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BGH · V ZR 79/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 79/58

In einer Urkunde des Notars Dr. H(B^ in B^^ vom 15« Juli 1955 (Urkundenrolle Nrt 103/55) vereinbarten die Klägerinnen, vertreten durch Aron mit einem Teil der anderen Erbpräten- In § ^ des Vertrags wurde ein Schiedsgericht bestellt, das entscheiden sollte, wenn sich die Parteien über einen von den Klägerinnen noch beanspruchten Antfcil Die Klägerinnen halten den Rücktritt für wirkungslos, weil er nicht in der hierfür in § 5 des Vertrags vorgesehenen Zeit vom 26. Er hält seinen Rücktritt aus folgenden Gründen für wirksam: Die Bestimmung des Satzes 1 des § 5 des Vertrags habe nur den Sinn gehabt, bis zu dem 25* September 1955 einseitige Maßnahmen bei der Verteilung des Nachlasses zu verhindern. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die Klägerinnen das in § k des Vertrags vorgesehene Schiedsgericht nicht angerufen und entgegen dem Inhalt des Vertrags Zahlungen aus dem Nachlaß entgegengenommen hätten. Bei dieser Auslegung würdigt das Berufungsgericht zunächst die Bestimmungen der Sätze 2 und 3 des § 5 des Vertrags dahin, daß sie dem allgemein üblichen Rücktritts-vorbehalt unter Fr itbe Stimmung entsprächen, der überwiegend dann vereinbart werde, wenn ein Bevollmächtigter einen Vertrag schließe und die Zustimmung seines Auftraggebers einholen wolle, und diesen Zweck auch unstreitig gehabt hätten, weil Rechtsanwalt sich mindestens auf Grund eines Bas Berufungsgericht folgert hieraus und bezeichnet es unter den Parteien auch als ahstrbitig'j- daß die genannten beiden Sätze der Rücktrittsklausel für sich allein eindeutig besagten, daß vom Abschluß des Vertrags bis zu dem 30. September 1955 habe nicht wirksam werden können, die Einigung der Parteien darin, daß vom Vertragsschluß bis zu dem 25» September 1955 ein Rücktritt nicht wirk- . Einen anderen Sinn könne, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die ausdrückliche Bindung der Parteien an den Vertrag bis zu dem 25« September 1955? Das Berufungsgericht ist deshalb der Auffassung, es sei mit der Rücktrittserklärung des Rechtsanwalts SflBP vom 15. Es deutet jedoch die Rücktrittserklärung gemäß § lM) BGB dahin um, daß Rechtsanwalt für den Beklagten den Rücktritt mit Wirkung zu dem Ablauf der Bindung an den Vertrag (somit mit Wirkung vom 26. Die Eigenschaft des Rücktrittsrechts als Gestaltungsrecht steht nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, eine Rücktrittserklärung mit der Bestimmung abzugeben, daß die rechtsgestaltende Wirkung erst zu dem Zeitpunkt eintjreten solle, zu welchem der Rücktritt zulässig sei. Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, ob die Bestimmung'des Satzes 1 des § 5 des Vertrags auch die Abgabe der RUcktrittserklärung gegenüber dem Notar Br. bis zu diesem Zeitpunkt ausschließen sollte. Es ist der Auffassung, diese Vertragsbestimmung besage für sich allein nicht, daß bis zu diesem Zeitpunkt auch die Abgabe der Rücktrittserklärung ausgeschlossen werden sollte. Dem steht nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung über die Bindung an den Vertrag (im Sinne des Satzes 1 des § 5) entgegen, die darin gelegen hätten, den Streit im Erbscheinsverfahren, der mit größter Erbitterung ausgetragen worden sei, und den Streit über vorzeitige Ausschüttungen aus dem Nachlaß und über die Verteilung der Nachlaßmasse solange ruhen zu lassen, bis eine gewisse Aussicht bestanden hätte, die in den Vergleichen vom 25 .'Juli' \L?55' hoch ‘niclrfc' beteilig- In Abwägung der widersprechenden Aussagen der Zeugen Dr. HflHP und Sist das Berufungsgericht der Aussage des letzteren gefolgt, daß die Abgabe einer Rücktritts' erklärung vor dem 26. Hierbei hat das Berufungsgericht keinen entscheidenden Wert darauf gelegt, daß der Zeuge dis Verfasser des § 5 des Vertrags ein sichereres Erinnerungsvermögen haben müsse, als der Zeuge Dr. sondern darauf abgestellt, daß für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Sflp sonstige Umstände sprächen. Diese sieht das Berufungsgericht darin, daß sowohl Aron als auch Rechtsanwalt der weitere Bevollmächtigte (und spätere Frozeßbevollmäch-tigte) der Klägerinnen, wie aus dessen Schreiben an den Notar Dr. vom 30. tig davon ausgegangen seien, der Beklagte sei rechtswirksam vom Vertrag zurückgetreten, und die Auffassung, daß eine Rücktrittserklärung vor dem 26. September 1955 ausgeschlossen sein sollte, erstmalig; und zwar auf Grund einer Information Aron 1700) erst in dem Schreiben des Hechtsanwalts HarBHP an den Notar Dr. Darin ist der Revision zwar beizutreten, Es ist jedoch nicht ersichtlich, wieso das Berufungsgericht dem Begriff der Bindung der Par^-teien an den Vertrag im ersten Satz eine andere Bedeutung als im dritten Satz des § 3 beigemessen haben sollte.. Gerade mit Rücksicht darauf, daß auch im ersten Satz des § 5 eine Bindung der Parteien vereinbart war, ist das Berufungsgericht zu der Auslegung des § 5 des Vertrags dahin gekommen, daß der schon vorher erklärte Rücktritt erst vom Ablauf dieser Bindung an wirksam sein sollte. Soweit die Revision meint, sowohl aus der Bindung der Parteien (in Satz 1 des § 3) als auch unter Heranziehung des Grundgedankens des § 143 BGB ergebe sich, daß in der Zeit bis zu dem 25- September 1955, in der eine Bindung beider Parteien ausdrücklich festgelegt worden sei, für eine Rücktrittserklärung keine rechtliche Befugnis bestanden habe, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung, nach der die Bindung der Parteien bis zu dem 25, September 1955 einer vorherigen Rücktrittserklärung gerade nicht entgege’nstand» b) Nicht zutreffend ist die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Umdeutung der Rücktrittserklärung des Rechtsanwalts vom 15» August 1955 da- September 1955 wirksam werden sollte, nicht berücksichtigt, daß in dem Schreiben vom 15« August 1955 dargelegt sei, aus welchem Gr rund Rechtsanwalt den Rücktritt erklärt habe* Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils (Sc 12) ergibt, hat sich das Berufungsgericht in demselben Absatz, in dem es zu der Umdeutung der Rücktrittserklärung in dem erörterten Sinn gekommen ist, mit der von Rechtsanwalt für den Rücktritt gegebenen Begründung, er sei (von Aron getäuscht worden,'befaßt und hier- zu ausgeführt, der Beklagte habe sich auf eine Anfechtung, die in der Rücktritts erklärung des Rechtsanwalts SjlHK (mit Rücksicht auf die für sie gegebene Begründung) liegen könnte, nicht berufen. Bas Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, die Umdeutung der Rücktrittserklärung sei umso mehr geboten, als Rechtsanwalt ausdrücklich erklärt habe, er mache von dem in § 5 des Vertrags vorgesehenen Rücktrittsrecht Gebrauch und die Rücktrittserklärung sei so aufzufassen, daß sie im Rahmen des nach § 5 des Vertrags Zulässigen gelten sollte. c) Die Revision meint weiterhin, der vom Berufungsgericht angenommene Zweck des Satzes -1 des § 5 des Vertrags hätte nur dann erreicht werden können, wenn darauf hätte hingewiesen werden können, daß der*Beklagte seinerseits zur Zeit der zu führenden Besprechungen gebunden gewesen wäre* Die Bindung der Parteien hätte aber ihre Überzeugungskraft verloren, auf die noch Fernstehenden einzuwirken, wenn der Beklagte sich vorzeitig (also bis zu dem 25. September 1955) von dem Vertrag hätte lösen können* In den Überlegungen des Berufungsgerichts liege daher ein Widerspruch, wenn es einerseits die Möglichkeit einer vorzeitigen Lossagung des Beklagten vom Vertrag bejaht habe, andererseits aber der Auffassung sei, die Bindung der Parteien an den Vertrag hätte sich auf andere auswirken sollen* Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts der vor dem 26. September 1955 wirksam werden sollte und deshalb die Bindung der Parteien an den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht beeinträchtigt hat* Bas Berufungsgericht ist damit entgegen der Meinung der Revision nicht von der Möglichkeit des Beklagten ausgegangen, sich vorzeitig von dem Vertrag zu lösen, sondern hat lediglich die Möglichkeit einer vorzeitigen Erklärung des Rücktritts mit erst später eintretender Wirkung bejaht» Mit Rücksicht auf ihre erst später eintretende Wirkung kann der vorzeitigen Erklärung des Rücktritts auch nur die Bedeutung beigemessen werden, daß sie die Möglichkeit, durch die in Satz 1 des d) Ein weiterer Angriff der Revision ri'chtet sich gegen die Würdigung des Schreibens des Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerinnen an den Notar Dr. RMHi vom 30* August 1953 dahin, daß Rechtsanwalt Har^^) in dem Schreiben von der Rechtswirksamkeit des Rücktritts ausgegangen sei. November 1955 hat das Berufungsgericht aber gewürdigt, und zwar dahin, daß in ihm erstmalig, und zwar auf Grund einer Information Aron die Auffassung vertreten worden sei, daß eine Rücktrittserklärung vor dem 26. August 1955 davon ausgegangen, daß der Beklagte rechtswirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Schreiben vom 30. August 1955 sei eine Reaktion auf die als unerwartete Störung empfundene Rücktrittserklärung gewesen, die außerhalb der endgültigen rechtlichen Auswertung gelegen sei; denn wenn dies zuträf£, so würde sich daraus ergeben, daß Rechtsanwalt HarflHB jedenfalls vorläufig von der Wirksamkeit des Rücktritts ausging. e) Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht hätte, wenn es dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen vom 30. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klageabweisung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte rechtswirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, enthält auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerinnen.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 139 ZPO
RechtsanwaltKlägerinnenvertragenRücktrittBerufungsgerichtRücktrittserklärungVertragParteiRevision

Volltext der Entscheidung

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V ZR 79/58
Verkündet am 20. Juni 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2388 034
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. der Ehefrau Chaja	geb«	Fflfl^B?	Ttt-AS
Straßo fl),
2. der Ehefrau Fajga Gitla (iMfl^), J^-HaflP Str.
geb.
(II
AI
>,
Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rabbin^Mtevid Chiel
(VI
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattem für Recht erkannt:
V
Die Revision gegen das Urteil des *f. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13* März 1958 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerinnen die Kosten aller Rechtszüge je zur Hälfte zu tragen* haben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 19^2 verstarben der Rabbiner Szlama Henoch RaUHHfe} dessen Ehefrau Estera Ra|BP 12X1(1 deren Tochter Rajzla RaHHBP. Eine größere Anzahl von Personen nimmt in Anspruch, Erbe zu sein. Zu diesen Erbpräten-Äenten gehören auch die Parteien. In einer Urkunde des Notars Dr. H(B^ in B^^ vom 15« Juli 1955 (Urkundenrolle Nrt 103/55) vereinbarten die Klägerinnen, vertreten durch Aron	mit	einem Teil der anderen Erbpräten-
denten, daß der gesamte Nachlaß und zwar ohne Rücksicht auf den Inhalt der noch zu erteilenden Erbscheine an sechs Einzelpersonen und drei Stämme prozentual verteilt werden sollte. Auf den Stamm	dem	die	Klägerinnen	angehören,
 entfielen danach 2^,5 %• Der Beklagte, der an der Vereinbarung nicht beteiligt war, sollte: erforderlichenfalls durch den Stamm	abgefunden werden. Bis zur Ent-
scheidung eines gleichzeitig bestellten Schiedsgerichts über die Zubilligung von AufwandsentSchädigungen für die vorbereitende Tätigkeit und bis zu dem Abschluß eines noch vorgesehenen Hauptvertrags über die Abtretung der. verschiedenen Erbteile sollte der Nachlaßpfleger keine Zahlungen an die einzelnen Erben leisten.
ln einer weiteren Urkunde des Notars Dr.	vom 25. Juli 1955 (Urkundenrolle Nr. 11^/55) verpflichtete sich der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt	seinen
 Erbteil an die Klägerinnen abzutreten. Diese, wiederum vertreten durch Aron	traten	von	dem	auf	sie entfallen-
den Erbteil einen 10,7 % des Gesamtnachlasses entsprechenden Teil an den Beklagten ab. In § ^ des Vertrags wurde ein Schiedsgericht bestellt, das entscheiden sollte, wenn sich die Parteien über einen von den Klägerinnen noch beanspruchten Antfcil
 
an dem Erbteil des Beklagten nicht einigen würden. Die folgenden Bestimmungen des Vertrags lauten:
,!§ 5
An die vorstehenden Vereinbarungen sind beide Parteien bis sum 25.9*55 gebunden. Ein etwaiger Rücktritt muß bis spätestens zu dem 30.9*55 durch einfache Erklärung an den amtierenden Notar erklärt werden. Erfolgt bis zu dem 30.9*55 keine Rück-trittserklärung, so sind beide Parteien an die vorstehende Vereinbarung gebunden.
§ 6
Wird kein Rücktritt erklärt, haben die Schiedsgut-achter bis spätestens zu dem 10.10.55 eine Entscheidung zu treffen»
§ 7
Wird kein Rücktritt erklärt, schließt sich Herr R00|0der notariellen Verhandlung vom 15*7*55 Nr. 103 von 1955 der Urkundenrolle des Notars Dr» H0IM an,"
Eine Devisengenehmigung ist für den Vertrag bisher nicht beantragt worden.
Mit Schreiben vom 15* August 1955 an den Notar Dr. H9-0} erklärte Rechtsanwalt S00P den Rücktritt vom Vertrag. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
rln der Erbscheinsangelegenheit Ra000P hatten Sie eine Vereinbarung zwischen mir als Ifeyollmäch-tigter des Herrn R000^ und Herrn W00^^ zur Nr. ll*f von 1955 Ihrer Urkundenrolle notariell beurkundet •
Namens des Herrn B00|P mache ich hiermit von dem in § 5 dieser Verhandlung vorgesehenen Rücktrittsrecht Gebrauch.
Da ich von Herrn W00|fc über wesentliche Punkte dieser Vereinbarun^getäuscht worden bin, war der erklärte Rücktritt erforderlich geworden.
Mein Mandant fühlt sich infolge der Täuschungsabsicht des Herrn W^I00 ab sofort nicht mehr an die Vereinbarungen in Ihrer Verhandlung vom 25*7*55 gebunden.”
- If -
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit des
R ..cktritts.
Die Klägerinnen halten den Rücktritt für wirkungslos, weil er nicht in der hierfür in § 5 des Vertrags vorgesehenen Zeit vom 26. bis 30* September 1955 erklärt worden sei. Aus der hiernach gegebenen Rechtswirksamkeit des Vertrags folgern sie, daß der Beklagte der Vereinbarung vom 15- Juli 1955 beigetreten, jedenfalls aber verpflichtet sei, den Beitritt zu erklären.
Die Klägerinnen haben deshalb beantragt,
1.	festzustellen, daß der zwischen den Parteien am 25- Juli 1955 vor dem Notar Dr. Fritz HflHP in
• in notarieller Form ab-geschlossene Vertrag über die Verteilung von * Erbteilen aus dem Nachlaß	11^/55
der Urk.Rolle des Notars Dr. FritzfilBB^) nach wie vor rechtsgültig sei, insbesondere nicht durch Rücktritt des Beklagten seine Wirksamkeit verloren habe,
2.	festzustellen, daß der Beklagte sich gemäß § 7 des Vertrages vom 25-7«1955 der notariellen Verhandlung vom 15-7-1955 (Nr. 103/55 der Urkundenrolle des Notars Dr. Fritz HQHP) angeschlossen habe,
 hi3 fsweise,
 den Beklagten zu verurteilen, sich der notariellen Verhandlung vom 15.7.1955 (Nr. 103/55 der Urkundenrolle des Notars Dr. Fritz HflHBi) anzuschließen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisett.
Er hält seinen Rücktritt aus folgenden Gründen für wirksam: Die Bestimmung des Satzes 1 des § 5 des Vertrags habe nur den Sinn gehabt, bis zu dem 25* September 1955 einseitige Maßnahmen bei der Verteilung des Nachlasses zu verhindern.
Es sei keine Rede davon gewesen, daß der Rücktritt nicht
 schon vor dem 26. September 1955 zulässig sein sollte. Jedenfalls habe der Rücktritt erklärt werden können, um am 26. Sep-tember 1955 wirksam zu werden. Das Verhalten der Klägerinnen lasse erkennen, daß auch sie den Rücktritt für wirksam gehalten hätten. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die Klägerinnen das in § k des Vertrags vorgesehene Schiedsgericht nicht angerufen und entgegen dem Inhalt des Vertrags Zahlungen aus dem Nachlaß entgegengenommen hätten.
Der Beklagte macht auch Nichtigkeit des Vertrags wegen Sittenwidrigkeit sowie deshalb geltend, weil die Klägerinnen niemals beabsichtigt hätten, die notwendige Devisengenehmigung einzuholen, iär hält sich ferner deshalb nicht an den Vertrag gebunden, weil er dem Rechtsanwalt S4HBB vor dem Vertragabschluß die Vollmacht entzogen habe und dies den Vertretern der Klägerinnen bekannt gewesen sei.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Aron Dr.	und	nach	dem	Klageantrag	zu	1
und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 nach dem Hilfsantrag erkannt.
Das Kammergericht hat in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen und den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt.
Mit ihrer Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
 Io Das Berufungsgericht sieht mit der Revision den entscheidenden Schwerpunkt des Rechtsstreits in § 5 des Vertrags vom 25. Juli 1955. Wie die von den Parteien in dieser Vertragsbestimmung getroffene Regelung zu verstehen sei9 müsse, so führt das Berufungsgericht aus, nach dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen und nach dem zu erforschenden Willen der Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach der Verkehrssitte und nach den Umständen des SaclVerhalts ausgelegt werden (§ 157 BGB).
Bei dieser Auslegung würdigt das Berufungsgericht zunächst die Bestimmungen der Sätze 2 und 3 des § 5 des Vertrags dahin, daß sie dem allgemein üblichen Rücktritts-vorbehalt unter Fr itbe Stimmung entsprächen, der überwiegend dann vereinbart werde, wenn ein Bevollmächtigter einen Vertrag schließe und die Zustimmung seines Auftraggebers einholen wolle, und diesen Zweck auch unstreitig gehabt hätten, weil Rechtsanwalt	sich	mindestens auf Grund eines
(vor dem Vertragsabschluß erhaltenen) Telegramms des Beklagten nicht für befugt gehalten habe, ohne Zustimmung des Beklagten den Vertrag rechtswirksam und unwiderruflich abzuschließen. Bas Berufungsgericht folgert hieraus und bezeichnet es unter den Parteien auch als ahstrbitig'j- daß die genannten beiden Sätze der Rücktrittsklausel für sich allein eindeutig besagten, daß vom Abschluß des Vertrags bis zu dem 30. September 1955 der Rücktritt zulässig sein sollte.
Demgegenüber sieht das Berufungsgericht in der Bestimmung des Saztes 1 des § 5 des Vertrags eine allgemein nicht übliche Besonderheit der Rücktrittsregelung. Es folgert aus der Meinung der Klägerinnen, d&e Aufnahme dieser Bestimmung trotz der an sich schon bestehenden, auf dem Vertrags-
Schluß beruhenden Bindung der Parteien mUsse eine besondere Bedeutung haben, und aus der Meinung des Beklagten, ein Rücktritt vor dem 26. September 1955 habe nicht wirksam werden können, die Einigung der Parteien darin, daß vom Vertragsschluß bis zu dem 25» September 1955 ein Rücktritt nicht wirk- . sam werden sollte. Einen anderen Sinn könne, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die ausdrückliche Bindung der Parteien an den Vertrag bis zu dem 25« September 1955? die vor den beiden Sätzen über den Rücktritt niedergelegt worden sei, auch nicht haben. Das Berufungsgericht ist deshalb der Auffassung, es sei mit der Rücktrittserklärung des Rechtsanwalts SflBP vom 15. August 1955 ein sofort wirksamer Rücktritt nicht zustande gekommen. Es deutet jedoch die Rücktrittserklärung gemäß § lM) BGB dahin um, daß Rechtsanwalt für den Beklagten den Rücktritt mit Wirkung zu dem Ablauf der Bindung an den Vertrag (somit mit Wirkung vom 26. September 1955) erklären wollte. Die Eigenschaft des Rücktrittsrechts als Gestaltungsrecht steht nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, eine Rücktrittserklärung mit der Bestimmung abzugeben, daß die rechtsgestaltende Wirkung erst zu dem Zeitpunkt eintjreten solle, zu welchem der Rücktritt zulässig sei.
Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, ob die Bestimmung'des Satzes 1 des § 5 des Vertrags auch die Abgabe der RUcktrittserklärung gegenüber dem Notar Br.	bis zu diesem Zeitpunkt ausschließen sollte.
Es ist der Auffassung, diese Vertragsbestimmung besage für sich allein nicht, daß bis zu diesem Zeitpunkt auch die Abgabe der Rücktrittserklärung ausgeschlossen werden sollte.
Die Formulierungen in (den weiteren Bestimmungen des) § 5?
"Ein etwaiger Rücktritt muß bis spätestens 30. September 1955 ... erklärt werden" und "Erfolgt bis zu dem 30* September 1955 keine Rücktrittserklärung", so führt das Berufungsgericht weitei* aus, ließen im Gegenteil eher darauf schließen,
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daß die Rücktrittserklärung auch schon vor dem 26. September 1955 abgegeben werden durfte. Dem steht nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung über die Bindung an den Vertrag (im Sinne des Satzes 1 des § 5) entgegen, die darin gelegen hätten, den Streit im Erbscheinsverfahren, der mit größter Erbitterung ausgetragen worden sei, und den Streit über vorzeitige Ausschüttungen aus dem Nachlaß und über die Verteilung der Nachlaßmasse solange ruhen zu lassen, bis eine gewisse Aussicht bestanden hätte, die in den
 Vergleichen vom	25	.'Juli'	\L?55' hoch ‘niclrfc' beteilig-
ten Erbprätendenten ebenfalls zu dem Vergleichsabschluß bewegen zu können und dadurch auch das Festhalten des Beklagten am Vertrag zu erreichen.
In Abwägung der widersprechenden Aussagen der Zeugen Dr. HflHP und Sist das Berufungsgericht der Aussage des letzteren gefolgt, daß die Abgabe einer Rücktritts' erklärung vor dem 26. September 1955 mit Wirkung zu diesem Tage nicht ausgeschlossen werden sollte. Hierbei hat das Berufungsgericht keinen entscheidenden Wert darauf gelegt, daß der Zeuge	dis	Verfasser	des	§	5	des	Vertrags
 ein sichereres Erinnerungsvermögen haben müsse, als der Zeuge Dr.	sondern	darauf	abgestellt, daß für die
 Richtigkeit der Aussage des Zeugen Sflp sonstige Umstände sprächen. Diese sieht das Berufungsgericht darin, daß sowohl Aron	als	auch	Rechtsanwalt
 der weitere Bevollmächtigte (und spätere Frozeßbevollmäch-tigte) der Klägerinnen, wie aus dessen Schreiben an den Notar Dr.	vom	30.	August	1955 hervorgehe, eindeu-
tig davon ausgegangen seien, der Beklagte sei rechtswirksam vom Vertrag zurückgetreten, und die Auffassung, daß
 eine Rücktrittserklärung vor dem 26. September 1955 ausgeschlossen sein sollte, erstmalig; und zwar auf Grund einer Information Aron 1700) erst in dem Schreiben des Hechtsanwalts HarBHP an den Notar Dr.
vom 8. November 1955 vertreten worden sei« Das
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Berufungsgericht folgert hieraus, daß diese neu vorgetragene Auffassung nur auf einer wörtlichen Auslegung des § 5 des Vertrags im Interesse der Klägerinnen beruhen könne, nicht aber auf dem wahren und übereinstimmenden Vertragswilien Aron	un<*	des Hechtsanwalts
 SflHB als den Vertretern der Parteien«
2« Bei der rechtlichen Würdigung dieser Auslegung des Vertrages vom 25. Juli 1955 durch das Berufungsgericht erhebt sich zunächst die Frage, ob einem Rücktritt von einem Vertrag der Art, daß seine Wirkungen erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, nicht entgegensteht, daß der Rücktritt (als Ausübung eines sogenannten Gestaltungsrechts) die einseitige Auflösung eines Verpflichtungsvertrags mit unmittelbarer rückwirkender Vernichtung des Vertragsverhältnisses darstellt (Palandt, BGB 18. Aufl. Einführung „ vor § 346 Bern.. 1) - Rechtliche Bedenken aus diesem Grinde bestehen jedoch deshalb nicht, weil die Vorschriften der §§ 346 ff BGB über das vertragsmäßige Rücktrittsrecht nicht' zwingenden Hechts sind und deshalb abweichende Vereinbarungen zulassen (Palandt aaO; BGB RGRK 10. Aufl. § 346 Anm. 3 Abs. 3; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15* Bearb. $ 38 II 1 c S. 167)* Ob unter diese Vertragsfreiheit auch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts unter einer Bedingung fällt (so Enneccerus/lTippcrdey, Allgemeiner (Peil des bürgerlichen Hechts 14. Aufl« § 195 II 2 e S. 849), kann dahingestellt bleiben, da nach der Auffassung des Berufungs-gerichts die Bücktrittserklärung des Rechtsanwalts S<
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nicht bedingt sondern unbedingt war und lediglich ihre Wirkungen später eintreten sollten.
Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben. Sie greift die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen, insbesondere wegen Verletzung der §§ 139, 286 ZPO an,
a)	Die Revision macht dem Berufungsgericht zunächst zu dem Vorwurf, es habe den Inhalt des § 5 des Vertrags nicht in seinem Ges amt Zusammenhang gewürdigt«. Es habe übersehen, daß in dem ersten und dritten Satz dieser Vertragsbestim-mung je von einer Bindung der Parteien die Rede sei und der Bindung im ersten Satz eine völlig andere Bedeutung gegeben, als die des dritten Satzes zweifellos habe. Daß bei der Formulierung eines so wichtigen, zudem von juristischen Fachleuten ausgearbeiteten Vertrags ein und derselbe Begriff eine verschiedene Bedeutung hätte haben sollen, sei aber im allgemeinen abzulehnen. Darin ist der Revision zwar beizutreten, Es ist jedoch nicht ersichtlich, wieso das Berufungsgericht dem Begriff der Bindung der Par^-teien an den Vertrag im ersten Satz eine andere Bedeutung als im dritten Satz des § 3 beigemessen haben sollte.. Gerade mit Rücksicht darauf, daß auch im ersten Satz des § 5 eine Bindung der Parteien vereinbart war, ist das Berufungsgericht zu der Auslegung des § 5 des Vertrags dahin gekommen, daß der schon vorher erklärte Rücktritt erst vom Ablauf dieser Bindung an wirksam sein sollte. Soweit die Revision meint, sowohl aus der Bindung der Parteien (in Satz 1 des § 3) als auch unter Heranziehung des Grundgedankens des § 143 BGB ergebe sich, daß in der Zeit bis zu dem
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25- September 1955, in der eine Bindung beider Parteien ausdrücklich festgelegt worden sei, für eine Rücktrittserklärung keine rechtliche Befugnis bestanden habe, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung, nach der die Bindung der Parteien bis zu dem 25, September 1955 einer vorherigen Rücktrittserklärung gerade nicht entgege’nstand»
b)	Nicht zutreffend ist die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Umdeutung der Rücktrittserklärung des Rechtsanwalts	vom 15» August 1955 da-
hin, daß der Rücktritt zu dem Ablauf der Bindung am 26. September 1955 wirksam werden sollte, nicht berücksichtigt, daß in dem Schreiben vom 15« August 1955 dargelegt sei, aus welchem Gr rund Rechtsanwalt	den Rücktritt erklärt
 habe* Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils (Sc 12) ergibt, hat sich das Berufungsgericht in demselben Absatz, in dem es zu der Umdeutung der Rücktrittserklärung in dem erörterten Sinn gekommen ist, mit der von Rechtsanwalt	für den Rücktritt gegebenen Begründung, er
 sei (von Aron	getäuscht	worden,'befaßt und hier-
zu ausgeführt, der Beklagte habe sich auf eine Anfechtung, die in der Rücktritts erklärung des Rechtsanwalts SjlHK (mit Rücksicht auf die für sie gegebene Begründung) liegen könnte, nicht berufen. Bas Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, die Umdeutung der Rücktrittserklärung sei umso mehr geboten, als Rechtsanwalt	ausdrücklich
 erklärt habe, er mache von dem in § 5 des Vertrags vorgesehenen Rücktrittsrecht Gebrauch und die Rücktrittserklärung sei so aufzufassen, daß sie im Rahmen des nach § 5 des Vertrags Zulässigen gelten sollte. Bei dieser tatrichterlichen Würdigung der Rücktrittserklärung vom 15. August 1955 kann sich die Revision nicht darauf bei’ufen, es sei die Berechtigung für die Rücktrittserklärung weggefallen,
 weil der Beklagte trotz Aufforderung nicht dargetan habe, worin die Täuschung des Rechtsanwalts S0BP durch Aron bestanden habe -
c)	Die Revision meint weiterhin, der vom Berufungsgericht angenommene Zweck des Satzes -1 des § 5 des Vertrags hätte nur dann erreicht werden können, wenn darauf hätte hingewiesen werden können, daß der*Beklagte seinerseits zur Zeit der zu führenden Besprechungen gebunden gewesen wäre* Die Bindung der Parteien hätte aber ihre Überzeugungskraft verloren, auf die noch Fernstehenden einzuwirken, wenn der Beklagte sich vorzeitig (also bis zu dem 25. September 1955) von dem Vertrag hätte lösen können* In den Überlegungen des Berufungsgerichts liege daher ein Widerspruch, wenn es einerseits die Möglichkeit einer vorzeitigen Lossagung des Beklagten vom Vertrag bejaht habe, andererseits aber der Auffassung sei, die Bindung der Parteien an den Vertrag hätte sich auf andere auswirken sollen* Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts der vor dem 26. September 1955 erklärte Rücktritt des Beklagten erst mit dem Ablauf des 25. September 1955 wirksam werden sollte und deshalb die Bindung der Parteien an den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht beeinträchtigt hat* Bas Berufungsgericht ist damit entgegen der Meinung der Revision nicht von der Möglichkeit des Beklagten ausgegangen, sich vorzeitig von dem Vertrag zu lösen, sondern hat lediglich die Möglichkeit einer vorzeitigen Erklärung des Rücktritts mit erst später eintretender Wirkung bejaht» Mit Rücksicht auf ihre erst später eintretende Wirkung kann der vorzeitigen Erklärung des Rücktritts auch nur die Bedeutung beigemessen werden, daß sie die Möglichkeit, durch die in Satz 1 des
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§ 5 des Vertrags festgelegte Bindung der Parteien auf die noch fernstehenden Erbprätendenten einzuwirken, lediglich vermindert nicht aber, wie die Revision meint, völlig ausgeschlossen hat*
d)	Ein weiterer Angriff der Revision ri'chtet sich gegen die Würdigung des Schreibens des Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerinnen an den Notar Dr. RMHi vom 30* August 1953 dahin, daß Rechtsanwalt Har^^) in dem Schreiben von der Rechtswirksamkeit des Rücktritts ausgegangen sei. Die Revision meint, wenn man das Schreiben im Zusammenhang mit der in dem Schriftsatz der Klägerinnen vom 27. September 1957 erwähnten Korrespondenz bewerte, dann ergebe sich, daß der Anwalt der Klägerinnen die Rechtswirksamkeit des Rücktritts nicht anerkennen wollte. Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben. In dem Schriftsatzvom 27. September 1957 sind außer dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen vom 30* August 1955 nur noch dessen Schreiben vom 5- September 1955 an Rechtsanwalt	und	vom	8. November *055 an den Notar Br.
erwähnte Bas Schreiben vom 5« September 1955 enthält im wesentlichen nur die Bitte an Rechtsanwalt zu der Präge der (in der Rücktrittserklärung vom 15, August 1955 erwähnten) Täuschung Stellung zu nehmen* Aus diesem Schreiben ist daher für die Meinung der Revision nichts zu entnehmen. Bas weitere Schreiben an den Notar	vom 8. November 1955 hat das Berufungsgericht aber gewürdigt, und zwar dahin, daß in ihm erstmalig, und zwar auf Grund einer Information Aron	die	Auffassung	vertreten
 worden sei, daß eine Rücktrittserklärung vor dem 26. September 1955 ausgeschlossen sein sollte. Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt Haic^HP'sei bei der Abfassung des Schreibens vom 30. August 1955 davon
 ausgegangen, daß der Beklagte rechtswirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Schreiben vom 30. August 1955 sei eine Reaktion auf die als unerwartete Störung empfundene Rücktrittserklärung gewesen, die außerhalb der endgültigen rechtlichen Auswertung gelegen sei; denn wenn dies zuträf£, so würde sich daraus ergeben, daß Rechtsanwalt HarflHB jedenfalls vorläufig von der Wirksamkeit des Rücktritts ausging. Dies steht aber mit der Auffassung des Berufungsgerichts im Einklang.
e)	Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht hätte, wenn es dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen vom 30. August 1955 eine besondere Bedeutung hätte beimessen wollen, dem Prozeßbevollmächtigten, nach § 139 ZPO Anlaß und Gelegenheit zu weiteren Darlegungen geben müssen. Es hätte sich dann gezeigt, daß der Prozeßbevollmächtigte beim Abschluß des Vertrags vom 25. Juli 1955 nicht mitgewirkt, ja nicht einmal sich in Berlin aufgehalten und erst nach seiner Rückkehr nach Berlin von einem Vertragsabschluß und dem Rücktritt Kenntnis erhalten habe. Der Prozeßbevollmächtigte sei daher bei der Abfassung seines Schreibens vom 30. August 1955 noch ohne genaue Kenntnis der Unterlagen gewesen und nur deshalb zunächst davon ausgegangen, daß es sich um eine bedeutungsvolle Rücktrittserklärung gehandelt habe. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht von einer Mitwirkung des Rechtsanwalts Hax^HB Bßi dem Abschluß des Vertrags ausging. Dem steht auch der Umstand entgegen, daß in der notariellen Urkunde vom 25. Juli 1955, die dem Berufungsgericht in einer Ausfertigung vorlag, für
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Aron W
die Klägerinnen nicht Rechtsanwalt Ha: Aron W aufgetreten	war*
; sondern
f) Tn der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen noch gerügt, das Berufungsgericht habe nicht berück-
sage ergebe, dem Beklagten geraten habe, den Rücktritt sicherheitshalber noch einmal nach dem 25* September 1955 zu erklären. Diese Rüge der Verletzung des § 286 ZPO ist nicht entsprechend der Vorschrift des § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO erhoben und deshalb unzulässig. Sie hätte auch keinen Erfolg haben können, weil der erwähnte (Feil der Aussage des Zeugen	der	weiteren von dem Berufungsgericht
(mit Rücksicht auf sonstige Umstände) als glaubhaft gewürdigten Aussage des Zeugen nicht entgegensteht, die Abgabe einer Rücktrittserklärung yor dem 26. September 1955 mit Wirkung zu diesem Tag hätte nicht ausgeschlossen werden sollen.
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klageabweisung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte rechtswirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, enthält auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerinnen. Deren Revision war deshalb zurückzuweisen, ohne daß es noch darauf ankam, ob der Vertrag vom 25. Juli 1955 auch aus den weiteren von.dem Beklagten aufgeführten Gründen unwirksam ist.
sichtigt,. daß der Zeuge S
wie sich aus seiner Aus-
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 100 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 ZPO für die Tra-
gung der Kosten durch die Klägerinnen als Oesamtschuld-nerinnen sind nicht gegeben. Dementsprechend war nach § 308 Abs, 2 ZPO auch die Kostenentscheidung de3 Berufungsgerichts zu ändern.
Dr. Augustin	Schuster	Rothe
 Dr. Preitag
 Dr. Mattem