Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin sowie der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br, Freitag, Br* Mattem und Br. Grell für Recht erkannt: Bie Eheleute Johann und Agatha M|V» die Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens WHHHB Hr. 0 waren* hatten im Jahre 1884 die Grundstücke Fl. Br. 1357 des Notariats WeBHBH) wurden die von den Eheleuten absugebenden Grundstücke mit den Nummern 199 und 296 be-sei ebnet. Biese übertrugen dom Beklagten zu 1, einem Neffen der Anna Kfll, mit notariellem Vertrag vom 5* «Juni 1935 (Ir. 949/1935 der Urkundenroll© des Notars Br. HBHHB in Landsberg), der als Überlassung©- und Brbtoilungsvei'trag bezeichnet ist, zehn Grundstücke des Anwesens Ir. 60 in St. darunter auch die Hof stelle und das Flur- Sämtliche Rechtsnachfolger der Eheleute und der Eheleute GesflB hätten den Irrtum bis zu dem Jahre 1961 nicht bemerkt, weil man die Grundstücke Die Eheleute Andreas und Walburga hätten auch im Jahre 1919 nur jenes Grundstück zur Arrondierung ihres Besitztums von Johann und KimH erwerben wollen, das zwischen zwei ihnen be- Die Kläger haben weiter noch vorgetragen, der Bandwirt Anton GesflB und seine Kinder hätten nach 1685 das Flurstück 178 stets als ihnen gehörig bewirtschaftet, ebenso der Beklagte zu 1 nach der Hofübernahme im Jahre 1935. Obwohl die Kläger als Eigentümer dieses Grundstücke im Grundbuch eingetragen seien, stehe ihnen infolge des im Jahre 1885 vorgekommenen Versehens das Eigentum an dem Grundstück nicht zu. Bas Grundstück Nr. 199 sei entgegen der Grundbucheintragung nicht Eigentum des Beklagten zu 1 geworden. Ber Be klagte zu 1 weigere sich nur deshalb, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen, weil die Kläger in den letzten Jab ren das Grundstück Nr. 199 zusammen mit den anderen Grundstücken durch Entwässerung«- und Kultivierüngsärte heblich verbessert hätten, so dal es jetzt mehr wert sei als das Flurstück 178. Bie Kläger haben mit ausdrücklicher Ermächtigung der Eheleute Johann und Adelheid im Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu 1 zur Einwilligung in die Berich-tigung des Grundbuchs dahingehend zu verurteilen, dai Johann und Adelheid an Stelle des Beklagten zu 1 als Eigentümer des Grundstücks PI. Er hat bestritten,: daß bei dem Grundstücks tausch im Jahre 1885 ein Versehen yorgekommen sei, und auf den klaren Wort laut des notariellen Vertrages verwiesen, in dem das Flurstück 199 nach Erwerbsgrund, Nutzungsart und Fläche genau bezeichnet sei. Auf die spätere Nutzung und Bewirtschaftung der streitigen Grundstücke, ebenso auf den Ofauschver-trag vom Jahre 1919 komme es nicht an. November 1963 die Klage auf die Beklagte zu 2 ausgedehnt und mit der Begründung, daß der Grundbuchberichtigungsanspruch in Wirklichkeit der Witwe HflB zustehe, die den Anspruch an die Kläger abgetreten und diese ermächtigt habe, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, beantragt, die Beklagten zu verurteilen, anzuerkennen, daß nicht ihnen, sondern der Witwe JfB®äas Eigentum an dem Grund- Die Berufung des Beklagten zu 1 hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das landgerioht1iche Urteil entsprechend dem Berufungsantrag der Kläger neu gefaßt wird. 1. Rach den von der Revision nicht angegriffenen Fes* Stellungen des Oberlandesgerichts sind beim Abschluß des Tauschvertrages vom 3* September 1885 die Grundstücke PI. der Tauschvertrag mit dem Inhalt zustar de gekommen, daß die Wiese Nr. 178 als vertauscht galt, während die Wiese Nr. 199 nicht Gegenstand des Tauschvertrages war. Die Eheleute GesflB sind danach auf Grund des Vertrages vom Jahre 1885 nicht Eigentümer der Wiese 199 geworden. Me Eheleute Johann und Agatha MflB waren vielmehr Eigentümerdes Grundstücksgeblieben, Hieran hat sich dadurch, daß bei der Anlegung des Grundbuchs das Grundstück auf den Namen der Eheleute GesflB ei wurde, nichts geändert. Die Kinder der Eheleute GesflB sin trotz ihrer Eintragung im Grundbuch nicht Eigentümer des Grundstücke Nr. 199 geworden, wei 1 bei einem Erwerb im Wege der Erbfolge die Vorschrift des § 892 BGB keine Anwendung findet. Eigentümerin dieses Grundstücks ist, sofern nicht der Beklagte zu 1 auf Grund des Vertrages vom 5. 2. Das Oberlandesgericht hat weiter geprüft, ob der Beklagte zu 1 durch den Vertrag vom Jahre 1935 und die nachfolgende Umschreibung im Grundbuch kraft des öffent-liehen Glaubens des Grundbuchs gemäß § 892 BGB Eigentümer des Grundstücks Nr. 199 geworden ist. Daß der Beklagte zu 1 die terichtigkeit des Grundbuchs ge habe, ist nicht festgestellt. Er habe in zunehmendem Maße die Leitung des Betriebes übernommen und offensichtlich in der Erwartung auf dem Anwesen gearbeitet, daß er nach dem Tode von Stanislaus GesflB die Besitzung übernehmen könne. Abschließend führt das Berufungsgericht noch aus, es verstoße auch gegen Ereu und Glauben, wenn der Beklagte zu 1 unter Mißachtung der tatsächlichen Verhältnisse und deren Entwicklung seit dem Jahre 1885 auf der formellen, ihm durch die Grundbucheintragung eihgeräumten Rechtsstellung beharre. Die Bedenken der Revision hiergegen greifen nicht durc Einer,Stellungnahme zu*der ; Frage,- ob die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten zu 1 eine Vorwegnahme der Erbfolge darstellt und deshalb dem Erwerber der Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) zu versagen ist {vgl. Er irrte nur insoweit, als er glaubte, daß es sich bei der in der notarielle Urkunde mit Er. 199 bezeichne ten Wiese um das Grundstück Nr. 178 handele* Er dachte nicht daran, die Wiese Nr. 199 zu beanspruchen, die die Kläger unangefochten als Eigenbesitzer bewirtschafteten* Infolgedessen hat die Einigung der Verträgste Ile Über den Eigentumsübergang sich nicht auf das Grundstück Nr* 199 erstreckt* Der Beklagte zu 1 hat deshalb auf Grund des Vertrages vom Jahre 1955 kein Eigentum an dem streitigen Grundstück erworben. Bas ergibt sich daraus, daB die Kläger als Rechtsnachfolger der Eheleute Andreas und Walburga ■■■■auf Grund des $auschvertrages vom 20. Mai 1919 von der Witwe ■■■■■ &■■ die Übertragung des Bigentums an dem Grundstück Kr. 199» das nach den Beststellungen des Berufungsgerichts in Wirklichkeit Gegenstand des lausch-Vertrages war, verlangen können. Wenn man mit der Revision davon ausgeht, dai der Vertrag genehmigungebedürftig war und die Genehmigung bisher nicht erteilt ist, so hätte das lediglich eine schwebende Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge mit der Wirkung, daß die Kläger noch keine Erfüllung des Vertrages verlangen könnten.
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V ZE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Hechtsstreit
Verkündet am
19, Mai 196? Hirth,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. des Landwirts Georg
2. seiner Ehefrau Magdalena IC beide wohnhaft in St, GaflHHr.
Beklagten und au 1, Revi-
- Proaeibevollaächtigter: Rechtsanwalt Br.
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1 ♦ den Landwirt Iwald ■" L
;dessehFriederike L beide wohnhaft ln VHHIHIHB M
*»
- Rroseßbevollfflächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin sowie der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br, Freitag, Br* Mattem und Br. Grell
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das an verkündungs Statt am 20. und 21. Januar 1964 sugesteilte Urteil des 3. Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 16. Januar 1964 wird auf Kosten des Beklag-
: Von Hechts wegen Tatbestand:
Bie Eheleute Johann und Agatha M|V» die Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens WHHHB Hr. 0 waren* hatten im Jahre 1884 die Grundstücke Fl. Br. 178, 191,
199 und 296 der Gemarkung Fischen erworben. Sie veräußerten hiervon im Wege des Tausches am 3. September 1885 zwei Grundstücke an die Eheleute Anton und Regina GesflP, die Miteigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung fr. 60 in St. Georgen waren. In dem Vertrag (GR fr. 1357 des Notariats WeBHBH) wurden die von den Eheleuten absugebenden Grundstücke mit den Nummern 199 und 296 be-sei ebnet. Bas Grundatüek Fl, fr. 199 ist als ’’Wiese, Oberer Moostheilf su 1,544 ha” beschrieben.
Johann MflBverstarb am 3. Juli 1931. Er wurde von seiner Ehefrau Agatha auf Grund eines Erbvertrages allein beerbt. Beren Erbe wurde nach einem Erbvertrag ihr Sohn
Johann M^p, der die Besitzung wHflH^BNr. 6 bereits durch einen mit seinen Eltern am 17. April 1914 abgeschlossenen Üb ergab evertrag übertragen erhalten hatte.
Er lebte mit seiner Ehefrau geh• SBHBMi seit
der Eheschließung (23. Mai 1914) in allgemeiner Gütergemeinschaft. Beide überließen ihr Anwesen mit Übergabevertrag vom 7. Mai 1958 ihrem Sohn Johann» der kurze Zeit später heiratete und mit seiner Ehefrau Adelheid den
Öüterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbarte. Der Tater «Johann ist am 15. Bezember 1958 gestorben und von seiner Ehefrau KlBHBB, die heute noch lebt, allein beerbt worden.
Der Grundbesitz der Eheleute Anton und Regina GesflB ging im Wege der Erbfolge auf ihre Kinder Anna, Begine, Therese und Stanislaus über und gehörte nach dem Tode von Therese (5. April ,1924) und Stanislaus (26. März 1935) den beiden Töchtern Anna HUB und Heg Ina JflHB *n Erbengemeinschaft. Biese übertrugen dom Beklagten zu 1, einem Neffen der Anna Kfll, mit notariellem Vertrag vom 5* «Juni 1935 (Ir. 949/1935 der Urkundenroll© des Notars Br. HBHHB in Landsberg), der als Überlassung©- und Brbtoilungsvei'trag bezeichnet ist, zehn Grundstücke des Anwesens Ir. 60 in St. darunter auch die Hof stelle und das Flur-
stück Ir. 199> und erklärten die Auflassung, während die beiden Geschwister die übrigen neun;,Grundstücke unter sich aufteilten. Ber Beklagte zu 1 wurde am 3. August 1935 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Am 20. Mai 1919 tauschten die Eheleute «Johann und Kreszenz (Sohn und Schwiegertochter der Eheleute Jo-
hann und Agatha BflB) die Landwirtseheleute Andreas und Walburga LBHHHH» die Großeltern des Klägers zu 1,
Grundstücke.
Letztere erhielten von Johann und
Grundstück, das in der notariellen Urkunde vom 20. Mai 1919 mit "Grundstück PI. Kr. 178, Unterer Moostheil,
Wiese, zu 1,458 hau bezeichnet ist.
Zur Zeit sind die Klüger als Eigentümer des Flurstücks 178 und der Beklagte zu 1 als Eigentümer des Flurstücks 199 im Grundbuch eingetragen. Tatsächlich nutzen jedoch die Kläger als Eigenbesitzer seit Jahren das Grundstück Kr. 199, während der Beklagte zu 1 in gleicher Weise das Grundstück Kr* 178 bewirtschaftet. Erst im Jahre 1961 wurde entdeckt, daß die Grundstücke, welche die Parteien bis dahin gutgläubig als ihr Eigentum betrachtet hatten, nicht als ihr Eigentum im Grundbuch eingetragen sind.
Bis Kläger haben behauptet, Johann und Agatha MjflB sowie Anton und Regina GesflHl seien beim Abschluß des Tauschvertrages vom 3. September 1885 darüber einig gewesen, daß letztere die Grundstücke PI. Kr. 178 und 296 bekommen sollten. Infolge eines Versehens habe der Kotar statt der Kummer 178 die Kummer 199 die Urkunde auf-
genommen. Dieser Irrtum sei in das Grundbuch bei seiner Anlegung übernommen worden. Sämtliche Rechtsnachfolger der Eheleute und der Eheleute GesflB hätten den Irrtum bis zu dem Jahre 1961 nicht bemerkt, weil man die Grundstücke
178 und 199 nicht nach ihrer katastermäligen und grund-buohlichen Bezeichnung, sondern in der Natur gekannt und bewirtschaftet habe. Die Eheleute Andreas und Walburga
hätten auch im Jahre 1919 nur jenes Grundstück zur Arrondierung ihres Besitztums von Johann und KimH erwerben wollen, das zwischen zwei ihnen be-
reits gehörenden Grundstücken (PI. Kr. 198 und 200) gelegen sei. Allerdings sei das Grundstück in der notariellen
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Urkunde mit PI. Kr. 178 die Eheleute
worden; doch hätten Bezeichnung keine
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Beachtung geschenkt, vielmehr das Grundstück Nr. 199 als Gegenstand des Tbusehvertrages betrachtet.
Die Kläger haben weiter noch vorgetragen, der Bandwirt Anton GesflB und seine Kinder hätten nach 1685 das Flurstück 178 stets als ihnen gehörig bewirtschaftet, ebenso der Beklagte zu 1 nach der Hofübernahme im Jahre 1935. Obwohl die Kläger als Eigentümer dieses Grundstücke im Grundbuch eingetragen seien, stehe ihnen infolge des im Jahre 1885 vorgekommenen Versehens das Eigentum an dem Grundstück nicht zu. Sie seien jederzeit bereit, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen. Bas Grundstück Nr. 199 sei entgegen der Grundbucheintragung nicht Eigentum des Beklagten zu 1 geworden. Es gehöre noch den Eheleuten Johann und Adelheid äie sich jedoch bereit erklärt hät
ten, die 1ericht igung des Grundbuchs zu bewilligen. Ber Be klagte zu 1 weigere sich nur deshalb, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen, weil die Kläger in den letzten Jab ren das Grundstück Nr. 199 zusammen mit den anderen Grundstücken durch Entwässerung«- und Kultivierüngsärte heblich verbessert hätten, so dal es jetzt mehr wert sei als das Flurstück 178.
Bie Kläger haben mit ausdrücklicher Ermächtigung der Eheleute Johann und Adelheid im Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu 1 zur Einwilligung in die Berich-tigung des Grundbuchs dahingehend zu verurteilen, dai Johann und Adelheid an Stelle des Beklagten zu 1 als
Eigentümer des Grundstücks PI. Nr. 199 eingetragen werden, und zwar Zug um Zug gegen Erteilung einer entsprechenden Berichtigungsbewilligung seitens der Kläger hinsichtlich des Grundstücks PI. Nr. 178.
Der Beklagte zu 1 hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat bestritten,: daß bei dem Grundstücks tausch im Jahre 1885 ein Versehen yorgekommen sei, und auf den klaren Wort laut des notariellen Vertrages verwiesen, in dem das Flurstück 199 nach Erwerbsgrund, Nutzungsart und Fläche genau bezeichnet sei. Auf die spätere Nutzung und Bewirtschaftung der streitigen Grundstücke, ebenso auf den Ofauschver-trag vom Jahre 1919 komme es nicht an.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Klageantrag stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Die Kläger haben im Laufe des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 13. November 1963 die Klage auf die Beklagte zu 2 ausgedehnt und mit der Begründung, daß der Grundbuchberichtigungsanspruch in Wirklichkeit der Witwe HflB zustehe, die den Anspruch
an die Kläger abgetreten und diese ermächtigt habe, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, beantragt, die Beklagten zu verurteilen, anzuerkennen, daß nicht ihnen, sondern der Witwe JfB®äas Eigentum an dem Grund-
stück Nr. 199 zustehe, und in die Eintragung der Witwe als Eigentümerin dieses Grundstücks einzuwilligen, und zwar unter Aufrechterhaltung der Zug um Zug-Verurteilung. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Kläger, die es in dem Schriftsatz vom 13. November 1963 erblickt, unter Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 1 hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das landgerioht1iche Urteil entsprechend dem Berufungsantrag der Kläger neu gefaßt wird. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind den Klägern und dem Erstbeklagten je zur Hälfte auferlegt worden. Von den außergerichtlichen Kosten der Berufung sollen die Kläger diejenigen der Zweitbeklsgten voll und die Hälfte der eigenen, der Erstbeklagte die eigenen und die Hälfte
der den Klägern erwachsenen tragen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte zu 1 die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Revision 1st nicht begründet.
I.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Witwe K0BB[ M0| ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs zu steht
1. Rach den von der Revision nicht angegriffenen Fes* Stellungen des Oberlandesgerichts sind beim Abschluß des Tauschvertrages vom 3* September 1885 die Grundstücke PI. Nr. 178 und 199 verwechselt worden. Die Eheleute Gesfl sollten nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner nicht die Wiese Nr. 199, sondern die Wiese Nr. 1?£
treffend ausführt,
war.
zu-
der Tauschvertrag mit dem Inhalt zustar
de gekommen, daß die Wiese Nr. 178 als vertauscht galt, während die Wiese Nr. 199 nicht Gegenstand des Tauschvertrages war. Die Eheleute GesflB sind danach auf Grund des Vertrages vom Jahre 1885 nicht Eigentümer der Wiese 199 geworden. Eine Ersitzung nach den damals geltenden landesrechtlichen Bestimmungen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Grundstück den Eheleuten Gesell nicht übergeben worden ist und diese keineh&Eigenbesitz daran gehabt haben. Me Eheleute Johann und Agatha MflB waren vielmehr Eigentümerdes Grundstücksgeblieben, Hieran hat sich dadurch, daß bei der Anlegung des Grundbuchs das Grundstück auf den Namen der Eheleute GesflB ei
wurde, nichts geändert. Die Kinder der Eheleute GesflB sin
trotz ihrer Eintragung im Grundbuch nicht Eigentümer des Grundstücke Nr. 199 geworden, wei 1 bei einem Erwerb im Wege der Erbfolge die Vorschrift des § 892 BGB keine Anwendung findet. Eigentümerin dieses Grundstücks ist, sofern nicht der Beklagte zu 1 auf Grund des Vertrages vom 5. Juni 1933 Eigentum erworben bat, die Witwe KflU M»,als Erbin ihres am 14. Dezember 1958 verstorbenen Ehemannes, der Erbe seiner am 16. April 1943 verstorbenen Hutter geworden war, die ihrerseits ihren Ehemann am 3. Juli 1931 allein beerbt hatte. Das Grundbuch war danach im Seitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 5« Juni 1935 unrichtig.
2. Das Oberlandesgericht hat weiter geprüft, ob der Beklagte zu 1 durch den Vertrag vom Jahre 1935 und die nachfolgende Umschreibung im Grundbuch kraft des öffent-liehen Glaubens des Grundbuchs gemäß § 892 BGB Eigentümer des Grundstücks Nr. 199 geworden ist. Daß der Beklagte zu 1 die terichtigkeit des Grundbuchs ge habe, ist nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat gleichwohl einen Eigentumserwerb auf Grund des § 892 BGB verneint.
Es führt dazu aus, der Beklagte zu 1 sei als junger Hann und Neffe der Miteigentümerin Anna KUH auf den Hof gekommen und dort etwa seit 1923 tätig gewesen. Er habe in zunehmendem Maße die Leitung des Betriebes übernommen und offensichtlich in der Erwartung auf dem Anwesen gearbeitet, daß er nach dem Tode von Stanislaus GesflB die Besitzung übernehmen könne. Er habe dann auch tatsächlich mit den beiden fehwes tern einen Überlassungs- und Erbtei-lungsvertrag über den größten feil der Grundstücke, ein-schlieBlich der Hofstelle, geschlossen. Auf Grund seiner verwandtschaf11 iohen Beziehungen zu der Miterbin Anna KflK seiner langjährigen fätigkeit auf dem Hof und seiner genauen Kenntnis der Verhältnisse sei er einem Sohn der Übergeberin-
nen gleichzuachten, der im Wege vorweggenommener Erbfolge das landwirtschaftliche Anwesen übernommen habe. Es bestehe in diesem Fall kein Anlaß, gemäß § 892 BGB ein bezichtigtes Verkehrs vertrauen zu schützen. Abschließend führt das Berufungsgericht noch aus, es verstoße auch gegen Ereu und Glauben, wenn der Beklagte zu 1 unter Mißachtung der tatsächlichen Verhältnisse und deren Entwicklung seit dem Jahre 1885 auf der formellen, ihm durch die Grundbucheintragung eihgeräumten Rechtsstellung beharre.
Die Bedenken der Revision hiergegen greifen nicht durc
Einer,Stellungnahme zu*der ; Frage,- ob die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten zu 1 eine Vorwegnahme der Erbfolge darstellt und deshalb dem Erwerber der Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) zu versagen ist {vgl. dazu RGZ 125, 52, 56; 156, 148, 150), he darf es im gegewirtigen Rechtsstreit nicht. Rach den Fest-
STjexxungen ues jseruxußgsgericxiiis uer n&mjLBgve zu i
be im Abs chlui des Vertrages die Grundstücke, die zu dem Anwesen der .:Jtoleute:\.0eaMl gehörten. Er irrte nur insoweit, als er glaubte, daß es sich bei der in der notarielle Urkunde mit Er. 199 bezeichne ten Wiese um das Grundstück
Nr. 178 handele* Er dachte nicht daran, die Wiese Nr. 199 zu beanspruchen, die die Kläger unangefochten als Eigenbesitzer bewirtschafteten* Infolgedessen hat die Einigung der Verträgste Ile Über den Eigentumsübergang sich nicht auf das Grundstück Nr* 199 erstreckt* Der Beklagte zu 1 hat deshalb auf Grund des Vertrages vom Jahre 1955 kein Eigentum an dem streitigen Grundstück erworben. Eigentümerin ist vielmehr die Witwe die gemäß
§ 894 BGB vom Beklagten zu 1 die Zustimmung zur Berfeh-tigung des Grundbuchs verlangen kann.
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XI* ...
Gegen die Befugnis der Kläger zur Geltendmachung des der Witwe KHHIM MBB zustehenden Berichtigungs-anspruchs bestehen keine Bedenken* Bin Grundbuehberieh*
t igungsanspruch kann mit der Wirkung abgetreten werden, daß der Abtretungsempfänger ermächtigt wird, den dem wahren Berechtigten zustehenden Bericht igungsanspruch im eigenen Interesse dahingehend geltend zu machen, daß die Berichtigung auf den Kamen des gegenwärtigen Berechtigten vorgenommen wird (BGB 112, 260, 265). Bine solche Ermächtigung enthält die Erklärung der Witwe !■■■■■ MflB vom IQ. Kovember 1965* Die Kläger haben auch ein rechts schutz-würdiges Interesse an der Geltendmachung des Berichtigungs-anspruchs. Bas ergibt sich daraus, daB die Kläger als Rechtsnachfolger der Eheleute Andreas und Walburga ■■■■auf Grund des $auschvertrages vom 20. Mai 1919 von der Witwe ■■■■■ &■■ die Übertragung des Bigentums an dem Grundstück Kr. 199» das nach den Beststellungen des
Berufungsgerichts in Wirklichkeit Gegenstand des lausch-Vertrages war, verlangen können.
Zu Unrecht glaubt die Revision, ein Rechtsschutzin-teresse der Kläger müsse verneint werden» weil der Vertrag der behördlichen Genehmigung bedurft habe und eine Erteilung der Genehmigung weder behauptet noch vom iatr Achter, festgestellt sei. Bas angefachtens Urteilenthält hierzu keine Ausführungen. Wenn man mit der Revision davon ausgeht, dai der Vertrag genehmigungebedürftig war und die Genehmigung bisher nicht erteilt ist, so hätte das lediglich eine schwebende Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge mit der Wirkung, daß die Kläger noch keine Erfüllung des Vertrages verlangen könnten. Bie Befugnis der Kläger zur
Geltendmachung des der Witwe
Be-
11
riehtigungsanspruch wird jedoch durch die etwa noch fehlende Genehmigung des Vertrages nicht berührt.
III.
Zu einer Änderung der Kos ten ent Scheidung des Berufungsgerichts bestand kein Anlaß. Es handelt sich darum» daß die Kläger im ersten Hecht saug eine Berichtigung des Grundbuchs auf den Hamen der Eheleute Johann und Adelheid 100 mit deren Ermächtigung beantragt und auch ein entsprechendes ürteil erwirkt und dann in «weiter Instanz ihren Klageantrag dabin geändert haben» daß die Berichtigung des Grundbuchs auf den Hamen der Witwe 10000 100 erfolgt» die als GruhdstUckseigentümerin die Kläger zur Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs ermächtigt bat. Die frage, ob § 97 Abs. 2 ZPO überhaupt auf den in der Vor Instanz s iegre i eben Re ohtsmittelbeklagten anwendbar ist» kann offen bleiben. Die Kläger haben in der Berufungsinstanz nach Klarstellung der Rechtsnsehfolge ihren Klageantrag der wirklichen Rechtslage angepMt, Ber neue Antrag ist nach Zulassung der Klageinderung auch für die kostenrechtliche Beurteilung an die stelle des ursprünglichen Klageantrages getreten (vgl, BGH ürte il vom 29. Be-zember 1961, V ZR 229/60, II Zf0 § 91 Hr, lg), lei dieser Sachlage ist für eine Anwendung des § 9? Abs. 2 ZPO kein Raum.
12
AT
IV.
Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO surüekgewiesen werden.
Dr. Augustin Pr. Piepenbrock Pr. Preitag
Pr. Mattern Pr. Grell