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BGH · V ZR 29/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 29/58

GKG § 23 Die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG berechnet sich nicht nach der bloßen Erledigung der Instanz, sondern nach der Erledigung des Rechtsstreits überhaupt. GKG § 11 Bezieht sich der einheitliche Klagantrag auf eine Mehrheit von Gegenständen, deren Wert sich zwischen Beginn und Ende der Instanz zu dem Teil erhöht, zu dem Teil erniedrigt hat (hier: Y/ertpapiere verschiedener Sorten), so sind für die Ermittlung, ob der Y/ert des Streitgegenstandes bei Beendigung der Instanz höher war als bei ihrem Beginn, nicht die Einzelwerte der verschiedenen Gegenstandsgruppen an den beiden Stichtagen, sondern die beiden Y/ertsummen aller eingeklagten Gegenstände insgesamt miteinander zu vergleichen. Oktober 1958 V ZR 29/58 und vom 7- Bezember I960 V ZR 76/60 werden die Streitwerte für die Revisionsverfahren festgesetzt: Danach ist allerdings die Änderung einer Streitwertfestsetzung nur zulässig bis zu dem Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Dieses lautete indessen auf Zurückverweisung an das Berufungsgericht; es hat also nur die Instanz, aber nicht den Rechtsstreit selbst rechtskräftig beendet. 861, neu eingeführte) Befristung kommt es aber auf die (rechtskräftige) Beendigung des Rechtsstreits überhaupt, nicht nur der einzeln nen Instanz an. § 5 GKG a.F.) die rechtskräftige Entscheidung mit der anderweitigen Erledigung des Verfahrens auf eine Stufe stellt; unter Erledigung des Verfahrens ist aber im Gerichtskostengesetz wie auch sonst in der Regel die Erledigung des Rechtsstreits im ganzen, nicht nur der einzelnen Instanz zu verstehen (vgl. Dafür, daß es auf die Beendigung des Rechtsstreits überhaupt, nicht nur der Instanz ankommt, spricht vor allem der Zweck der Befristung: Sie entspricht einem Gebot der Rechtssicherheit, da von der Y»ertfestsetzung die Höhe der Gerichtsund Rechtsanwaltsgebühren abhängt (Amtliche Begründung zu Art. I Ur..17 des Kostenänderungsgesetzes, Deutscher Bundestag zweite Wahlperiode 1953 Drucksache 2545 S. eine Streitwertänderung nicht schon dann beeinträchtigt, wenn die'Instanz eine Zeit lang beendet ist, sondern erst, v/enn es der ganze Rechtsstreit ist. Wenn nur die Instanz, aber noch nicht der ganze Rechtsstreit beendet ist, ist eine Berechnung und Abwicklung von Gerichtsund Anwaltsgebühren zwar schon zu dem Teil, aber noch nicht unbeschränkt möglich; gerade im vorliegenden Pall konnte das zurückverweisende Revisionsurteil zwar Grundlage sein für die Erstattung von Armenanwaltsgebühren aus der Staatskasse (vgl. Sein Wert richtete sich gemäß § 3 ZPO im ersten Revisionsverfahren (1958) nach dem Interesse der ursprünglichen Klägerin an der Entsperrung der Wertpapiere, im zweiten Revisionsverfahren (i960) nach dem Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung der Sperre; das Interesse kann in beiden Fällen gleichgesetzt werden mit dem Wert dieser Papiere selbst, wobei nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs.1, Abs.3 Satz 1 GKG maßgebend ist der Zeitpunkt der Einlegung der je- Gegenstand der Bev/ertung können nur diejenigen Wertpapiere sein, die Gegenstand des jev/eiligen Klag- und Revisionsantrags waren. Ob der Wert beim Beginn oder beim Ende der Instanz höher war, ist nach Auffassung des Senats nicht aus dem Vergleich sämtlicher Einzelwerte der verschiedenen Wertpapierarten an den jeweiligen beiden Stichtagen zu entnehmen, sondern aus dem Vergleich der jeweiligen ?e£tsummen aller den Streitgegenstand bildenden Papiere insgesamt. Das Gesetz kennt nur einen Gesamtstreit-v/ert und keine Einzelstreitwerte; die Werte der einzelnen Teile des Streitgegenstands sind nur Rechnungsposten für die Ermittlung de3 Gesamtstreitwerts.

Zitierte Normen: § 23 GKG § 3 ZPO § 19 GKG
GegenstandPapierWertInstanzrechtskräftigRevisionsverfahrenBrvergleichenGKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2212 062
GKG § 23
Die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG berechnet sich nicht nach der bloßen Erledigung der Instanz, sondern nach der Erledigung des Rechtsstreits überhaupt.
GKG § 11
Bezieht sich der einheitliche Klagantrag auf eine Mehrheit von Gegenständen, deren Wert sich zwischen Beginn und Ende der Instanz zu dem Teil erhöht, zu dem Teil erniedrigt hat (hier: Y/ertpapiere verschiedener Sorten), so sind für die Ermittlung, ob der Y/ert des Streitgegenstandes bei Beendigung der Instanz höher war als bei ihrem Beginn, nicht die Einzelwerte der verschiedenen Gegenstandsgruppen an den beiden Stichtagen, sondern die beiden Y/ertsummen aller eingeklagten Gegenstände insgesamt miteinander zu vergleichen.
BGH, Beschl. v. 14. Juli 1961 - V ZR 29/58 und V ZR 76/60
OLG Köln
V_ZR_29£58
V_ZR_76/60
Beschluß
 In Sachen
1. des Präulein Hedwig P Straße ^
in K
Klägerin und Revisionsklägerin* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br*
gegen
 den Regierungsdirektor Br, Ludwig ]
itraße 0,
bei _
Beklagten und Revisionsbeklagten*
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
und
2. des Regierungsdirektors Br. Ludwig P PdBP bei Hfli* L^l^straße 0Ü*
Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
m
m
den Rentner Heinrich
 Straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Freitag,
 Br. Mattem und Offterdinger beschlossen:
In Abänderung der Streitwertbeschlüsse vom 22. Oktober 1958 V ZR 29/58 und vom 7- Bezember I960 V ZR 76/60 werden die Streitwerte für die Revisionsverfahren festgesetzt:
in der Sache V ZR 29/58 auf 46 174,25 BM, in der Sache V ZR 76/60 auf 114 288,75.BM.
2
Gründe :
1- Die Änderungen sind nach § 23 Abs. 1 GKG zulässig.
Satz 4 aaO steht auch in der Sache V ZR 29/58 nicht entgegen. Danach ist allerdings die Änderung einer Streitwertfestsetzung nur zulässig bis zu dem Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Das damalige Revisionsverfahren ist auch bereits am 22. Oktober 1958 durch ein formell rechtskräftiges Senatsurteil beendet worden. Dieses lautete indessen auf Zurückverweisung an das Berufungsgericht; es hat also nur die Instanz, aber nicht den Rechtsstreit selbst rechtskräftig beendet. Für die (durch das Kostenänderungsgesetz vom 26. Juli 1957, BGBl I S. 861, neu eingeführte) Befristung kommt es aber auf die (rechtskräftige) Beendigung des Rechtsstreits überhaupt, nicht nur der einzeln nen Instanz an. Dafür spricht schon der Wortlaut des Gesetzes, der (entsprechend § 6 GKG n.F., vgl. § 5 GKG a.F.) die rechtskräftige Entscheidung mit der anderweitigen Erledigung des Verfahrens auf eine Stufe stellt; unter Erledigung des Verfahrens ist aber im Gerichtskostengesetz wie auch sonst in der Regel die Erledigung des Rechtsstreits im ganzen, nicht nur der einzelnen Instanz zu verstehen (vgl. die bei Bauterbach, Kostengesetze 11. Aufl. GKG § 6 Anm. 4 A angeführten Erledigungsfälle: Vergleich, Rücknahme oder Rechtskraft; die Einengung des Verfahrensbegriffs in § 43 GKG liegt in einer durchaus anderen, hier nicht einschlägigen Richtung). Dafür, daß es auf die Beendigung des Rechtsstreits überhaupt, nicht nur der Instanz ankommt, spricht vor allem der Zweck der Befristung: Sie entspricht einem Gebot der Rechtssicherheit, da von der Y»ertfestsetzung die Höhe der Gerichtsund Rechtsanwaltsgebühren abhängt (Amtliche Begründung zu Art. I Ur..17 des Kostenänderungsgesetzes, Deutscher Bundestag zweite Wahlperiode 1953 Drucksache 2545 S. 159). Die Rechtssicherheit wird aber durch
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eine Streitwertänderung nicht schon dann beeinträchtigt, wenn die'Instanz eine Zeit lang beendet ist, sondern erst, v/enn es der ganze Rechtsstreit ist. Wenn nur die Instanz, aber noch nicht der ganze Rechtsstreit beendet ist, ist eine Berechnung und Abwicklung von Gerichtsund Anwaltsgebühren zwar schon zu dem Teil, aber noch nicht unbeschränkt möglich; gerade im vorliegenden Pall konnte das zurückverweisende Revisionsurteil zwar Grundlage sein für die Erstattung von Armenanwaltsgebühren aus der Staatskasse (vgl. § 128 RAGebO), aber mangels einer Kostenentscheidung und eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels nicht für die eigentliche Kostenfestsetzung (§§ 103 ff Z£0). Und auch sov/eit eine Kostenabv/icklung bereits stattgefunden hat, muß, solange der Rechtsstreit noch in irgendeiner Instanz schwebt, das Bedürfnis nach Rechtssicherheit (insbesondere nach Erhaltung des bereits erlangten Besitzstandes) zurücktreten gegenüber dem praktischen Bedürfnis, etwaigen neuen Sachverhalten oder neuen Einsichten, die im Lauf des weiteren Verfahrens in streitwertmäßiger Beziehung auftreten, durch Änderung der Streitwertfestsetzung Rechnung zu tragen.
2. Die Änderungen sind sachlich im beschlossenen Umfang gerechtfertigt.
Streitgegenstand beider Revisionsverfahren (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG) ist der Bestand des eirigeklagten Wertpapier-entoperrungsanspruchs. Sein Wert richtete sich gemäß § 3 ZPO im ersten Revisionsverfahren (1958) nach dem Interesse der ursprünglichen Klägerin an der Entsperrung der Wertpapiere, im zweiten Revisionsverfahren (i960) nach dem Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung der Sperre; das Interesse kann in beiden Fällen gleichgesetzt werden mit dem Wert dieser Papiere selbst, wobei nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG maßgebend ist der Zeitpunkt der Einlegung der je-
 
v/eiligen Revision (15- Februar 1958 und 27. April I960) oder, wenn der Wert dann höher war, der Zeitpunkt des jeweiligen Urteilserlasses (22. Oktober 1958 und 21. Dezember I960).
Gegenstand der Bev/ertung können nur diejenigen Wertpapiere sein, die Gegenstand des jev/eiligen Klag- und Revisionsantrags waren. Infolgedessen waren die darüber hinausgehenden Papiere aus den eingeholten Kurswertmitteilungen der Banken auszuscheiden. Das gilt insbesondere für die zu den eingeklagten inzv/ischen hinzugekommenen jungen Aktien usw., die trotz ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit rechtlich nicht Streit- und Revisionsgegenstand waren.
Ob der Wert beim Beginn oder beim Ende der Instanz höher war, ist nach Auffassung des Senats nicht aus dem Vergleich sämtlicher Einzelwerte der verschiedenen Wertpapierarten an den jeweiligen beiden Stichtagen zu entnehmen, sondern aus dem Vergleich der jeweiligen ?e£tsummen aller den Streitgegenstand bildenden Papiere insgesamt. Die Gesetzesmaterialien (Begründung des Entlastungsgesetzes vom 18. August 1923? das erstmals diese Regelung brachte, Reichstagsdrucksachen Band 179 Nr. 6116 und 6155 zu Art. IV) ergeben hierüber nichts. In Rechtsprechung und lehre ist die Frage bisher, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich erörtert. Das Gesetz kennt nur einen Gesamtstreit-v/ert und keine Einzelstreitwerte; die Werte der einzelnen Teile des Streitgegenstands sind nur Rechnungsposten für die Ermittlung de3 Gesamtstreitwerts. Wollte man den Vergleich der Einzelwerte maßgebend sein lassen,, so würden möglicherweise ein Gesamtstreitwert festgesetzt, den die Papiere zusammen zu keinem einzigen Zeitpunkt gehabt haben. Daß sich dann, wenn statt der einheitlichen Klage mehrere Teilklagen erhoben worden wären, für diese Teilklagen Teilwerte ergeben könnten, deren Summe mit dem Gesamtstreitwert der einheitlichen Klage nicht übereinstimmte, besagt dagegen nichts Entscheidendes; in dieser Hinsicht spricht im Gegenteil § 19 Abs. 2 GKG n.F. (= § 14 a.F.) für den Vorrang der Gesamtbetrachtung vor der Einzelbetrachtung.
 
Hiernach errechnen sich die zu vergleichenden Kurswerte und die danach festzusetzenden Streitwerte wie folgt:
Revisionsverfahren:	Wert bei	Wert bei Maßgebender
 Instanzbeginn:	Instanzende Y/ert:
1958	39 917,50 HM	46 174,25 HM	46 174,25	HM
1960	90 520,— HM	114 288,75 HM	114 288,75 HM
Bemgemäß waren die früheren Streitwertbeschlüsse abzuändern. Hie weitergehende Gegenvorstellung des Kostenbeamten konnte keinen Erfolg haben.
Hr. Tasche	Schuster	Br.	Freitag
. ; Hr. Mattem	Off terdinger