Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Für die Entschädigung von Bodenvorräten wie Sand, Kies, Ton, Steine, wird im jeweiligen Einzelfalle mit Abschluß der Einzelvereinbarung eine besondere Regelung getroffen. Für den Fall, daß die von der in Anspruch genommenen Grundflächen im Verlauf von 15 Jahren ab Abschluß der Einzelvereinbarung in den Bereich eines verbindlichen Bauleitplanes gelangen, hat die m dem Waldbesitzer unter Anrechnung der bereits gemäß Ziff.2. September 1962 schlossen sie die vorgesehene Einzelvereinbarung, in der der Kläger u.a. den Bau und Betrieb der Leitung gestattete und sich verpflichtete, die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu bewilligen# Auf die Rahmenvereinbarung wurde Bezug genommen und deren gesamter Inhalt mit der Änderung, daß die damals für das Land Hessen geltenden Entschädigungssätze zugrunde gelegt werden spllten, zu dem Inhalt dieses Vertrages gemacht# Man erwähnte weder am 4. Als sich ein gewerbliches Unternehmen für den Abbau des Basaltvorkommens interessierte und dem Kläger den Abschluß eines Pachtvertrags anbot, bat er die Beklagte um eine Entschädigungsregelung gemäß Nr# 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung# Die Beklagte lehnte die Bitte mit der Begründung ab, daß die EinzelVereinbarung vom 20. (zu Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung) für den Fall wegen Irrtums anfechte, daß der iii jener Ablehnung begründete Standpunkt der Beklagten zutreffen sollte. Der Kläger hat sodann Klage mit der Begründung erhoben, die Beklagte sei zu dem Abschluß einer besonderen Entschädigungsvereinbarung verpflichtet. Schließlich hat er (Antrag Nr. 7) für den Fall, daß der Einzelvertrag wegen Dissenses nicht zustande gekommen sein sollte, hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Ölleitung von seinen Grundstücken zu entfernen und die Grundstücke zu räumen. Die Entscheidung über die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der Ölleitung und Räumung der Grundstücke des Klägers hängt davon ab, ob die von den Parteien am 20. Juli 1962 sollten die betroffenen VTaldbesitzer von der Beklagten eine Entschädigung auch für noch unbekannte Bodenvorräte erhalten. Dem stehe nicht entgegen, daß man der früheren Fassung der Bestimmung schließlich noch hinzugefügt habe, die besondere Regelung werde "mit Abschluß der Einzelvereinbarung" getroffen werden. September 1962 (Zahlung von 25 DM für den laufenden Meter der verlegten Leitung) noch die in der Einzelvereinbarung vorgenommene Änderung der Rahmenvereinbarung (Anwendung für das Land Hessen geltender Entschädigungssätze) eine Entschädigung für Bodenvorräte betreffe, fehle es an der nach Nr. 3 Abs. Da es aber anders gekommen sei und beide Parteien nur deshalb die Vereinbarung einer Entschädigung unterlassen hätten, weil sie von der fehlenden Abbauwürdigkeit ausgegangen seien, könne die Bestimmung Nr. 3 Abs. 2 nicht zu einem automatischen Ausschluß einer Entschädigung führen. Ohne eine Vereinbarung über diesen Punkt wäre der Vertrag von den Parteien so nicht geschlossen worden. Nach dieser Vorschrift - so führt sie aus -komme ein Vertrag nicht zustande, wenn die Partner noch weiter zu verhandeln beabsichtigten, dies Jedoch übersehen hätten und daher irrtümlich davon ausgegangen seien, den Vertrag bereits geschlossen zu haben. Es ist daher darauf abzustellen, wie derjenige Personenkreis, für den diese Bedingungen in Betracht kommen, die einzelnen Klauseln nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußte (BGH LM BGB § 157 (Ga) Nr. 18). Geht man mit der Beklagten davon aus, daß gemäß dem Wortlaut der Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung ("Für die Entschädigung von Bodenvorräten . Die Waldbesitzer hätten sich dann zur erschöpfenden Wahrung ihrer Interessen hinsichtlich dieses bedeutsamen Punktes vor Abschluß der Einzelvereinbarung Klarheit darüber verschaffen müssen, ob und in welchem Umfang in Zukunft mit abbauwürdigen Bodenvorräten auf ihrem Grundbesitz zu rechnen ist. Bei verständiger Betrachtung brauchten die Waldbesitzer nicht davon auszugehen, daß die Klausel den von der Beklagten behaupteten Inhalt habe. Auch vermochte die in Nr. 4 der Rahmenvereinbarung getroffene Regelung ( "gerechter Entschädigungsausgleich" für den Fall einer etwaigen künftigen Bebaubarkeit der Grundstücke) die Waldbesitzer in der Annahme zu bestärken, daß auch in Zukunft sich als abbauwürdig erweisende Boden- Vorräte durch Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung von einer Entschädigung nicht ausgeschlossen sein sollten, wenn dieser Punkt beim Abschluß der Einzelvereinbarung nicht besonders geregelt wird. Aus alledem ergibt sich, daß Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nur die bereits bekannten und als abbauwürdig festgestellten Bodenvorräte betrifft. Ob die Entstehungsgeschichte, die das Berufungsgericht für seine Auslegung mitverwertet hat, zu einem anderen Inhalt dieser Klausel führen könnte, ist bei der hier erforderlichen objektiven Auslegung nicht zu prüfen, weil dabei nur der Inhalt der Bedingungen selbst maßgebend ist. Erfaßte also die Nr. 3 Abs. 2 der zu dem Inhalt des Einzelvertrages gemachten Rahmenvereinbarung nur die bekannten und abbauwürdigen Bodenvorräte, dann sollte auch nur über diese mit dem Abschluß der Einzelverein- Entgegen der Wertung des Berufungsgerichts ist es mithin nicht so, daß die Parteien damals die Regelung eines Punktes vergessen und übersehen haben, welchen sie übereinstimmend mit Abschluß der Einzelvereinbarung haben regeln wollen. a) Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Rahmenvereinbarung für die von der Verlegung der Ölleitung betroffenen Landwirte vom 1. Februar 1962 in Nr. 3 ausdrücklich eine Entschädigung für Bodenvorkommen, deren Abbauwürdigkeit nicht bekannt war, vorsieht und der Kläger im Vergleich dazu schlechter gestellt ist, führt dies nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art. 3 Abs« 1 GG zur Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. mit der Folge der Nichtigkeit eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts ausgeht oder ob auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht, insbesondere von Generalklauseln, nur den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen ist (vgl* Leibholz/Rinck, Grundgesetz 4. b) Der Kläger hat hilfsweise die Anfechtung des Vertrages für den Fall erklärt, daß Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung den Ausschluß einer Entschädigung oder den Verzicht auf Abbau und Entschädigung aller künftig auftauchenden Bodenvorräte (gemeint sind ersichtlich auch künftig sich als abbauwürdig erweisende Vorräte) BGH NJW 1968, 2099) führt schon deshalb nicht zu dem Erfolg (§§ 119 Abs.1, 142 Abs. 1 BGB), weil Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung einen derartigen Ausschluß oder Verzicht, wie oben zu 1) dargelegt, nicht enthält. c) Die Einzelvereinbarung ist - über die Rechtsfolgen bei beiderseitigem Irrtum hinaus (s.o. zu 1) - nicht etwa wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. Eine solche Folge kann sich nicht schon aus der Feststellung des Berufungsgerichts ergeben, die Parteien hätten von der Vereinbarung einer Entschädigungszahlung nur abgesehen, weil sie das Basaltvorkommen nicht für abbauwürdig hielten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der vom Kläger für den Fall der Abweisung aller anderen Klageanträge im Berufungsrechtszug hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur Beseitigung der Ölleitung und zur Räumung der Grundstücke zu verurteilen. Dem Kläger ging es im Berufungsrechtszug in erster Linie um die Verurteilung der Beklagten nach den - einen Teil seiner Grundstücke erfassenden -Klageanträgen Nr. 1)bis 6) auf Grund vertraglicher Vereinbarung. Nur für den Fall, daß der Tatrichter zu der Feststellung gelangen sollte, beim Abschluß der Einzelvereinbarung habe Dissens Vorgelegen, hat der Kläger etwas anderes als mit den Anträgen Nr. 1) bis Q nämlich die Entfernung der Ölleitung und die Räumung sämtlicher Grundstücke verlangt. Auf die Revision der Beklagten ist daher das Berufungsurteil, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, aufzuheben und die Klage ganz abzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
i R 78/71 URTEIL Verkündet am
25. Mai 1973
in dem Rechtsstreit H i r t h ,
Just i zhaupt s ekr e tär als Urkundsbeamter der GeschiftssteUe
der N^| PI
Aktiengesellschaft niederländischen Rechts,
0, Niederlande, gesetzlich vertreten durch den Direktor ihres Vorstands, Harm Hindrik B^^^in W|
- Prozeßbevollmächtigterj
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. h.c.
gegen
den Land- und Forstwirt Wl
Fürst zu Wi
und
Kläger und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. fliB
- Prozeßbevollmächtigte
- 2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1973 unter Mitwirkung der Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem, Dr. Grell und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23. Dezember 197Ö Im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Die Klage wird ganz abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte (R^) unterhält eine Erdölferaleitung zwischen bei und Ke^IHfe und
bei Diese Leitung verläuft bei
über Grundstücke des Klägers, u.ä. über den MUhlenberg, der Basalt enthält. Der Abbau des Basalts ist durch die Ölleitung behindert. Zur Sicherung von Rechten an den von der Leitung überquerten Grundstücken'verhandelte die Beklagte vor dem Bau der Leitung mit den Interessenverbänden der Grundstückseigentümer. Mit dem
Waldbesitzerverband für Rheinland-Pf alz e.V., dem Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V. Abt* Nordrhein, dem Gemeindetag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz traf sie am 4. Juli 1962 eine umfangreiche Rahmenvereinbarung, die zu einem großen Teil Entschädigungsregelungen enthält. Hinsichtlich der Entschädigung von Bodenvorräten hatte man sich nach mehrfacher Änderung - zuletzt unter Hinzufügen der Wörter "mit Abschluß der Einzelvereinbarung” - auf folgende Fassung in Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung geeinigt:
Für die Entschädigung von Bodenvorräten wie Sand, Kies, Ton, Steine, wird im jeweiligen Einzelfalle mit Abschluß der Einzelvereinbarung eine besondere Regelung getroffen.
In Nr. 4 ist eine Entschädigung u.a. für den Fall vorgesehen, daß die betroffenen Grundstücke im Bereich eines später aufgestellten Bauleitplanes liegen. Nr. 4 lautet:
Für den Fall, daß die von der in Anspruch genommenen Grundflächen im Verlauf von 15 Jahren ab Abschluß der Einzelvereinbarung in den Bereich eines verbindlichen Bauleitplanes gelangen, hat die m dem Waldbesitzer unter Anrechnung der bereits gemäß Ziff. 2. geleisteten Zahlungen einen im Einzelfall gerechten Entschädigungsausgleich zu leisten, soweit die Verwertbarkeit des Grundstücks dann durch die Dienstbarkeit beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht bereits gemäß Ziff. 3 abgegolten ist.
Das Gleiche gilt, wenn die in Anspruch genommenen Grundstücke nach der Verkehrsauffassung Bauland oder Industrieland bzw. entsprechendes Rohland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. In diesem Falle hat der Waldbesitzer den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
/
Am 4. September 1962 erklärten sich der Kläger als Eigentümer und sein inzwischen verstorbener und vom Kläger beerbter Vater als Nießbraucher, die zunächst nur einen Pachtvertrag mit der Beklagten eingehen wollten, in einer als vertraulich bezeichneten Absprache mit der Bestellung einer Dienstbarkeit einverstanden und einigten sich mit der Beklagten auf eine - gegenüber der offiziellen Rahmenvereinbarung erheblich höhere -Entschädigungszahlung von 25 DM 3e lfdm der Ölleitung#
Am 20. September 1962 schlossen sie die vorgesehene Einzelvereinbarung, in der der Kläger u.a. den Bau und Betrieb der Leitung gestattete und sich verpflichtete, die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu bewilligen# Auf die Rahmenvereinbarung wurde Bezug genommen und deren gesamter Inhalt mit der Änderung, daß die damals für das Land Hessen geltenden Entschädigungssätze zugrunde gelegt werden spllten, zu dem Inhalt dieses Vertrages gemacht# Man erwähnte weder am 4. noch am 20# September 1962 das Basaltvorkommen, bei dem nach später eingeholten Gutachten mit etwa 9 000 000 cbm nutzbarem Basalt zu rechnen ist# Die Dienstbarkeit ist bisher im Grundbuch nicht eingetragen worden#
Als sich ein gewerbliches Unternehmen für den Abbau des Basaltvorkommens interessierte und dem Kläger den Abschluß eines Pachtvertrags anbot, bat er die Beklagte um eine Entschädigungsregelung gemäß Nr# 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung# Die Beklagte lehnte die Bitte mit der Begründung ab, daß die EinzelVereinbarung vom 20. September 1962 insoweit eine ”abschließende” Regelung enthalte und nachträgliche Entschädigungen ausgeschlossen
*
seien. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 27. Februar 1963, daß er "die entsprechenden Erklärungen"
(zu Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung) für den Fall wegen Irrtums anfechte, daß der iii jener Ablehnung begründete Standpunkt der Beklagten zutreffen sollte.
Der Kläger hat sodann Klage mit der Begründung erhoben, die Beklagte sei zu dem Abschluß einer besonderen Entschädigungsvereinbarung verpflichtet. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu dem Abschluß einer Teilentschädigungsvereinbarung bezüglich bestimmter Grundstücksteile zu verurteilen. Hilfsweise hat er Feststellung einer Entschädigungspflicht der Beklagten und Zahlung begehrt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat seine Klage erweitert und zusätzlich die Verurteilung der Beklagten zu dem Abschluß einer weiteren Teilentschädigungsvereinbarung bezüglich einer anderen Grundstücksfläche sowie hilfsweise Feststellung und Zahlung beantragt. Schließlich hat er (Antrag Nr. 7) für den Fall, daß der Einzelvertrag wegen Dissenses nicht zustande gekommen sein sollte, hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Ölleitung von seinen Grundstücken zu entfernen und die Grundstücke zu räumen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und unter Abweisung der Klage im übrigen
die Beklagte nach dem letzten Hilfsantrag zur Entfernung der Ölleitung und Räumung der Grundstücke verurteilt*
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde
I.
Die Revision ist zulässig.
Die Beklagte wendet sich gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist. Zur Begründung führt sie an, daß die vom Oberlandesgericht gewählte Klagegrundlage die Verurteilung nach dem Hilfsantrag Nr. 7) nicht trägt.
II.
Die Entscheidung über die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der Ölleitung und Räumung der Grundstücke des Klägers hängt davon ab, ob die von den Parteien am 20. September 1962 geschlossene Einzelvereinbarung wirksam zustande gekommen und wirksam geblieben ist.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, sie sei gemäß §155 BGB nicht zustande gekommen. Es hat dazu ausge-
führt: Nach Nr. 3 Abs. 2 der zu dem Inhalt dieser Einzelvereinbarung gemachten Rahmenvereinbarung vom 4. Juli 1962 sollten die betroffenen VTaldbesitzer von der Beklagten eine Entschädigung auch für noch unbekannte Bodenvorräte erhalten. Dafür spreche sowohl die Formulierung dieser Vertragsbestimmung als auch deren Entstehungsgeschichte.
Dem stehe nicht entgegen, daß man der früheren Fassung der Bestimmung schließlich noch hinzugefügt habe, die besondere Regelung werde "mit Abschluß der Einzelvereinbarung" getroffen werden. Da weder die vertrauliche Absprache zwischen den Parteien vom 4. September 1962 (Zahlung von 25 DM für den laufenden Meter der verlegten Leitung) noch die in der Einzelvereinbarung vorgenommene Änderung der Rahmenvereinbarung (Anwendung für das Land Hessen geltender Entschädigungssätze) eine Entschädigung für Bodenvorräte betreffe, fehle es an der nach Nr. 3 Abs.
2 erforderlichen Entschädigungsregelung. Darin liege aber kein Verzicht; der Kläger und sein Vater hätten einen Verzicht nicht gewollt und die Beklagte habe davon auch nicht ausgehen können. Die Parteien hätten nur übersehen und vergessen, diese Entschädigungsfrage zu regeln. Das Fehlen einer solchen Regelung hätte sich allerdings nicht ausgewirkt, wenn sich nicht die Abbauwürdigkeit des Basalts herausgestellt hätte. Da es aber anders gekommen sei und beide Parteien nur deshalb die Vereinbarung einer Entschädigung unterlassen hätten, weil sie von der fehlenden Abbauwürdigkeit ausgegangen seien, könne die Bestimmung Nr. 3 Abs. 2 nicht zu einem automatischen Ausschluß einer Entschädigung führen. Es liege eine Vertragslücke vor.
Ohne eine Vereinbarung über diesen Punkt wäre der Vertrag von den Parteien so nicht geschlossen worden. Die Lücke
- 8
/ N
lasse sich aber auch nicht schließen, weil nicht festzustellen sei, in welcher Weise die Parteien darüber eine Einigung hätten erzielen können.
III.
Die Revision rügt im wesentlichen Verletzung des §155 BGB. Nach dieser Vorschrift - so führt sie aus -komme ein Vertrag nicht zustande, wenn die Partner noch weiter zu verhandeln beabsichtigten, dies Jedoch übersehen hätten und daher irrtümlich davon ausgegangen seien, den Vertrag bereits geschlossen zu haben. Dies treffe im vorliegenden Fall aber nicht zu. Da die Parteien eine Entschädigung deswegen nicht vereinbart hätten, weil sie den Basalt nicht für abbauwürdig hielten, hätten sie sich über alle Punkte geeinigt, über die sie sich zur Zeit des Vertragsschlusses einigen wollten.
Die Rüge hat im Ergebnis Erfolg.
IV.
1. Für die Frage, ob der Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist oder ob ein versteckter Dissens (§ 155 BGB) entgegensteht, kommt es zunächst darauf an, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben. Das ist durch Auslegung zu ermitteln. Grundsätzlich obliegt die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen dem Tatrichter, Und das Revisionsgericht kann eine solche Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob ein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze und Denkgesetze vorliegt und ob
wesentlicher AuslegungsStoff übersehen ist. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vertragsbestimmung über die Entschädigung von Bodenvorräten hat der Senat jedoch selbst auszulegen. Die Bestimmung ist in der Rahmenvereinbarung enthalten, welche aus sogenannten typischen Bedingungen besteht. Sie sind im voraus von den Interessenverbänden und der Beklagten auf gestellt worden. Durch sie sollte eine Vielzahl gleichartiger Rechtsverhältnisse geregelt werden. Sie sind ersichtlich auch in vielen Fällen in die Verträge der Beklagten mit den vom Bau der Ölleitung betroffenen Waldbesitzern einbezogen worden.
Ihre Anwendung ist nicht auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt beschränkt. Denn die Ölleitung verläuft durch weite Teile von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen (vgl. BGH LM BGB § 133 (A) Nr. 4; Palandt, BGB 32. Aufl. § 145 Einf. 6 E).
Die Auslegung typischer Bedingungen hat unabhängig vom Einzelfall aus dem Inhalt der Bedingungen heraus nach objektiven Maßstäben zu geschehen. Es ist daher darauf abzustellen, wie derjenige Personenkreis, für den diese Bedingungen in Betracht kommen, die einzelnen Klauseln nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußte (BGH LM BGB § 157 (Ga) Nr. 18). Dabei kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren Sinn und Zweck der Bedingungen an.
Zunächst ist insoweit zu beachten, daß nach Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung eine Entschädigung für Bodenvorräte schlechthin vorgesehen ist, ohne daß zwischen bekannten und unbekannten Vorkommen und hinsichtlich der bekannten Vorräte zwischen abbauwürdigen und noch nicht
10 -
(also erst künftig) als abbauwürdig erkannten unterschieden ist. Geht man mit der Beklagten davon aus, daß gemäß dem Wortlaut der Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung ("Für die Entschädigung von Bodenvorräten . • • wird ... mit Abschluß der Einzelvereinbarung eine besondere Regelung getroffen") eine solche Regelung nur gleichzeitig mit der Einzelvereinbarung getroffen werden konnte, hätte also für unbekannte und für diejenigen bekannten Vorräte, deren Abbauwürdigkeit bisher nicht erkannt war, eine besondere Entschädigungsregelung zugleich mit Abschluß der Binzeivereinbarung getroffen werden müssen. Die Waldbesitzer hätten sich dann zur erschöpfenden Wahrung ihrer Interessen hinsichtlich dieses bedeutsamen Punktes vor Abschluß der Einzelvereinbarung Klarheit darüber verschaffen müssen, ob und in welchem Umfang in Zukunft mit abbauwürdigen Bodenvorräten auf ihrem Grundbesitz zu rechnen ist. Der einzelne Waldbesitzer wäre möglicherweise aus diesem Anlaß darauf angewiesen gewesen, seinen Grundbesitz durch einen Sachverständigen auf etwaige abbauwürdige Bodenvorräte untersuchen zu lassen und dafür erhebliche Zeit und Kosten aufzuwenden. Dafür, daß ihm solche Aufwendungen zugemutet werden sollten, bietet aber die Rahmenvereinbarung keinen Anhalt. Die Beklagte konnte redlicherweise nicht anders denken. Bei verständiger Betrachtung brauchten die Waldbesitzer nicht davon auszugehen, daß die Klausel den von der Beklagten behaupteten Inhalt habe.
Auch vermochte die in Nr. 4 der Rahmenvereinbarung getroffene Regelung ( "gerechter Entschädigungsausgleich" für den Fall einer etwaigen künftigen Bebaubarkeit der Grundstücke) die Waldbesitzer in der Annahme zu bestärken, daß auch in Zukunft sich als abbauwürdig erweisende Boden-
11
Vorräte durch Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung von einer Entschädigung nicht ausgeschlossen sein sollten, wenn dieser Punkt beim Abschluß der Einzelvereinbarung nicht besonders geregelt wird. Aus alledem ergibt sich, daß Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nur die bereits bekannten und als abbauwürdig festgestellten Bodenvorräte betrifft.
Ob die Entstehungsgeschichte, die das Berufungsgericht für seine Auslegung mitverwertet hat, zu einem anderen Inhalt dieser Klausel führen könnte, ist bei der hier erforderlichen objektiven Auslegung nicht zu prüfen, weil dabei nur der Inhalt der Bedingungen selbst maßgebend ist. Umstände außerhalb des Textes der Bedingungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie sind allen in Betracht kommenden Vertragspartnern bekannt oder erkennbar (vgl. BGHZ 28, 259, 263 ff). Daß letzteres hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Sofern der Inhalt des Rundschreibens des Waldbesitzerverbandes Rheinland-Pfalz an seine Mitglieder vom 12. Juli 1962 als außerhalb des Textes liegender Umstand verwertbar sein sollte, kann ihm nichts darüber entnommen werden, welche Bodenvorräte gemeint sind.
Er gibt nur Aufschluß über den Zeitpunkt, zu dem die Waldbesitzer Entschädigungsansprüche erheben sollten.
Erfaßte also die Nr. 3 Abs. 2 der zu dem Inhalt des Einzelvertrages gemachten Rahmenvereinbarung nur die bekannten und abbauwürdigen Bodenvorräte, dann sollte auch nur über diese mit dem Abschluß der Einzelverein-
12 -
/
/
barung eine besondere Entschädigungsregelung getroffen werden. Entgegen der Wertung des Berufungsgerichts ist es mithin nicht so, daß die Parteien damals die Regelung eines Punktes vergessen und übersehen haben, welchen sie übereinstimmend mit Abschluß der Einzelvereinbarung haben regeln wollen. Ein Dissens im Sinne des § 155 BGB liegt nicht vor. Die Parteien gingen vielmehr nach bindender tatrichterlicher Feststellung davon aus, daß (damals) abbauwürdige Bodenschätze nicht vorhanden waren. Darin tritt, wie die Revision zutreffend bemerkt, ein beiderseitiger Irrtum über einen wesentlichen Umstand zutage.
Der EinzelVereinbarung fehlt insoweit ersichtlich die Geschäftsgrundlage. Das könnte dazu führen, die Einzelvereinbarung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an die wirkliche, bei ihrem Abschluß unerkannt gebliebene Sachlage anzupassen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1971 - V ZR 103/69, NJW 1972, 152, 153). Die Einzelvereinbarung ist dessen ungeachtet aber wirksam zustande gekommen.
2. Der Vertrag ist auch nicht etwa nichtig oder aufgelöst.
a) Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Rahmenvereinbarung für die von der Verlegung der Ölleitung betroffenen Landwirte vom 1. Februar 1962 in Nr. 3 ausdrücklich eine Entschädigung für Bodenvorkommen, deren Abbauwürdigkeit nicht bekannt war, vorsieht und der Kläger im Vergleich dazu schlechter gestellt ist, führt dies nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art. 3 Abs« 1 GG zur Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Dabei kann offen bleiben, ob überhaupt von den Grundrechten eine unmittelbare Drittwirkung
mit der Folge der Nichtigkeit eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts ausgeht oder ob auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht, insbesondere von Generalklauseln, nur den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen ist (vgl* Leibholz/Rinck, Grundgesetz 4. Aufl. vor Art. 1 -19 Rdn. 2). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nämlich nicht vor. Auf Grund der Privatautonomie (vgl.
Art. 2 Abs. 1 GG) steht es grundsätzlich Jedem frei, seine wirtschaftlichen Beziehungen zu seinem Vertragspartner durch Vereinbarung frei zu gestalten. Daher kann auf dem Gebiet des Privatrechts, auf dem sich auch die Beklagte bewegte,grundsätzlich Jeder über gleiche Gegenstände mit mehreren Vertragspartnern unterschiedliche Vereinbarungen treffen, die dem einen mehr und dem anderen weniger an Rechten gewähren. Diese Freiheit wird durch Art. 3 Abs. 1 GG in der Regel nicht eingeschränkt. Daß die Beklagte etwa eine Machtstellung gegenüber dem Kläger besaß und dieser die von ihr angebotenen Bedingungen praktisch annehmen mußte, ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich, zu demal es dem Kläger am 4. September 1962 gelungen war, über das in der Rahmenvereinbarung ausdrücklich Enthaltene hinaus weitere Zahlungen der Beklagten auszuhandeln.
b) Der Kläger hat hilfsweise die Anfechtung des Vertrages für den Fall erklärt, daß Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung den Ausschluß einer Entschädigung oder den Verzicht auf Abbau und Entschädigung aller künftig auftauchenden Bodenvorräte (gemeint sind ersichtlich auch künftig sich als abbauwürdig erweisende Vorräte)
enthalten sollte. Derartiges habe er in dieser Klausel nicht gesehen.
Diese rechtlich zulässige Eventualanfechtung (vgl.
BGH NJW 1968, 2099) führt schon deshalb nicht zu dem Erfolg (§§ 119 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB), weil Nr. 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung einen derartigen Ausschluß oder Verzicht, wie oben zu 1) dargelegt, nicht enthält.
c) Die Einzelvereinbarung ist - über die Rechtsfolgen bei beiderseitigem Irrtum hinaus (s.o. zu 1) - nicht etwa wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH WM 1970, 787, 788) aufgelöst. Eine solche Folge kann sich nicht schon aus der Feststellung des Berufungsgerichts ergeben, die Parteien hätten von der Vereinbarung einer Entschädigungszahlung nur abgesehen, weil sie das Basaltvorkommen nicht für abbauwürdig hielten.
Denn das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage führen grundsätzlich nur zu einer Anpassung des Vertragsr-inhalts an die veränderten Umstände (BGH LM BGB § 242 (Ba) Nr. 57). Wieso es im vorliegenden Fall an einer solchen Möglichkeit gefehlt haben soll, ist nicht ersichtlich. Dem Vorbringen des Klägers läßt sich insbesondere nichts dafür entnehmen, daß ihm eine Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen unzu demutbar gewesen und daß deshalb ausnahmsweise eine völlige Beseitigung des Vertragsverhältnisses geboten wäre (vgl. BGHZ 47, 48, 51 f).
Da die Revision bereits aus diesen Gründen Erfolg hat, braucht auf die weiteren Revisionsrügen nicht eingegangen zu werden.
V.
Zur Entscheidung über die anderen in den Vorinstanzen abgewiesenen Klageanträge, auf die der Kläger in der Revisionsbeantwortung hilfsweise zurückgreift, ist der Senat nicht befugt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der vom Kläger für den Fall der Abweisung aller anderen Klageanträge im Berufungsrechtszug hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur Beseitigung der Ölleitung und zur Räumung der Grundstücke zu verurteilen. Nur insoweit ist die Beklagte verurteilt worden, und dagegen richtet sich ihre Revision (vgl. BGHZ 41, 38» Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 559 Anm. II, § 537 Arun.
I 1 b aa). Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung “beinhaltet” der Hilfsantrag Nr. 7) win Wahrheit” nicht den Hauptantrag (mit den dazu gestellten übrigen Hilfsanträgen). Dem Kläger ging es im Berufungsrechtszug in erster Linie um die Verurteilung der Beklagten nach den - einen Teil seiner Grundstücke erfassenden -Klageanträgen Nr. 1)bis 6) auf Grund vertraglicher Vereinbarung. Nur für den Fall, daß der Tatrichter zu der Feststellung gelangen sollte, beim Abschluß der Einzelvereinbarung habe Dissens Vorgelegen, hat der Kläger etwas anderes als mit den Anträgen Nr. 1) bis Q nämlich die Entfernung der Ölleitung und die Räumung sämtlicher Grundstücke verlangt. Der Hilfsantrag Nr. 7) ist aus einem anderen Tatbestand hergeleitet worden als die Anträge Nr. 1) bis 6). Der Hilfsantrag Nr. 7) schließt die vorhergehenden Anträge nicht ein.
J
VI.
Auf die Revision der Beklagten ist daher das Berufungsurteil, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, aufzuheben und die Klage ganz abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Rothe Richter Dr. Freitag Mattern
kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben. Roth0
Dr. Grell
von der Mühlen