Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Oktober.;1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Bro Augustin und der Bundesrichter Br« Freitag, Br„ Nattern, Dr. Grell und Offterdinger für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2S„ Februar 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Klägerinnen erkennt. Die Klagpartei begehrt -Zahlung von 9 * 740 DM (9 570 DM Kapital +170 DM Zins) nebst Zinsen (aus dem Kapitalbetrag) als Nut znags ent Schädigung für den ihr gehörenden Teil des Höfraumfc .für die Zeit vom 1, Oktober 1954 bis 31* März I960 (66 Monate), Was die Hö‘he des Anspruchs anlangt, so beschränkt sie das Berufungsgericht auf die Zurverfügungstellung des im Eigentum der Klägerinnen stehenden Teils der Hoffläche und scheidet diejenigen Vorteile aus, die die Beklagte nach der Behauptung der Klägerinnen in der Ausnutzung ihres Grundstücks durch die ihr mit dem Gemeinschaftshof gewährten Bauerleichterungen erlangt habe« Den Umfang jener HofStückbenutzung durch die Beklagte bemißt das Oberlandesgericht auf 1/4 der Benutzung durch die Gesamtheit der Anlieger, die benutzte Fläche auf 90 qm (von-insgesamt 106 qm Hofraum der Klägerinnen), die Benutzungsdauer auf 60 der von den Klägerinnen veranschlagten 66 Monate1, indem es sechs,Monate Zwischenzeit wegen benutzungshindernder Bauarbeiten der Klagpartei abzieht. Die Entscheidung in diesem Punkt wird jedenfalls von der letzteren Begründung getragen, so daß es nicht mehr darauf ankomint, ob die Beklagte an ihrer Beanstandung dieses Satzes als zu niedrig (Berufungsbegründung Bio' 4, GA 120) im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens festgehalten hat. Ohne Erfolg beanstandet die Revision schließlich, daß das Oberlandesgericht bei Ermittlung der angemessenen Vergütung diejenigen Vorteile ausnimrat, die der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerinnen in der fraglichen Zeit über die Benutzung des Hofstücks als Stell-und Eahrfläche hinaus entstanden sind durch die schon für ihre Rechtsvorgangerin erwachsene und seither ausgenutzte Möglichkeit, das eigene Grundstück in vollem Umfang mit genügendem Lichteinfall ohne'Aussparung einer Hofflachenbü;:bebauen« Zwar ist die Begründung, es fehle insov/eit an einer faßbaren VerMögensveröehiebung zwischen den Parteien* :bereicherungsrechtliöh dicht bedenkenfrei• Die Entscheidung wird jeddch in dieiern Punkt getragen von der tatrichterlichen Auslegung des angenommenen stillschweigenden Vertrags zwischen den Parteien dahin, daß eine (angemessene) Vergütung'nur gezahlt werden solle für die unmittelbare Benutzung (eines Teils) der Hof-fläche der Klagpartei zu dem Begehen und • Befahren> nicht aber für darüber hinausgehende Vorteile der Beklagten oder Beeinträchtigungen der KlagparteiV darunter den mangelnden baupolizeilichen Abstand -der Gebäude" (der Beklagten) von den Grundstücksgrenzen (BU S. für die der Beklagten, auf Kosten der Klagpartei hinsichtlich des "Gemeinschaftshofes’' erwachsenden Vorteile auch insoweit geschaffen, als eine Vergütung für sie nicht bedungen wurde« der läge, bezeichnet did vollständige Aufklärung des jeweiligen Umfangs der Benutzung durch die einzelnen Anlieger in dem im Klagantrag bezeichneten Zeitraum als so gut wie ausgeschlossen und hält daher eine Schätzung der auf die Beklagte und ihre Mieter entfallenden Benutzungsquote- (ebenso wie der übrigen Berechnungsmerkmale) nach § 287 Abs« 2 ZK) für geboten« Wenn auch die Beurteilung,:* ob diese Voraussetzung vorliegt, weitgehend Sache des Tatrichters ist,‘so ist doch jene Unverhältnismäßigkeit selbst ein-Rechtsbegriff, von dem im Revisionsrechtszug nachgeprüft:-werden kann,, ob ihn.der Tatricht er verkannt hat» Zur fehlerfreien Anwendung des S 287 Abs* 2 ZPO gehört,' daß der Tätrichter überhaupt einen Vergleich anstellt zv/ischen der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung und den mit der Aufklärung der maßgebenden * * * Umstände nicht entnommen werden, daß der Tatrichter schon dann von (weiterer) Beweiserhebung absehen darf, v/enn zwar keine völlige, aber doch eine teilweise (nicht ganz unwe sent liehe) Aufklärung ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist und wenn sie zwar nicht alle, aber doch einen nicht unwesentlichen Teil der maßgebenden Umstände betrifft* Im vorliegenden Fall hatten die Revisionsklägerinnen in der Tatsacheninstanz mit umfangreicher Begründung Beweis durch mehrere leicht erreichbare Zeugen (und durch Augenschein) dafür angeboten, daß der Hofraum der Klägerinnen in weit Überwiegendem Unfang, nämlich zu mindestens 3/4, von den Bewohnern des Hauses der Beklagten benutzt worden sei (GrA 120 ff)» Die Ablehnung dieser Beweisanträge wäre nur gerechtfertigt gewesen, v/enn die Schwierigkeiten dieser Beweiserhebung zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis standen; daß dem so war, lag angesichts der in Betracht kommenden Beträge (Klagantrag 9 740 DM, davon abgewiesen 7 220 DM) keinesv/egs in einem Maße auf der Hand, daß es der Tatrichter nicht hätte zu begründen brauchen,, Indem er dies nicht tat, verletzte er § 287 ZPO, Lagen aber die Voraussetzungen des § 287 ZPO nicht vor, so v/ar die Vernehmung der angebotenen Zeugen nach § 286 ZPO gebotene Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben und *die Sache zu weiterer tatrichterlicher Prüfung zürückzuverweisen«, Dabei wird das Berufungsgericht auch seine Auffassung überprüfen können, ob die von der Beklagten benutzte Pläche des Hofraums der Klägerinnen nur mit 80 qm anzusetzen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V_ZR_76/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19o Oktober 1965 H i r t h , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle geb der Witwe Aloysia in RflÜ Ulrike W treten durch ihre Mutter, Frau Aloysia Wi in ungeteilter Erbengemeinschaft, eg und der minderjährigen , daselbst, gesetzlich ver- beide Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen Prau Hilde B S geb . B| in El Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Oktober.;1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Bro Augustin und der Bundesrichter Br« Freitag, Br„ Nattern, Dr. Grell und Offterdinger für Recht erkannt; " * Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2S„ Februar 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Klägerinnen erkennt. In diesem Umfang ;v/ird die Sache zur , anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der. Revision,, an das Berufungsgericht i'zurücky^'/iesen«, . ,• T * V * '“V ■■ / . . S* ... ;:J : 1 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer von, Nachbargrund-stücken am : Im Weg der Umlegung wurde dort 1994 ein sogenannter Gemeinschaftshof gebildet * Babei wurde ein Teil der Grundstücke, der Hofraum, zugunsten der Anlieger belastet mit.einer Dienstbarkeit, ihn zu betreten^ zu. befahren und zur Belieferung der Häuser zu benutzen; wegen der verschiedenen Beteiligung wurden Austauschzahlungen festgesetzt, u.a* zugunsten des RechtsVorgängers der Klägerinnen, dessen * Hof raum belastet wurde, zu Lasten der (Rechts Vorgänger der) Beklagten, , - Nachdem die. Beteiligten die Hofbenutzung entsprechend den Anordnungen der Umlegungsbehörde eingerichtet hatten, wurden diese Anordnungen in einem von einer dritten Beteiligten betriebenen verwaltungsge-richtlichen Ter fahren als gesetzwidrig aufgehoben, • . - * • 'it ' ? L r " • •) .k, V*. ... ^ ‘ . . , ' J y. * -. Die Klagpartei begehrt -Zahlung von 9 * 740 DM (9 570 DM Kapital +170 DM Zins) nebst Zinsen (aus dem Kapitalbetrag) als Nut znags ent Schädigung für den ihr gehörenden Teil des Höfraumfc .für die Zeit vom 1, Oktober 1954 bis 31* März I960 (66 Monate), «K- 4 ■ * l . ■' 1 Die Vorinstanzen haben der^Klagä zu dem Teil stattgegeben, das Landgericht in Höhe .von-*3- 690 ,59 DM (3 498 DM Kapital + 192,59 DM Zins), das Oberlandesgericht in Höhe von 2 529 !DM (2 400 DM Kapital + 120 DM Zins), jeweils nebst Zinsen (aus dem Kapitalbetrag), und die weitergehende Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen den abgev/iesenen Klagteil (7 .220 DM nebst Zinsen) weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, ,Bntscheidungs gründe: Dem Grunde .nach be jaht der Tatrichter den Klaganspruch in erster Dinier unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Vergütung:<auf &rundr eines (für den eingetretenen Ball derv.Dnv/irkäamkeit der öffentlich-rechtlichen Gestältimg::stfllschweigend abgeschlossenen privatrecht liehen) Benutzungsvertrags (BUS« 7-10), hilfsweise unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (BU So 10/11)«Diese Würdigung ist möglich und v/ird von der Revision begreiflicherweise nicht angegriffen. Was die Hö‘he des Anspruchs anlangt, so beschränkt sie das Berufungsgericht auf die Zurverfügungstellung des im Eigentum der Klägerinnen stehenden Teils der Hoffläche und scheidet diejenigen Vorteile aus, die die Beklagte nach der Behauptung der Klägerinnen in der Ausnutzung ihres Grundstücks durch die ihr mit dem Gemeinschaftshof gewährten Bauerleichterungen erlangt habe« Den Umfang jener HofStückbenutzung durch die Beklagte bemißt das Oberlandesgericht auf 1/4 der Benutzung durch die Gesamtheit der Anlieger, die benutzte Fläche auf 90 qm (von-insgesamt 106 qm Hofraum der Klägerinnen), die Benutzungsdauer auf 60 der von den Klägerinnen veranschlagten 66 Monate1, indem es sechs,Monate Zwischenzeit wegen benutzungshindernder Bauarbeiten der Klagpartei abzieht. Die Revisionsrügen hiergegen haben zu dem Teil Erfolg. I. . ■ - ^ Nicht begründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe die §§316, 315 Abs. 3 BGB übersehen und deshalb nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Vergütungsbestimmung durch die Klagpartei unbillig gewesen sei. Eines ausdrücklichen Eingehens auf die spätestens in der Klagerhebung liegende Leistungsbestimmung der Klagpartei (vgl. RGZ 57, 46, 49) bedurfte es nicht. Der Tatrichter hat sich nämlich mit dem so bestimmten Leistungsinhalt, nämlich mit der Präge der Angemessenheit selbst, ausführlich auseinandergesetzt* Indem er eine geringere als die mit der Klage begehrte Vergütung für angemessen hält, sieht er der Sache nach die Hehrforderung der Klagpartei als unbillig an. Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter den * /• ff' von den iTorinstanzen zugrunde gelegten Hutzungswert von 2 DM je Quadratmeter benutzter Hof fläche, Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß beide Parteien diesen Satz gelten lassen wollen, und schließt sich ''jedenfalls auch insoweit dem erhobenen Sachverstän- ''“lv digengutachten an. Die Entscheidung in diesem Punkt wird jedenfalls von der letzteren Begründung getragen, so daß es nicht mehr darauf ankomint, ob die Beklagte an ihrer Beanstandung dieses Satzes als zu niedrig (Berufungsbegründung Bio' 4, GA 120) im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens festgehalten hat. Mit jeder Einzelheit des Parteivorbringehs brauchte sich der Tatrichter nicht! aüseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162, 175)o Angesichts des Gutachtens brauchte der Tatrichter auch entgegen der Meinung der Revision nicht weiter zu prüfen, ob ein höherer Mietzins immer noch der Billigkeit entspräche (§§ 315 5 316 BGB), Unbegründet ist ferner die Rüge der Verletzung der Pragepflicht (§ 139 ZPO) hinsichtlich der Verhältnisse beim Hofkeller, den die Klagpartei unter ihrer Hoffläche geschaffen und an den Pächter eines Stockwerks im Haus der Beklagten (Brauerei, Gastwirtschaft) vermietet habe, sowie hinsichtlich des zeitlichen und gegenständlichen Umfangs' der Beeinträchtigung der Hofbenutzung durch diesen Kellerbaü. Angesichts "der zentralen Stellung, die der Umfang der Hofbenutzung durch jeden einzelnen I t Anlieger im Tatsachenvortrag beider Parteien einnahm, und angesichts ihrer Vertretung durch Rechtsanwälte bestand für den Tatrichter kein Anlaß, noch v/eiteren Sachvortrag in den von der Revision genannten Richtungen anzuregen« Ohne Erfolg beanstandet die Revision schließlich, daß das Oberlandesgericht bei Ermittlung der angemessenen Vergütung diejenigen Vorteile ausnimrat, die der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerinnen in der fraglichen Zeit über die Benutzung des Hofstücks als Stell-und Eahrfläche hinaus entstanden sind durch die schon für ihre Rechtsvorgangerin erwachsene und seither ausgenutzte Möglichkeit, das eigene Grundstück in vollem Umfang mit genügendem Lichteinfall ohne'Aussparung einer Hofflachenbü;:bebauen« Zwar ist die Begründung, es fehle insov/eit an einer faßbaren VerMögensveröehiebung zwischen den Parteien* :bereicherungsrechtliöh dicht bedenkenfrei• Die Entscheidung wird jeddch in dieiern Punkt getragen von der tatrichterlichen Auslegung des angenommenen stillschweigenden Vertrags zwischen den Parteien dahin, daß eine (angemessene) Vergütung'nur gezahlt werden solle für die unmittelbare Benutzung (eines Teils) der Hof-fläche der Klagpartei zu dem Begehen und • Befahren> nicht aber für darüber hinausgehende Vorteile der Beklagten oder Beeinträchtigungen der KlagparteiV darunter den mangelnden baupolizeilichen Abstand -der Gebäude" (der Beklagten) von den Grundstücksgrenzen (BU S. 8/10)« Mit dieser Vertragsauslegung, die rechtlich möglich und von der Revision nicht angegriffen ist, entfällt nicht nur eine vertragliche Grundlage für die genannte Verglitungs er Streckung, sondern auch ein entsprechender Bereicherungsanspruch der Klägerinnen; denn mit jener Vereinbarung wurde ein rechtlicher Grund (§ 812 BGB) für die der Beklagten, auf Kosten der Klagpartei hinsichtlich des "Gemeinschaftshofes’' erwachsenden Vorteile auch insoweit geschaffen, als eine Vergütung für sie nicht bedungen wurde« II.- Begründet* ist dagegen die" Rüge mangelnder Erschöpfung der ahgebotenen Beweise hinsichtlich der Quote, zu der die Beklagte im Verhältnis zu andern: Anliegern an der Benutzung der Hof fläche der Klägerinnen beteiligt war« Bas Berufungsgericht erklärt sich anhand der unstreitigen Tatsachen auch ohne eine weitere Beweisaufnahme zur Feststellung der angemessenen Nutzungsgebühr in. der läge, bezeichnet did vollständige Aufklärung des jeweiligen Umfangs der Benutzung durch die einzelnen Anlieger in dem im Klagantrag bezeichneten Zeitraum als so gut wie ausgeschlossen und hält daher eine Schätzung der auf die Beklagte und ihre Mieter entfallenden Benutzungsquote- (ebenso wie der übrigen Berechnungsmerkmale) nach § 287 Abs« 2 ZK) für geboten« Mit Recht sieht die Klagpartei hierin eine Verletzung des § 287 Abs» 2 ZPO« Zwar betreffen die Beweisanträge nicht den"konkr eten Haftungsgrund", für welchen nach der in der Rechtsprechung anerkannten Auslegung des hier entsprechend anwendbaren Absatzes 1 von § 287 ZPO von vornherein nur die strengere Beweiserhebungsvorschrift des § 286 ZPO gilt (BGH2 4, 182; 196; Senatsurteile I>M ZPO § 286 (B) Nr . 19 und V/M 1959,' 8'7), sondern die Höhe der Forderung, so daß eine Beweiserleichterung nach 3§ 287 ZPO in Betracht kommt* Aber diese Vorschrift setzt weiter voraus; dkB die vollständige Aufklärung'* all er maßgebenden-Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen«. Wenn auch die Beurteilung,:* ob diese Voraussetzung vorliegt, weitgehend Sache des Tatrichters ist,‘so ist doch jene Unverhältnismäßigkeit selbst ein-Rechtsbegriff, von dem im Revisionsrechtszug nachgeprüft:-werden kann,, ob ihn.der Tatricht er verkannt hat» Zur fehlerfreien Anwendung des S 287 Abs* 2 ZPO gehört,' daß der Tätrichter überhaupt einen Vergleich anstellt zv/ischen der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung und den mit der Aufklärung der maßgebenden f Umstände verbundenen Schwierigkeiten* Dabei kann aus dem Erfordernis der ”vollständigen” Aufklärung ”aller” * * * Umstände nicht entnommen werden, daß der Tatrichter schon dann von (weiterer) Beweiserhebung absehen darf, v/enn zwar keine völlige, aber doch eine teilweise (nicht ganz unwe sent liehe) Aufklärung ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist und wenn sie zwar nicht alle, aber doch einen nicht unwesentlichen Teil der maßgebenden Umstände betrifft* Im vorliegenden Fall hatten die Revisionsklägerinnen in der Tatsacheninstanz mit umfangreicher Begründung Beweis durch mehrere leicht erreichbare Zeugen (und durch Augenschein) dafür angeboten, daß der Hofraum der Klägerinnen in weit Überwiegendem Unfang, nämlich zu mindestens 3/4, von den Bewohnern des Hauses der Beklagten benutzt worden sei (GrA 120 ff)» Die Ablehnung dieser Beweisanträge wäre nur gerechtfertigt gewesen, v/enn die Schwierigkeiten dieser Beweiserhebung zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis standen; daß dem so war, lag angesichts der in Betracht kommenden Beträge (Klagantrag 9 740 DM, davon abgewiesen 7 220 DM) keinesv/egs in einem Maße auf der Hand, daß es der Tatrichter nicht hätte zu begründen brauchen,, Indem er dies nicht tat, verletzte er § 287 ZPO, Lagen aber die Voraussetzungen des § 287 ZPO nicht vor, so v/ar die Vernehmung der angebotenen Zeugen nach § 286 ZPO gebotene Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben und *die Sache zu weiterer tatrichterlicher Prüfung zürückzuverweisen«, Dabei wird das Berufungsgericht auch seine Auffassung überprüfen können, ob die von der Beklagten benutzte Pläche des Hofraums der Klägerinnen nur mit 80 qm anzusetzen ist. Dr, Augustin Dr, Preitag Mattern Offterdinger Dr, Grell