* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 78/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 78/62

Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Eigentümer des belasteten Grundstücks ist zulässig, wenn sie mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks geschieht und aus diesem Grund ein Bedürfnis für die Bestellung besteht* Das Grundstück und ein großer zusammenhängender Teil der Nachbargrund stücke haben früher der H4HBBI Immobilien-AG gehört, die den Komplex in Wohngrundstücke aufgeteilt und diese nach dem 1» Weltkrieg einzeln zur Errichtung eines ‘Wohn- und Villenviertels verkauft hat, Ihre Identität ist ’ vom Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr bestritten worden. Im folgenden wird daher einheitlich von 'der Beklagten gesprochen, Zur Sicherung des Wohncharaktcrs der Gegend wurde für die Beklagte auf den einzelnen Grundstücken eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit: "Geschäftserrichtungs-, Betriebs-, Gewerbebetriebs-, Bau- und weitere Benutzungsbe-schränkungen” eingetragen (näheres nicht vorgetragen., insbesondere nicht wann und auf Grund weesen Eintragungsbewilligung)«, und zwar auf dem Grundstück des Klägers auf Grund der Eintragung sbewilligungen von 28. Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe an der Durchsetzung der Dienstbarkeit zwar kein unmittelbares eigenes Interesseo Die Streithelfer seien aber an sie mit der Forderung herangetreten, die Hechte aus der Dienstbarkeit geltend zu machen und hätten für den gegenteiligen Fall ihr mit Schadensersatzansprüchen gedroht* Die Dienstbarkeit habe ihren Zweck nicht verloren, da trotz gewisser Einbrüche Bogenhausen noch ein Villenviertel sei. 1» Die Revision erachtet die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (b.p.D«) schon deswegen nicht für rcchtswirksamr weil das Grundstück des Klägers bei Eintragung der Dienstbarkeit noch der Beklagten gehört habe. BGB zu>7 Lasten des Klägers geht, indem nämlich vermutet wird, daß .^ die Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten bestehe «Auch v/enife dies zu verneinen sein sollte, wäre die Bestellung durch d Eigentümer (die Beklagte) für gültig zu erachten«. Allein hierauf kann für die Frage der Zulässigkeit der Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück nicht abge*| hoben werden, wie die Heranziehung des § 1196 BGB zeigt« Da: Bestreben, das Grundbuch von unnötigen Eintragungen 'frei ' zuTf halten, steht nicht entgegen; hier dürfte bereits die Kosteij| belastung bewirken, daß im wirtschaftlichen Sinn unnötige El“ tragungen nicht erfolgen werden» Bei der beschränkten per-sönlichen Dienstbarkeit könnte zunächst ihre grundsätzliche,.. Abs« 3 ZPO) stets als erteilt zu erachten» Es ist daher im Gegensatz zu der Auffassung der Revision die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Eigentümer als zulässig zu erachten« wenn sie mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Übertragung des Eigentums am belasteten Grundstück geschieht und aus diesem Grunde ein Bedürfnis an der Bestellung zu bejahen ist« (Ähnlich LG Karlsruhe Rpfl 1956, 344; LG Koblenz NJW 1961» 1821 - Rpfl 1962? § 873 RH 38 aoE«), da das Grundstückseigentum über- • tragbar ist und ein Interesse des Eigentümers bestehen kann, durch vorherige Bestellung die Zurückbehaltung des mit der Dienstbarkeit erworbenen Rechts bei der Veräußerung auf alle Fälle zu sichern und insbesondere bei einer späteren Parzellierung die Bestellung durch einheitlichen Akt für den ganzen GrundStückskomplex vorzunehmen« Diese Erwägungen treffen gerade für den vorliegenden Fall zu, und es kommt noch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand hinzu, daß die Beklagte wegen der Bestellung der Dienstbarkeit erwarten konnte, die Grundstücke günstiger verkaufen zu können, s©Ji, 2„ Die. Revision bezeichnet - auch bei einer etwaigen Stellung der Dienstbarkeit durch einen von der Beklagten -v* schiedenen Eigentümer - den letztgenannten Vorteil (und da auch die voraufgezeigten) als für die Entstehung der Dienst4 barkoit ungenügend, da sie nach ihrem Inhalt einen dauernd<3 Vorteil für den Berechtigten bieten müsse» Dem kann aber beigestimmt werden» Die Dienstbarkeit mag auf die Gewährungf eines dauernden, nicht einmaligen Vorteils hin angelegt sei (Staudinger, BGB 110 Aufl*. § TOI8 Rdn, 4), obwohl das Ges^’ hiervon nicht spricht» Es mag insbesondere bei der - hi< in Frage stehenden - Benutzung eine bloß einmalige kein-« lässiger Inhalt einer Dienstbarkeit sein (vgl, R&Z 60, 31' 320; Protokolle zu dem Entwurf des BGB III 439) -. entsprechende ünterlassungspflicht des Eigentümers des diene den Grundstücks nach ihrer Katur die Eigenschaft einer dauer den Deistung hat» Allerdings bestand und besteht dieser dauernde Vorteil nicht unmittelbar zugunsten der Beklagten die selbst erklärt, kein eigenes Interesse an dem Recht aus der Dienstbarkeit zu haben, sondern zugunsten der Eigentümer der Grundstücke, die früher der Beklagten gehörten, insbeson der Strcitholfer, Das macht die b.p.»D. § 34 I 2b es formuliert, jedes schutzwürdige eigene oder fremde Interesse, das nicht vermögenswerter Natur zu sein braucht» Dieser Auffassung steht die Bezeichnung beschränkte •persönliche Dienstbarkeit nicht entgegen (da hier nur der Gegensatz zur Grunddienstbarkeit in der Wahl des Ausdrucks hervorgehoben werden soll)» Es besagt auch nichts für die Notwendigkeit eines eigenen Interesses des Rechtsinhabers, daß die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar ist und ihre Ausübung (mit der in § 1092 Abs* 2 BGB zugelassenen Ausnahme) einem anderen nicht ohne die Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstücks überlassen werden kann; denn die Geltendmachung des Rechts muß auch bei der Bestellung für fremde Interessen'immer durch den Rechtsinhaber selbst erfolgen». Auch ist bei der Bestimmung der Unübertragbarkeit und der Zustimmungsbedürftigkeit für die Ausübung durch einen anderen offenbar in erster Linie an den Pall der Benutzung gedacht, z»B„ beim Wohnrecht-, wo in der fat es von entscheidender Bedeutung für den Eigentümer des belasteten Grundstücks sein kann« wer die Benutzung vornimmt», Die Möglichkeit, daß die aus der Dienstbarkeit fließenden Vorteile bei juristischen Personen auch anderen Personen als den Dienstbarkeit oberechtigten zufließen, ist für öffentliche Körperschaften bereits seit langem anerkannt (Staudinger, BGB 11» Aufl», § 1 091 Anra» 1 d mit Nachweisen)» Es besteht aber kein Grund, diese Möglichkeit auf den Pall zu beschränken, daß wie bei Gemeindeangehörigen, das Interesse der juristischen Person mit dem der Mitglieder gloichgesetzt werden kann (s. II So 453)» es genügt aber überhaupt, daß ein zulässiget» Zweck mit privatrechtlichen Mitteln verfolgt wird (KG-1929 Nr» 2371)° Daß die Wahrnehmung und der Schutz dei* laubten) Interessen Dritter nach der Rechtsordnung ein lässiger Zweck ist, bedarf keiner weiteren AusfUhrungOn^ handelt sich auch nicht etwa um einen echten dinglichen ’ trag zugunsten Dritter, der dem Bürgerlichen Gesetzbu ist (Falandt, BGB 23„ Aufl« Einführung vor § 328 Anm« da ja ein Rocht für die Begünstigten (Grundeigentümer) Del nicht begründet wird, sondern eine bloße Schutzv/irkung ito“ liegt« Es ist auch dem § 1091 BGB nicht zu entnehmen, ü beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht bloß einen;, für den Berechtigten selbst bieten, sondern sogar sein? Es ist dann aber auch nicht einzusehen, warum sie nicht auch alle' für fremde Bedürfnisse oder auch Interessen Dritter bestell werden kann, deren sich der Dienstbarkeitsberechtigte aus 4 selbstverständlich nicht unerlaubten - Gründen annehmen wi Es kommt nicht darauf an, ob - was das Berufungsgerio^ offen läßt, die Revision mit Rücksicht auf die nach ihrer. Auffassung eingotreteno Verjährung nach §§195, ?98 BGB ve noint - die Stroitholfer mit Erfolg die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnten, wenn diese die Dienstbarkeit gegen den Kläger nicht geltend machten würde,, und ob sie sich moralisch hierzu verpflichtet erachtete,, oder überhaupt Auseinandersetzungen über die Frage einer etwaigen Schadensersatzpflicht vermeiden wollte, was das Berufungsgericht alternativ feststellt, oder, ob, was auch denkbar ist, sie einfach als Immobiliengesellschaft ihre Grundstückskäufer hinsichtlich der ungestörten Benutzung der Grundstücke dauernd zufrieden gestellt sehen wollte. Die Vermutung streitet für die Verfolgung eines erlaubten Zwecks* Selbstverständlich ist, daß die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für irgend jemand einen erlaubten Vorteil bedeuten muß, wenn sie gültig entstehen soll, und daß sie erlischt, wenn sie keinen solchen Vorteil mehr zu bieten vermag* Das ergibt sich schon aus § 226 EGB* Daß es aber an einem solchen Vorteil fehle, hat der Kläger nicht darzulegen vermocht* Auch dieser Gesichtspunkt groift nicht durch* Die Rechtslchro billigt, es ausdrücklich, wenn praktisch durch die beschränkte person-liehe Dienstbarkeit eine Wirkung erzielt wird, für die in erster^ Dinie die Grunddienstbarkeit vorgesehen ist (so Baur, Sachen-recht § 34 I 1 S* 268; Wostermann, Sachenrecht 4* Aufl= § 123 I 1)* Rs kann zwar davon ausgegangen worden, daß der Gesetzgeber an der Möglichkeit einer umfassenden wirtschaftlichen Ausnützung des Grund und Bodens im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt interessiert ist und das dementsprechende Interesse an der Begrenzung von "ewigen Beschränkungen" zu der oinengenden das Wegreißen von Grund und Boden durch das Meer» £s j#i<$ streitet daher dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck nicht*, wenn Beschränkungen in der wirtschaftlichen Ausnutzung vc Grundstücken durch die Rechtsform der Bestellung einer bd schränkten persönlichen Bienstbarkoit für eine juristisch Person mit dem Zweck des Schutzes von Grundeigentümern;!^ dieser ihrer Eigenschaft eine Beschränkung der Benutzung' dienenden Grundstücks von langer Dauer herbeiführen* umso weniger., als nicht nur das Pehlen der natürliche^*; gung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit durefe* hinsichtlich der juristischen Person und die dadurch weise eintretende lange Dauer der Beschränkung dem Gesetz* klar sein mußte, sondern die neuere Gesetzgebung durch di’e$ Schaffung des § 1092 Abs« 2 BGB (Gesetz vom 5* März 1953« BGBl So 33) sogar noch die voraussichtliche Dauer der Beec kung nach früherem Recht ausgedehnt hat (Vgl* BGH2 26, 99*1 Das Berufungsgericht führt dazu aus: Der Kläger beruf er' sich bei seinen Hinweis auf Jreu und Glauben nicht auf.UmaJ die in seinen besonderen Beziehungen zur Berechtigten (der," Beklagten) ihren Grund hätten, solche Umstände seien auch. Her Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung im Privatrecht §§ 17, 29; Raiser, ZHH 1948, 75 ff*) und im vorliegenden 3 al3 Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes zu ford* seit, Es fohle an der Gleichheit der behandelten Fälle* Sie* unterschieden sich nicht nur in der Anzahl der Betten, sondj auch darin, daß die Errichtung der Klinik Br« Hai und der Klinik Br* GäflBHl ohne äußere Veränderung der stücke erfolgt soi, während durch den Neubau des KlägerSf das ganze Grundstück bebaut werden solle und damit der >ill und Gartcncharalrter des Viertels beeinträchtigt werden Ben Ausführungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis beizustimmeno Bie Revision wirft ihm vor, es hat lediglich die einzelnen vom Kläger angeführten Gründe behandelt, ohne seine Entscheidung über die Frage des Verstoß gegen Treu und Glauben au3 dem Zusammenhang aller Gründe z&-gewinnen* Ber Zusammenhang der Urteils gründe, insbesondere :1 die der Einzclv.iirdigung vorausgehenden Ausführungen des Berufungcrichtero, in denen er den wesentlichen Gehalte dei$ folgenden Z-rv.ägungen in-.;einem Satz susanmenfaßi; (Btf .3* . Außerdem war die Dienstbarkeit eingetragen und die Beklagte konnte sich darauf verlassen, daß der durch die Eintragung auf das Bestehen des Rechtes Hingewiesene, insbesondere der Kläger als neuer Er»» Werber, pflichtgemäß von sich aus die nötigen Schritte zur Peststellung des näheren Inhalts seiner Verpflichtung tun würde. Es kann daher in den Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten hinsichtlich der Grunddienstbarkeit dem Umstand, daß die Beklagte auf die Wiederherstellung nicht gedrängt hat, auch im Zusammenhang mit weiteren Umständen keine Bedeutung boigenossen werden,. Allein ein widerSpruchsvolles Verhalten ist nicht als solches bereits ein Verstoß gegen Ireu und Glauben, sondern nur in Bezug auf den Rechtagenossen, dom gegenüber dieses Verhalten von deutung ist, 'und zwar unter dem Gesichtspunkt, daß der Rechtsgenosse, hier ist es der dienstbarkeits verpflichte^;; Kläger, auf das frühere Verhalten vertraut hat, und nun • > durch das nicht zu erwartende anderweitige Verhalten ge-, schädigt wird* Es ist aber nicht einmal behauptet, daßatfi der Kläger beim Erwerb seines Grundstücks Kenntnis von Bestehen der Dienstbarkeit auf anderen Grundstücken und gehabt hätte, daß ungeachtet dieser Dienstbarkeit im Widerjj| opruch zu ihr stehende Bauten oder Betriebe zugelassen sind* Rest steht nur nach dem unbestrittenen Vortrag d$r Strcithclfer (Schriftsatz vom 25«. Erwerber diese Dienstbarkeit mit allen damit verbiäidens*^ pflichtungen übernehme* Daher ist das verschiedenar1&göj|| halten der Beklagten - die Richtigkeit des sie behaupteten Vortrags des Klägers unterstellt, auch insoweit es bestri^i ist - nicht geeignet, den Einwand unzulässiger Rechtsaustfbüi von Seiten des Klägers zu begründen (über die Verletzung de sogenannten Gloichheitsgrundsatzcs später)* Dem Kläger gege über war das Verhalten der Beklagten von Anfang an eindeutdf Nach den Feststellungen des Tatrichtero, der einen Augensoh eingenommen hat, läßt sich auch nicht sagen» daß durch grund? Bei dieser Sachlage trifft es nicht zu, daß die Dienstbarkeit vom Standpunkt vernünftiger Wirtschaft aus gesehen für die durch sie geschützten Grundstückseigentümer keinen Vorteil mehr böte oder daß die Nachteile für das dienende Grundstück sich so stark vermehrt hätten, daß nunmehr der Nutzens außer Verhältnis zu dem Schaden stünde (vgl,, RGZ 169» 180, 183, wo veränderte Verhältnisse bei einer Grunddienstbarkeit in Präge standen, also allein wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend waren, § 1019 BGB) c. In solchem Pall ist es Sache der zuständigen Behörden, mit den Mitteln des öffentlichen Rechts, insbesondere der Enteignung im weiteren Sinn, gegebenenfalls, der Errichtung entgogenstobende privatrachtlicho Hindernisse, wozu auch eine Dienstbarkeit gehören kann, zu beseitigen* ■In Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter muß der Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses außer Betracht bleiben. Die Revision wendet ein, ein Unterschied von nur/ sehn Betten sei nicht wesentlich; allein, es kann nicht vor kannt werden«, daß die Größe der Krankenanstalt bei der Beu teilung einer möglichen Belästigung der Nachbarn eine Rollc spielt, und dem Ermessen des sein Recht Ausübenden kann au' bei Beachtung des Glcichhcitsgrundsatzes ein gewisser Spio' raum gelassen werden* Das gilt auch für die vom Berufungsrichter nicht übersehene (Tatsache (BU S» 18), daß das Grundstück des Klägers an einer belebten Durchfahrtstraße liegt und das Grundstück der Streithelferin dahinter, so daß eine Abdeckung gegen den Straßenlärm durch einen Neubau eintreton mag*. Sic schließt aus dom Schreiben, daß die Beklagte sich im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsrichters zur Geltendmachung der Dienstbarkeit den Grundstückseigentümern nicht moralisch verpflichtet gehalten habe, und verweist nochmals auf den Gleichbehandlungsgrundsatz,. 653 einen Wied era ufnahncgr und bildende '.Tatsachen in weiterem nili Umfangs nämlich dann zulassen wollte, wenn die den Wiedö aufnahmegrund begründenden Tatsachen, weil feststehend, lediglich zu würdigen sind* würde dies der Klage nicht £\ Erfolg verhelfen» Ob sich die Beklagte für moralisch ver*&-pflichtet hielt, die Rechte aus der Dienstbarkeit geltend zu machen, iot wie bereits dargelegt, nicht erheblich* genügt , wenn, 'woran der neue Vortrag des Klägers nichts;' ändert, sie mit der Goltcndmaehung gegen den Kläger einen erlaubten Zweck verfolgt» Was aber den Gloichbohandlungsgr nabz anlangt, so werden die eine verschiedenartige Behänd! 5» Rach alledem erweisen sich die Rügen der Revision^; unbegründet, so daß das Rechtsmittel mit der Kostenfdlgef § 97 Abs„ 1 ZPO zurückzuweisen war» Es mag dabei bemerk daß die Klage nach dem Vorbringen des Klägers dahin aus ist, es solle festgosteilt werden, einmal ganz allgemein,, die Dienstbarkeit hinsichtlich der Errichtung einer privat Frauenklinik mit Entbindungsheim überhaupt nicht geltend gemacht werden könne (etwa wegen Unzulässigkeit der Bestell' am eigenen Grundstück), und im besonderen, daß das vom Kl* beabsichtigte Projekt nicht verboten werden könne« Es kann

Zitierte Normen: § 1196 BGB § 857 ZPO § 1 BGB § 256 ZPO
GrundstückBGBInteresseDienstbarkeitRechtKlägerBestellungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
BGB §§ 873, 1090
Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Eigentümer des belasteten Grundstücks ist zulässig, wenn sie mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks geschieht und aus diesem Grund ein Bedürfnis für die Bestellung besteht*
BGB $ 1090
Bür die Wirksamkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit genügt ein eigenes schutzwürdiges wirtschaftliches oder ideelles Interesse des Berechtigten oder ein entsprechendes fremdes, das er fördern will«
BGH, Urteil v. 11. März I964 _ V ZR 78/62 - OLG München
LG München I
V ZR 78/62
Verkündet am 11.'März 1964
Symalla, Juotizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
0
Im Namen d e s Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Martin S t
in Ml
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Pirma	&	UBBBfc	Bau	AG, gesetzlich vertreten durch
 den Vorstand Karl	und	Otto	G-MKtEKKMMf
 WlBfetraße Wk
 Beklagte* Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte.
Streithelfer:
1„ Gertrud in MI
' 3. Ludwig
 Artztens ehefrau
>, D4^£traße
, DVfcStraße #,
-Prozeßbevollmächtigter der Beklagten und der Streithelfer:	Rechtsanwalt	Dr<
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 <> März 1964 unter Mitwirkung der Bundes-richtor Dr« Augustin, Schuster, Dr» Piepenbrock, Dr* Freitag und Sr» Mattem
i
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das an Verkündungsstatt den Parteien am 4. und 5. Januar 1962 zugestellte Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 29. Dezember 1961 wird zurückgewiesen, Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Von Hechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Anwesens
BMMgfestraße flf in	Sie	haben	e	s	an
. ■ ■ . *
ihren Schwiegersohn, den Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe Dr. BMI, zur Benutzung als Privatfrauenklinik und Entbindungsheim vermietet. Dieser hat dort eine Klinik mit 15 Botten eingerichtet und will sie durch einen Erweiterungsbau auf 70, mindestens aber 50 Betten vergrößern».
Das Grundstück und ein großer zusammenhängender Teil der Nachbargrund stücke haben früher der H4HBBI Immobilien-AG gehört, die den Komplex in Wohngrundstücke aufgeteilt und diese nach dem 1» Weltkrieg einzeln zur Errichtung eines ‘Wohn- und Villenviertels verkauft hat, Ihre Identität ist ’ vom Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr bestritten worden. Im folgenden wird daher einheitlich von 'der Beklagten gesprochen, Zur Sicherung des Wohncharaktcrs der Gegend wurde für die Beklagte auf den einzelnen Grundstücken eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit: "Geschäftserrichtungs-, Betriebs-, Gewerbebetriebs-, Bau- und weitere Benutzungsbe-schränkungen” eingetragen (näheres nicht vorgetragen., insbesondere nicht wann und auf Grund weesen Eintragungsbewilligung)«, und zwar auf dem Grundstück des Klägers auf Grund der Eintragung sbewilligungen von 28. Oktober 1921 und 31» Kai 19220 Diese hatten nach der im Notariatearchiv befindlichen Be-cteilungsurkunde - die Grundakten sind durch Kriegseinwirkung verloren gegangen — folgenden Inhalt:
’’Belästigendes oder lärmendes Gewerbe, ebenso Kranken-und Irrenanstalten dürfen nicht betrieben werden»
Jeder Geschäftsbetrieb ebenso wie die Errichtung von Kaufläden, Geschäften und gewerblichen Anlagen irgendwelcher Art ist von der.vorgängigen schriftlichen Genehmigung der	sehen	Iramobiliengcocllschaft
 abhängig,."	.
Die feeklagte hat dem bei der lokalbaukommission eing reichten Baugesuch für die Klinik auf Grund der einge.tj^a Dienstbarkeit widersprochen« Der Kläger hat daraufhin JO. erhoben mit dem Antrag zu erkennen?	-f
"Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht beree* ist, auf Grund der im Grundbuch des Amtsgerichts für BflMBMBBV Band %2 Blatt Mi8 in Abt«, II unto#; If de. Nr«. 2 für die HMMBMscho Iramobiliengesollsc. eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbar#«# die Errichtung einer Briyatfrauenklinik mit Entbind, heim auf dem Grundstück Nr« BP' an der BflBMiStraBef zu untersagen
^ Der Kläger bezweifelt, daß die Dienstbarkeit gültig * stellt worden sei und verneint einen dem Gesetz entsprach Inhalt, da die Vorteile aus der Dienstbarkeit nicht de#' klagten, sondern den Eigentümern der von der Beklagtent zollierten Grundstücke hätten zugute kommen sollen, vö»t keines mehr der Beklagten gehöre« Die beabsichtigte Pri klinik werde von dem Begriff "Krankenanstalt" nicht erf Das Stadtviertel B4BBBBBr. dessen Erhaltung als Wohn- U Villenviertel die Dienstbarkeit habe sichern sollen, habe< \ diesen Charakter längst verloren« Die Beklagte verstoße mi der Geltendmachung der Dienstbarkeit gegen freu und Glaubet und den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie gegen ander# Gewerbe und Unternehmungen, die nach der Dienstbarkeit, fal die Auslegung der Beklagten zuträfo, nicht erlaubt wäreny darunter zwei Privatkliniken, nicht eingeschritten sei«
Die Beklagte hat den beiden unmittelbaren Nachbarn deal Klägers - weitere unmittelbare Nachbarn hat er nicht, da 0# sich um ein Eckgrundstück handelt - den Streit verkündet. Diese sind dom Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beig treten « Die Beklagte und die Strcithelfer haben beantragt, die Klage absuweioen*
- 4 •
Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe an der Durchsetzung der Dienstbarkeit zwar kein unmittelbares eigenes Interesseo Die Streithelfer seien aber an sie mit der Forderung herangetreten, die Hechte aus der Dienstbarkeit geltend zu machen und hätten für den gegenteiligen Fall ihr mit Schadensersatzansprüchen gedroht* Die Dienstbarkeit habe ihren Zweck nicht verloren, da trotz gewisser Einbrüche Bogenhausen noch ein Villenviertel sei. Soweit sie bei Verletzung der Dienstbarkeit durch Grundstückseigentümer nicht eingoschritten sei, sei das auf ihre mangelnde Kenntnis von den Verstößen zurückzuführen,,.
Die Streithelfer haben sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen und ihn ergänzt«
. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg«,
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Die Beklagte und die Streithelfer bitten um Zurückweisung dos Rechtsmittels»
;	Bntscheidungsgründe:
1» Die Revision erachtet die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (b.p.D«) schon deswegen nicht für rcchtswirksamr weil das Grundstück des Klägers bei Eintragung der Dienstbarkeit noch der Beklagten gehört habe. Gemeint ist,, daß der Eigentümer an seinem eigenen Grundstück keine b»p»D, für sich selbst begründen könne» Eine bestimmte Behauptung, daß das Grundstück des Klägers bei Begründung der b«p.D» noch im
 mp
5 *
Eigentum der Beklagten gestanden habe, ist im Rechtsstreit,/ nicht aufgestellt worden. Es kann nun dahingestellt bleib« ob angesichts der unbestrittenen Tatsache, daß die Dienstbarkeit für die Beklagte eingetragen ist, diese Lücke im Vortrag der Parteien wegen der Vermutung des § 89? BGB zu>7 Lasten des Klägers geht, indem nämlich vermutet wird, daß .^ die Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten bestehe «Auch v/enife dies zu verneinen sein sollte, wäre die Bestellung durch d Eigentümer (die Beklagte) für gültig zu erachten«. Das Reich, gericht hat in EGZ 142, 23? bereits ausgeführt, daß ein Au: Schluß der Bestellung beschränkter Rechte an eigener Sache 7 dom Bürgerlichen Gesetzbuch fremd ist (§1196 BGB, sowie Belastung einer im Miteigentum stehenden Sache zugunsten eines Miteigentümers in § 1009 3GB$ s« auch § 889 BGB) und . die Vorschrift des § 873 BGBa die die Einigung zwischen Berechtigten und dem anderen Teil, hier Eigentümer, über Entstehung des Reohtes als einer der Voraussetzungen für. .9 Entstehung auf stellt," nur sichern soll, daß niemand ein solches Recht gegen seinen Willen erwirbt« Das Rcichsgerxc.h* hat allerdings in der erwähnten Entscheidung für die Zulassi' der Bigcntümorgrunddienstbarkeit Gewicht darauf gelegt, daß die Grunddienstbarkeit ein subjektiv dingliches Recht,- ein Recht für den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks ist« v. Allein hierauf kann für die Frage der Zulässigkeit der Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück nicht abge*| hoben werden, wie die Heranziehung des § 1196 BGB zeigt« Da: Bestreben, das Grundbuch von unnötigen Eintragungen 'frei ' zuTf halten, steht nicht entgegen; hier dürfte bereits die Kosteij| belastung bewirken, daß im wirtschaftlichen Sinn unnötige El“ tragungen nicht erfolgen werden» Bei der beschränkten per-sönlichen Dienstbarkeit könnte zunächst ihre grundsätzliche,.. Unpfändbarkeit (§ 1 o92 Abs« 1 S» 1 BGB § 85? Abs« 1, .§ 857
Abs«, 3 ZPO) Bedenken erwecken, allein angesichts der Personeneinheit von Eigentümer des dienenden Grundstücks und Berechtigtem ist die Gestattung der Übertragung der Ausübung auf einen anderen für die Pfändung (§ 85? Abs« 3 ZPO) stets als erteilt zu erachten» Es ist daher im Gegensatz zu der Auffassung der Revision die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Eigentümer als zulässig zu erachten« wenn sie mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Übertragung des Eigentums am belasteten Grundstück geschieht und aus diesem Grunde ein Bedürfnis an der Bestellung zu bejahen ist« (Ähnlich LG Karlsruhe Rpfl 1956, 344; LG Koblenz NJW 1961» 1821 - Rpfl 1962? 1$ mit Anmerkung von Haegele; Westermann "wo Bedürfnis besteht", Sachenrecht 4. Aufl«, § 75 I 2 S«, 365 und § 123 XIS« 612; Buschmann, Haus und Wohnung 1961, 37t "berechtigtes Xnteresse,,) o Ein Bedürfnis in dem Sinn, daß der mit der Bestellung verfolgte Zweck auf keinem anderen Wege zu erreichen wäre, ist aber nicht zu fordern, ebensowenig, daß es sich um ein wirtschaftliches Bedürfnis handelt, da die b«p«D. auch ideellen Interessen dienen kann (RGZ 159, 193, 197)« Das wirtschaftliche Bedürfnis wäre übrigens auch im vorliegenden Pall gegeben«, Die Unübertragbarkeit ist kein Argument gegen die Zulässigkeit der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit am eigenen Grundstück (a«A. Staudinger BGB 11 o Aufl«. § 873 RH 38 aoE«), da das Grundstückseigentum über- • tragbar ist und ein Interesse des Eigentümers bestehen kann, durch vorherige Bestellung die Zurückbehaltung des mit der Dienstbarkeit erworbenen Rechts bei der Veräußerung auf alle Fälle zu sichern und insbesondere bei einer späteren Parzellierung die Bestellung durch einheitlichen Akt für den ganzen GrundStückskomplex vorzunehmen« Diese Erwägungen treffen gerade für den vorliegenden Fall zu, und es kommt noch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand hinzu, daß die
 Beklagte wegen der Bestellung der Dienstbarkeit erwarten konnte, die Grundstücke günstiger verkaufen zu können, s©Ji,
v/enn. ! was>üiß.?Beklägte, nichts' substantiiert behaupten kohÄll sie die Ausübung der Dienstbarkeit im Fall der Verletzung : den Käufern nicht zugesichert haben sollte«

2„ Die. Revision bezeichnet - auch bei einer etwaigen Stellung der Dienstbarkeit durch einen von der Beklagten -v* schiedenen Eigentümer - den letztgenannten Vorteil (und da auch die voraufgezeigten) als für die Entstehung der Dienst4 barkoit ungenügend, da sie nach ihrem Inhalt einen dauernd<3 Vorteil für den Berechtigten bieten müsse» Dem kann aber beigestimmt werden» Die Dienstbarkeit mag auf die Gewährungf eines dauernden, nicht einmaligen Vorteils hin angelegt sei (Staudinger, BGB 110 Aufl*. § TOI8 Rdn, 4), obwohl das Ges^’ hiervon nicht spricht» Es mag insbesondere bei der - hi< in Frage stehenden - Benutzung eine bloß einmalige kein-« lässiger Inhalt einer Dienstbarkeit sein (vgl, R&Z 60, 31' 320; Protokolle zu dem Entwurf des BGB III 439) -. Ein dauernd©^, Vorteil sollte aber durch die hier in Frage stehende Dienst barkeit gewährt werden, da das in Betracht kommende Gelände als Villen- und Wohnviertel! erhalten bleiben sollte und die
r . ■ ,r\f*
entsprechende ünterlassungspflicht des Eigentümers des diene den Grundstücks nach ihrer Katur die Eigenschaft einer dauer den Deistung hat» Allerdings bestand und besteht dieser dauernde Vorteil nicht unmittelbar zugunsten der Beklagten die selbst erklärt, kein eigenes Interesse an dem Recht aus der Dienstbarkeit zu haben, sondern zugunsten der Eigentümer der Grundstücke, die früher der Beklagten gehörten, insbeson der Strcitholfer, Das macht die b.p.»D. aber nicht unwirksam, da der Inhaber des Rechtes auch das Interesse anderer Perso
 durch die Dienstbarkeit wahrnehmen kann» Es genügt für die Wirksamkeit der Dienstbarkeit., wie Baur, Sachenrecht 2» Aufl».
§ 34 I 2b es formuliert, jedes schutzwürdige eigene oder fremde Interesse, das nicht vermögenswerter Natur zu sein braucht» Dieser Auffassung steht die Bezeichnung beschränkte •persönliche Dienstbarkeit nicht entgegen (da hier nur der Gegensatz zur Grunddienstbarkeit in der Wahl des Ausdrucks hervorgehoben werden soll)» Es besagt auch nichts für die Notwendigkeit eines eigenen Interesses des Rechtsinhabers, daß die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar ist und ihre Ausübung (mit der in § 1092 Abs* 2 BGB zugelassenen Ausnahme) einem anderen nicht ohne die Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstücks überlassen werden kann; denn die Geltendmachung des Rechts muß auch bei der Bestellung für fremde Interessen'immer durch den Rechtsinhaber selbst erfolgen». Auch ist bei der Bestimmung der Unübertragbarkeit und der Zustimmungsbedürftigkeit für die Ausübung durch einen anderen offenbar in erster Linie an den Pall der Benutzung gedacht, z»B„ beim Wohnrecht-, wo in der fat es von entscheidender Bedeutung für den Eigentümer des belasteten Grundstücks sein kann« wer die Benutzung vornimmt», Die Möglichkeit, daß die aus der Dienstbarkeit fließenden Vorteile bei juristischen Personen auch anderen Personen als den Dienstbarkeit oberechtigten zufließen, ist für öffentliche Körperschaften bereits seit langem anerkannt (Staudinger, BGB 11» Aufl», § 1 091 Anra» 1 d mit Nachweisen)» Es besteht aber kein Grund, diese Möglichkeit auf den Pall zu beschränken, daß wie bei Gemeindeangehörigen, das Interesse der juristischen Person mit dem der Mitglieder gloichgesetzt werden kann (s. auch KGJ 53, 157, *58, wo ganz allgemein ausgesprochen wird, daß die au3 der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit fließenden Vorteile bei
 juristischen Personen anderen Personen zugute kommen können)».
' \

Das Gesetp führt (§ 1 090 Aha« 2 BGB) unter den auf die 1J schränkte persönliche Dienstbarkeit anzuwendenden Vor?* •' Schriften § 1019 BGB nicht auf, so daß ein wirtschaftllä
... - i nm ii. - .	i
Vorteil für den Berechtigten nicht erforderlich ist 384» 392j So auch Wolff/Raiser» Sachenrecht 1 0« Bearbs ^
II So 453)» es genügt aber überhaupt, daß ein zulässiget» Zweck mit privatrechtlichen Mitteln verfolgt wird (KG-1929 Nr» 2371)° Daß die Wahrnehmung und der Schutz dei* laubten) Interessen Dritter nach der Rechtsordnung ein lässiger Zweck ist, bedarf keiner weiteren AusfUhrungOn^ handelt sich auch nicht etwa um einen echten dinglichen ’ trag zugunsten Dritter, der dem Bürgerlichen Gesetzbu ist (Falandt, BGB 23„ Aufl« Einführung vor § 328 Anm« da ja ein Rocht für die Begünstigten (Grundeigentümer) Del nicht begründet wird, sondern eine bloße Schutzv/irkung ito“ liegt« Es ist auch dem § 1091 BGB nicht zu entnehmen, ü beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht bloß einen;, für den Berechtigten selbst bieten, sondern sogar sein? sönlichen Bedürfnis dienen müsse; denn hier handelt es sih nur.um eine Auslegungoregel (vgl« Motive zu dem Entwurf des ^ Bürgerlichen Gesetzbuchs III 567), und die Möglichkeit ein,, anderen Regelung besteht. Das Gesetz mißbilligt es demnach* nicht, wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (üb die pcrsönlichcnBedürfnisoe des Berechtigten hinaus, d,h® insoweit) ohne ein solches Bedürfnis, bestellt wird. Es ist dann aber auch nicht einzusehen, warum sie nicht auch alle' für fremde Bedürfnisse oder auch Interessen Dritter bestell werden kann, deren sich der Dienstbarkeitsberechtigte aus 4 selbstverständlich nicht unerlaubten - Gründen annehmen wi
 Es kommt nicht darauf an, ob - was das Berufungsgerio^ offen läßt, die Revision mit Rücksicht auf die nach ihrer. Auffassung eingotreteno Verjährung nach §§195, ?98 BGB ve noint - die Stroitholfer mit Erfolg die Beklagte auf
 Schadensersatz in Anspruch nehmen könnten, wenn diese die Dienstbarkeit gegen den Kläger nicht geltend machten würde,, und ob sie sich moralisch hierzu verpflichtet erachtete,, oder überhaupt Auseinandersetzungen über die Frage einer etwaigen Schadensersatzpflicht vermeiden wollte, was das Berufungsgericht alternativ feststellt, oder, ob, was auch denkbar ist, sie einfach als Immobiliengesellschaft ihre Grundstückskäufer hinsichtlich der ungestörten Benutzung der Grundstücke dauernd zufrieden gestellt sehen wollte. Die Vermutung streitet für die Verfolgung eines erlaubten Zwecks* Selbstverständlich ist, daß die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für irgend jemand einen erlaubten Vorteil bedeuten muß, wenn sie gültig entstehen soll, und daß sie erlischt, wenn sie keinen solchen Vorteil mehr zu bieten vermag* Das ergibt sich schon aus § 226 EGB* Daß es aber an einem solchen Vorteil fehle, hat der Kläger nicht darzulegen vermocht*
Die Revision bekämpft die Zulässigkeit der bestellten Dienstbarkeit auch unter dem Gesichtspunkt, eino beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Zweck des Schutzes von Grundstückscigentümern bedeute eine Umgehung insbesondere der sich auf die Grunddienstbarkeit beziehenden Vorschriften*. Auch dieser Gesichtspunkt groift nicht durch* Die Rechtslchro billigt, es ausdrücklich, wenn praktisch durch die beschränkte person-liehe Dienstbarkeit eine Wirkung erzielt wird, für die in erster^ Dinie die Grunddienstbarkeit vorgesehen ist (so Baur, Sachen-recht § 34 I 1 S* 268; Wostermann, Sachenrecht 4* Aufl= § 123 I 1)* Rs kann zwar davon ausgegangen worden, daß der Gesetzgeber an der Möglichkeit einer umfassenden wirtschaftlichen Ausnützung des Grund und Bodens im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt interessiert ist und das dementsprechende Interesse
 an der Begrenzung von "ewigen Beschränkungen" zu der oinengenden
- ■	i
Bestimmung des? §1019 BGB geführt hat, die Gründdienstfeaa? müsse für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigtet’; Vorteil bieten. Alloin die juristische Person ist binsii ihrer Baüer mit dem Grundeigentum nicht gleichzuötellenv. Fülle ihres Untergangs * beispielsweise * durch SelbstauflÖ Konkurs9 Staatsakts 3ind ungleich häufiger als der Un*fcel^ eines Grundstücks j, der nur ganz selten eintriit« etwa, dar
■'	-	' % ' V, kV 1
das Wegreißen von Grund und Boden durch das Meer» £s j#i<$ streitet daher dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck nicht*, wenn Beschränkungen in der wirtschaftlichen Ausnutzung vc Grundstücken durch die Rechtsform der Bestellung einer bd schränkten persönlichen Bienstbarkoit für eine juristisch Person mit dem Zweck des Schutzes von Grundeigentümern;!^ dieser ihrer Eigenschaft eine Beschränkung der Benutzung' dienenden Grundstücks von langer Dauer herbeiführen* umso weniger., als nicht nur das Pehlen der natürliche^*; gung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit durefe* hinsichtlich der juristischen Person und die dadurch weise eintretende lange Dauer der Beschränkung dem Gesetz* klar sein mußte, sondern die neuere Gesetzgebung durch di’e$ Schaffung des § 1092 Abs« 2 BGB (Gesetz vom 5* März 1953« BGBl So 33) sogar noch die voraussichtliche Dauer der Beec kung nach früherem Recht ausgedehnt hat (Vgl* BGH2 26, 99*1
3
-V c
Rach Meinung der Revision verstößt die Geltendmach der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit durch die Bekl auch gegen die Grundsätze von freu und Glauben«
Das Berufungsgericht führt dazu aus: Der Kläger beruf er' sich bei seinen Hinweis auf Jreu und Glauben nicht auf.UmaJ die in seinen besonderen Beziehungen zur Berechtigten (der," Beklagten) ihren Grund hätten, solche Umstände seien auch.
12
a} Ö

vorhanden, sondern vielmehr nur auf das allgemeine Verhalten dor Beklagten, er könne jedoch mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben*.
Daß die Beklagte nicht auf die Wiederherstellung der Grundakten hingewirkt habe, begründe keine Verwirkung ihrer Rechte, da angesichts der (gebliebenen) Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch für sie weiteres nicht veranlaßt gewesen sei« Die Beklagte habe die Geltendmachung der Dienstbarkeit dem’Kläger gegenüber auch nicht dadurch verwirkt, daß sie liiy in anderen Fällen ihre Rechte aus der Dienstbarkeit nicht wahrgenojsmen habe, Zwar habe die Entwicklung in dem betroffenen Viertel bezüglich des Villen- und Wohneharakters einen ursprünglich sicher nicht vorgesehenen lauf genommen.. Ob die Beklagte in der Lage gewesen wäre, dieser wohl mehr oder weniger unauffällig eingetretenen Entwicklung entgegenzutreten, könne offen bleiben«„Die in der Eintragungsbewilligung als genehmigungsfähig bezeichheton Betriebe und Anlagen seien überhaupt auszuschoiden, da der Beklagten hier - schon nach dem Inhalt des Hechts - es gerade freigestanden habe, die Genehmigung zu erteilen» Was die beiden Privatkliniken Drt HaflM* und Dr» Gä^HV onlange. so habe der Kläger behauptet,
 Dr«
habe eine Konzession fty: 40, Dr»
eine solche für 34 Betten*, Rs könne indessen dahingestellt bleiben, ob -diese beiden Kliniken unter den Begriff der Krankenanstalt und' damit unter die nach Satz 1 der Eintragungs-'bewilligüng schlechthin verbotenen Betriebe fielen» Aus der fatsacho, daß die Beklagte sich in diesen beiden Fällen gegen' die Umwandlung der Villen in Krankenkliniken nicht gewendet’ habe, könne der Kläger nach freu und Glauben Rechte nur her-leiten, wenn der Beklagton diese Umwandlung, was nicht dar- '' getan sei, bekannt gewesen wäre und sie demnach dagegen hätte
*?»<»»•
Vorgehen^können» Ein nachträgliches Vorgehen nach- jahrelangem Bestehen der genannten Kliniken würde,, meint das ^ Oberlandesgericht, ein hohesProzoßriaiko in sich Schließern
 Was den Gesichtspunkt der gleichmäßigen Behandlung im| Privatrecht anlangc5 so könne dahingestellt bleiben9 ob' di'erj aus der Bienstbarkoit Verpflichteten in einem GemoinschafteJ Verhältnis stünden, wie es als Hauptfall für die Anwendung^ des Gleiehbchandlungogrundsatses gefordert werde (Götr.-Hu? Her Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung im Privatrecht §§ 17, 29; Raiser, ZHH 1948, 75 ff*) und im vorliegenden 3 al3 Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes zu ford* seit, Es fohle an der Gleichheit der behandelten Fälle* Sie* unterschieden sich nicht nur in der Anzahl der Betten, sondj auch darin, daß die Errichtung der Klinik Br« Hai und der Klinik Br* GäflBHl ohne äußere Veränderung der stücke erfolgt soi, während durch den Neubau des KlägerSf das ganze Grundstück bebaut werden solle und damit der >ill und Gartcncharalrter des Viertels beeinträchtigt werden
 Ben Ausführungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis beizustimmeno Bie Revision wirft ihm vor, es hat lediglich die einzelnen vom Kläger angeführten Gründe behandelt, ohne seine Entscheidung über die Frage des Verstoß gegen Treu und Glauben au3 dem Zusammenhang aller Gründe z&-gewinnen* Ber Zusammenhang der Urteils gründe, insbesondere :1 die der Einzclv.iirdigung vorausgehenden Ausführungen des Berufungcrichtero, in denen er den wesentlichen Gehalte dei$ folgenden Z-rv.ägungen in-.;einem Satz susanmenfaßi; (Btf .3* . 23) zeigen jedoch klar, daß der Berufungcrichter die gesamten’Vf ihn behandelten Umstände, auch al3 Einheit betrachtet, fU?,'. nicht ausreichend hält, um unter dem Gesichtspunkt von Trs)
und erlauben der Beklagten die Ausübung ihrer Dienstbarkeit zu versagen«) und dem ist zuzustimmen.
Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 27o Januar I960, V ZK 148/58, IM BGB § 242 D Nr* 4T unterliegen zwar auch dingliche Hechte dem Verbot mißbräuchlicher Rechtsaus-übung, es kann jedoch die Mißbräuchlichkeit ihrer Ausübung nur aus dem dinglichen Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtig ten abgeleitet werden. Unter Beachtung dieses Gesichtspunktes ist weiter zu sagen: Zerstörte Urkunden, auf die in einer Grundbuchointragung Bezüg genommen ist, hat nach § 1 Abs, 1 der Verordnung vom 26, Juli 1940 (RGBl I 1048) das Grundbuchamt von Amts wegen wieder herzustellen. Außerdem war die Dienstbarkeit eingetragen und die Beklagte konnte sich darauf verlassen, daß der durch die Eintragung auf das Bestehen des Rechtes Hingewiesene, insbesondere der Kläger als neuer Er»» Werber, pflichtgemäß von sich aus die nötigen Schritte zur Peststellung des näheren Inhalts seiner Verpflichtung tun würde. Es kann daher in den Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten hinsichtlich der Grunddienstbarkeit dem Umstand, daß die Beklagte auf die Wiederherstellung nicht gedrängt hat, auch im Zusammenhang mit weiteren Umständen keine Bedeutung boigenossen werden,. Die Revision macht geltend die Beklagte setze sich trotz etwa mangelnder Kenntnis von anderen der Dienstbarkeit widerstreitenden Bauten oder Betrieben mit ihrem eigenen Verhalten In Widerspruch, wenn sie ä die Errichtung der vom Kläger geplanten Privatklinik nicht dülden wolle, und zwar gerade we'ilr- sie sich nicht sehr inter essiert gecoigt habe und keinerlei Anstrengungen zur Wahrung ihrer vermeintlichen Rechte unternommen habe. Allein ein widerSpruchsvolles Verhalten ist nicht als solches bereits ein Verstoß gegen Ireu und Glauben, sondern nur in Bezug auf
 den Rechtagenossen, dom gegenüber dieses Verhalten von deutung ist, 'und zwar unter dem Gesichtspunkt, daß der Rechtsgenosse, hier ist es der dienstbarkeits verpflichte^;; Kläger, auf das frühere Verhalten vertraut hat, und nun • > durch das nicht zu erwartende anderweitige Verhalten ge-, schädigt wird* Es ist aber nicht einmal behauptet, daßatfi der Kläger beim Erwerb seines Grundstücks Kenntnis von Bestehen der Dienstbarkeit auf anderen Grundstücken und gehabt hätte, daß ungeachtet dieser Dienstbarkeit im Widerjj| opruch zu ihr stehende Bauten oder Betriebe zugelassen sind* Rest steht nur nach dem unbestrittenen Vortrag d$r Strcithclfer (Schriftsatz vom 25«. Januar 19619 5* 5, * Bio 7/<fi daß in der Verkaufajurkunde, mit der der Kläger das mit dei^ll Dienstbarkeit belastete Anwesen erworben hat, die Dienstfe^i mit ihrem Wortlaut angeführt war und bestimmt war, daß d^
Erwerber diese Dienstbarkeit mit allen damit verbiäidens*^ pflichtungen übernehme* Daher ist das verschiedenar1&göj|| halten der Beklagten - die Richtigkeit des sie behaupteten Vortrags des Klägers unterstellt, auch insoweit es bestri^i ist - nicht geeignet, den Einwand unzulässiger Rechtsaustfbüi von Seiten des Klägers zu begründen (über die Verletzung de sogenannten Gloichheitsgrundsatzcs später)* Dem Kläger gege über war das Verhalten der Beklagten von Anfang an eindeutdf Nach den Feststellungen des Tatrichtero, der einen Augensoh eingenommen hat, läßt sich auch nicht sagen» daß durch grund? legende Veränderung der Verhältnisse die Dienstbarkeit ihre#» Inhalt verloren hatte* Der Tatrichter führt hierzu aus (BU.So 19), daß, möge auch in einigen besonders der ßtädt< mitte sugclegcnen Teilen des von der Dienstbarkeit betroffe* Viertels der reine Wohneharaktcr durchbrochen sein, dieser1, doch jedenfalls in der näheren Umgehung des Grundstücks des ;
Klägers erhalten geblieben .sei*. In dieser Gegend handle es sich durchweg um Villen mit gepflegten Gärten und schönem Baumbestände Hioran ändere auch die Tatsache nichts; daß die lokalbaukoramiosion MWh. den Charakter des reinen Wohnviertels in	durch anderweitige Nutzung im Sinn,e
des Baurechts für lange durchbrochen halte. Bei dieser Sachlage trifft es nicht zu, daß die Dienstbarkeit vom Standpunkt vernünftiger Wirtschaft aus gesehen für die durch sie geschützten Grundstückseigentümer keinen Vorteil mehr böte oder daß die Nachteile für das dienende Grundstück sich so stark vermehrt hätten, daß nunmehr der Nutzens außer Verhältnis zu dem Schaden stünde (vgl,, RGZ 169» 180, 183, wo veränderte Verhältnisse bei einer Grunddienstbarkeit in Präge standen, also allein wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend waren, § 1019 BGB) c.
Öffentliche Interessen können nicht zur Versagung des Rechts der Beklagten aus der -Dienstbarkeit führen,, Es handelt
"V.
sich bei der Geltendmachung der Dienstbarkeit nicht um das Vorgehen gegen einen bereits bestehenden, dem Öffentlichen Interesse unmittelbar dienenden gemeinwiclitigen Betrieb, in welchem Pall eine Einschränkung der Rechte der Beklagten in Betracht käme (Palandt, BGB 23, Aufl» § 9C6 Amu 5), sondern dor möglicherweise vom Interesse der Öffentlichkeit geforderte Betrieb soll erst entstehen. In solchem Pall ist es Sache der zuständigen Behörden, mit den Mitteln des öffentlichen Rechts, insbesondere der Enteignung im weiteren Sinn, gegebenenfalls, der Errichtung entgogenstobende privatrachtlicho Hindernisse, wozu auch eine Dienstbarkeit gehören kann, zu beseitigen* ■In Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter muß der Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses außer Betracht bleiben.
Die ^Revision rügt weiter Verletzung des Art, 3 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) <> Das Bundesverfass». goricht hat in BVerfB 7«, 198«, 207 (s. auch BGHZ 35 248 u Urteil des Bundesgerichtahofs vom 15o Dezember 195?> II 158/51 , VeraK 1952? 57) entschieden daß Art«, 3 GG - wasr seinem Sinn und Wortlaut auch nicht zu bezweifeln ist -nicht unmittelbare Anwendung im Brivatrecht findet? daß-9 aber der Eechtsinhalt der Grundrechte mittelbar^ inebeson durch die Gcneralklau3o3nim Brivatrecht entfalte und der7^ Zivilrichter diese Einwirkung der Grundrechte zu berückst gen hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben,i\ dieser Hinsicht keinen Hechtsyeratoß. In Betracht kommen die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzos nur die beiden Kliniken Dr„ HatMHBlIHR und Dr,. GäMHB. Der Umstand? 4 nicht bloß eine schon bestehende Villa als Klinik benutz,, Vierden soll? sondern ein Heubau zur fast völligen Bebau des Grundstücks!: dos Klägers führen soll, und die gegenüj den anderen Kliniken erhöhte Bettenzahl sowie der weiter!*. Umstando daß die Eigentümer der Naehbargrundstücko bei de" Beklagten sich gegen den Bau wenden, während etwas derart! hinsichtlich der übrigen Kliniken nicht vörgetragen worden ist, lassen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlu von Gleichem die Versagung der Zustimmung zur Errichtung d Ileübauco nicht als willkürliche Handlung der Beklagten er“/ scheinen,. Die Revision wendet ein, ein Unterschied von nur/ sehn Betten sei nicht wesentlich; allein, es kann nicht vor kannt werden«, daß die Größe der Krankenanstalt bei der Beu teilung einer möglichen Belästigung der Nachbarn eine Rollc spielt, und dem Ermessen des sein Recht Ausübenden kann au' bei Beachtung des Glcichhcitsgrundsatzes ein gewisser Spio' raum gelassen werden* Das gilt auch für die vom Berufungsrichter nicht übersehene (Tatsache (BU S» 18), daß das
 Grundstück des Klägers an einer belebten Durchfahrtstraße liegt und das Grundstück der Streithelferin	dahinter,
 so daß eine Abdeckung gegen den Straßenlärm durch einen Neubau eintreton mag*. Denn die Empfindlichkeit für Geräusche verschiedener Art ist unterschiedlich, so daß eine Verbesserung im einen Sinn nicht notwendig eine Verschlechterung im anderen Sinn aufwiegt. Jedenfalls ist die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der Gleichheit oder der Verschiedenheit der hier in Betracht kommenden Bälle (vgl, auch BGHZ 22,. 375, 380) von Rechtoirrtum nicht beeinflußt,.
4o Die Revision trägt noch vor, der Kläger habe am 25o April 1962, aloo nach Erlassung des jBerufungsurteils durch Erhalt einer Fotokopie eines Schreibens der Beklagten, die er vorlegt, erfahren, daß in dem Schreiben die Beklagte Dr„ Hammcrschmid bestätigt habe, sie habe gegen die Errichtung seiner Privatklinik keine Einwendungen unter der Voraussetzung, daß er eventuelle gegen die Beklagte gerichtete Rogroßansprücho der Anlieger vorbehaltlos übernehme. Die Revision möchte dieses Schreiben trotz der neues tatsächliches Vorbringen ausochlicßendon Vorschrift des § 561 mit Rücksicht auf § 580 Nr« 7 b ZPO im Revisionsverfahren verwertet wissen*. Sic schließt aus dom Schreiben, daß die Beklagte sich im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsrichters zur Geltendmachung der Dienstbarkeit den Grundstückseigentümern nicht moralisch verpflichtet gehalten habe, und verweist nochmals auf den Gleichbehandlungsgrundsatz,. Dieses Vorbringen i3t nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 59) schon deswegen nicht zu berücksichtigen, da der vorliegende Stroit durch das Urteil des Revisionsgerichts beendet wird*. Aber auch wenn man mit Mattem, JZ 1962, 649,
653 einen Wied era ufnahncgr und bildende '.Tatsachen in weiterem
 nili
Umfangs nämlich dann zulassen wollte, wenn die den Wiedö aufnahmegrund begründenden Tatsachen, weil feststehend, lediglich zu würdigen sind* würde dies der Klage nicht £\ Erfolg verhelfen» Ob sich die Beklagte für moralisch ver*&-pflichtet hielt, die Rechte aus der Dienstbarkeit geltend zu machen, iot wie bereits dargelegt, nicht erheblich* genügt , wenn, 'woran der neue Vortrag des Klägers nichts;' ändert, sie mit der Goltcndmaehung gegen den Kläger einen erlaubten Zweck verfolgt» Was aber den Gloichbohandlungsgr nabz anlangt, so werden die eine verschiedenartige Behänd! durch die Beklagte rechtfertigenden oben aufgezeigten Unto schiede durch das vorgelegte Schreiben nicht aufgehoben,
5» Rach alledem erweisen sich die Rügen der Revision^; unbegründet, so daß das Rechtsmittel mit der Kostenfdlgef § 97 Abs„ 1 ZPO zurückzuweisen war» Es mag dabei bemerk daß die Klage nach dem Vorbringen des Klägers dahin aus ist, es solle festgosteilt werden, einmal ganz allgemein,, die Dienstbarkeit hinsichtlich der Errichtung einer privat Frauenklinik mit Entbindungsheim überhaupt nicht geltend gemacht werden könne (etwa wegen Unzulässigkeit der Bestell' am eigenen Grundstück), und im besonderen, daß das vom Kl* beabsichtigte Projekt nicht verboten werden könne« Es kann
H 0 - 20-
nicht Sinn doo Rechtsstreits aein3 wie bei der Zuerkennung eineo Teils einer Suimnenklage unter Abweisung des höheren Betrages festzustellen3 ob ein noch beschrankteres Projekt allenfalls nicht verboten werden könnte«. Hier v/ürde das Interesse de3 Klägers an alsbaldiger Feststellung schon
 fehlen (§ 256 ZPO)«.
Br«. Augustin Schuster Br» Piepenbrock Br»Freitag Mattorn