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BGH

Gericht: BGH

die im Grundbuch nur als ngetragenist, kann auch nicht über intragungsbe.wil'ligung und Kausal-eilige Gehäudeiiut zungsheschränkung ausgelegt‘werderu iDie durch den Klager als fest amantsvollBtrecker , vertretene .Btbengemeins der- Beklagte ;sind ■ ■■■ In ijruhdlnnh, für/, das ;,-&fundstiick : des liefclagten ■■■to ■l Bl-att: ■ft.) ist , v/ie in der 1 r a) Auf dem gekäufteh; Grimdstück dürfennur ¥ohh~ häuser im Villenstilz £Üt: ;1 Voder 2i;lamilien errichtet werden, 'welehe; mit;..den püraüdmaue^ von 10 Metern inneiialtehfund ■ Von der ilachbargrenze mindiestens; 5gl üg'':''^ll:et■erf^Bnt^Ät. "Kaufer ifeewilligt und beantragt , iüVlbteilirag ll des Grundbucliblattßs:Oder :von ihm Igekauften Parzelle diese unter a);auf geführt en :!dauernie^^ geteilt worden ist, zu denen die Grundstücke beider Par-teien gehören und die wechselseitig mit einer Grunddienstbarkeit diöses':'lnhältSfb^lästetajgi.3rid:<.::i Haus nur als Unterkunft für eine oder zwei Familien benutze» per Inhalt ddö erschöpfe sich nicht in d mit einer- wesentlich höheren .P'ähldjyoniGastArbeitern-b;elegt;;;d:::.;:: g ewe sen, bis schließ lieh d ahiÄezi rkÄmt dHÄSib urg-Altona dem : Beklagten auferlegt habe, nicht mehr als 38 Personen dort ;unbßrz;ubrihgen;o Zudem gingen ven ;dg:nu.h e s ; b ei,Verme idung einer durch das;Gericht festzusetzenden Geld-Haftstrafe für Jeden Pall :;;der--.---:2fUy/f 5 Gelegenes v im Grundbuch ton ■ XBHHHP Band^PhBlabh^ ‘eingetragenes : Grundstück anders ads durch liberlassung an eine oder zwei SamiMen :zu nutzen-bder nutzen zu lassen, hilfsweise: : g den Beklagten zu verurteilen, das von ihm auf : ssinera Grundstück ^ den Beklagten zu verurt.eilen, auf seih#& hnniil K ten b eie g en en Grundstück eine': iBelegunguhlines: Hauies mifb;mhhr:::: äls :■ zheiv®ersorhii 3 e Wohnraumsund insgesamt imits mehr al 3 38 Personen zu beseitigen und es bei Vermeidung einer für jedenlfall: der Zuwiderhandlung;,durch das Gericht f estzusetzendeh Geld- oder Haft strafe zu. Er meint,- die Grunddienstbarkeit erstrecke sich nur auf eine Baubeschränkung; in der Vermietung des der Grunddienstbarkeit entsprechend erfichteten\Hauses an : Gastarbeiter liege kein Verstoß gegen die Grunddienstbarkeit . .Von den auf seinem Grundstück wohnenden /Gast- : arbeitern gehe auch keine Belastigung'für die ifachbarn aus Bas Landgericht' hat die: Klage- abgewies'en. Auf die Berufung des Klägers hat das Öber1andesge rich t- den Beklagten nach! dem ersten Hilsantrag verurteilt »Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Kla^ab-weisung weit er und bittet; hilfsweise, ihm Räumungsfrist . . betriebene Wohnheim für Gast- und sonstiger; Arbeiter zu beseitigen” dahin aus: der Beklagte habe den Betrieb des Wohnheimes .einzustellen. Der Kläger will seinerx ersten Hilfsantrag,'' dem das Oberlandesgericht stair gegeben hat, insoweit denn auch nicht dahin verstanden haben, daß der Beklagte verurteilt werde, die baulichen Teräniex’uijgeri im . gerichi ist daher zu prüf en,, oh?/der Beklagte auf Grund der (Srunddienstoarheit verpflichtet .ist Aden Bef rieh des W ohnheimes e insu st eilen und künftig su: /ühf erl as aenD werdfedürchAdäs von dem Beklagten eingerichtete Ärheiterwohnheim b eeinträchtigt; die Klage sei daher hach:§§ 1027? dann notwendigerweise auch nur au diesem /:B#ccklgehutzt ; werden dürften» Alu eine selche auch auf . schreib e/die / Be nutzung durch eine/oderz/zwei BsmiliQn vor. daß die Häuser nieht; nur äußerlichwie Wohnhäuser^im Aillenstil aus sehen müßten, p ohdern/..auchliS Innern /nur für eine oder zwei^/BB^Blienieingerieht0tlhein-^4M^ftdn und nicht für//eirfrM eine£ das; Aus sehen der: Häuserv Yqj*söhriften: gegeben, wurdenkcm .■ dadurch; daß-iäuch;:die;SeWobhcrzahlb^ 0 daß dem/ Beklagten heute nicht iyerh: b oten werden könne mdrei oderivier' familien auf seinem.,: s.höhkheim herbeigeiührt und ;beeinträc igle Binentümlichkeit des 1Wohnbezirkss: die mit: der rt • i; . ^arket^ schon deshalb nicht mehr- geltend gemacht werden;' '•■'en die S eilung des ursprünglich herrschenden Grundstücks c ie Ausübung der' Baubeschränkung für das dienende Grundstück ijesGwerlicM gemacht habest 1095 -BOB), Dem kann nicht o-C:folgt werden, hie OrxmddiehstlDarkeit rerb^ nekiagthh,;' sein Grundstück. in bestimmter Weiah;sp:rutsena Dieses lerhot hat eich durch die Peilung des herrschenden prundliucks::m es besteht,.....gleichgültig g öb Qg Yon.; etwa der' Eipehtümer des ::T|ad;söö:;;)v;pii;;fekiap1/eh^ die. 2, Auch § 1020 BG3 ist nicht verletzt, line Verletzung der hrüh^ voraus, daß von dem Grundstückfd es. -vangehoimaeheh":Inhalt., wonach d ie lut sung 'des:.''Oiuh|htÜcks als Villengrundstück lediglich für eine ndhr mehrhrh Jhmiiient'ghstattht.:4.B:t y .-.'dann .dahf )derf Häger ■dem :hetkiä:ir eineerf.Qhhheimes' eine wechselnde ' und unbestimmte',;:Vialsahl.'ypnrle widersprechen ohne:hücksdcht;':darauf ,/rlr^ ff lastiurgen von-diesahf^d#^ Senat nicht gebunden an die Auslegung, die das Berufungsgericht der Sintragungsbewilligung und dem Grundbucheintrag .fohnhiuser'd:;; durch dffllhr;' dis: 2 Familien nufhältddbhd ^©rtta|-/pQrtl^tAd'-: mäßig nicht - Aus der Festlegung, daß ,::nur-Wöhnhäusof im Villenstil für 1i oder 2 Familien errichtet Cr läßt1siekdulh Benut zuUg®y#rbotdClUtzüngab^^ .%elt er es sollte mit eiieoer Pestlegung nur die Größe Oes zulässigen Bauwerkes '.Adm besehrleben werdentdifn ^;0tfei|.igt:?sb^öhntdd es;:/genügtCkabbhCd: den ländlichen Wohncharakter der fraglichen Gegend ledig-Aich durch ein Bau verb ot für bestimmte Baugrößen zu'd %v?r siehern,. Ob eich mit Rücksicht :auf örtliche Gegebenheiten zur Zeit des dd Vertragsschluss (vgl, 0LG- Hamburg, HaneG-Z 1900 hr, 169) aus dem Vertragswortlaut neben derdBaubeschrEnkun^ huch:d e ine dffatzungsb eschränkung entnehmen Aä§ t s {d ie Einträgung s bewilligungrsprieMdiiicht^tyon einer Baubesehrankuug, sondern von den untärd#;i2addQ#ifei^ragesdaufgeführtehd^dauernden. Palle,; laut e; der Grundbucheintrag auf eine Baubeschränlmhgt1:Ä^ch^,•:.d:elft_ der (frundbUchS:^^ Ein- tragungsbewilligung und damit auf eile Vereinbarung der ;damu 1 igen,Beiteiligten.:bBezugln|raif<;bbDnr ;:4rtb“0rk^hhba4'' Wind-p wegen der näheren Ausgestaltung darf auf die Eintragungsbewilligung verwiesen werden (§ 874 - BGB KG-Z 89s 1 5:9t: BGRK bBGBv 11 „ i,uflo b|. gelähtung notweräigerweise aus-der ehderehiefgehlh miß > Daube s c hränkung ; und;4 Suthtuagsbe s chränkung st eben nicht in dies era Verhältnis 1 zueinander, jede kann ohne.■■Äi^aÄ^^isinhvqil seirio Da s ;ö^ hat (OLG 2952^52;. einer BduhesQhränkihag des Inhalts, daß auf jedem Grundstück, zur: Wahf^^i dhh;:,:länd lie hen: C harakt er s ■ eines Vorortes von ly Hamburg nur ein Wohnhaus erbaut werden dürfe, nur die Festlegung des äußeren Charakters der Eäus%tI:ge's#!B3ijKäi»e$' An-Spruch, auf: eine bestimmte 'Art der :;Benut;süng yerhef^ auch KGy;j;|yd963 18), l|s kann, ./.jddehfalle:;' nicht; dhvonygef;;;: spr ochehywerden ,v:: j eder unbef angene: rDritte könne - im'wvoriidgefe den. :Fehlt es sonach, was die HutZungsbeschränkung ahlangt, am G-rundbucheint rag, so ist die; auf Verletzung einer Grunddienstbarkeit (§ § ; 1004 > 1027 BGB); gestützte;^ Verurteilung des Beklagten nicht aufrecht zu erhälten0 Das angeföchtene Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit es den;Beklagten belastet,. Da die Klage aber auch auf EigentumsstÖlung y(§ 1004, 906 BGB) gegründet ist und die hierzu angebotenen; Beweise nicht erhoben sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu- Kür die neue Verhandlung vor dem ?erufungsgericht soll noch auf folgendes hingewiesen werden: Die in dem Kaufvertrag vom 11„ August 1906 getroffene Vereinbarung (§ 2a) 'mag im Sinne des Oberlandesgerichts ausdehnend aussulegen sein«, Ist der Beklagte, was bisher nicht dargetan ist, in diese schuldrechtliche Verpflichtung" seines Rechtsvorgängers beim Kauf des Grundstücks eingetreten, so ergäbe sich die unter dem rechtlichen Gesichtspunkte der Verletzung einer Grunddienstbarkeit verneinte Verpflichtung zur Einstellung des Betriebes eines Wohnheimes möglicherweise unter dem Gesichtspunkte der Erfüllung eines obligatorischen Vertrages. Es erscheint angebracht, dem -Oberlandesgericht die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und.Revisionsverfahrens zu Übertragen.:

Zitierte Normen: § 1004 BGB
BaubeschränkungBGBdGrundstückGrunddienstbarkeit®Inhalt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk*. ja Amtliche Sammlung: nein
BGB §§: 874, 1018, 157 C, L
Eine Dienstbarkeit?
i!Bauoeschränkimg!! ei die Bezugnahme auf E g e s c h ä f ■t a 1 s g 1 ei c h z
die im Grundbuch nur als ngetragenist, kann auch nicht über intragungsbe.wil'ligung und Kausal-eilige Gehäudeiiut zungsheschränkung
 ausgelegt‘werderu
BGH, UrtoVp
29, Oktober 1965 - V..ZR 77/63
OLG Hamburg IiG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29 o Oktober 1965, Hirth,
 Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns .Küi^'ychj^telJ^eCTänh. E in	fräße
 Beklagten, Berufungsheklägteh und Revisionsklägers,
— Pr 0 z eßb evoilmä cht i gt er.J J E echt shnwali g.t5r c
gegen
 den Kaufmann Hans H flHHHP E'1	Al
 in seiner 'Eigehschaft als estalfentsvo^Xstrecker: hach idem ;Kauf;männ:i'Willy lämus: Hinrich HL
Klag er; ie rufühgskläg er unch R evi s i onsbeklagt eh,
f t	$:i ;“2i|;£l0ena'fe:; les;;;llTi^
auf tie	1:9^5	i"ff
 unter-fitMrld^	.
und der Btndesri'dfet;©f '"Dr.;^ie|?'enfei*ockf plf*; Ehthdl:: :;
Dr;0;"Ei^	i'ppp-^
xür^edht'r@'^k^^0Lri;	.	.
rAui die. Revisionidesf Beklagten:;^ des 8i Zivilsenats des Haöegt^diJ.e%;;,{^e^lsn,dss~ ; ■ f:: gerichtet zu Hamburg vom 29* ;ipfil 1 963 im Kosten-p.,A\£u:nkt,-in#ow£it>-au.^
lerKadpitbaf f ini-diesem	■
■ "'fdie"■Bad^lii-sur ;;anderweit en Verhandlung und Eni-1 f ;.' sehe!4fi^l®"ydg^''^efti^ngögißf^ciit z ur uckverwi esen, / dem:	scheidungAibe^M
lüh	it	it:
Von Hechts wegen
'.iatbeSiahdl
i1::. iDie durch den Klager als fest amantsvollBtrecker , vertretene .Btbengemeins	der-	Beklagte	;sind	■
Eigentümer T$#nac]ab@^	^WKK^m^WKKKtf
■■■ In ijruhdlnnh, für/, das ;,-&fundstiick : des liefclagten ■■■to	■l Bl-att: ■ft.) ist , v/ie in der 1 r
Revisipnsverhanölung unstreitig;' geworden; ist,; in, Atteilun II xblgehde G-runddiensttarkeit . eingetragen:	:
"Baubeschränkung fur den jeweiligen Eigentümer.'" des Grundstücks Band BlattlP2; unter' Bezugnahme :iuf ;d i e B int raging she will i gunge n vom 11» lp;ril; 1906 ■:rad voiH;;tp::;;Juüi 1906;, eingetragen	Juni	1906	V1
üöiesö Baubeschränkung -wird in dem der Eintragungs-bewilligung vom 11April 1906 zugrunde liegenden notariellen Kaufvertrag zwischen dem damaligen Verkäufer und dem :Eechtsvorgäiiger 5es: EÄlagten vom: seilen: f age.: Y'ie rfolgt^^ beschrieben.:	V uVffkf rf..
"Kauf er übernimmtseinef lesitznachf olger wie Rechtsnachfolger folgende Verpflichtungen:
a) Auf dem gekäufteh; Grimdstück dürfennur ¥ohh~ häuser im Villenstilz £Üt: ;1 Voder 2i;lamilien errichtet werden, 'welehe; mit;..den püraüdmaue^ von 10 Metern inneiialtehfund ■ Von der ilachbargrenze mindiestens; 5gl üg'':''^ll:et■erf^Bnt^Ät. bleihshi Veranden in ;;Ver|indung .mit dSm.;Üäüs;e;.4^^^^
;l.rrichtung.IvÖn ''GärtenP:i|^i:;ll.iQUs..infliighler 'gefälliger; :$la.üärt.' ist Igestaftit»;
BenBgum -zwischen?lohnh.ärs''Und St'räie\;rarr::::hür 'als' 'Ki,;ergarte:n;be.nut ai'twär!lahf..1u.Y'::f-
BieVJSfntr^ungsbeWilligungt zäi e in - der Kauf urkunde enthalten ist, lautet dahin:
"Kaufer ifeewilligt und beantragt , iüVlbteilirag ll des Grundbucliblattßs:Oder :von ihm Igekauften Parzelle diese unter a);auf geführt en :!dauernie^^
hä Schränkungen - für denEigentümerdes Grundstücks Psnd Heft #2 vonKfBHBBBHBHBP ein zutrag enk’
zM	Blatt®2 ist das Stammgrund-
stück,;	Viel zahl;von^ Villengrundstücken aüf-
geteilt worden ist, zu denen die Grundstücke beider Par-teien gehören und die wechselseitig mit einer Grunddienstbarkeit diöses':'lnhältSfb^lästetajgi.3rid:<.::i
g :;pers^lfg eif ff er ; H Iff>'if, seinem; zwergef'-schossigen Hause Gastarbeiter und;deutsch^
Vbf'.ddef;;'Jefzten jfunfl iatten^fer^	;; % 5 '■ bi#; 28 : shop-
feiip^	.^^eitgeberaft:,
..findmBn'ai'liqHerj' ^brechnung;; 3e■ Mann und Woche einen Betrag;;;;d
yp?vd.r^^^;^:^d::''	d	dgdidd ;
Per Kläger sieht in,;4wsefe--Senutei^^fe© einen Verstoß gegen die Grunddienstbarkeit» Schon allein . auf Grund der Grunddienstbarkeit habe er einen Anspruch daraufd^	auf	seinem :Grundstück stehende:;
Haus nur als Unterkunft für eine oder zwei Familien benutze» per Inhalt ddö	erschöpfe sich nicht in d
der Eegeluhg der dEebaüto^	äußereudU:!^^
deb,;bsiasfef ehi‘ &puhdsj;üekhif;;b;^^
■nv$'z'e^	und	. Wbhhf■ Gegg||f;' erhalf |n;d;
:b If ebene'' ■' if1ür ..-..so .bleib e;, .4 erCfafhkt er"ffneeiftf' 11 e ng ruhdie;|'b;cke ■:; erhalten:o "Per.Beklagte habe indessen das^'Ssus^ im' 'lnnerh;dddv'dgd ■baulich verähderfg Irifes als-Masseh^.uaftf|^^urdUnterbringung % 'on;.:.G.as t ab1be if ef h; nug' ze:h.;:; zü;;:h jhhen^	"ftaf t;:;;;s ei ze i#wir big;,,;"
mit einer- wesentlich höheren .P'ähldjyoniGastArbeitern-b;elegt;;;d:::.;:: g ewe sen, bis schließ lieh d ahiÄezi rkÄmt dHÄSib urg-Altona dem : Beklagten auferlegt habe, nicht mehr als 38 Personen dort ;unbßrz;ubrihgen;o Zudem gingen ven ;dg:nu.h	SelMSti-
guhgen'der fachbarschaff:; aus„ ■ b-pdJgb
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ale klage anzuweiseh»
Er meint,- die Grunddienstbarkeit erstrecke sich nur auf eine Baubeschränkung; in der Vermietung des der Grunddienstbarkeit entsprechend erfichteten\Hauses an : Gastarbeiter liege kein Verstoß gegen die Grunddienstbarkeit . .Von den auf seinem Grundstück wohnenden /Gast- : arbeitern gehe auch keine Belastigung'für die ifachbarn aus
 Bas Landgericht' hat die: Klage- abgewies'en. Auf die
 Berufung des Klägers hat das Öber1andesge rich t- den Beklagten nach! dem ersten Hilsantrag verurteilt »Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Kla^ab-weisung weit er und bittet; hilfsweise, ihm Räumungsfrist . zu bewilligen,,	:
Der Kläger;beantragt, die Revision zurückzuweisen»
1nt s che idung sgründe;
I,
I« Die Parteien' haben, in. der Revisions Verhandlung übereinstimmend'' erklärt, sie legten den Tfrte listener;
"das „ „. . betriebene Wohnheim für Gast- und sonstiger; Arbeiter zu beseitigen” dahin aus: der Beklagte habe den Betrieb des Wohnheimes .einzustellen. Der Kläger will seinerx ersten Hilfsantrag,'' dem das Oberlandesgericht stair gegeben hat, insoweit denn auch nicht dahin verstanden haben, daß der Beklagte verurteilt werde, die baulichen
 Teräniex’uijgeri im . ITinern seines Hauses , durch die ins /WöMheim geschaffen wuräei:': zu,/bb3hitVo^.H^fsions'“-
gerichi ist daher zu prüf en,, oh?/der Beklagte auf Grund der (Srunddienstoarheit verpflichtet .ist Aden Bef rieh des W ohnheimes e insu st eilen und künftig su: /ühf erl as aenD
2a: fas Berufungsgericht führt aus: Lie Grunddienst-^arkeit.-- werdfedürchAdäs von dem Beklagten eingerichtete Ärheiterwohnheim b eeinträchtigt; die Klage sei daher hach:§§ 1027? 1 OPI:;::!OB begründet». //
1/ //Liei.Bihtragung/her 'GruhMihastb^ ..ald ^Baube-/Schränkung” brauche nicht nur zu. /bedeuten, daß die äußere Bauweise■fbesohrgriict-M^d^ii/.	zu dem	Inhalt	..
haben,daß /nur*: einem. hestimmten 2weck;rdienendä; (lellu.de ;/errio'lit/ht^-hhd.' dann notwendigerweise auch nur au diesem /:B#ccklgehutzt ; werden dürften» Alu eine selche auch auf .
/die Benutzung .geri/chtefe.//Baubhschrhnkung hei die im vorliegenden Ball gegebene1" Grunddienstbarkeit nach ihrem Wortlaut und der besonderen Art der hetro|f;^ne'rr:'.Wohiigegend anzüsehenA.lie:. B-aubeschrankühg beziehe : sich... nichtl etwa, nur
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Auf die Errichtung von Wohnhäusern im Yillenstil, sondern auch auf //die /Hutzhngjart.i denn sie. schreib e/die / Be nutzung durch eine/oderz/zwei BsmiliQn vor. dDhrdus/lergshhfsieh.,1 daß die Häuser nieht; nur äußerlichwie Wohnhäuser^im Aillenstil aus sehen müßten, p ohdern/..auchliS Innern /nur	für
 eine oder zwei^/BB^Blienieingerieht0tlhein-^4M^ftdn und nicht für//eirfrM	eine£
Bietetagenhsnsee/ entspricht» Lies.;/ ergebel sich ins!es.ordere dar aus , »hrß/n^	Villenvorort h ei, less an
/Bewohner left./darauf/ legten>v daßAder /landlieh, ruhige föhU" charaktor der/Aege^^	.biMbe0.//BissikQhnteinber'
; n Acht'':/d a du r c h: h r r e 1 cht werden, daß. nur für. das; Aus sehen
 der: Häuserv Yqj*söhriften: gegeben, wurdenkcm .■ dadurch; daß-iäuch;:die;SeWobhcrzahlb^	0
(seTßÄ&'l&äYW.- seiend adchi&lia^	ß
Grundstücke wechselseitig belastet ’warden,:A1 Jhrdings;<';;.; hätten sich die fohnverhälinisse in KflMHMHHfl)ßö'dit ;itb<
: der Begründung der GrunddiensthärkditliraidÄhrei'■ geänd©rti An die Ste1le der urspränglich vorherrschtudehi BiniaiiiiXienhäuser seien heute vielfhchiZhe^ ^ierfaÄii;:i|h$Mud;er im Ville®	durch
'Ife'uhau^ehh'isl'l. ed: durch;'dine	jJ^&Bt0^px^:VüeT	für	;:eii
 heut ige Bldürfhisse' i.su größeh::!''Blühet#11 hrVillen °iherarli h ■ veränderten ^'rhälihideh^	Gr und d i en 31-
harkeih'hnhup'assehi' sc. daß dem/ Beklagten heute nicht iyerh: b oten werden könne mdrei oderivier' familien auf seinem.,: Grundstück	;:denn:ieine;selche Belegung des i!
Grundstücks i würdcßUäeh heüiig^^^^
uhd. privaten w&im Charakter ides- hör1Crt es nfllHHHHHP kaum: h e eint rächt igeho : Barum sei auch d er Hauptantrag der -■ «läge unbegründet <, Im Widersprüöli zu. der Gruhddiinstbarkeit■ Steile : ahüriäiuch^heute ;n	zung, die dntwedBhv;Äh^:i
gewerbiichi':;;öder mit einer Belegung;;ierbuhden: sei, ;dle :deii:;;
. ®mes ;hhageni6ih;t®haU:S;es'entspie che:V;"- ihsbe s;dhdd:r.e':bitib; himer;; :'BeteiUn.g.::; durckkthk^	yielzuhl	ß'-'blh
 kh-,herÜ'ÖnenA^hinc solche	Beklagte mit i
s.höhkheim herbeigeiührt und ;beeinträc
 igle Binentümlichkeit des 1Wohnbezirkss: die mit: der
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/■^.ß^hddienstharkeiii.! gewahrt" werden /«solle.,' .
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;	1 , hach Auffassung der Bevision kanhadie Grunddienst--
^arket^ schon deshalb nicht mehr- geltend gemacht werden;' '•■'en die S eilung des ursprünglich herrschenden Grundstücks c ie Ausübung der' Baubeschränkung für das dienende Grundstück
 
ijesGwerlicM gemacht habest 1095 -BOB), Dem kann nicht o-C:folgt werden, hie OrxmddiehstlDarkeit rerb^ nekiagthh,;' sein Grundstück. in bestimmter Weiah;sp:rutsena
 Dieses lerhot hat eich durch die Peilung des herrschenden prundliucks::m	es	besteht,.....gleichgültig g öb
 Qg Yon.; einem oder von mehreren Bereohtigteuudurohges et st werb;eri ;hahhö:/:ls ist auch hör ten; Bestand ;:dehi0r^ääi4ns't~ haiheit); nicht;ivonhSehehthn:g?-:0^h etwa der' Eipehtümer des ::T|ad;söö:;;)v;pii;;fekiap1/eh^ die. Beseitigung ^es V olmhe imes deshalb ohichtype	er	selbst
: ähnliches" Wohnheimt trriohtet :)hat:;,:! So ist die Sache im ■ Yöhli^i^hdfh Fall nicht gelagert.
2, Auch § 1020 BG3 ist nicht verletzt, line Verletzung der hrüh^	voraus,	daß	von	dem
 Grundstückfd es. Beklagtih Belästigungen
 grandstüehe: ausgehend: < Hat '::4ie^-Gruä^ien^l^rk'^ä^ : den vom : Beraf nnps.g:dricht -vangehoimaeheh":Inhalt., wonach d ie lut sung 'des:.''Oiuh|htÜcks als Villengrundstück lediglich für eine ndhr mehrhrh Jhmiiient'ghstattht.:4.B:t y .-.'dann .dahf )derf Häger ■dem :hetkiä:ir eineerf.Qhhheimes' eine wechselnde ' und unbestimmte',;:Vialsahl.'ypnrle widersprechen ohne:hücksdcht;':darauf ,/rlr^	ff
 lastiurgen von-diesahf^d#^
; go ' Egkofflait somit darauf an, ob eine Grunddienstbarke dieser Inhältas" besteht'. Bei der Prüfung dieser Präge ist ■der? Senat nicht gebunden an die Auslegung, die das Berufungsgericht der Sintragungsbewilligung und dem Grundbucheintrag
.gegeben., rat,: ..r■
Diese Prüfung ergibt ff olgendeS':
v- Mfie^&runddieMtba^lMt worb & "durch;;!	Eintrdg^^	Cf
BGB) „ dl)ic dBinlguhg erstrecht:?.:;erch;, vorllegenden Balle:v;^ auf diedBeheihbarung, die in :§d.' vom dhy«,;; 11 a August,;; 1;906 fehtgehaitehdlötl d&^^^	Verbot
 der E;: r; r i c h t ud ndgdrb^
dürf en nur Wohnhäusern im Villahst ild..uurtA öder;;' .2 Familien ;.; ;; erbaut;pfrdenvgI)if dn:d:;der -notarff 11 en Urkunde dvorhahdenek:,
Run ein ote zu:| § 2a des Kaufvertrages;faßt der, Inhalt der >
Best immung dahin jzusatimöhtb^'Af t:	'#äüf	lucli;ldd;
Ein ''ausdruckliefees. Verbet der.;..5;dhutz!j^gd;;:dor .fohnhiuser'd:;; durch dffllhr;' dis: 2 Familien nufhältddbhd ^©rtta|-/pQrtl^tAd'-: mäßig nicht - Aus der Festlegung, daß ,::nur-Wöhnhäusof im Villenstil für 1i oder 2 Familien errichtet	Cr
 läßt1siekdulh Benut zuUg®y#rbotdClUtzüngab^^
.nicht,;; ohne . .%elt er es	sollte	mit
 eiieoer Pestlegung nur die Größe Oes zulässigen Bauwerkes '.Adm besehrleben werdentdifn ^;0tfei|.igt:?sb^öhntdd es;:/genügtCkabbhCd: den ländlichen Wohncharakter der fraglichen Gegend ledig-Aich durch ein Bau verb ot für bestimmte Baugrößen zu'd %v?r siehern,. während die Benutzung der vertragsgemäßderstellten Wohnhäuser ,;iem,deinzelhC|i ^igen^	hliebd dAuf;; dd
 dieBe-W^eisedk^	Ciffochbiu^
Werkshallend::hrankenh.äuser ferngehalten werden. Ob eich mit Rücksicht :auf örtliche Gegebenheiten zur Zeit des dd Vertragsschluss (vgl, 0LG- Hamburg, HaneG-Z 1900 hr, 169) aus dem Vertragswortlaut neben derdBaubeschrEnkun^ huch:d e ine dffatzungsb eschränkung entnehmen Aä§ t s {d ie Einträgung s bewilligungrsprieMdiiicht^tyon einer Baubesehrankuug, sondern von den untärd#;i2addQ#ifei^ragesdaufgeführtehd^dauernden. Lasten unÄpfi^entum^beschrähkungent). „ bedarf indessen : keiner abschliessenden: Würdigung, Gehtdiimn mit idem Oberlandesgericht davon aus, daß;sich die dihgliche Binigung
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uuob. auf :e institute	besagtest	Inhalts
 erstrbckb: hatg so :fr:a;gt. saoli^ii&Äx^	der fGrundbuch-
2ihtrag dieser Einigung entspricht, also auch die'
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:huttungsbeschräÄ^ erfaßte, fas aber muß verneint
 werdenc
: -?ür clie Auslegung eines Grundbueheintrags sind dessen Wortlaut und-bBihn maßgebendf wie ihn jeder unbefangene Dritte verstehtInhalt desGrundhuehBfist;, ■..^^s-^siöh'i^üs ■dem:; Grundouehiintrag unmißverständlich und für jedermann : hweif ö 1 sf rei bberkennb ar ergibt ob I-m vor!iegehden. Palle,; laut e; der Grundbucheintrag auf eine Baubeschränlmhgt1:Ä^ch^,•:.d:elft_ allgemeinen Sprachgebrauch fällt darunter eine Hutzungobe-. Schränkung nicht, weil es sieh um eine wesentlich verschiedene liigentumsbelastung handelt „
9 BairbDeruf^	m-fint :< allerdings ,b der ^Wortlaut
 de|b: i infrags ;/■ (i! Baube s chrähkuhg'') erfasse auch d ie ' lut zungs: ThlSfchMnknngy weil sie sich notwendigerweise' äUBpderb Bau-ieeebränkung;; ergebeg.-Bifefctzuh^bMeö^^nkung ist indessen ■vgegehuberlder Bandesehränkuh^	selbständige:,	:
neben der Baubeschränkung bestehende itig^
.b I i e:; s t e ift	derenfn ähe rsg-fet ßt ung dar i
BaherfiSt d|ür edgebrechtlfche -^	Sachverhaltes
iUiöhts von ■ :S|eÄodtung.vi"d.aß- der (frundbUchS:^^	Ein-
tragungsbewilligung und damit auf eile Vereinbarung der ;damu 1 igen,Beiteiligten.:bBezugln|raif<;bbDnr ■ekleine solche Bezug “■nähme kann.:nämlieh: nur:;; die b :n#;$ f;-tb: e , Be z e i chnung eines dtngliehen.^	erBet2t.:b.werd^odD:i^ses'	b;Ssi:bft	laußim ,
. Grundbuch fdWeniist eup. st ichworthfti.g::;i:dowe.it; t/e^fi#h?v-.4äßvb.3^ihe rechtliche llatur und seine besonders-. ;:4rtb“0rk^hhba4'' Wind-p wegen der näheren Ausgestaltung darf auf die Eintragungsbewilligung verwiesen werden (§ 874 - BGB KG-Z 89s 1 5:9t: BGRK bBGBv 11 „ i,uflo b|. 87.49 Anmv':: 6; Btaudinger/ :
SeufOrt, BGS flip; Auf if; ;§; 87£
IDE:: 1 957,: 4-29"i:71:&; IG J:,;■ 5'6y |4f? ;hnd;;:f 7 ; 992f §J Da diese :
Kehnbei chnung ■ der;;.Sul;auagröeäts%a^ung;; imyßruh® ucheintrag
 jjy t juxig'|D!0:s::chräntaiig;; nieht erfaßt, greift die Bezugnahme giux die D1 ntragu ngsbev/iHigung, wae,rdie yDufzuhgebeschrä^ ■atiladgit i, ins'. Deereo yy y ;fy
5 Zudem fehlt es im rvorllege^^	der	vom
 gerufangsgerichtygeforder;t^^	d^S5Wch1#l^-'7^iiie:;
gelähtung notweräigerweise aus-der ehderehiefgehlh miß > Daube s c hränkung ; und;4 Suthtuagsbe s chränkung st eben nicht in dies era Verhältnis 1 zueinander, jede kann ohne.■■Äi^aÄ^^isinhvqil
 seirio Da s ;ö^	hat	(OLG	2952^52;.
 einer BduhesQhränkihag des Inhalts, daß auf jedem Grundstück, zur: Wahf^^i dhh;:,:länd lie hen: C harakt er s ■ eines Vorortes von ly Hamburg nur ein Wohnhaus erbaut werden dürfe, nur die Festlegung des äußeren Charakters der Eäus%tI:ge's#!B3ijKäi»e$' An-Spruch, auf: eine bestimmte 'Art der :;Benut;süng yerhef^ auch KGy;j;|yd963 18), l|s kann, ./.jddehfalle:;' nicht; dhvonygef;;;: spr ochehywerden ,v:: j eder unbef angene: rDritte könne - im'wvoriidgefe den. Dallelaus dem . Grundbuchs int rag f n Verbindu.ng;;M.itr;der;;;; Bintragühgshewilligung;:.ne'bst der :;ihr. zugrunde; ;,libg^
Vereinbarung zw eif e 1 sf rei erkennen, daß auch reineJlUt zuhgery; beschränkui'ig :Im Grundbuch einge^afen;;ist;25;2;
:Fehlt es sonach, was die HutZungsbeschränkung ahlangt, am G-rundbucheint rag, so ist die; auf Verletzung einer Grunddienstbarkeit (§ § ; 1004 > 1027 BGB); gestützte;^ Verurteilung des Beklagten nicht aufrecht zu erhälten0 Das angeföchtene Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit es den;Beklagten belastet,. Da die Klage aber auch auf EigentumsstÖlung y(§ 1004, 906 BGB) gegründet ist und die hierzu angebotenen; Beweise nicht erhoben sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen, damit dieser Klagegrund nachgeprüft' und lü ihn: entschieden wird«.
Kür die neue Verhandlung vor dem ?erufungsgericht soll noch auf folgendes hingewiesen werden:
Die in dem Kaufvertrag vom 11„ August 1906 getroffene Vereinbarung (§ 2a) 'mag im Sinne des Oberlandesgerichts ausdehnend aussulegen sein«, Ist der Beklagte, was bisher nicht dargetan ist, in diese schuldrechtliche Verpflichtung" seines Rechtsvorgängers beim Kauf des Grundstücks eingetreten, so ergäbe sich die unter dem rechtlichen Gesichtspunkte der Verletzung einer Grunddienstbarkeit verneinte Verpflichtung zur Einstellung des Betriebes eines Wohnheimes möglicherweise unter dem Gesichtspunkte der Erfüllung eines obligatorischen Vertrages.	:
Es erscheint angebracht, dem -Oberlandesgericht die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und.Revisionsverfahrens zu Übertragen.:
Er. Augustin
 Dr« Piepenbrock
 Rot ho
 Pin Freitag
 Kattern