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BGH · V ZR 76/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 76/61

Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt , wenn, wie das Oberlandeagcricht annimmt, der Beklagte die Haftung für Schäden, die durch die ,, Veranstaltung an den Rorstwegon des Klägers entstanden sind, durch Vortrag - sei. 1» Nach §§ 5, 47 Abs» 2 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde und, wenn sie über ihren Bereich hinausgehen, der Erlaubnis der höheren Verwaltungsbehörde» Zu den hiernach genehmigungspflichtigen Veranstaltungen gehört auch die vom Beklagten durchgeführte motorsportliche Veranstaltung» Der Bundesverkehrsminister hat zu § 5 StVO am 29» März 1956 eine "Allgemeine Verv/altungsvorschrift" erlassen (abgedruckt bei Müller, Straßenverkehrsrocht, 21» Aufl» So 798 ff), die Anweisungen an die Genehmigungsbehörden für die Erlaubnis motorsportlicher Veranstaltungen enthält» In dieser Verwaltungsvorschrift ist unter II Kr» 4 bestimmt, daß der Veranstalter den Nachweis des Versicherungsschutzes vor der Veranstaltung erbringt und sich verpflichtet, etwa am Straßenkörper, an den Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungcn verursachte Schäden zu Das Berufungsgericht erblickt den Abschluß eines solchen Vertrages darin, daß der Beklagte das in dem Genehmigungsbescheid und in den bei-gefügten Bedingungen enthaltene Vertragsangebot, allen Geschädigten gegenüber die Haftung zu übernehmen, stillschweigend angenommen habe, wodurch nicht nur ein Vertrag zugunsten eines etwa geschädigten Dritten, sondern auch unmittelbar ein Vertrag zwischen dem Beklagten und dem durch die Oberforstdirektion vertretenen Kläger zustandegekommen sei. a) Die Revision geht zutreffend davon aus, daß eine Haftung des Beklagten für die durch die Veranstaltung an den Wegen doo Klägers verursachten Schaden, soweit nicht die Voraussetzungen der §§ 823, 831 BGB vorliegen, nicht ohne weiteres gegeben ist, sondern nur durch eine rechts-gcschäftlicho Verpflichtung des Beklagten herboigeführt werden konnte« Der Gonohmigungsbcschcid stellt einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt dar, der für sich allein eine privatrechtliche Haftung des Beklagten nicht zu begründen vermag« Ein Verwaltungsakt kann jedoch zivilrechtliche Bestandteile haben, insbesondere mit einem privatrechtlichon Vertrag verbunden werden (BVerwGE 4, 342 mit Hinweis auf BGHZ 21, 319; Staudinger, Die Entscheidung hängt deshalb davon ab* ob der Beklagte durch privatrechtlichen Vertrag die Haftung für Schäden an den Wegen des Klägers übernommen hat» Richtig, ist;, daß* wie die Revision ausführt* die Auslegung des Genehmigungsbescheides als eines.Verwaltungsaktcs der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl« auch BGHZ 28* 34? 38, 40)« Diese Nachprüfung führt jedoch nicht zu einer von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden Auslegung» Dem Oberlandesgericht ist vielmehr darin zuzustimmen, daß der Genehmigungsbescheid ein privatrechtliches Angebot an den Beklagten enthält* allen etv/a Geschädigten gegenüber* zu denen auch die Wcgc-cigentümor gehören* die Schadensersatzpflicht zu übernehmen» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach Nr» 18 Satz 2 der allgemeinen Bedingungen der Beklagte die Bundesrepublik* den Kläger sowie die beteiligten Kreise und Gemeinden von allen Ersatzansprüchen freizusteilen hatte, dio aus Anlaß der Veranstaltung erhöben werden könnten» Hiermit wurde klargestellt, daß dem Kläger wie auch den Übrigen beteiligten Körperschaften keinerlei Haftung aus der Veranstaltung entstehen sollte» Nr» 18 der allgemeinen Bedingungen ist jedoch nicht auf diese PrciBtollungsvorpflichtung beschränkt; darüber hinaus ist in Satz 1 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht* daß der Veranstalter für alle Schäden haften sollte* die durch die Veranstaltung angeriehtet wurden» Der Beklagte konnte entgegen der Auffassung der Revision daraus, daß die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehene Übernahme der Haftung für Straßonschädon in den Bedingungen;, unter denen die Erlaubnis erteilt v/urdc, nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde, nicht entnehmen, daß eine Haftung für Wcgcschäden nicht in Betracht komme« Die* allgemein gehaltene weitgehende Passung der die Schadenshaftung, betreffenden Bedingung schließt vielmehr für den Beklagten erkennbar auch dio Haftung für Wegeschäden mit ein, zu demal da die> Entstehung solcher Schäden bei der Art der Veranstaltung nahe lag und nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch bei früheren ähnlichen Veranstaltungen erhebliche ifegoschäden entstanden waren und vom Beklagten ersetzt worden sind« Eines besonderen Hinweises darauf? Bas Oberlandes-gericht verweist auch, .auf Nr. 14 der allgemeinen Bedingungen durch die dem Veranstalter aufgegeben wurde, selbst eine Haftpflichtversicherung absuschlioßen« Es bemerkt dazu, eine solche Versicherung sei nur notwendig: gewesen, 3 wenn der Beklagte selbst schadensersatZEf-lichtig werden sollte, so daß die Verpflichtung zu dem Abschluß einer Versicherung für den Veranstalter sich als-eino notwendige Folge und Ergänzung der Übernahme'der Schadenshaftung dar-stollc. dor allgemeinen vom Beklagten übernommenen Haftung, nicht hcrgeloitot werden kann«, Bas Berufungsgericht hat jedoch das Abfahren der Strecke nach der Veranstaltung lediglich unterstützend zur Auslegung herangezogen«, Es hat darin mit Rocht einen Hinweis auf eine mögliche Schadensersatzpflicht erblickt; denn eine Besichtigung der Strecke am Tage nach der Veranstaltung durch Vertreter des Beklagten und der beteiligten Behörden hatte offensichtlich nur don Zweck* etwaige durch die Veranstaltung hervorgerufene Schäden* die mannigfacher Art sein konnten* festzustel-Icn«, Welche Vorstellungen der Beklagte sich über die Höhe etwaiger Schäden gemacht hat* insbesondere ob er mit einer so hohen Schadensforderung * wie sie mit der Klage geltend gemacht wird* nicht gerechnet und deshalb insoweit keinen Versicherungsschutz genommen hat* ist für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung«, b) Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch die widerspruchslose Entgegennahme des Genohmigungsbescheides sowie durch die Ahhaltung der Zuvcrlässigkeitsfahrt das in der Erlaubnis enthaltene Vertragsangebot auf Übernahme der Haftung für alle Schäden und damit auoh für Wegeschäden angenommen habe* ist frei von Rechtsirrtumo Einer ausdrücklichen Annahmoerklärung des Beklagten bedurfte es nach Lage der Sache nicht• Bio Ansicht des Oberlandesgerichts* daß durch die Übernahme der Schadenshaftung seitens des Beklagten ein Vertrag zuguaas ten etwaiger geschädigter Brittor* also auch des Klägers* zustandegekommen sei* ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden«, Bäs gleiche gilt für die Annahme des Berufungsgerichts * daß die Einwilligung des Klägers zur Benutzung der in seinem Eigentum stehenden Wege stillschweigend dadurch erteilt worden sei, daß die Oberforstdirektion nach dem Empfang c) Einer Stellungnahme zu der Auffassung des Ober-landosgerichts, daß der Beklagte auch durch unmittelbaren Vertrag mit dem Kläger die Haftung für Wegeschäden übernommen habe, bedarf es somit nicht.

Zitierte Normen: § 823 BGB
vertragenVeranstalterKlägerBedingungVeranstaltungRevisionHaftungSchaden

Volltext der Entscheidung

V ZR 76/61
Verkündet an 9o Januar 1963 Symalla, Justizshauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2207 082
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des	N^H[B	im	veirfcrc^en	durch
 den erste^vorsj^zcndeh Willi	in	N^PPPPb
^^HHHH^^traGe 0t, un^len zweiten Vorsitzenden
 in	Ä0P0PS0fpp||ps	trage
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den Freistaat Bayern, vertrete^^ürch die Finanzmittelstelle des Landes Bayern in ApHHk
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr„ lasche sowie'.der Bundesrichter Schuster, Dr, Piepenbrock, Br» Rothe und Br«, Freitag für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 4«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Februar 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen* .
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte5 ein rechtsfähiger Verein, der aus Mitgliedern des ADAC besteht, führte am 20* April 1958 unter der Bezeichnung "9» Nordbayerische Zuverlässigkeitsfahrt11 eine motorsportliehc Veranstaltung im Gebiet der Stadt Nürnberg sowie der Landkreise Nürnberg, Hersbruck und Neumarkt/Opf* durch» Die Fahrt ging auch Uber Porstwege des staatlichen Porstgobietcs ira Bereich der Forstäintcr Nürnberg-Ost, Peucht und Altdorf» Die Regierung von Mittelfranken hatte auf Antrag des Beklagten durch Bescheid vom 16» April 1958 gemäß §§ 5, 47 Abs» 2 b StVO die Genehmigung zu der Veranstaltung unter allgemeinen und besonderen Bedingungen und Auflagen erteilt» Nr» 7 und 1.8 der "Allgemeinen Bedingungen und Auflagen für . notorsportliche Veranstaltungen" lauten, wie folgts
 Nr» 1%
Privatwege (Forstwege) dürfen nur benutzt werden, wenn hierzu die Einwilligung des Grundstückseigentümers erteilt wurd e.
Nr» 18s
Für .alle Schäden, die durch die Veranstaltung, insbesondere ihre Leiter, Ordner und Teilnehmer oder die aus Anlaß der Veranstaltung durch Zuschauer oder andere Verkehrsteilnehmer angorichtet v/erden, haftet der Veranstalter» Er hat die Bundesrepublik Deutschland, den Freistaat Bayern, die Landkreise und Gemeinden von allen Ersatzansprüchen freizustollen, die aus Anlaß der Veranstaltung gegen sie erhoben werden könnten» Von den Straßenbaulastträgern wird keine Haftung übernommen für Schäden, die den Teilnehmern der Veranstaltung aus der Beschaffenheit der Straßen und Straßenbauwerke erwachsen»
Nach Nr» 8 der in dem Genehmigungsbescheid enthaltenen "besonderen Bedingungen und Auflagen" hat der Veranstalter am Tage nach der Veranstaltung zur Feststcl-
 
lung etwaiger durch die Fahrtteilnehmer oder Zuschauer hervorgorufenor Schäden die Fahrtstrecke zusammen mit einem Vertreter des Landratsamts sowie der Landespolizeiinspektion Nürnberg und des Forstamts Feucht abzufahren»
Der Genehmigungsbeschoid wurde an 14 im Prozeß nicht näher bezeichnete Stellen geleitet mit dem Zusatz? uLie Beteiligten wurden von der obon bezeichneten Veranstaltung durch die Stadt Nürnberg unterrichtet» Es wird geboten, das Erforderliche zu veranlassen und der Regierung von Mittelfranken besondere Vorkommnisse mitzuteilenM»
Einen Abdruck des Gronehmigungsbcscheides erhielt auch die Oborforstdircktion Ansbach» Nach der Veranstaltung wurde die Strecke, wie vorgesehen, zur Prüfung des Zustandes der benutzten Woge von Vertretern der Forstbehorde und des Beklagten abgefahren»
Der Kläger behauptet, infolge der übermäßigen Beanspruchung durch die zahlreichen Motorräder, die an der Zuverlässigkeitsfahrt teilgenommen, hätten, seien an den Forstv/cgcn erhob liehe Schäden entstanden, die streckenweise die Wege unbefahrbar gemacht hatten» Bei der Besichtigung sei der Vertreter des Beklagten auf die Schäden aufmerksam gemacht worden» Er habe den getroffenen Feststellungen nicht widersprochen, sondern erklärt, sie seien versichert» Der Kläger verlangt vom Beklagten als Veranstalter der Fahrt Schadensersatz in Höhe des zur Instandsetzung der Wege erforderlichen Betrages von 6 053,75 LM nebst Zinsen»
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Er hat den Anspruch - abgesehen von einem Betrag von 36,30 DM für den Ankauf und den Einbau von drei Lurchlaßrohren - nach Grund und Höhe bestritten»
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-landosgericht auf die Berufung des Klägers den Klage-
anopruch don Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe s
Bio Revision ist nicht begründet»
Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt , wenn, wie das Oberlandeagcricht annimmt, der Beklagte die Haftung für Schäden, die durch die ,, Veranstaltung an den Rorstwegon des Klägers entstanden sind, durch Vortrag - sei. es durch einen Vortrag zugunsten Dritter oder durch unmittelbaren Vertrag mit dem Kläger - übernommen hat»
1» Nach §§ 5, 47 Abs» 2 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde und, wenn sie über ihren Bereich hinausgehen, der Erlaubnis der höheren Verwaltungsbehörde» Zu den hiernach genehmigungspflichtigen Veranstaltungen gehört auch die vom Beklagten durchgeführte motorsportliche Veranstaltung» Der Bundesverkehrsminister hat zu § 5 StVO am 29» März 1956 eine "Allgemeine Verv/altungsvorschrift" erlassen (abgedruckt bei Müller, Straßenverkehrsrocht, 21» Aufl» So 798 ff), die Anweisungen an die Genehmigungsbehörden für die Erlaubnis motorsportlicher Veranstaltungen enthält» In dieser Verwaltungsvorschrift ist unter II Kr» 4 bestimmt, daß der Veranstalter den Nachweis des Versicherungsschutzes vor der Veranstaltung erbringt und sich verpflichtet, etwa am Straßenkörper, an den Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungcn verursachte Schäden zu
 
beseitigen. Für Halter und Führer eines jeden teilnehmenden Fahrzeugs sind Mindcstver3ichcrungscummen festgesetzt. Weiter ist angeordnet, daß hoi motorsportlichen Veranstaltungen, die teils auf gesperrten, teils auf nicht gesperrten Wegen stattfinden, für den Veranstalter eine Versicherung mit bestimmten Deckungssummen, darunter bei Kraftradvcranotaltungcn 25 000 DM für Sachschäden, zusätzlich geboten ist. Die Regierung hat dementsprechend in Kr. 14 der allgemeinen Bedingungen die Höhe der Mindeot-versicherungssumme für Führer und Halter festgesetzt und auch dem Beklagten aufgegeben, für sich selbst den Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit den in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift bestimmten Beträgen nach-zuweisen. Daß die vom Beklagten zu übernehmende Schadenshaftung sich auch auf Schäden an den Wegen erstrecken sollte, ist in dem Genehmigungsbescheid und auch in den boigefügton Bedingungen nicht ausdrücklich" ihervorgehoben.
Das Oberlandesgericht hat eine Haftung des Beklagten für Wegcschäden bejaht, weil der Beklagte vertraglich die Haftung übernommen habe. Das Berufungsgericht erblickt den Abschluß eines solchen Vertrages darin, daß der Beklagte das in dem Genehmigungsbescheid und in den bei-gefügten Bedingungen enthaltene Vertragsangebot, allen Geschädigten gegenüber die Haftung zu übernehmen, stillschweigend angenommen habe, wodurch nicht nur ein Vertrag zugunsten eines etwa geschädigten Dritten, sondern auch unmittelbar ein Vertrag zwischen dem Beklagten und dem durch die Oberforstdirektion vertretenen Kläger zustandegekommen sei.
2. Die Bedenken der Revision hiergegen sind nicht begründet.
a)	Die Revision geht zutreffend davon aus, daß eine Haftung des Beklagten für die durch die Veranstaltung
 an den Wegen doo Klägers verursachten Schaden, soweit nicht die Voraussetzungen der §§ 823, 831 BGB vorliegen, nicht ohne weiteres gegeben ist, sondern nur durch eine rechts-gcschäftlicho Verpflichtung des Beklagten herboigeführt werden konnte« Der Gonohmigungsbcschcid stellt einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt dar, der für sich allein eine privatrechtliche Haftung des Beklagten nicht zu begründen vermag« Ein Verwaltungsakt kann jedoch zivilrechtliche Bestandteile haben, insbesondere mit einem privatrechtlichon Vertrag verbunden werden (BVerwGE 4, 342 mit Hinweis auf BGHZ 21, 319; Staudinger,
BGB 11« Aufl« § 905 Anm« 10 f dritter Absatz)« Grundsätzlich ist davon aüszugehen, daß eine Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung einen in ihrem Ermessen stehenden hoheitlichen Verwaltungsakt nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen des Gcsuchatellers abhängig machen darf und daß ein auf die Gewährung solcher Gegenleistungen gerichteter bürgerlich-rechtlicher Vertrag nichtig ist«
Dies gilt vor allem dann, wenn ein Verwaltungsakt in sachv/idrigcr Weise mit einer privatrechtlichen Verpflichtung gekoppelt wird« Eine sachwidrige und deshalb unzulässige Verbindung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis mit einor privatrechtlichen Verpflichtung liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Übernahme der Verpflichtung in einem inneren Zusammenhang mit der Erlaubnis steht, wie das beispielsweise bei Erteilung einer Bauerlaubnis oder Ausnahmogcnehmigung, die mit der Übernahme einer Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks in Verbindung steht, der Fall sein kann (vgl« BGHZ 26, 84, 27; ferner BayObLGZ 1957, 205; OLG Hamburg MDR 1962, 986; Forothoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, erster Band, 8. Aufl«
S. 345, 346)« Bei einer Veranstaltung der hier vorliegenden Art handelt es sich um eine über den Gemeingebrauch hinausgehendo Sondernutzung, die erfahrungsgemäß
 
■besondere Schäden an den befahrenen Strecken zur Folge haben kann« Es ist deshalb keineswegs sachv/idrig, wenn die Genehmigung einer solchen Veranstaltung davon abhängig gemacht wird* daß der Veranstalter die Haftung für dio durch dio Veranstaltung entstehenden Schäden übernimmt«
Die Entscheidung hängt deshalb davon ab* ob der Beklagte durch privatrechtlichen Vertrag die Haftung für Schäden an den Wegen des Klägers übernommen hat» Richtig, ist;, daß* wie die Revision ausführt* die Auslegung des Genehmigungsbescheides als eines.Verwaltungsaktcs der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl« auch BGHZ 28* 34? 38, 40)« Diese Nachprüfung führt jedoch nicht zu einer von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden Auslegung» Dem Oberlandesgericht ist vielmehr darin zuzustimmen, daß der Genehmigungsbescheid ein privatrechtliches Angebot an den Beklagten enthält* allen etv/a Geschädigten gegenüber* zu denen auch die Wcgc-cigentümor gehören* die Schadensersatzpflicht zu übernehmen» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach Nr» 18 Satz 2 der allgemeinen Bedingungen der Beklagte die Bundesrepublik* den Kläger sowie die beteiligten Kreise und Gemeinden von allen Ersatzansprüchen freizusteilen hatte, dio aus Anlaß der Veranstaltung erhöben werden könnten» Hiermit wurde klargestellt, daß dem Kläger wie auch den Übrigen beteiligten Körperschaften keinerlei Haftung aus der Veranstaltung entstehen sollte»
Nr» 18 der allgemeinen Bedingungen ist jedoch nicht auf diese PrciBtollungsvorpflichtung beschränkt; darüber hinaus ist in Satz 1 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht* daß der Veranstalter für alle Schäden haften sollte* die durch die Veranstaltung angeriehtet wurden» Der Beklagte konnte entgegen der Auffassung der Revision daraus, daß die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehene Übernahme
 der Haftung für Straßonschädon in den Bedingungen;, unter denen die Erlaubnis erteilt v/urdc, nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde, nicht entnehmen, daß eine Haftung für Wcgcschäden nicht in Betracht komme« Die* allgemein gehaltene weitgehende Passung der die Schadenshaftung, betreffenden Bedingung schließt vielmehr für den Beklagten erkennbar auch dio Haftung für Wegeschäden mit ein, zu demal da die> Entstehung solcher Schäden bei der Art der Veranstaltung nahe lag und nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch bei früheren ähnlichen Veranstaltungen erhebliche ifegoschäden entstanden waren und vom Beklagten ersetzt worden sind« Eines besonderen Hinweises darauf? daß die Haftung für allo Schäden sich auch auf Schäden am Straßenkörper erstrecke, bedurfte e:s somit nicht«.- Bas Oberlandes-gericht verweist auch, .auf Nr. 14 der allgemeinen Bedingungen durch die dem Veranstalter aufgegeben wurde, selbst eine Haftpflichtversicherung absuschlioßen« Es bemerkt dazu, eine solche Versicherung sei nur notwendig: gewesen, 3 wenn der Beklagte selbst schadensersatZEf-lichtig werden sollte, so daß die Verpflichtung zu dem Abschluß einer Versicherung für den Veranstalter sich als-eino notwendige Folge und Ergänzung der Übernahme'der Schadenshaftung dar-stollc. Bio Hevision mächt feierzu geltende aus Nr« 18 der allgemeinen Bedingungen könne eine 'Haftung für Wegoschädcn auch deshalb nicht entnommen werden^ weil:; eine Versicherung hierfür nicht verlangt worden sei « Der Umstand, daß dor Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Wegeschüden nicht ausdrücklich gefordert.ist, steht jedoch der Auffassung, daß die Übernahme der Schadensersatzpflicht auch dio V/cgcschäden umfasse, nieht entgegen. Zutreffend hat das Obcrlandesgericht bei der Auslegung der allgemeinen Bedingungen vor allem Nr. 8 der besonderen Bedingungen berücksichtigt. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß aus dieser Bestimmung allein das Angebot einer Übernahme der Haftung für Wegeschäden, insbesondere auch eine Erweiterung
 
dor allgemeinen vom Beklagten übernommenen Haftung, nicht hcrgeloitot werden kann«, Bas Berufungsgericht hat jedoch das Abfahren der Strecke nach der Veranstaltung lediglich unterstützend zur Auslegung herangezogen«, Es hat darin mit Rocht einen Hinweis auf eine mögliche Schadensersatzpflicht erblickt; denn eine Besichtigung der Strecke am Tage nach der Veranstaltung durch Vertreter des Beklagten und der beteiligten Behörden hatte offensichtlich nur don Zweck* etwaige durch die Veranstaltung hervorgerufene Schäden* die mannigfacher Art sein konnten* festzustel-Icn«, Welche Vorstellungen der Beklagte sich über die Höhe etwaiger Schäden gemacht hat* insbesondere ob er mit einer so hohen Schadensforderung * wie sie mit der Klage geltend gemacht wird* nicht gerechnet und deshalb insoweit keinen Versicherungsschutz genommen hat* ist für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung«,
b)	Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch die widerspruchslose Entgegennahme des Genohmigungsbescheides sowie durch die Ahhaltung der Zuvcrlässigkeitsfahrt das in der Erlaubnis enthaltene Vertragsangebot auf Übernahme der Haftung für alle Schäden und damit auoh für Wegeschäden angenommen habe* ist frei von Rechtsirrtumo Einer ausdrücklichen Annahmoerklärung des Beklagten bedurfte es nach Lage der Sache nicht• Bio Ansicht des Oberlandesgerichts* daß durch die Übernahme der Schadenshaftung seitens des Beklagten ein Vertrag zuguaas ten etwaiger geschädigter Brittor* also auch des Klägers* zustandegekommen sei* ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden«, Bäs gleiche gilt für die Annahme des Berufungsgerichts * daß die Einwilligung des Klägers zur Benutzung der in seinem Eigentum stehenden Wege stillschweigend dadurch erteilt worden sei, daß die Oberforstdirektion nach dem Empfang
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dos Genehmigungsbescheides gegen die Durchführung der Veranstaltung keinen Widerspruch erhoben habe«, Daß hierin kein Verzicht des Klägers auf einen Schadensersatzanspruch zu erblicken ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargclegt. Im übrigen kann der vorliegende Pall nicht anders beurteilt werden, als wenn der Beklagte etwa auf ein entsprechendes Verlangen der Genehmigungsbehördo durch mündlichen oder schriftlichen Vertrag schon vor Erteilung der Genehmigung die Schadenshaftung ausdrücklich übernommen hätte»
Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, wann der mit der Erteilung der Erlaubnis in unmittelbarem Zusammenhang stehende Vertrag Uber die Schadenshaftung zustandegekommen ist.
c)	Einer Stellungnahme zu der Auffassung des Ober-landosgerichts, daß der Beklagte auch durch unmittelbaren Vertrag mit dem Kläger die Haftung für Wegeschäden übernommen habe, bedarf es somit nicht. Das gleiche gilt von der abschließend vom Berufungsgericht noch erörterten Frage, ob eine Haftung des Beklagten auch auf die Vorschrift des § 823 BGB gestützt worden könnte.
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3o Dio Revision mußte danach als unbegründet mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Dr» Tasche	Schuster	Dr,	Piepenbrock
 Rothe
Dr, Freitag