* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Solange'den Bietern aus.der von ihnen geleisteten .Vorauszahlung noch ein Guthaben gegenüber dem' Vermieter zusteht, ist ein IClndigungsrecht des Vermieters ausgeschlossene. Sollten die Bieter dagegen von ihrem;gesetzlichen Xmdigungs recht Gebrauch machen,.bevor die von ihnen geleistete Voraus Zahlung durch Verrechnung mit den monatlichen BietZahlungen, verbraucht ist, so ist der noch nicht verbrauchte Teil ihrer Vorauszahlung bei Beendigung des:ÜietVerhältnisses vom Vermieter in bar' zuruckzuzahlenv Die gleiche' Verpflichtung • geht auf den .i'rwerber des \ Grund st übles fir den Ball eines Verkaufs aber, Vermieter verpflichtet sich, dem . Auffassung, daß sie.hierzu kraft des Vertrages auch dem, Konkursverwalter gegenüber berechtigt seien,, Dieser hingegen hält die Verrechnungsabrede'da sie eine - Vor aus -Verfügung;- über den üietzins sei, nach § 21 Abs 2 .10. Das f’berlandeeger IcHt hat dem Berufungsantrag des Klägers entsprechend verurteilte ;Ss:;;faßte: -die festste-l-lung dahin-, daß die Beklagten während der Bauer "des Konkursverfahrens nicht berechtigt seien, Ansprüche, di® ihnen aus der von ihnen geleisteten Zahlung von ursprünglich 4 000 -Ili zustehen, gegen- ab 1,'Eai 1951 fällig werdende Kietzinsänspraclie für die ah sie vermietete 7/ohnung zu verrechnen „ Der Betrag, von 530 El ist die str ittige.;, a) Der Baukostenzuschuss ist als Mietvorauszahlung gewollt, durch die für eine 'bestimmte Zeit die Miete ganz oder teilweise im voraus getilgt wird, so daß in der Fol ge keine Verrechnung mehr nötig ist, sondern nur die nicht getilgten Aietzinsforderuhgsteile fällig werden und in bar zu entrichten sind«. Mit solcher rechtlicher Gestaltung ist die Abrede, daß der Baukostenzuschuß zu-rickzuzahlen sei, insoweit er infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses ohne Grund bezahlt, sei, durchaus vereinbar* A . b) Der Mietzinsforderung tritt eine selbständige Ersatzforderung des-Mieters gegenüber, entweder derart, daß -die Aufrechnung erst bei Fälligkeit noch erklärt werden soll, oder so, daß die. Verrechnungs- oder Auf re chnüngsy ertrag schon mit der Zahlung des iBaukostenzuschp.sses■.■■getilgt werden.• ergibt sich -/leime hr für den einzelnen Fall aus der Auslegung der zwischen •den Parteien getroffenen,V er e inbarjmg*' Das verkennt auch weder das '.Beruf ungsgerieht- noch die Revision,. durch Aufrechnung getilgt' werden solle,: Damit - stimme " üb er ein, daß nach .Art III die Ulet er jeweils -allmonatlich eine bare Alle tzahlung von 55 Big zu leisten hatten', Auen die weitere Bestimmung des Art IT, wonach bei „ündi-gung der 'Mieter der Vermieter ihnen den noch nicht durch •Teil der Vorauszahlung ~ id Abs 1 als "Guthaben” bezeioh-n et ■- in bar zur ickzuzahlen habe 5 zeige., da 3 nach dem '„dl" len der Parteien die Idetschuld nicht schon mit der Leistung der Vorauszahlung, sondern erst mit der Verrechnung gegen 50 fo der honatsmiete 'eintreten. sollteis handle < si ch demnach:nicht um eine Ui e tvoraus Zahlung, sondern um ein Ivdeterösrlehen verbunden mit einem Aufre ehnungsverträg Hach § 21 Abs 3 KO könne der I,deter gegen die diet-zinsforderung der Konkursmasse^ eine ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende.Forderung nur insoweit aufrechnen, als die Entrichtung des idetzinses der Konkursmasse gegenüber wirksam sein Das bedeute hier hoch gegen den diet-zins für das auf die Konkurseröffnung folgenden donat (Oktober) ..weil diese in die zweite Hälfte des Uonats (;Septem- * her) gefallen sei» Im übrigen handle es sich um eine zwar dem Mietvertrag entsprechende,, trotzdem aber der Konkursmasse gegenüber unwirksame Vörausverfigung, 'weil' die diet-zinsfEiligkeiten teils vor,, teils nach dem infolge der Konkurseröffnung eingetretenen Wechsel in der Person des Inhabers der Vermiete rrechte • gelegen hätten und für diesen Fall auch die reichsgerichtliche - Rechtsprechung den sonst 'vom'Reichsgericht vertretenen Grundsatz, daß im: Mietvertrag selbst vorgesehene Vorauszahlungen unbeschränkt wirk sam seien, nicht anwende' (KGZ 144, 193),. Oie Revision erhebt keine ''Bedenken gegen die Folgerung, daß eine nach, dem Willen der Parteien erst für den Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Hiebe wirkende vertragsmäßig vereinbarte Aufrechnung über den li llovem-bei- 1950 hinaus keine Wirkung hatte. Solche Bedenken besuchen auch nicht% denn bei- solcher Vereinbarung verfügt der :5igen.tämer aber den erst nach der xCdnfcurseröic'fnung und der Schonfrist fällig werdenden Mietzins* -Die Ün~ Wirksamkeit ist mittelbar auch aus § 55 Abs 1 Ilr HO abzuleiten- .Nach herrschender Auffassung ist eine; Aufrech nung eines Bieters na,eh der Konkurseröffnung:mit einer vor dieser erworbenen Forderung- gegen nach Xonkursbe-girm fällig werdende’idetzinsforderungen durch § 55. des Ilietgebrauchs:- (§ (21 Abs 1 KO}- soll möglichst eine bare Gegenleistung des Kertragsgegners entsprechend Wird durch,' den Parteiwillen in einem vor der Kon kurserÖffnung geschlossenen Vertrag die Aufrechnung erst für die Zeit nach der Kern..unser off nung wirksam, so ist die Unwirksamkeit des' AuffeclihuhgsVertrages in gleicher weise ahzunehmen wie f’ir die einseitige Aufrechnung des Mieters (Jäger § 55 Anm 2,dR&2 40, 120; Mentzel KO 5., Aufl § 21 Anm 7')>»■ her gegenteiligen, von Abenheimer in. 2.) Die Angriffe der Revision richten, sich in erster Linie gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, es liege keine Mietvorauszahlung vor» Auf die Riehtigle it dieser Auslegung kommt es Jedoch nur an, wenn'die Das Bern:'angs-gericht vertritt in einer -HiIfse rwägung die .Auffassung, auch eine vertragsmäßig geleistete Mietvorauszahlungsei nur im Rahmen des § 21 Abs 2 KÖ dem Konkursverwalter gegenüber wirksam,. Beschlagnahmegläubiger urad der Zv^angs verwaisen'-.eine Vorauserhebuwg .(.Vorauszahlung ) des Mietzinses gelten-lassen müssen, die im Mie'fc-:.vertrag vereinbart war und vor Eintritt des Erwerbers oder oVerwälters in (das MI e tverbal tni s vorgenommen .wurde (RGZ 94,e 279 5 136407und 413? SeuffArch 79 Ilr 23) 7 Mit § 21 Abs 2 KO sollte'' aber nach der amtlichen Begründung (Drucksache Br 100 des ..Reichstags ,1897/(3.8 S 30) den Konkurs gläubigem derselbe Schutz'1 zuerksnnt; wer den-,■ wie ihn die Hypo'bhekenglüubiger-hach § 1124- BGB geniessen beziehen sollten?wäre, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, - jedenfalls ffr die Wirksamkeit gegenüber' den Hypo.thelcengläubigern und die gleichzubehandelnde'mirksaffikeif; gegen Iber der 1.0nkur'smas s e eine . Zwangs- , ma/nahnieri herbe: neii '-><> ier, zu ' ui «st o : 'reüben Zwecken-vernennet werden, Bas trifft ater beim vorausbe-zaalten Banne / ehzutiliiul nicht :zu, kr erhöht in der folge iill nt die Sicherheit des Pfandgläubigers, indem seine Verwendung zu dem Aufbau oder Wiederaufbau des Grundstücks. betrachtet, die kraft der Vorauszahlung zunächst noch nicht laufend vergütete Teülnutzung solange nicht aus dem Vermögen des Vermieters, sondern’des Mieters, bis der Vorschuß aufgebraucht ist; Für die Anwendung der Bestimmungen über die Wirksamkeit’ der Voraus-•Verfügung darf daher die Vorauszahlung nicht anders behandelt werden, als wenn der Vermieter für den Zeitraum, auf den sie sich bezieht,, eine herabgesetzte Miete -im vorliegenden Ball eine solche von 55 DM - vereinbart hätte (siehe neuerdings u„at Bull, SB 1950, 8865 Merkert NJW 1951, 597"? wenn er ;Baukostenzuschuss gezahlt habe;, nicht anders, da als ein-Gläubiger, der einen Sachwert geliefert nahe und far die ausgebliebene Gegenleistung auf die Kon-kursquote angewiesen sei» Bei dieser Überlegung wird aber übersehen, daß der ICieüer in näherer Beziehung zur Mißtsache stellt als irgendein Baulieferant, und daß die 'Vorschrift des § 21 Abs 2 KO. Das Berufungsgericht geht auch richtig davon aus,, daß die Auslegung nach dem Hortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages von zunehmen -sei-» Bei. seiner Auslegung-,hält sich das Berufungsgericht aber nur an den Wortlaut.* so daß die Mieter jeweils eine •.bare "riet Zahlung von 5.5 v-71" zu leisten hätten,, so kann..dem Berufungsgericht nicht oeigest.Lnirti;-- könne nur dahin ausgelegt werden, daß die jeweils fällige Monatsmiete am; .Fälligkeitstage zur Hälfte durch Verrechnung, zur anderen durch Barzahlung getilgt werde* ;i)as Berufungsgericht biegt;, auf; den Ausdruck ”bar'? RI kann auch lediglich rechnerische Bedeutung haben, nämlich den Sinn, festzulegen, welcher Teil der normalen .'Miete schon - gezahlt sein sollte, 'wobei öglieher yv©ise nur deswegen'nicht bestimmt v:ur~" ' müde, für welche kalendermäßig angegebene Zeit wegen der Vorauszahlung nur 55»- DM monatlich' zu bezahlen seien, weil der .nein ertrag aufu'iihbestimmte; Zeit geschlossen wurde, Ebensowenig lassen die Vertragsbestimmungen unter IV: nur reihe Auslegung im Sinne eines Mietdarlehens zu, . Ye hör auch ihre if V braus Zahlung solle Ger durch Verrechnung noch nicht verbrauchte 'Teil in bar warücvgezahlt werden, bedeutet dann nur, wie die Revision richtig hervorhebt\ die vertragliche Festlegung eines aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung sich ergebenden Berelcherungsans rruclies der • Beklagten, Bei der neuen tatsächlichen. Erörterung wird /das' Berufungsgericht - nötigenfalls .indem es von seinem .Frage-recht Gebrauch macht - zu untersuchen haben, wie' der Vertrag zustandegekommen ist, wer ihn insbesondere entworfen hat, gegebenen!'alls, welche Erläuterungen der Entwurffertiger den Parteien zu der von ihm;gewählten Formulierung gegeben hat, ob die Parteien den Unterschied zwischen Ilie terclr.rlehen und • Mi e t vor aus Zahlung kannten o Sollte sich ergeben, daß die Parteien, wie nicht selten, keine klare Vorstellung über -die rechtliche Gestaltung der "Mietvorauszahlung" und "-Verrechnung" gehabt haben, wird das-Berufungsgericht auch auf die Interersenlage einzugehen haben-, Babei kann von Bedeutung sein, ■ ob' die Beklagten für den Vermieter erkennbar besonderes Gewicht darauf gelegt haben, gegenüber möglichen wechselfällen im sicheren Genuß der Mietsache zu bleiben, und .ob der Vermieter Anlaß hatte, eine Vertragsgestaltung,/ die dem durch Vereinbarung einer Mietvorauszahlung, nicht Barlehenshingabe, nach der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung entsprach, entgegenzutreten, andererseits, ob die jederzeitige Möglichkeit, das Geld nach Kündigung des Mietverhältnisses in bar zurücksufordern, derart im-Vordergrund

Zitierte Normen: § 21 KO
VorauszahlungMietvorauszahlungBerufungsgerichtZahlungParteiAuslegungVermieter

Volltext der Entscheidung

/
e s s t z s e cht ssa.tr«
i;enz eiche rt eil des
h.S ■’;}] ' SffßWffrk i
Sammlung!
KO § 29 Abs 2

Eire scb.cn im Mietvertrag;
■Ye:
•rib arte Mie-
Vorauszahlung, die zu dem Aufbau eines Hauses verwendet wurde (Baukostenzuschuss), ist
• S\ '	'	b	■ 3.. ■	• ’ ' .	.
auch nach. Eröffnung des Konkurs Verfahrens
'aber das Jerraöger: des Vermieters dem ICp.n-
kursyer val ter gegenüber unbe s chränkt wirk™
-
s&rai '
JV VaVV MVuj i: MV Vr"Mr •cvvci. cic.Viul: ‘
u; V 7.TJ 79/51
3GH yJ'6;, Juni 1852
OijG Bremen’
i'ä tb es tan 6:3-
Im Frühjahr 1950 ließ der Kaufmann Fritz l'VHHHfc- d
bonibengeschädii-.te . olmgebhude auf. seinem ■■■Gründer ick in 3 men wieder aufbauen? die darin befindliche Erdge schoßwoh hung vermietete er durch Vertrag vom 51 Bai 1950 mit V/ir hung vom I; Juli 1950-an,die 'Beklagten aufBünbestimmte Beit\ Diese zogen Im Juli 1.950 ein.-.
tirnmungen
 Die monatliche Biete wirt auf 3X1 110 (eirhiundertzehn • Deutsche Bark) festgesetzt, sie ist monatlich im voraus zahl--barm Die- Bieter .verpflichten sich,, eine Bi et vor aus zali lung-in Höhe' vönUDB i 000 (viertausend; Deutsche Bark). bei Unter Zeichnung des BietVertrages in bar an den Vermieter zu lei stenk Auf di ese Bietvorauszahlung von 4. 000 DB werden jeweils 50 'fo der Bonatsmieten verrechnet, so .daß. die Bieter 1 ereile allmonatlich■eine bare Bietzahlung - von■55	an
.den Vermieter, zu leisten habeni. :Die' monatlichen Bietzahlungen haben jeweils innerhalb'der ersten Woche eines jeden JalendermonatsBau erfolgen* Eine.Erhöhung.der vereinbarter. Biete ist für die Dauer dieses Bietvertrages aus- . geschlossen, soweit nicht auf Grund zukünftiger gesetzlicher 3eStimmungen dies ausdrücklich'gestattet ist.
Solange'den Bietern aus.der von ihnen geleisteten .Vorauszahlung noch ein Guthaben gegenüber dem' Vermieter zusteht, ist ein IClndigungsrecht des Vermieters ausgeschlossene. Der Ausschluß dieses ICünäigungsrechts des Vermieters gilt auch für den Fall eines Verkaufs des Grundstücks für den Erwerber- ■ w 1 .	: . "	' ’
Sollten die Bieter dagegen von ihrem;gesetzlichen Xmdigungs recht Gebrauch machen,.bevor die von ihnen geleistete Voraus Zahlung durch Verrechnung mit den monatlichen BietZahlungen, verbraucht ist, so ist der noch nicht verbrauchte Teil ihrer
$1 :i:r|:
y.;$

hiV
V;'.	;:'-vv	\»6
ÄS®
7 ,	,	■
>	8::8!l|i;8!|
WH. 1,1,..... JT^rlfflWt-.
: : :
Vorauszahlung bei Beendigung des:ÜietVerhältnisses vom Vermieter in bar' zuruckzuzahlenv Die gleiche' Verpflichtung • geht auf den .i'rwerber des \ Grund st übles fir den Ball eines Verkaufs aber, Vermieter verpflichtet sich, dem . Erwerber eine dahingehende Verpflichtung in dem abzuschließenden Kaufvertrrg ausdrücklich aufzuerlegen.,"
Die Beklagten leisteten den vorgesehenen Betrag von 4 000 DM,	.
Am 30s,9bl950'vrarde über das Vermögen des Vermieters das Konkursverfahren eröffnet und der Klager zu dem Konkurs* verv-alter bestellt,
i/ .	' ’ .	'
Die Beklagten zahlten wie vor so auch nach, der Konkurseröffnung monatlich nur Dü 55 Siete, Sie sind der
i	'	-	"	r.	■	•	-
Auffassung, daß sie.hierzu kraft des Vertrages auch dem, Konkursverwalter gegenüber berechtigt seien,, Dieser hingegen hält die Verrechnungsabrede'da sie eine - Vor aus -Verfügung;- über den üietzins sei, nach § 21 Abs 2 .10. f ür den üietzins seit 1.11,1950 gegenüber der':'Konkursmasse für unwirksam und verlangt von diesem Zeitpunkt an Zahlung der veilen Miete,,

Sr hat daher Klage erhoben, mit dem'Antrag’, die
 Be-
klagten kostenfällig, .den beklagten Ehemann :it der Pflicht zur Duldung zur Zwangsvollstreckung wegen der Kosten'für das -eingebrachte•Gut der Ehefrau zu verurteilen, an den Kläger 55 M als restliche Miete fir November 1350 zu bezahlen,'und festzustellen, daß die Beklagten nichtberechtigt seien,; dem Kläger gegen Iber auf die' Dauer des .Konkursverfahrens ihre Mietvorauszahlung auf die künftig-' fällig' werdenden Mieten zu verrechnen, ■	A	■	- u	; .	'

t)as Bandgeric
;Bie Beklagten .liS’oen ZuruckV'/ei sung der '.'Berufung'
Das f’berlandeeger IcHt hat dem Berufungsantrag des Klägers entsprechend verurteilte ;Ss:;;faßte: -die festste-l-lung dahin-, daß die Beklagten während der Bauer "des Konkursverfahrens nicht berechtigt seien, Ansprüche, di® ihnen aus der von ihnen geleisteten Zahlung von ursprünglich 4 000 -Ili zustehen, gegen- ab 1,'Eai 1951 fällig werdende Kietzinsänspraclie für die ah sie vermietete 7/ohnung zu verrechnen „ Der Betrag, von 530 El ist die str ittige.;, halbe IJiete fhr - die äonats liovekber • 1950’ mir April 1951n Kit der revision beantragen die'Beklagten, i urteil des Berufungsgerichts auf.zuheben und die Berufung curickzuweisenäi riii'U 1- AV'AEiAä	;;	■
Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels
.Sntscheidungsgründe %
i> ) Die" Leistung von Baukost ehzuschüs s en durch :äie i;er,
 schon vor ehern zweiten Weltkrieg bekannt, ist nach ihm;
weitgehend Tb lieh geworden» her erkennende Sgnat hat
 wiederholt, wenn auch in anderem Zusammenhang*, nämlich
 zur Frage des Einflusses der Währungsreform, ausgeführt
(Urteil vom U ,12-* 1951 - V ZR 16/50 - und vom 2= 5.195.2’
~ T ZR 52/51 -), daß die .Rechtsnatur des Aufbau- oder
 Bauko stenzus chus svertrage s nicht allgemein festgestellt
 werden könne•,	'	.'	'..	Ai;-
' • - • . . -
In Betracht kommen, vielmehr in der Hauptsache drei Tertragsformen?
a)	Der Baukostenzuschuss ist als Mietvorauszahlung gewollt, durch die für eine 'bestimmte Zeit die Miete ganz oder teilweise im voraus getilgt wird, so daß in der Fol ge keine Verrechnung mehr nötig ist, sondern nur die nicht getilgten Aietzinsforderuhgsteile fällig werden und in bar zu entrichten sind«. Mit solcher rechtlicher Gestaltung ist die Abrede, daß der Baukostenzuschuß zu-rickzuzahlen sei, insoweit er infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses ohne Grund bezahlt, sei, durchaus vereinbar*	A	.
b)	Der Mietzinsforderung tritt eine selbständige Ersatzforderung des-Mieters gegenüber, entweder derart, daß -die Aufrechnung erst bei Fälligkeit noch erklärt werden soll, oder so, daß die. Aufrechnung kraft Vertrages sich ohne weiteres mit der Fälligkeit vollziehen soll»-
c)	Die beiderseitigen Forderungen stehen sich 'wie zu b)
- iV —
f
gegenüber , nach gier Acre de. der Parteien sollen jedoch die erst später fälligen liietzinsfcrderurigen ganz oder teil-v/eise durch. Verrechnungs- oder Auf re chnüngsy ertrag schon mit der Zahlung des iBaukostenzuschp.sses■.■■getilgt werden.•
Darüber> reiche rechtliche Oestaltung ar.Zunahmen ■ ist, läßt si'ch keine 'Hegel auf stellen.^ ergibt sich -/leime hr für den einzelnen Fall aus der Auslegung der zwischen •den Parteien getroffenen,V er e inbarjmg*' Das verkennt auch weder das '.Beruf ungsgerieht- noch die Revision,.
Das Berufungsgericht 'hat ausgefahrt%
Die' 'Bezeichnung der Lei stung als L!i et Vorauszahlung sei nicht entscheidende Dieser Begriff sei nicht eindeutig, .vielmehr würden Vorauszahlungen oder' Vorschüsse , nicht immer zur endgültigen Erfüllung von Verbindlichkeiten gegeben, sondern vielfach künftiger Verrechnung Vorbehalten (ßGH2 1, 174) ■; Im Vertrag' seien nicht etwa edigiich die nach der-einmaligen. Zahlung weiter noch zu entrichtenden Llietzinsraten vereinbart,/-vielmehr werde die monatliche liiete auf 110 DM festgesetzt und 'bestimmt , daß jeweils -die Vorauszahlung zu. 50 A der Monats-n'xe'te verrechnet werdet Das könne,nur bedeuten, daß am Fül j.igkeitstäge' - die Ilona ts riete zu 110 ' Du zur . Hälfte
- r -
durch Aufrechnung getilgt' werden solle,: Damit - stimme " üb er ein, daß nach .Art III die Ulet er jeweils -allmonatlich eine bare Alle tzahlung von 55 Big zu leisten hatten', Auen die weitere Bestimmung des Art IT, wonach bei „ündi-gung der 'Mieter der Vermieter ihnen den noch nicht durch
.g mit' den monatlichen- ui et Zahlungen verbrauchten
IMP8"141
:	■	\. ■ v '. *	■	.
•Teil der Vorauszahlung ~ id Abs 1 als "Guthaben” bezeioh-n et ■- in bar zur ickzuzahlen habe 5 zeige., da 3 nach dem '„dl" len der Parteien die Idetschuld nicht schon mit der Leistung der Vorauszahlung, sondern erst mit der Verrechnung gegen 50 fo der honatsmiete 'eintreten. sollteis handle < si ch demnach:nicht um eine Ui e tvoraus Zahlung, sondern um ein Ivdeterösrlehen verbunden mit einem Aufre ehnungsverträg
 Hach § 21 Abs 3 KO könne der I,deter gegen die diet-zinsforderung der Konkursmasse^ eine ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende.Forderung nur insoweit aufrechnen, als die Entrichtung des idetzinses der Konkursmasse gegenüber wirksam sein Das bedeute hier hoch gegen den diet-zins für das auf die Konkurseröffnung folgenden donat (Oktober) ..weil diese in die zweite Hälfte des Uonats (;Septem-
*
 her) gefallen sei» Im übrigen handle es sich um eine zwar dem Mietvertrag entsprechende,, trotzdem aber der Konkursmasse gegenüber unwirksame Vörausverfigung, 'weil' die diet-zinsfEiligkeiten teils vor,, teils nach dem infolge der Konkurseröffnung eingetretenen Wechsel in der Person des Inhabers der Vermiete rrechte • gelegen hätten und für diesen Fall auch die reichsgerichtliche - Rechtsprechung den sonst 'vom'Reichsgericht vertretenen Grundsatz, daß im: Mietvertrag selbst vorgesehene Vorauszahlungen unbeschränkt wirk sam seien, nicht anwende' (KGZ 144, 193),.
Oie Revision erhebt keine ''Bedenken gegen die Folgerung, daß eine nach, dem Willen der Parteien erst für den Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Hiebe wirkende vertragsmäßig vereinbarte Aufrechnung über den li llovem-bei- 1950 hinaus keine Wirkung hatte. Solche Bedenken besuchen auch nicht% denn bei- solcher Vereinbarung verfügt
 der :5igen.tämer aber den erst nach der xCdnfcurseröic'fnung und der Schonfrist fällig werdenden Mietzins* -Die Ün~ Wirksamkeit ist mittelbar auch aus § 55 Abs 1 Ilr HO abzuleiten- .Nach herrschender Auffassung ist eine; Aufrech nung eines Bieters na,eh der Konkurseröffnung:mit einer vor dieser erworbenen Forderung- gegen nach Xonkursbe-girm fällig werdende’idetzinsforderungen durch § 55.
Hr -1 KO'ausgeschlossen (Jäger KO 6„ /?Auf! § 55 Ahm 6 und die dort /ngcfährten)ydmit;der nach §;21;Abs(3. in Verb» vir Abs 2 KO : s ich ergebenden Ausnahme /.für den laufenden und gegebenenfalls, nächstfolgenden Monat. her mi t Ko s t e n d v e r b un denen/Leis tun g der Ka s s e - Ge w äh run g:. des Ilietgebrauchs:- (§ (21 Abs 1 KO}- soll möglichst eine bare Gegenleistung des Kertragsgegners entsprechend
 Wird durch,' den Parteiwillen in einem vor der Kon kurserÖffnung geschlossenen Vertrag die Aufrechnung erst für die Zeit nach der Kern..unser off nung wirksam, so ist die Unwirksamkeit des' AuffeclihuhgsVertrages in gleicher weise ahzunehmen wie f’ir die einseitige Aufrechnung des Mieters (Jäger § 55 Anm 2,dR&2 40, 120; Mentzel KO 5., Aufl § 21 Anm 7')>»■ her gegenteiligen, von Abenheimer in. J?/ 1930?' 2912 vertretenen - Auffassun vermag der Senat nicht zu folgen.-. •
2.) Die Angriffe der Revision richten, sich in erster Linie gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, es liege keine Mietvorauszahlung vor» Auf die Riehtigle it dieser Auslegung kommt es Jedoch nur an, wenn'die
«r
geleistete Zahlung (von 4000Xu als Mietvorauszahlung auch für die Leit: Iber- den 1*. ..Ucvember 1950 hinaus dem
 
■'7. '	n;
" :'•! niggUg' '' V .Vg2-
■ Kon.kur-s Yef-walter gegenüber -.wirksam wäre., Das Bern:'angs-gericht vertritt in einer -HiIfse rwägung die .Auffassung, auch eine vertragsmäßig geleistete Mietvorauszahlungsei nur im Rahmen des § 21 Abs 2 KÖ dem Konkursverwalter gegenüber wirksam,. Die Richtigkeit dieser Rechtsan-schauung ist daher zunächst zu prüfen.',
Das‘Reichsgericht hat, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die Drage nicht ausdrücklich■entschieden . Das Bürgerliche- und das Verfahrensrecht enthalten jedoch verschiedene, dem § 21 Abs 2 und <3 ICO entsprechende , im wesentlichen gleichlautende, die Verfügung über Mietzinsen für ein Grundstück für die Zeit nach einem Rechtsübergang vor diesem einschränkende Bestimmungen {§§ 511,. 573, 577 ,71123- 1125 BGB; §148 .Abs 2 5 •§ 20 Abs 2? § § 15 7,. 57 brZVG)* Diese sogenannten Voraus-• Verfügungen'werdendem Rechtsnachfolger - im 'Weitesten Sinn verstanden - gegenüber für .unwirksam erklärt» .Das' Reichsgericht hat - ursprünglich ausgehend von der Mi etVorauszahlung' für ein Grundstück, das später verkauft wurde - in ständiger Rechtsprechung■■■ entschieden,. daß. der Erwerber eine s ( .Grund st'ick s, der';'. Beschlagnahmegläubiger urad der Zv^angs verwaisen'-.eine Vorauserhebuwg .(.Vorauszahlung ) des Mietzinses gelten-lassen müssen, die im Mie'fc-:.vertrag vereinbart war und vor Eintritt des Erwerbers oder oVerwälters in (das MI e tverbal tni s vorgenommen .wurde (RGZ 94,e 279 5 136407und 413? SeuffArch 79 Ilr 23) 7 Mit § 21 Abs 2 KO sollte'' aber nach der amtlichen Begründung (Drucksache Br 100 des ..Reichstags ,1897/(3.8 S 30) den Konkurs gläubigem derselbe Schutz'1 zuerksnnt; wer den-,■ wie ihn die Hypo'bhekenglüubiger-hach § 1124- BGB geniessen
10 -
(OGZ 127; 117 i . 'ler ;dargelegto:aOl5Ghtsoreclu'ig des : , ueichsgerichts w'irde es ' demnach entsprechen1, auch demi Konkursverwalter gegenüber die Wirksamkeit der Voraus-Zahlung zu bejahen! Das Berufungsgerieilt tritt in der s e Irr : s ff ft t i ge n fr a ge de r V; i r k s amk e i f : 'im'- iii e t ve r tr ag seiest vorgesehener Vorausverfägungen der Auffassung der Reichsgerichts in grundsätzlichen Ausführungen entgegen.	g	/
Os kann 'dahingestellt 'bleiben? ob diesen. Ausführungen des Berufungsgerichts beizutreten wäre» Auch nenn die einschränkenden gesetzlichen Vorschriften sich auch auf Vorauszahlungen, die bereits im Mietverträge', vereinbart worden sind? beziehen sollten?wäre, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, - jedenfalls ffr die Wirksamkeit gegenüber' den Hypo.thelcengläubigern und die gleichzubehandelnde'mirksaffikeif; gegen Iber der 1.0nkur'smas s e eine . Ausnahme für den Pall/ der 'Leistung eines Baukostenzuso lif geh zu ma'ehen» Es kann /hierbefr// a.n die Geb/••■/■ kr. «• r des Heich-sgerichts. in der Bntschei-' «	1	1	werden	De	r	rch	d	e
be so .-/SU'//n	von A'ie t vor aus Zahlungen den Hy~ g
0 o i 3 e j g L i big r-- _»	.<	te	Schutz beruht wirtschaftlich
f dem Oeds eil	dal die f fr die ABypothekenforöe'rungv g
bestehe ide Loh	rch.	u.	b'esc	i	js	szohlungen
<	j	und nsbesondere zu or oe e an daß die
 vorausgezahlten Beträge, gerade nenn der. Grunöst fcks-- . eigentämer -ln Zahlungsschwierigkeiten körnmti'i die. Zwangs- , ma/nahnieri herbe:	neii	'-><>	ier, zu ' ui «st o :	'reüben
 Zwecken-vernennet werden, Bas trifft ater beim vorausbe-zaalten Banne / ehzutiliiul nicht :zu, kr erhöht in der folge
 iill
nt
 die Sicherheit des Pfandgläubigers, indem seine Verwendung zu dem Aufbau oder Wiederaufbau des Grundstücks. den Sachwert des Grundstücks steigert« ■ Wenn auch der Mietzins infolge der Vorauszahlung zunächst eine zeitlang gering ist oder möglicherweise ganz ausfällt, so steht doch später eine gegen, die Zeit vor der Leistung des Zuschusses erhöhte Miete' auch, zur' Befriedigung des Ily-t pothekenglüubigers zur Verfügung* Der Aufbau mit Mitteln einer Naehhypothek, würde allerdings dem ilypothe-kenglüubiger gleichen Vorteil bieten* Sie ist aber bei schon hypothekarisch belasteten Grundstücken, die des Wiederaufbaus bedürfen, in der Kegel nicht zu erhalten* Wird für die Zeit der^wirksaraen Vorauszahlung' noch nicht die volle angemessene- Miete bezahlt, so stammt, v/irt-schaftlich. betrachtet, die kraft der Vorauszahlung zunächst noch nicht laufend vergütete Teülnutzung solange nicht aus dem Vermögen des Vermieters, sondern’des Mieters, bis der Vorschuß aufgebraucht ist; Für die Anwendung der Bestimmungen über die Wirksamkeit’ der Voraus-•Verfügung darf daher die Vorauszahlung nicht anders behandelt werden, als wenn der Vermieter für den Zeitraum, auf den sie sich bezieht,, eine herabgesetzte Miete -im vorliegenden Ball eine solche von 55 DM - vereinbart hätte (siehe neuerdings u„at Bull, SB 1950, 8865 Merkert NJW 1951, 597"? nimmelmann MDK 1952, 196-^ OLG München MIR. 1952, 105),
Das Oberlandesgericht-will den Mietern die Berufung darauf, daß sie den Sachwert des Hauses -durch ihren Baukostenzuschuß erhöht haben,. zwar möglicherweise für den Dali, 'der Zwangsverwaltungy damit auch - für die Hypotheken-
12 -
h&ftung, zugestehen.. Im Konkurs stehe der Mieter aber? wenn er ;Baukostenzuschuss gezahlt habe;, nicht anders, da als ein-Gläubiger, der einen Sachwert geliefert nahe und far die ausgebliebene Gegenleistung auf die Kon-kursquote angewiesen sei» Bei dieser Überlegung wird aber übersehen, daß der ICieüer in näherer Beziehung zur Mißtsache stellt als irgendein Baulieferant, und daß die 'Vorschrift des § 21 Abs 2 KO. .gerade' hinsichtlich der 'Wirksamkeit der Yor aus Verfügungden Konkursverwalter; so stellen soll nie einen Hypothekengläubiger, sodaß zu fragen ist, wie diesem- gegenüber die Baukostenzu--schußzahlung zu beurteilen wäret In der Tat bedeutet auch für die Konkursmasse in., der Regel die Werterhohung des Grundstücks- durch den Aufbau mit Hilfe des Zuschusses des'Kiefers einen Vorteil-, der es rechtfertigt , die hi et Vorauszahlung auch der Konkursmasse.gegenüber anzu-er kenne hi Baß das ‘Vohnungseigenturasgesetz nunr.iehr dem Mieter noch eine bessere Sicherung für seiner, Pinsnzie-rungsbeitrag ermöglicht, zeigt nur die Sehut zvvirdigkeit' des hieterinteresses, der gerade die dargelegte Gesetzesauslegung' Rechnung trägt.
Bas Oberlandesgericht hat allerdings',', .von' seinem Standpunkt aus mit Recht, offengelassen, ob die. Mietvorauszahlung. zu dem.Wiederaufbau:des Hauses . verwendet / worden ist; Da jedoch der Betrag von -4000,- Bh bezahlt und das 'laus wi e de rauf gebaut worden, ist, braucht zu der,Präge,, wie die -Rechtslage wäre", wenn der Betrag für andere Zwenke als die "Wiedererrichtung. Verbraucht worden
 ein soll-
te, nicht Stellung -genommen zu werden, sondern kann vielmehr die Verwendung zu dem ’Wiederaufbau unterstellt - werden'-
2 ) fragt demnach die Hilfserwügung des Beinif ungsge-ricbts,daß auch die.von ihm abgelehnte Auslegung des Vertrages - HietvorausZahlung - zu dem Erfolg der 11age führen hisse ? seine Int Scheidung nicht, so ist zu prüfen , ob die Auslegung des Berufungsgerichts, die Beklagten- hätten mit. den 4000,- M ein Darlehen gegeben,'recht-
■ ■	'	•	;'	’	•	/	'	.	'	I.	••
lieh bedenkenfrei ist:,
Die Revision.beanstandet die Auslegung des Berufunga-gerichts:mit Recht, Paß sie allerdings nicht möglich wäre, kann der Re vision nicht zugegeben werd-e-rio: Insbesondere ist die Annahme eines Darlehens nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil Rückzahlung in bar nur für den Fall der Kündigung vorgesehen ist j. denn kraft der Vertragsfreiheit konnten die Parteien Rückzahlung auch durch Aufrechnung vereinbaren; Auch kann die Gewährung' eines Darlehens auf den verschiedensten Beweggründen beruhen, sod'aß die Brwügung, es habe an persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien gefehlt., die das zinslose Darlehen verständlich erscheinen -lassen '-könnten, nicht .durchschlügt. Das Berufungsgericht geht auch richtig davon aus,, daß die Auslegung nach dem Hortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages von zunehmen -sei-» Bei. seiner Auslegung-,hält sich das Berufungsgericht aber nur an den Wortlaut.* Fine derartige Auslegung steht -''nicht Am Einklang; mit den Grundsätzen der 5§ 133, 157 BGB,, Sie nötigt-zur Aufhebung des Bern-
>	'	A	'	;	'	-	«'-'5	I/-»;	-'	V-'	,	    ,	.	-	,
fungsurte.ils und "Zurückvcriveihiigder ■ Sache, in die - Berufungsinstanz:, Der Hortlaut des 'Vertrages 1st . keineswegs eindeutig« Die Parteien selbst haben den Betrag von 4000»-DH als Hietv o.r aus Zahlung bezeichnet, und,, 'zwar gerade im unmittelbaren'..Anschluß', an die 3eStimmung', • daß die nonat-
- 14
liehe Hiebe 110 IM Betrage und voraus zu suhlen sei , denn sodann bestimmt wird? daß auf die Hietvora/uszah- . lungenbjeweils 50	der Monatsmiete zu verrechnen seien .
so daß die Mieter jeweils eine •.bare "riet Zahlung von 5.5 v-71" zu leisten hätten,, so kann..dem Berufungsgericht nicht oeigest.Lnirti;-- werden, wenn es susf -ihre, der aus-* druck - "bare Miert Zahlung!' könne nur dahin ausgelegt werden, daß die jeweils fällige Monatsmiete am; .Fälligkeitstage zur Hälfte durch Verrechnung, zur anderen durch Barzahlung getilgt werde* ;i)as Berufungsgericht biegt;, auf; den Ausdruck ”bar'? besonderes Gewichtj Er wird aber auch hinsichtlich der' Mietvorauszahlung und hinsichtlich, der in Br IY vorgesehenen Rückzahlung gebraucht, ..Die fragliche Bestimmung über:die Verrechnung der Hälfte der Monatsmier te auf die 4000.,- RI kann auch lediglich rechnerische Bedeutung haben, nämlich den Sinn, festzulegen, welcher Teil der normalen .'Miete schon - gezahlt sein sollte, 'wobei öglieher yv©ise nur deswegen'nicht bestimmt v:ur~" ' müde, für welche kalendermäßig angegebene Zeit wegen der Vorauszahlung nur 55»- DM monatlich' zu bezahlen seien, weil der .nein ertrag aufu'iihbestimmte; Zeit geschlossen wurde, Ebensowenig lassen die Vertragsbestimmungen unter IV: nur reihe Auslegung im Sinne eines Mietdarlehens zu,
'Ton einem Guthaben .kann'-nicht nur gesprochen '-werden, wenn eine Darlehens:?orderung; noch' nicht getilgt ist, -Mich eine Geldleistuhg, für die die Gegenleistung noch nicht erbracht ist, kann zwanglos als Guthaben des Vorleisienden 0e 3siebne t werden „ Die Vereinbarung,;. .bei - gese tzlieher M in-aigung de-r Mi e t er vor. . Ye hör auch ihre if V braus Zahlung solle Ger durch Verrechnung noch nicht verbrauchte 'Teil in bar warücvgezahlt werden, bedeutet dann nur, wie die Revision
 richtig hervorhebt\ die vertragliche Festlegung eines aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung sich ergebenden Berelcherungsans rruclies der • Beklagten,
 Bei der neuen tatsächlichen. Erörterung wird /das' Berufungsgericht - nötigenfalls .indem es von seinem .Frage-recht Gebrauch macht - zu untersuchen haben, wie' der Vertrag zustandegekommen ist, wer ihn insbesondere entworfen hat, gegebenen!'alls, welche Erläuterungen der Entwurffertiger den Parteien zu der von ihm;gewählten Formulierung gegeben hat, ob die Parteien den Unterschied zwischen Ilie terclr.rlehen und • Mi e t vor aus Zahlung kannten o Sollte sich ergeben, daß die Parteien, wie nicht selten, keine klare Vorstellung über -die rechtliche Gestaltung der "Mietvorauszahlung" und "-Verrechnung" gehabt haben, wird das-Berufungsgericht auch auf die Interersenlage einzugehen haben-, Babei kann von Bedeutung sein, ■ ob' die Beklagten für den Vermieter erkennbar besonderes Gewicht darauf gelegt haben, gegenüber möglichen wechselfällen im sicheren Genuß der Mietsache zu bleiben, und .ob der Vermieter Anlaß hatte, eine Vertragsgestaltung,/ die dem durch Vereinbarung einer Mietvorauszahlung, nicht Barlehenshingabe, nach der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung entsprach, entgegenzutreten, andererseits, ob die jederzeitige Möglichkeit, das Geld nach Kündigung des Mietverhältnisses in bar zurücksufordern, derart im-Vordergrund
> 0Q l n OJ c'