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BGH · V ZK 78/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 78/65

Me Aufhebung der unmittelbaren Nachbarschaft mit einem Wasserlauf (Anliegerlöge) und der Verlust des durch den Wasserlauf bedingten landschaftlichen Reizes verletzen weder das Bigentum an einem Uferwohngrundstück noch beeinträchtigen sie dessen Benutzung i.S, des § 11 Abs, 4 Nr. 3 NWG. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Das Bett der Großen Ad ist von dem Beklagten als Ausbauunternehmer auf Grund des Planfestsetzungsbeschlusses vom 24. Der Kläger erblickt in dem Wegfall der landschaftlichen Heize sowie des direkten Zugangs von seinem Grundstück zu dem Fluß eine erhebliche Beeinträchtigung seines Grundstücke, die den objektiv feststellbaren Annehmlichkeitswert erheblich herabmindere, zu demal die Benutzung des gesamten Grundstücks gerade auf seine Lage am Wasser zugeschnitten gewesen sei. 105) - NWG - und verneinte ihn mit der Begründung» daß der Kläger weder in einem Hecht noch in der Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt worden sei« Der Gemeingebrauch am Flußlauf sei ihm nicht genommen» Wenn dem Kläger infolge Wegfalls der Anliegerlage die tat^ sächliche Möglichkeit» den Gemeingebrauch intensiver und bequemer ausüben zu können, genommen worden sei, so könne zwar dadurch der Grundstückswert gemindert worden sein« Biese Minderung infolge des Wegfalls tatsächlicher Vorteile, die sich aus einer bestimmten Lage ergäben, auf deren Fortbestand der Grundstückseigentümer jedoch keinen Rechtsanspruch habe» stelle noch keinen enteignungsgleichen Eingriff dar, jedenfalls solange nicht, als die Benutzbarkeit des Grundstücks dadurch nicht erheblich beeinträchtigt sei. Schäden anzuordnen (§ 31 Aba. 1 Satz 1» Abs« 2 WHG) 0 Darüber hinaus kann nach Landesrecht (hier § 100 Abs. 2 Satz 1 NWG) im Ausbauverfahren der Unternehmer verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen der in § 11 Abs.4 NWG bezeichneten Art, hier die Beeinträchtigung der bisherigen Benutzung des Grundstücks eines anderen 11 Abs.4 Nr. 3 NWG), ausschließen; sind solche Einrichtungen mit dem Ausbau-nicht vereinbar, so ist der Beeinträct tigte nach Maßgabe der Vorschriften Über die Entschädigung (§§ 45 ff NWG) zu entschädigen (§ 101 Abs. 1 Satz NWG). Die Revision meint, das Landgericht habe die rechtliche Beurteilung der ”Anliegerlagett an einem öffentlichen Gewässer verkannt und führt unter Bezugnahme auf BGHZ 30, 241, 245 und RG2 145, 107 aus, diese Anliegerläge müsse als Bestandteil des fraglichen Grundstücks, wie es sich naturgegeben seit jeher dar et eile, angesehen und daher dem Eigentum am Grundstück zugerechnet werden. Die angezogenen Entscheidungen betreffen jedoch das Recht des Grundstückseigentümers auf die Erhaltung des Zugangs zu einem öffentlichen Weg. Im Gegensatz zu dem Zugang zu einem Wasserlauf ist der Zugang und die Zufahrt von.'einem öffentlichen Weg zu dem Grundstück die entscheidende Voraussetzung seiner Benutzung: :als Grundstück überhaupt, aus welchem Grund dem Straßenanlieger seit je das Recht auf Erhaltung seines Zugahsgesiif irgendwelcher Form zuerkannt worden ist und dar Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung dü£ wesentliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit eirtfes Grundstücks infolge einer Zufahrtsverschlechterung als Beeinträchtigung des Grundstückseigentums selbst gewürdigt hat (BGHZ 50, 241, 243 ff) ? Aus diesem Grund kann die Geeignetheit eines Grundstücks, dieses auf Grund seiner Lage als unmittelbaren Zugang zu einem Wasserlauf zu benutzen, nicht als Bestandteil des Grundeigentums und auch nicht als besonderes Recht angesehen werden« Bas Eigentum am Grundstück hat dementsprechend auch nicht das Recht zu dem Inhalt, -dem Eigentümer des angrenzenden Wasserlaufgrund-stüoks eine irgendwie veranlaßt© Verlegung des Wasserlaufs zwecks Erhaltung der Anliegervorteile zu verbieten. Wird einem Grundstück die Eigenschaft, an einem Wasaerlauf anzuliegen, durch ein Ausbauverfahren genommen, so mag dem Eigentümer dieses Grundstücks zwar die Ausübung des Gemeingebrauchs am Wasserlauf erschwert und die Annehmlichkeiten eines landschaftlichen Reizes seines Grundstücks beeinträchtigt und damit dessen Wert gemindert werden« Alle diese Einwirkungen verletzen jedoch nicht sein Eigentumsrecht» Entsprechendes gilt für die Entwertung der Hafenanlage« Sollte der Verkehrswert des Grundstücks durch die vorgenommenen Veränderungen in seiner Nachbarschaft gemindert worden sein, wie das Landgericht nicht ausschließt, so rechtfertigte auch dieser Umstand keinen Entschädigungsanspruch. Das Landgericht hat schon zutreffend darauf hingewiesen, daß die Grundsätze zur Ermittlung des Werts eines enteigneten Grundstücks, bei dessen Prüfung alle wertbildende Umstände heranzuziehen sind, nicht bei der Entscheidung der Präge erheblich sind, ob der Wegfall tatsächlicher Vorteile eine Enteignung darstellt oder nicht.

Zitierte Normen: § 24 WHG § 65 EGBGB § 97 ZPO
GrundstückRechtWasserlaufAnmNWGKlägererheblichBenutzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ	:	ja
GG Art. 14 Bbj WasserhaushaltsG § 8 Ahe, 3, 4; NdsWasserG §§ 11 Ahs. 4 Nr. 3, 100 Aha. 2 Satz 1, 101 Abs. 1 Satz 2
Me Aufhebung der unmittelbaren Nachbarschaft mit einem Wasserlauf (Anliegerlöge) und der Verlust des durch den Wasserlauf bedingten landschaftlichen Reizes verletzen weder das Bigentum an einem Uferwohngrundstück noch beeinträchtigen sie dessen Benutzung i.S, des § 11 Abs, 4 Nr. 3 NWG.
BGH, ürt. v. 20. Oktober 1967 - V ZK 78/65 - LG Verden
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
V ZR 78/65	URTEIL	Verkündet	em
20. Oktober 1967 Hirth» Justizangestellter
 ab U rkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit «*«' Geachifbstclle
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Klägers und Revisionsklägers 3
- Prozeßbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Dr < und Dr.
gegen
 denWas serverband '‘Große A0" in »m—mmmt LaflB Straße fl|7 vertreten durch den Vorsteher des Verbandes» Oberkreisdirektor Udo 7pÜB in ZliiHB* H| straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 12. November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 4 Morgen großen Villengrundstücks. Dieses Grundstück grenste bis zu dem Ausbau der Großen Ad in den Jahren 1959 bis 1961 mit dem rückwärtigen Teil an diesen, dem Kläger nicht gehörigen Wasserlauf, der dort eine landschaftlich reizvolle Flußschleife mit Busch- und Baumbestand bildete. Der Kläger hatte als leidenschaftlicher Fischer und Ruderer einen kleinen Hafen angelegt sowie verschiedene Vorrichtungen zur Ausübung des Fischfangs angebracht. Das Bett der Großen Ad ist von dem Beklagten als Ausbauunternehmer auf Grund des Planfestsetzungsbeschlusses vom 24. März 1962 und der dazu ergangenen Änderungen nun-
 
mehr verlegt worden und verläuft 160 m vom Grundstück des Klägers entfernt, so daß dieses Grundstück nicht mehr an den Flufilauf angrenzt. Der Kläger erblickt in dem Wegfall der landschaftlichen Heize sowie des direkten Zugangs von seinem Grundstück zu dem Fluß eine erhebliche Beeinträchtigung seines Grundstücke, die den objektiv feststellbaren Annehmlichkeitswert erheblich herabmindere, zu demal die Benutzung des gesamten Grundstücks gerade auf seine Lage am Wasser zugeschnitten gewesen sei.
Durch Bescheid des Regierungspräsidenten von Hannover vom 6. Juli 1964 wurden die vom Kläger erhobenen Entschädigungsansprüche mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger keinen Anspruch auf die Angrenzung an das Flußbett der Großen Afl) gehabt habe. Mit vorliegender, am 23. September 1964 erhobenen Klage macht der Kläger einen Teil der von ihm in Anspruch genommenen Entschädigung in Höhe von 6 200 IM (6 100 IM Grund-stückswertminderung, 100 DM wegen Entwertung der Hafenanlage} geltend.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage durch das am 12. November 1964 verkündete Urteil als unbegründet abgewiesen. Mit der im Einverständnis des Beklagten erhobenen Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurttckzuweisen.
Ent scheidungsgrtinde
 Io Das Landgericht prüfte den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs und des § 101 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 100 Abs. 2, 11 Abs« 4 des am 15« Juli I960 in Kraft getretenen niedersächsischen Wassergesetzes vom 7« Juli I960 (NdsGVBl i960 S. 105) - NWG - und verneinte ihn mit der Begründung» daß der Kläger weder in einem Hecht noch in der Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt worden sei« Der Gemeingebrauch am Flußlauf sei ihm nicht genommen» Wenn dem Kläger infolge Wegfalls der Anliegerlage die tat^ sächliche Möglichkeit» den Gemeingebrauch intensiver und bequemer ausüben zu können, genommen worden sei, so könne zwar dadurch der Grundstückswert gemindert worden sein« Biese Minderung infolge des Wegfalls tatsächlicher Vorteile, die sich aus einer bestimmten Lage ergäben, auf deren Fortbestand der Grundstückseigentümer jedoch keinen Rechtsanspruch habe» stelle noch keinen enteignungsgleichen Eingriff dar, jedenfalls solange nicht, als die Benutzbarkeit des Grundstücks dadurch nicht erheblich beeinträchtigt sei.
2. Bis Revision ist unbegründet.
Ber Ausbau eines Gewässers bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens« In diesem Verfahren sind auch die Einrichtungen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen, sowie der Ausgleich von
 
Schäden anzuordnen (§ 31 Aba. 1 Satz 1» Abs« 2 WHG) 0 Darüber hinaus kann nach Landesrecht (hier § 100 Abs. 2 Satz 1 NWG) im Ausbauverfahren der Unternehmer verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen der in § 11 Abs. 4 NWG bezeichneten Art, hier die Beeinträchtigung der bisherigen Benutzung des Grundstücks eines anderen 11 Abs. 4 Nr. 3 NWG), ausschließen; sind solche Einrichtungen mit dem Ausbau-nicht vereinbar, so ist der Beeinträct tigte nach Maßgabe der Vorschriften Über die Entschädigung (§§ 45 ff NWG) zu entschädigen (§ 101 Abs. 1 Satz NWG). Neben Vorschriften über den Ausgleich eines durch den Plan festgelegten Eingriffs in Vermögenswerte Hechte und rechtlich geschützte Vermögensinteressen eines anderen, die die verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums wahren, kommt ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht in Betracht. Nach den erwähnten Enteignungsvorschriften ist der' Klaganspruch nicht begründet.
Die Revision meint, das Landgericht habe die rechtliche Beurteilung der ”Anliegerlagett an einem öffentlichen Gewässer verkannt und führt unter Bezugnahme auf BGHZ 30, 241, 245 und RG2 145, 107 aus, diese Anliegerläge müsse als Bestandteil des fraglichen Grundstücks, wie es sich naturgegeben seit jeher dar et eile, angesehen und daher dem Eigentum am Grundstück zugerechnet werden.
Die angezogenen Entscheidungen betreffen jedoch das Recht des Grundstückseigentümers auf die Erhaltung des Zugangs zu einem öffentlichen Weg. Im Gegensatz zu dem Zugang zu einem Wasserlauf ist der Zugang und die
 
Zufahrt von.'einem öffentlichen Weg zu dem Grundstück die entscheidende Voraussetzung seiner Benutzung: :als Grundstück überhaupt, aus welchem Grund dem Straßenanlieger seit je das Recht auf Erhaltung seines Zugahsgesiif irgendwelcher Form zuerkannt worden ist und dar Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung dü£ wesentliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit eirtfes Grundstücks infolge einer Zufahrtsverschlechterung als Beeinträchtigung des Grundstückseigentums selbst gewürdigt hat (BGHZ 50, 241, 243 ff) ? während die Angrenzung eines Grundstücks an einen Wasserlauf in der Regel nicht der für die Grundstücksbenutzung notwendig unabdingbaren Verbindung zu dem öffentlichen Verkehrsnetz dient, sondern allenfalls zur Ausübung des Gemeingebrauchs oder der Benutzung eines Wasserlaufs herangezogen zu werden braucht. Diese Art von Benutzung mehrt zwar die tatsächlichen Möglichkeiten seines Gebrauchs, der Wegfall dieser Art von Benutzung berührt .jedoch nicht seine Benutzbarkeit als Grundstück. Aus diesem Grund kann die Geeignetheit eines Grundstücks, dieses auf Grund seiner Lage als unmittelbaren Zugang zu einem Wasserlauf zu benutzen, nicht als Bestandteil des Grundeigentums und auch nicht als besonderes Recht angesehen werden« Bas Eigentum am Grundstück hat dementsprechend auch nicht das Recht zu dem Inhalt, -dem Eigentümer des angrenzenden Wasserlaufgrund-stüoks eine irgendwie veranlaßt© Verlegung des Wasserlaufs zwecks Erhaltung der Anliegervorteile zu verbieten. Ob der Anlieger- und Hinterliegergebrauch des Wasser lauf s, der nach Bundesreoht in beschränktem, hier übrigens nicht einschlägigen Umfang nicht ausgeschlossen ist (§ 24 Abs, 2 WHG), anders zu beurteilen wäre, bedarf kei-
 
ner Prüfling, da ein Anliegergebrauch als rechtlich geschützte Position in Niedorsaohsen überhaupt nicht besteht (wie in Hessen, Bremen und Hamburg im Gegensatz zu allen anderen Bändern) vgl» Gieseke/Wiedemann, WHG § 24 Anm« 7; auch Wolff, Verwaltungsrecht I, 6» Aufl»
§ 58, III o). Wird einem Grundstück die Eigenschaft, an einem Wasaerlauf anzuliegen, durch ein Ausbauverfahren genommen, so mag dem Eigentümer dieses Grundstücks zwar die Ausübung des Gemeingebrauchs am Wasserlauf erschwert und die Annehmlichkeiten eines landschaftlichen Reizes seines Grundstücks beeinträchtigt und damit dessen Wert gemindert werden« Alle diese Einwirkungen verletzen jedoch nicht sein Eigentumsrecht» Entsprechendes gilt für die Entwertung der Hafenanlage«
Der Wegfall dieser Vorteile stellt aber auch keine Beeinträchtigung der bisherigen Benutzung des Grundstücks im Sinn des § 11 Abs» 4 Nr. 3 NWG dar. Die Bestimmung des Inhalts des Grundstückseigentums hinsichtlich der Gewässer und das Verhältnis zu den Benutzungsrechten ist gemäß Art. 65 EGBGB dem Landesrecht überlassen» So waren im preußischen Hecht die dem Eigentümer zustehenden Reohte (§40, 196 PrWassG) und die verliehenen Rechte (§§ 46, 203 PrWassG) im Verhältnis zu anderen Benutzungsrechten und zu dem Grundetückseigentum nach §§41,
50 und §§ 200 ff PrWassG geregelt» Die hier erheblichen, im wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften finden sich jetzt in § 11 Abs. 3 und 4 NWG» Ein Vergleich mit dem früheren Recht erhellt, daß die hier erhebliche Nr. 3 des § 11 Abs. 4 NWG entsprechend dem Musterent-wurf der Länder dem § 200 Abs. 1 Nr» 2 PrWaaeG nachge-
bildet ist« Dieser Umstand erlaubt»Schlüsse für die Auslegung zu ziehen (zutreffend Feldt, HessWG § 20 Anm« 2 unter Hr. 3). Es handelt sich hier um solche Auswirkungen der bewilligten Wasserbenutzung (§8 WHO,
 §11 NWG) oder des festgestellten Ausbaues (§ 31 WHO,
 100 Abs. 2 NWG), die wegen des natürlichen Zusammenhangs der Gewässer im Erdreich einen nachteiligen Einfluß auf die Benutzung des Grundstücks eines anderen haben, so vor allem infolge einer Veränderung des Grundwasserspiegels. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Grundstück des Klägers ist ein Wahngrundstück mit Garten und Parkanlage. Die im Zuge des Ausbaues verfügte Verlegung der Großen Aue hat keinen wasserwirtschaftlichen Einfluß auf diese bisherige Benutzung. Die Aufhebung der unmittelbaren Nachbarschaft und der Verlust des durch den Wasserlauf samt Baumbestand bedingten landschaftlichen Seizes fällt auch unter dem Gesichtspunkt der Benutzbarkeit des Grundstücks nioht unter den wasserreoh.tlichen Schutz des Grundstückseigentums. Sollte eine solche Veränderung eine Hinderung des Grundstückswerts bewirken» so hätte der Kläger diese Hinderung ebenso hinzunehmen» wie jede andere rechtmäßige Veränderung der Benutzung von Naehbargrundstücken. Aus den von der Revision angezogenen Kommentarstellen (Gieseke/Wiede-mann, WHG, § 8 Anm» 1Ö c$ Sieder/Zeitler, WHG, § 8 Anm. 26) lassen sich ebensowenig wie aus den einschlägigen Kommentarstellen (Gieseke/Wiedemann § 8 Anm. 13 d und Sieder/ Zeltler, § 8 Anm. 43) Argumente zu ihrer Stütze ableiten»
1st der Kläger in seinen rechtlich geschützten Vermögensinteressen nicht beeinträchtigt, so ist entgegen
 der Meinung der ^Revision unerheblich, daß die Verlegung des Flußlaufs zu dem Wohle der Allgemeinheit erfolgt. Sollte der Verkehrswert des Grundstücks durch die vorgenommenen Veränderungen in seiner Nachbarschaft gemindert worden sein, wie das Landgericht nicht ausschließt, so rechtfertigte auch dieser Umstand keinen Entschädigungsanspruch. Das Landgericht hat schon zutreffend darauf hingewiesen, daß die Grundsätze zur Ermittlung des Werts eines enteigneten Grundstücks, bei dessen Prüfung alle wertbildende Umstände heranzuziehen sind, nicht bei der Entscheidung der Präge erheblich sind, ob der Wegfall tatsächlicher Vorteile eine Enteignung darstellt oder nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sioh aus § 97 ZPO.
Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Dr <,	Freitai
 Offterdinger
Dr. Grell