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BGH · V ZR 78/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 78/60

Er hinterließ ein notarielles Testament, worin er seine Tochter Renate und den Kläger je hälftig zu Erben einsetzte und die Beklagte von der Verwaltung und Nutznießung des Nachlasses ausschloß. Der Kläger hält den Erbäuseinandersetzungsvertrag von 1957 wegen Sittenwidrigkeit sowie auf Grund seiner mit Anwaltsschreiben vom 23« Juli 1958 erklärten Anfechtung für nichtig, weil die Beklagte seine geistige Schwerfälligkeit und Unerfahren-heit dazu ausgenutzt habe, den Nachlaß des Vaters an sich zu bringen. Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Vertrag von 1957 für sittenwidrig und deshalb nach § 138 BGB nichtig, infolgedessen den Erstantrag sowie nach §§ 666, 681, 259 BGB auch die beiden andern Klaganträge für begründet: Schon in den Jahren 19**7 bis 1953 habe sie die laufendein Zahlungen der Pfleger aus dem Nachlaß wiederholt, und zwar im Jahre Schon zwei Wochen, nachdem der zweite dahingehende Antrag Erfolg hatte, habe sie sich (1953) vom Kläger und seiner Schwester Generalvollmacht für das Grundstück erteilen lassen. Gerügt wird vor allem, daß das Berufungsgericht die Vorgänge aus der Zeit vor Abschluß des beanstandeten Vertrags getrennt für sich feststelle und bei der Erörterung des Vertrags selbst nicht heranziehe, so daß nicht ersichtlich sei, inwieweit jene Vorgänge für seine Überzeugungsbildung von Bedeutung waren und welche und wie sie im einzelnen gewürdigt wurden. Daß die Beklagte 1950 zur Zeit des Umzugs von Freiburg nach Dortmund ins Nachlaßgrundstück eine Notlage nur vorgetäuscht habe, entnimmt das Berufungsgericht daraus, daß sie ’ nach ihrem letzten Schriftsatzvortrag (GA 187) "nicht unerhebliche Ersparnisse aus der Freiburger Zeit" gehabt habe, mit denen sie nach dem Umzug das kriegsbeschädigte Dortmunder Haus bewohnbar machte. Wieso zwischen dieser mündlichen Aussage und jener von der Revision als irrig bezeichneten schriftsätz-lichen Darstellung ein offenbarer Widerspruch bestehen soll, den das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, ist nicht ersichtlich. Dazu bedurfte es weder der von der Revision vermißten Feststellung, daß jenes Erhöhungsverlangen unberechtigt gewesen sei, noch daß die Beklagte die erhaltenen Beträge nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet hätte. Die (von der Beklagten mit 8 000 DM bezifferten) Aufwendungen für das Grundstück hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision bei seinen Erwägungen über die zur Verfügung stehenden laufenden Beträge nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich erwähnt (BU S. Das Berufungsgericht hat aus der Fülle der von ihm im einzelnen aufgeführten äußeren Ereignisse auf Grund der Lebenserfahrung die Überzeugung gewonnen, daß sie als solche Glieder zusammengehören; einer näheren Begründung hierfür bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht (oben 1). Entgegen der Auffassung der Revision kann kein Zweifel darüber bestehen, daß das Berufungsgericht die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht auf den Sondertatbestand des Absatzes 2 (Wucher), sondern auf den allgemeinen Tatbestand des Absatzes 1 von § 138 BGB gestützt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht trifft es zwar zu, daß die vom Berufungsgericht mitverwertete gutachtliche Äußerung Uber den Geisteszustand des Klägers (GA 126) vom Kläger vorgelegt wurde und die Beklagte ihr alsbald entgegengetreten ist (GA 139)* Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch der Tatrichter gehindert war, im Rahmen freier Beweiswürdigung dieser von einer Universitätsklinik stammenden ärztlichen Stellungnahme zu folgen. Denn es erscheint nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen, daß diese gutachtliche Äußerung .neben dem persönlichen Eindruck des Berufungsgerichts vom Kläger und den übrigen von ihm in dieser Richtung angeführten Umständen (vgl. Der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe 1955 den Erbschein auf Ableben der Tochter Renate ohne Mitwirkung des Klägers erwirkt, will die Revision die Bedeutung nehmen durch den Hinweis, nur die Beklagte habe diesen Erbschein beantragen können; dieser Hinweis trifft jedoch nicht zu, da der Kläger als damals bereits für volljährig erklärter Miterbe den Antrag ebenfalls hätte stellen können (§§ 2353, 2357 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unverständlich ist weiter, wieso das Berufungsgericht gegen § 286 ZPO verstoßen haben soll im Zusammenhang mit seiner von der Revision bestätigten Feststellung, der Vollmachtwiderruf von 1956 habe sich nur auf den Verkauf und nicht auch auf die Verwaltung des Hauses bezogen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch die Zusage des Rollerkaufs den Kläger bereits zur Übertragung der Rechte am Grundstück in dem später vollzogenen Umfang geneigt machte (oder mindestens geneigt erhielt), beruht mit auf der eigenen, von der Revisionsbegründung unvollständig wiedergege-benen Aussage der Beklagten bei ihrer zweiten Vernehmung (GA 132 "schon damals waren wir uns darüber einig ....."); nicht ersieht lieh ist, wieso diese Annahme unvereinbar sein sollte mit der Be hauptung der Beklagten, sie habe durch die Rollerzusage einen Verzicht des Klägers auf Ansprüche aus ihrer bisherigen Grundstücks Verwaltung erreicht; daß sie nur Letzteres damit erreicht habe, besagt entgegen der Behauptung der Revision weder der Schriftsatz der Beklagten vom 15«. Daß der Kläger den Abschluß des Vertrags von 1957 gewünscht habe, besagt nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte als treibende Kraft dahinterstand. Daß der Kläger bei der Erwirkung des Erbscheins nicht beteiligt war, hat das Berufungsgericht nur als einen (weiteren) Anhaltspunkt für die Aktivität der Beklagten gewertet; daß der Kläger den Inhalt des Erbscheins nicht gekannt hätte und deshalb etwa von einer unrichtigen Höhe seiner Erbquote ausgegangen wäre, hat das Berufungsgericht nicht angenommen, vielmehr zugunsten der Beklagten das Gegenteil unterstellt (und deshalb auch nicht etwa Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung bejaht) „Aber daß der Kläger über den rechtlichen Umfang seiner Zuwendung an die Mutter (lA- Grundstücksanteil, 1/2 Nießbrauch) im klaren war, ergab noch nicht, daß er auch die wirtschaftliche Tragweite erkannte, insbesondere einen Wertvergleich zwischen den erlangten Vorteilen und dem Hingegebenen anstellen konnte. In diese Richtung zielt ersichtlich das Berufungsgericht mit seiner Feststellung der von der Beklagten eigensüchtig ausgenutzten Unerfahrenheit des Kläger Seine Feststellungen darüber, daß und in welchem Umfang der Vertrag für den Kläger wirtschaftlich ungünstig war, werden von der Revision ohne Erfolg dadurch bekämpft, daß sie an die Stelle der Würdigung des Tatrichters Ihre eigene setzen will. Da auch eine sonstige Rechtsverletzung zu dem Nachteil der Beklagten nicht ersichtlich ist, war ihre Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen «>

Zitierte Normen: § 138 BGB § 286 ZPO § 138 BGB § 286 ZPO
FeststellungGrundstückKindBerufungsgerichtGAKlägerersichtlichRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 78/60
Verkündet am 13« Januar 1961 Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle
2206 048
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Handelsvertreterin Maria geh. HfliH in Df
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gesch. R 9
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Pro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Bauschlosser Robert Lange Re(
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattem für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 9» Februar i960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1935 geborene, am lö. Mai 1953 für volljährig erklärte Kläger ist der Sohn der Beklagten» Die Ehe der Eltern vmrde 1939 geschieden. Der Vater starb 19*+6. Er hinterließ ein notarielles Testament, worin er seine Tochter Renate und den Kläger je hälftig zu Erben einsetzte und die Beklagte von der Verwaltung und Nutznießung des Nachlasses ausschloß.
Zum Nachlaß gehörte ein Hausgrundstück. Es ging durch Erbgang beim-Tod des Vaters auf den Kläger und seine Schwester-Renate und bei Renates Tod 195^ zu deren Anteil kraft Gesetzes auf den Kläger und die Beklagte über, wurde durch notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen den Parteien vom 21. März 195? auf den Kläger und die Beklagte zu je 1/2 Miteigentum mit Nießbrauch der Beklagten am Anteil des Klägers aufgeteilt und wird seit 1953 von der Beklagten auf Grund damals von den Kindern erteilter Generalvollmacht verwaltet.
Der Kläger hält den Erbäuseinandersetzungsvertrag von 1957 wegen Sittenwidrigkeit sowie auf Grund seiner mit Anwaltsschreiben vom 23« Juli 1958 erklärten Anfechtung für nichtig, weil die Beklagte seine geistige Schwerfälligkeit und Unerfahren-heit dazu ausgenutzt habe, den Nachlaß des Vaters an sich zu bringen. Er begehrt mit der Klage
1.	Wiedereintragung der ungeteilten Erbengemeinschaft zwischen den Parteien als Grundstückseigentümer sowie Löschung des Nießbrauchs,
2.	Auskunft über den Bestand des väterlichen Nachlasses auf die Stichtage 1. Juni 1953 sowie 1. Januar der folgenden Jahre bis 1958,
3.	Rechnungslegung über die Verwaltungstätigkeit der Beklagten vom 1. Juni 1953 bis 31. Dezember 1958.
 
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Vertrag von 1957 für sittenwidrig und deshalb nach § 138 BGB nichtig, infolgedessen den Erstantrag sowie nach §§ 666, 681, 259 BGB auch die beiden andern Klaganträge für begründet:
Die Beklagte sei schon vorher jahrelang zielstrebig darauf bedacht gewesen, das den Kindern zugefallene Nachlaßvermögen ihres ersten Ehemanns entgegen dessen letztem Willen verwalten und darüber verfügen zu können. Schon in den Jahren 19**7 bis 1953 habe sie die laufendein Zahlungen der Pfleger aus dem Nachlaß wiederholt, und zwar im Jahre
1950	unter Vortäuschung einer Notlage, als zu niedrig beanstandet und dadurch mehrfachen Pflegerwechsel hervorgerufen.
1951	und 1953 habe sie die beiden zunächst erst 18-bzw. 16-jährigen Kinder veranlaßt, ihre Volljährigerklärung zu betreiben. Schon zwei Wochen, nachdem der zweite dahingehende Antrag Erfolg hatte, habe sie sich (1953) vom Kläger und seiner Schwester Generalvollmacht für das Grundstück erteilen lassen.
Von der so erreichten Verfügungsmöglichkeit habe die Beklagte in der Folgezeit unter geschickter und mißbräuchlicher Ausnutzung der Lebensunreife und Leichtfertigkeit des debilen und wankelmütigen Klägers zu ihrem Vorteil Gebrauch gemacht. Ohne Mitwirkung des Klägers habe sie nach Erwirkung
- If -
eines Erbscheins auf Ableben ihrer Tochter Renate das Grundstück 195? und 1956 mit insgesamt 10 000 DM Grundpfandrechten belastet* Als sich der Kläger 1956 infolge von Mißstimmig-keiten erstmals an einen Rechtsanwalt wandterund;durch ihn die in der Generalvollmacht enthaltene Ermächtigung zu dem Hausverkauf widerrief und Abrechnung über die bisherige Verwaltung des Hauses verlangte, habe ihn die Beklagte durch den Kauf eines von ihm begehrten Motorrollers vorübergehend umzustimmen und darüber hinaus zur Überlassung eines (weiteren) lA-Anteils am Grundstück sowie der vollen Nutznießung daran geneigt zu machen gewußt. Auf sein neuerliches anwaltschaftliches Verlangen vom 26. Februar 1957 nach Rechnungslegung sowie nach künftiger Beteiligung an der Hausverwaltung habe sie eine endgültige Festlegung des wankelmütigen Klägers zu ihren Gunsten beschlossen, einen Notar mit der Ausarbeitung des Erbauseinandersetzungsvertrags betraut, dabei den letzten Willen des Vaters verschwiegen, dadurch eine in dieser Hinsicht unvollständige Belehrung des Klägers durch den Notar verursacht und so den Kläger dazu gebracht, den Vertrag zu unterzeichnen und auf weitere Anwaltsberatung neuerdings zu verzichten.
Bei ihrem gesamten Verhalten habe die Beklagte ihre mütterliche Einflußmöglichkeit auf die Unerfahrenheit und Leichtfertigkeit des Klägers, die auf seiner debilen Persönlichkeit beruhte, ausgenutzt und eigennützig mißbraucht. Gleichzeitig mit dem Erbauseinandersetzungsvertrag hätten allerdings auf Anregung des Notars die Beklagten den Kläger durch notarielles Testament zu dem Alleinerben eingesetzt und ihr zweiter Ehemann durch Vertrag mit ihr auf sein Erbrecht verzichtet; aber diese Rechtsgeschäfte könnten ohne Mitwirkung des Klägers jederzeit wieder aufgehoben werden. Durch den Erbauseinandersetzungs-vertrag sei der Kläger daher ohne eine Gegenleistung entrechtet
 
worden» Der Vertragsabschluß habe entgegen der Behauptung der Beklagten keineswegs lediglich dem Interesse des Klägers gedient; um dessen berufliche Schwierigkeiten durch Schaffung einer Gelegenheit zu selbständiger Arbeit zu beheben, habe es keiner Zuwendung von Substanz und Nutzung des Grundstücks an die Beklagte bedurft.
Die Revision rügt in mehrfacher Hinsicht' unvollständige und fehlerhafte BeweisWürdigung, Verletzung der Aufklärungs-pflicht, des § 138 BGB sowie der Denkgesetze. Die Rügen sind unbegründet.
Zu I der Revisionsbegründung:
I. Gerügt wird vor allem, daß das Berufungsgericht die Vorgänge aus der Zeit vor Abschluß des beanstandeten Vertrags getrennt für sich feststelle und bei der Erörterung des Vertrags selbst nicht heranziehe, so daß nicht ersichtlich sei, inwieweit jene Vorgänge für seine Überzeugungsbildung von Bedeutung waren und welche und wie sie im einzelnen gewürdigt wurden. Das Oberlandesgericht hat hierdurch jedoch entgegen der Meinung der Revision weder gegen seine Begründungspflicht (§ 313, § 551 - gemeint ist Nr. 7 - ZPO) noch gegen eine sonstige Rechtsnorm verstoßen. Es bildet gerade die Eigenart von BeweisWürdigungen der vorliegenden Art, daß die innere Einstellung der Personen, auf die es ankommt (hier: der Beklagten), nicht schon unmittelbar aus einem oder zwei Einzelereignissen, sondern erst mittelbar aus der Gesamtbetrachtung einer ganzen Reihe von ihnen erschlossen wird; eine nähere Angabe, in welchem Maß jedes einzelne Ereignis für die Überzeugungsbildung von Bedeutung war, ist in solchen Fällen häufig Überhaupt nicht möglich, ein derartiges Erfordernis würde vielmehr die vom Gesetz gewollte freie tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) gerade bei der Feststellung von inneren Tatsachen (Absichten,
 
 Vorstellungen, Motiven) weitgehend verhindern. In derartigen Fällen muß es genügen, wenn der Tatrichter aus der Summe der von ihm ohne Verfahrensverstoß festgestellten äußeren Tatsachen ohne nähere Einzelbegründung auf eine bestimmte innere Einstellung schließt, sofern sich dieser Schluß im Rahmen der Denkgesetze und der Lebenserfahrung hält.
Daß das Berufungsgericht diesen Rahmen überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Die genannte Hauptrüge ist daher unbegründet.
2. Im einzelnen gilt:
Daß die Beklagte 1950 zur Zeit des Umzugs von Freiburg nach Dortmund ins Nachlaßgrundstück eine Notlage nur vorgetäuscht habe, entnimmt das Berufungsgericht daraus, daß sie ’ nach ihrem letzten Schriftsatzvortrag (GA 187) "nicht unerhebliche Ersparnisse aus der Freiburger Zeit" gehabt habe, mit denen sie nach dem Umzug das kriegsbeschädigte Dortmunder Haus bewohnbar machte. Die an jener Schriftsatzstelle in Bezug genommene Parteiaussage der Beklagten vom 6. März 1959 (GA 6^/ 6*f R) lautete dahin, die Beklagte habe von 195l;^bis 1957 ihren gesamten Reingewinn aus ihrer Tätigkeit als selbständige Handelsagentin in Höhe von 30 000 DM für den gemeinsamen Haushalt und auch für die Grundstücke verwendet, z.B. die Wohnung völlig neu herrichten lassen. Wieso zwischen dieser mündlichen Aussage und jener von der Revision als irrig bezeichneten schriftsätz-lichen Darstellung ein offenbarer Widerspruch bestehen soll, den das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, ist nicht ersichtlich.
Schon deshalb ist es (auch abgesehen von dem oben 1 erörterten allgemeinen Gesichtspunkt) nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Verlangen der Beklagten nach höheren Zah-
 
lungen der Pfleger in jenen Jahren als Glied in der Kette eines planmäßigen Vorgehens wertet. Daß es das tut, ist dem Gesamtinhalt der Urteilsgriinde unzweideutig zu entnehmen.
Dazu bedurfte es weder der von der Revision vermißten Feststellung, daß jenes Erhöhungsverlangen unberechtigt gewesen sei, noch daß die Beklagte die erhaltenen Beträge nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet hätte.
Die (von der Beklagten mit 8 000 DM bezifferten) Aufwendungen für das Grundstück hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision bei seinen Erwägungen über die zur Verfügung stehenden laufenden Beträge nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich erwähnt (BU S. 1?, 2. Absatz Ende). Daß die Volljährigerklärung der beiden Kinder sowohl 1951 wie 1953 von der Beklagten betrieben worden sei, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt. Dafür kam es entscheidend weder darauf an, wer die Anträge Unterzeichnete, noch ob der damalige Vormundschaftsrichter sie anregte.
Im übrigen hat die Beklagte die Volljährigkeitsanträge in ihrem Schriftsatz vom Januar I960 (GA 209 Mitte) sogar als ihre eigenen Anträge bezeichnet.
Daß das Berufungsgericht diese Anträge als Glied in der Kette des Ge samt Vorgehens der Beklagten angesehen hat, liegt im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswiirdigung. Das Berufungsgericht hat aus der Fülle der von ihm im einzelnen aufgeführten äußeren Ereignisse auf Grund der Lebenserfahrung die Überzeugung gewonnen, daß sie als solche Glieder zusammengehören; einer näheren Begründung hierfür bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht (oben 1). Wenn nach außen hin auch andere Personen als die Beklagte handelnd auftraten, so steht das der Annahme nicht entgegen, daß die Beklagte als treibende Kraft dahinterstand. Deshalb wird die Annahme des Berufungsgerichts, das Amt des Pflegers Dr.
 
habe auf Drängen der Beklagten geendet, entgegen der Auffassung der Revision nicht davon berührt, ob der Pfleger selbst um seine Entlassung bat; daß die Beklagte das Vertrauen zu ihm verloren hatte, räumt die Revision selbst ein» Aus dem gleichen Grund war unerheblich die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, daß die Beklagte die Generalvollmacht von den Kindern angeboten bekommen habe.
Zu XI:
Entgegen der Auffassung der Revision kann kein Zweifel darüber bestehen, daß das Berufungsgericht die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht auf den Sondertatbestand des Absatzes 2 (Wucher), sondern auf den allgemeinen Tatbestand des Absatzes 1 von § 138 BGB gestützt hat. Eine Verletzung dieser materiell-rechtlichen Vorschrift ist nicht ersichtlich»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht trifft es zwar zu, daß die vom Berufungsgericht mitverwertete gutachtliche Äußerung Uber den Geisteszustand des Klägers (GA 126) vom Kläger vorgelegt wurde und die Beklagte ihr alsbald entgegengetreten ist (GA 139)* Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch der Tatrichter gehindert war, im Rahmen freier Beweiswürdigung dieser von einer Universitätsklinik stammenden ärztlichen Stellungnahme zu folgen. Denn es erscheint nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen, daß diese gutachtliche Äußerung .neben dem persönlichen Eindruck des Berufungsgerichts vom Kläger und den übrigen von ihm in dieser Richtung angeführten Umständen (vgl. unten vor III) von entscheidender Bedeutung für das Berufungsgericht gewesen ist.
Der Kläger selbst hat bei seiner gerichtlichen Vernehmung hinsichtlich seiner Leistungen in Schule und Lehre einerseits bekundet, daß er stets versetzt worden sei und in der Gesellenprüfung “ausreichend, teilweise auch befriedigend” abge-
 
schnitten habe, andererseits aber auch, daß seine Zeugnisse in der Berufsschule "ziemlich schlecht", wenn auch nicht schlechter als ausreichend gewesen seien (Niederschrift GA 65 R, in der Revisionsbegründung ungenau zitiert). Dafür, daß das Berufungsgericht diese Aussage nicht berücksichtigt hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor.
Mit der Tatsache, daß bei der Volljährigkeitserklärung 1953 Fürsorgerin, Pfleger, Anwältin und Vormundschaftsrichter die Fähigkeit des Klägers zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten bejaht haben, hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; es hat auch diese für die damalige Reife des Klägers als Zeugen benannten Personen (GA 108/110, 189, 191) nicht vernommene Aber auch hierin liegt kein Rechtsverstoß; denn Gegenstand dieses Zeugenbeweisantrags konnte nicht die Beurteilung der Reife des Klägers (in dem dort näher gekennzeichneten Umfang) sein, sondern nur sinnliche Wahrnehmungen, die möglicherweise einen Schluß auf den Reifegrad des Klägers zuließen; es handelte sich also nicht um unmittelbaren5' sondern um Indizienbeweis, den das Berufungsgericht dann nicht zu erheben brauchte, wenn es sich auf Grund anderer Umstände eine genügend sichere Überzeugung über den allein maßgebenden Reifegrad des Klägers zur Zeit des Vertragsabschlusses 1957 bildete, die nach seiner Auffassung durch jene Indizien nicht erschüttert würden (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar i960, V ZR 179/56)- Das hat das Berufungsgericht getan, indem es auf das Verhalten des Klägers in der Motorrollerfrage (BU S, 18) und nicht zuletzt auf die eigene Aussage der Beklagten über die große Wankelmütigkeit des Klägers abhob (BU S..20, vgl. GA 65)« Diese Beweiswürdigung hält den Revisionsangriffen stand.
Der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe 1955 den Erbschein auf Ableben der Tochter Renate ohne Mitwirkung des Klägers erwirkt, will die Revision die Bedeutung nehmen durch den Hinweis, nur die Beklagte habe diesen Erbschein beantragen können; dieser Hinweis trifft jedoch nicht zu, da der Kläger als damals bereits für volljährig erklärter Miterbe den Antrag ebenfalls hätte stellen können (§§ 2353, 2357 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wieso die von der Beklagten behauptete Anhörung des Klägers vor Bestellung der Grundstücksbelastungen und die ordnungsmäßige Verwendung der auf-genommenen Kredite vom Berufungsgericht nicht beachtet worden sein sollen, ist nicht verständlich; wegen der Schlußfolgerung des Berufungsgerichts auf die Beweggründe der Beklagten gilt das oben zu I lGesagte. Unverständlich ist weiter, wieso das Berufungsgericht gegen § 286 ZPO verstoßen haben soll im Zusammenhang mit seiner von der Revision bestätigten Feststellung, der Vollmachtwiderruf von 1956 habe sich nur auf den Verkauf und nicht auch auf die Verwaltung des Hauses bezogen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch die Zusage des Rollerkaufs den Kläger bereits zur Übertragung der Rechte am Grundstück in dem später vollzogenen Umfang geneigt machte (oder mindestens geneigt erhielt), beruht mit auf der eigenen, von der Revisionsbegründung unvollständig wiedergege-benen Aussage der Beklagten bei ihrer zweiten Vernehmung (GA 132 "schon damals waren wir uns darüber einig ....."); nicht ersieht lieh ist, wieso diese Annahme unvereinbar sein sollte mit der Be hauptung der Beklagten, sie habe durch die Rollerzusage einen Verzicht des Klägers auf Ansprüche aus ihrer bisherigen Grundstücks Verwaltung erreicht; daß sie nur Letzteres damit erreicht habe, besagt entgegen der Behauptung der Revision weder der Schriftsatz der Beklagten vom 15«. Dezember 1958 (GA 19) noch ihre Aussage vom 19. Juni 1959 (GA 131 R)«.
 
Zu IV:
Daß der Kläger den Abschluß des Vertrags von 1957 gewünscht habe, besagt nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte als treibende Kraft dahinterstand. Daß der Kläger bei der Erwirkung des Erbscheins nicht beteiligt war, hat das Berufungsgericht nur als einen (weiteren) Anhaltspunkt für die Aktivität der Beklagten gewertet; daß der Kläger den Inhalt des Erbscheins nicht gekannt hätte und deshalb etwa von einer unrichtigen Höhe seiner Erbquote ausgegangen wäre, hat das Berufungsgericht nicht angenommen, vielmehr zugunsten der Beklagten das Gegenteil unterstellt (und deshalb auch nicht etwa Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung bejaht) „Aber daß der Kläger über den rechtlichen Umfang seiner Zuwendung an die Mutter (lA- Grundstücksanteil, 1/2 Nießbrauch) im klaren war, ergab noch nicht, daß er auch die wirtschaftliche Tragweite erkannte, insbesondere einen Wertvergleich zwischen den erlangten Vorteilen und dem Hingegebenen anstellen konnte. In diese Richtung zielt ersichtlich das Berufungsgericht mit seiner Feststellung der von der Beklagten eigensüchtig ausgenutzten Unerfahrenheit des Kläger Seine Feststellungen darüber, daß und in welchem Umfang der Vertrag für den Kläger wirtschaftlich ungünstig war, werden von der Revision ohne Erfolg dadurch bekämpft, daß sie an die Stelle der Würdigung des Tatrichters Ihre eigene setzen will.
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Da auch eine sonstige Rechtsverletzung zu dem Nachteil der Beklagten nicht ersichtlich ist, war ihre Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen «>
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 Rothe
Dr« Freitag
 Schuster
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