Dezember 1969 wird auf Kosten des Restitutionsklägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Restitutionsklage gegen das Urteil des 1. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Februar 1966 den Beklagten verurteilt, hinsichtlich des Wiesengrundstücks einer Grundbuchberichtigung zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau zuzustimmen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Oktober 1969 hat der Kläger beim Oberlandesgericht Restitutionsklage eingereicht mit dem Antrag, das Urteil dieses Gerichts vom 9. Juli 1962 (also während der ersten Anhängigkeit des Vorprozesses beim Oberlandesgericht) als Zeugen vernommenen Bankdirektors K^B^» auf die sich auch das (zweite) Urteil des Oberlandesgerichts vom 9. Auf das zweite Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. 581, 586 und 587 ZPO von ihm geprüften - Zulässigkeitsvoraussetzungen der Restitutionsklage erfüllt; die Klage sei aber schon deswegen nicht begründet, weil der Kläger nicht ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 582 ZPO). Aufl., § 582 An. 1 A und OGHZ NJW 1950, 65 gestützten) Auffassung des Oberlandesgerichts sind auch die in § 582 ZPO aufgestellten Voraussetzungen als solche der Zulässigkeit und nicht der Begründetheit des Rechtsbehelfs aufzufassen, wie der Bundesgerichtshof in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon wiederholt ausgesprochen hat Dabei bedarf es, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, im vorliegenden Fall keiner Stellungnahme zu der strittigen Frage, ob schon der Umstand, daß der angezogene Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren tatsächlich, wenn auch erfolglos, geltend gemacht worden ist, nach § 582 ZPO den Rechtsbehelf schlechthin ausschließt. Die in diesem Fall maßgebende Frage, ob die Partei kein Verschulden an der Erfolglosigkeit ihres früheren Vorbringens trifft, hier also, ob der Kläger den jetzt durch Benennung des Zeugen angetretenen Beweis ohne sein Verschulden nicht schon in dem früheren Verfahren angetreten hat, hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Es mag offen bleiben, ob ein Verschulden des Klägers schon darin zu sehen ist, daß er sich nicht an das - im Rahmen seines allgemeinen Geschäftsbetriebs und nicht in Bezug auf die Grundstücksveräußerung - an gerichtete Schreiben vom 20. Juli 1959 hätte erinnern und dabei erkennen müssen, daß ihm in der Person des H^f^0|^^ein Zeuge für den Ablauf dieses Tages zur Verfügung stehe. Juli 1962 wäre der Kläger im Hinblick auf die Bekundungen des Zeugen im Rahmen einer gewissenhaften Prozeßführung jedenfalls gehalten gewesen, seine ihm ohne Schwierigkeiten zugänglichen eigenen Unterlagen allgemein daraufhin durchzusehen, ob sich aus ihnen Anhaltspunkte - unmittelbarer oder mittelbarer Art - für den Nachweis der Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen und zu dem Beweis des vom Kläger behaupteten Geschehensablaufs ergeben könnten. Daß der Kläger eine solche Durchsicht selbst und zu Recht für sachdienlich gehalten hat, ist daraus ersichtlich, daß er sie schließlich im September 1969 vorgenommen hat und ihm dabei über das aufgefundene Schreiben an inzwischen über 12 Jahre zurück- Für diese Zeit kann auch der Hinweis der Revision auf die Sorgen und Schwierigkeiten, mit denen der Kläger zur Zeit des Abschlusses des Grundstücksgeschäfts zu kämpfen gehabt habe, keine Rolle mehr spielen. Juli 1962 geschehen, so wäre der Kläger - davon ist bei dem Fehlen jeder Anhaltspunkte für das Gegenteil auszugehen - auch schon damals auf die Person des gestoßen und hätte in dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 15. Wenn dagegen der Kläger sich erst im September 1969 hierum gekümmert hat, so ist ihm dies als prozessuale Nachlässigkeit und damit als Verschulden im Sinn des § 582 ZPO anzulasten. Nach alledem war die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Restitutionsklage gegen das Urteil des 1.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES v ZR 78/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25. April 1975 Werner, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Albrecht Bi traße in » Prozeßbevollmächtigter s Klägers, Restitutionsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Roman Haus Nr« in Kl Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Restitutionsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr« 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem 9 Offterdinger, Dr. Grell und Dr. Eckstein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 1969 wird auf Kosten des Restitutionsklägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Restitutionsklage gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Februar 1966 als unzulässig verworfen wird. Von Rechts wegen Tatbestand Laut notariellem Vertrag vom 25. Juli 1959 haben der Kläger und Restitutionskläger (im folgenden nur als Kläger bezeichnet) und seine Ehefrau zwei Grundstücke - ein Hausgrundstück und ein Viesengrundstück -an den Beklagten und Restitutionsbeklagten (im folgenden nur als Beklagter bezeichnet) verkauft und aufgelassen. Letzterer ist am 19. Dezember 1959 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Nach Anfechtung des Verkaufs durch den Kläger und seine Ehefrau wegen wider- rechtlicher Drohung, begangen durch den Direktor der gemeinsamen Hausbank der Parteien, K^^p, hat der Kläger am 25. Juli I960 Klage - aus eigenem Recht sowie auf Grund Abtretung durch seine Ehefrau - eingereicht mit dem Ziel der RUckerlangung der beiden Grundstücke. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 6, Oktober I960 abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 24. Oktober 1962 zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Juni 1965 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat mit Urteil vom 9. Februar 1966 den Beklagten verurteilt, hinsichtlich des Wiesengrundstücks einer Grundbuchberichtigung zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau zuzustimmen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger wiederum eingelegte Revision ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1969 zurückgewiesen worden. Am 13. Oktober 1969 hat der Kläger beim Oberlandesgericht Restitutionsklage eingereicht mit dem Antrag, das Urteil dieses Gerichts vom 9. Februar 1966 im Umfang der Klagabweisung aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, auch das Hausgrundstück an den Kläger aufzulassen und dessen Eintragung als Eigentümer zu bewilligen. Zur Begründung der auf § 580 Nr. 3 ZPO gestützten Restitutionsklage hat der Kläger geltend gemacht: Die Aussage des am 2. Juli 1962 (also während der ersten Anhängigkeit des Vorprozesses beim Oberlandesgericht) als Zeugen vernommenen Bankdirektors K^B^» auf die sich auch das (zweite) Urteil des Oberlandesgerichts vom 9. Februar 1966 stütze, sei in wesentlichen Punkten - nämlich hinsichtlich der Geschehnisse am 24. Juli 1959, dem Tag vor dem Grundstücksverkauf - unrichtig. Der Zeuge Kehrer habe vorsätzlich falsch ausgesagt und damit eine strafbare Handlung nach § 153 StGB begangen. Er - der Kläger - habe alsbald nach Jener Beweisaufnahme alles ihm damals Mögliche getan, um den Zeugen KBBB strafrechtlich verfolgen zu lassen; das Strafverfahren sei aber mangels Beweises eingestellt worden. Auf das zweite Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1969 hin habe er nochmals alles versucht, um in die damaligen Vorgänge Licht zu bringen. Er habe zu diesem Zweck nach dem 12. September 1969 in seinen alten Unterlagen aus dem Jahr 1959 gesucht, um evtl, eine Nachweismöglichkeit für die Unrichtigkeit der bisherigen Sachbeurteilung zu ermitteln. Dabei sei er auf ein von ihm am 20. Juli 1959 - aus anderem Anlaß - an seinen damaligen Vertreter gerichtetes Schreiben gestoßen, anhand dessen er sich erinnert habe, daß HBBMH^ am 24. Juli 1959 zu ihm gekommen sei. hBHH^^ könne für diesen Tag einen Tagesablauf bestätigen, aus dem sich die Unrichtigkeit der Angaben des Zeugen KBBB ergebe. Der Einleitung eines neuen Strafverfahrens gegen kBI^ stehe Jedoch die inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen. Das Oberlandesgericht hat die Restitutions-klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe 1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sind alle - unter den Gesichtspunkten der §§ 578, 580, 581, 586 und 587 ZPO von ihm geprüften - Zulässigkeitsvoraussetzungen der Restitutionsklage erfüllt; die Klage sei aber schon deswegen nicht begründet, weil der Kläger nicht ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 582 ZPO). 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Oberlandesgericht unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Restitutionsklage geprüften und bejahten Voraussetzungen vorliegen. Denn entgegen der (auf Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl., § 582 Anm. I; Baumbach/Lauterbach, ZPO 32. Aufl., § 582 Anm. 1 A und OGHZ NJW 1950, 65 gestützten) Auffassung des Oberlandesgerichts sind auch die in § 582 ZPO aufgestellten Voraussetzungen als solche der Zulässigkeit und nicht der Begründetheit des Rechtsbehelfs aufzufassen, wie der Bundesgerichtshof in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon wiederholt ausgesprochen hat (RGZ 99, 168; RG WarnRspr 1938 Nr. 67; BGH Urteil vom 5. Mai 1956 - IV ZR 18/56 -mit weiteren Nachweisen, LM § 562 ZPO Nr. 1; BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 131/72, WM 1974, 264); sie können deshalb vorab aufgegriffen werden. 3. Dabei bedarf es, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, im vorliegenden Fall keiner Stellungnahme zu der strittigen Frage, ob schon der Umstand, daß der angezogene Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren tatsächlich, wenn auch erfolglos, geltend gemacht worden ist, nach § 582 ZPO den Rechtsbehelf schlechthin ausschließt. Denn selbst dann, wenn man - mit der Revision - in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift eine Wiederaufnahme auch für den Fall für zulässig hält, daß die Partei den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren ohne ihr Verschulden nur erfolglos geltend gemacht hat, kann dies der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die in diesem Fall maßgebende Frage, ob die Partei kein Verschulden an der Erfolglosigkeit ihres früheren Vorbringens trifft, hier also, ob der Kläger den jetzt durch Benennung des Zeugen angetretenen Beweis ohne sein Verschulden nicht schon in dem früheren Verfahren angetreten hat, hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Bei der - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen vorzunehmenden - Prüfung der Verschuldensfrage im Rahmen des § 562 ZPO sind an die Sorg** faltspflicht einer Prozeßpartei strenge Anforderungen zu stellen, wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat (vgl. RG WarnRspr 1911 Nr. 137 sowie die schon zitierten Urteile RGZ 99, 168, 170 und BGH WM 1974, 264). Nur dadurch wird der grundlegenden Bedeutung der Rechtskraft für die Rechtssicherheit und die baldige Wiederherstellung des Rechtsfriedens Rechnung getragen und dem in §§580 ff ZPO zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers entsprochen, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen dem Betroffenen die Möglichkeit zu eröffnen, im Wege der Restitutionsklage die Rechtskraft einer auf fehlerhafter Grundlage beruhenden, ihn ohne sein Verschulden unbillig belastenden Entscheidung zu beseitigen (BGH aaO). Es mag offen bleiben, ob ein Verschulden des Klägers schon darin zu sehen ist, daß er sich nicht an das - im Rahmen seines allgemeinen Geschäftsbetriebs und nicht in Bezug auf die Grundstücksveräußerung - an gerichtete Schreiben vom 20. Juli 1959 erinnert und nicht schon während des Vorprozesses gezielt nach diesem Schreiben geforscht hat. Ebenso mag dahinstehen, ob sich der Kläger bei den von ihm anzustellenden Überlegungen über die in dem Prozeß gebotenen Schritte zu demindest bei gehöriger Gedächtnis-anspannung noch an sein Zusammensein mit H^m^ am 24. Juli 1959 hätte erinnern und dabei erkennen müssen, daß ihm in der Person des H^f^0|^^ein Zeuge für den Ablauf dieses Tages zur Verfügung stehe. J-, y Spätestens nach der Beweisaufnahme vom 2. Juli 1962 wäre der Kläger im Hinblick auf die Bekundungen des Zeugen im Rahmen einer gewissenhaften Prozeßführung jedenfalls gehalten gewesen, seine ihm ohne Schwierigkeiten zugänglichen eigenen Unterlagen allgemein daraufhin durchzusehen, ob sich aus ihnen Anhaltspunkte - unmittelbarer oder mittelbarer Art - für den Nachweis der Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen und zu dem Beweis des vom Kläger behaupteten Geschehensablaufs ergeben könnten. Daß der Kläger eine solche Durchsicht selbst und zu Recht für sachdienlich gehalten hat, ist daraus ersichtlich, daß er sie schließlich im September 1969 vorgenommen hat und ihm dabei über das aufgefundene Schreiben an inzwischen über 12 Jahre zurück- liegende Vorgänge wieder gegenwärtig geworden sind. So lange aber durfte der Kläger, der hierfür auch keinerlei Gründe vorgetragen hat, nicht zuwarten. Von ihm eine Durchsicht seiner Unterlagen im Anschluß an die Beweisaufnahme vom 2. Juli 1962 zu verlangen, ist keine Überspannung der ihn als Prozeßführenden treffenden Sorg-faltspflicht. Für diese Zeit kann auch der Hinweis der Revision auf die Sorgen und Schwierigkeiten, mit denen der Kläger zur Zeit des Abschlusses des Grundstücksgeschäfts zu kämpfen gehabt habe, keine Rolle mehr spielen. Wäre die Durchsicht im Anschluß an die Beweisaufnahme vom 2. Juli 1962 geschehen, so wäre der Kläger - davon ist bei dem Fehlen jeder Anhaltspunkte für das Gegenteil auszugehen - auch schon damals auf die Person des gestoßen und hätte in dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 1965 die Möglichkeit zu entsprechendem Sachvortrag und Beweisantritt gehabt. Wenn dagegen der Kläger sich erst im September 1969 hierum gekümmert hat, so ist ihm dies als prozessuale Nachlässigkeit und damit als Verschulden im Sinn des § 582 ZPO anzulasten. 4. Nach alledem war die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Restitutionsklage gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Februar 1966 als unzulässig verworfen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Hill Mattem Of ft er dinger Dr. Grell Dr. Eckstein