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BGH · V ZK 79/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 79/55

geteilter Erbengemeinschaft nach ihrem Vater Carl Die beiden Brüder sind Kommanditisten der Gemeinschuldnerin und haben in diese das Grundstück zur Benutzung eingebracht-Der Kläger ist ein Schwager des Werner Sl Das Betriebsgrundstück wurde während der Betriebszeit mit Mitteln der Gemeinschuldnerin ständig ausgebaut« Hieraus ergaben sich für den Konkursverwalter bei seinem Versuch, die Konkursmasse zu verwerten, deshalb Schwierigkeiten, weil die Grundpfandrechtsgläubiger der Ansicht waren, ihr Pfandrecht erstrecke sich auch auf das gewerbliche Inventar des Unternehmens, der Konkursverwalter jedoch das Inventar als zur Konkursmasse gehörend ansah» Die Streitfrage ist inzwischen durch einen vor dem Landgericht in Mainz geführten Hechtsstreit (2 0 54/52) zugunsten des Konkursverwalters entschieden worden« treter des Klägers, Rechtsanwalt Br. BÜR zugelassen war, y verhandelt, Pa hierbei der Konkursverwalter und der Gläübi- .y gerausschuß den Standpunkt vertraten, daß ein Pächter durch T den Erwerb eines Teils der auf dem Betriebsgrundstück einge- -f tragenen Grundpfandrechte an den Betrieb dinglich gebunden werden müsse, erklärte sich der Kläger durch seinen Vertreter^* bereit, den rangletzten Teilbetrag von 20 000 BM der Grundschuld der Beklagten in Höhe von 50 000 BM zu erwerben.* Es wurde hierauf der Beschluß gefaßt, der Gläubigerversammlung, Z die sich die Entscheidung hierüber ausdrücklich Vorbehalten hatte, den Abschluß des Pachtvertrags mit dem Kläger zu empfelP len* Per Klager zahlte am 27c Juli 1953 an die Beklagte einen* Betrag von 20 000 BM,' Bie Beklagte trat am 19° November 1953 ^ die Teilgrundschuld von 20 000 BM an den Kläger ab. So habe CflHB in der Sitzung des Gläubigerausschusses ausdrücklich erklärt, nach Übernahme der Teilgrundschuld von 20 000 DM sei der Pachtvertrag für den Kläger sicher. Die Beklagte und CUP hätten auch ihre Vertragspflichten dadurch verletzt, daß sie sich in der Gläubigerversammlung nicht genügend für den Abschluß des Pachtvertrags eingesetzt hätten. Juli 1953 sei die Übernahme der Teilgrund^ schuld durch den Kläger nur als Voraussetzung dafür verlangt | worden^ daß dem Pachtangebot des Klägers überhaupt näher getrej; ten werden könne. *; Das Berufungsurteil ist nur noch gegen die Beklagte ergangen,-da der Kläger die zunächst auch hinsichtlich des früheren Auf--sichtsratsmitglieds C|HB eingelegte Berufung mit dessen Einwilligung wieder zurückgenommen hatte. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für.die Entscheidung des Rechtsstreits allein von Bedeutung ist, was zwischen den Parteien in Bezug auf die Teilabtretung der Grimdschuld vereinbart wurde. Nachdem in der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 22 = eschlossen worden sei, den Pächter im Interesse masse auch dinglich an das Betriebsgrundstück sei es daher verständlich gewesen, daß man sich chungen des Klägers nicht habe einlassen wollen, e Vorleistung in Form der Übernahme eines Teils huld verlangt habe. Lies ergebe sich klar und eindeutig aus den Aussagen des am Ausgang des Rechts Kläger habe vertrag noc Übernahme d einbarung s erforderlic dann später Juli 1953 b der Konkurs zu binden, auf Verspre sondern ein der Grundsc zur Bedingu den [Parteien am 22, Juli 1953 getroffenen schuldrechtlichen Vere inbarung sei der Kläger zur Zahlung von 20 000 DU und die Beklagte zur Teilabtretung der Grundschuld verpflichtet gev/e habe rung § 11 Grün sen. Es lägen keiner- ‘ lei .Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte das für den Klä' ger jnit der Vereinbarung verbundene Risiko übernommen habe, sei umsoweniger anzunehmen, als die GläubigerverSammlung die Entscheidung über den Abschluß des Pachtvertrags aus* klich Vorbehalten und die Beklagte daher keinen unnittel-. Sammlung 4er Vertreter des Bundesministers der Finanzen, welchem die Mehrheit der Stimmen zugestanden habe, entgegen seiner früheren Einstellung gegen den Pachtvertrag gestimmt habe, hab$ die Beklagte keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die Gläubigerversammlung im Sinne eines Abschlusses des Pachtvertrags nit dem Kläger einzuwirken«, Die Beklagte und ihr damaliges Aufsichtsratsmitfclied Christ hätten auch keine Tätigkeit im Sinne einer Verhinderung des Pachtvertrags entfaltete Das Berufungsgericht hat weiterhin die Nichtigkeit der zwischen cLen Parteien getroffenen Vereinbarung aus § 155 BGB verneinte Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, da der Beschluß des Gläubigerausschusses vom 220 Juli 1953 eindeutig dahin gegangen sei, daß ein Pachtvertrag mit dem Kläger erst nach der Übernahme der Teilgrundschuld durch diesen voi’geschlagen werden könne und der Zeuge Dr» die- Der Jmspruch des Klägers sei auch aus § 812 Abs 1 Satz 2 BGB nicht begründet, da die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergaben habe, daß mit der von den Parteien getroffenen Vereinbarung der Abschluß des Pachtvertrags bezweckt gewesen V' sei» |Per Erwerb der Teilgrundschuld sei für den Kläger auch ^ unabhängig von dem Abschluß des Pachtvertrags nicht ohne Be-deutujng gewesen. Vor allem sei es irrtümlich, wenn das Berufungsgericht eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien verlange, daß die von dem Klage]’ bezahlten 20 000 LM im Palle des Nicht Zustandekommens des Pachtvertrags zurückbezahlt werden sollten. Eine solche stillschweigende Einigung über eien Vertragszweck müsse hier aber schon auf Grund der von dem Kläger vorgelegten Urkunden und Akten angenommen Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der mit einer Leistung bezweckte Erfolg, bei dessen Nichteintritt nach Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch gegeben ist, von d^n Vertragsparteien auch stillschweigend zu dem Vertragsinhalt gemacht werden kann (BGB RGRK 10» Aufl § 812 Anm 10; Soergel 8. Aufl § 812 BGB Anm 10 a)■ Der Angriff der Revision gegen die dies verkennenden Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S 15), der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß bei Abschluß des schuldrechtlichen Vertrags über die Übernahme der Teilgrundschuld die Zurückzahlung der 20 000 DM ausdrücklich vereinbart worden sei, wenn der Pachtvertrag nie nen Erfolg früherer Stl fenen Pests Parteien da barung über Pachtvertra dies daraus aufnahme zul ht Zustandekommen sollte, kann aber trotzdem kei-haben, da nach den von dem Berufungsgericht an eile des angefochtenen Urteils (BU S 9-11) getrof-tellungen auch eine stillschweigende Einigung der rüber, daß die zwischen ihnen getroffene Verein-den Erwerb der Teilgrundschuld den Abschluß eines gs bezwecken sollte, nicht Vorlage Es ergibt sich daß das Berufungsgericht auf Grund der Beweis-dem Ergebnis gekommen ist, daß der Erwerb der Teilgrundschuld durch den Kläger nur die Voraussetzung für die Vorlage gerieht und Versammlung Erwartung d einseitige aber selbst getroffenen des Entwurfs eines Pachtvertrags an das Konkurs-die über den Pachtvertrag entscheidende Gläubigerwar und der Abschluß des Pachtvertrags nur eine es Klägers darstellte (BU S 11, 12)„ Eine solche [Erwartung konnte den Abschluß des Pachtvertrags dann nicht zu dem Zweck der zwisehen den Parteien Vereinbarung über den Erwerb der Teilgrundschuld machen, wenfi sie der Beklagten bekannt war (BGB RGRK aaO; Soer-]gel aaO) * j Dieses Ergebnis beruht auf einer Beweiswürdigung, bei de|r das Berufungsgericht nicht von seiner später vertretene: irrigen Auffassung ausgegangen ist, daß der Zweck eines Vertrags im Sinne des § 812 Abs 1 Satz 2 BGB nur dann Vertrags-inpalt geworden sei, wenn eine dahingehende ausdrückliche Vereinbarung der Vertragsparteien vorliegt. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dal das Berufungsgericht zur Begründung des Anspruchs des Klage: aus § 812 Abs 1 Satz 2 BGB deshalb den Nachweis einer ausdrücklichen Vereinbarung dahingehend, daß die 20 000 DU zurl bezahlt werden, wenn der Pachtvertrag nicht Zustandekommen sollte, gefordert hat, weil sich aus der Bev/e is auf nähme nie]: ergab, daß der von dem Kläger behauptete Zweck des Vertrags zu dem Vertragsinhalt gemacht worden war* Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme da:überhinaus zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger die Teilgrundschuld auch unabhängig von dem Pachtvertrag erwerbt wollte. Diese Feststellungen, die einen Hechtsverstoß nicht erkennen lassen, beruhen auf den Aussagen des Konkursverwalters und des Zeuge Hilbert sowie auf der früheren Vereinbarung der Parteien von 6C Mai 1953 über den Erwerb der ganzen Grundschuld ohne Pact vertrag und vor allem auf dem Schreiben des Klägers vom 3* C tober 1953 an die Firma GrflHHfe in G^p^ aus dem sich die Absicht des Klägers ergibt, sich auf dem Weg über d«n Ankauf c)i das Schreiben des Konkursverwalters vom 28□ Juli 1953 an Dr. Dd^(Bl 12 GA), in dem der Konkurs-; Verwalter mitgeteilt habe, daß er von dem damali-| gen Aufsichtsratsmitglied CfBiB der Beklagten davon : unterrichtet worden sei, daß der Kläger zu dem Zwecke | der Übernahme der Teilgrundschuld den Betrag von i 20 000 EM bezahlt habe; habe, daß die dem Kläger gemachte Auflage in der Zwischenzeit erfüllt worden sei und der Entwurf eines Pachtvertrags deshalb zur Genehmigung des Abschlusses des Pachtvertrags vorgelegt werde; auch nicht die Bebenserfahrung, wie die Revision meint, für die Ansicht des Klägers, daß der Erwerb der Teilgrundschuld Voraussetzung für das Zustandekommen des Pachtvertrags war. Juli 1955 (III b) nicht ge-den von dem Kläger behaupteten Hergang in dieser Sitzung nachzuweisen, den Kläger gemäß § 139 ZPO dazu anregen müssen, sich auf das Zeugnis des aus dem Verfahren ausgeschiedenen früheren Aufsichtsratsmitgliedes cflHP zu berufen. Pieser würde bekundet haben, daß er in’der Sitzung des Gläu-lusses angeregt habe, den Abschluß des Pachtvertrags von der Übernahme der Teilgrundschuld durch den Kläger abhängig zu machen und daß dem Kläger für den Fall der ier Teilgrundschuld der Abschluß eines Pachtvertrages Aussicht gestellt worden sei. V. Pü unter Beru Pas Berufungsgericht hatte jedoch schon deshalb keinen llaß, den Kläger zur Berufung auf das Zeugnis cflHk anzu-igen, weil sich die Beklagte und CflHl auf dessen Vernehing als Partei schon zu dem Beweis des Gegenteils berufen hat-m (Bl 26:E GA) BM erklärt habe, der Kläger bekomme jetzt seinen dieser Beweisantritt dem Berufungsgericht nicht ge-hätte es den Kläger dazu anregen müssen, sich auch zu berufen, hatten sich auch hier schofi zu dem Be\jreis des Gegenteils auf die Vernehmung CflHBs als Par* berufen (Bl 27 GA), sodaß das Berufungsgericht auch zu dieser weiterem Anregung an den Kläger keinen Anlaß hatte„

Zitierte Normen: § 1192 BGB § 139 ZPO
ÜbernahmeTeilgrundschuldPachtvertragBerufungsgerichtParteiPachtvertragsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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V ZK 79/55
«wer-*»•*!►'w mr' t~ ««M«
Verkündet am 9-> Januar 1957 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2353 086
Im Hamen des Volkes in dem Rechtsstreit
 in
des Diplomingenieurs Hermann S
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«,
gegen
 die
M0i,
Birektor
 und Straße?
vertreten
•AG in Lren Vorstand,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof- Brr
 hat der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Brr. Tasche und der Bundesrichter Br.. Oechßler, Br* Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Prei tag
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25.- Februar 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesenD.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Beklagte ist Gläubigerin der in Konkurs befindlichen Firma Carl SflHBWwe. KG, Weinbrennerei in Auf dem Betriebsgrundstück der Gemeins.chuldnerin sind für die Beklagte Hypotheken und Grundschulden in Höhe von etwa 12Q 000 DM, darunter eine an vorletzter Stelle stehende Briefgrundschuld in Höhe von 50 000 DM, eingetragen« Das Betriebsgrundstück gehört den Brüdern Erich und Werner	in	un-
geteilter Erbengemeinschaft nach ihrem Vater Carl Die beiden Brüder sind Kommanditisten der Gemeinschuldnerin und haben in diese das Grundstück zur Benutzung eingebracht-Der Kläger ist ein Schwager des Werner Sl
 Das Betriebsgrundstück wurde während der Betriebszeit mit Mitteln der Gemeinschuldnerin ständig ausgebaut« Hieraus ergaben sich für den Konkursverwalter bei seinem Versuch, die Konkursmasse zu verwerten, deshalb Schwierigkeiten, weil die Grundpfandrechtsgläubiger der Ansicht waren, ihr Pfandrecht erstrecke sich auch auf das gewerbliche Inventar des Unternehmens, der Konkursverwalter jedoch das Inventar als zur Konkursmasse gehörend ansah» Die Streitfrage ist inzwischen durch einen vor dem Landgericht in Mainz geführten Hechtsstreit (2 0 54/52) zugunsten des Konkursverwalters entschieden worden«
Da es vor der Entscheidung dieses Rechtsstreits unmöglich war, den Betrieb der Gemeinschuldnerin durch Verkauf zu verwer ten, hatte der Konkursverwalter den KaufInteressenten vorgeschlagen, den Betrieb zunächst einmal zu pachten» Er hatte dabei in Aussicht gestellt, die Pachtzinszahlungen auf den späteren Kaufpreis anzurechnen» Daraufhin hatte neben der Firma KÜHfe GmbH in F^IV auch der Kläger ein Pachtangebot gemacht»
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Über diese Pachtangebote wurde in der Sitzung des Gläu-bigerausschusses der Gemeinschuldnerin vom 22, Juli 1953? ah der für die Beklagte deren damaliges Auf sichtsrat cDitglied: CHÜ teilgenommen hatte und zu der zeitweise auch der Ver-.-y treter des Klägers, Rechtsanwalt Br. BÜR zugelassen war, y verhandelt, Pa hierbei der Konkursverwalter und der Gläübi- .y gerausschuß den Standpunkt vertraten, daß ein Pächter durch T den Erwerb eines Teils der auf dem Betriebsgrundstück einge- -f tragenen Grundpfandrechte an den Betrieb dinglich gebunden werden müsse, erklärte sich der Kläger durch seinen Vertreter^* bereit, den rangletzten Teilbetrag von 20 000 BM der Grundschuld der Beklagten in Höhe von 50 000 BM zu erwerben.* Es wurde hierauf der Beschluß gefaßt, der Gläubigerversammlung, Z die sich die Entscheidung hierüber ausdrücklich Vorbehalten hatte, den Abschluß des Pachtvertrags mit dem Kläger zu empfelP len* Per Klager zahlte am 27c Juli 1953 an die Beklagte einen* Betrag von 20 000 BM,' Bie Beklagte trat am 19° November 1953 ^ die Teilgrundschuld von 20 000 BM an den Kläger ab. Per Teil-i grundschuldbrief wurde am 3« Juli 1954 gebildet und am 7* Sept^ tember 1954 dem Kläger zugestellt5
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Zum Abschluß des Pachtvertrags mit dem Kläger kam es je-y doch nicht, da der Konkursrichter Bedenken äußerte und in der^ GlaubigerverSammlung sich der Vertreter des Hauptgläubigers, :1 des Bundesministers der Finanzen, entgegen seiner Einstellung^ im Gläubigerausschuß gegen einen Pachtvertrag aussprach, ?*
Per Kläger behauptet, er sei mit der Beklagten und deren! damaligem Aufsichtsratsmitglied Cdbei allen Besprechungen^ auch noch nach der Zahlung der 20 000 BM, darüber einig gev/e-^
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sen, daß er die Teilgrundschuld nur im Hinblick auf das, Zustani dekoirmen eines Pachtvertrags übernehme, da andernfalls der Er-f
 
werb der Teilgrundschuld für ihn keinen Sinn habe. Diesen Standpunkt habe er auch in verschiedenen Schreiben an die Beklagte niedergelegt, die diese widerspruchslos angenommen habe* Die Richtigkeit seines Standpunkts ergebe sich auch aus dem Verhalten der Beklagten und ihres damaligen Aufsichtsratsmitglieds CflHm im übrigen. So habe CflHB in der Sitzung des Gläubigerausschusses ausdrücklich erklärt, nach Übernahme der Teilgrundschuld von 20 000 DM sei der Pachtvertrag für den Kläger sicher. Bei der Zahlung der 20 000 DM habe darüberhinaus zugesichert, der Kläger erhalte den Pachtvertrag in Kürze. In gleicher Weise habe sich der bei der Beklagten tätige Assessor Kö^MP geäußert. Die Beklagte und CUP hätten auch ihre Vertragspflichten dadurch verletzt, daß sie sich in der Gläubigerversammlung nicht genügend für den Abschluß des Pachtvertrags eingesetzt hätten. Die Beklagte habe ferner unmittelbar nach dem 22. Juli 1953 noch die Hypotheken der MflHBP Volksbank aufgekauft, um den Kläger mit seinem Pachtinteresse auszuschalten. Die Zahlung der 20 000 DM sei schließlich auch deshalb ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil der Abtretungsvertrag der notariellen Porm entbehrt habe und außerdem mangels Einigung unwirksam gewesen sei.
Bei einer Verhandlung am 8. Oktober 1953 habe die Beklagte die Rückzahlung der 20 000 DM auch bereits zugesagt gehabt.
Der Kläger ist deshalb der Ansicht, daß die gezahlten 20 000 DM ihm zu erstatten seien. Er macht vorerst nur einen Teilbetrag von 10 000 DM geltend.
Er hat sowohl gegen die Beklagte als auch gegen deren damaliges Aufsichtsratsmitglied 0(pp Klage erhoben mit dem Antrag,
 
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sie zu verurteilen, an ihn 10 000 DM nebst 5 <fo Zin-sbn seit dem 1. August 1953 und 10 $> Zinsen seit d^m 10. Oktober 1953 zu bezahlen,
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Die Beklagte und cflHB haben beantragt', d|Le Klage abzuweisen.
S|Le haben vorgetragen, in der Sitzung des Gläubiger-ausschüsses vom 22. Juli 1953 sei die Übernahme der Teilgrund^ schuld durch den Kläger nur als Voraussetzung dafür verlangt | worden^ daß dem Pachtangebot des Klägers überhaupt näher getrej; ten werden könne. Die Zahlung der 20 000 DM sei daher nicht ;f durch &as Zustandekommen des Pachtvertrags bedingt gewesen, /
Die Klage blieb in den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. *; Das Berufungsurteil ist nur noch gegen die Beklagte ergangen,-da der Kläger die zunächst auch hinsichtlich des früheren Auf--sichtsratsmitglieds C|HB eingelegte Berufung mit dessen Einwilligung wieder zurückgenommen hatte.	i
Mit der Revision verfolgt der Kläger -seinen Klageantrag gegen die Beklagte weiter,
D^e Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision,
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En t s che i dung s gründ e:
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für.die Entscheidung des Rechtsstreits allein von Bedeutung ist, was zwischen den Parteien in Bezug auf die Teilabtretung der Grimdschuld vereinbart wurde. Es ist jedoch auf Grund der/
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Beweisaufnahme mit dem Landgericht.zu dem Ergebnis gekommen, daß nach ddm Willen beider Parteien die Teilabtretung der Grundschuld zu dem beabsichtigten Pachtvertrag nicht in einem untrennbarejn Zusammenhang stehen sollte. ,
Las Berufungsgericht führt insoweit aus*
Aus einer zwischen den Parteien bereits am 6. Mai 1953
schriftlich getroffenen Vereinbarung ergebe sich, daß der
 Kläger schon damals bereit gewesen sei, die gesamte Grund-i	*
schuld der Beklagten in Höhe von 50 000 LM zu übernehmen. Der also schon zu dieser Zeit, als von einem Pacht-h keine Rede gewesen sei, ein Interesse an der er Grundschuld gehabt. Zur Durchführung der Ver-ei es jedoch nicht gekommen, weil der Kläger die hen Mittel nicht habe aufbringen können. Nachdem in der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 22 = eschlossen worden sei, den Pächter im Interesse masse auch dinglich an das Betriebsgrundstück sei es daher verständlich gewesen, daß man sich chungen des Klägers nicht habe einlassen wollen, e Vorleistung in Form der Übernahme eines Teils huld verlangt habe. Es sei deshalb dem Kläger ng gemacht worden, daß er zuerst 20 000 LI.1 Grundschuld übeilnehmen müsse, bevor über den Abschluß eines Pachtvertrags überhaupt verhandelt werden könne. Erst wenn die Zah 000 LM nachgewiesen wäre, habe ein vollständig entworfener) Pachtvertrag der Gläubigerversammlung, die sich die Beschlußfassung hierüber ausdrücklich Vorbehalten habe, zur Genehmigung vorgelegt werden sollen. Lies ergebe sich klar und eindeutig aus den Aussagen des am Ausgang des Rechts
 Kläger habe vertrag noc Übernahme d einbarung s erforderlic dann später Juli 1953 b der Konkurs zu binden, auf Verspre sondern ein der Grundsc zur Bedingu
 
strqits in keiner Weise interessierten Konkursverwalters. Die.^e Feststellungen könnten durch die das Vorbringen des Klägers bestätigenden Aussagen des Zeugen Dr, rflB nicht ausg|eräumt werden* Dieser Zeuge habe nur das wiedergegeben, was !er und der Kiäger sich bei den Verhandlungen gedacht und |v/as sie erwartet hätten0 Die Nichtbeantwortung der nach dem ;22o Juli 1953 an die Beklagte gerichteten Schreiben, in deneh der Kläger nur seine persönliche Ansicht wiedergegeben habe!, könnte nicht dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte
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den Standpunkt des Klägers anerkannt habe*
Zu Unrecht berufe sich der Kläger auch auf das Fehlen
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s notariellen Abtretungsvertrags, Auf Grund der zwischen '
den [Parteien am 22, Juli 1953 getroffenen schuldrechtlichen
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inbarung sei der Kläger zur Zahlung von 20 000 DU und
 die Beklagte zur Teilabtretung der Grundschuld verpflichtet
 gev/e habe rung § 11 Grün
 sen. Diese schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung jedoch keiner Form bedurft. Lediglich für die Durchfüh-dieser Verpflichtung schreibe § 1192 BGB in Verbindung mi 54 BGB schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des t äschuldbriefs vor.
In der Vereinbarung wegen der Übernahme der Teilgrund- ■ schuld in der Erwartung des Abschlusses eines Pachtvertrags sei auch kein Garantievertrag zu erblicken. Es lägen keiner- ‘ lei .Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte das für den Klä' ger jnit der Vereinbarung verbundene Risiko übernommen habe,
 sei umsoweniger anzunehmen, als die GläubigerverSammlung die Entscheidung über den Abschluß des Pachtvertrags aus* klich Vorbehalten und die Beklagte daher keinen unnittel-.
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 baren Einfluß auf dessen Zustandekommen gehabt habe,
 
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Die geklagte hafte auch nicht aus culpa in contrahendo«. Durch die Übernahme der Grundpfandrechte der UH^Yolks-bank durch die Beklagte seien v/cdei* die Interessen des Klägers als trundschuldgläubiger noch seine Pachtinteressen beeinträchtigt worden«
Auch|für eine positive Vertragsverletzung der Beklagten lägen keine Anhaltspunkte vor» Da in der Gläubigerver-
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Sammlung 4er Vertreter des Bundesministers der Finanzen, welchem die Mehrheit der Stimmen zugestanden habe, entgegen seiner früheren Einstellung gegen den Pachtvertrag gestimmt habe, hab$ die Beklagte keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die Gläubigerversammlung im Sinne eines Abschlusses des Pachtvertrags nit dem Kläger einzuwirken«, Die Beklagte und ihr damaliges Aufsichtsratsmitfclied Christ hätten auch keine Tätigkeit im Sinne einer Verhinderung des Pachtvertrags entfaltete
 Das Berufungsgericht hat weiterhin die Nichtigkeit der zwischen cLen Parteien getroffenen Vereinbarung aus § 155 BGB verneinte Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, da der Beschluß des Gläubigerausschusses vom 220 Juli 1953 eindeutig dahin gegangen sei, daß ein Pachtvertrag mit dem Kläger erst nach der Übernahme der Teilgrundschuld durch diesen voi’geschlagen werden könne und der Zeuge Dr»	die-
se Forderung des Gläubigerausschusses bedingungslos angenommen habe«.
Der Jmspruch des Klägers sei auch aus § 812 Abs 1 Satz 2 BGB nicht begründet, da die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergaben habe, daß mit der von den Parteien getroffenen
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Vereinbarung der Abschluß des Pachtvertrags bezweckt gewesen V' sei» |Per Erwerb der Teilgrundschuld sei für den Kläger auch ^ unabhängig von dem Abschluß des Pachtvertrags nicht ohne Be-deutujng gewesen. Er habe dadurch, wie die Beweisaufnahme wei-£ terhih ergeben habe, erreichen wollen, auf jede Weise Einfluß!
auf d|en Ablauf des Konkurses zu gewinnen und erforderlichen- -j
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fallsi im Wege der Zwangsversteigerung in den Besitz des Be- J
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triebsgrundStücks' zu kommen.
|a.us den gleichen Gründen könne auch von einem Wegfall I der G^schäftsgrundlage nicht gesprochen werden.	.1
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jDie Beweisaufnahme habe schließlich nicht ergeben, daß die Beklagte sich zur Rückzahlung der 20 000 EM verpflichtet habe.
IIo Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des "untrennbaren Zusammenhangs" rechtsirrig zu strenge Anforderungen gestellt. Vor allem sei es irrtümlich, wenn das Berufungsgericht eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien verlange, daß die von dem Klage]’ bezahlten 20 000 LM im Palle des Nicht Zustandekommens des Pachtvertrags zurückbezahlt werden sollten. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung sei jedoch nicht zu fordern. Es genüge, wenn der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg von d$n Vertragsparteien stillschweigend zu dem Vertragsinhalt gemacht worden sei. Eine solche stillschweigende Einigung über eien Vertragszweck müsse hier aber schon auf Grund der von dem Kläger vorgelegten Urkunden und Akten angenommen
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Die Rüge ist nicht begründet,
§812 Abs 1
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der mit einer Leistung bezweckte Erfolg, bei dessen Nichteintritt nach Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch gegeben ist, von d^n Vertragsparteien auch stillschweigend zu dem Vertragsinhalt gemacht werden kann (BGB RGRK 10» Aufl § 812 Anm 10; Soergel 8. Aufl § 812 BGB Anm 10 a)■ Der Angriff der Revision gegen die dies verkennenden Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S 15), der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß bei Abschluß des schuldrechtlichen Vertrags über die Übernahme der Teilgrundschuld die Zurückzahlung der 20 000 DM ausdrücklich vereinbart worden sei, wenn der Pachtvertrag nie nen Erfolg früherer Stl fenen Pests Parteien da barung über Pachtvertra dies daraus aufnahme zul
 ht Zustandekommen sollte, kann aber trotzdem kei-haben, da nach den von dem Berufungsgericht an eile des angefochtenen Urteils (BU S 9-11) getrof-tellungen auch eine stillschweigende Einigung der rüber, daß die zwischen ihnen getroffene Verein-den Erwerb der Teilgrundschuld den Abschluß eines gs bezwecken sollte, nicht Vorlage Es ergibt sich daß das Berufungsgericht auf Grund der Beweis-dem Ergebnis gekommen ist, daß der Erwerb der
 Teilgrundschuld durch den Kläger nur die Voraussetzung für
 die Vorlage gerieht und Versammlung Erwartung d einseitige aber selbst getroffenen
 des Entwurfs eines Pachtvertrags an das Konkurs-die über den Pachtvertrag entscheidende Gläubigerwar und der Abschluß des Pachtvertrags nur eine es Klägers darstellte (BU S 11, 12)„ Eine solche [Erwartung konnte den Abschluß des Pachtvertrags dann nicht zu dem Zweck der zwisehen den Parteien Vereinbarung über den Erwerb der Teilgrundschuld machen, wenfi sie der Beklagten bekannt war (BGB RGRK aaO; Soer-]gel aaO) * j
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Dieses Ergebnis beruht auf einer Beweiswürdigung, bei de|r das Berufungsgericht nicht von seiner später vertretene: irrigen Auffassung ausgegangen ist, daß der Zweck eines Vertrags im Sinne des § 812 Abs 1 Satz 2 BGB nur dann Vertrags-inpalt geworden sei, wenn eine dahingehende ausdrückliche Vereinbarung der Vertragsparteien vorliegt. Die Meinung der Revision, diese Beweiswürdigung sei unwesentlich, ist deshalb nicht zutreffend. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dal das Berufungsgericht zur Begründung des Anspruchs des Klage: aus § 812 Abs 1 Satz 2 BGB deshalb den Nachweis einer ausdrücklichen Vereinbarung dahingehend, daß die 20 000 DU zurl bezahlt werden, wenn der Pachtvertrag nicht Zustandekommen sollte, gefordert hat, weil sich aus der Bev/e is auf nähme nie]: ergab, daß der von dem Kläger behauptete Zweck des Vertrags zu dem Vertragsinhalt gemacht worden war*
Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme da:überhinaus zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger die Teilgrundschuld auch unabhängig von dem Pachtvertrag erwerbt wollte. Es hat insoweit festgestellt, daß der Erwerb der Te: grundschuld erfolgte, um, falls der KSuf oder die Pachtung des Betriebs nicht möglich war, im Wege der Zwangsversteigerung in den Besitz des BetriebsgrundStücks zu kommen oder jedenfalls den Verkauf beeinflussen zu können. Diese Feststellungen, die einen Hechtsverstoß nicht erkennen lassen, beruhen auf den Aussagen des Konkursverwalters und des Zeuge Hilbert sowie auf der früheren Vereinbarung der Parteien von 6C Mai 1953 über den Erwerb der ganzen Grundschuld ohne Pact vertrag und vor allem auf dem Schreiben des Klägers vom 3* C tober 1953 an die Firma GrflHHfe in G^p^ aus dem sich die Absicht des Klägers ergibt, sich auf dem Weg über d«n Ankauf
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von Grur^d Stücksbelastungen den "kalten Erwerb" des Grundstücks zu sichim0
gericht
III!d Eie Revision ist sodann der Ansicht, das Berufungs-
hahe folgende unstreitige Urkunden nicht hinreichend
 gewürdigt
. a);Bas Schreiben des Konkursverwalters vom 19«. Juni 11953 an Rechtsanv/alt Er«	Vertreter	des
j Klägers (Bl 145/14-6 GA), in dem der Konkursverwal-!ter dem Kläger die Pachtung des Betriebs angeboten jhabe, ohne daß die Bedingung der Übernahme einer Teilgrundschuld gestellt worden sei;
b)|die Niederschrift des Konkursverwalters über die I Sitzung des Gläubigerausschusses vom 22„ Juli 1953 1 (Bl 63 GA), in der es heiße, der Pachtvertrag wer-| de erst abgeschlossen werden, wenn sich Er» EflHfc ! zwischenzeitlich über den von ihm "erwähnten Kauf
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über den Teilerwerb" der Grundschuld der Beklagten mit dieser geeinigt habe;
c)i das Schreiben des Konkursverwalters vom 28□ Juli 1953 an Dr. Dd^(Bl 12 GA), in dem der Konkurs-; Verwalter mitgeteilt habe, daß er von dem damali-| gen Aufsichtsratsmitglied CfBiB der Beklagten davon : unterrichtet worden sei, daß der Kläger zu dem Zwecke | der Übernahme der Teilgrundschuld den Betrag von i 20 000 EM bezahlt habe;
d)| den Bericht des Konkursverwalters vom 30c Juli 1953 I an das Konkursgericht (Bl 301 Konkursakten), in dem ■ der Konkursverwalter dem Konkursgericht mitgetcilt
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habe, daß die dem Kläger gemachte Auflage in der Zwischenzeit erfüllt worden sei und der Entwurf eines Pachtvertrags deshalb zur Genehmigung des Abschlusses des Pachtvertrags vorgelegt werde;
e)	das Schreiben des Konkursverwalters vom 30= Juli
1953 an die Brüder	(Bl	13	GA),	in	dem	der
 Konkursverwalter ebenfalls davon gesprochen habe, daß die ,fmit Herrn Pro TGK& besprochenen Voraussetzungen für den Abschluß eines Pachtvertrags” erfüllt seien;
f)	das Schreiben des Konkursverwalters.vom 30= Juli
1953 an die Firma	311 Konkursakten),
in dem die Übernahme der Teilgrundschuld geradezu . als Bestandteil des Pachtvertrags bezeichnet worden seio
!Das Berufungsgericht hat jedoch in diesem Schriftwechsel:'
des Konkursverwalters keinen Widerspruch mit seiner Zeugenausj
 sage, daß der Erwerb der Teilgrund schuld durch den Kläger nurj^
die Voraussetzung für die Vorlage des Entwurfs eines Pacht- |
Vertrags an das Konkursgericht war, gesehen, da der Konkurs- i
Verwalter nur die Interessen der Konkursmasse zu vertreten
 gehabt; habe und ihn die Beziehungen der Parteien untereinander
 nicht interessiert hätten* Biese Auslegung des Schriftwechsel#
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läßt keinen Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln erken-5 nen und ist deshalb für den Senat bindend,	|
Bei dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht auf Grund
 der Beweisaufnahme ohne Rechtsverletzung gekommen war, sprach!
*
auch nicht die Bebenserfahrung, wie die Revision meint, für
 die Ansicht des Klägers, daß der Erwerb der Teilgrundschuld Voraussetzung für das Zustandekommen des Pachtvertrags war.
IV. Pie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte, wenn ihm die Formulierung der Niederschrift über die Sitzung des Gläubigerausschusses vom 22. Juli 1955 (III b) nicht ge-den von dem Kläger behaupteten Hergang in dieser Sitzung nachzuweisen, den Kläger gemäß § 139 ZPO dazu anregen müssen, sich auf das Zeugnis des aus dem Verfahren ausgeschiedenen früheren Aufsichtsratsmitgliedes cflHP zu berufen.
Pieser würde bekundet haben, daß er in’der Sitzung des Gläu-lusses angeregt habe, den Abschluß des Pachtvertrags von der Übernahme der Teilgrundschuld durch den Kläger abhängig zu machen und daß dem Kläger für den Fall der
 ier Teilgrundschuld der Abschluß eines Pachtvertrages Aussicht gestellt worden sei.
Übernahme in sichere
V. Pü unter Beru
 Pas Berufungsgericht hatte jedoch schon deshalb keinen llaß, den Kläger zur Berufung auf das Zeugnis cflHk anzu-igen, weil sich die Beklagte und CflHl auf dessen Vernehing als Partei schon zu dem Beweis des Gegenteils berufen hat-m (Bl 26:E GA)
e Revision trägt schließlich vor, der Kläger habe fung auf das Zeugnis des Br0 Pflj^Blnnd des Werner
 unter Beweis gestellt, daß C|
der 20 00C
Pachtvertrag und er werde den Konkursverwalter sofort anru-
fen.. Wenn nügte, so
 insoweit s,uf das Zeugnis
 bei der Zahlung
BM erklärt habe, der Kläger bekomme jetzt seinen
 dieser Beweisantritt dem Berufungsgericht nicht ge-hätte es den Kläger dazu anregen müssen, sich auch
 zu berufen,
 
Auch diese Büge der Verletzung des § 139 ZPO ist nicht begründet. Pie Beklagte und C|
hatten sich auch hier schofi zu dem Be\jreis des Gegenteils auf die Vernehmung CflHBs als Par* berufen (Bl 27 GA), sodaß das Berufungsgericht auch zu dieser weiterem Anregung an den Kläger keinen Anlaß hatte„
;
Aus dem Vortrag der Revision ist nicht klar ersichtlich,, ob sie auch die Unterlassung der beantragten Vernehmung des Pr. BflBund des Werner	rügen	will.	Eine dahinge-
hende Rüge wäre auch unbegründet, da das Berufungsgericht ; diese Beweisanträge nicht übersehen, sondern sie, da sie sich auf nachträgliche Besprechungen der Parteien bezogen, in nichl zu beanbtandender Weise als unerheblich bezeichnet hat.
VI. Pa auch die übrigen Ausführungen des Berufungsgericht keine Verletzung materiellen Rechts enthalten, war daher die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 A.bs 1 ZPO zurückzuweisen
W
I
Br0 Tasche
 Pr,
iDr,
 Preitag
Piepenbrock
 Rothe
Pr. Oechßler