Reichsmarkbetragschulden (Reichsmarksummenschulden), deren jeweilige Höhe durch eine vor dem 1- Juli 1947 vereinbarte Wertsicherungsklausel bestimmt werden sollte, sind gemäß Art. II MilRegG 51 idB der BrMilRegVO 92 ("Mark « Markge-setz”) iVm § 13 IJmstG in der Höhe ihres Nennbetrags und nicht in der Höhe, die sie am 1. Sollte sich der amtliche Lebenshaltungsindex gegenüber dem amtlichen Lebenshaltungsindex vom 1- Oktober 1941» der hiermit von beiden Parteien anerkannt wird, um mehr als 5 nach oben oder nach unten verschieben, so erhöht oder vermindert sich die Rente im gleichen Verhältnis. Oktober 1942, daß die Rente zur Sickerung des Lebensunterhalts für den Kläger und seine Ehefrau dienen sollte. Der Kläger ist der Ansicht, die ihm geschuldete Rente sei nicht in Höhe von 1 088 HM, sondern in Höhe des Betrags der entsprechend der Wertsicherungsklausel im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BrMilRegVO Nr. 92 zur Änderung des MilRegGr Nr. 51 (ABlBrMilReg Sr 567), also am 1* Juli 1947 zu berechnen sei, auf D-Mark umgestellt worden. In einem Vorprozeß (3/4 0 164/50 LG Bonn), in dem die Käuferinnen Ansprüche auf Grund des Soforthilfegesetzes geltend gemacht hatten, verlangte der Kläger Nachzahlung für die Zeit vom 1. Im vorliegenden Brozeß macht er geltend, die ihm geschuldete Rente sei mindestens-in Höhe von 1 173 HM auf D-Mark umgestellt worden, und er begehrt deh Unterschiedsbetrag gegenüber den von den Beklagten geleisteten Zahlungen (monatlich 1 088 DM) für die Zeit vom 1« Januar 1952 bis 31. Dezember 1956 nebst Zinsen« Er hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5 100 DM nebst 10 # Zinsen aus den überschießenden Jahresbeträgen (1 020 DM) jeweils ab 1, Januar des folgenden Jahres zu verurteilen, • 92 auf Gel dsummenschu Iden ©it Werts ic he rungs kl au-sein führt das Berufungsgericht weiter auss Die Verordnung Nr- 92 habe bezweckt, die Reichsmark als Zahlungsmittel zu schützen,» Zur Erreichung dieses Zwecks habe genügt, die Wertsicherungsvereinbarung für die Zeit der Geltung der Reichsmarkwährung ihrer praktischen Zwangsdurchführbar-keit zu entkleiden«» Dement sprechend habe sich der Schuldner zwar in der Zeit vom 1* Juli 1947 bis zur Währungsreform durch Zahlung des Nennbetrags (Grundbetrags) befreien können» Dagegen habe es nicht der völligen Beseitigung der Klauseln bedurft und die Verordnung Nr, 92 habe ältere Wertsioherungsklauseln grundsätzlich auch nicht für nichtig erklärt, sondern nur in der Zeit vom 1- Juli 1947 bis zur Währungsreform mit der weiteren Folge ihrer Wirksamkeit beraubt, daß die Gleitklausel für diese Zeitspanne nicht angewendet werden dürfe» Die mit Wertsicherungsklausein versehenen Forderungen seien daher im Zeitpunkt der Umstellung in Anbetracht dieser beschränkten Wirkung der Verordnung Nr* 92 mangels irgendwelcher Bestimmungen über die Höhe dieser Forderungen im Umstellungsgesetz von der Umstellung in der Höhe erfaßt worden, welche sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Gleitklausel am 1 * Juli 1947 erlangt gehabt hätten» Diese Beurteilung der Verordnung Nr* 92 ist nicht frei von Rechts irr tum* Das Berufungsgericht entnimmt zwar aus dieser Verordnung zutreffend, daß die mit Wertsicherungsklauseln vereinbarten Geldsummenschulden nach dieser Verordnung in Höhe des Grundbetrags (Nennbetrags) ohne Berücksichtigung der Gleitklausel erfüllbar waren* es verkennt aber, wie die Revision zutreffend rügt, ihren Zusammenhang mit der Währungsreform, insbesondere mit dem Umstellungs- Zur Erreichung des vom Berufungsgericht dargestell-ten beschränkten Zwecks der Verordnung, nämlich die Reichs-mark als Zahlungsmittel zu schützen, hätte es überdies genügt 9 einer Zahlung mit den wesentlich entwerteten Reichsmark- und Militärmarknoten schuldbefreiende Wirkung entsprechend ihrem Nennwert zuzuerkennen, ohne die Wirksamkeit der Wertsicherungsklauseln bis zu dem 1. 1, Soweit die Revisionskläger die Gründe des angefochtenen Urteils dahin auffassen, die Wertsicherungsklausel sei seit der Währungsreform wirksam, unterliegen sie einem Irrtum» Bas Berufungsgericht geht nämlich davon aus, daß die Wertsieherungsklausel im maßgebenden Zeitpunkt der Umstellung immerhin ab 1> Juli 1947 ihrer Wirksamkeit beraubt war und als Stichtag zur Berechnung der Höhe der Rentenforderung daher der 1. Barauf kommt es jedoch gar nicht an, da die Klagansprüche nur auf den Anstieg des Lebenshaltungsindexes bis zu dem 1a Juli 1947 gestützt sind» Juli 1947, sondern schon vom Zeitpunkt ihrer Verabredung wirkungslos geworden und diese Reichsmarkverbindlichkeiten daher nur in Höhe ihres Nennbetrags zu erfüllen (Oaemmerer, SJZ 1948, 518 unter Nr. 14* Skaupy, BB 1950 , 570; Reinicke, MDR 1953, 386 unter A a-E«; offenbar auch Binder/Wetter/Reinbothe, Die Währungs-reform, Bd. II 2 § 13 UmstG An. 8; MUnzel, JR 1949, 341) . Der Vorentwurf zu dem D-Markbilanzgesetz, der in § 30 zwischen Geldsummen- und Geldwertschulden noch nicht unterschieden hat (abgedruckt in Schmölder/Geßler/Merkle, D-Mark-bilanzgesetz § 11 An. 2), sah noch dieselbe Regelung wie die erwähnte der Bank Deutscher Bänder vor (§ 30 Abs. 2 Satz 2)y während nach dem D-Markbilanzgesetz, in de© sich die Unterscheidung beider Schuldarten Anerkennung verschafft hatte (§§ 11 und 12 BMBilGes), für RM-Verbindlichkeitem mit Wertsicnerungsklau&el als Wertansatz der Umstellungsbetrag in D-Mark zu Grunde zu legen ist, Hder sich aus den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den Reichsmarkbetrag ohne Berücksichtigung der Werts! Juli 1947, sondern nur beschränkt auf die Umstellung selbst bezogen werden können -Da aber, soweit ersichtlich, mindestens 1950 nicht mehr die Ansicht vertreten worden ist, daß. Wertsicherungsklausein für die Umstellung selbst von Bedeutung wären, muß eher angenommen werden, daß der Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlasses des DM-Bilanzgesetzes der Ansicht gewesen ist, Geldbetragsschulden seien in Höhe des Grundbetrags umgestellt - Es handelt sich dabei nicht eigentlich um ein rückwirkendes Gesetz, weil nämlich die früheren rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen durch den Gesetzgeber nur für die Zukunft ihrer - allerdings auch schon entfalteten - Wirkung beraubt wurden; frühere Leistungen auf Grund der Gleitklausel blieben mit Rechtsgrund geleistet. Juli 1947 vorhandenen gesetzlichen Zahlungsmittel (Reichsmark und alliierte Militärmark) mit diesen Geldscheinen zu ihrem Nominalwert sollten getilgt werden dürfen« Sie war unmittelbar veranlaßt durch die Rechtsprechung, die in Anlehnung an die "Aufwertungs-rechtsprechung” aus Gründen der Billigkeit die Entwertung berücksichtigt wissen wollte (vgl# Coing/Veit, SJZ 1948, 13i mit Nachweis über diese Rechtsprechung in An. 4), Dabei sollten jedoch nicht nur alle Verbindlichkeiten erfaßt werden, die auf die in Deutschland jo als gesetzliches Zahlungsmittel bestehende Mark lauteten, sondern auch alle diejenigen Markverbindlichkeiten, die mit irgendwelchen. Diese Verbindlichkeiten sind - entsprechend der später dazu entwickelten Rechtsprechung - dadurch gekennzeichnet, daß nur ein Ursprungs- oder Grundbetrag in Mark festgesetzt ist, die Höhe der Schuld sich jedoch entsprechend der Gleitklausel im Zeitpunkt der Fälligkeit' bestimmt« Diese verschiedenartige Umschreibung der von der Verordnung umfaßten Verbindlichkeiten ergibt eine Schwierigkeit in der Auslegung der eigentlichen Anordnungs für die nackten Mark-Verbindlichkeiten ist ohne weiteres klar, daß jede Mark der Geldschuld durch Zahlung des entwerteten Papiergelds nach seinem Nominalwert sollte erfüllt werden können. Nicht ebenso klar ergibt sich dies dagegen aus dem zwischen Kommata eingesetzten Text "mark for mark" für die durch Gleitklausel kraft Parteivereinbarung in ihrem Wert gesicherten Forderungen« Bei unbefangenem Lesen kann sich jedoch das Wort "mark" im ersten Teil der Gleichung nur auf Die Gleichung "Mark - Mark" kann daher für diese Forderungen nur bedeuten, daß sich ihre Höhe nunmehr für die Dauer der Y/irksamkeit der Verordnung Nr. 92 nach dem Grundbetrag richtet. troffenen Geldsummenforderungen wurden, wie die Revision zutreffend geltend macht, eben in dieser fixierten Höhe erfaßt* Die Verordnung selbst wurde seinerzeit nicht aufgehoben; im Zeitpunkt der Umstellung wurde sie aber für alle in D-Mark umgestellten Geldforderungen gegenstandslos o Ein "Wiederaufleben" der früheren Wertsicherungsvereinbarungen war durch den zwingenden Charakter des Umsfcel-lungsrechts ausgeschlossen. Aus dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 92 ergibt sich nichts andereso Der unmittelbare Zweck der Verordnung dient entgegen weit verbreiteter Ansicht nicht dazu, die Reichsmarkwährung in ihrem Bestand zu schützen; diese Währung war in solchem Ausmaß zerrüttet, auch stand sie jedermann erkennbar unmittelbar vor einer solch grundlegenden Reform, daß irgendwelche Pflege des Geldwertbewußtseins (dazu vgl. 669), weshalb die Begründung des Berufungsgerichts für seine Entscheidung nicht schlüssig ist» Der tiefere Grund der auf den ersten Blick höchst ungerecht anmutenden Anordnung ergibt sich jedoch aus ihrem unmittelbaren Zusammenhang mit der geplanten Währungsreform, der sie als vorbereitende Maßnahme dienen sollte (vgl. Die Währungsreform sollte nur einen Ausschnitt aus dem Plan zur Aufteilung der bis 1948 entstandenen volkswirtschaftlichen Verluste darstellen und diese Aufgabe im Zusammenhang mit dem Lastenausgleich (vgl. Verwirrend an der Formulierung in § 13 Abs« 3 Satz 1 UmstG war allerdings (so Munzel, JR 1949, 341), daß die mit Wertsicherungsklauseln vereinbarten Geldsummenschul-den schon ungeachtet der Verordnung Nr* 92 in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären» Die Verordnung hat jedoch festgelegt, daß sie zu dem Nominalwert des entwerteten Papiergeldes zu erfüllen waren« Durch die zweite Alternative des § 13 Abs.3 Satz 1 UmstG sollte in Wirklichkeit klargestellt werden, daß die infolge der Wertsicherungsklauseln nicht auf feste Reichsmarkbeträge lautenden Geldsummenforderungen, die aber durch die Verordnung Nr» 92 stabilisiert worden waren, dementsprechend der Umstellung unterliegen (vgl* Harmening/Duden aaO § 13 UmstG An. 28 S. 191; BGH NJW 1951, 841), und zwar im Hinblick auf den inneren Zusammenhang der Verordnung Nr« 92 mit der Währungsreform in der Höhe, in der sie im Zeitpunkt der Währungsreform bestanden« Der Sinn der Verordnung Nr. 92 bestand als einer vorbereitenden Maßnahme der Währungsreform auch darin, die mit Gleitklauseln versehenen Geldbetragsschulden auf ihren Nennbetrag zurückzuführen, die Gläubiger dieser Forderungen allen anderen Geldgläubigem hinsichtlich der Währungsver-luste gleichzustellen und die Umstellung auch dieser Forderung generell nach den allgemeinen Vorschriften des Um-stellungsi’echts vorzubereiten. Die Revision macht dazu geltend, die Rente sei als Kaufpreis, für den die Gegenleistung im Sinn des § 18 Abs- 1 Nr. 2 UmstG vor dem 21. November 1951, vom 17« November 1952 und vom 19« November 1954 (V ZR 51/53) (LM § 18 Abs. 1 Ziff.1 UmstG Nr. 4 und 8 und DNotZ 1955, 248) auszuführen, daß als "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen11 im Sinn des § 18 Abs - 1 Nr. i UmstG auch die Raten eines Kaufpreises in Betracht kommen, wenn sie nach dem Willen der Parteien der Altersversorgung des Verkäufers dienen sollen- Dafür spricht nicht nur die vertragliche Ausgestaltung der Rente im Vertrag, sondern auch der vom Kläger vorgelegte Brief des Beklagten zu 1 vom 15. Da die Beklagten die Rente in Höhe von monatlich 1 088 DM bezahlen, der Anspruch des Klägers aber auf diesen Nennbetrag der Forderung in D-Mark beschränkt ist, ist die Klage mangels eines anderen Rechtsgrundes für den erhobenen Anspruch unbegründet und abzuweisen» Das Revisionsgericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs.3 ZPO).
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Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BrMilRegVO 92
Reichsmarkbetragschulden (Reichsmarksummenschulden), deren jeweilige Höhe durch eine vor dem 1- Juli 1947 vereinbarte Wertsicherungsklausel bestimmt werden sollte, sind gemäß Art. II MilRegG 51 idB der BrMilRegVO 92 ("Mark « Markge-setz”) iVm § 13 IJmstG in der Höhe ihres Nennbetrags und nicht in der Höhe, die sie am 1. Juli 1947 auf Grund der Wertsicherungsklausel erlangt hatten, in Deutsche Mark umgestellt worden.
BGH, Urt. v. 16. September 1959 - V ZR 77/58 - OLG Köln
LG Bonn
V ZB 77/58
Verkündet am 16. September 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1,
2.
des Kaufmanns I^HBfcstraße
in B
der Ehefrau 3511: in Bi
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
den Kaufmann Hans
9
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1959 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br. fasche und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger
für Recht erkannt?
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil de3 io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8« Mai 1958 aufgehoben«
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7- Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestands # -
Der Kläger verkaufte und übereignete am 7. November 1941 zwei Geschäftegrundstücke in B0/0 (RgPtetreße mm und 2fiflHHN*fcra£e 00) an die Ehefrau des Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2. Zwischenzeitlich hat Frau Hilde beide Grundstücke erworben. Der Beklagte zu 1 verbürgte sich neben dem Ehemann der Beklagten zu 2 als Selbst- und Gesamtschuldner für alle den Käuferinnen aus dem Kaufvertrag obliegenden Verpflichtungen» Der Kaufpreis in Höhe von 300 000 HM wurde zu dem feil in bar bezahlt , zu dem Teil auf die von den Käuferinnen übernommene Hypothekenschulden angerechnet« Ober den restlichen Kaufpreis ist in dem Kaufvertrag bestimmt:
"Der hiernach verbleibende Kaufpreis rest von 174 080 HM wird hiermit umgewandelt in eine Rentenforderung unter folgenden Bedingungen: Die Käuferinnen haben den Eheleuten bMW0, sowie dem überlebenden von ihnen allein eine jährliche Rente von 13 056 HM lebenslänglich zu zahlen« Die Rente ist zu zahlen in gleichen monatlichen Teilbeträgen mit je 1 088 HM am ersten eines jeden Kalendermonates im voraus. Die erste Zahlung erfolgt am 1. Januar 1942..........Der Rentenberechnung
liegt der amtliche Lebenshaitungsindex vom 1. Oktober 1941 zu Grunde. Sollte sich der amtliche Lebenshaltungsindex gegenüber dem amtlichen Lebenshaltungsindex vom 1- Oktober 1941» der hiermit von beiden Parteien anerkannt wird, um mehr als 5 nach oben oder nach unten verschieben, so erhöht oder vermindert sich die Rente im gleichen Verhältnis. Die Rentenforderung ist mit einem Betrage von 250 000 HM ablösbar. Die Kündigung der Rentenschuld seitens der Eigentümer wird bis zur gesetzlichen Höchstgrenze ausgeschlossen."
Der Beklagte zu 1 bestätigte im Schreiben vom 15. Oktober 1942, daß die Rente zur Sickerung des Lebensunterhalts für den Kläger und seine Ehefrau dienen sollte.
Die Käuferinnen zahlten in der Folgezeit die vereinbarte Rente. Nachdem der Lebenshaitungsindex seit Januar
1944 stetig um mehr als 5 # gestiegen war? bezahlten sie' entsprechend dieser Steigerung monatlich 1 173 HM bis zu dem 30, Juni 1948* Seit dem 1- Juli leisteten
sie die Rente wieder in Höhe des Grundbetrage (1 088 DM)0
Der Kläger ist der Ansicht, die ihm geschuldete Rente sei nicht in Höhe von 1 088 HM, sondern in Höhe des Betrags der entsprechend der Wertsicherungsklausel im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BrMilRegVO Nr. 92 zur Änderung des MilRegGr Nr. 51 (ABlBrMilReg Sr 567), also am 1* Juli 1947 zu berechnen sei, auf D-Mark umgestellt worden. In einem Vorprozeß (3/4 0 164/50 LG Bonn), in dem die Käuferinnen Ansprüche auf Grund des Soforthilfegesetzes geltend gemacht hatten, verlangte der Kläger Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31- Dezember 1950s er berechnete die Rente seit dem 1. Juli 1948 unter Zugrundelegung einer Steigerung des Lebenshaltungsindexes von 132,3 i* auf 171,2 $> bis zu dem 1« Juli 1947 auf monatlich 1 407,87 DM. Durch einen Brozeßvergleich in zweiter Instanz hat er auf diese Ansprüche verzichtet. Im vorliegenden Brozeß macht er geltend, die ihm geschuldete Rente sei mindestens-in Höhe von 1 173 HM auf D-Mark umgestellt worden, und er begehrt deh Unterschiedsbetrag gegenüber den von den Beklagten geleisteten Zahlungen (monatlich 1 088 DM) für die Zeit vom 1« Januar 1952 bis 31. Dezember 1956 nebst Zinsen« Er hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5 100 DM nebst 10 # Zinsen aus den überschießenden Jahresbeträgen (1 020 DM) jeweils ab 1, Januar des folgenden Jahres zu verurteilen, •
Die Beklagten vertreten dagegen die Ansicht, die Wertsicherungsklausel in dem Vertrag vom 7. November 1941 sei !
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durch das erwähnte "Mark - Mark-Gesetz" der Militärregierung nicht erst seit 1. Juli 1947? sondern auch für die Vergangenheit wirkungslos geworden- indem die Verordnung. Mr» 92 ausdrücklich den Nennbetrag zu Grunde lege, Sie haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat in zweiter Instanz die Klage um die nach seiner Berechnung im Jahre 1957 weiter entstandenen Rückstände in Höhe von 1 020 DM nebst 10 Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1958 erhöht. Das Berufungsgericht hat seiner Berufung in tollem Umfang stattgegeben und die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
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Die Beklagten begehren mit der Revision die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
E nt s c he i dungsgründes
I.
Zutreffend' beurteilt das Berufungsgericht die im Ver-
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trag vom 7. November 1941 vereinbarte Rentenförderung als Geldsummenforderung (Geldbetrageforderung) mit Wertbeständigkeitsklausel (Wertsicherungsklausel) und nicht als Geldwertscfauld, weil der Grundbetrag der Forderung festgelegt ist und die endgültige Höhe der jeweils fällig werdenden Rentenforderung mit Hilfe einer Gleitklausel im Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen ist. Mit Recht wendet es daher die Verordnung Nr. 92 und § 15 Abs. 5 UmstG auf die Rentenforderung an«
.
Zur entscheidenden Präge über den Einfluß der Verordnung Nr«. 92 auf Gel dsummenschu Iden ©it Werts ic he rungs kl au-sein führt das Berufungsgericht weiter auss Die Verordnung Nr- 92 habe bezweckt, die Reichsmark als Zahlungsmittel zu schützen,» Zur Erreichung dieses Zwecks habe genügt, die Wertsicherungsvereinbarung für die Zeit der Geltung der Reichsmarkwährung ihrer praktischen Zwangsdurchführbar-keit zu entkleiden«» Dement sprechend habe sich der Schuldner zwar in der Zeit vom 1* Juli 1947 bis zur Währungsreform durch Zahlung des Nennbetrags (Grundbetrags) befreien können» Dagegen habe es nicht der völligen Beseitigung der Klauseln bedurft und die Verordnung Nr, 92 habe ältere Wertsioherungsklauseln grundsätzlich auch nicht für nichtig erklärt, sondern nur in der Zeit vom 1- Juli 1947 bis zur Währungsreform mit der weiteren Folge ihrer Wirksamkeit beraubt, daß die Gleitklausel für diese Zeitspanne nicht angewendet werden dürfe» Die mit Wertsicherungsklausein versehenen Forderungen seien daher im Zeitpunkt der Umstellung in Anbetracht dieser beschränkten Wirkung der Verordnung Nr* 92 mangels irgendwelcher Bestimmungen über die Höhe dieser Forderungen im Umstellungsgesetz von der Umstellung in der Höhe erfaßt worden, welche sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Gleitklausel am 1 * Juli 1947 erlangt gehabt hätten»
Diese Beurteilung der Verordnung Nr* 92 ist nicht frei von Rechts irr tum* Das Berufungsgericht entnimmt zwar aus dieser Verordnung zutreffend, daß die mit Wertsicherungsklauseln vereinbarten Geldsummenschulden nach dieser Verordnung in Höhe des Grundbetrags (Nennbetrags) ohne Berücksichtigung der Gleitklausel erfüllbar waren* es verkennt aber, wie die Revision zutreffend rügt, ihren Zusammenhang mit der Währungsreform, insbesondere mit dem Umstellungs-
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gesetz. Zur Erreichung des vom Berufungsgericht dargestell-ten beschränkten Zwecks der Verordnung, nämlich die Reichs-mark als Zahlungsmittel zu schützen, hätte es überdies genügt 9 einer Zahlung mit den wesentlich entwerteten Reichsmark- und Militärmarknoten schuldbefreiende Wirkung entsprechend ihrem Nennwert zuzuerkennen, ohne die Wirksamkeit der Wertsicherungsklauseln bis zu dem 1. Juli 1947 (so Buden, BB 194-9* 669? JZ 1955, 340 unter Nr. 6) oder überhaupt bis zur Währungsreform anzutasten»
IIo
1, Soweit die Revisionskläger die Gründe des angefochtenen Urteils dahin auffassen, die Wertsicherungsklausel sei seit der Währungsreform wirksam, unterliegen sie einem Irrtum» Bas Berufungsgericht geht nämlich davon aus, daß die Wertsieherungsklausel im maßgebenden Zeitpunkt der Umstellung immerhin ab 1> Juli 1947 ihrer Wirksamkeit beraubt war und als Stichtag zur Berechnung der Höhe der Rentenforderung daher der 1. Juli 1947 anzusehen sei (BU S. 9)» Unklar sind allerdings die Schlußausführungen zu dem Hauptanspruch (BU S. 11). Bort ist bemerkt, daß die Verordnung Nr- 92 über die Währungsreform hinaus keine Wirkung habe entfalten können«
In Verbindung mit den weiteren Ausführungen über etwaige Veränderungen des Bebenshaltungs indexes seit der Währungsreform könnte man annehmen, nach Ansicht des Berufungsgerichts sei die Gleitklausel seit der Währungsreform wirksam. Dies wäre unrichtig (vgl. BGH NJW 1951, 708; KG BB 1958 S. 786; Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 4. Aufl. B 1 a.E.). Barauf kommt es jedoch gar nicht an, da die Klagansprüche nur auf den Anstieg des Lebenshaltungsindexes bis zu dem 1a Juli 1947 gestützt sind»
2. a) Die Revision macht vor allem geltend, daß Geld-summenforderungen, und zwar gerade auch solche mit Wertsiche rungs kl aus ein, in der Form der Umstellung unterlegen hätten, in die sie durch die Verordnung Nr. 92 gebracht worden wären, und demzufolge in der Höhe umgestellt worden seien, auf die sie durch diese Verordnung festgelegt worden seien. Was entsprechend diesem Rechtszustand nicht zu erfüllen gewesen sei, hätte auch nicht umgestellt werden sollen. Dementsprechend seien seit dem 1. Juli 1947 alle früheren im Zusammenhang mit Geldbetragsschuiden vereinbar-ten Wertsicherungsklauseln wirkungslos und diese Schulden bestünden nur in Höhe ihres Grundbetrags. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden«
b) Die Wirkung der Verordnung Nr. 92 auf die vor dem 1. Jn3i 1947 im Zusammenhang mit Geldbetragsschulden vereinbarten Wertsicherungsklausein ist bestritten. Entsprechend dem Vortrag der Beklegten wird die Ansicht vertreten., diese Klauseln seien nicht erst ab 1. Juli 1947, sondern schon vom Zeitpunkt ihrer Verabredung wirkungslos geworden und diese Reichsmarkverbindlichkeiten daher nur in Höhe ihres Nennbetrags zu erfüllen (Oaemmerer, SJZ 1948, 518 unter Nr.
14* Skaupy, BB 1950 , 570; Reinicke, MDR 1953, 386 unter A a-E«; offenbar auch Binder/Wetter/Reinbothe, Die Währungs-reform, Bd. II 2 § 13 UmstG Anm. 8; MUnzel, JR 1949, 341) .
Dagegen ging die Bank Deutscher Länder in den Richtlinien zur Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute vom 31* Januar 1949 (abgedruckfc in Geiler/Stehlik/Veith, Kommentar zu dem D-Mark-Bilanzgesetz Anhang Nr. 26) davon aus, daß die Wertbeständigkeitsklauseln bis zu dem Io Juli 1947 wirksam blieben und daher bei Geldsummenschulden mit Gleitklauseln in dem Reichsmarkabschluß Mdie Skala .... am Tage des Inkrafttre-
tens der Änderung Nr- 1 zu dem Gesetz Nr. 51 - dem 1. Juli 1947 - zu Grunde zu legen sei'1 (§49 Abs. 2 .Satz 2), Denselben Standpunkt vertreten Harmening/Duden, Die Währungs-gesetze, § 13 UmstG Anm» 31$ Duden aaO; Kohler, Recht der Geldumstelüung, Heft 2 S» 39 (er läßt offen, ob nicht sogar erst der Zeitpunkt der WährungsUmstellung maßgebend ist); Schubert (NJW 1950, 288 unter Nr. 6 a) und Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1952, 106)*
Der Vorentwurf zu dem D-Markbilanzgesetz, der in § 30 zwischen Geldsummen- und Geldwertschulden noch nicht unterschieden hat (abgedruckt in Schmölder/Geßler/Merkle, D-Mark-bilanzgesetz § 11 Anm. 2), sah noch dieselbe Regelung wie die erwähnte der Bank Deutscher Bänder vor (§ 30 Abs. 2 Satz 2)y während nach dem D-Markbilanzgesetz, in de© sich die Unterscheidung beider Schuldarten Anerkennung verschafft hatte (§§ 11 und 12 BMBilGes), für RM-Verbindlichkeitem mit Wertsicnerungsklau&el als Wertansatz der Umstellungsbetrag in D-Mark zu Grunde zu legen ist, Hder sich aus den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den Reichsmarkbetrag ohne Berücksichtigung der Werts! eherungsklausel ergibt”.
Schmölder/Geßler/Merkle schließen daraus (DM-B1lanzgesetz § 12 Anm. 4), daß nach materiellem Recht die Wertsicherungsklausel auch für die Vergangenheit nicht berücksichtigt werden dürfe, während Geiler/Stehlik/Veith (DM-Bilanzgesetz § 12 Anm. IV) unter Hinweis darauf, daß die Verordnung Nr-92 sich keine rückwirkende Kraft beigelegt habe, im Ergebnis den nach der Gleitskala zu dem 1. Juli 1947 ermittelten Reichsmarkbetrag auch für die Anwendung des DM-Bilanzgesetzes maßgebend halten. Aus § 12 DMBilGes kann jedoch mit Sicherheit nur entnommen werden, daß die sich aus dem Umstellungsgesetz ergebende materielle Rechtslage auch für den Wertansatz maßgebend sein soll, da die Worte rtohne Berücksichtigung
der Wertsicherungsklauselw nicht notwendig auf das Schicksal der Forderung vor dem 1. Juli 1947, sondern nur beschränkt auf die Umstellung selbst bezogen werden können -Da aber, soweit ersichtlich, mindestens 1950 nicht mehr die Ansicht vertreten worden ist, daß. Wertsicherungsklausein für die Umstellung selbst von Bedeutung wären, muß eher angenommen werden, daß der Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlasses des DM-Bilanzgesetzes der Ansicht gewesen ist, Geldbetragsschulden seien in Höhe des Grundbetrags umgestellt -
c) Zur Entscheidung der Streitfrage ist vom Gesetzestext auszugehen. Der durch die Verordnung Nr. 92 neugefaßte Artikel Nrt 2 des Gesetzes Nr. 51 ist in seinem Wortlaut nicht klar. Die Auslegung des maßgebenden englischen Textes (MilRegVO Nr. 5) ergibt jedoch, daß die in Verbindung mit Wertsicherungsklauseln eingegangenen Reichsmarkverbindlichkeiten (Reichsmarkbetragsschulden) mit Wirkung vom 1. Juli 1947 (Art. II VO Nr. 92) durch Zahlung des vereinbarten Ursprungs- oder Grundbetrags erfüllbar waren. Es handelt sich dabei nicht eigentlich um ein rückwirkendes Gesetz, weil nämlich die früheren rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen durch den Gesetzgeber nur für die Zukunft ihrer - allerdings auch schon entfalteten - Wirkung beraubt wurden; frühere Leistungen auf Grund der Gleitklausel blieben mit Rechtsgrund geleistet. Erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 92 sollte jede Mark einer Reicbs-markverbindlichkeit durch eine Mark der geltenden Währung ungeachtet ihrer Entwertung getilgt werden dürfen. Die Verordnung Nr. 92 handelt nur von Geldverbindlichkeiten und nicht von Verbindlichkeiten, die - wenn auch nur formal zur Wertsicherung einer wirtschaftlichen Geldforderung - auf Leistung anderer Sachen gerichtet sind. (Auf dieser Unterscheidung beruht die Rechtsprechung des IV. und II«Zivil-
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Senats des Bundesgerichtshofs über die "Wertpreisverein-barung" (NJW 1951, 841| BGHZ 7, 143; 9, 56; NJW 1957,
342; vgl.. Bürkes aaO 3, 15, 43 ff), auf die das Berufungsgericht eingegangen ist).Die Verordnung Nr« 92 bezweckte, daß diese Geldverbindlichkeiten trotz der nahezu völligen Entwertung der am 1. Juli 1947 vorhandenen gesetzlichen Zahlungsmittel (Reichsmark und alliierte Militärmark) mit diesen Geldscheinen zu ihrem Nominalwert sollten getilgt werden dürfen« Sie war unmittelbar veranlaßt durch die Rechtsprechung, die in Anlehnung an die "Aufwertungs-rechtsprechung” aus Gründen der Billigkeit die Entwertung berücksichtigt wissen wollte (vgl# Coing/Veit, SJZ 1948,
13i mit Nachweis über diese Rechtsprechung in Anm. 4), Dabei sollten jedoch nicht nur alle Verbindlichkeiten erfaßt werden, die auf die in Deutschland jo als gesetzliches Zahlungsmittel bestehende Mark lauteten, sondern auch alle diejenigen Markverbindlichkeiten, die mit irgendwelchen. Wertsicherungski aus ein verbunden waren. Diese Verbindlichkeiten sind - entsprechend der später dazu entwickelten Rechtsprechung - dadurch gekennzeichnet, daß nur ein Ursprungs- oder Grundbetrag in Mark festgesetzt ist, die Höhe der Schuld sich jedoch entsprechend der Gleitklausel im Zeitpunkt der Fälligkeit' bestimmt« Diese verschiedenartige Umschreibung der von der Verordnung umfaßten Verbindlichkeiten ergibt eine Schwierigkeit in der Auslegung der eigentlichen Anordnungs für die nackten Mark-Verbindlichkeiten ist ohne weiteres klar, daß jede Mark der Geldschuld durch Zahlung des entwerteten Papiergelds nach seinem Nominalwert sollte erfüllt werden können. Nicht ebenso klar ergibt sich dies dagegen aus dem zwischen Kommata eingesetzten Text "mark for mark" für die durch Gleitklausel kraft Parteivereinbarung in ihrem Wert gesicherten Forderungen« Bei unbefangenem Lesen kann sich jedoch das Wort "mark" im ersten Teil der Gleichung nur auf
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I
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die im Gesetzes text oben erwähnten "marks" in dem Satz: “expressed in terms of »... marks whose value is f
correlated according to beziehen« Per Nebensatz zu
“marks" dient allein zur Umschreibung der erfaßten For-derungen, nicht zur Statuierung, daß diese "marks" in ihrem Wert durch die Gleitklausel noch bestimmt werden sollten. Die Gleichung "Mark - Mark" kann daher für diese Forderungen nur bedeuten, daß sich ihre Höhe nunmehr für die Dauer der Y/irksamkeit der Verordnung Nr. 92 nach dem Grundbetrag richtet. Die von der Verordnung Nr. 92 be- x
troffenen Geldsummenforderungen wurden, wie die Revision zutreffend geltend macht, eben in dieser fixierten Höhe erfaßt* Die Verordnung selbst wurde seinerzeit nicht aufgehoben; im Zeitpunkt der Umstellung wurde sie aber für alle in D-Mark umgestellten Geldforderungen gegenstandslos o Ein "Wiederaufleben" der früheren Wertsicherungsvereinbarungen war durch den zwingenden Charakter des Umsfcel-lungsrechts ausgeschlossen.
Aus dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 92 ergibt sich nichts andereso Der unmittelbare Zweck der Verordnung dient entgegen weit verbreiteter Ansicht nicht dazu, die Reichsmarkwährung in ihrem Bestand zu schützen; diese Währung war in solchem Ausmaß zerrüttet, auch stand sie jedermann erkennbar unmittelbar vor einer solch grundlegenden Reform, daß irgendwelche Pflege des Geldwertbewußtseins (dazu vgl. Schmölders, Stichwort "Geldtheorie" im Enzyklopädischen Lexikon für das Geld-, Bankund Börsenwesen, 1957,3.
696), eine allerdings wichtige Maßnahme der Geldpolitik, die dem § 3 WährGes zu Grunde liegt, keinen Sinn gehabt hätte» Die Verordnung wollte vielmehr eine wesentliche Funktion der Währung, welche die Reichsmark eben wegen ihrer völligen Zerrüttung nicht mehr zu erfüllen vermochte, un-
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mittelbar durch Gesetzeskraft erzwingen (und eine sich anbahnende "Aufwertungsrechtsprechung" verhindern). Für diesen Zweck war es allerdings ziemlich gleichgültig, ob währungsgesicherte Forderungen auf ihren Grundbetrag oder auf ihren Wert am 1. Juli 1947 oder gar nicht stabilisiert wurden (so zutreffend Duden, BB 1949? 669), weshalb die Begründung des Berufungsgerichts für seine Entscheidung nicht schlüssig ist» Der tiefere Grund der auf den ersten Blick höchst ungerecht anmutenden Anordnung ergibt sich jedoch aus ihrem unmittelbaren Zusammenhang mit der geplanten Währungsreform, der sie als vorbereitende Maßnahme dienen sollte (vgl. Coing/Veit/Reinicke aaO). Die Währungsreform sollte nur einen Ausschnitt aus dem Plan zur Aufteilung der bis 1948 entstandenen volkswirtschaftlichen Verluste darstellen und diese Aufgabe im Zusammenhang mit dem Lastenausgleich (vgl. Präambel zu dem Währungsgesetz und § 29 UmstG) lösen, der seinerseits den Sachwerteigentümern eine den Verlusten der Geldgläubiger entsprechende Last auferlegen sollte. Dieser größere Zusammenhang lag auch dem währungsrechtlichen Ausgleich im Umstellungsgesetz zv/ischen den Geldgläubigern und ihren Schuldnern zu Grunde.
Daher schlossen auch die Begriffsbestimmungen der Reichsmarkverbindlichkeit in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 UmstG folgerichtig an Art. II MilRegG Nr. 51 in der Fassung der Verordnung Nr. 92 ans Der Umstellung nach §§ 16 ff UmstG unterlagen (grundsätzlich im Verhältnis 10 s 1) "alle auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderungen" (§ 13 Abs.
1 UmstG)» "die auf Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark lautenden, oder nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären” (§ 13 Abs. 3 Satz 1 UmstG). Über die Bedeutung der vor der Währungsreform vereinbarten V/ert-
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sicherungsklausein und damit über die Höhe dieser Forderungen trifft das Umsfcellungsgesetz keine Regelung, weil diese eben in ,der Verordnung Nr, 92 schon getroffen war.
Verwirrend an der Formulierung in § 13 Abs« 3 Satz 1 UmstG war allerdings (so Munzel, JR 1949, 341), daß die mit Wertsicherungsklauseln vereinbarten Geldsummenschul-den schon ungeachtet der Verordnung Nr* 92 in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären» Die Verordnung hat jedoch festgelegt, daß sie zu dem Nominalwert des entwerteten Papiergeldes zu erfüllen waren« Durch die zweite Alternative des
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§ 13 Abs. 3 Satz 1 UmstG sollte in Wirklichkeit klargestellt werden, daß die infolge der Wertsicherungsklauseln nicht auf feste Reichsmarkbeträge lautenden Geldsummenforderungen, die aber durch die Verordnung Nr» 92 stabilisiert worden waren, dementsprechend der Umstellung unterliegen (vgl* Harmening/Duden aaO § 13 UmstG Anm. 28 S. 191; BGH NJW 1951, 841), und zwar im Hinblick auf den inneren Zusammenhang der Verordnung Nr« 92 mit der Währungsreform in der Höhe, in der sie im Zeitpunkt der Währungsreform bestanden« Der Sinn der Verordnung Nr. 92 bestand als einer vorbereitenden Maßnahme der Währungsreform auch darin, die mit Gleitklauseln versehenen Geldbetragsschulden auf ihren Nennbetrag zurückzuführen, die Gläubiger dieser Forderungen allen anderen Geldgläubigem hinsichtlich der Währungsver-luste gleichzustellen und die Umstellung auch dieser Forderung generell nach den allgemeinen Vorschriften des Um-stellungsi’echts vorzubereiten. Soweit dadurch in Rechte eingegriffen wurde, die auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung in der Vergangenheit schon entstanden waren, war dieser Eingriff in den die gesamte Rechtsgemeinschaft umfassenden Planungsmaßnahmen begründet. Die Auslegung der
Verordnung Nr . 92 kann nicht von der Antwort auf die Präge beeinflußt werden, ob entsprechend der vorgefaßten Planung im Endergebnis die Verteilung der gesamten Verluste auch in jedem Einzelfall gerechterweise gelungen, insbesondere der Anteil zwischen Geldgläubiger und Sacheigentümer abgewogen ist. Was den Kläger im besonderen anbelangt, so kam er in den Genuß der bevorzugten Umstellung im Verhältnis 1 s 1, so daß ihn im Hinblick auf die den Geldgläubigem und auch Sachwertbesitzern auferlegten Lasten jedenfalls nur ein verhältnismäßig geringer Verlust trifft«
IIIo
Entgegen der weiteren Rüge der Revision ist die Rentenforderung des Klägers nämlich gemäß § 18 Abs» 1 Nr* 1 UmstG im Verhältnis 1 : 1 umgestellt. Die Revision macht dazu geltend, die Rente sei als Kaufpreis, für den die Gegenleistung im Sinn des § 18 Abs- 1 Nr. 2 UmstG vor dem 21. Juni 1958 bewirkt sei, gemäß § 16 UmstG im Verhältnis 10 s 1 umgesteilt. Eine Rente im Sinn des § 18 Abs- 1 Nr. 1 UmstG setze eine Novation voraus. Demgegenüber ist unter Verweisung auf die Urteile des erkennenden Senats vom 25. November 1951, vom 17« November 1952 und vom 19« November 1954 (V ZR 51/53) (LM § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UmstG Nr. 4 und 8 und DNotZ 1955, 248) auszuführen, daß als "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen11 im Sinn des § 18 Abs - 1 Nr. i UmstG auch die Raten eines Kaufpreises in Betracht kommen, wenn sie nach dem Willen der Parteien der Altersversorgung des Verkäufers dienen sollen- Dafür spricht nicht nur die vertragliche Ausgestaltung der Rente im Vertrag, sondern auch der vom Kläger vorgelegte Brief des Beklagten zu 1 vom 15. Oktober 1942. Dies wurde in der Tatsacheninstanz schon vom Landgericht im Urteil vom 3«Juli 1957
zutreffend gewürdigt und von den Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht angegriffen.
Da die Beklagten die Rente in Höhe von monatlich 1 088 DM bezahlen, der Anspruch des Klägers aber auf diesen Nennbetrag der Forderung in D-Mark beschränkt ist, ist die Klage mangels eines anderen Rechtsgrundes für den erhobenen Anspruch unbegründet und abzuweisen»
IV.
Das Revisionsgericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 ZPO).
Die KosfcenentScheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Dr< Tasche Rothe Dr. Freitag
Dr. Mattem Offterdinger