Sin übergabevertrag wird aber in der Regel eine - wenigstens teilweise - unentgeltliche Zuwendung in das Vermögen des Übernehmers enthalten, soäaß eine Schenkung unter Auflage oder eine gemischte Schenkung * vorliegt, die der übergeber im Palle groben Undanks des Übernehmers nach §§ 530 ff BOB widerrufen kann* * Auf die Revision des Klägers wird das am Am 6.Juni 1946 schloss der Kläger mit den Beklagten einen notariellen Vertrag, in dem er ihm den oben erwähnten Grundbesitz übertrug,dessen Vorkehrsv/ert mit 14.000o—• EM bei einem Einheitswert von 9«500. spätestens 3 Monate nach dem f ode des längstlebenden Elternt oils zu zahlen und zur Sicherung dieser Forderung eine Hypothek auf den Grundbesitz zu bestellen« Bei diesem Vertrage wirkte auf Seiten des Klägers auch dessen damals 66 Jahre alte inzwischen verstorbene Ehefrau mit; als Grund für ihre Mitwirkung wurde in der Einleitung des Vertrages bemerkt, dass der Kläger und seine Ehefrau in westfälischer Gü- Ihre Zustimmung sei, unabhängig von dem irrtümlich vorausgesetzten Bestehen einer Gütergemeinschaft westfälischen Rechts, Voraussetzung der Gültigkeit des Übertragsvertrags*:und als solche vereinbart gewesen. Sr habe diesen beauftragt, die Zustimmung des Bruders Heinrich einzuholen; der Beklagte habe ihn y/ahrlieits-widrig das Einverständnis seines Bruders vorgespiegelt* Schliesslich hat er den Rücktritt von Vertrag erklärt, da der Beklagte seinen Verpflichtungen auf Alimentierung des Klägers nicht nachgekommen sei, sich ihn gegenüber unverträglich verhalten, ihn wiederholt bedroht und sogar schwer misshandelt habe.- Die Revision macht geltend, der 'übertragsvertrag vom .6* Juni 194-6 sei nichtig, da die Leistungen des Beklagten nicht genügend bestimmt seien: Die Pflicht des Beklagten, für den Unterhalt seiner Eltern zu sorgen, sei nicht näher spezifiziert und könne daher nicht derart eindeutig bestimmt werden, wie dies für einen Vertrag ge- In § 2 Ziff 1 des Übertragsvertrages verpflichtet sich der Beklagte, "seine Eltern bis zu ihrem Lobensende vollständig zu aliraentieren, in gesunden und in kranken Tagen beizustehen, für Arzt, Medikamente, Licht, Heizung und Reinigung der Zimmer Sorge zu tragen, bei einem Gott wohlgefälligen Ableben die Kosten eines standesgemäßen Der Kläger hat den 'übertragsvertrag wegen Irrturas über den Inhalt seiner Erklärung nach § 119 BGB mit der Begründung angefochten, er sei sich bei UnterZeichnung des Vertrages nicht darüber klar gewesen, dass er die Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht für glaubhaft, auf alle Palle aber die Anfechtungser-klärung als verspätet angesehen, da der Kläger bereits im Sommer 1946 eine Abschrift des Vertrages erhalten und jedenfalls seither von seinem Inhalt Kenntnis gehabt, die Anfechtung aber erst in der Schlussverhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt habe* Die Revision greift diese Erwägung mit der Behauptung an, bereits in der Klageschrift sei dieser Irrtum Iiervorgelioben worden© Dies trifft aber nicht zu; die Klage erwähnt nirgends einen Irr.tum des Klägers Uber diesen Punkt, geschweige denn, dass zu dem Ausdruck gebracht würde, der Kläger wolle wegen dieses Irrtums an den Vertrag nicht mehr gebunden sein© Soweit ersichtlich, hat der Kläger zürn ersten Haie bei seiner persönlichen Vernehmung durch den Berichterstatter des Berufungsgerichts am 3. Ill/ Der Kläger hat:den Übertragsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochtens Er habe von dem Beklagten verlangt, dass dieser die Zustimmung seines Bruders Heinrich einhole; der Beklagte habe ihm arglistig vorgespiegelt, dass Heinrich oinvoriatanden sei« Das Berufungsgericht hat in eingehender Erörterung des Beweisergebnisses ausgoführt, dass den Bekundungen der Zeugen Heinrich ?BHun^ sowie des Klägers selbst, die zugunsten der Behauptungen des Klägers sprechen, die Bekundungen der Zeugen SchJHK’ St^[^B^ und sowie des Beklagten selbst "gegenüber^ ständen; bei dieser Sachlage sei der dem Kläger obliegende Beweis nicht erbracht« Im Gegenteil mache die unstreitige Tatsache, dass der Kläger seinen Sohn Heinrich nicht selbst gefragt habe, die Behauptung des Klägers unwahrscheinlich« Diese Beweis-, Würdigung greift die Revision mit Verfahrensrügen an: • a) Einmal macht sie geltend, das Berufungsgericht hätte, entsprechend dem in der Berufimgsbegründung gestellten Antrag, den geklagten auf seine Darstellung ' beeiden müssen« Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat beide Parteien zu diesem Punkte ver-xiomnen, Ob. es eine der beiden Parteien auf ihre Aussage vereidigen wollte,!stand in seinem freien Ermessen 0514*52 Äbs 1 Satz 1 ZPO)« Das Berufungsgericht spricht sich; allerdings nicht darüber aus, warum es von der Beeidigung der einen oder anderen Partei abgesehen hat« Daraus ist jedoch nicht zu scliliesDÖhV dass* das Peru- ; fungsgericht. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass, den Beklagten zu .- beeidigen, und diese Erwägung ist offenbar für das Berufungsgericht entscheidend gewesen. Ein ausdrücklicher Antrag auf Beeidigung des Beklagten ist nach der umfangreichen Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter des Berufungsgerichts nicht mehr gestellt worden. . b) Sodann rügt die Bevision, dass dem Antrag auf Vernehmung des Bruders des Klägers, August nicht entsprochen worden sei. sprach in den Gründen des Urteils ‘besteht aber nicht 5 die Revision hat die Ausführungen auf S 12 des Berufungsurteils mißverstanden, wo in anderem Zusammenhang die Behauptung des Klägers als richtig Unterst ellt wird, daß der Zeuge zugunsten des Beklagten voreingenommen sei, und dann ausgeführt wird, daß gegen seine Glaubwürdigkeit keine stärkeren Bedenken beständen als gegen die der auf Seitens des Klägers stehenden Zeugen®- zember 1947 nicht mehr zu bekleiden, begründet ohne nähere Aufklärung noch nicht den Vorwurf einer Verletzung der Eidespflicht5 jedenfalls liegt diese Behauptung der Revision auf.tatsächlichem Gebiet und ist für das Revisionsverfahren unbeachtlich® dass die Zustimmung seiner Ehefrau Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages sein solle« Bine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht mit Recht für zulässig angesehen« Bs hält sie aber auf Grund der Aussage des von ihm als Partei vernommenen Beklagten nicht für erwiesen« ausgehe; wenn der Kläger unter diesen Umständen seine Ehefrau zu der notariellen Verhandlung mitgenommen habe, so könne das nur darauf beruhen, dass er 'ohne diese Zustimmung nicht habe zugunsten des einen Sofines verfügen und den andern Sohn übergehen ’.vollen* Biese Rüge ist unbegründet* Es stand grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, welche der Parteien es vernehmen wollte; die Ausübung dieses Ermessens ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen« Bass das Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beklagten und nicht den Kläger über • die;, von diesem behauptete Vereinbarung vernommen hat • 3>ünkt einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien darüber, dass die Ehefrau des Klägers ohne Rücksicht auf den Gilt er c t and ihre Ziistimnung zu dem Übertrags vertrage erklären müsse, erschöpft jedoch den Prozeßstoff nicht. Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Vertragsschließende beteiligt sind und es sich darum handelt, ob die Dichtigkeit der Erklärung eines Beteiligten die Dichtigkeit des ganzen Vertrages zur Polge hat, ist . Daß die Erklärung der Ehefrau des Klägers rechtlich überflüssig war, mag die Annahme nahelegen, dass die Parteien den Vertrag auch ohne ihr Kitwirken geschlossen hätten, erübrigt aber eine Prüfung des Palles unter diesem Gesichtspunkt nicht« Da das Berufungsgericht diese Prüfung unterlassen hat,hat es den § 139 BGB durch Nichtanwendung verletzt • : > Zweifelhaft ist dies, soweit der Rücktritt auf .die vom Kläger behaupteten positiven V9rtragsverletzun-gen gestützt wird* Das OLG Kassel hat in einer neueren Entscheidung (Beschluss von 16* Februar 1949 > § 7 3?rAG sei eine Ausnahmevorschrift, die nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfe, und hat daher die Anwendung dieser Bestimmung auf den Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung abgelehnt. Die Absicht des Gesetzgebers war aber offenbar die, das Rücktrittsrecht des übergebers soweit auszuschliessen, als Art 96 jSGBGB dies zuliess, also soweit dieser Ausschluss durch die Parteien vereinbart werden konnte© Dafür spricht schon, dass auch der Anspruch des Schenkers : auf Rückgewähr wegen Richterfüllung einer Auflage (§ 527 BGB) ausdrücklich ausgeschlossen wird© Es kommt hinzu, dass Art 15 §.8 PrAG BGB dem Übergeber, dem das Verhalten des Übernehmers den Verbleib auf ;dem Hofe unmöglich macht, einen Anspruch auf Abzug •auf Kosten des Übernehmers gibt* also in diesem Falle, irudem es sich regelmäßig um Vorgänge handelt, die jetzt Unter den Begriff der positiven Vertragsverletzung gebracht werden, die Belange des Übergebers auf andere V/eise schützte Das Reichsgericht hat daher ausgesprochen,.dass auch auf positive Vertragsverletzung ein Rücktritt nicht gestützt werden könne (LZ 1924? 825)* Denselben Standpunkt vertritt Meyer, übergabevertrag, 1935 (S 109)o Das OLG Kassel hat in der oben erwähnten Entscheidung demgegenüber ausgeführt, dass das Abzugsrecht des Übergebers für ihn praktisch wertlos sein werde, weil er unter den heutigen Verhältnissen kein anderes Unterkommen suchen könne« Diese durch die besonderen Zeitverhältnisse hervorgerufene Notlage muss aber für die grundsätzliche Auslegung des Gesetzes ausser Betracht bleiben« Der Senat tritt daher dem Standpunkt des Reichsgerichts bei, wonach Art 15 § 7 £rAG ein Rücktrittsrecht des Übergebers ausschliesst.« VI« Mit Recht rügt aber die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Übertrags-vbr^cag nicht als eine Schenkung, die Rücktrittserklä-rur^ des Klägers als ein Widerruf wegen groben Undanks anzuselien sei« ; nehmer überträgt« An dieser Beurteilung ändert auch der1' Umstand nichts, dass der Übernehmer die von ihm versprochenen Leistungen in der Regel nur durch seine Arbeit aus dem ihm übertragenen Grundbesitz herauswirtschaften ^ Labei kann dahingestellt bleiben, ob im Binz elf alle eine Schenkung unter Auflagen oder eine gemischte Schenkung vorliegt« Besonders tritt dieser Charakter des Öbergäbevertrags in Erscheinung, we.nn '.“^ie im vorliegenden Fall -.. Im vorliegenden Palle hatte der Kläger wiederholt ausdrücklich vorgetragen, dass der Wert der im Vertilge vom Beklagten übernommenen Leistungen (Altenteil und \7ohnrecht des Klägers und seiner Ehefrau, Abfindung des Bruders mit 5 «000 Bll) hinter dem .Verkehrswert des Grundstücks, erheblich zurückbleibe (so schon in der Klageschrift /~Bl 2_7, vgl auch Ziff 1 des Beweisbeschlusses vom 30* April 1947 /"Bl 2QJ/)0 Dieser Vortrag muss sinngemäß dahin verstanden werden, daß nicht nur objektiv eine Zuwendung aus den Vermögen des Klägers eine Bereicherung des Beklagten herbei-geführt habe, sondern daß auch zwischen beiden.Einigkeit darüber bestanden habe, dass diese Zuwendung mindestens teilweise habe ohne Bntgelt erfolgen sollen* der Tatbestand der Schenkung im Sinne des § 515 BGB war also behauptet* Weiter hatte der Kläger ü.a« geltend gemacht, daß er wegen des Verhaltens des Beklagten ihm gegenüber von dem Vertrage zurücktreten wolle>gBr hat zur Begründung vor allem auf die behäuptetc/schwere Ilißhandlung ' vom 17 oAugust 1946 und auf dic/Drohung mit der Axt vom 11 «Oktober 1947 hingewiesen (Klageschrift S 3, Schrift- Dieses Verhalten des Beklagten hat der Kläger zwar nicht unter den Begriff, des groben Undanks im Sinne des § 530 BUB gebracht; . r^:v, v wegen groben Undanks übersehen hat, so handelt es sich offensichtlich um ein Versehen* Es lag daher im Rahmen der richterlichen Auflclärungspflicht, den Kläger auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen und ihm die Möglich-keit zu geben, einen entsprechenden Antrag oder liilfs-antrag zu stellen* Art 15 § 7 PrAG schließt den Widerruf eines Übergabevertrags wögen groben Undanks nach § 550 BGB nicht aus; dieser ist zwingenden Rechts, er kann durch Parteivoroinbarung nicht von vornherein ausgeschlossen werden (§ 533 Abs 1 BGB; vgl RGRK § 530 Anm 1; RGZ 54, 107). Da das Vorbringen des Klägers unter diesem Gesichtspunkt noch nicht erörtert worden ist und der Beklagte zu den in Betracht kommenden Vorfällen eine Gegendarstellung gegeben und Unter Beweis gestellt hat. die geeignet ist, sein Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen, ist der Rechtsstreit - entgegen der Meinung der Revision-noch nicht zur Entscheidung reif.Vielmehr bedarf es weiterer tatsächlicher Aufklärung des Sachverhalts* Bio Sache war daher unter Aufhe- bung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; dieses wird sowohl die Frage der Richtigkeit des Übertragsvertrags nach § 139 BGB wie die des Widerrufs we~
% t 2335 ICO ^ Mil flas_ Nachs chlagewerk t und'*:. fürj die_ Amtliche Sammlung ! Gesetzs BGB §§ 530 ft; Art 15 § T PrAGBGB Rechtssatz: Art 15 § 7 PrAG schließt ein Rücktritts-fecht des übergebers aus, auch soweit es auf positive Vertragsverletzung seitens des Übernehmers gestützt wird* Sin übergabevertrag wird aber in der Regel eine - wenigstens teilweise - unentgeltliche Zuwendung in das Vermögen des Übernehmers enthalten, soäaß eine Schenkung unter Auflage oder eine gemischte Schenkung * vorliegt, die der übergeber im Palle groben Undanks des Übernehmers nach §§ 530 ff BOB widerrufen kann* ^Aktenzeichen: V ZR 77/50 Urt* vom 2* Oktober 1951 OLG Düsseldorf * ä : * fc. Y ZR 77/50 Verkündet am 2*Oktober 1951 Baumann Justizoberinspektor als Urktindsbeamter • der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes \ "• In dem Rechtsstreit Klägers und Kevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:Ileclitsanwa 11 gegen den Milchhändler Friedrich PI Beklagten und Revisionsbeklagten, Pr ozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Justizrat Br., hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Prof* Br«, Pritsch und der Bundesrichter Br0Hertel* Br* Hückinghaus, Br*Heck und Schuster für Recht erkannt: * Auf die Revision des Klägers wird das am 9o November 1949 verkündete Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Dem Berufungsgericht wird auch die Ent-Scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen* ■ v_ . :• .«v V . £ ..4' Von Rechts wegen - ’2 ~ h gatbestand: Der jetzt über 70 Jahre alte Kläger war Eigentümer dreier Grundstücke in ir. Gesa ^t- flächeng ehalt von 43? 73 ar mit den aufs t eh enden Y/ohn- hause Gracht ITr0 163 $ die Grundstücke waren in Grundbuch als sein Alleineigentum eingetragen« Er betrieb dort ein Milchgeschäfte Durch notariellen Vertrag von .1. Juli 1941 übertrug er dieses Geschäft je zur Hälfte auf seine beiden Söhne? den Beklagten und dessen Bruder Heinrich (jung). Die beiden Söhne verpflich- teten sich ihrerseits, ihren Eltern bis zun 'fode des längst!ebenden zusammen wöchentlich je 25*—Dia zu be- zahlen« Am 6.Juni 1946 schloss der Kläger mit den Beklagten einen notariellen Vertrag, in dem er ihm den oben erwähnten Grundbesitz übertrug,dessen Vorkehrsv/ert mit 14.000o—• EM bei einem Einheitswert von 9«500. —EH angegeben tfurde o Der Beklagte verpflichtete sich, seinen Eltern ein c dingliches Y/ohnrecht an den von ihnen bisher bewohnten Räumen in dem Hause *^r° zu bestellen und sie bis zu dem?;.2ode des längstlebenden zu versorgen; weiter verpflichtete er sich, seinem Bruder Heinrich der von dem Grundbesitz nichts er- hielt, eine Abfindung von 5«000.—EM spätestens 3 Monate nach dem f ode des längstlebenden Elternt oils zu zahlen und zur Sicherung dieser Forderung eine Hypothek auf den Grundbesitz zu bestellen« Bei diesem Vertrage wirkte auf Seiten des Klägers auch dessen damals 66 Jahre alte • • 3 * * inzwischen verstorbene Ehefrau mit; als Grund für ihre Mitwirkung wurde in der Einleitung des Vertrages bemerkt, dass der Kläger und seine Ehefrau in westfälischer Gü- tergemeinschaft lebten. In Wahrheit traf dies nicht zu, wie . jetzt unbestritten ist. Ein Hießbrauch für den ICLäger ist in dem Vertrage nicht Vorbehalten. Im Anschluss an den Übertragsvertrag erklärten:die Parteien in dersei- ^ ben notariellen Urkunde die Auflassung'der Grundstüök^ -^k— an den Beklagten. Dieser wurde in der Folge als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; auch die Eintragungen des dinglichen Wohnrechts zugunsten der Eltern und der Hypothek zugunsten des Bruders Heinrich sind erfqlgt. liit der Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass der 'übertragsvertrag vom 6. Juni 1946 und die anschliessend vorgen^mmene Auflassung nichtig seien, und den Beklagten zu verurteilen, das Grundbuch durch Y/iedereintragung seines Eigentums zu berichtigen. Der Kläger macht geltend, seine Ehefrau sei bei Vertragsschluss geschäftsunfähig gewesen, ihre Erklärung' daher nichtig. Ihre Zustimmung sei, unabhängig von dem irrtümlich vorausgesetzten Bestehen einer Gütergemeinschaft westfälischen Rechts, Voraussetzung der Gültigkeit des Übertragsvertrags*:und als solche vereinbart gewesen. Ferner ficht der Kläger den Übertragsvertrag wegen Irrtums an: Ex* habe geglaubt, erst nach seinem Tode wei*de der Besitz auf den Beklagten übergehen, habe sich also über den Inhalt dexv von ihm abgegebenen Erklärung im Irrtum befunden. Die Anfechtung stützt er v/eiter auf arglistige Täuschung seitens des Beklagten: - - - - Sr habe diesen beauftragt, die Zustimmung des Bruders Heinrich einzuholen; der Beklagte habe ihn y/ahrlieits-widrig das Einverständnis seines Bruders vorgespiegelt* Schliesslich hat er den Rücktritt von Vertrag erklärt, da der Beklagte seinen Verpflichtungen auf Alimentierung des Klägers nicht nachgekommen sei, sich ihn gegenüber unverträglich verhalten, ihn wiederholt bedroht und sogar schwer misshandelt habe.- Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen« Die Berufung des Klägers blieb erfolglos* Hit der Revision verfolgt er seine Anträge weiter* Der Beklagte hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten* Ent s ch e idun^sgründ e: i. Die Revision macht geltend, der 'übertragsvertrag vom .6* Juni 194-6 sei nichtig, da die Leistungen des Beklagten nicht genügend bestimmt seien: Die Pflicht des Beklagten, für den Unterhalt seiner Eltern zu sorgen, sei nicht näher spezifiziert und könne daher nicht derart eindeutig bestimmt werden, wie dies für einen Vertrag ge- . . .$ fordert werden müsse* Dieser Angriff ist nicht begründet. In § 2 Ziff 1 des Übertragsvertrages verpflichtet sich der Beklagte, "seine Eltern bis zu ihrem Lobensende vollständig zu aliraentieren, in gesunden und in kranken Tagen beizustehen, für Arzt, Medikamente, Licht, Heizung und Reinigung der Zimmer Sorge zu tragen, bei einem Gott wohlgefälligen Ableben die Kosten eines standesgemäßen - 5 T y..-- ■ ■■ s >r. * ♦ K-, ?•. V - ' f: I'yy;:. <. • . Begräbnissea zu tragen, sowie auch die Grabpflego zu übernehmen«n Zu der Alimentation bestimmt Ziff 4 des v 2 ergänzend, dass die Übertragsgeber und der Üb er trage neli-mer zur Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten; falls das aus irgend einem Grunde nicht mehr möglich sein sollte, seien die Übertragsgeber bereclitigt, einen eigenen Haushalt zu führen und von den Beklagten "die Lebensmittel zu verlangen, welche zu ihrer standesgoiaüssen Lebensweise erforderlich sind*" Durch diesen Zusatz wird die Leistungspflicht des Beklagten bezüglich der Alimen-tierung näher bestimmt: Solange ein gemeinsamer Haushalt und damit eine gemeinsame Küche geführt wird, gehen die Parteien offensichtlich davon aus, dass der Kläger und seine Lhefrau dieselbe Verpflegung erhalten wie die Familie des Beklagten; endet die gemeinsame Kücl e, so bestimmen sich Art und liengo der den Al t ent eil er n zu liefernden Lebensmittel danach, was zu einer standesgemäßen Lebensweise erforderlich ist. Diese Kennzeichnung reicht aus, um eine Bestimmung der Leistung zu ermöglichen« In Übertragsverträgen sind Vereinbarungen dieses oder ähnlichen Inhaltes nicht selten; es wird regelmässig angenommen, daß damit die Leistungen des Übernelmers ausreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind (Iteyer. übergabevertrag, 1935, S 190, 212 und die dort angeführten 3ntScheidungen des Kammergerichts) • * II. Der Kläger hat den 'übertragsvertrag wegen Irrturas über den Inhalt seiner Erklärung nach § 119 BGB mit der Begründung angefochten, er sei sich bei UnterZeichnung des Vertrages nicht darüber klar gewesen, dass er die I Grundstücke sogleich abgeben misse; er habe geglaubt, es handle sich nur um eine übergäbe.im Palle seines Todes. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht für glaubhaft, auf alle Palle aber die Anfechtungser-klärung als verspätet angesehen, da der Kläger bereits im Sommer 1946 eine Abschrift des Vertrages erhalten und jedenfalls seither von seinem Inhalt Kenntnis gehabt, die Anfechtung aber erst in der Schlussverhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt habe* Die Revision greift diese Erwägung mit der Behauptung an, bereits in der Klageschrift sei dieser Irrtum Iiervorgelioben worden© Dies trifft aber nicht zu; die Klage erwähnt nirgends einen Irr.tum des Klägers Uber diesen Punkt, geschweige denn, dass zu dem Ausdruck gebracht würde, der Kläger wolle wegen dieses Irrtums an den Vertrag nicht mehr gebunden sein© Soweit ersichtlich, hat der Kläger zürn ersten Haie bei seiner persönlichen Vernehmung durch den Berichterstatter des Berufungsgerichts am 3. Juni 1949 erklärt, dass er sich in* diesem Irrtum befunden habe; die Anfechtung ist hierauf erstmals in dem bei der Schlussverhandlung Übergebenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtig-ten vom 25© Oktober 1949 S 2 (Bl 140) gestützt worden© Bie Peststellung des Berufungsurteils, dass die Anfech-tjdaig erst in der Schlussverhandlung erklärt worden ist, enthält daher keinen Widerspruch zu dem Inhalt der Ale ten© In diesem Berufungsurteil lediglich bei- Ill/ Der Kläger hat:den Übertragsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochtens Er habe von dem Beklagten verlangt, dass dieser die Zustimmung seines Bruders Heinrich einhole; der Beklagte habe ihm arglistig vorgespiegelt, dass Heinrich oinvoriatanden sei« Das Berufungsgericht hat in eingehender Erörterung des Beweisergebnisses ausgoführt, dass den Bekundungen der Zeugen Heinrich ?BHun^ sowie des Klägers selbst, die zugunsten der Behauptungen des Klägers sprechen, die Bekundungen der Zeugen SchJHK’ St^[^B^ und sowie des Beklagten selbst "gegenüber^ ständen; bei dieser Sachlage sei der dem Kläger obliegende Beweis nicht erbracht« Im Gegenteil mache die unstreitige Tatsache, dass der Kläger seinen Sohn Heinrich nicht selbst gefragt habe, die Behauptung des Klägers unwahrscheinlich« Diese Beweis-, Würdigung greift die Revision mit Verfahrensrügen an: • a) Einmal macht sie geltend, das Berufungsgericht hätte, entsprechend dem in der Berufimgsbegründung gestellten Antrag, den geklagten auf seine Darstellung ' beeiden müssen« Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat beide Parteien zu diesem Punkte ver-xiomnen, Ob. es eine der beiden Parteien auf ihre Aussage vereidigen wollte,!stand in seinem freien Ermessen 0514*52 Äbs 1 Satz 1 ZPO)« Das Berufungsgericht spricht sich; allerdings nicht darüber aus, warum es von der Beeidigung der einen oder anderen Partei abgesehen hat« Daraus ist jedoch nicht zu scliliesDÖhV dass* das Peru- ; fungsgericht. die Möglichkeit,: den Bäklagten zu beeidigen, übersehen und nicht in den Kreis seiner.' -Erwägungen gezogen habe« Beweispflichtig war der Kläger; das Berufungsgericht hat seine Behauptung. nicht nur für nicht I ^ \ . '' ' ■■ ' :s, ' • 8 I bewiesen, sondern für unwahrscheinlich erklärt. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass, den Beklagten zu .- beeidigen, und diese Erwägung ist offenbar für das Berufungsgericht entscheidend gewesen. - Bas Gericht brauchte nach § 286 ZPO nur die leitenden Gründe für die richterliche Überzeugung in das Urteil aüfzunohmen. Einer besonderen Erörterung, warum der Beklagte nicht beeidigt worden.-sei, hätte es nur bedurft, wenn die Be-weislage dies - nahegelegt hätte, was, wie ausgeführt, nicht der Pall war, oder wenn sie ausdrücklich beantragt . gewesen wäre. ITun hatte der Kläger in der Berufungsbegründung (S 6) allerdings den Antrag auf eidliche Par- te ivernehmung gestellt. Diesem Antrag war insoweit entsprochen worden, als beide Parteien vernommen worden waren. Ein ausdrücklicher Antrag auf Beeidigung des Beklagten ist nach der umfangreichen Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter des Berufungsgerichts nicht mehr gestellt worden. Der allgemeine Hinweis in dem Schriftsatz vom 25• Oktober 1949 S 3 (Bl 141), daß auf die Aixsführung der Berufungsbegröndtingsschrift verwiesen werde, bringt nicht zu dem. Aufdruck, dass an dem Antrag auf Beeidigung gerade des Beklagten festgehalten werde. . b) Sodann rügt die Bevision, dass dem Antrag auf Vernehmung des Bruders des Klägers, August nicht entsprochen worden sei. Dieser war dafür benannt, dass der Kläger die Absicht geäussert habe, "beide Söhne gleich zu bedenken, wenn er mal was mache". Das Be- rufungsgericht- begründet die Ablehnung dieses Eeweisan-trags damit, dass eine etwaige Bekundung des August Über eine gelegentliche und in allgemeiner Porm / • 9 s .• . ■ W -- &: ■ ■ ■$' ■■ £U'- h-:V;h •••; ■«. £=;- • ::! gehaltene Äusserung des Klagers über seine Absichten nicht ausreichen könne, um zü beweisen, dass der Kläger noch im 'Zeitpunkt des VertragsSchlusses an der früher gegenüber seinen Bruder August geäußerten Absicht habe festhalten wollen. Bas Berufungsgericht betont vor allen, dass die Zeugen Sch^|^ und für: die Zeit unmittelbar vor Vertrags Schluß einen gegenteiligen Willen des Klägers bekundet hät- ten; die Aussage des Zeugen August könne keinesfalls ausreichen, die eidliche Aussage des Zeugen St| zu entkräftend'Si :• '“V. . Biese Ausführungen sind frei' von Hechtsirrtun. Bas Berufungsgericht Avar nicht gehindert, zu unter- . Stollen, dass die.^ beantragte Beweisaufnahme das be-hauptete Ergebnis gehabt habe, und dann in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis zu kommen, dass der dem Kläger obliegende Beweis trotzdem nicht gelungen sei (RGZ 97, 242) . Ber Zeuge St^fp|^ hat vor dem Landgericht seine Angaben beschworen. Er ist von dem Berichterstatter des Berufungsgerichts nochmals vernommen worden. Wenn dieses trotz der von dem Kläger gegen die Person des Zeugen vorgebrachten Bedenken seinen:Aussagen Glauben geschenkt hat, so liegt dies : im Rahmen der freien Beweiswürdigung, deren Uachprü-: fviXiQdemRevisionsgericht verschlossen ist« Bio Revi-; öion wendet eiii, sei von dem Berufungsge- richt selbst an anderer Stelle der Urteilsgrlinde als xinglacibwürdig bezeichnet worden. Ein solcher Wider- ~ 10 - sprach in den Gründen des Urteils ‘besteht aber nicht 5 die Revision hat die Ausführungen auf S 12 des Berufungsurteils mißverstanden, wo in anderem Zusammenhang die Behauptung des Klägers als richtig Unterst ellt wird, daß der Zeuge zugunsten des Beklagten voreingenommen sei, und dann ausgeführt wird, daß gegen seine Glaubwürdigkeit keine stärkeren Bedenken beständen als gegen die der auf Seitens des Klägers stehenden Zeugen®- ■ •<*V: Die .weitere Behauptung?; der Revision, St^p^P sich eines Meineids schuldig gemacht., indem er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 2« Juni 1948 (Bl 69) sich als Kreisfinanzdirektor bezeichnet uiid seine Aussage beschworen habe, obwohl er bei seiner späteren Vernehmung im Berufungsverfahren am 8®Juni 1949 (Bl 121) habe zugeben müssen, diesen Booten seit 31oDe- . zember 1947 nicht mehr zu bekleiden, begründet ohne nähere Aufklärung noch nicht den Vorwurf einer Verletzung der Eidespflicht5 jedenfalls liegt diese Behauptung der Revision auf. tatsächlichem Gebiet und ist für das Revisionsverfahren unbeachtlich® v '■> \ . • .«-Vl / Der Kläger hat die Nichtigkeit des übertragsver-Images; weiter dasiit begründet, seine Ehefrau sei im ^^eltpuiikt des Vertragsschlusseo geschäftsunfähig, ihre . daher nichtig gewesen® Bass die in dem übertragsvertrag vom 6® Juni 1946 als bestehend vorausgesetzte westfälische Gütergemein- schaft des Klägers und seiner Ehefrau in Wahrheit nicht bestand, ist unstreitig. Der übertragene Grundbesitz et end rechtlich im Alleineigeiitiaa des Klägers; der Zustimmung seiner Ehefrau zu der Voraus serving beüurf-te es nicht« Ber Kläger hat nun behauptet, er habe mit dem Beklagten vereinbart. dass die Zustimmung seiner Ehefrau Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages sein solle« Bine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht mit Recht für zulässig angesehen« Bs hält sie aber auf Grund der Aussage des von ihm als Partei vernommenen Beklagten nicht für erwiesen« Die Revision macht geltend, es hätte nicht der Beklagte, sondern der Kläger vernommen werden müssen, da die Beweislast sich zu seinen Gunsten verkehrt habe: Es. sei dargetan, dass die Grundstücke aus gemeinsam vön , beiden Ehegatten erworbenen Mitteln angeschafft, also wirtschaftlich: beiden gemeinsam gewesen seien; da der den Verhandlungen vor dem ilotar zugrunde liegende Vertragsentwurf allein auf Angaben des Beklagten beruht habe, habe der Kläger, nicht wissen können, dass der Entwurf von dem Bestehen einer westfälischen Gütergemeinschaft. ausgehe; wenn der Kläger unter diesen Umständen seine Ehefrau zu der notariellen Verhandlung mitgenommen habe, so könne das nur darauf beruhen, dass er 'ohne diese Zustimmung nicht habe zugunsten des einen Sofines verfügen und den andern Sohn übergehen ’.vollen* Biese Rüge ist unbegründet* Es stand grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, welche der Parteien es vernehmen wollte; die Ausübung dieses Ermessens ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen« Bass das ~ 12 Berufungsgericht bei der Ausübung seltfös Urne coons von einer rechtsirrigen Beurteilung der Bevreislast ; ’ ausgegangen v/Üre, ist nicht ersichtlich«, In Sonder-heit kann der Revision nicht zugegeben werden, dass ; »^yt > . * ’ • , yvv,/.• die innere Wahrscheinlichkeit zugunsten der Barstcl-; lung des Klägers spreche. PiIr den von ihm behaupteten lyV'V. Zweck hätte es genügt, wenn er sich selbst der Zu st im-gy y • E inung seiner Ehefrau vergewissert hätte $ diese Zustim-als Vertragsinlialt zu vereinbaren .und ihre Erklä« •v <Jv' y.Kiu. > f yr -i»N\ rung notariell abgeben zulassen, war nicht notwendig.. Käcli der Lebenserfahrung liegt die Annahme näher, daß vdör Kläger seine Ehefrau nur deswegen zu dem Notar mitge-nommen habe. weil er, vielleicht auf einen Hinweis des /Beklagten, geglaubt habe, dass ihre notarielle Zustimmung v/egen des irrtümlich angenommenen Bestehens der vlT-.'y^v :** .<y£ ; % i**' ' v/estfälischen Gütergemeinschaft notv/endig sei. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beklagten und nicht den Kläger über • die;, von diesem behauptete Vereinbarung vernommen hat • Äy-;*/'; -Der von dem Berufungsgericht erörterte Gesichts- 3>ünkt einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien darüber, dass die Ehefrau des Klägers ohne Rücksicht auf den Gilt er c t and ihre Ziistimnung zu dem Übertrags vertrage erklären müsse, erschöpft jedoch den Prozeßstoff nicht. Nachdem sie einmal an dem Vertrags Schluss mitgewirlct hätte, bestimmen sich die Polgen einer - hier zä unterstellenden - Nichtigkeit ilirer Erklärung nach § 159 BGB. Baß diese Vorschrift Anwendung findet, v/enn bei einem " S s$4 * * * . jv a. 3 * *<£ - 13 Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Vertragsschließende beteiligt sind und es sich darum handelt, ob die Dichtigkeit der Erklärung eines Beteiligten die Dichtigkeit des ganzen Vertrages zur Polge hat, ist . in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ständig anerkannt v/orden (RGZ 141, 104 i.1007 und die dort angeführten Entscheidungen) • Eies gilt auch dann, wenn die nichtige Erklärung rechtlich überflüssig . war; auch ein überflüssiger Teil eines Rechtsgeschäfts ist ein Teil, dessen Richtigkeit zu der Anwendung des § 139 BGB führt♦ Hach dieser Bestimmung kommt es darauf an, ob die neben dem Geschäftsunfähigen an dem Vertrage Beteiligten den Vertrag auch ohne Hitwirkung des Geschäftsunfähigen abgeschlossen, ob sie den Vertrag auch unter diesen Umständen gewollt haben würden» Beweispflichtig dafür ist diejenige Partei, die sich auf die Wirksamkeit des Vertrages beruft, hier also der Beklagte. Daß die Erklärung der Ehefrau des Klägers rechtlich überflüssig war, mag die Annahme nahelegen, dass die Parteien den Vertrag auch ohne ihr Kitwirken geschlossen hätten, erübrigt aber eine Prüfung des Palles unter diesem Gesichtspunkt nicht« Da das Berufungsgericht diese Prüfung unterlassen hat,hat es den § 139 BGB durch Nichtanwendung verletzt • : > V. Den vom Kläger erklär Rücktritt hält das Berufungsgericht nach. A.rt 15 § 7 des TrAusfG zu dem BGB für unzulässig« Soweit der Rücktritt auf Hichterfül-iung der Alimentationspflicht gestützt wird, ergibt sich dies aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung« 14 Zweifelhaft ist dies, soweit der Rücktritt auf .die vom Kläger behaupteten positiven V9rtragsverletzun-gen gestützt wird* Das OLG Kassel hat in einer neueren Entscheidung (Beschluss von 16* Februar 1949 > IJEZ 2, 241/542/) den Standpunkt vertreten, Art 15' § 7 3?rAG sei eine Ausnahmevorschrift, die nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfe, und hat daher die Anwendung dieser Bestimmung auf den Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung abgelehnt. Dieser Gesichtspunkt kann nicht als durchgreifend anerkannt werden. In dem Zeitpunkt, in dem das Fr.Aus-führüngsgesetz in Kraft getreten ist, war der Gedanke der positiven Vertragsverletzung noch nicht entwickelt, das Gesetz konnte daher zu der Frage, ob in diesem Falle ein Rücktritt möglich sein solle, noch nicht Stellung nehmen. Die Absicht des Gesetzgebers war aber offenbar die, das Rücktrittsrecht des übergebers soweit auszuschliessen, als Art 96 jSGBGB dies zuliess, also soweit dieser Ausschluss durch die Parteien vereinbart werden konnte© Dafür spricht schon, dass auch der Anspruch des Schenkers : auf Rückgewähr wegen Richterfüllung einer Auflage (§ 527 BGB) ausdrücklich ausgeschlossen wird© Es kommt hinzu, dass Art 15 §.8 PrAG BGB dem Übergeber, dem das Verhalten des Übernehmers den Verbleib auf ;dem Hofe unmöglich macht, einen Anspruch auf Abzug •auf Kosten des Übernehmers gibt* also in diesem Falle, irudem es sich regelmäßig um Vorgänge handelt, die jetzt Unter den Begriff der positiven Vertragsverletzung gebracht werden, die Belange des Übergebers auf .. 15 andere V/eise schützte Das Reichsgericht hat daher ausgesprochen,.dass auch auf positive Vertragsverletzung ein Rücktritt nicht gestützt werden könne (LZ 1924? 825)* Denselben Standpunkt vertritt Meyer, übergabevertrag, 1935 (S 109)o Das OLG Kassel hat in der oben erwähnten Entscheidung demgegenüber ausgeführt, dass das Abzugsrecht des Übergebers für ihn praktisch wertlos sein werde, weil er unter den heutigen Verhältnissen kein anderes Unterkommen suchen könne« Diese durch die besonderen Zeitverhältnisse hervorgerufene Notlage muss aber für die grundsätzliche Auslegung des Gesetzes ausser Betracht bleiben« Der Senat tritt daher dem Standpunkt des Reichsgerichts bei, wonach Art 15 § 7 £rAG ein Rücktrittsrecht des Übergebers ausschliesst.« auch soweit es auf positive Vertragsverletzung seitens des Übernehmers gestützt wird« VI« Mit Recht rügt aber die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Übertrags-vbr^cag nicht als eine Schenkung, die Rücktrittserklä-rur^ des Klägers als ein Widerruf wegen groben Undanks anzuselien sei« ; ' ... • ; ; Allerdrngsi hat der Kläger diesen. Gesichtspunkt •• ;in den':yörinstanzen, .'soweit ersiohtlich^^n^cht,. aus?- drücklich geltend gemaöht* Er hat aber^S^^&j^li^e. Behauptungen aufgestellt, die im Zusam^^M] waren« den Tatbestand des § 530 BGB dar^f^^^Sin|Ver^ trag, durch den ein Grundstückseigentümer deinen Gitocfe* 16 - % besitz einem seiner gesetzlichen Erben zur Begründung einer selbständigen Lebensstellung überträgt, wird in aller Regel eine wenigstens teilweise unentgeltliche Zuwendung in das Vermögen des 'Übernehmers enthalten (OGHZ 1, 258; 2, *160 ebenso das für das Nachschlagewerk vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom. 13 o Juli 1951 V ZR 22/50; Hey er, übergabevertrag S 59 109 ff; teilweise abweichend Lange-Wulff, Höfe Ordnung 3. Aufl S 203; V/öhrmann , Landwirtschaftsrecht 1951? S 228)o Lie in einem Übertragsvertrag üblicherweise vereinbarten Leistungen des öber-V" nehmers (Leibgedinge und V/ohnrecht für den 'Übergeber : und seine Ehefrau, Abfindungen an die weichenden Er- ben) sind in der Regel nicht Gegenleistungen im eigentlichen Sinn für die Übertragung des Grundbesitzes, son- *■ * • * *. . :.\V • •: dern aus dem Grundbesitz zu leisteh; "der Übernehmer verspricht sie nicht, uin dadurch^en'Grundbesitz des rgebers zu erlangen und. zu entgelten, sondern er trägt dadurch dem TJmstande Rechnung, dass er vor den übrigen gesetzlichen Eirben bevorzugt wird und der : if:, '. i • Übergeber die Grundlageifsbiner Existenz an den über- • V • • VJ • • *- ' • • ■ V- nehmer überträgt« An dieser Beurteilung ändert auch der1' Umstand nichts, dass der Übernehmer die von ihm versprochenen Leistungen in der Regel nur durch seine Arbeit aus dem ihm übertragenen Grundbesitz herauswirtschaften ^ Labei kann dahingestellt bleiben, ob im Binz elf alle eine Schenkung unter Auflagen oder eine gemischte Schenkung vorliegt« Besonders tritt dieser Charakter des Öbergäbevertrags in Erscheinung, we.nn '.“^ie im vorliegenden Fall -.. der Übergeber sich nicht den lebenslänglichen Nießbrauch an den übertrage 4 i . .. . 17 ~ • • f •• ■k- ■ k:/r : nen Grundstücken Vorbehalten hat. Diese Y/ürdi&ung greift nicht nur bei Übergabeverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke Platz, sondern ebenso bei der Übergabe von Grundstücken, auf denen . -wie. hierein Handwerk oder ein Kleingewerbe betrieben wird (vgl auch OGHZ 1. 258)« Im vorliegenden Palle hatte der Kläger wiederholt ausdrücklich vorgetragen, dass der Wert der im Vertilge vom Beklagten übernommenen Leistungen (Altenteil und \7ohnrecht des Klägers und seiner Ehefrau, Abfindung des Bruders mit 5 «000 Bll) hinter dem .Verkehrswert des Grundstücks, erheblich zurückbleibe (so schon in der Klageschrift /~Bl 2_7, vgl auch Ziff 1 des Beweisbeschlusses vom 30* April 1947 /"Bl 2QJ/)0 Dieser Vortrag muss sinngemäß dahin verstanden werden, daß nicht nur objektiv eine Zuwendung aus den Vermögen des Klägers eine Bereicherung des Beklagten herbei-geführt habe, sondern daß auch zwischen beiden.Einigkeit darüber bestanden habe, dass diese Zuwendung mindestens teilweise habe ohne Bntgelt erfolgen sollen* der Tatbestand der Schenkung im Sinne des § 515 BGB war also behauptet* Weiter hatte der Kläger ü.a« geltend gemacht, daß er wegen des Verhaltens des Beklagten ihm gegenüber von dem Vertrage zurücktreten wolle>gBr hat zur Begründung vor allem auf die behäuptetc/schwere Ilißhandlung ' vom 17 oAugust 1946 und auf dic/Drohung mit der Axt vom 11 «Oktober 1947 hingewiesen (Klageschrift S 3, Schrift- 18 - h . V- * .V Sätze vom 14*0ktober und 12* November 1947 Bl 46, 53)* Daneben kam die behauptete Austreibung des Klägers und seiner Ehefrau aus ihrer bisherigen wohnung sov/ie die Einstellung der Beköstigung des Klägers vom l.Juni 1947 an in Betracht (Berufungs-begründung S 7 Bl 91$ Schriftsatz des Klägers vom 3. Juni 1947 Bl 32). Dieses Verhalten des Beklagten hat der Kläger zwar nicht unter den Begriff, des groben Undanks im Sinne des § 530 BUB gebracht; . aber die von ihm behaupteten Tatsachen waren möglicherweise geeignet, den Tatbestand des groben Undanks zu erfüllen. Unter diesen Unständen hätte das Berufungsgericht von dem richterlichen Fragerecht Gebrauch machen und den vorgetragenen »Sachverhalt mit den [Parteien unter diesem Gesichtspunkt erörtern müssen. . Wt: "■ -r-r Allerdings ging der Antrag des. Klägers^ hin, den ßbertragsvertrag vom 6.Juni 194&;"ffö;-£Sch-• tig zu erklären und das Grundbuch entsprechend'"zu berichtigen. Dieser Antrag war durch den Y/i der ruf, [der Schenkung Wegen groben Undanks nicht schlüssig* begründet, denn der Widermf /führt nur zu einem . . 'fsehu^ Anspruch aui Bückgev/’lhr nach Be-; ; : • l'f eicherungsgrundsätzen (§ 531 Abs 2 BGB), berülirt B’VV*..*. * ’ "•* * *•*•’ \ * *. . *; • * * t ;alsö den Bestand des schenkiingshalber vorgenommenen ;di^iichen^[Geschäfts nicht,. Damit war das Berufungsgericht aber Ser Prüfung des Streitfälles unter dem Besichtspiinlkt des §! 530 BGB nicht ehtlipbeh. Nach § 139 ZX?0;\var der Vorsitzende des Berufungsgerichts verpflichtet , darauf hinzuwirken, daß;die Parteien die . >Ü . •*.* •*.;?v>: :-A 19 ~ * : v~. . W*r . ** •• • £*>. il.s- V sachdienlichen Anträge stellten. Die Aufklärungs-pflicht des Gerichts findet allerdings ihre Grenze in . dem Verhandlungs- (Beibringungs-) Grundsatz % einä Beratiuigspf licht obliegt dem Gerichte nicht, namentlich wenn die Parteien durch rechtskundige Anwälte vertreten sind. Im Einzelfalle mag die Ab-grenzung zwischen Aufklärungspflicht und Verhahd- lungsgrundsatz nicht leicht zu finden sein:- auch die Rechtsprechung des Beichsgerichts]|^^^^^hw§^ct (Peters, das richterliche Pragerecht ; vgl aus der neueren Rechtsprechung eiheröe^ 158, 40$ OIiG Bamberg ITJw 49 , 29; andererseits RixZ;i69, 353; OLG Kassel SJZ 48, 463 « IOT 49y 232) 0 Entscheidend ist der in § 139 ZPO hervorgehobene Ge-: sichtspunkt der Sachdienlichkeit der Anträge. Biese ist (ebenso wie im Palle der Klagänderung, § 264 ZPO) dahin zu verstehen, daß der zwischen den Parteien bestehende Streit endgültig ausgeräumt und einem neu- en Rechtsstreit nach Högliclikeit vorgebeugt wird _(Steih-rJ*onas-Schönke § 264» Anm II 2). Im vorliegen** . den Palle hatte der Kläger zu erkennen gegeben, daß er y/egen des von ihm beanständeten Verhaltens des Beklagten, insbesondere wegen dessen tätlicher Angriffe, die tibergäbe der Grundstücke an den Beklagten rückgängig machen wolleo Daraus ergitt sich, daß er nicht* atif die Feststellung der Hichtigkeit des übergab ever- • * a . . . * . * . * * W'* * * .. . * • ** träges sich beschränken, sondern hilfsweise auch einen schuldrechtlichen Hückgev/ähranspruch geltend machen wollte. T/enn er dies unter den Gesichtspunkt des Rück- * tritts gebracht und den Gesichtspunkt des Widerrufs r^:v, v wegen groben Undanks übersehen hat, so handelt es sich offensichtlich um ein Versehen* Es lag daher im Rahmen der richterlichen Auflclärungspflicht, den Kläger auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen und ihm die Möglich-keit zu geben, einen entsprechenden Antrag oder liilfs-antrag zu stellen* Art 15 § 7 PrAG schließt den Widerruf eines Übergabevertrags wögen groben Undanks nach § 550 BGB nicht aus; dieser ist zwingenden Rechts, er kann durch Parteivoroinbarung nicht von vornherein ausgeschlossen werden (§ 533 Abs 1 BGB; vgl RGRK § 530 Anm 1; RGZ 54, 107). Da das Vorbringen des Klägers unter diesem Gesichtspunkt noch nicht erörtert worden ist und der Beklagte zu den in Betracht kommenden Vorfällen eine Gegendarstellung gegeben und Unter Beweis gestellt hat. die geeignet ist, sein Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen, ist der Rechtsstreit - entgegen der Meinung der Revision-noch nicht zur Entscheidung reif. Vielmehr bedarf es weiterer tatsächlicher Aufklärung des Sachverhalts* Bio Sache war daher unter Aufhe- ; • % • ... bung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; dieses wird sowohl die Frage der Richtigkeit des Übertragsvertrags nach § 139 BGB wie die des Widerrufs we~ •t . * 21 • gen groben Undanks zu prüfen haben« ] I * * * i ;* * V Dem Berufungsgericht wurde auch die Entscheid dung über die Kosten des Revisionsverfahrens über-tragen« i. s Pr *, Dr« Pritsch Br« Hertel Dr«Kllckinghaus Dr«Heek Schuster •fS.