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BGH · V ZR 76/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 76/62

Ba die finanziellen Schwierigkeiten weiter Zunahmen, trat Hermann spp^ im September 1954 an den Beklagten, der seit über 25 Jahren in München als Finanz-und Grundstücksmakler tätig ist und unter einer im Handelsregister eingetragenen Firma ein großes Büro mit mehreren Angestellten unterhält, wegen eines Kredits heran. Dezember 1954 beantwortete der Beklagte die Anfrage des Heinrich legte "Abschrift einer Auskunft über den in Frage kommenden Betrieb in Bad Tölz" bei und empfahl, sich mit dem Besitzer der Werkstätte persönlich in Verbindung zu setzen. Sein Brüder Heinrich suchte Ende Dezember 1954 in Bad Tölz auf und unterrichtete den Beklagten, wobei er ihn gleichzeitig darüber aufklärte, daß nicht er, sondern sein Bruder Edmund der Interessent sei. Februar 1955 übersandte der Beklagte der Klägerin den Entwurf einer Abtretungserklärung mit der Bitte, die noch fehlenden Eintragungen in dem Entwurf vorzunehmen und die Unterschrift durch einen Notar beglaubigen zu lassen* Am 26. Februar 1955 trat die Klägerin die Eigentümergrund-schuld an den Beklagten ab und verpflichtete sich in dieser Abtretungserklärung außerdem, das Darlehen von 10 000 DM -sofort nach dem Hausverkauf zurückzuzahlen. Mit der Klage beantragte die Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem GrundSchuldbrief für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Abtretung der Eigentümer-'grundschuld an sie und zur Aushändigung des Grundschuldbriefes an sie zu verurteilen. Zur Begründung der Klage trug die Klägerin vor, das Schreiben des Beklagten vom 14. Die mit dem Schreiben erteilte Auskunft, "die Bankverpflichtungen werden mit 5 000 DM genannt", sei nur formal, aber nicht sachlich richtig gewesen, da einem Geldgeber es darauf angekommen sei, über die Verbindlichkeiten überhaupt unterrichtet zu werden und die Schulden an den Beklagten selbst mit 11 000 DM . Hach den von den Eheleuten dem Beklagten gemachten Angaben sei auch der Satz, "man bezeichnet die wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet”, angesichts des Geldbedürfnisses für dringende Verpflichtungen falsch gewesen. Der Inhalt des Schreibens vom 14- Dezember 1934 mit der beigefügten Auskunft sei für die Abtretung der Grundschuld durch die Klägerin und die gleichzeitig übernommene Verpflichtung zur Rückzahlung des vom Beklagten gewährten Darlehens von 10 000 DM ursächlich gewesen. Auf Grund der glaubhaften und eidlich bekräftigten Aussage des Zeugen Edmund sei* das Berufungsgericht überzeugt, daß diese Angaben für die genannten rechtögesehäftlichen Willenserklärungen der Klägerin zu demindest mitbestimmend gewesen seien, und zwar trotz des Zeitabstands und trotz der zwischenzeitlich mit selbst geführten Verhand- b) Aber auch wenn man zugunsten des Beklagten unterstelle, daß er vor Unterzeichnung das Schreiben nicht gelesen habe, seien die Voraussetzungen für die arglistige Täuschung beim Beklagten zu bejahen. Der Beklagte habe also gewußt und es billigend in Kauf genommen, daß die Antworten an Interessenten solche Angaben nicht enthalten hätten, die sich aus der Zwischenzeit liehen Veränderung der Sachlage ergeben hätten und die lediglich dem Beklagten c) Wenn der Beklagte das Schreiben nicht schon gelesen gehabt habe, so habe er, wie sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin ergebe, -doch etwa 14 Tage später sich bei einer Vor spräche des Zeugen Heinrich den Torgang Sander geben lassen und zu diesem Zeitpunkt den Brief durchgolesen. Er habe sich der arglistigen Täuschung dann dadurch schuldig gemacht, daß er keine Eichtigetellung vorgenommen habe, wozu er verpflichtet gewesen sei, und daß er sogar dem Zeugen gegenüber noch bewußt der Wahrheit zuwider behauptet habe, er kenne den S^|^|rsehen Betrieb gut, während er aus eigener Kenntnis und Anschauung über die wirtschaftliche Lage dieses Betriebes nichts habe sagen können* Mit der Möglichkeit, daß die wahrheitswidrigen Angaben auf den Erklärungswillen des Empfängers einwirken könnten, habe die Zeugin gerechnet. Ein arglistiges Handeln der Zeugin liege auch hinsichtlich der Nichterwähnung der vom Beklagten an gewährten Kredite und der Tatsache vor, daß der Beklagte sich für den im Oktober 1954 gewährten Kedit die Werkstatteinrichtung von habe übereignen lassen. Damit war die allgemeine Vermutung, wer etwas unterschreibt, liest es regelmäßig auch vorher, wenn ein solcher Erfahrungssatz Überhaupt besteht, was offen bleiben kann, für die hier in Frage stehende Unterschrift beseitigt und es traf die Klägerin, die das Vorliegen der arglistigen Täuschung darzutun hat, die Beweislast dafür, daß der Beklagte den Brief bei der Unterschrift gelesen hat. Ebenso fehlt eine Feststellung, daß der Beklagte das Schreiben vor der Unterschrift nicht gelesen habe; der Berufungsrichter unterstellt diesen Sachverhalt nur zugunsten des Beklagten. Beklagte selbst behauptet, er habe das Schreiben vor der Unterschrift nicht gelesen und jede Partei ihre eigenen Behauptungen gegen sich gelten lassen muß, genügt es für den Erfolg der Klage, wenn die arglistige Täuschung mit dem Erfolg der Abgabe der hier in Präge stehenden Willenserklärungen der Klägerin für eine spätere Zeit ohne Rechtsirrtum vom Berufungsrichter bejaht worden ist. December 1954 habe der Beklagte das Schreiben anläßlich eines Besuches des Zeugen Heinrich durchgelesen, aber keine Veranlassung genommen, die unrichtigen Angaben des Schreibens zu berichtigen (so daß sie mit seinem Willen fortwirkten), wobei das Berufungsgericht hilfsweise noch anführt, daß der Beklagte den Vorgang am 21. Die Aussage der' Zeugin war nicht deswegen unverwertbar, weil aus dem Protokoll über die Vernehmung durch das Generalkonsulat in San Francisco nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, ob ihr ihre frühere Aussage bei ihrer wiederholten Vernehmung vorgehalten worden ist. Ein solcher Vorhalt mag zweckmäßig gewesen sein, wenngleich ein Widerspruch zwischen der bisherigen Aussage und der neuen nicht besteht, da die ursprüngliche Aussage darüber , ob der Zeuge vor dem in jener Aussage erwähnten Besuch von S^I^Pund W^p^bcim Beklagten schon einmal beim Beklagten war, nichts enthält und das Beweisthema die Kenntnis des Beklagten hinsichtlich Die Unterlassung der Vorhaltung war jedoch auf keinen Pall ein Gesetzesverötöß, der die Aussage zu einer nicht mehr ordnungsgemäßen machen würde und das Berufungsgericht gewzungen hätte, die Vernehmung wiederholen zu lassen (RG2X 16, 116). Bas Berufungsgericht hat für die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem wegen des Besuchs des Heinrich der Beklagte den Brief zur Kenntnis bekommen hat, auch die Aussage des Zeugen Heinrich verwertet (BU S. nicht mitgeteilt und den von ihm erforderten Vorschuß für die Vernehmung der Zeugin nicht erlegt hätte, wae aber geschehen ist (Schriftsatz vom 17- März 1961). Die Ablehnung des Beweisangebots des Beklagten - Eheleute als Zeugen der Zeuge habe sich bei S^^^mit der Bemerkung eingeführt, er (W^|^) sei durch den Beklagten im groben unterrichtet, die weiteren Auskünfte Über den Gang und den tlmfang des Betriebes müsse er von persönlich erfahren, habo alle gewünschten Auskünfte erteilt und nach Erhalt aller erforderlichen Informationen sei bei der Klägerin der Entschluß zur Überlassung der Grund schuld an W^(^ hervorgerufen worden, erachtet die Revision als einen Vorstoß gegen § 286 ZPO. Richtig ist allerdings, daß das Berufungsgericht das Beweisangebot nicht als verspätet nach § 529 Abs. 2 ZPO ablehnen konnte, da der Beweisantrag zu'einer Zeit gestellt worden ist, zu der das Rechtshilfeersuchen an das Generalkonsulat noch nicht einmal abgegangen war, so daß genügend Zeit zur Vernehmung der Zeugen vorhanden gewesen wäre und die Erledigung des Rechtsstreits sich nicht verzögert hätte. Daß bei den Verhandlungen die falschen Angaben berichtigt worden wären, war vom Beklagten nicht behauptet. In unzulässiger Weise wendet sich die Revision gegen die Bewoisv/ürdigung des Berufungsrichters, wenn sie ausführt, dieser hätte beachten müssen, daß es sich bei der Aussage des Zeugen Edmund nur um eine subjektive Meinung des Zeugen gehandelt habe, der bei umfassender Unterrichtung der Klägerin und des Zeugen durch nicht die vom Beru- Ohne Verstoß gegen § 286 ZPO konnte das Berufungsgericht auch den Antrag auf Vernehmung des Hermann als Zeugen dafür ablehnon (BU S. Besondere Ausführungen des Berufungs-richters darüber, daß dieser Wunsch keine Schlüsse nach der von der Revision gezogenen Richtung zuließ, daß es für die Klägerin und ihren Verlobten auf die Meinung des Beklagten nicht mehr ankäme, waren sehon deswegen entbehrlich, weil nach der eigenen Behauptung des Beklagten (BU S* 15) die Ausschaltung des Beklagten zu dem Zweck geschehen war, sich einer Provisionsverpfliohtung ihm gegenüber zu entziehen. Ob die Verweisung auf direkte Verhandlungen mit im Schreiben vom 14- Dezember 1954 ein Argument gegen eine arglistige Täuschung war, weil der Beklagte unter Umständen mit Aufdeckung unrichtiger Angaben in direkten Verhandlungen rechnen mußte, und welches Gewicht dieses Argument hatte, war Sache der Bev/eiswürdigung des Tatrichters. 15) ausführt, daß Arglist beim Beklagten entfallen würde, wenn er angenommen hätte, etwaige falsche Angaben würden durch die Verhandlungen der Brüder und der Klägerin mit Sppp in ihrer Wirkung beseitigt:, weil sie richtigatollen würde oder weil die falschen Angaben mit Rücksicht auf die Verhandlungen mit SP|P von der Klägerin gar nicht mehr beachtet würden, und daß das Berufungsgericht hieran schließt; "Dafür hat jedoch der Beklagte nichts dar-getan. In dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats war die Erwägung, daß geldsuohende Betriebsinhaber bestrebt sein würden, ihre Verhältnisse günstig darzustellen, und daß ein Geldgeber auf die Angabe günstiger Tatsachen durc einen Britten, insbesondere einen langjährigen und großen Maklerbetrieb trotz der Angaben des Betriebsinhabers Gewicht legen werde, als naheliegend bezeichnet und eine ausdrückliche Erörterung der Auffassung des Berufungsrichters, der Beklagte habe mit einer solchen Richtigstellung unter Beseitigung seiner Behauptungen nicht gerechnet, damals nicht fi nötig erklärt worden. 4. Hat das Berufungsgericht somit ohne Rechtsirrtum eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung für Endo 1954 festgestellt - die Pflicht des Beklagten zur Aufklärung nach Entdeckung der falschen Angaben ist unbedenklich zu bejahen so kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr darauf an, ob der Beklagte etwa auch infolge der Einrichtung seines Betriebs, die nach den Feststellungen des Berufungsriehters das Hinausgehen falscher Auskünfte begünstigte, gegenüber der Klägerin arglistige Täuschung begangen hat. 5* Ebensowenig kommt es aus dem genannten Grund mehr darauf an, ob, wie die Revision meint, die Zeugin die nach der Feststellung des Berufungsrichters sich auch der arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat, entgegen der Auffassung des Berufungsrichters eine täuschende Dritte war (§ 123 BGB), deren Handeln dem Beklagten nicht zuzurechnen wäre. Nach alledem erweisen sich die Revisions rügen als unbegründet* Da ein von Amts wegen zu berücksichtigender Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu Lasten des Beklagten auch im übrigen nicht ersichtlich ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurUclczuweisen.

Zitierte Normen: § 398 ZPO § 123 BGB § 97 ZPO
ZeuginBerufungsgerichtangebenAuskunftSchreibenVernehmungKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

2171 002
V ZR 76/62
Verkündet am 3. Juni 1964 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 nf
Namen
 des Volke
 des Kaufmanns Franz straße
 In dem Rechtsstreit N	in	VL\
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägere, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die bahnbeamt^^M^^^^^_, ^_ in	M^Bi^^BsTraßeH,
Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
geb.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3• Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist mit dem Kraftfahrzeugmeister Edmund Wpp^ verlobt - Sie ist Miteigentümerin von zwei Grundstücken in Rosenheim.
Die inzwischen geschiedenen Eheleute Hermann und Therese S|^PP kamen 1945 von Berlin nach Bad Tölz. Bort übernahm Hermann S^pp eine Autoreparaturwerkstätte mit Tankstelle, zunächst pachtweise, im Jahre 1948 käuflich. In der Folgezeit erhielt er die Vertretungen der Firmen GpppP spp^P, lp|P und übertragen.. Im Jahre 1951 nahm er bei der Gemeindesparkasse in £^pp|^^ einen Kredit auf und übereignete dieser sein Betriebsinventar. Im Juli 1954 übereignete er der Firma Gpp^p& Co. in München für Verbindlichkeiten in Höhe von 4 000 BK Einrichtungsgegenstände der Werkstatt. Ba die finanziellen Schwierigkeiten weiter Zunahmen, trat Hermann spp^ im September 1954 an den Beklagten, der seit über 25 Jahren in München als Finanz-und Grundstücksmakler tätig ist und unter einer im Handelsregister eingetragenen Firma ein großes Büro mit mehreren Angestellten unterhält, wegen eines Kredits heran. Am 21. September 1954 erteilte er dem Beklagten einen schriftlichen 11 FinanzierungsauftragH zur Beschaffung eines Barlehens von 5 000 BM. Hach Einholung einer Auskunft vom vppp
 München gewährte der Beklagte am 24* September 1954 dieses Barlehen. Am 9- Oktober 1954 gab 4er Beklagte Hermann	ein	weiteres	Barlehen von 6	000 BM
und ließ sich zur Sicherheit das Werkstattinventar übereignen.
Am 11. Bezember 1954 gab der Beklagte, nachdem ihm Hermann spj|p vorher einen entsprechenden Vermittlungsaufträg erteilt hatte, in der Süddeutschen Zeitung eine Anzeige auf, daß ein "tätiger Teilhaber mit 10 000 BM
 
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Einsatz” als Werkmeister von einer Kraftfahrzeugwerkstätte und Tankstelle in einer Stadt in Oberbayern gesucht werde. Der Verlobte der Klägerin war an der Angelegenheit interessiert, wollte jedoch zunächst nicht hervortreten. Deshalb setzte sich sein Bruder Heinrich am 12. Dezember 1954 schriftlich mit dem Beklagten in Verbindung und gab sich als Interessent aus. Mit einem von ihm Unterzeichneten, von seiner Angestellten	verfaßten Schreiben vom 14. Dezember 1954 beantwortete der Beklagte die Anfrage des Heinrich	legte "Abschrift einer Auskunft über
 den in Frage kommenden Betrieb in Bad Tölz" bei und empfahl, sich mit dem Besitzer der Werkstätte persönlich in Verbindung zu setzen. Er fügte noch hinzu, er kenne den Betrieb aus eigener Anschauung und könne ihn empfehlen, nachdem er mit dem Besitzer "seit Jahren reibungslos zusammengearbeitet" habe. Bei der beigefügten Auskünfteabschrift handelt es sich um die Auskunft, die der Beklagte Ende September 1954 vom	über	den	Betrieb	erhalten
 hatte. Die Abschrift war jedoch nicht wörtlicji und nicht vollständig, ln der Überschrift stand "Abschrift ;&er Auskunft H.S. in Bad Tölz". Im ersten Absatz "Allgemeines" war im Text der Same "Hermann	Übertippt, aber zu
 entziffern. Im folgenden Absatz "Persönliches" war der Harne voll ausgeschrieben und nicht übertippt« Im nächsten Absatz "Vermögensläge" stand unverändert die Bezeichnung "Hermann Sv".
Auf dieses Schreiben hin setzte sich der Verlobte der Klägerin am 19« Dezember 1954.mit Hermann	in	Bad
 Tölz schriftlich in Verbindung. Sein Brüder Heinrich suchte Ende Dezember 1954	in	Bad	Tölz auf und unterrichtete
 den Beklagten, wobei er ihn gleichzeitig darüber aufklärte, daß nicht er, sondern sein Bruder Edmund der Interessent sei. Am 15. Januar 1955 besichtigten die Klägerin und Edmund	den	sehen	Betrieb in Bad Tölz. Am
 
21. Januar 1955 schrieb der Beklagte, der durch Hermann SfpP von den Verhandlungen erfahren hatte, an Edmund V/^P, den er damals für den Eigentümer der Grundstücke hielt, er sei bereit, ihm 10 000 DM zur Verfügung zu stellen, wenn auf dem Grundstück in Rosenheim eine Eigentümergrund schuld von 12 000 DM zu den Bedingungen der Raiffeisenkasse eingetragen und diese Grundschuld an ihn abgetreten werde und er Alleinauftrag zu dem Verkauf des Anwesens erhalte. Nachdem am 15. Februar 1955 zwischen Hermann S^pp und Edmund Wüber dessen Anstellung als Kraftfahrzeugmeister ein schriftlicher Vertrag und gleichzeitig ein Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag bezüglich eines Darlehens von 10 000 DM geschlossen worden war, bestellte die Klägerin an dem ihr gehörenden Hälfteanteil des einen Grundstücks in Rosenheim am 18. Februar 1955 eine Eigentümergrundschuld von 10 000 DM* Am 24. Februar 1955 übersandte der Beklagte der Klägerin den Entwurf einer Abtretungserklärung mit der Bitte, die noch fehlenden Eintragungen in dem Entwurf vorzunehmen und die Unterschrift durch einen Notar beglaubigen zu lassen* Am 26. Februar 1955 trat die Klägerin die Eigentümergrund-schuld an den Beklagten ab und verpflichtete sich in dieser Abtretungserklärung außerdem, das Darlehen von 10 000 DM -sofort nach dem Hausverkauf zurückzuzahlen. Anfang März 1955 rechnete der Beklagte mit den Eheleuten	und
 wegen des Darlehens ab.
In der Folgezeit vergrößerten sich die finanziellen Schwierigkeiten der Eheleute SppP weiter* Im Sommer 1955 brach ihr Betrieb zusammen* Die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt*
Der Beklagte betrieb gegen die Klägerin auf Grund der in der Grundschuldbestellung enthaltenen Unterwerfungs-klausel die Zwangsvollstreckung.
 
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Mit der Klage beantragte die Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem GrundSchuldbrief für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Abtretung der Eigentümer-'grundschuld an sie und zur Aushändigung des Grundschuldbriefes an sie zu verurteilen.
Zur Begründung der Klage trug die Klägerin vor, das Schreiben des Beklagten vom 14. Dezember 1954 und die beigefügte Auskunftsabschrift sei in mehreren Punkten unrichtig gewesen. So habe der Beklagte den spp^fsehen Betrieb nicht aus eigener Anschauung gekannt und nicht empfehlen können. Er habe auch mit	nicht	seit	Jahren
 reibungslos zusammengearbeitet. Ferner hätten die Einrichtungsgegenstände nicht, im Eigentum von	gestanden,
 sondern seien sieherungsübereignet gewesen. Der Beklagte sei über die schlechte wirtschaftliche Lage des Betriebes genau unterrichtet gewesen.
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Die Klägerin focht daher in der Klage, die am 6. Oktober 1956 zugestellt wurde, den Abtretungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Erst durch ein Schreiben vom 15. November 1955 habe sie erfahren, daß dem Beklagten bei Absendung des Schreibens vom 14. Dezember 1954 die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute	genau
 bekannt gewesen seien.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er bestreitet eine arglistige Täuschung. Er habe den Betrieb
 als nach außen hin vorbildlich gekannt« Das Schreiben vom 14. Dezember 1954 habe er lediglich mit der übrigen Post routinemäßig unterschrieben. Der Brief vom 14. Dezember 1954 sei für die Hingabe des Grundschuldbriefes auch gar nicht ursächlich gewesen.
 
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Das Landgericht hat der Klage stattgagoben. Das die Berufung des Beklagten zurückweisende Urteil des Oberland esgerichts hat der erkennende Senat mit Urteil vom 30. März I960 - V ZR 16/59 (LM BGB § 123 Nr. 21 = MDR I960, 660 = WM I960, 881) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Die Berufung des Beklagten blieb auch im erneuten Berufungsverfahren ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt er seinen Klageabweisungs-antrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
1,	Das Schreiben vom 14* Dezember 1954 habe unrichtige und irreführende Angaben enthalten. Der Beklagte habe den Betrieb	weder	aus	eigener Anschauung gekannt, noch
 habe er ? seit Jahren reibungslos mit ihm zusammengearbeitet, vielmehr sei erst vor noch nicht drei Monaten er mit in Verbindung getreten gewesen. Die in der beigeftigten Auskunft enthaltene Angabe, die Werkstätte sei mit sämtlichen Einrichtungen Eigentum Hermann	sei	ebenfalls
 unwahr gewesen, schon deswegen, weil der Beklagte sich selbst die Werkstatteinrichtung habe sicherungsübereignen lassen, wenn auch die Sicherungsübereignung möglicherweise v/egen früherer Übereignung an andere Gläubiger keine Wirksamkeit erlangt habe. Die mit dem Schreiben erteilte Auskunft, "die
 Bankverpflichtungen werden mit 5 000 DM genannt", sei nur formal, aber nicht sachlich richtig gewesen, da einem Geldgeber es darauf angekommen sei, über die Verbindlichkeiten überhaupt unterrichtet zu werden und die Schulden an den Beklagten selbst mit 11 000 DM . nicht auf geführt seien. Hach den von den Eheleuten	dem
 Beklagten gemachten Angaben sei auch der Satz, "man bezeichnet die wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet”, angesichts des Geldbedürfnisses für dringende Verpflichtungen falsch gewesen. Im sogenannten Krediturteil der Auskunft seien die Sätze "übernommene Zahlungsverpflichtungen werden im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen erfüllt" und "gegen eine geschäftliche ? Verbindung bestehen keine Bedenken0 irreführend gewesen, wozu noch die Weglassung des in der Kreditauskunft enthaltenen letzten Satzes komme, der lediglich die Kreditwürdigkeit für einen Kredit von 5	000	DM bei Rückzahlung bar in Monats-
raten bejaht habe.
2.	Der Inhalt des Schreibens vom 14- Dezember 1934 mit der beigefügten Auskunft sei für die Abtretung der Grundschuld durch die Klägerin und die gleichzeitig übernommene Verpflichtung zur Rückzahlung des vom Beklagten gewährten Darlehens von 10 000 DM ursächlich gewesen. Auf Grund der glaubhaften und eidlich bekräftigten Aussage des Zeugen Edmund	sei* das Berufungsgericht überzeugt,
 daß diese Angaben für die genannten rechtögesehäftlichen Willenserklärungen der Klägerin zu demindest mitbestimmend gewesen seien, und zwar trotz des Zeitabstands und trotz der zwischenzeitlich mit	selbst geführten Verhand-
lungen. Durch diese Verhandlungen sei der Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen worden. Freilich entfiele, erwägt das Berufungsgericht, eine Arglist des Beklagten, wenn der Beklagte angenommen hätte, etwaige falsche Angaben
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seinerseits wurden durch die Verhandlungen der Brüder und der Klägerin mit	in	ihrer Wirkung dadurch beseitigt, daß	sie	richtig stellen wurde, oder weil
 die falschen Angaben mit Rücksicht auf die Verhandlungen mit	von	der	Klägerin	gar	nicht	mehr	beachtet würden.
Dafür habe der Beklagte jedoch nichts dargetan. Seine - übrigens verspäteten - Beweisangebote auf Vernehmung der Eheleute	bezögen	sich nicht auf Tatsachen, die
 geeignet wären, den Ursachenzusammenhang zu unterbrechen oder die Arglist auszuschalten.
3.	a) Der Beklagte habe im zweiten Rechtszug eich darauf berufen, daß er das Schreiben vom H. Dezember 1954 vor der Unterschriftleistung gar nicht gelesen habe. Es sei der Regelfall, daß der Unterzeichner eines Schriftstücks vor der Unterschriftsleistung es durchlese. Die gegenteilige Ausnahme erachte das Berufungsgericht als nicht ausreichend vom Beklagten bewiesen.
b) Aber auch wenn man zugunsten des Beklagten unterstelle, daß er vor Unterzeichnung das Schreiben nicht gelesen habe, seien die Voraussetzungen für die arglistige Täuschung beim Beklagten zu bejahen. Xm Betrieb des Beklagten hätten seine Angestellten Kreditangelegenheiten und Teilhaberschaftsangelegenheiten bis zur Kreditgewährung, die vom Beklagten selbst entschieden worden sei, selbständig bearbeitet, und zwar lediglich auf Urund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen ohne Rückfrage beim Beklagten. Der Beklagte habe also gewußt und es billigend in Kauf genommen, daß die Antworten an Interessenten solche Angaben nicht enthalten hätten, die sich aus der Zwischenzeit liehen Veränderung der Sachlage ergeben hätten und die lediglich dem Beklagten
 
bekannt gewesen seien. Bei Kreditauskünften, die Antworten an Interessenten beigegeben wurden, sei der Beklagte nur gefragt worden, wenn die vorliegende Kreditauskunft älter als etwa drei Monate gewesen sei. Der Beklagte habe damit gerechnet und es gebilligt, daß durch die solchermaßen hinausgehenden unrichtigen Angaben die Empfänger zu dem Geschäftsabschluß bestimmt würden. Im gegebenen Fall seien der Zeugin insbesondere die Angaben der Eheleute S^|^| gegenüber dem Beklagten Uber ihre schwierige* Lage nicht bekannt gewesen. Falsch sei die Auskunft durch die vom Beklagten eingeftihrte Übung in seinem Betrieb insbesondere auch hinsichtlich der Bankverpflichtungen geworden. Der Beklagte habe so arglistige Täuschung mit bedingtem Torsatz begangen.
c) Wenn der Beklagte das Schreiben nicht schon gelesen gehabt habe, so habe er, wie sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin	ergebe,	-doch	etwa	14 Tage später sich
 bei einer Vor spräche des Zeugen Heinrich	den	Torgang
 Sander geben lassen und zu diesem Zeitpunkt den Brief durchgolesen. Er habe sich der arglistigen Täuschung dann dadurch schuldig gemacht, daß er keine Eichtigetellung vorgenommen habe, wozu er verpflichtet gewesen sei, und daß er sogar dem Zeugen gegenüber noch bewußt der Wahrheit zuwider behauptet habe, er kenne den S^|^|rsehen Betrieb gut, während er aus eigener Kenntnis und Anschauung über die wirtschaftliche Lage dieses Betriebes nichts habe sagen können*
4.	Ba alle diejenigen Personen, deren sich der Beklagte zur Erledigung seiner Geschäfte bestimmungsgemäß bediene, auch beim Pehlen einer Tollmacht nicht als Dritte im Sinn dos § 123 Abs. 2 BGB anzusehen seien, müsse der Beklagte sich ein arglistiges Handeln der Zeugin W4B im Hinblick
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auf deren Tätigkeit in seinem Unternehmen zurechnen lassen.
Die Zeugin habe aber in der Tat sich der arglistigen Täuschung schuldig gemacht. Die Zeugin habe für den im Schreiben vom 14. Dezember 1954 enthaltenen Satz "Ich kenne den Betrieb aus eigener Anschauung und kann ihn empfehlen, nachdem ich mit dom Besitzer seit Jahren reibungslos zusammengearbeitet habe" keine tatsächliche Grundlage gehabt, nach ihrer Angabe habe der Beklagte ihr lediglich irgend einmal gesagt, er kenne den Betrieb schon von früher. Für den zweiten Teil des Satzes habe die Zeugin also mit direktem Täuschungsvorsatz gehandelt, hinsichtlich des ersten mindestens mit bedingtem. Die Zeugin habe gewußt, daß die Angaben für den Empfänger der Auskunft wesentlich gewesen seien. Mit der Möglichkeit, daß die wahrheitswidrigen Angaben auf den Erklärungswillen des Empfängers einwirken könnten, habe die Zeugin gerechnet. Diesen Erfolg habe sie geradezu angestrebt. Ein arglistiges Handeln der Zeugin liege auch hinsichtlich der Nichterwähnung der vom Beklagten an gewährten Kredite und der Tatsache vor, daß der Beklagte sich für den im Oktober 1954 gewährten Kedit die Werkstatteinrichtung von	habe	übereignen lassen.
Dasselbe gelte für die bewußte Weglassung des Satzes in der Kreditauskunft, aus dem zu erkennen war, daß	ledig-
lich für einen geringeren zeitlich rasch wieder zu tilgenden Kredit für gut beurteilt worden war.
XI.
Die Würdigung der Revisionsrügen und die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Berufungsurteils auf richtige Anwendung des sachlichen Rechts ergeben:
1.	Die Rechtzeitigkeit der Irr turns anfechtung hat das Berufungsgericht, wie in seinem ersten in diesem Punkt vom
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erkennenden Senat nicht beanstandeten Urteil zu erkennen ist, bejaht. In dieser Hinsicht erhobt die Eevision keine Angriffe. Bin von Amts wegen zu beachtender Rechtsirrtum tritt nicht hervor.
2.	-Würde das Berufungsurteil nur darauf beruhen, daß der Beklagte die vom Berufungsgericht als Regel angenommene Vermutung nicht widerlegt habe, wer etwas unterschreibe, habe es auch gelesen und daher werde auch vermutet, daß der Beklagte das Schreiben vom 14. Dezember 1954 vor der Unterschrift gelesen habe, so könnte ns nicht bestehen bleiben. Die Revision weist zutreffend darauf hin* daß nach einer späteren Feststellung des Berufungsrichters (BU S. 21 unten) der Beklagte von den Sachbearbeitern seiner Firma entworfene Schreiben bei der Unterschrift der Post nur in Ausnahmefällen las. Damit war die allgemeine Vermutung, wer etwas unterschreibt, liest es regelmäßig auch vorher, wenn ein solcher Erfahrungssatz Überhaupt besteht, was offen bleiben kann, für die hier in Frage stehende Unterschrift beseitigt und es traf die Klägerin, die das Vorliegen der arglistigen Täuschung darzutun hat, die Beweislast dafür, daß der Beklagte den Brief bei der Unterschrift gelesen hat. Eine positive Feststellung, die die Frage der Beweislast gegenstandslos machen würde, daß der Beklagte das Schriftstück wirklich gelesen hat, enthält das Berufungsurteil trotz der irreführenden Wendung, der Senat (des Berufungsgerichts) werde in der Überzeugung (daß nämlich die Unkenntnis des Beklagten vom Inhalt nicht bewiesen sei) bestärkt, nicht.
Auf diesen Sachverhalt kann die Bejahung der arglistigen Täuschung demnach nicht gestützt werden, die dem Erfolg der Klage zugrunde liegt. Ebenso fehlt eine Feststellung, daß der Beklagte das Schreiben vor der Unterschrift nicht gelesen habe; der Berufungsrichter unterstellt diesen Sachverhalt nur zugunsten des Beklagten. Da jedoch der
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Beklagte selbst behauptet, er habe das Schreiben vor der Unterschrift nicht gelesen und jede Partei ihre eigenen Behauptungen gegen sich gelten lassen muß, genügt es für den Erfolg der Klage, wenn die arglistige Täuschung mit dem Erfolg der Abgabe der hier in Präge stehenden Willenserklärungen der Klägerin für eine spätere Zeit ohne Rechtsirrtum vom Berufungsrichter bejaht worden ist.
2. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, daß der Beru-fungsrichtor feststellt, etwa 14 Tage nach der Absendung des Schreibens vom 14. December 1954 habe der Beklagte das Schreiben anläßlich eines Besuches des Zeugen Heinrich durchgelesen, aber keine Veranlassung genommen, die unrichtigen Angaben des Schreibens zu berichtigen (so daß sie mit seinem Willen fortwirkten), wobei das Berufungsgericht hilfsweise noch anführt, daß der Beklagte den Vorgang	am 21. Januar 1955 anläßlich des Diktats
 eines Schreibens an Edmund WpppP und in gleicher Weise am 2./4. Februar 1955 beim Diktat eines Schreibens an die Klägerin und damit auch das Schreiben vom 14. Dezember 1954 gesehen .haben müsse (BU S. 25). Die Revision erhebt zwar gegen die sich auf die Vorsprache des Zeugen Heinrich beziehende Feststellung des Berufungsrichters Einwendungen, sie sind jedoch unbegründet. Die Aussage der' Zeugin war nicht deswegen unverwertbar, weil aus dem Protokoll über die Vernehmung durch das Generalkonsulat in San Francisco nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, ob ihr ihre frühere Aussage bei ihrer wiederholten Vernehmung vorgehalten worden ist. Ein solcher Vorhalt mag zweckmäßig gewesen sein, wenngleich ein Widerspruch zwischen der bisherigen Aussage und der neuen nicht besteht, da die ursprüngliche Aussage darüber , ob der Zeuge	vor	dem
 in jener Aussage erwähnten Besuch von S^I^Pund W^p^bcim Beklagten schon einmal beim Beklagten war, nichts enthält und das Beweisthema die Kenntnis des Beklagten hinsichtlich
 
der Geschäftsverhältnisse Sanders war (Beweisbeschluß vom 5, November 1956). Die Unterlassung der Vorhaltung war jedoch auf keinen Pall ein Gesetzesverötöß, der die Aussage zu einer nicht mehr ordnungsgemäßen machen würde und das Berufungsgericht gewzungen hätte, die Vernehmung wiederholen zu lassen (RG2X 16, 116). Es handelte vielmehr nach seinem im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbaren Ermessen, wenn es im Urteil die nochmalige Vernehmung ablehnte. Ob das Verfahren bei der Vernehmung der Zeugin auch deswegen vom Beklagten nicht mehr beanstandet werden könnte, weil er vom Rechtshilfetermin Nachricht erhalten hatte und ihn hätte wahrnehmen lassen können, außerdem dem Beklagten Gelegenheit geboten war, etwaige Prägen in das Erauchschreiben aufnehmen zu lassen, kommt demnach nicht mehr in Betracht.
Die auf diese Hilfserwägung sich beziehenden Revisions-rügon sind gegenstandslos. Bas Berufungsgericht hat für die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem wegen des Besuchs des Heinrich	der	Beklagte	den Brief zur Kenntnis
 bekommen hat, auch die Aussage des Zeugen Heinrich verwertet (BU S. 26), der bezeugt hat, ohne Begleitung beim Beklagten yorgesprochen zu höben und es jedenfalls für möglich erklärt hät, daß dieser Besuch um die Jahreswende 1954/55 stattgefunden habe. Auch hier stand die wiederholte Vernehmung des Zeugen im freien Ermessen des Berttfungs-richtors (§ 398 ZPO). Fehl geht auch die Rüge, die Aussage der Zeugin WJp^habe das Berufungsgericht nicht verwerten dürfen, weil der Beklagte ihre Vernehmung nicht beantragt habe und im Beweisbeschluß der Beweissatz gefehlt habe.
Ber Beklagte hat nach dieser Richtung in der auf die Vernehmung folgenden Verhandlung (vom 7. Dezember, 1961, Bl.
 416 GA) keine Einwendungen erhoben Uhd kann daher einen etwaigen Mangel nicht mehr rügen (§ 295 ZPO). Überdies hätte es der Beklagte in der Hand gehabt, die Vernehmung dadurch zu verhindern, daß er die ladungsfähige Adresse
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nicht mitgeteilt und den von ihm erforderten Vorschuß für die Vernehmung der Zeugin nicht erlegt hätte, wae aber geschehen ist (Schriftsatz vom 17- März 1961).
3.	Eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung ist nur dann gegeben, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen den falschen Angaben und der Willenserklärung besteht und wenn der die Täuschung Verübende die Einwirkung auf die Abgabe der Willenserklärung wenigstens als möglich voraussieht und das Bewußtsein und den Willen hat, in dieser Weise zu täuschen. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat den ursächlichen Zusammenhang auf Grund der Aussage des Zeugen Edmund	für	nachgewiesen	er-
achtet, der nach seiner Aussage über die Beweggründe seiner Verlobten zur Abgabe der angefochtenen Willenserklärung voll unterrichtet war. Die Ablehnung des Beweisangebots des Beklagten - Eheleute	als	Zeugen	der	Zeuge
 habe sich bei S^^^mit der Bemerkung eingeführt, er (W^|^) sei durch den Beklagten im groben unterrichtet, die weiteren Auskünfte Über den Gang und den tlmfang des Betriebes müsse er von	persönlich	erfahren,
 habo alle gewünschten Auskünfte erteilt und nach Erhalt aller erforderlichen Informationen sei bei der Klägerin der Entschluß zur Überlassung der Grund schuld an W^(^ hervorgerufen worden, erachtet die Revision als einen Vorstoß gegen § 286 ZPO. Dem kann nicht zugestimmt werden. Richtig ist allerdings, daß das Berufungsgericht das Beweisangebot nicht als verspätet nach § 529 Abs. 2 ZPO ablehnen konnte, da der Beweisantrag zu'einer Zeit gestellt worden ist, zu der das Rechtshilfeersuchen an das Generalkonsulat noch nicht einmal abgegangen war, so daß genügend Zeit zur Vernehmung der Zeugen	vorhanden	gewesen wäre und die
 Erledigung des Rechtsstreits sich nicht verzögert hätte.
Allein das Motiv des inneren Willensentschlusses der Klä-
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gerin, ob insbesondere die günstige Beurteilung durch den Beklagten im Brief vom 14. Dezember =1954 trotz der Verhandlung mit den Eheleuten	noch	eine Mitursache für den
 Entschluß bildete, war dem direkten Beweis durch die Tatsache, wegen deren Beweis angeboten war, nicht zugänglich.
Es handelt sich insoweit um einen Indizienbeweis, so daß eine Verletzung des § 286 ZPO nicht vorliegt, wenn der Berufungsrichter den Bev/eis nicht erhebt, weil, wie hier, er den gewünschten Schluß aus den unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ziehen zu können glaubt (BGH DM ZPO § 559 Hr. t). Eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt deshalb auch nicht vor. Daß bei den Verhandlungen die falschen Angaben berichtigt worden wären, war vom Beklagten nicht behauptet. Das oben Gesagte gilt in gleicher Weise für die Beweisfrage, ob wegen der Verhandlungen mit
 die falschen Angaben überhaupt :l nicht mehr beachtet worden sind. Konkrete Behauptungen des Beklagten etwa über Äußerungen, daß die Klägerin den Angaben des Beklagten kein Gewicht mehr beigelegt hätte, liegen nicht vor.
In unzulässiger Weise wendet sich die Revision gegen die Bewoisv/ürdigung des Berufungsrichters, wenn sie ausführt, dieser hätte beachten müssen, daß es sich bei der Aussage des Zeugen Edmund	nur	um	eine subjektive Meinung des
 Zeugen gehandelt habe, der bei umfassender Unterrichtung der Klägerin und des Zeugen durch	nicht die vom Beru-
fungsrichter angenommene große Bedeutung beigemessen werden könne. Die Beweiswürdigung des Berufungsrichters beruht in diesem Punkt auf dem Gedanken, daß für einen Geldgeber gerade die Auffassung eines im Gegensatz zu den geldauchenden Inhabern außerhalb des Betriebes stehenden Finanzmanns wichtig ist. Ohne Verstoß gegen § 286 ZPO konnte das Berufungsgericht auch den Antrag auf Vernehmung des Hermann	als	Zeugen
 dafür ablehnon (BU S. 36), daß	ausdrücklich gewünscht
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habe, es möge eine Zuziehung des Beklagten zu den Verhandlungen unterbleiben. Besondere Ausführungen des Berufungs-richters darüber, daß dieser Wunsch keine Schlüsse nach der von der Revision gezogenen Richtung zuließ, daß es für die Klägerin und ihren Verlobten auf die Meinung des Beklagten nicht mehr ankäme, waren sehon deswegen entbehrlich, weil nach der eigenen Behauptung des Beklagten (BU S* 15) die Ausschaltung des Beklagten zu dem Zweck geschehen war, sich einer Provisionsverpfliohtung ihm gegenüber zu entziehen.
Ob die Verweisung auf direkte Verhandlungen mit	im
 Schreiben vom 14- Dezember 1954 ein Argument gegen eine arglistige Täuschung war, weil der Beklagte unter Umständen mit Aufdeckung unrichtiger Angaben in direkten Verhandlungen rechnen mußte, und welches Gewicht dieses Argument hatte, war Sache der Bev/eiswürdigung des Tatrichters. Dafür, daß er diesen Hinweis auf direkte Verhandlungen übersehen hätte, fehlen Anhaltspunkte. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO, den die Revision rügt, liegt auch insoweit nicht vor.
Bedenken könnte allerdings erwecken, daß das Berufungsgericht (BU S. 15) im Anschluß an die Ausführungen des erkennenden Senats im ersten Revisionsurteil in dieser Sache (S. 15) ausführt, daß Arglist beim Beklagten entfallen würde, wenn er angenommen hätte, etwaige falsche Angaben würden durch die Verhandlungen der Brüder	und	der
 Klägerin mit Sppp in ihrer Wirkung beseitigt:, weil sie richtigatollen würde oder weil die falschen Angaben mit Rücksicht auf die Verhandlungen mit SP|P von der Klägerin gar nicht mehr beachtet würden, und daß das Berufungsgericht hieran schließt; "Dafür hat jedoch der Beklagte nichts dar-getan. Auch die Beweisanträge auf Vernehmung der Eheleute bieten dafür nicht die erforderliche Grundlage".
Ginge der Sinn dieser Wendungen dahin, daß es zweifelhaft bleibe, ob der Beklagte (und die Personen, deren Handeln
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er sich zurechnen lassen müsse, gemeint: die Zeugin s. BU S. 16 Mitte) solche - entlastende - Erwägungen angestellt habe, diese üngev/ißheit aber zu Lasten des Beklagten gehe, dann wäre, wie die Revision richtig ausführt, die Beweislast verkannt., weil den Anfechtenden die Beweislast füi die Arglist des Täuschenden trifft (BGH NJW 1957, 988). So sind die Ausführungen des Berufungsrichters aber nicht zu verstehen. In dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats war die Erwägung, daß geldsuohende Betriebsinhaber bestrebt sein würden, ihre Verhältnisse günstig darzustellen, und daß ein Geldgeber auf die Angabe günstiger Tatsachen durc einen Britten, insbesondere einen langjährigen und großen Maklerbetrieb trotz der Angaben des Betriebsinhabers Gewicht legen werde, als naheliegend bezeichnet und eine ausdrückliche Erörterung der Auffassung des Berufungsrichters, der Beklagte habe mit einer solchen Richtigstellung unter Beseitigung seiner Behauptungen nicht gerechnet, damals nicht fi nötig erklärt worden. Die Ausführungen des Berufungsrichters, der dem Beklagten auf Grund einer von ihm verübten sittenwidrigen Schädigung, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits war, ein unlauteres Verhalten zutraut, müssen dahin verstanden werden, daß er von dem Pehlen solcher entlastender Erwägungen des Beklagten überzeugt sei und die Ausführungen und Beweisangebote des Beklagten* von dem Ausführungen über seine eigenen Überlegungen erwartet werden konnten, nichts enthielten, was, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, die Überzeugung erschüttern würde.
4.	Hat das Berufungsgericht somit ohne Rechtsirrtum eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung für Endo 1954 festgestellt - die Pflicht des Beklagten zur Aufklärung nach Entdeckung der falschen Angaben ist unbedenklich zu bejahen so kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr darauf an, ob der Beklagte
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etwa auch infolge der Einrichtung seines Betriebs, die nach den Feststellungen des Berufungsriehters das Hinausgehen falscher Auskünfte begünstigte, gegenüber der Klägerin arglistige Täuschung begangen hat. Auf die in dieser Richtung erhobenen Revisionsrügen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
5* Ebensowenig kommt es aus dem genannten Grund mehr darauf an, ob, wie die Revision meint, die Zeugin die nach der Feststellung des Berufungsrichters sich auch der arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat, entgegen der Auffassung des Berufungsrichters eine täuschende Dritte war (§ 123 BGB), deren Handeln dem Beklagten nicht zuzurechnen wäre. Andernfalls wäre auch zu erwägen, ob die Anfechtbarkeit dem Beklagten gegenüber nicht auf jeden Fall deswegen zu bejahen wäre, weil nach den Feststellungen des Tatrichters die Angestellten des Beklagten die Korrespondenz ohne Rückfrage bei dem Beklagten lediglich an Hand der schriftlichen Unterlagen erledigten, er daher bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Vermeidung des Hinausgehens unrichtiger Angaben die ausgehende Fest hätte lesen müssen und demgemäß die Täuschung hätte erkennen müssen (infolge einer fahrlässigen Unterlassung nicht kannte).
 
III.
Nach alledem erweisen sich die Revisions rügen als unbegründet* Da ein von Amts wegen zu berücksichtigender Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu Lasten des Beklagten auch im übrigen nicht ersichtlich ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurUclczuweisen.
Br. Augustin	Schuster	-	Br.	Freitag
 Br. Mattem Offterdinger