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BGH · V ZR 79/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 79/53

Kläger^ Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt ProfADr, hat der V., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1fr. 6, Zivilsenats des Oberland es gerichts in I-Iamm vom 28, April 1953 aufgehoben und dahin erkannts Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Der Beklagte zu 1 hat den Grundstückseigentümern nach § 5 dieses Vertrages als Gegenleistung für die übernommenen Gebäudereste und Einrichtungsgegenstände 60 000 DM, zahlbar • in monatlichen! Sollten durch eine Währungsreform oder ähnliche Maßnahmen die Grundlagen dieses Vertrages hinsichtlich der Höhe der von dem Erbbauberechtigten zu leistenden Zahlungen (Entschädigung für Verlust des Eigentums an Gebäuden nebst Zubehör und Erbbauzins) erschüttert werden, dann soll auch als Richtlinie gelten, daJ3 die Grund Stückseigentümer als Entschädigung mindestens soviel monatlich erhalten, wie das monatliche Nettogehalt eines Oberlandesgerichtspräsiden- Juli 1950 haben die Vertragsparteien den oben bezel dineten Vertrag u„a, dahin abgeändert und ergänzt„ daß statt des vereinbarten Erbbauzinses von 6 000 DU'ein jährlicher., in monatlichen Daten von 750 DM zahlbarer Erbbauzins von 9 000 DM zu entrichten ist„und daß die vom Beklagten zu 1 insgesamt zu leistenden monatlichen Zahlungen mindestens 5/4 des Nettogehalts eines Oberlandesgerichtspräsidenten der Besoldungsgruppe B 5 der Ortsklasse A zu entsprechen haben.. wenn die Höbe der Leistung des Schuldners von dem Betrag eines bestimmten Beamtengehalts abhängig gemacht werde,. daß sie'bejaht werden könne, wenn lediglich vom Wortlaut des Gesetzes ausgegangen werde,, Dean der Betrag des Entgelts werde in der Tat durch den Wert einer anderen Leistung bestimmt,. § 3 WährG könne nicht in Betracht kommen, weil das Beamtengehalt keine Gegenleistung für Arbeit, sondern den dem Beamten gewährten standesmäßigen Unterhalt darstelle,, sei abzulehnen,, Es könne keinen Unterschied machen, ob die Gegenleistung nach der Höhe eines Beamtengenslts oder| des Tariflohns eines Arbeiters oder Angestellten bestimmt seiDie Entscheidung hänge vielmehr davon ab, ob die Vereinbarung gegen Sinn und. Was .aber für eine Versorgungsleistung gelte, müsse auch für eine Leistung gelten, die als Gegenleistung für fortlaufend erbrachte Leistungen des Gläubigers gewährt werde,, zu demal wenn diese Leistungen, wie im vorliegenden Pall, dem Lebensunterhalt des Gläubigers dienten. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob das Vergleichsgehalt unmittelbar zu dem Inhalt der Forderung gemacht oder ob eine feste Forderung mit der Maßgabe vereinbart werde, daß sie mindestens den Betrag des Vergleichsgebalts erreichen müsse, Diese Bestimmung sei zu einer Zeit erlassen, als die neu-geschaffene Währung noch besonderen Schutzes bedurft habe, Inzwischen könne nach Festigung der Währung ein Schutz-bedürfnis in diesem Ausmaß nicht mehr anerkannt werden. Die Revision macht geltends Die tatsächlichen Verhältnisse lägen hier anders als in dem Fall, zu dem die Entscheidung des II, Zivilsenats vom 24, November 1951 II ZR 51/51 ergangen sei, auf die auch das Berufungsgericht Bezug genommen habej. daß diese Bestimmung eng ausgelegt werden muß- da sie eine Beschränkung des das deutsche Recht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit darstellt und da das Verbot, weit ausgedehnt, die Wirtschaft so einengen kann., daß unter Umständen das Wirtschaftsleben erschüttert werden kann (Eppig NJ\7 1349« 532; Schubert NJW 1 950, 755; Skaupy JE 7 949, 345; Hammes KDR T949. In Rechtsprechung und Schrifttum ist'schon öfter mit verschiedener Begründung die Auffassung vertreten worden, die Bestimmung einer Geldleistung nach der Höhe eines bestimmten Beamtengehalts falle nicht unter § 3 Satz 2 WährG Nipperdey (BB 1951? Es wird auch angenommen, das Beamtengehalt und die Beamtenpension seien nicht der Preis für eine gegenwärtige oder vergangene Dienstleistung., sondern stellten den standesgemäßen Unterhalt der Beamten dar (Eppig NJW 1949«. Denn es kann kein Unterschied gemacht, werden zwischen dem Beamtengehalt und dem Tarifgehalt eines Angestellten} das zweifellos die Gegenleistung für seine Dienstleistungen darstellte Der von Eppig (NJW 1949? wolle und eine Gefährdung durch eine solche Klausel nie eintreten könne- so daß sie nicht etwa der Genehmigung im einzelnen Palle bedürfe, Wenn der Staat die Erhöhung des Vergleichsgehalts zulasse,, sei nichts dagegen zu erinnern-, wenn das Gehalt des Einzelnen sich erhöhe,, Auch dieser Gedanke kann nicht entscheidend sein«. Es mag richtig sein, daß § 3 WährG auf dem Gedanken des Schutzes der Währung beruhen, Pögen (IT-JW 1 953';, 1321 ) hebt aber mit Hecht hervor, daß sich damit die Bedeutung der Bestimmung nicht erschöpft. Es mag auch richtig sein, daß die Währung im einzelnen Palle durch eine solche Klausel nicht gefährdet wird. Fügen (aaO) weist aber darauf hin, daß von einem gewissen Umfang der Verbreitung von "WertSicherungsklauseln" an die Währungspolitik ihre Aufgaben nicht mehr ausreichend erfüllen könnte und daß die Möglichkeit eines wirksamen Schutzes gegen einen Währungsverfall in Präge gestellt wäre,, wenn sich wegen solcher Klauseln Preissteigerungen im einen Bereich automatisch auf andere Bereiche übertragen wurden. und D„ Reinicke haben diese Auffassung übrigens offenbar aufgegeben; denn in MUR 1 953, 389 nehmen sie an, daß solche Vereinbarungen unter § 3 WährG fallen, wenigstens dann, wenn in Kaufoder Pachtverträgen auf ein Tarifgehalt Bezug genommen wird« 952, 1 22), G, und D* leinicke wenden sich zwar (aaO und in MDR 1953, 390) gegen die Bezeichnung und den Begriff der "Spannungsklausel",; Es könne nicht darauf ankoramen, ob zwischen der Rente; und dem Tarifgehalt eine Spannung vorhanden sei oder ob die Rente stets in gleichet* Höhe wie das Vergleichsgehalt bestehen solle., die Spannung also gleich null sei,. Diese Einwendung kann sich aber höchstens gegen den Ausdruck "Spannungskiausel" richten, denn G„ und D„ Reinicke sagen selbst, es könne nur entscheidend sein, daß das Verhältnis zwischen Rente und Vergleichsgehalt stets gleich bleibe. Der Senat hat keinen Anlaß zu Einwendungen gegen die Entscheidung des II, Zivilsenats; denn mit dem Ausdruck "Spannungsklausel" wird eine Beziehung festgehalten, die zwischen zwei Geldleistungen auch in Zukunft bestehen bleiben soll, die der Schuldner aus im wesentlichen gleichartigen Rechtsgründen wie die vergleichbare Leistung zu erbringen hat. Das Wesentliche dabei ist aber* wie Pögen (NJ\7 1953, 1323) mit Recht hervorhebt, daß es sich hier nicht um die Festsetzung der Rente nach dem Preis oder Wert einer anderen Leistung’, cLh, der Leistung eines anderen handelt, sondern daß der 'Wert dessen, für was die eine (eigene) Geldleistung gemacht werden soll, anhand der anderen klassifiziert wird. Im vorliegenden Fall aber handelt es sich auf der einen Seite um eine Entschädigung für Verlust des Eigentums an Gebäuden nebst Zubehör und um Erbbauzins, die auf der anderen Seite gekoppelt ist mit dem Wert der Arbeitsleistung eines Beamten für den Staat, Es fragt sich, ob diese beiden Fälle-einander gleichgestellt werden können, Bohn (BB 1951, 561) und V/ilmanns (BB 1951, 1908) vertreten die Auffassung, daß nur eine Verkoppelung eines Gehalts oder Ruhegehalts mit einem entsprechenden Tarif gelhalt „ das für die vom Empfänger geleistete Arbeit sachlich maßgebend sei, nicht unter §‘3 WährG falle, und die Bank Deutscher Länder hat in einem Bescheid (BB 1951, 701) mitgeteilt, daß sie geneigt sei, anzunehmen, daß in solchen Fällen keine verbotene Bezugnahme auf andere Güter oder Leistungen vorliege.. Pur eine solche Verbindung zweier Leistungen wird auch im Schrifttum mehrfach angenommen, daß eine Genehmigung der Devisenstelle gemäß § 3 Satz 2 währG notwendig sei (Pögen I1JW 1 953, 1321 und. Zivilsenats das, was für eine Versorgungsleistung gilt,- auch auf andere Gegenleistungen anwenden, zu demal;wenn diese Gegenleistungen dem Lebensunterhalt des Gläubigers dienen sollten. Pur die Entscheidung des II.- Zivilsenats ist der Umstand nicht wesentlich, daß es sich um eine Rente für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt. Pögen (KJY/ 1953, 1324) nimmt an, daß § 3 WährG nicht zur Anwendung kommt, wenn die Höhe der vom Schuldner zu erbringenden Leistung durch das Maß des notwendigen Unterhalts des Empfängers festgelegt .ist. § 3 WährG gibt auch sonst keinen Anhalt dafür, daß seine Geltung entfalle, wenn die Leistung dem Unterhalt des Empfängers dienen solle. Die Klausel,, daiB die von dem Beklagten zu 1) als Entschädigung für Verlust des Eigentums an Gebäuden nebst Zubehör und als Erbbauzins zu zahlenden Beträge mindestens 5/4 des Uettoge'nalts eines Oberlandesgerichtspräsidenten betragen müssen,, bedurfte daher der Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle* Solange diese nicht erteilt ist, ist der Vertrag insoweit schwebend unwirksam und es können jedenfalls bis jetzt keine Ansprüche geltend gemacht werden, die -ihren Grund gerade indieser Vertragsbesfimraung naben* Die Klage gegen beide Beklagten ist daher mindestens zur Zeit unbegründet und unter Zuscheidung sämtlicher Kosten des Verfahrens ' an den Kläger abzuweisen, Die weiteren Ausführungen des Be-

BBHöheBestimmungLeistungRenteKlägerWährGGegenleistung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung.1
DD
Gesetz:;	Wührungsgesetz § 3
Rechtssatz?- Ein Vertrags, bei dem die Höhe der Gegenleistung für die Hingabe einer Sache und die Höhe eines Erbbauzinses nach dem Gehalt eines bestimmten Beamten bemessen wird., bedarf der Genehmigung der Devisenstelle nach § 3 V/ährungsgesetzes,
 Aktenzeichen?	V ZR 79/53		LG Dortmund
 Ur td .. BGH „ v.	17,September	1 954	OLG Hamm

v ZR 79/53	sf	/
Verkündet am 17 - September 1954 Hoffmeister.. Justiznngesteilter als Urlumdsbeamt er der Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
o
des Gastwirts Karl-Heins seiner' Ehefrau Anna Sjchfl
 Straße
Hi!
, beide
 in
Beklagten? Berufungskläger und R e v i s i o n s kl ä g e r
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr. ,jm% .Wilhelm De|
in D|
Ls traß e
Kläger^ Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt ProfADr,
 hat der V., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1fr. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster,■Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
6,	Zivilsenats des Oberland es gerichts in I-Iamm vom 28, April 1953 aufgehoben und dahin erkannts
 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der
7,	Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 6-November 1 952 ab ge ändert und die Klage ab gewiesen..
Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist., gemeinsam mit den Ehefrauen Ilse I und Herraa Kffi, Miteigentümer des im Grundbuch
 Bel 289 21 940P und Bd 345 31 1 1 MI eingetra-
genen Grundbesitzes5 auf welchem das während des Krieges teilweise zerstörte und von. dem Beklagten zu 1 inzwischen
 wird. Durch notariellen Vertrag' vom 27, Mai 1 949 haben die Grundstückseigentümer dem Beklagten zu 1 ein Erbbaurecht an diesem Grundstück bis zu dem 31, Dezember 1959 bestellt.
Der Beklagte zu 1 hat den Grundstückseigentümern nach § 5 dieses Vertrages als Gegenleistung für die übernommenen Gebäudereste und Einrichtungsgegenstände 60 000 DM, zahlbar • in monatlichen! Raten von 500 DM,, und nach § 6 dieses Vertrags als Erbbauzins einen in monatlichen Raten von 500 DM fälligen jährlichen Betrag von 6 COO DM zu zahlent Über den vom Beklagten zu 1 zu zahlenden, nach § 18 des Vertrags zu 3/4 an den Kläger und zu je 1/8 an die beiden anderen Grundstückseigentümer zu entrichtenden Gesamtbetrag ist in § 15 des Vertrags folgendes bestimmt;
"Die monatlich von dem Erbbauberechtigten zu leistenden Zahlungen (Entschädigung für Verlust des Eigentums an Gebäuden nebst Zubehör und Erbbauzins' müssen immer mindestens dem monatlichen Fettogehält eines öberlandesgerichtspräsidenten in Besoldungsgruppe B 5 nach Ortsklasse A entsprechen.
Sollten durch eine Währungsreform oder ähnliche Maßnahmen die Grundlagen dieses Vertrages hinsichtlich der Höhe der von dem Erbbauberechtigten zu leistenden Zahlungen (Entschädigung für Verlust des Eigentums an Gebäuden nebst Zubehör und Erbbauzins) erschüttert werden, dann soll auch als Richtlinie gelten, daJ3 die Grund Stückseigentümer als Entschädigung mindestens soviel monatlich erhalten, wie das monatliche Nettogehalt eines Oberlandesgerichtspräsiden-
wieder hergerichtete Parkrestaurant "?0|" betrieben
5 ••
ten in Besoldungsgruppe B 5 Ortsklasse A ausmacht».
Diese Vereinbarung soll lediglich schuldrecht-liehen Charakter haben und nicht Gegenstand der Eintragung im Grundbuch sein,11
Durch notariellen Vertrag vom 4. Juli 1950 haben die Vertragsparteien den oben bezel dineten Vertrag u„a, dahin abgeändert und ergänzt„ daß statt des vereinbarten Erbbauzinses von 6 000 DU'ein jährlicher., in monatlichen Daten von 750 DM zahlbarer Erbbauzins von 9 000 DM zu entrichten ist„und daß die vom Beklagten zu 1 insgesamt zu leistenden monatlichen Zahlungen mindestens 5/4 des Nettogehalts eines Oberlandesgerichtspräsidenten der Besoldungsgruppe B 5 der Ortsklasse A zu entsprechen haben..
Beide Verträge sind durch die zuständige Preisbehörde genehmigt worden»
Durch die schriftlichen Erklärungen vom 27» Mai 1949 und 4» Juli 1950 hat die Beklagte zu 2 die' selbstschuld- . nerische Bürgschaft für alle dem Beklagten zu 1 aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Verpflichtungen übernommen:.
Mit der am 13. August 1952 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt»
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen., an ihn 1 688,30 DM nebst 4 Zinsen seit' IClagzu-stellung zu zahlen., '
Diesen Betrag errechnet der Kläger wie folgt:
Der Beklagte zu 1 habe von April bis Dezember 1951 an die Grund, st Licks eigentümer monatlich 1408,51 DM bezahlt-.
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Das Monatsgehalt eines Oberiandesgerichtspräsi-denten (verheiratet mit 1 Kind) betrage ohne Abzug der Xirchensteuer infolge Gehalt saufh e s s e-rung ab 1,. April 195'i 1 275,20 DM, der Beklagte habe also 5/4.davon zu zahlen, somit
 Sr ha.be somit im Monat za wenig gezahlt
 Davon entfielen auf den Klager 3/4 — 1 39,20 Dil.
(richtig 139,12 DM)-
also für 9 Monate
(richtig 1252,08 DM),
Den Beamten sei am 15h Juni 1952 ein halbes Mo-
1 85,49 DM
1252,80 DK
natsgehalt ausgezahlt worden; das mache bei einem Oberlandesgerichtspräsidenten 464,57 DM aus. Der Beklagte habe somit 5/4 davon zu zahlen -580,71 DMo
 Davon entfielen auf den Kläger 3/4 =
(richtig 435,56 DM),
Der Gesamtanspruch des Klägers betrage also (richtig 1687,64 DM),
435,50 DM 1688,30 DM
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 168'f,64 DM verurteilt und in Höhe von 0,66 DM die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen;, daß die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner entfällt.,
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, hilfsvveise die Zurüclcverweisung* Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision,
 Ent scheldungsgr Lind e :
Das Berufungsgericht erörtert zunächst,, ob in § 15 Abs 1 des ersten Vertrags zwischen den Parteien ein Verstoß gegen § 3 des Währungsgesetzes (Gesetz Nr 61 Britischen Kontrollgebiets - in der Folge': Währ Gr) zu sehen sei.- wenn die Höbe der Leistung des Schuldners von dem Betrag eines bestimmten Beamtengehalts abhängig gemacht werde,. Es führt dazu aus:
Die Präge sei umstritten. Den Beklagten sei zuzugeben., daß sie'bejaht werden könne, wenn lediglich vom Wortlaut des Gesetzes ausgegangen werde,, Dean der Betrag des Entgelts werde in der Tat durch den Wert einer anderen Leistung bestimmt,. Die Auffassung. § 3 WährG könne nicht in Betracht kommen, weil das Beamtengehalt keine Gegenleistung für Arbeit, sondern den dem Beamten gewährten standesmäßigen Unterhalt darstelle,, sei abzulehnen,, Es könne keinen Unterschied machen, ob die Gegenleistung nach der Höhe eines Beamtengenslts oder| des Tariflohns eines Arbeiters oder Angestellten bestimmt seiDie Entscheidung hänge vielmehr davon ab, ob die Vereinbarung gegen Sinn und. Zweck des § 3 WährG verstoße,. Gesetzespolitischer Zweck dieser Bestimmung sei die Gewährleistung des Vertrauens in die DM-Währung und die Unterbindung aller diese Währung gefährdenden Geschäfte. Eine derartige Gefährdung liege in solchen Geschäften nicht, in denen die Bezugnahme auf eine andere Leistung, hier ein Beamtengehalt, lediglich einen Berechnungsmaßstab für den Wert der eigenen Leistung darstelle und dazu diene, den Wert der Gegenleistung dem im Laufe der Zeit etwa veränderten Wert der laufend gewährten eigenen Leistung anzupassen,, Eine dem § 3 WährG unterfallende Wertsicherungsklausel liege nicht vor, wenn.
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als Gegenleistung eine laufend zu gewährende volle ortsübliche und standesgemäße Versorgung vereinbart werde., die an die in der Erhöhung eines Tarifgehalts zu dem Ausdruck kommende Erhöhung der allgemeinen Preisverhältnisse angeglichen werde. Was .aber für eine Versorgungsleistung gelte, müsse auch für eine Leistung gelten, die als Gegenleistung für fortlaufend erbrachte Leistungen des Gläubigers gewährt werde,, zu demal wenn diese Leistungen, wie im vorliegenden Pall, dem Lebensunterhalt des Gläubigers dienten. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob das Vergleichsgehalt unmittelbar zu dem Inhalt der Forderung gemacht oder ob eine feste Forderung mit der Maßgabe vereinbart werde, daß sie mindestens den Betrag des Vergleichsgebalts erreichen müsse,
■§ 3 WährG sei als Aipnahraevorschrif t eng auszulegen. Diese Bestimmung sei zu einer Zeit erlassen, als die neu-geschaffene Währung noch besonderen Schutzes bedurft habe, Inzwischen könne nach Festigung der Währung ein Schutz-bedürfnis in diesem Ausmaß nicht mehr anerkannt werden.
Die Bestimmung des § 3 WährG solle nicht dazu dienen, das allgemeine Preisniveau zu halten,, Sie könne keiner Vereinbarung widersprechen, durch die nur Preisschwankungen ausgeglichen werden sollten, da sonst dem freien wirtschaftlichen Verkehr unerträgliche Fesseln auferlegt würden:
Die Revision macht geltends Die tatsächlichen Verhältnisse lägen hier anders als in dem Fall, zu dem die Entscheidung des II, Zivilsenats vom 24, November 1951 II ZR 51/51 ergangen sei, auf die auch das Berufungsgericht Bezug genommen habej. Es handle sich nicht um ein Dienstund Ruhegehaltsverhältnis, Ein Erbbaurechtsbestellungsvertrag und das Entgelt dafür stellten keine Siche-
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rung der Versorgung für den Srbbaubelasteten dar, wenn
o-. e aiJCj1 ^is Motiv für den Kläger von Bedeutung gewesen Der Vertrag verstoße daher gegen § 3 WährG-
sein möge-
p0 Einwendungen der Revision kann der Erfolg nicht -ers^gt werdenDie Drage der Auslegung des § 3 WährG ist ,,ah vpisfritten. Er macht- soweit er hier in Betracht kommt Gült-: ulceit eines Geldsehuldverhältnisses von der Ge-nohr.u gong der Devisenstelle abhängig., wenn der Betrag in Deutscher Mark durch den Preis oder eine. Menge von ande-.(,P1, Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.. Es besteh! Einigkeit.. daß diese Bestimmung eng ausgelegt werden muß- da sie eine Beschränkung des das deutsche Recht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit darstellt und da das Verbot, weit ausgedehnt, die Wirtschaft so einengen kann., daß unter Umständen das Wirtschaftsleben erschüttert werden kann (Eppig NJ\7 1349« 532; Schubert NJW 1 950, 755; Skaupy JE 7 949, 345; Hammes KDR T949. 275; Rötelmann Ü-JW 1951 , 353; Ranniger DNotZ 1 951, 396; G, und D... Reinicke MDR 1953, 385; LG Düsseldorf DNotZ 1952, 125)-
Es wird aber nicht angehen, wie G„ und D„ Reinicke (MDR 1953- 385 /5S7/) meinen, daß die Rechtsprechung im Wege der "Viertürig" die Anwendung des § 3 WährG abzulehnen habe, um dadurch zu "wirtschaftlich vernünftigen Ergebnissen" zu kommen, da die Bank Deutscher Länder die wirtschaftlich erforderlichen Genehmigungen bisher nicht erteilt habe,,
Wenn dis Gültigkeit einer Vereinbarung von einer Genehmigung abhangt, muß es der zuständigen Stelle überlasten bleiben, ob und in welchem Umfang diese von ihrem Genehmigungsrecht Gebrauch macht, und es kann nicht durch einschränkende Auslegung diese Zuständigkeit beiseite geschoben werden. Es ist zudem nicht richtig, daß die Bank Deutr scher Länder bisher grundsätzlich in solchen Bällen): die Genehmigung versagt und eine Auflockerung des Verbots
1321 ),
des § 3 Y/ährG verhindert habe (Fögen in NJW 1 953?
Die Grenzen des § 3 Währ Gr sind vielmehr unabhängig von bestimmten Zwecke rwägungen im Wege der Auslegung festzustellen.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist'schon öfter mit verschiedener Begründung die Auffassung vertreten worden, die Bestimmung einer Geldleistung nach der Höhe eines bestimmten Beamtengehalts falle nicht unter § 3 Satz 2 WährG Nipperdey (BB 1951? 673) 'nimmt ohne nähere Begründung an. der Begriff "Leistungen" umfasse nicht Dienstleistungen.
Es wird auch angenommen, das Beamtengehalt und die Beamtenpension seien nicht der Preis für eine gegenwärtige oder vergangene Dienstleistung., sondern stellten den standesgemäßen Unterhalt der Beamten dar (Eppig NJW 1949«. 534 und LG Düsseldorf DNotZ' 1952. 125; G. und D„ Reinicke schließen, in MDR, 19.53? 385 diese Möglichkeit im Gegensatz ■zu ihrer Stellungnahme In DNotZ 1 952,, 1 51 nicht schlechthin aus). Diese Auffassung hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt (ebenso Wilraanns in BB 1951? 90S; Lögen NJW 1 953? 13-25). Denn es kann kein Unterschied gemacht, werden zwischen dem Beamtengehalt und dem Tarifgehalt eines Angestellten} das zweifellos die Gegenleistung für seine Dienstleistungen darstellte Der von Eppig (NJW 1949? 531) hervorgehobene Umstand, daß das Beamtengehalt deshalb ein besonders geeigneter Vergleichsmaßstab sei? weil es zwar veränderlich, aber nicht so gleitend sei, daß es sich dauernd dem Preisniveau der Marktwirtschaft anpasse,, kann nicht ausschlaggebend sein, da dies auch für Tariflöhne der Angestellten gilt.
Es wird auch die Auffassung vertreten, (G... und D, Reinicke DNotZ 1 952? 122), .§ 3 WährG finde deshalb nicht Anwendung,, weil diese Bestimmung die DM-Währung sichern
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wolle und eine Gefährdung durch eine solche Klausel nie eintreten könne- so daß sie nicht etwa der Genehmigung im einzelnen Palle bedürfe, Wenn der Staat die Erhöhung des Vergleichsgehalts zulasse,, sei nichts dagegen zu erinnern-, wenn das Gehalt des Einzelnen sich erhöhe,, Auch dieser Gedanke kann nicht entscheidend sein«. Es mag richtig sein, daß § 3 WährG auf dem Gedanken des Schutzes der Währung beruhen, Pögen (IT-JW 1 953';, 1321 ) hebt aber mit Hecht hervor, daß sich damit die Bedeutung der Bestimmung nicht erschöpft. Es mag auch richtig sein, daß die Währung im einzelnen Palle durch eine solche Klausel nicht gefährdet wird. Fügen (aaO) weist aber darauf hin, daß von einem gewissen Umfang der Verbreitung von "WertSicherungsklauseln" an die Währungspolitik ihre Aufgaben nicht mehr ausreichend erfüllen könnte und daß die Möglichkeit eines wirksamen Schutzes gegen einen Währungsverfall in Präge gestellt wäre,, wenn sich wegen solcher Klauseln Preissteigerungen im einen Bereich automatisch auf andere Bereiche übertragen wurden. Wenn daher durch Gesetz Bestimmungen erlassen werden, die den Schutz der Währung sichersteilen sollen, so müssen.diese eingehalten werden. Es kann nicht dem Einzelnen und, wie gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts bemerkt werden mag, auch nicht den Gerichten überlas sen bleiben, zu beurteilen, ob sie diesen Zweck erfüllen können oder ob sie.etwa nach der jetzigen Währungslage nicht mehr notwendig sind«, G. und D„ Reinicke haben diese Auffassung übrigens offenbar aufgegeben; denn in MUR 1 953, 389 nehmen sie an, daß solche Vereinbarungen unter § 3 WährG fallen, wenigstens dann, wenn in Kaufoder Pachtverträgen auf ein Tarifgehalt Bezug genommen wird«
per IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem sowohl vom Berufungsgericht wie von der Revision angezogenen Urteil vom 24 . November 1951 II ZR 51/51

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S'
 
(DNotZ 1 952,, 1 20 = Lindenmai er-Möhring BGB § 133 A /T/’ =
BB 1952, 88 = NJW 1 952;, 377 /nur Leitsatz/'') bei einer.: Ver-tragsbestiramang angenommen, daß sie keine .Wertsieheruhgs-klausel darstelle., bei der die vertraglich festgesetzte Versorgungsrente eines ausscheidenden Vorstandsmitglieö.s einer Aktiengesellschaft sich entsprechend'verändern sollte, nenn das Gehalt eines bestimmt eingestuften Angestellten sich erhöhe. Der II, Zivilsenat hat dazu ausgeführt„ es handle sich nicht um eine Wert si cherungsklausel und damit eine ungültige Währungsklausel, sondern hat dafür den Begriff der f!SpannungsklauselM geprägt» Die Entscheidung hat mindestens, im Ergebnis im Schrifttum Zustimmung gefunden (v.d-Goltz BB 1 952, 89; Beinicke DNotZ • '! 952, 1 22), G, und D* leinicke wenden sich zwar (aaO und in MDR 1953, 390) gegen die Bezeichnung und den Begriff der "Spannungsklausel",; Es könne nicht darauf ankoramen, ob zwischen der Rente; und dem Tarifgehalt eine Spannung vorhanden sei oder ob die Rente stets in gleichet* Höhe wie das Vergleichsgehalt bestehen solle., die Spannung also gleich null sei,. Diese Einwendung kann sich aber höchstens gegen den Ausdruck "Spannungskiausel" richten, denn G„ und D„ Reinicke sagen selbst, es könne nur entscheidend sein, daß das Verhältnis zwischen Rente und Vergleichsgehalt stets gleich bleibe.
Der Senat hat keinen Anlaß zu Einwendungen gegen die Entscheidung des II, Zivilsenats; denn mit dem Ausdruck "Spannungsklausel" wird eine Beziehung festgehalten, die zwischen zwei Geldleistungen auch in Zukunft bestehen bleiben soll, die der Schuldner aus im wesentlichen gleichartigen Rechtsgründen wie die vergleichbare Leistung zu erbringen hat. Das Wesentliche dabei ist aber* wie Pögen (NJ\7 1953, 1323) mit Recht hervorhebt, daß es sich hier nicht um die Festsetzung der Rente nach dem Preis oder Wert einer anderen Leistung’, cLh, der Leistung eines anderen handelt, sondern daß der 'Wert dessen, für was die
 eine (eigene) Geldleistung gemacht werden soll, anhand der anderen klassifiziert wird. Aus diesem-Grund fällt eine solche Klausel bei der Vereinbarung eines Gehalts oder einer Rente nicht unter § 3 WährG,
Die Revision hebt aber nun mit Recht hervor,, daß der vom II. Zivilsenat entschiedene Tatbestand anders ist als der .vorliegende«. In dem Fall des II , Zivilsenats handelt ss sich um gleichartige Leistungen, nämlich Arbeitsleistungen. deren Bewertung miteinander verkoppelt ist. Es besteht nur der Unterschied, daß auf der einen Seite ein Tarifgehalt für laufende Leistungen, auf der anderen eine Verscrgungsrente steht. Dieser Unterschied ist aber nicht maßgebend. Denn auch die Rente wird als Entlohnung für frühere Leistungen in demselben Betrieb gezahlt. Es handelt sich also auch dabei um eine echte Bewertung der eigenen (früheren) Leistung des Empfängers der Rente.. Im vorliegenden Fall aber handelt es sich auf der einen Seite um eine Entschädigung für Verlust des Eigentums an Gebäuden nebst Zubehör und um Erbbauzins, die auf der anderen Seite gekoppelt ist mit dem Wert der Arbeitsleistung eines Beamten für den Staat, Es fragt sich, ob diese beiden Fälle-einander gleichgestellt werden können, Bohn (BB 1951, 561) und V/ilmanns (BB 1951, 1908) vertreten die Auffassung, daß nur eine Verkoppelung eines Gehalts oder Ruhegehalts mit einem entsprechenden Tarif gelhalt „ das für die vom Empfänger geleistete Arbeit sachlich maßgebend sei, nicht unter §‘3 WährG falle, und die Bank Deutscher Länder hat in einem Bescheid (BB 1951, 701) mitgeteilt, daß sie geneigt sei, anzunehmen, daß in solchen Fällen keine verbotene Bezugnahme auf andere Güter oder Leistungen vorliege.. Wenn man diese Auslegung auch als zu eng ansehen mag, so kann . doch bei dem Vergleich zwischen der Entschädigung für die Hinge.be von Sachwerten und der für die Arbeitsleistung
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eines Beamten nicht gesagt werden, durch die letzte werde die erste nur klassifiziert.. 3s handelt sich vielmehr um einen wirklichen Vergleich mit anderen, saeh- und artfremden Leistungen. Pur eine solche Verbindung zweier Leistungen wird auch im Schrifttum mehrfach angenommen, daß eine Genehmigung der Devisenstelle gemäß § 3 Satz 2 währG notwendig sei (Pögen I1JW 1 953, 1321 und. neuerdings G-, und D, Rein!eke MDR 1 953, 385).
Das Berufungsgericht will aber unter Bezugnahme auf die Entscheidung des ll. Zivilsenats das, was für eine Versorgungsleistung gilt,- auch auf andere Gegenleistungen anwenden, zu demal;wenn diese Gegenleistungen dem Lebensunterhalt des Gläubigers dienen sollten. Die Parteien streiten auch in der Revisionsinstanz, ob es sich bei dem strittigen Vertrag um-eine Versorgungsleistung handelt.
Das Berufungsgericht stellt aber eindeutig fest, daß die Leistung des Schuldners der Versorgung des Gläubigers dienen sollte. Davon ist deshalb auszugehen. Darauf. komm"!; es aber bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis nicht an.
Pur die Entscheidung des II.- Zivilsenats ist der Umstand nicht wesentlich, daß es sich um eine Rente für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt. Der Gedanke der "Spannungsklausel" könnte und müßte ebenso angewendet werden,|wenn es sich um die Festlegung der Bezüge eines noch aktiv tätigen, nicht tarifgebundenen Angestellten oder Vorstandsmitglieds handeln wurde..
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Pögen (KJY/ 1953, 1324) nimmt an, daß § 3 WährG nicht zur Anwendung kommt, wenn die Höhe der vom Schuldner zu erbringenden Leistung durch das Maß des notwendigen Unterhalts des Empfängers festgelegt .ist. nimmt aber gerade den Fall aus, daß die Leistung mit einer Leistung an
 einen anderen gekoppelt ist, • z,.B- einem Gehaltsanspruch, mit dem zwar auch regelmäßig der Unterhalt bestritten wird,, der aber der Höhe nach nicht, ausschließlich nach dem Gesichtspunkt der Tinterhsltsgewahrung bemessen wird . § 3 WährG gibt auch sonst keinen Anhalt dafür, daß seine Geltung entfalle, wenn die Leistung dem Unterhalt des Empfängers dienen solle.
Die Klausel,, daiB die von dem Beklagten zu 1) als Entschädigung für Verlust des Eigentums an Gebäuden nebst Zubehör und als Erbbauzins zu zahlenden Beträge mindestens 5/4 des Uettoge'nalts eines Oberlandesgerichtspräsidenten betragen müssen,, bedurfte daher der Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle* Solange diese nicht erteilt ist, ist der Vertrag insoweit schwebend unwirksam und es können jedenfalls bis jetzt keine Ansprüche geltend gemacht werden, die -ihren Grund gerade indieser Vertragsbesfimraung naben* Die Klage gegen beide Beklagten ist daher mindestens zur Zeit unbegründet und unter Zuscheidung sämtlicher Kosten des Verfahrens ' an den Kläger abzuweisen, Die weiteren Ausführungen des Be-
rufungsgerichts und die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision brauchen daher nicht mehr erörtert zu werden,
 Dr, Tasche	Schuster	Dm	Cechßler
 Dr
Dr, Großmama
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