In notariellen Urkunden vom 13» Oktober 1958 erklärte Rechte aus dem Erbteilsveräußerungsvertrag an den Kläger* Dieser teilte den Beklagten mit Schreiben vom 16* Oktober 1958 die Annahme des Antrags mit* Ein Schreiben des Notars vom namens der Beklagten die Annahme durch die Käuferseite als neues Vertragsangebot;, dessen Annahme zu einem Kaufpreis von 11 CCO DM die Beklagten erwögen; dieses Schreiben blieb unbeantwortet; ob die Beklagten mit ihm einverstanden waren« ist umstritten* Mit der Revision verfolgt der Kläger insoweit die Klage weiter«, Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheidungsgründes Die vier im Verfahren zwischen der Brstbeklagten und dem Kläger gegen diesen ergangenen Versäunmisurteile des Landgerichts sind als nichtig durch das Berufungsurteil in jedenfalls rechtswirksamer Weise aufgehoben worden« Sie stehen schon deshalb einer Entscheidung des Revisionsgerichta zur Sache nicht entgegen« Bedenken hiergegen werden von keiner Seite erhoben« Sachlich verneint das Oberlandesgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbteilsübertragung oder zur Grundbuchberichtigung, weil ihr Antrag - zu einem Vertrag über die als es nicht widerrufen war« Selbst wenn aber zunächst beabsichtigt gewesen sei3 die Beklagten an ihr Angebot zu binden und einen Widerruf au3zuschließen;, habe diese Bindung nicht länger gedauert, als zur Erledigung des Auftrags innerhalb angemessener Frist nötig erschien» Biese Frist sei Anfang Oktober 1958, als die Beklagten erinnerten? sich auf eine vor Widerruf des Auftrags durch bloßen Zeitablauf entfallene Bindung und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dos Angebots zu berufen» Die Beklagten hätten auch nach der Erinnerung keine Nachfrist zu setzen brauchen; sie seien nach Ablauf der von vornherein 'angemessenen Frist zu dem Widerruf berechtigt gewesen» 20 Die inhaltliche Koppelung von ErbteilsVeräußerungsantrag und Maklervertrag wird von der Revision grundsätzlich gebilligto Sie bewirkte nach Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Bindung der Beklagten an den Veräußerungsantrag höchstens so lange dauerte, als der Maklervertrag zwischen ihnen und bestand, und daß mit der (rechtswirksamen) der Koppelung von Veräußerungsantrag und Maklervertrag andere Polgerungen zieht als das Berufungsgericht, kann ihr nicht heigetreten werdenc Auch das Berufungsgericht legt ersichtlich die Annahme zugrunde, daß die Beklagten und und davon ausgingen«» Glindemann müsse erst einen erwerbsbereiten Interessenten für den Erbanteil suchen* ' und dafür sei ein längerer Zeitraum nötig« Wenn die Revision j daraus herleitet, daß der Vertragsantrag erst nach Ablauf einer Prist erloschen sei* innerhalb deren ein Erbteilskäufer (von GflBHHi9) gefunden werden konnte, so ist diese Folgerung weder zwingend, noch bringt sie das Berufungsurteil zu Fall« Dieses bejaht in erster Linie die freie Widerruflichkeit (Kündbarkeit) des Maklervertrags durch die Auftraggeber 1 erschien; diese Frist sei - wie näher begründet wird - Anfang | Oktober 1958 bereits verstrichen gewesen» Auch diese zeitliche | Begrenzung des Widerrufs-»(KUndigungs-)ausschlusses liegt im I Rahmen der allgemeinen Auffassung, wonach sie sich auch bei einem nicht ausdrücklich befristeten "Fest-an-Hand-Geben11 nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte9 nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Falles richtet (RG JW 19C5, 339; LZ 1919, 607; LZ 1922* 26; s» ferner unten 4)*> A. f.5° Der Tatrichter hat auch ohne Rechtsirrtum im Schreiben vom 1 Oo Oktober 1958 eine Kündigung (Widerruf) des Makler-Vertrags gesehen« Br stellt dies ausdrücklich fest (So 21 unten).-Nach der von ihm angenommenen inneren Abhängigkeit des Ver« äuläerungsantrags vom Maklervertrag (oben 2) kam es für die Endigung der Bindung an den Veräußerungsantrag rechtlich nicht auf einen Widerruf dieses Antrags an, sondern auf einen Widerruf (Kündigung) des Maklervertrags; auch das Berufungsgericht will trotz einiger abweichender Formulierungen ersichtlich hierauf abstellen« Die Revision meint, in jenem Widerrufoschreiben sei lediglich der Veräußerungsantrag zurück-genommen worden, während der Maklervertrag weiter bestanden habe» Das entspräche indessen höchstens dem Wortlaut des Schreibens« aber nach der ersichtlichen Auffassung des Tatrichters nicht dem wirklichen, auch für GflHHIlHI erkennbaren Willen der Beklagten* der nach § 155 BGB im Vordergrund steht« 4o Der Widerruf war entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagten G-flHBHBäas Geschäft "fest an die Hand gegeben" hätten« Der Tatrichter hat nur ein "An-die-Hand-Geben" bejaht, jedoch ein “Fest-an-die-Hand-Geben" (vgl« hierüber die oben 2 Ende genannten Entscheid düngen) ausdrücklich wegen Fehlens jeglicher Anhaltspunkte,: übrigens auch einer dahingehenden Behauptung des Klägers? verneint (EU So 22)« Und selbst ein "Fest-an-die-Hand-Gebeh” hätte eine Bindung der Beklagten an den Maklervertrag nicht seitlich unbegrenzt, sondern nur für eine angemessene Frist bewirkt (oben 2 Ende)« Die Frage« welche Frist angemessen war? Das Berufungsurteil (S, 22 unten) führt ausdrücklich aus«, diese Erinnerung habe keine erneute Bindung und keine Verlängerung der ursprünglichen Bindung - im Sinne eines Widerrufs-(Kündig gungs—)ausschlusses für den Maklervertrag - bedeutet. Daß der Widerruf (die Kündigung) des Maklervertrags verhältnismäßig bald auf jene Erinnerung folgte, machte ihn weder unwirksam noch zu einem Verstoß gegen freu und Glauben, Zwar wurden durch die Erinnerung die nunmehrigen Bemühungen Glindemanns um einen Käufer ausgelöst, und diese führten nur infolge des Widerrufs der Beklagten nicht zu dem Erfolg? Derartiges liegt jedoch im Rahmen des Berufsrisikos eines Maklers und begründete keine neue Zuwertepflicht der Beklagten, Sie ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagten den Erbteil schon seit t943 besaßen und deshalb..für Glindemann eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar gewesen wäre; ein Beschleunigungsinteresse der Beklagten konnte sich'vielmehr naheliegenderweise daraus ergeben, daß der Maklervertrag mit dem an einen bestimmten Preis geknüpften Veräußerungsantrag gekoppelt war und die Preise damals stiegen,. 5c Der Anerkennung des Widerrufs (Kündigung) des Maklervertrags als wirksam steht schließlich abweichend von der Meinung der Revision auch nicht entgegen, daß die Ermittlung ft eines Kauf Interessenten als ein die Antrags annahme verzögernder und damit die Bindung verlängernder Umstand im Sinne der Entscheidung RGZ *42«, 402«, 4 04 anzusehen wäre« klagten praktisch dadurch Rechnung getragen«, daß sie den Maklervertrag und dadurch nach der Auslegung des Berufungsgerichts auch das Veräußerungsangebot über fünf Monate lang :ij bei Bestand ließen; daß sich neuerdings weitere oder größere Schwierigkeiten ergeben hätten, ist weder geltend gemacht noch ersichtliche Eine Nachfi'istsAtzungn.nacft^cz^ 3 Satz 2 ZPO angewendet, .Der Verweisungsbeschluß vom 17o November 1959 (GA II 510 beruht ersichtlich auf § 276 AbSo 1 ZPO» Ob dessen Voraussetzungen vom verweisenden Gericht zu Recht angenommen wurden, darf von dem Gericht« an welches verwiesen ist, und daher auch von dessen Rechtsmittelgerichten nicht nachgeprüft werden (§ 276 AbSe 2 ZPO)« Dies gilt auch für die Entscheidung über die Mehrkosten nach § 276 Abs.3 Satz 2 ZPO; sie sind dem Kläger aufzuerlegen ohne Rücksicht darauf, ob er in der Hauptsache obsiegt, aber auch ohne Rücksicht darauf, ob das verweisende Gericht wirklich unzuständig war» Im übrigen ist diese Kostenentscheidung im vorliegenden Pall auch nicht unbillig; denn das zunächst angegangene Landgericht Hamburg war zwar für die zunächst erhobene Klage zuständig (allgemeiner Gerichtsstand der Erstbeklagten, § 12 ZPO), jedoch für die später erweiterte Klage hinsichtlich der beiden weiteren Beklagten von vornherein nicht; durch die - auch noch nach Klagerhebung statthafte (BGH LM Nr* 4 zu ZPO § 36 Kr» 3) - Bestimmung eines anderen Gerichts wurde nachträglich dieses Gericht zuständig, und zwar als einziges für eine Klage gegen alle drei Beklagten zusammen; der Antrag aus § 36 ZPO und die Klagerhebui^j gegen alle drei Beklagten zusammen waren für den Kläger auch von vornherein möglich; in diesem Pall wären die Mehrkosten ver^-mieden worden»
2216 028
V ZR 77/61
Verkündst am i5 o Nov emb er 1963
____ Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Edmund riJB1BÄJiüflBMfl-Straße fl
in
Klägers und Revisisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
1. die Stenotypistin Gretchen
Wif
2o die EhefrauBrna G ^ in SflflflflHB (Holstein) 0
3o dio Säuglingsschwester Helga iii A^flfl
Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ?5° November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Augustin? Schuster, Br« Piepenbrock, Br« Rothe und Br« Mattem
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 3«. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17c Februar 1961 wird auf Kosten des Klägers zuruck-gewiesen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die drei Beklagten sind zu je 1/3 Miterben am Nachlaß ihrer 1943 verstorbenen Mutter Emma gebe BfliB-
Zu deren Nachlaß gehört ein 1/4-Erbteil am Nachlaß des 1929
besteht im wesentlichen in Grundbesitz in Schrevenborn*
In notarieller Urkunde vom 6» Mai 1958 hat die Zweit-
den Verkauf und die Übertragung des 1/4-Brbteils BflU für bare 10 000 DM angetragen* Die beiden übrigen Beklagten sind dem Vertragsantrag beigetreten*
Anfang Oktober 1958 ließen die Beklagten
daraufhin am Q* Oktober T958 mit dem Kläger als Erwerbsinteressenten*
zugegangen am 11» October 1958, erklärten die Beklagten durch den Notar den Rücktritt von ihrem Vertragsantrag*
In notariellen Urkunden vom 13» Oktober 1958 erklärte
Rechte aus dem Erbteilsveräußerungsvertrag an den Kläger* Dieser teilte den Beklagten mit Schreiben vom 16* Oktober 1958 die Annahme des Antrags mit* Ein Schreiben des Notars vom
namens der Beklagten die Annahme durch die Käuferseite als neues Vertragsangebot;, dessen Annahme zu einem Kaufpreis von 11 CCO DM die Beklagten erwögen; dieses Schreiben blieb unbeantwortet; ob die Beklagten mit ihm einverstanden waren« ist umstritten*
verstorbenen Landwirts V/* Johannes
Der Nachlaß
beklagte dem Gütermakler Joachim G
in Bordesholm
mündlich an den Verkauf erinnern
verhandelte
Mit Schreiben vom 10* Oktober 1958 an
diesem
G
die Annahme des Antrags und die Abtretung seiner
21* Oktober 1958 an
und den Kläger bezeichnet©
Die Parteien streiten darüber, ob der Erbteilsveräußerungsvertrag zustandegekommen ist*
Die Beklagten haben den Erbteil inzwischen anderweit veräußert« Der Kläger hat im Prozeß fürsorglich die Annahme des auf 11 000 DM lautenden angeblichen Antrags der Beklagten vom 21o Oktober 1958 erklärt«
In dem noch anhängigen Teil des Rechtsstreits begehrt der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Übertragung des 1/4-Erb-teils üfllB an ihn und Zustimmung zur Grundbuchberichtigung Zug um Zug gegen Zahlung von 1.0 000 DM«
Dieser Klagteil wurde von Landgericht und Oberlandesgericht als unbegründet abgewiesen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger insoweit die Klage weiter«, Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels,
Entscheidungsgründes
Die vier im Verfahren zwischen der Brstbeklagten und dem Kläger gegen diesen ergangenen Versäunmisurteile des Landgerichts sind als nichtig durch das Berufungsurteil in jedenfalls rechtswirksamer Weise aufgehoben worden« Sie stehen schon deshalb einer Entscheidung des Revisionsgerichta zur Sache nicht entgegen« Bedenken hiergegen werden von keiner Seite erhoben«
Sachlich verneint das Oberlandesgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbteilsübertragung oder zur Grundbuchberichtigung, weil ihr Antrag - zu einem Vertrag über die
Veräußerung des als Nachlaßgegenstand im Nachlaß der Mutter befindlichen 1/4-Anteils am Nachlaß BHi (vgl» § 2040 Abs» 1 BGB), und zwar sowohl als Erfüllungs- wie als Verpflichtungsgeschäft - vor seiner Annahme durch den Kläger erloschen und deshalb ein wirksamer Brbteilsveräußerungsvertrag nicht zustandegekommen sei«,
In rechtlicher Hinsicht geht der Berufungsrichter dabei zutreffend von § 152 Satz 2 i Jome § 151 Satz 2 BGB aus«, wonach sich die Bauer der Bindung der Beklagten an ihren Vertragsantrag vom 8. Mai 1958 mangels einer ausdrücklichen Befristung nach dem aus den Umständen zu entnehmenden Willen der Beklagten bestimmte^
In tatsächlicher Hinsicht würdigt das Oberlandesgericht die Umstände des Falles dahin«, daß Vertrags-
a nt rag.. nur so lange annehmen konnte, als die Beklagten den Maklerauftrag oder den Erbteilsveräußerungsantrag nicht widerrufen hatten«, Die Beklagten hätten sich nicht im Interesse
des Verfügungsrechts über ihre Miterbanteile begeben wollene Bas Erbteilsveräußerungsangebot sei Bestandteil des Maklerauftrags gewesen; die Beklagten hätten es GjflHüHH im Eahraen eines Maklerauftrags an die Hand gegeben«. Hierzu habe auch das Hecht zu dem Selbsteintritt gehört«, GflHÜHV habe demgemäß weder durch Selbsteintritt noch durch Verkauf weiter über das Angebot verfügen können, als der Maklerauftrag gereicht habe«, Der Widerruf des Angebots sei zugleich Widerruf des Maklerauftrags gewesen« Mit Empfang der Erklärung vom 1 Oo October 1958 habe der Maklerauftrag und die Bindung der Beklagten aus dem Veräußerungsangebot geendet«, Ber Widerruf des Maklerauftrags sei jederzeit zulässig gewesen» Bas Recht
zu dem Widerruf sei weder ausdrücklich noch stillschweigend ausgeschlossen gewesen«, Din stillschweigender Ausschluß sei dann in Betracht gekommen«, wenn dem Kläger (richtig: G|HHV ein Alleinauftrag erteilt oder der Mitorbanteil fest an die Hand gegeben gewesen sei«, Hierfür fehlten jegliche Anhaltspunkte» Aus der Anhandgabe des Angebots allein lasse sich ein solcher Wille nicht entnehmen» Bas wäre nur dann möglich? wenn der Maklerauftrag ohne eine ;j
feste Bindung der Beklagten unausführbar gewesen wäre«, Bas treffe aber nicht zu« Es habe genügt? daß GflHHHBvon dem Angebot so lange Gebrauch machen&könnte? als es nicht widerrufen war« Selbst wenn aber zunächst beabsichtigt gewesen sei3 die Beklagten an ihr Angebot zu binden und einen Widerruf au3zuschließen;, habe diese Bindung nicht länger gedauert, als zur Erledigung des Auftrags innerhalb angemessener Frist nötig erschien» Biese Frist sei Anfang Oktober 1958, als die Beklagten erinnerten? bereits verstrichen
gewesen; denn seit der Abgabe des Angebots seien fünf Monate vergangen gev/esen«, Ein solcher Zeitraum habe auch bei einem nicht einfach liegenden Mokierauftrag die Erwartungen überschritten? die vernünftigerweise anseine Erledigung geknüpft würden, zu demal in einer Zeit steigender Grundatückspreise«,
Bio Erinnerung Anfang Oktober habe keine erneute Bindung und keine Verlängerung der ursprünglichen Bindung bedeutet? also den wenig später erfolgten Widerruf nicht ausgeschlossen; möglicherweise hätte sie die Beklagten gehindert? sich auf eine vor Widerruf des Auftrags durch bloßen Zeitablauf entfallene Bindung und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dos Angebots zu berufen» Die Beklagten hätten auch nach der Erinnerung keine Nachfrist zu setzen brauchen; sie seien nach Ablauf der von vornherein 'angemessenen Frist zu dem Widerruf berechtigt gewesen»
Die Angriffe der Revision sind unbegründet *
1» § 130 BGB ist vom Berufungsgericht nicht verkannt, weil im vorliegenden Fall kein Widerruf im Sinne der Verhinderung des Zustandekommens einer Willenserklärung in Betracht kommt, sondern nach Auffassung des Berufungsgerichts ein Widerruf im Sinne der nachträglichen Beseitigung eines rechtswirksam zustandegekommenen Rechtsgeschäfts (Maklervertrag),. § 146 BGB ist nicht verletzt, weil sich die Rechtzeitigkeit der Antragsannahme nicht nur nach den dort ausdrücklich genannten §§ 147 - 149 BGB richtet, sondern im Beurkundungsfalle nach der modifizierenden Sondervorschrift des § 152 BGB, und das Berufungsgericht sich gerade auf diese Bestimmung stützt« Daß die Bindung des Antragenden an seinen Antrag im Sonderfall des § 152 BGB wesentlich »länger sein kann als im Normalfall des § 147 Abs«, 2 BGB, trifft zu, ergibt aber nichts gegen die Richtigkeit des Berufungsurteils„ Schon bei §147 Abs* 2, insbesondere aber bei.§ 152 Satz 2 (§ 15t Satz 2) BGB hängt die Dauer der Bindung von den jeweiligen Umständen des Binzelfallcs ab, deren Feststellung und Würdigung Sache des Tatrichters ist«,
20 Die inhaltliche Koppelung von ErbteilsVeräußerungsantrag und Maklervertrag wird von der Revision grundsätzlich gebilligto Sie bewirkte nach Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Bindung der Beklagten an den Veräußerungsantrag höchstens so lange dauerte, als der Maklervertrag zwischen ihnen und bestand, und daß mit der (rechtswirksamen)
Auflösung des Maklervertrags auch die Bindung der Beklagten an den Veräußerungsantrag endigte«, Diese tatrichterliche Würdigung der Umstände (§ 152 Satz 2 i*V«>mo. § 151 Satz 2 BGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden«, Soweit die Revision aus
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der Koppelung von Veräußerungsantrag und Maklervertrag andere Polgerungen zieht als das Berufungsgericht, kann ihr nicht heigetreten werdenc Auch das Berufungsgericht legt ersichtlich die Annahme zugrunde, daß die Beklagten und
und davon ausgingen«» Glindemann müsse erst einen erwerbsbereiten Interessenten für den Erbanteil suchen* ' und dafür sei ein längerer Zeitraum nötig« Wenn die Revision j daraus herleitet, daß der Vertragsantrag erst nach Ablauf einer Prist erloschen sei* innerhalb deren ein Erbteilskäufer (von GflBHHi9) gefunden werden konnte, so ist diese Folgerung weder zwingend, noch bringt sie das Berufungsurteil zu Fall« Dieses bejaht in erster Linie die freie Widerruflichkeit (Kündbarkeit) des Maklervertrags durch die Auftraggeber 1
(Beklagten) von Anfang an, wie es dem Normalfall eines Makler- / Vertrags entspricht (§ 627 BGB; RGZ 7 01, 209, 21 f ; EG HER | Nr. 6tt; BGB.R2ÄK U.- Aufl* § 652 JUmu 1{ Staadinger/kiedel, | BGB 71 o Aufl* § 652 Rdn, t8; Planck/Oegg, BGB 4« Aufl* VorbenuJ V 5 cd vor § 652;, Dyckerhoff/Rinke, Das Recht des Immobilien";! maklers, 4* Auflo S» 20)0 Der Tatrichter erklärt aber an- i
schließend: Ein etwaiger vertraglicher Widerruf-(Kündigungen)
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aus schluß und die dadurch bewirkte Bindung der Beklagten an .-1
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den Maklervertrag hätten nicht länger gedauert«, als zur Er« ledigung des Auftrags innerhalb angemessener Frist nötig J
erschien; diese Frist sei - wie näher begründet wird - Anfang | Oktober 1958 bereits verstrichen gewesen» Auch diese zeitliche | Begrenzung des Widerrufs-»(KUndigungs-)ausschlusses liegt im I Rahmen der allgemeinen Auffassung, wonach sie sich auch bei einem nicht ausdrücklich befristeten "Fest-an-Hand-Geben11 nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte9 nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Falles richtet (RG JW 19C5, 339; LZ 1919, 607; LZ 1922* 26; s» ferner unten 4)*>
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A. f.
5° Der Tatrichter hat auch ohne Rechtsirrtum im Schreiben vom 1 Oo Oktober 1958 eine Kündigung (Widerruf) des Makler-Vertrags gesehen« Br stellt dies ausdrücklich fest (So 21 unten).-Nach der von ihm angenommenen inneren Abhängigkeit des Ver« äuläerungsantrags vom Maklervertrag (oben 2) kam es für die Endigung der Bindung an den Veräußerungsantrag rechtlich nicht auf einen Widerruf dieses Antrags an, sondern auf einen Widerruf (Kündigung) des Maklervertrags; auch das Berufungsgericht will trotz einiger abweichender Formulierungen ersichtlich hierauf abstellen« Die Revision meint, in jenem Widerrufoschreiben sei lediglich der Veräußerungsantrag zurück-genommen worden, während der Maklervertrag weiter bestanden habe» Das entspräche indessen höchstens dem Wortlaut des Schreibens« aber nach der ersichtlichen Auffassung des Tatrichters nicht dem wirklichen, auch für GflHHIlHI erkennbaren Willen der Beklagten* der nach § 155 BGB im Vordergrund steht«
4o Der Widerruf war entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagten G-flHBHBäas Geschäft "fest an die Hand gegeben" hätten« Der Tatrichter hat nur ein "An-die-Hand-Geben" bejaht, jedoch ein “Fest-an-die-Hand-Geben" (vgl« hierüber die oben 2 Ende genannten Entscheid düngen) ausdrücklich wegen Fehlens jeglicher Anhaltspunkte,: übrigens auch einer dahingehenden Behauptung des Klägers? verneint (EU So 22)« Und selbst ein "Fest-an-die-Hand-Gebeh” hätte eine Bindung der Beklagten an den Maklervertrag nicht seitlich unbegrenzt, sondern nur für eine angemessene Frist bewirkt (oben 2 Ende)« Die Frage« welche Frist angemessen war? hat da3 Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision geprüft und dahin beantwortet? daß sie jedenfalls Anfang Oktober 1958 schon abgelaufen war®
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Zu Unrecht vermißt die Revision eine ausreichende Würdigung des Umstands, daß die Beklagten Glindemann Anfang Oktober 1958 an die Erledigung des Maklervertrags erinnert haben. Das Berufungsurteil (S, 22 unten) führt ausdrücklich aus«, diese Erinnerung habe keine erneute Bindung und keine Verlängerung der ursprünglichen Bindung - im Sinne eines Widerrufs-(Kündig gungs—)ausschlusses für den Maklervertrag - bedeutet. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß der Widerruf (die Kündigung) des Maklervertrags verhältnismäßig bald auf jene Erinnerung folgte, machte ihn weder unwirksam noch zu einem Verstoß gegen freu und Glauben, Zwar wurden durch die Erinnerung die nunmehrigen Bemühungen Glindemanns um einen Käufer ausgelöst, und diese führten nur infolge des Widerrufs der Beklagten nicht zu dem Erfolg? Derartiges liegt jedoch im Rahmen des Berufsrisikos eines Maklers und begründete keine neue Zuwertepflicht der Beklagten, Sie ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagten den Erbteil schon seit t943 besaßen und deshalb..für Glindemann eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar gewesen wäre; ein Beschleunigungsinteresse der Beklagten konnte sich'vielmehr naheliegenderweise daraus ergeben, daß der Maklervertrag mit dem an einen bestimmten Preis geknüpften Veräußerungsantrag gekoppelt war und die Preise damals stiegen,.
Die übrigen Ausführungen der Revision zu diesem Punkt versuchen in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise, ihre Auffassung an die Stelle der Auffassung des fatriehters zu setzen
5c Der Anerkennung des Widerrufs (Kündigung) des Maklervertrags als wirksam steht schließlich abweichend von der Meinung der Revision auch nicht entgegen, daß die Ermittlung
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eines Kauf Interessenten als ein die Antrags annahme verzögernder und damit die Bindung verlängernder Umstand im Sinne der Entscheidung RGZ *42«, 402«, 4 04 anzusehen wäre«
Der Schwierigkeit;, einen Käufer zu finden« hatten die Be-»
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klagten praktisch dadurch Rechnung getragen«, daß sie den Maklervertrag und dadurch nach der Auslegung des Berufungsgerichts auch das Veräußerungsangebot über fünf Monate lang :ij
bei Bestand ließen; daß sich neuerdings weitere oder größere Schwierigkeiten ergeben hätten, ist weder geltend gemacht noch ersichtliche Eine Nachfi'istsAtzungn.nacft^cz^ j.i:
seitige Verträge geltenden Bestimmung des § 326 BGB war nicht erforderlich« da der Maklervertrag im Regelfall« nämlich U
mangels hier nicht ersichtlicher gegenseitiger Verpflichtung gen? kein gegenseitiger Vertrag in diesem Sinne ist (Kammer-gericht in Blätter für Rechtspflege 19^0? 62; vgl« Staudinger/ Riedel, BGB 11«, Auflo Vorbem» 3 vor § 652; Dyck erhoff /Rinke \i
aaO So 2),
6o Auch im Kostenpunkt ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden,,
Das gilt zunächst von der Belastung des Klägers allein mit den durch die Anrufung des Landgerichts Hamburg entstandenen Kosten«. Der Kläger hatte zunächst dort die Erstbeklagte allein verklagt und dann den im Hinblick auf eine notwendige Streitgenossenschaft der Beklagten (§ 62 2P0) aufgetauchten Bedenken dadurch Rechnung getragen«, daß er die Klage auf alle drei Beklagten ausdehnte? hierfür beim Bundesgerichtshof die Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts (§ 36 Kr«, 3 ZFO) und danach die Verweisung an das so bestimmte Landgericht Kiel erwirkte«. Auf diesen Sachverhalt hat das
Berufungsgericht mit Recht die Kostenvorschrift des § 276 Abo«. 3 Satz 2 ZPO angewendet, .Der Verweisungsbeschluß vom 17o November 1959 (GA II 510 beruht ersichtlich auf § 276 AbSo 1 ZPO» Ob dessen Voraussetzungen vom verweisenden Gericht zu Recht angenommen wurden, darf von dem Gericht« an welches verwiesen ist, und daher auch von dessen Rechtsmittelgerichten nicht nachgeprüft werden (§ 276 AbSe 2 ZPO)« Dies gilt auch für die Entscheidung über die Mehrkosten nach § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO; sie sind dem Kläger aufzuerlegen ohne Rücksicht darauf, ob er in der Hauptsache obsiegt, aber auch ohne Rücksicht darauf, ob das verweisende Gericht wirklich unzuständig war» Im übrigen ist diese Kostenentscheidung im vorliegenden Pall auch nicht unbillig; denn das zunächst angegangene Landgericht Hamburg war zwar für die zunächst erhobene Klage zuständig (allgemeiner Gerichtsstand der Erstbeklagten, § 12 ZPO), jedoch für die später erweiterte Klage hinsichtlich der beiden weiteren Beklagten von vornherein nicht; durch die - auch noch nach Klagerhebung statthafte (BGH LM Nr* 4 zu ZPO § 36 Kr» 3) - Bestimmung eines anderen Gerichts wurde nachträglich dieses Gericht zuständig, und zwar als einziges für eine Klage gegen alle drei Beklagten zusammen; der Antrag aus § 36 ZPO und die Klagerhebui^j gegen alle drei Beklagten zusammen waren für den Kläger auch von vornherein möglich; in diesem Pall wären die Mehrkosten ver^-mieden worden»
Baß die widerklage abgewiesen wurde, hat das Oberlandesgericht bei seiner Kostenentscheidung dadurch berücksichtigt, daß es nach § 92 (Abs« 1 Satz 1) ZPO einen entsprechenden quotenxr.äßigen Teil der Gesamtkosten von Klage und Widerklage der Erstbeklagten auferlegt hat« Eine derartige Zusammenrechnung und Quotclung war richtig, nicht die anscheinend von
der Revision gewünschte getrennte Entscheidung Uber die Kosten der V/iderklage (BGH' LM ZPO § 99 Kr* 3 im Anschluß an RG JW t9s-3f 696; Stein/Jonas/Schönke/Pohle? ZPO *i8o Aufl* § 92 II 2; Wieczorekp ZPO § 92 A I a t; Baumbach/Lauterbachp ZPO 26o Auf 1 c* § 92 Annio 1 A)„ Pie Revision übersieht in diesem Zusammenhang außerdem;, daß die Widerklage nicht von allen drei BeklagtenP sondern nur von einer von ihnen er-’ hoben war«
Nach allem war die Revision als unbegründet mit der d Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zuriickzuweiseno
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