als Pächter nach dem Krieg Bauten für Läden und eine Gastwirtschaft samt Garten mit etwa 800 Plätzen errichtet hat, den Kläger ermächtigt hat, alle dieses Grundstück betreffenden Hechte im eigenen Namen geltend zu machen. ihn 17» März 1955 erteilte das Baupolizeiamt BeflHfB-flP dem Beklagten zu 1 die baupolizeiliche Genehmigung zur Neugestaltung der Passade des Ladengebäudes und zu dem Umbau der inneren.Räume der Gastwirtschaft, verbunden mit der Auflage, bis zur Gebrauchsabnahme Kraftwagenabstellplätze in ausreichender Zahl anzulegen, und zwar für je 20 Besu- Eine vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen den Polizeipräsidenten von Berlin im Jahre 1956 angestrengte Klage des Beklagten zu 2 mit dem Ziel, musikalische Darbietungen viermal wöchentlich bis 22 Uhr erlaubt zu erhalten, wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Der Kläger hat zuerst mit anderen Nachbarn zusammen eine Klage gegen den Polizeipräsidenten wegen der Erlaubnis des Gaststättenbetriebs in der Wohngegend des Bezirks IHW erhoben (diese Klage schwebt in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin) • Er nimmt mit der vorliegenden, am 28. August 1956 beim Landgericht Berlin eingereichten Klage den Beklagten zu 2 als unmittelbaren Störer und den seines Erachtens als Eigentümer und Mit Störer ebenfalls verantwortlichen Beklagten zu 1 auf Unterlassung von Musikaufführungen oder sonstigen mit Geräusch verbundenen Unterhaltungen im Preien auf dem Grundstück ZflHHHP Platz als auch der Überlassung des Grund- Er trägt vor, die durch die Lautsprecheranlage verbreiteten Unterhaltungen und das An- und Abfahren der Kraftfahrzeuge samt dem Zuwerfen der Türen stellten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung seines Besitzes und des Eigentums dar, die er in der ruhigen Wohngegend von nicht hinzu- Ab 1, April 1957 hat der Beklagte zu 1 die Gaststätte auf 10 Jahre an Herbert E(MI verpachtet, der auch Erlaubnis zu dem Betrieb einer Gaststätte mit denselben Auflagen wie der Beklagte zu 2 erhalten hat. Bas Landgericht hat nach Erhebung, eines Sachverständigengutachtens über die Stärke des von dem Cafi-Garten während der Musikaufführungen ausgehenden Geräusche durch Urteil vom 1. auf Grund der §§ 862, 858, 1004 BOB stattgegeben, gegen den Beklagten zu 1 als GrundstückseigentUrner und Beiter des Geschäftsbetriebs. Die Berufung des Beklagten zu 1 hatte insoweit Erfolg, als dem Beklagten zu 1 zu dem Parkverbot nur untersagt wurde, den an das Grundstück MflH^Pstraße % grenzenden Teil seines Grundstücks in einer Breite von 15 m für Kraftfahrzeuge der Gäste der Gastwirtschaft als Zuwegung zu dem Parkplatz zür Verfügung zu stellen. Es führt dazu aus, daß der Beklagte zu 1 Störer und somit gegenüber den erhobenen Unterlassungsansprüchen passiv legitimiert sei, weil auf seinen Willen die vom Kläger gerügten Beeinträchtigungen mittelbar zurückzuführen seien; er habe Die Revision bringt dagegen vor, der GrundstUckseigenr tümer könne nur dann als Störer gelten, wenn er die vom Nutzungsberechtigten (Pächter, Mieter) ausgehenden Störungen in ungehöriger Weise "im Sinne einer Vorwerfbarkeit” dulde, obgleich er sie hindern könne und zu hindern verpflichtet sei. Unter welchen Umständen der Eigentümer verpflichtet ist, Vorkehrungen gegen Störungen zu treffen, die von seinem Grundstück ohne seine Veranlassung ausgehen, insbesondere gegen störenden Gebrauch durch einen Mieter des Grundstücks vorzugehen, steht im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Entscheidung. Der Eigentümer kann auf Unterlassung jedenfalls in Anspruch genommen werden, wenn er durch besondere Anlagen, auch solche, die nicht unter § 907 BGB fallen, die Störung in ursächlich adäquater Weise veranlaßt hat, die störende Einrichtung aufrecht erhält und in der Lage ist, die Störung zu beseitigen. Diese Voraussetzungen treffen hinsichtlich der durch die Lautsprecheranlage und die Anfahrt für die Gästefahrzeuge hervorgerufenen Belästigungen auf den Beklagten zu 1 zu. Ihm wurde die Genehmigung zu dem Umbau der Gaststätte erteilt und die Auflage zur Errichtung einer Parkfläche gemacht; er hat die elektroakustische Anlage errichten ebenso wie den Weg für die Gästekraftfahrzeuge entlang dem Grundstück des Klägers anlegen lassen und er hat vor allem diese Anlagen dem jetzigen Pächter der Gaststätte zu dem Betrieb überlassen. Er hat daher auch umgekehrt, wie er selbst vorträgt, ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der durch diese Anlagen verursachten Geräuschimmissionen zu erlangen, wie ihm schließlich auch als Verpächter daran liegt, den Umsatz des verpachteten Gewerbebetriebs zu erhöhen. Dagegen berührt das obligatorische Verhältnis zwischen ihm und seinem Pächter Rfll unter den gegebenen Umständen seine Passivlegitimation nicht, da'er auch als mittelbarer Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob der Eigentümer auch dann passiv legitimiert ist, wenn er dem Nutzungsberechtigten die Störung ausdrücklich und unwiderruflich gestattet hat. 2. Zu Unrecht wendet sich die Revision aber auch gegen die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, daß weder die dem Beklagten zu 2 und dem Pächter RflP erteilte Schankerlaubnis samt der damit verbundenen Auflage über Musikdarbietungen, noch die ihm allein gewährte Bauerlaubnis die Privatrechte Dritter einschränken kann. Auflagen im Sinne des § 11 Gaststättengesetz legen dem Gaststätteninhaber im Interesse der Nachbarn öffentlich-rechtliche Pflichten auf, deren Vernachlässigung den Entzug der Erlaubnis zur Folge haben kann; sie berühren* jedoch nicht den Umfang der ihm zur Ausübung seines Betriebs zur Verfügung stehenden Privatrechte« Er kann im Rahmen der gewerbepolizeilichen Erlaubnis seinen Gewerbebetrieb nicht in einem weiteren Umfang betreiben, als ihm dies die ihm zustehenden Privatrechte erlauben. Auch die baupolizeiliche Auflage, genügend Abstellplätze zu schaffen (Nr. 19 der Besonderen Bedingungen der Baugenehmigung), gibt dem Beklagten zu 1 nicht das Hecht, sich über Hechte anderer hinwegzusetzen; vielmehr bleibt ihm überlassen, sein Grundstück derart aufzuteilen, daß er die Auflage ohne Verletzung des Eigentums Dritter erfüllen und seinen Gewerbebetrieb in diesem Rahmen den öffentlich-rechtlichen Erfordernissen anpassen kann. Das Gebot des Berufungsgerichts, die Zufahrt der Kraftwagen 15 m vom Grundstück des Klägers entfernt zu halten, macht entgegen der Ansicht der Revision die polizeiliche Auflage nicht undurchführbar; dieses Gebot Schließlich bedarf die Präge, inwieweit eine Einschränkung des Unterlassungsanspruchs gegenüber Betrieben möglich ist, die für das allgemeine Wohl von besonderer Bedeutung sind oder im öffentlichen Interesse geführt und in besonderen Verfahren konzessioniert werden (vgl. § 906 An. 26 und 30), keiner Prüfung, da der Gaststättenbetrieb des Beklagten zu 1 als ein solcher Betrieb gar nicht in Betracht kommt. 5« Bas Berufungsgericht hält den Unterlassungsanspruch weiter auf Grund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten zu 1 im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 Nr. 25 der Berliner Bauordnung vom 9. Schließlich falle dem Beklagten zu 1 deshalb kein fahrlässiges Verhalten zur Last, weil durch diese Erlaubnis die Rechte der Anwohner erkennbar gewahrt gewesen seien.
Hochschlogewerks ja Amtliche Sammlung: nein 2388 067 BGB § 1004 1) Der Verpächter eines Tanzcafes ist in der Regel neben dem Pächter Störer hinsichtlich der Geräusch belästigungen, die von diesem Betrieb während der Zeit der Verpachtung ausgehen. 2) Eine baupolizeiliche Genehmigung und eine polizeiliche Erlaubnis (Schankerlaubnis), ebenso wie die damit verbundenen Auflagen, haben keinen Einfluß auf Inhalt und Umfang des Abwehranspruchs aus § 1004 BGB. BGH, Urt. v. 27*5.1959 ~ V ZR 78/58 — Kammergericht VJl_2§£g Verkündet am 27. Mai 1959 Hirth; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 1. 2. des Grundstückseigentümers Hermann W( KlflHBBHPstraße des Gastwirts Fritz ZflHBBM Platz „ früher in Bi__ unbekannten Aufenthalt s Beklagte, zu 1 Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt Prof. Br. ' gegen den Hausbesitzer Bruno straße in Bl Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er 8 Rechtsanwalt Pr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Pr. Rothe, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Pie Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. April 1958 wird auf Kosten des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Von Rechts wegen 4 ' Tatbestand? Platz Das dem Beklagten zu 1 gehörige Grundstück ZPM ; MP in B , auf dem der Beklagte zu 2 als Pächter nach dem Krieg Bauten für Läden und eine Gastwirtschaft samt Garten mit etwa 800 Plätzen errichtet hat, den Kläger ermächtigt hat, alle dieses Grundstück betreffenden Hechte im eigenen Namen geltend zu machen. ihn 17» März 1955 erteilte das Baupolizeiamt BeflHfB-flP dem Beklagten zu 1 die baupolizeiliche Genehmigung zur Neugestaltung der Passade des Ladengebäudes und zu dem Umbau der inneren.Räume der Gastwirtschaft, verbunden mit der Auflage, bis zur Gebrauchsabnahme Kraftwagenabstellplätze in ausreichender Zahl anzulegen, und zwar für je 20 Besu- schäfte einen Abstellplatz zu schaffen (Nr. 19 der Besonderen Bedingungen). Auch sollte die Gastwirtschaft bei Vermeidung des Verlustes der Baugenehmigung so geführt werden, daß für die Nachbarschaft keine Nachteile oder Belästigungen durch Hauch, üble Dünste, ungewöhnliche Geräusche und Erschütterungen entstehen (Nr. 16). Auf dem rückwärtigen, der S-Bahn zu gelegenen Teil des Grundstücks wurde in der Nordwestecke ein Parkplatz eingerichtet; die Zufahrt zu diesem Platz führt unmittelbar am rückwärtigen Ende der an der NflHBPPstraße belegenen Grundstücke (MflHHPte't?äße P-P) Vorbei. Der Beklagte zu 2 erhielt am 25# Juni 1955 vom Polizeipräsidenten in Berlin die Erlaubnis zu dem Ausschank von Getränken in der Gaststätte, und zwar nach Ermittlungen über die Beschwerden der Anlieger und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gesundheitsamts R vom eher der Gaststätte und für 60 qm Nutzfläche der Ladenge- 10. Januar 1955 mit der Auflage nach § 11 Grast st ät tenge-setz5 daß musikalische Darbietungen im Garten nur jeweils dreimal wöchentlich in der Zeit von 15 bis 20 Uhr, Schall-platten- und Musikbox-Übertragungen überhaupt nicht, erfolgen dürften. Eine vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen den Polizeipräsidenten von Berlin im Jahre 1956 angestrengte Klage des Beklagten zu 2 mit dem Ziel, musikalische Darbietungen viermal wöchentlich bis 22 Uhr erlaubt zu erhalten, wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Juli 1956 abgewiesen. Seit dem Jahre 1955 werden in dem Caf6-Garten in dem zeitlich erlaubten Umfang Musikaufführungen und gesprochene Unterhaltungen für die Besucher des Caf&'s veranstaltet. Diese Darbietungen werden durch eine Laut Sprecheranlage verbreitet, deren Ton weit über den Garten hinausdringt, insbesondere bei offenem Penster auch im Hause des Klägers zu hören ist. Der Kläger hat zuerst mit anderen Nachbarn zusammen eine Klage gegen den Polizeipräsidenten wegen der Erlaubnis des Gaststättenbetriebs in der Wohngegend des Bezirks IHW erhoben (diese Klage schwebt in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin) • Er nimmt mit der vorliegenden, am 28. August 1956 beim Landgericht Berlin eingereichten Klage den Beklagten zu 2 als unmittelbaren Störer und den seines Erachtens als Eigentümer und Mit Störer ebenfalls verantwortlichen Beklagten zu 1 auf Unterlassung von Musikaufführungen oder sonstigen mit Geräusch verbundenen Unterhaltungen im Preien auf dem Grundstück ZflHHHP Platz als auch der Überlassung des Grund- stücks an Gäste zu dem Parken ihrer Kraftfahrzeuge in Anspruch. Er trägt vor, die durch die Lautsprecheranlage verbreiteten Unterhaltungen und das An- und Abfahren der Kraftfahrzeuge samt dem Zuwerfen der Türen stellten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung seines Besitzes und des Eigentums dar, die er in der ruhigen Wohngegend von nicht hinzu- nehmen brauche• Beide Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trugen in beiden Tatsächeninstanzen vor, das Caf6 befinde sich innerhalb des Verkehrs- und Geschäftszentrums ln EMB; dort herrsche ein großstädtisches Leben. Bas dort übliche Maß von Geräuschen werde durch die Sprech-und Musikdarbietungen ebensowenig wie durch die Anfahrt von Kraftwagen überschritten. Im Jahre 1956 trat in den Vertrag zwischen den beiden Beklagten anstelle des Beklagten zu 2 eine GmbH, deren Gesell schafter=Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, ein. Im November 1956 wurde das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Beklagten aufgehoben, die Gaststätte wurde nach dem Vortrag des Beklagten zu 1 von ihm selbst geführt. Ober das Vermögen des Beklagten zu .2 wurde im Februar 1957 der Konkurs eröffnet; er selbst ist flüchtig. Ab 1, April 1957 hat der Beklagte zu 1 die Gaststätte auf 10 Jahre an Herbert E(MI verpachtet, der auch Erlaubnis zu dem Betrieb einer Gaststätte mit denselben Auflagen wie der Beklagte zu 2 erhalten hat. Sein Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten zu 2 wurde durch Zwischenurteil des Kammergerichts vom 16. März 1958 zurückgewiesen. Bas Landgericht hat nach Erhebung, eines Sachverständigengutachtens über die Stärke des von dem Cafi-Garten während der Musikaufführungen ausgehenden Geräusche durch Urteil vom 1. Juli 1957 der Klage gegen beide Beklagte auf Grund der §§ 862, 858, 1004 BOB stattgegeben, gegen den Beklagten zu 1 als GrundstückseigentUrner und Beiter des Geschäftsbetriebs. Die Berufung des Beklagten zu 1 hatte insoweit Erfolg, als dem Beklagten zu 1 zu dem Parkverbot nur untersagt wurde, den an das Grundstück MflH^Pstraße % grenzenden Teil seines Grundstücks in einer Breite von 15 m für Kraftfahrzeuge der Gäste der Gastwirtschaft als Zuwegung zu dem Parkplatz zür Verfügung zu stellen. Im übrigen wurde die Berufung* zurückgewiesen. Hit der (vom Berufungsgericht zugelassener) Revision erstrebt der Beklagte zu 1 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die völlige Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe: Verfahrensrechtlich .stellt das Berufungsgericht zutreffend und unbeanstandet fest, daß der Kläger in gewillkürter Prozeß Standschaft seines Bruders Max GfHHfe des Grundstückeigentümers , klagt• H. 1. In sachlicher Einsicht hält das Berufungsgericht beide Unterlassungsansprüche in erster Linie aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 3GB für »begründet. Es führt dazu aus, daß der Beklagte zu 1 Störer und somit gegenüber den erhobenen Unterlassungsansprüchen passiv legitimiert sei, weil auf seinen Willen die vom Kläger gerügten Beeinträchtigungen mittelbar zurückzuführen seien; er habe J * i nämlich durch die Verpachtung des Grundstücks zu dem Betrieb des Garten-Caffe1s die entscheidende Ursache für die Geräuschbelästigungen des Klägers gesetzt. Er sei auch trotz des Pachtvertrages mit R|^ nicht außer Stande, diese Stö- -rungen zu unterbinden; er könne nämlich - mindestens auf Grund des vorliegenden Urteils - auf den Pächter im Sinne einer Vermeidung dieser Geräuschimmissionen einwirken, sei es im Wege einverständlicher Abänderung des Pachtvertrages, sei es durch außerordentliche Kündigung. Die Revision bringt dagegen vor, der GrundstUckseigenr tümer könne nur dann als Störer gelten, wenn er die vom Nutzungsberechtigten (Pächter, Mieter) ausgehenden Störungen in ungehöriger Weise "im Sinne einer Vorwerfbarkeit” dulde, obgleich er sie hindern könne und zu hindern verpflichtet sei. Biese Voraussetzungen lägen aber nur vor, wenn die Störung die Polge einer Überschreitung des Nutzungsvertrages durch den Nutzungsberechtigten und wenn sie nicht verwaltungsrechtlich genehmigt sei. Bie Revision hebt dabei auf die in einzelnen Entscheidungen des Reichsgerichts (zu dem preußischen Recht: RGZ 45? 297, 299; zu § 1004 BGB: RG SeuffArch 59, 230, 331; RGZ 97, 25, 26) gebrauchte Wendung: "in ungehöriger Weise duldet" ab (vgl* auch BGB-RGRK 10. Aufl. § 1004 Anm. 3 und 11. Aufl. § 906 Anm. 38 Nr. 2 a). Biese Wendung ist von Brodmann (Planck/Brödmann, BGB 5. Aufl. § 1004 Anm. 3 S. 615) wegen ihrer Ungenauigkeit mit Recht beanstandet worden. In der Literatur ist die Ausdehnung der Rechtspflicht des Eigentümers zu dem Einschreiten gegenüber dem Nutzungsberechtigten'auch sonst bekämpft worden (Staudinger/fcober, BGB 10. Aufl. § 1004 Anm. 7; Palandt/Hoche, BGB 18. Aufl. § 1004 Anm. 4 b; v. SpreckeL-sen in Schlegelberger/Vogels, BGB § 1004 Anm. 18; Rudolf Schmidt, Bürgerliches Recht 3. Band 2. Aufl« § 28; dagegen dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts zustimmend* BGB-RGRK IT 10. Aufl. § 1004 Anm. 3 d; Staudinger/Berg, BGB 11. Aufl. § 1004 Anm. 28). Unter welchen Umständen der Eigentümer verpflichtet ist, Vorkehrungen gegen Störungen zu treffen, die von seinem Grundstück ohne seine Veranlassung ausgehen, insbesondere gegen störenden Gebrauch durch einen Mieter des Grundstücks vorzugehen, steht im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Entscheidung. Der Eigentümer kann auf Unterlassung jedenfalls in Anspruch genommen werden, wenn er durch besondere Anlagen, auch solche, die nicht unter § 907 BGB fallen, die Störung in ursächlich adäquater Weise veranlaßt hat, die störende Einrichtung aufrecht erhält und in der Lage ist, die Störung zu beseitigen. Diese Voraussetzungen treffen hinsichtlich der durch die Lautsprecheranlage und die Anfahrt für die Gästefahrzeuge hervorgerufenen Belästigungen auf den Beklagten zu 1 zu. Ihm wurde die Genehmigung zu dem Umbau der Gaststätte erteilt und die Auflage zur Errichtung einer Parkfläche gemacht; er hat die elektroakustische Anlage errichten ebenso wie den Weg für die Gästekraftfahrzeuge entlang dem Grundstück des Klägers anlegen lassen und er hat vor allem diese Anlagen dem jetzigen Pächter der Gaststätte zu dem Betrieb überlassen. Er hat daher auch umgekehrt, wie er selbst vorträgt, ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der durch diese Anlagen verursachten Geräuschimmissionen zu erlangen, wie ihm schließlich auch als Verpächter daran liegt, den Umsatz des verpachteten Gewerbebetriebs zu erhöhen. Dagegen berührt das obligatorische Verhältnis zwischen ihm und seinem Pächter Rfll unter den gegebenen Umständen seine Passivlegitimation nicht, da'er auch als mittelbarer Besitzer und Verpächter des Gaststättenbetriebes die störenden Anlagen weiter unterhält. Im Zweifel hat der Pachtvertrag nach § 157 BGB den Inhalt, daß der Pächter die gesetzlichen Einschränkungen, also auch diejenigen aus § 906 BGB, im Gebrauch und bei der Benutzung der Pachtsache zu beobachten hat, so daß deren Mißachtung einen vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des § 550 BGB darstellt (RGZ 47, 162; Gruchot 48, 949 = SeuffArch 59, 230; BGB-RGRK 10. Aufl. § 1004 Anm. 3 Biermann, BGB 3. Aufl. § 1004 Anm. 2 b S. 297, vgl. auch Meisner/Stern/EEodes, Nachbar-recht 3. Aufl. S. 549/50 mit Fußnote 182). Dies gilt auch im vorliegenden Falle. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob der Eigentümer auch dann passiv legitimiert ist, wenn er dem Nutzungsberechtigten die Störung ausdrücklich und unwiderruflich gestattet hat. Entgegen der Ansicht der Revision kann daher im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, ob das Urteil erster Instanz im Zeitpunkt der Verpachtung des Grundstücks an RtfP schon ergangen war. Der Angriff der Revision auf die Passivlegitimation des Beklagten zu 1 erweist sich somit als unbegründet. 2. Zu Unrecht wendet sich die Revision aber auch gegen die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, daß weder die dem Beklagten zu 2 und dem Pächter RflP erteilte Schankerlaubnis samt der damit verbundenen Auflage über Musikdarbietungen, noch die ihm allein gewährte Bauerlaubnis die Privatrechte Dritter einschränken kann. Beide Verwaltungsakte beschränken sich nämlich auf die Regelung des Öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Gaststätteninhaber bzw. dem Bauherrn und der Behörde. Die gewerbepolizeiliche Erlaubnis und die baupolizeiliche Genehmigung stellen fest, daß der vom Gesuchsteller beabsichtigten Tätigkeit keine polizeilichen Gründe entgegenstehen. t und sie geben den Weg zur Ausübung seiner Privat rechte frei. Sie erweitern aber seine Privatrechte ebensowenig, als sie private Hechte anderer beschränken, wenn auch die genehmigende Behörde bei der Abwägung der Interessen Dritter auch deren private Hechte zu berücksichtigen hat. Die den genannten Verwaltungsakten zugrunde liegende Würdigung der zivilrechtlichen Verhältnisse berührt jedoch diese nicht in ihrem Bestand und diese. Würdigung nimmt als zivil« rechtliche Vorfrage nicht an der Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts teil (vgl. für eine strompolizeiliche Genehmigung RGZ 75, 397, 398). Fehl geht daher auch der Hin-wand der Revision, der Abwehranspruch des Klägers stelle einen unzulässigen Eingriff in das Hecht des Beklagten zu 1 am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Auflagen im Sinne des § 11 Gaststättengesetz legen dem Gaststätteninhaber im Interesse der Nachbarn öffentlich-rechtliche Pflichten auf, deren Vernachlässigung den Entzug der Erlaubnis zur Folge haben kann; sie berühren* jedoch nicht den Umfang der ihm zur Ausübung seines Betriebs zur Verfügung stehenden Privatrechte« Er kann im Rahmen der gewerbepolizeilichen Erlaubnis seinen Gewerbebetrieb nicht in einem weiteren Umfang betreiben, als ihm dies die ihm zustehenden Privatrechte erlauben. Auch die baupolizeiliche Auflage, genügend Abstellplätze zu schaffen (Nr. 19 der Besonderen Bedingungen der Baugenehmigung), gibt dem Beklagten zu 1 nicht das Hecht, sich über Hechte anderer hinwegzusetzen; vielmehr bleibt ihm überlassen, sein Grundstück derart aufzuteilen, daß er die Auflage ohne Verletzung des Eigentums Dritter erfüllen und seinen Gewerbebetrieb in diesem Rahmen den öffentlich-rechtlichen Erfordernissen anpassen kann. Das Gebot des Berufungsgerichts, die Zufahrt der Kraftwagen 15 m vom Grundstück des Klägers entfernt zu halten, macht entgegen der Ansicht der Revision die polizeiliche Auflage nicht undurchführbar; dieses Gebot A » zwingt den Beklagten zu 1 allenfalls dazu, sein Grundstück anders aufzuteilen, als dies bisher geschehen ist. Die erwähnten öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse gehören somit nicht - wie die Revision offenbar geltend machen will -zu den privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakten, die kraft gesetzlicher Ermächtigung unmittelbar Privatrechte aufheben, begründen oder beschränken, wie etwa die Enteignung, die Verleihung des Bergwerkseigentums, Maßnahmen ' des Naturschutzes oder die Genehmigung von Anlagen im Sinne des § 16 GewO im Hinblick auf die Einschränkung der Abwehransprüche gemäß § 26 GewO (vgl. BGHZ 15, 146, 150; 28, 228). Schließlich bedarf die Präge, inwieweit eine Einschränkung des Unterlassungsanspruchs gegenüber Betrieben möglich ist, die für das allgemeine Wohl von besonderer Bedeutung sind oder im öffentlichen Interesse geführt und in besonderen Verfahren konzessioniert werden (vgl. für die konzessionierte Kleinbahn in Preußen, das von dem Vorbehalt des Art. 125 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hatte. RGZ 599 70; 62, 131; für Hohrpostbetrieb der Beichspost RGZ 73, 270; zu dem Überbau eines Mühlkanals auf Grund bau-und wasserpolizeilicher Genehmigung RGZ 92, 46; ferner RGZ 159, 129; 162, 549 und BGH LM BGB § 903 Nr. 4; Pritsch, BGB-RGRK 11. Aufl. § 906 Anm. 26 und 30), keiner Prüfung, da der Gaststättenbetrieb des Beklagten zu 1 als ein solcher Betrieb gar nicht in Betracht kommt. 5« Bas Berufungsgericht hält den Unterlassungsanspruch weiter auf Grund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten zu 1 im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 Nr. 25 der Berliner Bauordnung vom 9. November 1929 für begründet, weil der Beklagte nicht durch Dispens der Baubehörde von der Einhaltung der Vorschrift des § 8 Nr. 25 der Berliner Bauordnung befreit gewesen sei. Die Revision bringt dagegen vor, die Erlaubnis, an bestimmten Tagen Musik darzubieten, stelle im Zweifel einen solchen Dispens dar, jedenfalls sei aber dem Beklagten zu 1 die Notwendigkeit eines solchen Dispenses gar nicht bekannt gewesen. Schließlich falle dem Beklagten zu 1 deshalb kein fahrlässiges Verhalten zur Last, weil durch diese Erlaubnis die Rechte der Anwohner erkennbar gewahrt gewesen seien. Diese Rüge bedarf keiner näheren Prüfung, da beide geltend gemachte Unterlassungs-ansprüche in vollem Umfang schon nach § 1004 BOB begründet sind • III. Die Angriffe der Revision erweisen sich sonach als unbegründet. Das Rechtsmittel war, da auch im übrigen sachlich-rechtliche Irrtümer des Berufungsgerichts nicht ersichtlich sind, mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurüc kzuwei sen. ■ . Dr. Tasche Schuster Rothe Dr. Mattem Offterdinger