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BGH · 7 ZR 76/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 ZR 76/53

In diesem Vertrag wird zunächst darauf hingewiesen, daß der Beklagte die zerstörten Baulichkeiten des Grundstücks teilweise für seine Rechnung und seine Kosten wieder aufgebaut habe. Vorher erwirkte die Firma Schimpfe und die Eintragung einer Sicherungshypothek vor|M7vÖ0Ö Riff wegen ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Die Klägerin will das Grundstück dem Beklagten nut vorübergehend zur treuhänderischen Verwaltung mit der Verpflichtung übertragen haben, es ihr nach der Haftentlassung zurückzuübereignen. Außerdem beruft sie sich noch auf ein Recht zu dem Rücktritt, weil der Beklagte die Rentenverpflichtung nicht eingehalten, das Haus schlecht verwaltet und die Einkünfte für sich verbraucht habe. Dieses stützt er auch auf seine Ersatzansprüche wegen seiner Verwaltungsausgaben für das Grundstück und für die Kosten des Strafverfahrens, die er der Klägerin vorgestreckt habe. Den Bauaufwand will sie aus ihrem Vermögen geleistet haben, während der Beitrag des Beklagten nur gering gewesen und durch Raumnutzung ohne Mietzinszahlung sowie durch vereinnahmte Zahlungen anderer Mieter mehr als gedeckt sei.Ihrer Ansicht nach könnten daher etwaige Leistungen des Beklagten weder die Grundstücksübertragung recht fertigen noch ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Das Berufungsgericht hält die Klägerin, auch ohne daß die Form des § 313 BGB beachtet ist, nach § 667 BGB für berechtigt, vom Beklagten die RUckauflassuhg ihres Grundstückes zu verlangen. Auch nach Abzug der dinglichen Belastung, für die zudem ein Dritter als persönlicher Schuldner in Anspruch genommen worden sei, sei das Grundstück weit wertvoller, als die bis dahin nach seiner Behauptung gemachten Aufwendungen und die von ihm übernommene Rentenverpflichtung, an deren Wertbeständigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhebliche Zweifel hätten bestehen müssen. Baß die Parteien eine Regelung in dieser Richtung tatsächlich getroffen hätten und daß ein stillschweigendes Einverständnis zwischen ihnen über den im Vertrag selbst nicht zu dem Ausdruck gekommenen Zweck bestanden habe, könne nach der Vernehmung des Notars Br. Mj(|^ nicht zweifelhaft sein. Wie dieser als Zeuge bekundet habe, hätte sich die Klägerin nicht um die einzelnen Bedingungen des ihr vorgelegten Vertragsentwurfs gekümmert, sondern sie lediglich die Frage bewegt, ob sie das Grundstück verkaufen solle. Hätte der Vertrag sie für immer gebunden und wäre er allein für ihre Rechte maßgebend, so hätte die Klägerin sich gewiß über alle Bestimmungen eingehend unterrichten lassen, zu demal er ohne ihre Mitwirkung auf Betreiben des Beklagten ausgearbeitet worden sei. Ber Notar habe schon allein auf Grund dieses Verhaltens der Parteien bei Vertragsschluß mit Recht den Eindruck gewonnen, daß die Übertragung in einem ihm nicht ausdrücklich eröffneten Zusammenhang mit den Tatsachen gestanden habe, welche die Klägerin in die Untersuchungshaft gebracht hätten, und daß ein ihm verbor-gener Zweck von den Parteien mit diesem Vertrage Die Absicht, durch die Übereignung die Gläubiger der Klägerin zu täuschen und das Grundstück ihren Zugriff zu entziehen, sei nur zu verwirklichen gewesen, wenn der Beklagte nach außen*- eine scheinbar unantastbare Rechtsstellung als Eigentümer erhalten habe. Auch könne aus dem Umstand, daß der Vertrag ins einzelne gehende Regelungen enthalte, nicht geschlossen werden, die Parteien könnten an eine nur zeitweilige Übertragung nicht gedacht haben. Notar Dr. habe glaubhaft erklärt, sein Bürovorsteher hätte diese Einzelheiten in die Vertragsurkunde aufgenommen und sie seien nicht auf Angaben des Beklagten zurückzuführen. Seine Vermutung, die Klägerin habe schon damals mit Vorbedacht der Zeugin etwas Unwahres erzählt, um sich so auf weite Sicht eine gutgläubige Zeugin für einen späteren Prozeß zu schaffen, sei unbegründet« Nichts könne diesen Verdacht besser widerlegen, als die Tatsache, daß die Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis Anfang 1951 völlig vergessen gehabt habe, was sie damals der Zeugin erzählt habe, und daß sie erst durch sie während dieses Prozesses an ihre damalige Erzählung hätte erinnert werden müssen. Hätte die Klägerin der Zeugin in der ihr vom Beklagten unterschobenen Absicht ein Märchen aufgetischt, so wäre ihr dies gewiß nicht entfallen und hätte sie sich des vorbereiteten Beweismittels auch sofort bedient. Hinzu komme, daß die Ursprünglichkeit der Gemütserregung, mit der die Klägerin der Zeugin damals die Mitteilung von der Unterschrift des Beklagten gemacht habe, die Möglichkeit ausschließe, es handle sich bei ihrer Erzählung um ein wohl überlegtes Hannöver. Wenn das Gutachten für sich allein auch noch keinen ausreichend sicheren Beweis erbringen könne, so festige es doch als zusätzliches Beweismittel die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Erklärung vom 15. Die Überzeugung des Berufungsgerichts stütze sich in erster Linie auf das Ergebnis der Zeugenvernehmung und würde auch dann nicht erschüttert, wenn in einem weiteren Gutachten nicht die vom Sachverständigen Sfl|^ angenommene hohe Wahrscheinlichkeit, sondern nur ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit für die Echtheit der Unterschrift festgestellt werden würde. Daß aber in jedem Palle eine Wahrscheinlichkeit für die Echtheit der Unterschrift bestehe, erscheine nach dem Gutachten Schorn und auf Grund des vom Berufungsgericht selbst vorgenommenen Vergleichs der Unterschrift unter der Erklärung vom 15. Die Revision erblickt in den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Verstoß gegen die Lebenserfahrungen und die Denkgesetze, sieht die Beweislastregeln verletzt und erhebt eine Reihe von Verfahrensrügen aus §§ 139, 286, 445; 448 ZPO, Indessen ist diesen Rügen der Erfolg zu versagen. Die Untersuchung der einzelnen Rügen ergibt auch, zunächst soweit sie den Klaganspruch selbst betreffen, daß keine von ihnen in solchem Maße begründet ist, die Grundlage des angefochtenen Urteils zu erschüttern. Sie meint, das Berufungsgericht entnehme dies zu Unrecht der Aussage des beurkundenden Notars Dr. nach der sich die Parteien beim Wiedersehen im Gefängnis erschüttert in die Arme gefallen seien, und habe dabei den Vortrag des Beklagten Übersehen, es sei schon kurze Zeit vor der Straftat der Klägerin zu Trübungen zwischen den Parteien gekommen, die intimen Beziehungen seien beendetige-wesen und der Beklagte habe die Klägerin aus' Anlö Straftat verprügelt. November 1947» also nach Abschluß des Vertrags, bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat, "nicht nur er, sondern seine ganze Familie sei mit der Klägerin sehr gut befreundet, er sei erschüttert gewesen, als er Jetzt gehört habe, daß sie tatsächlich in die Angelegenheit verwickelt sei,” Wenn die Revision den aus der Gemütserregung der Parteien im Gefängnis gezogenen Schluß bekämpft, so ist darauf hinzuweisen, daß es sich hier in erster Linie um die Aussage des Notars Br. Ifigp handelt. Baß der Notar nicht nur einen flüchtigen Eindruck bekundet hat, ergibt seine weitere Aussage, nach der der Beklagte länger auf die Klägerin eingeredet und auf den besonderen Vertrauenscharakter des abzuschließenden Geschäfts hingewiesen hat. Auch: wenn damals die intimen Beziehungen der Parteien beendet gewesen sein sollten, weil der Beklagte sich seiner späteren Frau zugewandt hatte, wäre das kein zwingender Grund, der der Fortdauer eines vertraulichen Verhältnisses allgemeiner Art zwischen den Parteien entgegengestanden hätte. b) Die Revision hält es für denkgesetzlich falsch, wenn das Berufungsgericht in der treuhänderischen Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten den einzigen der'klä- Die Erwägungen, die die Revision hierzu anstellt, betreffen die objektive Rechtslage, 'wenn sie meint, die treuhänderische Übereignung habe das Grundstück nicht aus dem Eigentum der Klägerin gebracht. Es ist nicht anzunehmen, daß sich die Klägerin damals eine Vorstellung gemacht hat, aus einem TreuhandVerhältnis erwachse ihr ein schuldrechtlicher Anspruch, der den Zugriffen ihrer 2, a) Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte sich über alle Bestimmungen des Vertrages eingehend unterrichten lassen, wenn der Vertrag sie für immer gebunden hätte und er allein für ihre Rechte maßgebend gewesen wäre, zu demal er ohne ihre Mitwirkung auf Betreiben des Beklagten ausgearbeitet worden sei. Sie verweist hierzu auf den entgegenstehenden Vortrag des Beklagten, er habe den Abschluß des Vertrags mit der Klägerin zunächst grundsätzlich vor ihrer zweiten und endgültigen Festnahme vereinbart und dann auch mit allen Einzelheiten bei Besuchen im Gefängnis besprochen. Selbst wenn man dazu der von der Revision angeführten Darstellung des Beklagten folgt, würde doch immer noch« die Tatsache bestehen, daß die Klägerin kei-r ne Gelegenheit.gehabt hat, den Vertragsentwurf vor dem 1. Berücksichtigt man die Angaben des Zeugen hinsichtlich der vom Beklagten gestellten Vertrauensfrage und hinsichtlich seines Auftretens als treibender Teil, dann kann in der hier angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts kein Prozeßverstoß gefunden werden, auch wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, die Klägerin sei am 1. b) Wenn die Revision auch in diesem Zusammenhang meint, eine nur treuhänderische Übertragung hätte das Grundstück nicht den Gläubigem entzogen, so ist hierzu auf das vorstehend zu 1 b) Ausgeführte zu verweisen. Das gilt entsprechend für die Rüge, aus dem Bindruck des Notars beim Abschluß des Vertrages könnte nicht auf eine solche Übertragung geschlossen werden, sondern hätte sich die Notwendigkeit einer endgültigen Übertragung ergeben. c) Die Revision sieht ferner einen denkgesetzlichen Verstoß in der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Einzelheiten der Vertragsurkunde nicht auf Angaben des Beklagten zurückzuführen seien, sondern vom Bürovorsteher des Notars stammten« Sie meint, wenn die Klägerin diese Angaben selbst nicht habe geben können, müßten sie ihm vom Beklagten zugetragen worden sein, sonst könne er sie nicht gekannt haben. Wie schon bei den zu 1 a) und 2a) behandelten Fragen liegt auch hier eine Aussage des Notars Dr. vor, die das Berufungsgericht zur Grundlage seiner Feststellung macht. Dieser hat bekundet, die detaillierte Aufführung der einzelnen Bestimmungen sei nicht auf die Angaben des Beklagten zurückzuführen, sondern sei das Werk seines sehr gewissenhaften Bürovorstehers, der entsprechend der Übung im Notariat des Zeugen alle Einzelheiten in die Kaufverträge mit aufzunehmen pflege. Es kann dem rechtskundigen und erfahrenen Zeugen nicht unterstellt werden, er habe damit aussprechen wollen, die einzelnen Bestimmungen des Vortrages beruhten auf der Phantasie seines Bürovorstehers. Wenn mit ihr unterstellt wird, daß der Beklagte die Aufnahme möglichst vieler ins Einzelne gehenden Bestimmungen in den Vertrag veranlaßt hat, so könnte dadurch die Annahme des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden, die Umstände sprächen für eine lediglich treuhänderische Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten. Wollten die Parteien die Klägerin durch eine solche Übertragung ihren Gläubigern gegenüber schützen, dann hätte es durchaus nicht im Widerspruch dazu gestanden, daß der Beklagte dem Vertrag nach außen den Eindruck geben ließ, es sei eine endgültige Vermögensübertragung gewollt, und daß er dies durch Aufnahme einer Reihe einzelner Bestimmungen glaubhaft erscheinen ließ. Aus dem Vorstehenden folgt, daß der Angriff nicht berechtigt ist, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Beweiskette für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin angenommen, der nur das Schlußglied fehle. Zu Unrecht meint die Revision, aus dem Umstand, daß die Klägerin der Zeugin Sp^Bbei rem Besuch in der Heil- und Pflegeanstalt Grafenberg die Urkunde selbst nicht gezeigt habe, als sie der Zeugin ”in gros- Die Zeugin hat dazu bekundet, daß eine längere Besprechung der Angelegenheit durch das Hinzutreten von Zimmernachbarn verhindert worden sei und daß die aufsichtsführende Schwester ihr bedeutet habe, den Besuch absubrechen. Wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung dieser Zeugenaussage den vorstehenden Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, so würde selbst dann kein Prozeßverstoß darin zu erblicken sein, wenn das Wiederaufnahmegesuch vom 22. - Ebensowenig ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht auch aus der Aussage der Zeugin SchiflHBP mit den Schluß gezogen hat, die vom Beklagten in*Abrede gestellte Erklärung über die Rückgabe des Grundstücks sei tatsächlich vorhanden. Äußerung der Ehefrau des Beklagten verstanden”, die sich auf den Zusammenhang mit der vom Beklagten bestrittenen Erklärung beziehe» Im übrigen will* die Revision in der Bekundung der Zeugin nur eine persönliche Auffassung sehen, aus der das Berufungsgericht zu Unrecht Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht getroffen habe. b) Die Revision verkennt sodann nicht, daß das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen nicht zuS* alleinigen Grundlage seiner Feststellung macht, der Beklag-te habe die Unterschrift auf der Erklärung vom 15. Bei dieser Sachlage liegt kein Prozeßverstoß darin, daß Bich das Berufungsgericht mit der Beurteilung des Sachverständigen die Unterschrift auf der Erklärung vom 15. 5. Die vom Berufungsgericht nach alledem getroffene rechtliche Feststellung, daß der Beklagte auf Grund eines Treuhandverhältnisses das Grundstück an die Klägerin zurückzuübereignen hat, auch ohne daß er sich hierzu in der Form des § 313 BGB verpflichtet hat, ist somit nicht zu beanstanden. 1. Das Berufungsgericht versagt dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Aufwendungen für das Grundstück und seines Aufwandes an Kosten für das Strafverfahren gegen die Klägerin. Denn in ihr habe sich der Be-, klagte mit einer ratenweisen Abzahlung seiner Forderungen einverstanden erklärt, was rechtlich bedeute, daß er sie über den Zeitpunkt der Rückübertragung des Grundstücks gestundet habe. Oktober 1947 ergibt - die Verwaltung des Grundstücks und zwar als Treuhänder der Klägerin geführt, dann kann er nicht wegen irgendwelcher einzelnen Aufwendungen für das Grundstück einseitige Ansprüche geltendmachen. Vielmehr hat er als Treuhänder für den gesamten Zeitraum seiner Verwaltung eine alle Einnahmen und Ausgaben erfassende Rechnung zu legen und kann er erst, wenn diese einen Mehraufwand seinerseits ergibt, einen Ersatzanspruch gegen die Klägerin geltendmachen. Wenn er sich ferner darauf berufen hat, die Firma Schneider und Schraml halte sich wegen ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Klägerin an das Grundstück, so hat er nicht dargetan, welche Leistungen er aus den Grundstückseinnahmen auf die von ihr erlangte Zwangshypothek bewirkt hat.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 139 ZPO § 313 BGB § 288 StGB § 273 BGB § 97 ZPO
ZeuginGrundstückvertragenBerufungsgerichtAussageParteiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2355 094	^
7 ZR 76/53
Verkündet am 9° April 1954 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Goldschmieds Günter straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Johanna Sc]
itraße ■
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr.
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. fasche und der Bundesrichter Schuster, Dr, Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Juni 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hatte einige Jahre vor dem letzten Kriege
 werte von 76.000 RM von ihrem später verstorbenen Manne schenkweise erworben. Im letzten Kriege wurden die Gebäude zerstört. Seit Herbst 1945 richtete sich der Beklagte
 seiner Wohnung als Mieter ein, erst im Keller, dann im Erdgeschoß, zuletzt im ersten Obergeschoß. Dort nahmen die Parteien im Jahre 1947 gemeinsam Wohnung, nachdem zwischen ihnen Liebesbeziehungen entstanden waren.
Im Sommer 1947 wurde die Klägerin unter dem Verdacht, an einem Raube in dem benachbarten Teppichhaus der Firma Sci4MHfc und ScflHfc beteiligt zu sein, vorläufig festgenommen, jedoch am selben Tage wieder auf freien Fuß gesetzt. Einige Wochen darauf wurde sie endgültig verhaftet und 'am
 Während der Untersuchungshaft schloß sie am 1. Oktober 1947 vor Notar Dr. MflBI einen Vertrag, durch den sie ihr Grundstück an den Beklagten veräußerte. In diesem Vertrag wird zunächst darauf hingewiesen, daß der Beklagte die zerstörten Baulichkeiten des Grundstücks teilweise für seine Rechnung und seine Kosten wieder aufgebaut habe. Weiterhin trat die Klägerin dem Beklagten ihre Ansprüche wegen der Zerstörungen nach, der Kriegssachschädenverordnung ab. Der Beklagte verpflichtete sich, die Klägerin von einer Hypothekenschuld von 35*000 RM zu befreien, für die die Klägerin in erster Linie den Sohn ihres Mannes
 in Räumen des Hauses mit seinem Goldschmiedgeschäft und
12. November 1947 zu vier Jahren Zuchthaus se Strafe verbüßte sie bis Januar 1951*
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aus erster Ehe in Anspruch nahm, weiterhin alle rückständigen und laufenden Grundbesitzabgaben zu zahlen und schließlich der Klägerin vom 1. Oktober 1947 ab eine lebenslängliche Rente von 200 RM monatlich zu leisten. Der Beklagte bestellte der Klägerin zur Sicherung dieser Rente eine Sicherungshypothek bis zu dem Höchstbetrage von 36.000 RM.
Der Beklagte wurde sodann im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Vorher erwirkte die Firma Schimpfe und
 die Eintragung einer Sicherungshypothek vor|M7vÖ0Ö Riff wegen ihrer Schadensersatzansprüche gegen die
 Die Klägerin will das Grundstück dem Beklagten nut vorübergehend zur treuhänderischen Verwaltung mit der Verpflichtung übertragen haben, es ihr nach der Haftentlassung zurückzuübereignen. Sie trägt vor, der Beklagte habe ihr selbst zu dieser Regelung geraten, weil sie sonBt ihr Grund-stück verlieren werde. Bedenken ihrerseits habe er mit der Erklärung zerstreut, der fertig ausgearbeitete Vertrag sei nür eine Formsache und geschehe zu ihrem Besten. Sie beruft sich auf eine entsprechende von ihm am 15. Januar 1949 unterschriebene eidesstattliche Erklärung. Weiterhin ist die Klägerin aber auch der Auffassung, der Vertrag vom 1. Oktober 1947 sei nur zu dem Schein geschlossen. Außerdem beruft sie sich noch auf ein Recht zu dem Rücktritt, weil der Beklagte die Rentenverpflichtung nicht eingehalten, das Haus schlecht verwaltet und die Einkünfte für sich verbraucht habe.
Demgemäß hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das angeführte Grundstück an sie aufzulassen und ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuche zu bewilligen.
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Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten" ünd» ist dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten. Br beruft : sich darauf, daß er das völlig zerstörte Gebäude mit erheblichen Aufwendungen wiederaufgebaut habe. Er erblickt in dem ernstlich gewollten Vertrag den Ausgleich für diese Aufwendungen. Ferner meint er, zur Zeit des Vertragsabschlusses, am 1. Oktober 1947, seien seine Beziehungen zur Klägerin schon getrübt gewesen, was gegen die Übertragung einer treuhänderischen Verwaltung spreche. Im Vertrage sei auch eine Verpflichtung zur Rückübereignung des Grundstücks in keiner Weise zu dem Ausdruck gekommen. Auf der anderen Seite seien die bis ins Einzelne gehenden Abmachungen bei Vereinbarung eines TreuhandVerhältnisses überflüssig gewesen.
Der Beklagte will auch die von der Klägerin angeführte eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben haben. Er meint dazu, die Klägerin habe einen Briefbogen mit seiner Blankounterschrift entwendet, wenn sich seine Unterschrift als echt heraussteilen sollte. Den Rücktritt der Klägerin hält er für unberechtigt. Die Einstellung der Rentenzahlung begründet er mit der nicht vorgesehenen Mehrbelastung durch die Zwangshypothek der Firma Scb^HP und	die
 nach seiner Schätzung mit 12,000 DM valutiert sei..
Der Beklagte macht auch wegen seiner Verwendungen von 133.860 RM und 25.286,48 DM auf das Grundstück ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Dieses stützt er auch auf seine Ersatzansprüche wegen seiner Verwaltungsausgaben für das Grundstück und für die Kosten des Strafverfahrens, die er der Klägerin vorgestreckt habe.
Die Klägerin hat der Einlassung des Beklagten widersprochen. Insbesondere weist sie den Vorwurf zurück, eine Blankounterschrift des Beklagten mißbraucht zu haben. Vom
 
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Vorhandensein solcher Unterschriften will sie nichts gewußt haben. Den Bauaufwand will sie aus ihrem Vermögen geleistet haben, während der Beitrag des Beklagten nur gering gewesen und durch Raumnutzung ohne Mietzinszahlung sowie durch vereinnahmte Zahlungen anderer Mieter mehr als gedeckt sei.Ihrer Ansicht nach könnten daher etwaige Leistungen des Beklagten weder die Grundstücksübertragung recht fertigen noch ein Zurückbehaltungsrecht begründen.
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Das Landgericht hat nach Einholen des Gutachtens eines Schriftsachverständigen der Klage ohne Berücksichtigung eines Zurückbehaltungsrechtes stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb nach weiterer Beweiserhebung erfolglos.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin sein Rechtsmittel zurückgewiesen haben will.
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Entseheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Klägerin, auch ohne daß die Form des § 313 BGB beachtet ist, nach § 667 BGB für berechtigt, vom Beklagten die RUckauflassuhg ihres Grundstückes zu verlangen. Denn es sieht als erwiesen an, seine Übertragung auf den Beklagten durch den Vertrag vom 1. Oktober 1947 sei nur zur treuhänderischen Verwaltung für die Zeit ihrer Haft geschehen. Hierzu führt es aus:
Schon die äußeren Verhältnisse, unter denen das Grundstück auf den Beklagten übertragen worden sei, begründeten
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eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin«, Sachbesitz sei in der Zeit vor der Währungsreform besonders hoch geschätzt worden. Jeder Eigentümer hätte damals das Bestreben gehabt, sich sein Eigentum nach Möglichkeit zu erhalten. Die endgültige Weggabe eines so wertvollen Grundbesitzes in der Stadtmitte DflIHHHfe an den Beklagten würde nicht nur dieser. damals allgemein herrschenden Tendenz zuwidergelaufen sein, sondern wäre zu den Bedingungen des Vertrages vom 1. Oktober 1947 auch für die Klägerin ein recht ungünstiges Geschäft gewesen. Leistung und Gegenleistung dieses Vertrages könnten unter Berücksichtigung der damaligen Werteinschätzung nicht als gleichwertig angesehen werden. Auch nach Abzug der dinglichen Belastung, für die zudem ein Dritter als persönlicher Schuldner in Anspruch genommen worden sei, sei das Grundstück weit wertvoller, als die bis dahin nach seiner Behauptung gemachten Aufwendungen und die von ihm übernommene Rentenverpflichtung, an deren Wertbeständigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhebliche Zweifel hätten bestehen müssen. Dagegen hätte die zeitweilige Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten zu dem Zwecke treuhänderischer Verwaltung nahegelegen. Die Parteien seien damals, noch innig miteinander befreundet gewesen, wie die Beobachtung des Notars Dr.	deutlich	erkennen	lasse, daß die Parteien
 sich bei dem Wiedersehen am 1. Oktober 1947 im Gefängnis erschüttert in die Arme gefallen seien. Sonach hätte der Beklagte als Freund und langjähriger Geliebter der Klägerin ihr volles Vertrauen genossen. Die Klägerin hätte angesichts der zu erwartenden längeren Freiheitsstrafe damit rechnen müssen, daß sie selbst die Verwaltung des Grundstücks in den kommenden Jahren nicht hätte führen können und daß bei ihrer Abwesenheit der Zugriff der Gläubiger hätte besonders gefährlich werden können. Die treuhänderi-
 
sehe Übertragung auf den Beklagten hätte Ihr deshalb als der einzig mögliche Weg erscheinen müssen, um den dauernden Verlust ihres Sachbesitzes zu verhindern und gleichzeitig ihrem Freunde für die Zeit ihrer Haft die weitere Nutzung ihres Grundstückes zu sichern.
Baß die Parteien eine Regelung in dieser Richtung tatsächlich getroffen hätten und daß ein stillschweigendes Einverständnis zwischen ihnen über den im Vertrag selbst nicht zu dem Ausdruck gekommenen Zweck bestanden habe, könne nach der Vernehmung des Notars Br. Mj(|^ nicht zweifelhaft sein. Wie dieser als Zeuge bekundet habe, hätte sich die Klägerin nicht um die einzelnen Bedingungen des ihr vorgelegten Vertragsentwurfs gekümmert, sondern sie lediglich die Frage bewegt, ob sie das Grundstück verkaufen solle. Hätte der Vertrag sie für immer gebunden und wäre er allein für ihre Rechte maßgebend, so hätte die Klägerin sich gewiß über alle Bestimmungen eingehend unterrichten lassen, zu demal er ohne ihre Mitwirkung auf Betreiben des Beklagten ausgearbeitet worden sei. Bie wiederholten Zusicherungen des Beklagten, sie möge ihm vertrauen und alles geschehe nur zu ihrem Besten, wiesen sodann eindeutig darauf hin, daß der Vertrag dem Beklagten eine besondere Vertrauensstellung verschafft habe und vor allem im Interesse und zu dem Besten der Klägerin geschlossen worden sei. Im Interesse der Klägerin hätte aber eine endgültige Veräußerung ihres Sachbesitzes nicht gelegen. Ber Notar habe schon allein auf Grund dieses Verhaltens der Parteien bei Vertragsschluß mit Recht den Eindruck gewonnen, daß die Übertragung in einem ihm nicht ausdrücklich eröffneten Zusammenhang mit den Tatsachen gestanden habe, welche die Klägerin in die Untersuchungshaft gebracht hätten, und daß ein ihm verbor-gener Zweck von den Parteien mit diesem Vertrage
 
worden sei* Wenn dieser Zweck mit keinem Wort erwähnt worden sei, so sei das nicht verwunderlich. Die Absicht, durch die Übereignung die Gläubiger der Klägerin zu täuschen und das Grundstück ihren Zugriff zu entziehen, sei nur zu verwirklichen gewesen, wenn der Beklagte nach außen*- eine scheinbar unantastbare Rechtsstellung als Eigentümer erhalten habe. Auch könne aus dem Umstand, daß der Vertrag ins einzelne gehende Regelungen enthalte, nicht geschlossen werden, die Parteien könnten an eine nur zeitweilige Übertragung nicht gedacht haben. Notar Dr.	habe glaubhaft erklärt,
 sein Bürovorsteher hätte diese Einzelheiten in die Vertragsurkunde aufgenommen und sie seien nicht auf Angaben des Beklagten zurückzuführen.
Das Schlußglied an der Kette der Beweise für die Richtigkeit der Darlegung der Klägerin bilde die eidesstattliche Erklärung des Beklagten vom 15* Januar 1949« Daß der Beklagte eine schriftliche Erklärung über die RÜckübertra-gung des Grundstücks um die Zeit des Datums der vorgelegten gegeben haben müsse, bewiesen schon die Aussagen der Zeuginnen	und	SchiäflHfe*	Die	Klägerin	habe bereits An-
fang 1949 der Zeugin SpJMfrfreudestrahlend die Mitteilung gemacht, sie habe es endlich schriftlich vom Beklagten, daß sie das Grundstück zurückbekäme. An der Glaubwürdig^ , keit dieser Zeugin, die am Ausgang des Rechtsstreits^! nicht interessiert sei, die einen verständigen und glfcübf- * würdigen Eindruck gemacht habe, habe das Berufungsgericht nicht den geringsten Zweifel. Auch der Beklagte habe gegen die persönliche Glaubwürdigkeit dieser Zeugin keine Einwendungen erhoben. Seine Vermutung, die Klägerin habe schon damals mit Vorbedacht der Zeugin etwas Unwahres erzählt, um sich so auf weite Sicht eine gutgläubige Zeugin für einen späteren Prozeß zu schaffen, sei unbegründet«
Nichts könne diesen Verdacht besser widerlegen, als die Tatsache, daß die Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis Anfang 1951 völlig vergessen gehabt habe, was sie damals der Zeugin erzählt habe, und daß sie erst durch sie während dieses Prozesses an ihre damalige Erzählung hätte erinnert werden müssen. Hätte die Klägerin der Zeugin in der ihr vom Beklagten unterschobenen Absicht ein Märchen aufgetischt, so wäre ihr dies gewiß nicht entfallen und hätte sie sich des vorbereiteten Beweismittels auch sofort bedient. Hinzu komme, daß die Ursprünglichkeit der Gemütserregung, mit der die Klägerin der Zeugin damals die Mitteilung von der Unterschrift des Beklagten gemacht habe, die Möglichkeit ausschließe, es handle sich bei ihrer Erzählung um ein wohl überlegtes Hannöver. Auf das Vorhandensein einer schriftlichen Erklärung des Beklagten deute weiter die Bekundung der Zeugin SchiflHB hin. Nach ihrer Auslage5!, habe die Ehefrau des Beklagten gegen die Vorwürfe dir* Klägerin, sie sei jetzt mittellos, Bich mit der Erklärung zur Wehr gesetzt, sie - die Ehefrau des Beklagten - trage daran keine Schuld; denn sie habe ihrem Manne zugeredet, den Vertrag - damit sei die Bestätigung seiner Pflicht zur Rückübereignung gemeint - zu unterschreiben. Die Ehefrau des Beklagten habe zwar die Richtigkeit dieser Aussage der Zeugin bestritten. Dies könne jedoch die mit Sicherheit gemachte glaubhafte Bekundung der Zeugin Schi^flHHl nicht widerlegen; denn die Zeugin GflB stehe offensichtlich völlig unter dem Einfluß ihres Ehemannes, wie ihre Vernehmung in seiner Gegenwart gezeigt habe. Sie sei unverkennbar bemüht gewesen, nichts-zu bekunden, was ihrem Man-ne mißfallen und ihn belasten könne. Außerdem werde die Zeugin Gfl|^ durch den Ausgang des Rechtsstreites unmittelbar und empfindlich berührt. Auch aus diesem Grunde könne ihre Aussage keinen Glauben verdienen. Ihre Beeidigung könne nicht in Präge kommen.
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Stehe somit auf Grund der Aussagen der Zeuginnen Sp^» und Schi^HB^ fest, der Beklagte habe Anfang 1949 eine schriftliche Erklärung über die Sttckübertragung abgegeben, so könne unter Würdigung des Gutachtens des Schriftsachverständigen auch kein Zweifel mehr bestehen, daß die von der Klägerin vorgelegte Erklärung die damals abgegebene sei und daß die Unterschrift von ihm stamme. Wenn das Gutachten für sich allein auch noch keinen ausreichend sicheren Beweis erbringen könne, so festige es doch als zusätzliches Beweismittel die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Erklärung vom 15. Januar 1949 abgegeben habe» Denn es stehe mit dem Ergebnis der übrigen Beweismittel in Einklang und werde von ihm bestätigt. Daraus müsse in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Dr. MfK wiederum die Schlußfolgerung gezogen werden, die Parteien seien bereits bei Abschluß des Vertrages über den treuhänderischen Zweck der Übertragung des Grundstücks einig gewesen. Ein Obergutachten über die Echtheit der Unterschrift des Beklagten einzuholen sei nicht erforderlich. Die Überzeugung des Berufungsgerichts stütze sich in erster Linie auf das Ergebnis der Zeugenvernehmung und würde auch dann nicht erschüttert, wenn in einem weiteren Gutachten nicht die vom Sachverständigen Sfl|^ angenommene hohe Wahrscheinlichkeit, sondern nur ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit für die Echtheit der Unterschrift festgestellt werden würde. Daß aber in jedem Palle eine Wahrscheinlichkeit für die Echtheit der Unterschrift bestehe, erscheine nach dem Gutachten Schorn und auf Grund des vom Berufungsgericht selbst vorgenommenen Vergleichs der Unterschrift unter der Erklärung vom 15. Januar 1949 mit den unstreitig echten Unterschriften des Beklagten unter den von der Klägerin überreichten Briefen (Blatt 55 GA) sicher.
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II,
Die Revision erblickt in den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Verstoß gegen die Lebenserfahrungen und die Denkgesetze, sieht die Beweislastregeln verletzt und erhebt eine Reihe von Verfahrensrügen aus §§ 139, 286, 445; 448 ZPO, Indessen ist diesen Rügen der Erfolg zu versagen.
Im wesentlichen richten sich die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und seine Ausle-gung des Vertrags der Parteien vom 1. Oktober 1947, eines Individualvertrags. Insofern sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht von. vornherein enge Grenzen gezogen.
Die Untersuchung der einzelnen Rügen ergibt auch, zunächst soweit sie den Klaganspruch selbst betreffen, daß keine von ihnen in solchem Maße begründet ist, die Grundlage des angefochtenen Urteils zu erschüttern.
1. a) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Feststellung, zwischen den Parteien habe zur Zeit des Vertragsschlusses noch eine innige Freundschaft bestanden.
Sie meint, das Berufungsgericht entnehme dies zu Unrecht der Aussage des beurkundenden Notars Dr.	nach	der
 sich die Parteien beim Wiedersehen im Gefängnis erschüttert in die Arme gefallen seien, und habe dabei den Vortrag des Beklagten Übersehen, es sei schon kurze Zeit vor der Straftat der Klägerin zu Trübungen zwischen den Parteien gekommen, die intimen Beziehungen seien beendetige-wesen und der Beklagte habe die Klägerin aus' Anlö Straftat verprügelt. Die Revision weist auf die Bex3ttgpi nähme des Beklagten hierzu auf die gegen die Klägerin erwachsenen Strafakten hin und rügt, das Berufungsgericht
 
habe § 139 ZPO verletzt, sonst hätte der Beklagte seine Ehefrau, als Zeugin benannt. Allenfalls hätte der Beklagte gemäß § 445 ZPO Uber den Stand seiner damaligen Beziehungen als Partei vernommen werden sollen, da ja die Klägerin für ihre Klagbehauptungen beweispflichtig sei. Bas Berufungsgericht habe aber nicht einmal die Klägerin darüber gehört. Die Revision meint noch, ein Wiedersehen im Gefängnis trage von sich aus den Keim einer Gemütserregung in sich und es widerspreche jeder Lebenserfahrung, aus einem Erschüttertsein bei solcher Gelegenheit auf beständige gute Beziehungen zu schließen.
Unbegründet ist zunächst die Rüge aus § 139 ZPO. Die Beziehungen der Parteien waren von Anfang des Rechtsstreits an tragender Hintergrund ihres Streitfalles. Es war Sache des rechtskundig beratenen Beklagten, von sich aus die geeigneten Beweisanträge zu.stellen. Eine besondere Verpflichtung des Gerichts, auf solche Anträge hinzuwirken,kann hier nicht anerkannt werden und würde eine Überspannung der Pflicht aus § 139 ZPO bedeuten. Zur Bezugnahme Strafakten ergibt der Tatbestand der beiden VorderurteileU
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nicht, in welchem Umfange sie Gegenstand der mündlichen! : Verhandlung gewesen sind. Das Berufungsurteil führt mit Blattzahl lediglich das Strafurteil gegen die Klägerin an. Der Antrag im Schriftsatz vom 23. Juli 1951 ist - zu demal bei dem Umfang der Strafakten - so allgemein gehalten, daß Icein ordnungsgemäßer Beweisantrag zu der hier behandelten Frage vorliegt. Auch der Antrag vom 27. Januar 1953 bezieht sich nur allgemein auf die Persönlichkeit der Klägerin, und die dort angeführten Aktenstellen lassen keinen engeren Zusammenhang mit der hier behandelten Rüge erkennen. Sollten aber die Strafakten vom Tatrichter in vollem Umfange zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wor-
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den sein, soweit sie die Beziehungen der Parteien betreffen, dann müßte sich auch der Beklagte entgegenhalten lassen, daß er am -8. November 1947» also nach Abschluß des Vertrags, bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat, "nicht nur er, sondern seine ganze Familie sei mit der Klägerin sehr gut befreundet, er sei erschüttert gewesen, als er Jetzt gehört habe, daß sie tatsächlich in die Angelegenheit verwickelt sei,” Wenn die Revision den aus der Gemütserregung der Parteien im Gefängnis gezogenen Schluß bekämpft, so ist darauf hinzuweisen, daß es sich hier in erster Linie um die Aussage des Notars Br. Ifigp handelt. Wenn das Berufungsgerkcllt die-
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ser Aussage des lebensund berufserfahrenen ZeugenTvon *da-mals nahezu 70 Jahren folgt und keine weitere Beweiserhebung durch Part ei Vernehmung für nötig erachtet hat-, so liegt das im Rahmen der nicht angreifbaren Beweiswürdigung. Baß der Notar nicht nur einen flüchtigen Eindruck bekundet hat, ergibt seine weitere Aussage, nach der der Beklagte länger auf die Klägerin eingeredet und auf den besonderen Vertrauenscharakter des abzuschließenden Geschäfts hingewiesen hat. Auch: wenn damals die intimen Beziehungen der Parteien beendet gewesen sein sollten, weil der Beklagte sich seiner späteren Frau zugewandt hatte, wäre das kein zwingender Grund, der der Fortdauer eines vertraulichen Verhältnisses allgemeiner Art zwischen den Parteien entgegengestanden hätte. Wenn der Beklagte die Klägerin im Anschluß an die Straftat «verprügelt” hat, so spricht das eher für als gegen das Anhalten engerer Beziehungen/ Biese Reaktion des Beklagten könnte gerade darauf zurückzuführen sein, daß er sich durch die Tat der Klägerin als einer ihm nahestehenden Person verletzt oder bloßgestellt gefühlt hat.
Einer ihm gleichgültigen Person gegenüber hätte er sich nicht in dieser drastischen Weise zu äußern brauchen.
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b) Die Revision hält es für denkgesetzlich falsch, wenn das Berufungsgericht in der treuhänderischen Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten den einzigen der'klä-
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gerin damals als möglich erscheinenden Weg sieht. Die Erwägungen, die die Revision hierzu anstellt, betreffen die objektive Rechtslage, 'wenn sie meint, die treuhänderische Übereignung habe das Grundstück nicht aus dem Eigentum der Klägerin gebracht. Die Parteien mögen gewandte Geschäftsleute sein, besonders rechtlich geschult sind sie nicht. Es ist nicht anzunehmen, daß sich die Klägerin damals eine Vorstellung gemacht hat, aus einem TreuhandVerhältnis erwachse ihr ein schuldrechtlicher Anspruch, der den Zugriffen ihrer
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Gläubiger offenstehe. Die von der Revision angedeutete Möglichkeit, das Grundstück zu dem Ausgleich ihrer Schulden endgültig aus der Hand zu geben, hätte der Klägerin weder einen Vorteil noch einen Schutz gebracht. Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung ist nicht rechtsirrig.
2, a) Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte sich über alle Bestimmungen des Vertrages eingehend unterrichten lassen, wenn der Vertrag sie für immer gebunden hätte und er allein für ihre Rechte maßgebend gewesen wäre, zu demal er ohne ihre Mitwirkung auf Betreiben des Beklagten ausgearbeitet worden sei. Sie verweist hierzu auf den entgegenstehenden Vortrag des Beklagten, er habe den Abschluß des Vertrags mit der Klägerin zunächst grundsätzlich vor ihrer zweiten und endgültigen Festnahme vereinbart und dann auch mit allen Einzelheiten bei Besuchen im Gefängnis besprochen.
Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts stützt sich zunächst auf die Aussage des Notars Dr. Mflp, nach der die Klägerin sich für Einzelheiten des Vertragsentwurfs
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nicht interessiert habe. Selbst wenn man dazu der von der Revision angeführten Darstellung des Beklagten folgt, würde doch immer noch« die Tatsache bestehen, daß die Klägerin kei-r ne Gelegenheit.gehabt hat, den Vertragsentwurf vor dem 1. Oktober 1947 mit dem Notar Überhaupt oder gar unter vier Augen völlig unbeeinflußt zu besprechen. Solange die Klägerin sich noch auf freiem Fuße befand, haben nach der Darstellung des Beklagten nur grundsätzliche Abreden stattgefwiden. Rücksprachen der Parteien im Gefängnis können aber einer Beratung durch den Notar oder auch nur durch seine Hilfsperson nicht gleichgestellt werden. Berücksichtigt man die Angaben des Zeugen hinsichtlich der vom Beklagten gestellten Vertrauensfrage und hinsichtlich seines Auftretens als treibender Teil, dann kann in der hier angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts kein Prozeßverstoß gefunden werden, auch wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, die Klägerin sei am 1. Oktober 1947 auf den Abschluß des Vertrags vorbereitet gewesen. Ob der Tatrichter die Vernehmung des Beklagten hierzu für geboten erhielt, unterlag dabei seiner nicht angreifbaren Würdigung.
b) Wenn die Revision auch in diesem Zusammenhang meint, eine nur treuhänderische Übertragung hätte das Grundstück nicht den Gläubigem entzogen, so ist hierzu auf das vorstehend zu 1 b) Ausgeführte zu verweisen. Das gilt entsprechend für die Rüge, aus dem Bindruck des Notars beim Abschluß des Vertrages könnte nicht auf eine solche Übertragung geschlossen werden, sondern hätte sich die Notwendigkeit einer endgültigen Übertragung ergeben. Das Berufungsgericht begründet seine Schlußfolgerung auch im einzelnen näher und wägt auch das Interesse der Klägerin an einer endgültigen Veräus-serung ab, um es zu verneinen. Unmöglich ist seine Würdigung jedenfalls nicht und damit dem Angriff der Revision entzogen.
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c) Die Revision sieht ferner einen denkgesetzlichen Verstoß in der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Einzelheiten der Vertragsurkunde nicht auf Angaben des Beklagten zurückzuführen seien, sondern vom Bürovorsteher des Notars stammten« Sie meint, wenn die Klägerin diese Angaben selbst nicht habe geben können, müßten sie ihm vom Beklagten zugetragen worden sein, sonst könne er sie nicht gekannt haben.
Wie schon bei den zu 1 a) und 2a) behandelten Fragen liegt auch hier eine Aussage des Notars Dr.	vor,
 die das Berufungsgericht zur Grundlage seiner Feststellung macht. Dieser hat bekundet, die detaillierte Aufführung der einzelnen Bestimmungen sei nicht auf die Angaben des Beklagten zurückzuführen, sondern sei das Werk seines sehr gewissenhaften Bürovorstehers, der entsprechend der Übung im Notariat des Zeugen alle Einzelheiten in die Kaufverträge mit aufzunehmen pflege. Diese Aussage ist so zu werten, wie sie vernünftigerweise zu verstehen ist. Es kann dem rechtskundigen und erfahrenen Zeugen nicht unterstellt werden, er habe damit aussprechen wollen, die einzelnen Bestimmungen des Vortrages beruhten auf der Phantasie seines Bürovorstehers. Er hat zuvor ja auch bekundet, der Vertragsentwurf sei nach* einer Besprechung des Beklagten mit dem Genannten aufgestellt worden. Der Aussage ist vielmehr zunächst zu entnehmen, daß der Bürovorsteher über eine reiche Erfahrung in der Abfassung von Grundstücksverträgen verfügt. Aus ihr geht weiter hervor, daß dieser gewöhnt war, die in großen Zügen geäußerten Wünsche von Vertragsparteien in die entsprechende Form zu bringen und dabei aus seiner Erfahrung heraus auch Bunkte aufzunehmen, an welche die nicht rechtskundigen Beteiligten nicht zu denken pflegen. Daß sich Notare bei der Abfassung der von
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ihnen zu beurkundenden Parteierklärungen in dieser Weise von ihrem Hilfspersonal unterstützen lassen, ist eine Erfahrungstatsache . ln Anbetracht dessen ist kein Rechtsirrtum darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen folgt. Seiner Würdigung ist nicht zu entnehmen, daß es den Beklagten als Ursache der einzelnen Bestimmungen völlig ausschalten will. Im übrigen könnte auch die Auffassung der Revision zu keinem für den Beklagten günstigen Ergebnis führen. Wenn mit ihr unterstellt wird, daß der Beklagte die Aufnahme möglichst vieler ins Einzelne gehenden Bestimmungen in den Vertrag veranlaßt hat, so könnte dadurch die Annahme des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden, die Umstände sprächen für eine lediglich treuhänderische Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten. Wollten die Parteien die Klägerin durch eine solche Übertragung ihren Gläubigern gegenüber schützen, dann hätte es durchaus nicht im Widerspruch dazu gestanden, daß der Beklagte dem Vertrag nach außen den Eindruck geben ließ, es sei eine endgültige Vermögensübertragung gewollt, und daß er dies durch Aufnahme einer Reihe einzelner Bestimmungen glaubhaft erscheinen ließ. Mindestens im Ergebnis würde dann der von der Revision gerügte Verstoß des angefochtenen Urteils nicht vor-liegen*
3. Aus dem Vorstehenden folgt, daß der Angriff nicht berechtigt ist, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Beweiskette für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin angenommen, der nur das Schlußglied fehle. Ohne Rechts-irrtum erblickt das Berufungsgericht dieses Glied in der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten vom 15. Januar 1949.
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a) Ohne Erfolg wendet sich dabei die Revision gegen die vom angefochtenen Urteil zunächst getroffene Feststel-

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lang, nach den Aussagen der Zeuginnen Spiess und Schierbach stehe fest, daß der Beklagte überhaupt eine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Zu Unrecht meint die Revision, aus dem Umstand, daß die Klägerin der Zeugin Sp^Bbei rem Besuch in der Heil- und Pflegeanstalt Grafenberg die Urkunde selbst nicht gezeigt habe, als sie der Zeugin ”in gros-
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ser Erregung und lachend und weinend zugleich erklärt habe, sie habe es endlich schriftlich, das Haus vom Beklagten wiederzubekommen”, und als sie sich dabei ”ganz erlöst” gezeigt habe, gehe zwingend hervor, daß damals eine solche Urkunde nicht existiert habe. Es können mancherlei Gründen bestanden haben, die die Klägerin veranlaßten das Schriftstück nicht in die Hände der Zeugin zu geben, oder verhinderten, das doch zu tun. Es braucht nuran die Möglichkeit gedacht zu werden, daß die Klägerin die Urkunde besonders in ihren Sachen verwahrt hatte und ihr Heraussuchen im Augenblick zu umständlich oder zu auffallend war. Die Zeugin hat dazu bekundet, daß eine längere Besprechung der Angelegenheit durch das Hinzutreten von Zimmernachbarn verhindert worden sei und daß die aufsichtsführende Schwester ihr bedeutet habe, den Besuch absubrechen. Ebensowenig kann der Hinweis der Revision auf etwaige Wahnvorstellungen der Klägerin den Beweiswert der Aussage erschüttern. Wegen des Umfanges des Vortrages der Strafakten vor dem Tatrichter ist auf das oben zu 1 a) Ausgeführte zu verweisen. Ist das von der Revision angeführte Wiederaufnahmegesuch des Verteidigers der Klägerin vom 22. Januar 1949 nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, dann könnte sein Inhalt als eine neue Tatsache im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Ist sie aber vor dem Tatrichter vorgetragen worden, dann ist auf den ganz bestimmten Komplex zu verweisen, der sich aus dem Gesuch ergibt. Danach wäre die Klägerin von der Vorstellung wie von einer Wahnidee erfüllt gewesen, der
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Inhaber der geschädigten Firma SchflHP und Sö^Hl verfolge sie und sie müsse sich an ihm rächen» War die Klägerin schon z.Zt. der Straftat von einer Wahnvorstellung in einer eng begrenzten Richtung gegenüber einer bestimmten Person aus einem besonderen Anlaß befallen und berief sie sich auf diese durch ihre Verurteilung gesteigerte Idee während ihrer Strafhaft, um eine Milderung ihrer Strafe im Wege der Wiederaufnahme zu erreichen, so braucht mangels näherer tatsächlicher Darlegung des Beklagten noch nicht die Annahme berechtigt zu sein, die Klägerin habe sich im Jahre*1949 ganz allgemein in einem geistigen Zustande befunden, der Zeifel gegen die Zuverlässigkeit ihrer Mitteilung gegenüber der Zeugin Spfl^begründen müßte. Wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung dieser Zeugenaussage den vorstehenden Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, so würde selbst dann kein Prozeßverstoß darin zu erblicken sein, wenn das Wiederaufnahmegesuch vom 22. Januar 1949 Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sein sollte. Die weitere Erwägung, daß sich die Klägerin dieses Beweismittels nicht sofort bedient habe, ist nur hilfsweise vom Berufungsgericht angestellt und trägt die hier in Betracht kommende Feststellung nicht» Es erübrigt sich daher, auf den Hinweis der Revilfton einzugehen, daß die Klägerin den Beweisantrag bereits im Schriftsatz vom 7. November 1951 gestellt hat. - Ebensowenig ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht auch aus der Aussage der Zeugin SchiflHBP mit den Schluß gezogen hat, die vom Beklagten in*Abrede gestellte Erklärung über die Rückgabe des Grundstücks sei tatsächlich vorhanden. Wenn es dabei dieser Zeugin und nicht der Ehefrau des Beklagten folgt, so liegt das im Rahmen der Beweiswürdigung des Tatrichters. Insoweit erhebt auch die Revision keinen Angriff. Sie meint nur, das Berufungsgericht habe den einschränkenden Satz der Zeugin übersehen, f,so hätte sie jedenfalls die

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Äußerung der Ehefrau des Beklagten verstanden”, die sich auf den Zusammenhang mit der vom Beklagten bestrittenen Erklärung beziehe» Im übrigen will* die Revision in der Bekundung der Zeugin nur eine persönliche Auffassung sehen, aus der das Berufungsgericht zu Unrecht Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht getroffen habe. Die vorsichtige Ausdrucksweise der Zeugin entwertet den Beweiswert ihrer Aussage nicht ohne weiteres. Deren Bedeutung ihrem gesamten Inhalte und dem durch den Einzelrichter übermittelten persönlichen Eindruck der Zeugin nach zu würdigen, ist Sache des Tatrichters. Auch insoweit ist kein Prozeßverstoß erkennbar.
b) Die Revision verkennt sodann nicht, daß das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen nicht zuS* alleinigen Grundlage seiner Feststellung macht, der Beklag-te habe die Unterschrift auf der Erklärung vom 15. Januar 1949 selbst geleistet. Da alle bisher behandelten Rügen im wesentlichen unbegründet sind, ist indessen dem weiteren Angriff der Boden entzogen, es sei durchaus keine Wahrscheinlichkeit für die Darstellung der Klägerin begründet, sodaß bei richtiger Erkenntnis der Sachlage dem Gutachten keine ausreichende Bedeutung hätte beigemessen werden dürfen. Die Auswahl des Sachverständigen stand in der freien Entschlies-sung des Berufungsgerichts. Ein Obergutachten kommt nur dann in Betracht, .wenn widersprechende Gutachten vorliegen und die Frage zur Entscheidung steht, welchem der Vorzug zu geben ist. Der Beweisantrag des Beklagten, dessen Nichtbeachtung die Revision rügt, ist daher nur dahin zu deuten, eine weitere Begutachtung durch Schriftvergleichung anzu-ordhen. Ob diesem Antrag zu entsprechen war, lag im Rahmen der nicht nachprüfbaren Entscheidung des Tatrichters. Daß sich der Sachverständige über den Rahmen seines Auftrags hinaus auch zur Frage einer Blankounterschrift des Beklag-
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ten äußerte? entwertet sein Gutachten nicht. Der von der Revision angeführte Pall des Versagens der Schriftverglei-chung in einem besonderen Palle lag in tatsächlicher Hinsicht völlig anders als der gegenwärtige, indem dort die vermeintliche Unterschriftsfälschung das einzige Belastungsmaterial war. Hier ist dagegen der Tatrichter auf Grund eingehender Würdigung aller Umstände des Palles und der Beweisaufnahme* zu der rechssirrtumsfreien Feststellung gelangt, die Unterschriftsleistung des Beklagten sei in hohem Maßd wahrscheinlich. Bei dieser Sachlage liegt kein Prozeßverstoß darin, daß Bich das Berufungsgericht mit der Beurteilung des Sachverständigen die Unterschrift auf der Erklärung vom 15. Januar 1949 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit als echt anzusehen, begnügt hat, seine abschließende Feststellung zu treffen. Nur hilfsweise stellt es Erwägungen über den möglichen Ausfall einer anderweiten Begutachtung an, die seine Entscheidung nicht tragen.
4. Auf den weiteren Einwand des Beklagten, die Klägerin habe eine Blankounterschrift des Beklagten mißbräuchlich benutzt, kommt die Revision nicht zurück. Es braucht daher nicht darauf hingewiesen zu werden, daß es hier schon an einem schlüssigen Vortrag des Beklagten fehlt.
5. Die vom Berufungsgericht nach alledem getroffene rechtliche Feststellung, daß der Beklagte auf Grund eines Treuhandverhältnisses das Grundstück an die Klägerin zurückzuübereignen hat, auch ohne daß er sich hierzu in der Form des § 313 BGB verpflichtet hat, ist somit nicht zu beanstanden.
Ein solcher Vertrag würde auch nicht ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen nach §§ 138 bzw. 134 BGB i.V.
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mit § 288 StGB nichtig sein. Denn die Klägerin hat durch die treuhänderische Übereignung des Grundstücks ihr Vermögen nicht verringert und die darin liegende bloße Verschleierung ihrer Vermögensverhältnisse kann von besonderen Tatbeständen abgesehen nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts fuhren. Selbst eine wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbare endgültige Weggabe eines Vermögensgegenstandes würde nicht ohne weiteres, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände nichtig sein (RGZ 170, 328 ^3327; BGB RGRK, 10. Aufl § 138 Anm 1 S 272; Soergel, 8. Aufl, § 138 Bern D 13 b a.B.j Palandt, 12. Aufl, §138 Anm 5 b, bb). Die Revision erhebt insoweit auch keine Rüge.
III.
1. Das Berufungsgericht versagt dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Aufwendungen für das Grundstück und seines Aufwandes an Kosten für das Strafverfahren gegen die Klägerin. Es sieht dieses nach der Erklärung vom 15. Januar 1949 als ausgeschlossen an. Denn in ihr habe sich der Be-, klagte mit einer ratenweisen Abzahlung seiner Forderungen einverstanden erklärt, was rechtlich bedeute, daß er sie über den Zeitpunkt der Rückübertragung des Grundstücks gestundet habe. Ebenso sieht es den Eintritt der Klägerin in die von ihm in Ausführung der Grundstücksverwaltung eingegangenen Verpflichtungen erst mit dem Tage der Rückgabe des Hauses als wirksam an mit der Maßgabe, daß diese der Schuldübernahme vorausgehen sollte. Denn nur so sei die Klägerin in die Sage versetzt worden, die Ansprüche des Beklagten aus den Einnahmen des Hauses allmählich zu tilgen. Hinsichtlich der Kosten für das Strafverfahren verneint das Berufungsgericht den rechtlichen Zusammenhang i.S. des § 273 BGB.
 
2c Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung der Urkunde und sieht außerdem § 273 BGB als verletzt an, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich der Kosten des Strafverfahrens den Grundsatz des "innerlich zusammengehörenden einheitlichen Lebensverhältnisses" verletze;
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Auslegung des Tatrichters überhaupt in diesem Verfahren mit Erfolg angegriffen werden kann und ob die Rüge begründet ist, wegen das Ersatzanspruchs der Kosten des Strafverfahrens bestehe doch ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Klaganspruch. Denn die Gegenansprüche des Beklagten sind nicht schlüssig begründet. Hat der Beklagte seit dem 1. Januar 1947 - wie der notarielle Vertrag vom 1. Oktober 1947 ergibt - die Verwaltung des Grundstücks und zwar als Treuhänder der Klägerin geführt, dann kann er nicht wegen irgendwelcher einzelnen Aufwendungen für das Grundstück einseitige Ansprüche geltendmachen. Vielmehr hat er als Treuhänder für den gesamten Zeitraum seiner Verwaltung eine alle Einnahmen und Ausgaben erfassende Rechnung zu legen und kann er erst, wenn diese einen Mehraufwand seinerseits ergibt, einen Ersatzanspruch gegen die Klägerin geltendmachen. Unter diese allge-
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meine Abrechnung fallen nach der gegebenen Sachlage,auch die vor Beginn seiner Verwaltung am 1. Januar 1947 gemachten Aufwendungen für Wiederaufbau und Instandsetzungen.
Selbst wenn man ihretwegen dem Beklagten grundsätzlich ein vom Treuhandverhältnis unabhängiges Erstattungsrecht zubilligen wollte, würde es auch insoweit an schlüssiger Darlegung fehlen. Der Beklagte hat zwar eine umfangreiche Aufstellung Uber Arbeiten und Kosten vorgelegt und sich allgemein dazu auf eine Anzahl von Zeugen sowie auf Sachverständigengutachten bezogen. Mögen diese Angaben in einzelnen Teilen substantiiert sein, so ist doch ihr Gesamtbild im
 
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wesentlichen lückenhaft, indem es überwiegend an einer Beziehung der einzelnen Bechnungsposten zu den geleisteten Arbeiten fehlt. Ein großer Teil der datierten Rechnungen fällt dabei in die Zeit des Treuhandverhältnisses, sodaß diese schon aus diesem Grunde von einer gesonderten rechtlichen Beurteilung auszuschalten wären. Vor allem lassen aber die Aufstellungen des Beklagten jede Angabe über die von ihm erzielten Einnahmen für das Grundstück vermissen. Die Klägerin hat eine eingehende Darstellung über die vom Beklagten vereinnahmten Baukostenzuschüsse erheblichen Umfangs gegeben. Hierzu hat sich der Beklagte nicht einmal näher erklärt. Wenn er sich ferner darauf berufen hat, die Firma Schneider und Schraml halte sich wegen ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Klägerin an das Grundstück, so hat er nicht dargetan, welche Leistungen er aus den Grundstückseinnahmen auf die von ihr erlangte Zwangshypothek bewirkt hat. Die Kosten der Strafverteidigung der Klägerin hat er nicht einmal beziffert. Auch wenn man der Revision folgt und entgegen dem Berufungsgericht den rechtlichen Zusammenhang i.S. des §
273 BGB auch insoweit mit dem Klagansprucli bejahen wollte, würde es sich nicht um einen selbständigen Gegenanspruch des Beklagten handeln, sondern um einen Posten, der nur im Rahmen der vom Beklagten über die Treuhandverwaltung zu erstattenden allgemeinen Abrechnung Berücksichtigung finden könnte.
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IV.
Nach alledem ist der Revision in vollem Umfange der Erfolg zu versagen.
Die Kosten des Rechtsmittels treffen daher den Beklagten gemäß § 97 ZPO.
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