleistung für die Schenkung der 26 4oo RM spricht; denn das Berufungsgericht hat, wie beroit3 ausgeführt, in Wirklichkeit das Unterhalts-Versprechen nicht als eine Gegenleistung für den schonkweisen Erlaß der Darlehensschuld angesehen« Bio Würdigung der Beweisaufnahme gibt zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß, auch wenn das Berufungsgericht nicht auf alle Einzelheiten der Zeugenaussagen oinge-gangen ist« Dies gilt vor allem von der Bekundung der Zeugin Gertrud der Ehemann der Klägerin sei ein Kavalier alter Schule und sehr stolz gewesen, er habe darunter gelitten, daß er von anderen etwas annehmen mußte; diese Bekundung könnte eher für als gegen die Annahme sprechen, daß der Onkel einen Rechtsanspruch auf Unterhalt gegen seinen Neffen zu haben glaubte». Soweit die Revision die Würdigung der Aussage des Notars Tr«, DflHB beanstandet, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Bewoicwürdi-gung0 Im übrigen ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Ehemann der Klägerin früher niemals geäußert hat, daß er vom Beklagten noch Geld bekomme, ob die Initiative zu dem Abschluß des Vertrages vom Beklagten ausgegangen ist und ob dieser irgendwelche steuerlichen Vortei'lo erwarteto« Ebensowenig kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe im Zeitpunkt de3 Vertragsabschlusses dom Ehemann der Klägerin noch ein Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens oder im Palle des 3chonk-weisen Erlasses der Darlehensschuld ein Anspruch aus § 528 Abs« 1 Satz 1 BGB zustande Auch wenn ein Rechtsanspruch auf Ünterhaltcgcwührung nicht gegeben war und der Beklagte der Ansicht gewesen sein sollte, daß für ihn nur eine sittliche Pflicht zur Übernahme der Unterhaltsleistungen bestanden habe, stellt daß Unterhaltsversprechen keine Schenkung der, wenn der Ehemann der Klägerin davon ausging, daß er vom Beklagten den Lebensunterhalt verlangen könne«, Die Einigung über die Unentgeltlichkeit dor Zuwendung fehlt, wenn auch nur ein Vertrags-teil al3 seine Meinung zu erkennen gegeben hat, daß auf die leistungen des Beklagten die Ansprüche, die dem Onkel kraft Gesetzes zustandcn, weit üborstiegen, kann von einer willkürlichen Bewertung von Leistung und Gegenleistung keine Redo sein,wenn man berücksichtigt, daß der Beklagte das von seinem Onkel erhaltene Geld zu dem Ankauf eines Hofes verwandt und damit wertbeständig angelegt hatte und die Beteiligten auch eine von den gesetzlichen Umstellungsvorschriften abweichende Umstellung der Ansprüche des Onkels hätten vereinbaren können» Jedenfalls fehlt 63 an einer Einigung über eine auch nur teilweise Unentgeltlichkeit do3 Unterhalt3versprechens5 wenn, wie da3 Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, dio Ver-tragstoile oder zu demindest der Ehemann der Klägerin davon auegegangen sind, daß letzterer mit Rücksicht darauf, daß er seinem Neffen eine erhebliche Geldsumme zur Verfügung gestellt hatte, vom Beklagten, nachdem er in Not geraten war, den Lebensunterhalt verlangen könne» Es stellt deshalb keinen Ecchtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht auf den Gesichtspunkt der gemischten Schenkung nicht ausdrücklich eingegahgen ist0 II» Bine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat das Gberlandosgericht dem Beklagten versagt, weil die Vertragsteile den Umstand, daß der Beklagte infolge einer ungünstigen Entwicklung der Verhältnisse in dor Landwirtschaft nicht mehr in der Lage sei, 1 ooö DM jährlich aufzubringen, im Vertrag berücksichtigt, ein Erlöschen dor Unterhaltsvei'pflichtung für dieson Ball jedoch nicht verein bart hätten» Die Bedenken der Revision hiergegen sind nicht begründet» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beteiligten die Möglichkeit, dio Verhältnisse in der Landwirtschaft und damit auch dio wirtschaftliche Lage dos Beklagten könnten sich in Zukunft derart ungünstig gestalten, daß der Beklagte dio UnterhaltsZahlung nicht mehr leisten könne, beim Abschluß dos Vertrages in Erwägung gezogen haben» Die Beteiligten haben zwar für diesen Fall keino bestimmte Vereinbarung gotroffon, aber eine Regolung in Aussicht genommen» Diese Vertragsbestimmung bezieht sich auch auf den Pall, daß der Beklagte,- wie er vorträgt, wegen Mange3s an Arbeitskräften gezwungen war, den größten 'feil seines Hofes zu verpachten, und deshalb die Unterhaltslei-stungen nicht mehr aufbringen kann«, obwohl die Beteiligten eine Verpachtung des Hofes nicht ausdrücklich erwähnt haben» Y/as zu dem Inhalt des Vertrages gemacht ist, kann nicht Geschäft grundlage sein» Dem Oberlandeogericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftegrundlago keine Anwendung finden.» Bio Behauptung des Beklagten, bei den Vertragsverhandlungen sei wiederholt zu dem Ausdruck gekommen, daß die UnterhaltsZahlungen aufhören sollten, falls die Klägerin und ihr Ehemann auf diese Leistungen nicht mehr angewiesen seien, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesOHo Die Revision rügt mit Recht, daß die hierzu angetretenen Beweise nicht erhoben seien* Da die Abweisung der negativen Reststellungswiderklage zugleich die rechtskräftige RestStellung der Forderung enthält, deren Nichtbestehen mit der Widerklage geltend gemacht wird (vgl* 3GHZ 7, 174, 183; OGH NJW 195o, 5o2), bedarf eine Abweisung der Widerklage, wie die Revision zutreffend betont, -zu demindest in den Gründen dos Urteils - einer Einschränkung dahin, daß die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Unterhaltsbeträge mit dem Tode der Klägerin erlischt (vgl0 hierzu § 528 Abs* 1 Satz 3 in Verb» mit § 1615 Abs« 1 BGB sowie don Schlußsatz des Vertrages)«
y__ZR_79/62 Verkündot an 3« Juli 1963 JustizhauptSekretär als ürkundsbeamter dor Geschäftsstelle // / 2215 IOC Im Namen des Volkes In dom Rechtsstreit des Diplom-Landwirts lälimar M flBHHHI in Westerholtsfelde, Beklagten, Widerklägerc, Berufungo-und . Revisionsklägers, Prozeßbevollmüchtigtcr: Rechtsanwalt Dr„ gegen die Witwe Barbarin a H lotraße goh„ in 0 9 Klägerin, Widerbeklagto, Berufungo-und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V0 Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br* lasche sowie der Bundeorichter Br„ Augustin, Br„ Pio-penbrock, Dr0 Freitag und Offtordingor für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil dos 2o Zivilsenats des Oberlandeogorichto in Oldenburg vom 7? März 1962 aufgehobon«, Die Sache wird zur an-derweiton Verhandlung und Bntscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Bntschei-dung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird o Von Rechts wegen Tatbestand s Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin Korl HflB gewährte den Beklagten, seinem Neffen, im Jahre 1926 ein Darlehen in Höhe von 26 4oo RM, das dieser zu dem Ankauf seines jetzigen etwa 4o ha großen Hofes verwandte» Im Jahre 1945 mußten die Klägerin und ihr Ehemann infolge der Ki’iego-verhältnisse Holland, wo sie damals lebten, verlassen«, Ihr dort befindliches Vermögen wurde beschlagnahmte Am 11. Februar 1949 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit dem Beklagten einen notariellen Vertrag folgenden Inhalts; "Herr hat zu dem Aufbau seines Betriebes von seinem Onkel Karl HflB? derzeit Fabrikbesitzer im Haag, 26 400 EM bekommen» Von d^sen sind zwei Beträge von je lo 000 EM auf dem sehen Grund- besitz, Gemeinde Wiefelstede, Artikel Sr» 419 und 7949 eingetragen» Der Onkel, der selbst kinderlos ist, hat nicht daran gedacht, die 26 400 RM zurückzuverlangen» Er beabsichtigt, diesen Betrog dem Nof-fen zu schenken, ebenso wie sein Brudor Edmund in Bremen dem Neffen einen größeren Betrag Geldeo geschenkt hat» Im Jahre 1944 hat Herr Karl HflHl seinem Neffen diese Absicht mitgeteilt, und zwar nach seiner Auffassung bestimmt wegen der 15 000 EM, und hat die Frage offengelassen wegen der restlichen 11 400 RM» Infolge der Entwicklung der kriegerischen Verhältnisse (Her** und Frau HflU sind geswungen worden, Holland zu verlassen) ist dann erst am 12» Februar 1948 eine genaue Regelung erfolgt, und zwar nachdem der Onkel Karl den größten Teil seines Vermögens verloren hatto, in der entgegengesetzten Richtung, daß nunmehr der Neffe sich verpflichtete, für den Unterhalt seines Onkels und dossen Ehefrau, Barbari na geb» H0HHHB9 aufzukommono Der ITeffo Uurken hat dem Onkel au diesem Zwecko gelegent- lich dieser Abmachung einen Betrag von 4 -000 EM ausgehändigt » Da der Onkel nach der Währungsreform in Schwierigkeiten geriet, hat er am lo» Juli 1948 eine Zahlung von 3oo DM, ein 3» September eine Zahlung von 4o DM, am 19» Oktober 1948 eine Zahlung von loo DM erhalten» Die Vertragschließenden steller^mn fest, daß nach ihrer Auffassung der Onkel Karl HflH aus den Hy-potheken seit der im Jahre 1944 erfolgten Mitteilung, spätestens aber soit dem 12» Februar 1948 keinerlei Ansprüche mehr hat» Dagegen kann er für sich und seine. Ehefrau einen Lebensunterhalt vei’langen» Dioser Lebensunterhalt wird zunächst geleistet durch zusätzliche Geldzahlungen, solange das Ehepaar außerhalb Westerholtofolde lebt« Dio Zahlungen werden hiermit auf 1 ooo DM im Jahr festgesetzt, sic werden abbe-rufon jo nach Bedarf, wobei allerdings auf die Flüssigkeit des Neffen immer eine angemessene Hücksicht cu nehmen ist0 Außerdem werden die landläufigen Unterstützungen an Lebensmitteln, besonders Gemüse und Kartoffeln, auch in Zukunft weiter gemacht werden, ohne daß die Vertragsschließenden eine genaue Festsetzung der Mengen für nötig halten« Bo ist weiter in Aussicht genommen, daß die Eheleute wenn ihnen die Verhältnisse zu schwierig worden, wieder nach Westerholtsfelde zurückkehren, wo sie bereits nach dem Zusammenbruch 1 1/2 Jahre gelebt haben« Eine Verpflichtung in dieser Hinsicht soll nach beiden Seiten nicht begründet wordene Diese Regelung wii^d aber im Interesse beider Teile in Aussicht genommen, auch für den Fall, daß die Verhältnisse in der Landwirtschaft sich einmal so ungünstig entwickeln, daß es nicht möglich ist, einen Betrag von 1 ooo DM im Jahre aufzubringen« Nach dem Tode des Mannes gehen die sämtlichen Rechte ungeschmälert auf die Ehefrau Etm ^er °n Beim Abschluß dieses Vertrages waren die Vertragstoilo irrtümlich davon au3gegangen, daß dem Ehemann der Klägerin für die Darlehensfordcrung zwei Hypotheken von jo Io ooo RM an dem Grundbesitz des Beklagten bestellt worden seien« Der Beklagte blieb seit 1956 mit den ihm nach dem Vertrag oblio-gendön Zahlungen im Rückstand« Er ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juli 1959 (1 0 74/59) zur Zahlung von 2 loo DM verurteilt worden« Dio Klägerin verlangt nunmehr die Zahlung der rückständigen Unterhaltsbetrage für die Zeit vom 1« April 1959 bis zu dem 51« Llärz 1961 in Höhe von insgesamt 1 37o DM nebst Zinsen« Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, bei der von ihm übernommenen Zahlungsverpflichtung handele es sich um ein Sehenkungsvorpprochcn« Der Vertrag sei in erster Linie im Hinblick auf den zu erwartenden Lastenaus-gleich aus steuerlichen Gründen geschlossen worden« Seit dem Abschluß dos Vertrages habe seino wirtschaftliche Lage sich laufend verschlechtert« Wahrend im Zeitpunkt der Währungsreform sein Hof fast unbelastot gewesen sei, habe er am 15»Juni 1961 Bankschulden in Höhe von rund 81 ooo DL! gehabt, wo- für er jährlich 6 67o DM an Zinsen habe zahlen müssen<> Wegen Mangels an Arbeitskräften habe er im Jahre 1961 seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ausnahme einer 3 ha großen Obstanbaufläche auf 6 Jahre verpachten müssen« Von dem Pachtzins, der für das erste Jahr 7 875 DM und für die folgenden Jahre jo 8 25o DM betrage, müsse er sämtliche Steuern und Abgaben bezahlen« Mit dem Erlös aus dem Verkauf des Hof inventors habe er lediglich seine dringenden Wechselschulden tilgen und soino Bankschulden auf 76 ooo DM senken können» Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien inzwischen so schlecht geworden, daß soino Ehefrau sich gezwungen gesehen habe, eine Erwerbstätigkeit außerhalb seines Betriebes aufzunehmen» Seine Einnahmen reichten nur zur Deckung der laufenden Unkosten aus» Er sei deshalb nicht mehr in der Lage, sein Unterhaltsversprochen gegenüber der Klägerin zu erfüllen, ohne daß sein und seiner Pamilio Lebensunterhalt gefährdet werde» Zumindest sei die Klägerin verpflichtet, auf den Hof zurückzu-kehren und den Unterhalt in Natur entgegenzunehmen» Der Beklagte hat ferner behauptet, er sei beim Abschluß des Vertrags mit dem Ehemann der Klägerin darüber einig gewesen, daß seine UnterhaltsZahlungen aufhören sollten, sobald die Eheleute Hoyör nicht mehr auf diese Leistungen angewioson seien» Die Klägerin erhalte Ronton von ihren Schwestern sowie aus dem lastenaus-gloich und außerdem eine Altersrente, sodaß sie auch ohne seine Zahlungen ihren Lebensunterhalt bestreiten könne» Die Klägerin hat das Vorbringen des Beklagten bestritten und geltend gemacht, der Beklagto habe die Unterhaltsvorpflich-tungen als Gegenleistung dafür übernommen, daß ihr Ehemann ihm 26 4oo RM zur Verfügung gestellt und auf Rückzahlung dieses 3etrogeo verzichtet habe» Sie ist der Auffassung, daß der Beklagte, ohne daß der Lebensunterhalt seiner Familie gefährdet werde, jährlich 1 ooo Dil zahlen könne» Sie sei auf diese Zahlungen angewiesen, da sie keinerlei Renten oekomme» Das Landgericht hat der Klage siat^gegeben« Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und Widerklage erhoben mit den Anträge festzustolien, daß er nicht verpflich- ~ 5 ~ tet soi, don nach dem Vertrag für die Zeit vom 1« April bis zun 31 o Dezember 1961 zu entrichtenden Betrag von 75o DM und die in der Zeit von la Januar 1962 bio zu dem 31« Dezember 1965 füllig werdenden Beträge von 4 ooo DM an die Klägerin zu zahlen o Dio Berufung des Beklagten hatto keinen Brfolg« Soino Widerklage wurde abgewieoeno Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels« J3 nt ocheidung sgründ e: Die1 Revision ist begründet? I« Die Einrede des Notbedarfs (§ 519 Abs« 1 BGB), dio der Beklagte gegenüber den Klageanspruch erhebt, setzt voraus daß es sich bei dem Vertrag vom 11« Februar 1949 tim ein Sehen kungoversprcchen handelt« Nach Auffassung des Oberlandesgo-richts ist der Beklagte beweiopflichtig dafür, daß er das Ünterhaltovorsprechen schenkwoioe erteilt hat« Dio von der Revision erbetene Nachprüfung dey Frage der 3oweislast führt zu einer Bestätigung der Ansicht des Berufungsgerichts« Bs ist zwar richtig, daß der Kläger die Voraussetzungen des Klag anspruchs, wenn sie bestritten werden, beweisen muß« Macht, beispielsweise der Beklagte gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens geltend, daß eino Schenkung vorliege, so leugnet er den Klagegrund, und der Kläger ist deshalb für das Vorliegen eines Darlehens beweispflichtig« Ein solcher Fall ist hier Jedoch nicht gegeben« Die Klägerin erhebt einen Anspruch, der auf den Vortrag vom 11. Februar 1949 gestutzt wird« Dieser Anspruch ist nicht von der rechtlichen Natur des Vertrages abhängig« Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf ein Leistungoverweigerungsrecht gemäß § 519 Abs«1 BGB« Bs handelt sich hierbei um eino Einrede, deren Voraussetzungen der Beklagte beweisen muß« Bine Schenkung liegt vor, wenn beido Vertragsteile darüber einig sind, daß dio Zuwendung, durch die der eine feil aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, unentgeltlich erfolgt (§ 516 Aba«, 1 3GB)« Unentgeltlich ist eine Zuwendung,, der nach dem Inhalt doa Rechtageschäfts koine Gegenleistung gcgenüberstehte Das Berufungsgericht hält den Beweis dafür,, daß der Beklagte das Unterhaltsversprechen schenkweisQ erteilt habe, nicht für erbracht« Es meint, der Annahme einer Schenkung steh;o schon der Wortlaut des Vertrages entgegen« der darauf hindeute, daß die Vertragsschließenden darüber einig gewesen seien, der Ehemann der Klägerin könne als Gegenleistung dafür, daß er dem Beklagten die 26 4oo EM geschenkt habe, vom Beklagten die Zahlung eines UntcrhaltsbetragOs verlangen« Sollte das Berufungsgericht geglaubt haben, das Unterhaltsversprechen habe die Gegenleistung für eine Schenkung gebildet, so könnte dieser Auffassung nicht gefolgt werden« Nach den Feststellungen dos Oberlandeagerichts hat der Ehemann der Klägerin dem Beklagten die Darlehensschuld erlassen« Der Erlaß ist ein dinglicher Vortrag, dor unmittelbar schuldtilgende Wirkung hat« Der Erlaß einer Schuld kann die Gegenleistung für die Begründung eines anderen Schuldvorhältnisses soin, wie auch umgekehrt ein Loistungsversprechen die Gegenleistung für den Erlaß einer Schuld bilden kann« Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Schulderlaß schenkweise bereits erfolgt ist. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß einer unentgeltlichen Leistung, die abgeschlossen der Vergangenheit angehört, nicht nachträglich durch Parteiveroin-barung die Eigenschaft der Entgeltlichkeit verliehen werden kann (vgl« BGB RGRK 11« Aufl« § 516 Anm«7)« Wollte man in der Übernahme der Unterhaltsverpflichtung durch den Beklagten eine Gegenleistung für den schenkv/eisen Erlaß der Darlehens schuld schon, so v/ürden damit Schenkung und Unterhalts-versprechen in das Vorhaltnis von Leistung und Gegenleistung gebracht« Dos ist rechtlich nicht möglich« In Wirklichkeit hat auch das Oberlandesgcricht, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, in dür Ib^ mahne der Int erhalt sv or pf licht ung durch den Beklagten nicht eine Gegenleistung für eine Schenkung erblickt; denn, 30 führt das Berufungsgericht aus, nach dem Wortlaut des Vertrages sei dor Beklagte dio Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht erst bei <3er Beurkundung des Vertrages vom 11., Februar 1949? sondern schon am 12,Februar 1948 Gingegangenr, als man 3ich noch nicht darüber klar gewesen sei, ob der Anspruch auf Rückzahlung des im Jahre 1926 gewährten Darlehens von 26 4oo RM bereits schenkwoiso erlassen worden soi0 V/enn somit der Schulderlaß erst gleichseitig mit der Übernahme der ünterhaltsverpflichtung erfolgt ist, so sind gegen die Auffassung;, daß das Unterhaltsvercprechen eine Gegenleistung für den Brlaß der Darlehensschuld gebildet habe, rechtliche Bedonken nicht zu erheben. Der Auffassung des Beklagten, der Rrlaß der Darlehonsschuld sei lediglich der Beweggrund für das Unterhaltsversprechen gewesen,, ist da3 Berufungsgericht nicht gefolgt,Bin Rechtsvorstoß kann darin nicht erblickt werden. Für die Annahme, das Oberlandoege-richt sei sich der unterschiedlichen Bedeutung von Gegenleistung und Beweggimnd nicht bewußt gewosen, liegen keine Anhaltspunkte vor, Da3 gleiche gilt für die Auffassung der Revision, der Beklagte habe' mit dem Unterhaltsversprechen lediglich eine sittliche Pflicht gegenüber seinem Onkel erfüllt. Der Revision ist zuzugeben., daß,wenn nur eine moralische Verpflichtung des Beklagten zur Unterhaltsgewährung bestanden hätte und die Vertragsschließenden hierüber einig gewesen wären, das Unterhaltovcroprechen nicht den Charakter einer entgeltlichen Zuwendung haben könnte. Gegen die Unentgeltlichkeit spricht, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtun ausführt, der Wortlaut des Vertrages, in dem es heißt, daß der Onkel für sich und seine Ehefrau vom Beklagten den Lehensunterhalt verlangen könne. Das Berufungsgericht hat fliese Vertragsbestimmungi-offensichtlich dahin aufgofaßt, daß der Klägerin und ihrem Bhemann nach Ansicht der Verträgstoile oin Rechtsanspruch auf Unterhalt zustehe, Daß die Vertragsschließenden, wie dio Revision meint, nach Auffassung des Oberlandesgericht3 allenfalls darüber einig gewesen seien, daß keine rechtliche, sondern nur eine moralische Pflicht des Beklagten zur Unterhaltsgewährung Vorgelegen habe, trifft nicht zu, Bine solche Annahme kann entgegen der An- sicht der Revision nicht daraus hergeloitet worden, daß das Oberlandesgericht von einer Gegenleistung für die Schenkung der 26 4oo RM spricht; denn das Berufungsgericht hat, wie beroit3 ausgeführt, in Wirklichkeit das Unterhalts-Versprechen nicht als eine Gegenleistung für den schonkweisen Erlaß der Darlehensschuld angesehen« Bio Würdigung der Beweisaufnahme gibt zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß, auch wenn das Berufungsgericht nicht auf alle Einzelheiten der Zeugenaussagen oinge-gangen ist« Dies gilt vor allem von der Bekundung der Zeugin Gertrud der Ehemann der Klägerin sei ein Kavalier alter Schule und sehr stolz gewesen, er habe darunter gelitten, daß er von anderen etwas annehmen mußte; diese Bekundung könnte eher für als gegen die Annahme sprechen, daß der Onkel einen Rechtsanspruch auf Unterhalt gegen seinen Neffen zu haben glaubte». Soweit die Revision die Würdigung der Aussage des Notars Tr«, DflHB beanstandet, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Bewoicwürdi-gung0 Im übrigen ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Ehemann der Klägerin früher niemals geäußert hat, daß er vom Beklagten noch Geld bekomme, ob die Initiative zu dem Abschluß des Vertrages vom Beklagten ausgegangen ist und ob dieser irgendwelche steuerlichen Vortei'lo erwarteto« Ebensowenig kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe im Zeitpunkt de3 Vertragsabschlusses dom Ehemann der Klägerin noch ein Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens oder im Palle des 3chonk-weisen Erlasses der Darlehensschuld ein Anspruch aus § 528 Abs« 1 Satz 1 BGB zustande Auch wenn ein Rechtsanspruch auf Ünterhaltcgcwührung nicht gegeben war und der Beklagte der Ansicht gewesen sein sollte, daß für ihn nur eine sittliche Pflicht zur Übernahme der Unterhaltsleistungen bestanden habe, stellt daß Unterhaltsversprechen keine Schenkung der, wenn der Ehemann der Klägerin davon ausging, daß er vom Beklagten den Lebensunterhalt verlangen könne«, Die Einigung über die Unentgeltlichkeit dor Zuwendung fehlt, wenn auch nur ein Vertrags-teil al3 seine Meinung zu erkennen gegeben hat, daß auf die Zuwendung ein Rechtsanspruch bestehe (vgl, RGZ 125? 383) o Für dio Annahme? daß der Onkel nur, eine moralische Unterhalt sverpflichtung soines Neffen im Auge gehabt habe? liegen keino Anhaltspunkte vor. Selbst wenn? so führt das Oberlandesgericht weiter aus? die Darlehensschuld schon lange vor dem 11 * Februar 1949 schenkwoiso erlassen sein sollte? der Schulderlaß also beim Abschluß dos Vertrages eithereits abgeschlossener Vorgang gewesen wäre? würde sich daraus noch nicht ergeben? daß die vom Beklagten übernommene Unterhaltsverpflichtung ein Schen-kungsversprschon sei« Auf diese Erwägung dos Berufungsgerichts braucht nicht eingegangon zu werden? weil es 3ich um eine Hilfobegründung handelt? auf der das angefochtene Urteil nicht beruht« Bio Rüge der Revision? das Berufungsgericht habe zu Un-rocht die Frago? ob nicht zu demindest eine gemischte Schonkung vorliege? überhaupt nicht geprüft? ist unbegründet„ Mit der Revision kann davon ausgegangen worden, daß dio Leistungen? die dor Boklagto im Vertrag vom 11« Februar 1949 Übernommen hat? weit übor das hinausgehen? was der Ehemann der Klägerin damals vom Beklagten hätte fordern können« Dies gilt sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens? der dem Onkel zustand? wenn die Darlehenoschuld nicht schenkwoise erlassen war? wie auch im Falle der Schenkung für den Rückgo-wiihrenopruch aus § 528 Abs« 1 Satz 1 BGB« Dio gemischte Schenkung erfordert? daß die Vertragsteile übor die unentgeltliche Zuwendung dos Mehrwertes einig sind« Solbst ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung genügt allein für dio Annahme einer gemischten Schenkung nicht, Dio Bewertung von Leistung und Gegenleistung steht den Verträgsteilen frei? es sei denn? daß sie völlig willkürlich erfolgt und damit jeder sachlichen Grundlage entbehrt (vgl« EGZ 163? 257? 259; BGH vom 9o November 196o? V ZR 96/59? LH Nr« 1 zu § 2325 BGB = NJIV 1961? 6o4)c Ein solcher Fall liegt hier nicht vor« Auch wenn die Unterhalts- Io - leistungen des Beklagten die Ansprüche, die dem Onkel kraft Gesetzes zustandcn, weit üborstiegen, kann von einer willkürlichen Bewertung von Leistung und Gegenleistung keine Redo sein,wenn man berücksichtigt, daß der Beklagte das von seinem Onkel erhaltene Geld zu dem Ankauf eines Hofes verwandt und damit wertbeständig angelegt hatte und die Beteiligten auch eine von den gesetzlichen Umstellungsvorschriften abweichende Umstellung der Ansprüche des Onkels hätten vereinbaren können» Jedenfalls fehlt 63 an einer Einigung über eine auch nur teilweise Unentgeltlichkeit do3 Unterhalt3versprechens5 wenn, wie da3 Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, dio Ver-tragstoile oder zu demindest der Ehemann der Klägerin davon auegegangen sind, daß letzterer mit Rücksicht darauf, daß er seinem Neffen eine erhebliche Geldsumme zur Verfügung gestellt hatte, vom Beklagten, nachdem er in Not geraten war, den Lebensunterhalt verlangen könne» Es stellt deshalb keinen Ecchtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht auf den Gesichtspunkt der gemischten Schenkung nicht ausdrücklich eingegahgen ist0 II» Bine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat das Gberlandosgericht dem Beklagten versagt, weil die Vertragsteile den Umstand, daß der Beklagte infolge einer ungünstigen Entwicklung der Verhältnisse in dor Landwirtschaft nicht mehr in der Lage sei, 1 ooö DM jährlich aufzubringen, im Vertrag berücksichtigt, ein Erlöschen dor Unterhaltsvei'pflichtung für dieson Ball jedoch nicht verein bart hätten» Die Bedenken der Revision hiergegen sind nicht begründet» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beteiligten die Möglichkeit, dio Verhältnisse in der Landwirtschaft und damit auch dio wirtschaftliche Lage dos Beklagten könnten sich in Zukunft derart ungünstig gestalten, daß der Beklagte dio UnterhaltsZahlung nicht mehr leisten könne, beim Abschluß dos Vertrages in Erwägung gezogen haben» Die Beteiligten haben zwar für diesen Fall keino bestimmte Vereinbarung gotroffon, aber eine Regolung in Aussicht genommen» Diese Vertragsbestimmung bezieht sich auch auf den Pall, daß der Beklagte,- wie er vorträgt, wegen Mange3s an Arbeitskräften gezwungen war, den größten 'feil seines Hofes zu verpachten, und deshalb die Unterhaltslei-stungen nicht mehr aufbringen kann«, obwohl die Beteiligten eine Verpachtung des Hofes nicht ausdrücklich erwähnt haben» Y/as zu dem Inhalt des Vertrages gemacht ist, kann nicht Geschäft grundlage sein» Dem Oberlandeogericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftegrundlago keine Anwendung finden.» IIIo-Gleichwohl kann da3 angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden, weil das Gberlandesgericht der angeblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Dago des Beklagten im Hahnen der Auslegung dos Vertrages nicht Rechnung getragen hat» Da die Beteiligten bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Beklagten zwar-eine Regelung in Aussicht genommen, jedoch keino anderweitige Vereinbarung getroffen haben, enthält der Vertrag eine Lücke, die nach den Grundsätzen übor die ergänzende Vertragsauslo-gung aussufüllen ist» Es ist deshalb zu ermitteln, was die Vertragschließenden in Anbetracht des gesamten Vertragszwecks vereinbart haben würden, wenn sie don offen gebliebenen Punkt unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben geregelt hätten (BGHZ 16, 71, 76)» Dor Inhalt des Vertrages läßt erkennen, daß, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nach dem Willen der Beteiligten die Verpflichtung zur 2ahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrages nicht aufrechterhalten^worden sollte, wenn der Beklagte infolge einer Verschlechtoxvung seiner wirtschaftlichen Lago zur Zahlung nicht mehr in dor läge sein würde» Ob in diesem Fall eine Rückkehr der IClägerin auf den Hof und eine Erbringung dos Unterhalts durch Naturalleistungen unter Wegfall der Barzahlungen in B-etracht kommt oder ob etwa der Unterhalt teilweise in Natur boi einer entsprechenden Herabsetzung der Barzahlungen zu leisten ist, wo- ■bei auch die angeblichen günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu berücksichtigen sein worden, muß dör Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben* Bio Behauptung des Beklagten, bei den Vertragsverhandlungen sei wiederholt zu dem Ausdruck gekommen, daß die UnterhaltsZahlungen aufhören sollten, falls die Klägerin und ihr Ehemann auf diese Leistungen nicht mehr angewiesen seien, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesOHo Die Revision rügt mit Recht, daß die hierzu angetretenen Beweise nicht erhoben seien* Da die Abweisung der negativen Reststellungswiderklage zugleich die rechtskräftige RestStellung der Forderung enthält, deren Nichtbestehen mit der Widerklage geltend gemacht wird (vgl* 3GHZ 7, 174, 183; OGH NJW 195o, 5o2), bedarf eine Abweisung der Widerklage, wie die Revision zutreffend betont, -zu demindest in den Gründen dos Urteils - einer Einschränkung dahin, daß die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Unterhaltsbeträge mit dem Tode der Klägerin erlischt (vgl0 hierzu § 528 Abs* 1 Satz 3 in Verb» mit § 1615 Abs« 1 BGB sowie don Schlußsatz des Vertrages)« IV« Dio Sacho mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verh&nd^- lung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zu-rückverwiesen \verden? den auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war o Pr0 Tascho Dr„ Augustin Dr0 Piepenbrock Dr« Freitag Offterdinger 1