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BGH

Gericht: BGH

Für die Jahre 1949 * und 1950 überwies sie dem Kläger jeweils nur 625,00 DM, da sie auf dem Standpunkt stand, daß die.Jahresraten als Teil des Kaufpreises im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark umgestellt seien« Der Kläger ist dagegen der Ansicht, bei den für den Lehm zu zahlenden Beträgen nach § 2 Ziff 3 des Kaufvertrages handle es sich um eine äente, jedenfalls aber um "andere wiederkehrende. Mit der Klage verlangte der Kläger zunächst den.Unterschiedsbetrag zwischen den seiner Ansicht nach geschuldeten 6.250,00 Dil für 1949 und den gezahlten 625 «00 DM; sein Antrag ging auf Zahlung von 5»625,00 DM nebst 9 # .Zinsen hieraus seit 15* Januar 1949® Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Klägers gefolgt, daß die von der Beklagten geschuldeten Zahlungen * für den Lehm pach § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstGr im Verhältnis 1 : 1 umzustellen seien. Lehms eine Rentenvereinbarung vor* denn nach dem Vertrage habe der Kläger eine regelmäßig wiederlcehrende Leistung in Geld auf die Lauer von 20 Jahren, also eine Rente erhalten sollene Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei diesen Ausführungen die Begriffe “Rente“ und “Rate“ nicht aus einanderhält (vgl zu dem Begriff der Rents BGHZ 1 , 307 ^5l 17). Lar auf kommt es jedoch nicht an«, Lenn § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG stellt den “Altenteilen, Renten und Pensionen“ die “anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen“ zur Seite, und daß die strittigen Zahlungen unter diesen Begriff gebracht werden können, bedarf keiner weiteren Ausführung« Es ist aber zu prüfen, ob nicht der Begriff der Renten und anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen für die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG noch einer besonderen Quali-Zitierung bedarf« La Materialien zu dem Umstellungsgesetz nicht bekannt sind, kann diese Präge nur nach dem»Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung beantwortet werden« im Verhältnis 1:1 anzuordnen« Dieser Fall scheidet hier aus« Sodann handelt es sich um Tatbestände, bei denen die Versor^m^ des^ Gläubigers den Inhalt des Schuldverhältnisses bildet: bei der grundsätzlichem Umstellung der Lebenshaltungskosten im Verhältnis 1:1 in Deutsche Mark (rekurrenter Anschluß) konnte die beabsichtigte Versorgung des Gläubigers nur durch eine Umstellung im selben Verhältnis erreicht werden« Der Zweck.der Versorgung des Zahlungsempfängers ist bei den in § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG aufgeführten Altenteilen und Pensionen stets gegeben, bei Renten wird das in der Regel der Fall sein« Aus dem Zusammenhang, insbesondere auch aus der Stellung des Wortes "Rente" zwischen den Worten wAlt ent eile" und "Pensionen" muß gefolgert werden, daß das UmstG nur solche Renten in der Umstellung begünstigen wollte, bei denen der Versorgungszweck gegeben ist, wobei dahinstehen kann, ob das Umstellungsgesetz die Möglichkeit von Renten, die nicht der Versorgung dienen, überhaupt in Betracht gezogen hat (BGHZ 1, 307 und die dort angeführten Stollen aus dem Schrifttum, ferner Schoan, DRZ 50, 351)« Nach § 18 Abs- 1 Ziff 2 UmstG wird ein am Währungsstichtag geschuldeter Kaufpreis oder'Werklohn im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark nur umgestellt, wenn und soweit die Gegenleistung in 'diesem Zeitpunkt noch nicht bewirkt ist» Daraus ist zu schließen, daß in'allen Fällen, in denen die Gegenleistung vor dem Währtings stich- 1) Wird ein gewerbliches Unternehmen veräußert und bedingt sich der Verkäufer aus, daß der Kaufpreis in einer größeren Zahl von kleineren, auf einen längeren Zeitraum verteilten Raten bezahlt wird, so liegt die Vermutung nahe, daß er mit dieser Zahlungsweise eine Versorgung für die Dauer der Teilzahlungen sicherstellen wollte. erhalten oder, wenn dies an der mangelnden Leistungsfähigkeit des Käufers scheitert, wenigstens Sicherheiten zu bekommen, die er als Kreditunterlage verwenden kann* Geht die Vereinbarung, daß der Kaufpreis in einer größeren Zahl von über einen längeren Zeitraum verteilten Teilbeträgen beglichen werden soll, auf einen tfunsch des Verkäufers zurück und entspricht die Höhe der einzelnen Teilbeträge etwa dem, was der Veräußerer in dem entsprechenden Zeitraum zur Bestreitung seiner Lebenshaltung braucht, so wird im Zweifel anzunehmen sein, daß diese Zahlungsweise den Zweck haben soll, die Versorgung des Veräußerers sicher zu? teilen* Entscheidend ist also, ob diese Zahlungsweise in seinem Interesse vereinbart wird oder aber in Interesse des Käufers, der zu einer Barzahlung nicht in Stande ist und sich daher einen Teil des Kaufpreises kreditieren lassen muß® Hur im ersten Palle wird feine Umstellung nach § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG in Frage kommen können« Es hat unter übernähme der Gründe des ersten Richters ausgeführts Die vereinbarte Zahlungsweise des Gegenwertes für den Lehm gehe auf einen Vorschlag des Klägers zurück, der erklärt habe, an der Kapitalisierung dieses Gegenwertes nicht interessiert zu sein. bensuntcrhalta ungefähr entsprochen habe« Daraus sei” zu schließen, daß er mit diesen Zahlungen sa ine Versorgung für alle V/ech3elfälle des Lebens habe sicherstellen rollen» Die Beklagte habe diese Absicht erkennen müssen und ihr zugostimmt« Die wirtschaftliche Lage der Beklagten schließe es aus, daß diese eine Stundung des KcAifpreises beabsichtigt habe; auch habe sie sich darauf nicht berufen« Für den Vers or gungs Charakter dieser Zahlungen spreche, daß die einzelnen Baten nicht verzinslich seien und daß ihr Gesamtwert, rentenähnlich kapitalisiert, bei der Pestsetzung des Gesamtkaufpreises in Rechnung gestellt worden sei« Diese Auslegung des Kaufvertrages ist möglich und läßt einen Bcchtsii’rtum nicht erkennen» Die Belclagte hat gegen die Annahme, daß der Kläger mit der Zahü^ungs-vereinbarung seine Versorgung beabsichtigt habe, nichts Stichhaltiges Vorbringen können« Es ist nicht erkennbar, welchen Sinn die von dem Kläger vorgeschlagene Zahlungsweise gehabt haben könnte, wenn nicht den, ihm regelmäßig die zur Be:: fcrcitr.rg seines Lebensunterhalts notwendigen Mittel zur Verfügung* zu stellen« Die Erhöhung des Nominalbetrags konnte für ihn als Kaufmann, nicht ausschlaggebend sein« Die Revision rügt zwar, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den von der Beklagten dafür angebotenen Beweis nicht erhoben, daß der Kläger zu keinem Zeitpunkt Batencahlungen verlangt und Barzahlung abgelehnt, sondern die Zahlung in Baten nur deshalb vorgeschlagen . den Kläger die Zahlung in Jahresraten bei Vertragsschluß bestimmend gewesen sei und die Beklagte das erkannt habe, können diese Feststellungen durch die von der Beklagten auf- 2) Die Revision macht geltend, diese Auslegung sei mit dem Wortlaut des Kaufvertrages nicht vereinbar« § 2 des Kaufvertrages fasse die strittigen Zahlungen mit den Kapitalbeträgen für die Grundstücke und die Ziegeleianlagen unter der Bezeichnung "Kaufpreis" zusammen» ohne zwischen den drei Posten einen Unterschied zu machen» Nur die Zahlungsweise für den Posten in Siff 3 werde besonders geregelt; auch hier sei aber nicht von einer Rente, sondern ausdrücklich von "Raten" die Rede« Daraus ergebe sich der Schluß, daß auch dieser Posten ein feil des Kaufpreises, die einzelnen Zahlungen daher K&ufpreisraten seien« sion erwähnten einzelnen Worten des Vertrages übermäßige Bedeutung bei» Die Revision hat den Fall im Auge, daß ein feil des Kaufpreises gestundet und dem Käufer hierfür Ratenzahlungen eingeräumt werden« Dieser Fall ist aber nicht gegeben» Am Schlüsse des § 2 des Kaufvertrages ist zwar ein Gesamtpreis errechnet» und die für das Lehmvorkommen zu entrichtenden Zahlungen den als "Jahresraten** bezeichnet,, Aber bei der Berechnung des Kaufpreises ist, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, der auf das Lehmvorkommen entfallende Teil nicht mit einem Kapitalbetrag angesetzt, dessen Leistung durch Gewährung von Ratenzahlungen auf eine größere Anzahl von Jahren verteilt wird, sondern es wird nur der Jetztwert errechnet« Dieser Jetztwert ist aber kein Kapitalbet rag ? HMV Berüc3c3ichtigt man dies, so enthält die von den Vorinstanzen gefundene Auslegung keinen Widerspruch zu dem Wortlaut« Der.Gebrauch des Wortes "Rate" steht der Würdigung als "Rente oder andere regelmäßig v/ier derkehrende Leistung" im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 1 . 3) Zu Unrecht macht die Revision weit er 'geltend, ein wesentliches Merkmal der Rente oder ähnlicher wiederkehrender Leistungen sei die Ungewissheit der Dauer, während hier Zahlungen für einen bestimmten, von der Lebensdauer des Klägers unabhängigen Zeitraum geschuldet werden« Dieser Ansicht, die z.B« von Bergmann (NJW 48, 407) vertreten wird, kann nicht beigetre-ton werden« Auch wenn man mit Harmening-Duden {§ 18 Anm 7) der Ansicht ist, die Begrenzung der *tentenpf licht auf eine bestimmte Zeit ergebe einen Anhaltspunkt dafür, daß nicht eine der Versorgung des Gläubigers dienende Rente, sondern die Abzahlung einer Kapitalschuld vorliege, so ist dieses Merkmal doch keinesfalls unumgängliche Für den Begriff der Rente wesentlich ist nur, daß bei der Begründung des Kentenstammrechts ein End- * Zeitpunkt vorgesehen wird, mag dieser nach dem.Kalender oder in anderer Weise bestimmt sein.(BGHZ 4) Die xievision rügt, daß das Berufungsgericht den Versorgungszweck angenommen habe, ohne die Vermögens-verhältnisse des.Klägers zu prüfen« Es 3ei unter Beweis gestellt gewesen* daß der Kläger noch andere Zie- • geleien besessen habe und ein vermögender Mann gewesen sei, der auf die Jahresleistungen der Beklagten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht angewiesen gewesen sei« Darauf kommt es jedoch nicht an« Maßgebend ist, ob der Kläger sich Teilzahlungen versprechen ließ« die nach Höhe und zeitlicher Verteilung darauf schlies-sen lassen, daß er durch diese Zahlungen die Sicherstellung seiner Versorgung bezweckte« Dies stellt das Berufungsgericht aber fest« Ein Versorj^^ der eine bevorzugte Umstellung rechtfertigt, würde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger noch über andere Mittel verfügte« 5) ^n der -ievisionsverhandlung hat die Beklagte noch auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Kläger aus Prestigegründen T7ert darauf gelegt habe, einen IIo-minalbetrag von genau 300 000 HH zu erhalten« Biesen Preis habe die Beklagte nicht bewilligen wollen« Bes-halb habe der Kläger über einen längeren Zeitraum verteilte .laten vorgeschlagen; auf diese Ueise sei es der Beklagten möglich gewesen, den von dem.Kläger gewünschten Nominalbetrag (175 000 EM bar und 125 000 HM in 20 Jahresraten) zuzugestehen« In diesem Sinne habe die Hatenvercinbarung dem Interesse der Beklagten entsprochen; es handle sich um eine Stundung, nicht weil die Beklagte nicht habe zahlen können, sondern weil sie nicht habe zahlen wollen« In der Tatsacheninstanz hatte die Beklagte diese Barstellung, soweit ersichtlich, nicht gegeben; neues tatsächliches Vorbringen ist in der Hevisionsinstanz ausgeschlossen« Aber selbst wenn' es sich bei diesen Vortrag nur um eine Verdeutlichung eines schon in der Berufungsinstanz behaupteten Sach- . Penn daß der Beklagten die Verteilung der Zahlungen für den Lehm auf einen längeren Zeitraum willkommen war, in dem sie die Beträge aus dem erworbenen Lehmvorkommen gewinnen konnte, schließt nicht aus, daß der Kläger mit dieser Zahlungsweise die Sicherstellung seiner Versorgung beabsichtigte und dies Vertragsinhalt wurde, Bas genügt aber, um die bevorzugte Umstellung nach § 18 *hs 1 Ziff 1 UmstG zu rechtfertigen, das Lehmv orkonmen in diesem Zeitraum auszubeuten« Dieser Gesichtspunkt steht einer Umstellung 1 s 1 in Deutsche Mark nicht entgegen, legt sie vielmehr unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nahe« Hätten die Parteien über das Dehnvorkommen einen Pachtvertrag geschlossen, so würde die Umstellung der nach der,Währungsreform an-, fallenden Pachtzinsen im Verhältnis 1 s 1 aus § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG sich ohnehin ergeben« Dieselbe Umstellung würde nach § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG Platz greifen, wenn der Lehm als solcher ohne die Grundstücke zu dem Abbau gegen jährliche Zahlungen verkauft worden wäre« Diese xtechtsforn haben die Parteien nicht wählen können, da das Lehmvorkomnen als wesentlicher Bestandteil der verkauften Grundstücke deren rechtliches Schicksal teilen und mit ihnen in dt.s 7) ^ie weiteren lievisionsangriffe sind unbegründet« Unerheblich ist, ob der Kläger bei den Vorverhandlungen für die Jahres Zahlungen eine Uertsicherungsklau-sel gefordert, aber nach Ablehnung dieser Forderung durch die Beklagte davon Abstand genommen hat« Vertragsinhalt ist diese Klausel nicht geworden« Das von der Beklagten behauptete Verlangen des Klägers könnte keinesfalls gegen die Annahme sprechen, daß er mit der in § 2 Ziff 3 des Kaufvertrages vereinbarten Zahlungsweise seine Versorgung habe sichcrstellen wollen« Aber auch daß er in diesen Punkte nachgab, läßt sich gegen diese Annahme nicht verwerten, zu demal in jener Zeit das

Zitierte Normen: § 16 UStellungsG
ZahlungLeistungRenteUmstGVersorgungKläger

Volltext der Entscheidung

2355 095
*Pür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:
§ 18 Ahs 1 Ziff 1 UmstG
Rechtssatz:	Renten	und	ähnliche	regelmäßig wie-
derkehrende Leistungen werden nach '§ 18 Ahs 1 Ziff 1 UmstG bevorzugt umgestellt, wenn sie die Versorgung des Empfängers sicherstellen sollen; der Entscheidung des III. .Zivilsenats (BGH 1, *
 307) wird insoweit beigetreten. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn ein gewerbliches. Unternehmen veräußert wird und der Veräußerer sich ausbedingt, daß der Kaufpreis in einer größeren Zahl kleinerer, auf einen längeren Zeitraum verteilter Raten bezahlt werde, und der Betrag der einzelnen Raten etwa dem entspricht", was der Veräußerer in dem entsprechenden Zeitraum für seinen Lebensunterhalt aufzuwenden haben wird. Daß die Zahlung für einen bestimmten, von der Lebensdauer des Veräußerers unabhängigen Zeitraum versprochen wurde, schließt den Versorgungszweck nicht aus, ebensowenig der Umstand, daß der Veräußerer noch über andere/ , Mittel verfügt.
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Aktenzeichen: V ZR . 7.6 / 50 Urteil vom 23. November 1951
OLG , Hamm
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V ZR 76 / 50
Verkündet tun 23« ITovenber 1951
Symalla, Justizobersekretär als Urkund3beamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs*
Im Nonen des Volkes
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In der Rechtssache •
der	Beiygbau	A*-G.	in	gesetzlich vertreten
 durch den Vorstand, daselbst, G^pstraße,
 Beklagte und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Privatmann Brich	in
 Kläger und Revisionsbeklagten
- ProzeßbevollmUchtigter: Rechtsanwalt Br,
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 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung von 23* November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br. Pritsch und der Bundesrichter Br. Hertel, Br. Heck, Schuster und Br.Oechßler,
 für Recht erkannt:	*.
Bie Revision gegen das am 20* Januar 1950 verkündete Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen*
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Von Rechts v/egen
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Tatbestand•
Durch notariellen Vertrag vom 15« Dezember 1943 verkaufte der Kläger einen in	in der Nä-
he einer Zeche der Beklagten gelegenen Grundbesitz von etwa 52 Morgen einschließlich einer auf einem Teil dieser Grundstücke befindlichen Ziegelei an die Beklagte«
§ 2 des Kaufvertrages bestimmt:
nDer Kaufpreis beträgt:
1)	für die vorgenannten Grundstücke 92.000,00
2)	für die auf den in § 1 unter II,
1 bis 12 ver'zeichneten Grundstücken befindliche Ziegeleianlage wie Ringofen, Uäscliinenhaus. Trockenschuppen, Meisterwohnhaus und Zieglerwohnhaus einschließlich Maschinen	123.000,00
3)	für den auf dem Gelände ‘anstehenden Lehm erhält der Verkäufer 20 Jahresraten von je 6.250,00 3M, jährlich im voraus zahlbar bis*zu dem 15. Januar jeden Jahres, ohne Zinsberechnung insgesamt im Ablauf der
/.	20 Jahre - 125.000,00 2M das entspricht einem Jetztwert von rund	88«3j7 »00
zusammen:	263.337,00"
Die Beklagte bezahlte die unter Ziff 1 und 2 genannten Beträge, und ebenso die Jahresraten für den Lehm.
(Ziff 3) für die Jahre 1.944 bis 1948. Für die Jahre 1949 * und 1950 überwies sie dem Kläger jeweils nur 625,00 DM, da sie auf dem Standpunkt stand, daß die.Jahresraten als Teil des Kaufpreises im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark umgestellt seien« Der Kläger ist dagegen der Ansicht, bei den für den Lehm zu zahlenden Beträgen nach § 2 Ziff 3 des Kaufvertrages handle es sich um eine äente, jedenfalls aber um "andere wiederkehrende. Leistungen" im Sinne des Umstellungsgesctzes, die nach § 18 Abs 1 Ziff 1 die-* ses Gesetzes im Verhältnis 1 $ 1 in Deutsche Mark umzu-
stellen seien. Der beiden Parteien erkennbare Zweck der in § 2 Ziff 3 des Kaufvertrages vereinbarten Zahlungsweise sei gewesen, die Versorgung des Klägers, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im 49« Lebensjahr gestanden habe, für 20 Jahre sicherzusteilen.
Mit der Klage verlangte der Kläger zunächst den.Unterschiedsbetrag zwischen den seiner Ansicht nach geschuldeten 6.250,00 Dil für 1949 und den gezahlten 625 «00 DM; sein Antrag ging auf Zahlung von 5»625,00 DM nebst 9 # .Zinsen hieraus seit 15* Januar 1949® Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung . mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. Im Wege der Anschlußberufung hat der Kläger seinen Antrag um den nicht bezahlten teil der am 15® Januar 1950 fällig gewordenen Hate mit 5.625,00 DM sowie 9 $> Zinsen hieraus seit dem 15. Januar 1950 erhöht. Das Oberlandesgericht hat nach den Anträgen des Klägers erkannt, jedoch unter Herabsetzung des Zinssatzes auf 4 /«.
Mit der Hevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter« Der Kläger hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
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Entschei dungs gründe^
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Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Klägers gefolgt, daß die von der Beklagten geschuldeten Zahlungen * für den Lehm pach § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstGr im Verhältnis 1 : 1 umzustellen seien. Es begründet dies wie folgt: Unter dem Begriff "Rente” im Sinne dieser Bestimmung seien regelmäßig wiederkehrende, zeitlich beschränkte Zahlungen ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund zu verstehen. Auch ein Grundstückskauf könne eine Rentenvereinbarung enthalten.
Im vorliegenden Palle lie^e bezüglich der Bezahlung des''
 
Lehms eine Rentenvereinbarung vor* denn nach dem Vertrage habe der Kläger eine regelmäßig wiederlcehrende Leistung in Geld auf die Lauer von 20 Jahren, also eine Rente erhalten sollene
 Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei diesen Ausführungen die Begriffe “Rente“ und “Rate“ nicht aus einanderhält (vgl zu dem Begriff der Rents BGHZ 1 , 307 ^5l 17). Lar auf kommt es jedoch nicht an«, Lenn § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG stellt den “Altenteilen, Renten und Pensionen“ die “anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen“ zur Seite, und daß die strittigen Zahlungen unter diesen Begriff gebracht werden können, bedarf keiner weiteren Ausführung« Es ist aber zu prüfen, ob nicht der Begriff der Renten und anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen für die Anwendung
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des § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG noch einer besonderen Quali-Zitierung bedarf« La Materialien zu dem Umstellungsgesetz nicht bekannt sind, kann diese Präge nur nach dem»Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung beantwortet werden«
Lie in dieser Bestimmung angeordnete Sonderregelung besteht darin, daß bestimmte Gruppen von Reichsma?kv,er-bindlichkeiten in Abweichung von der Regel des § 16 UmstG nicht im Verhältnis 10 : 1, sondern im Verhältnis s 1 auf Leutsche Mark umgestellt werden. Ler Grund für diese Sonderregelung ist bei.den verschiedenen Gruppen * von Pällen, die im § 18 Abs 1 aufgeführt sind, verschieden. Für die Tatbestände des § 18 Abs 1 Ziff 1‘kommen zwei Gesichtspunkte in'Bet rächt: Einmal handelt es sich um Tatbestände, bei denen über den WährungsStichtag hinaus Lienst- und Sachleistungen erbracht werden müssen
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(so Löhne und Gehälter, Miete und Pacht)j hier führt*der Gedanke der Gl ei chwe rtigkeit von Leistungen und Gegenleistungen dazu, für die nach dem Währungs Stichtag zu bewirkenden Leistungen eine Umstellung der Gegenleistung
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im Verhältnis 1:1 anzuordnen« Dieser Fall scheidet hier aus« Sodann handelt es sich um Tatbestände, bei denen die Versor^m^ des^ Gläubigers den Inhalt des Schuldverhältnisses bildet: bei der grundsätzlichem Umstellung der Lebenshaltungskosten im Verhältnis 1:1 in Deutsche Mark (rekurrenter Anschluß) konnte die beabsichtigte Versorgung des Gläubigers nur durch eine Umstellung im selben Verhältnis erreicht werden« Der Zweck.der Versorgung des Zahlungsempfängers ist bei den in § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG aufgeführten Altenteilen und Pensionen stets gegeben, bei Renten wird das in der Regel der Fall sein« Aus dem Zusammenhang, insbesondere auch aus der Stellung des Wortes "Rente" zwischen den Worten wAlt ent eile" und "Pensionen" muß gefolgert werden, daß das UmstG nur solche Renten in der Umstellung begünstigen wollte, bei denen der Versorgungszweck gegeben ist, wobei dahinstehen kann, ob das Umstellungsgesetz die Möglichkeit von Renten, die nicht der Versorgung dienen, überhaupt in Betracht gezogen hat (BGHZ 1, 307 und die dort angeführten Stollen aus dem Schrifttum, ferner Schoan, DRZ 50, 351)«
Dieselben Einschränkungen müssen aber nach dem gan-. zen Sinn der Bestimmung auch für die im § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG weiter angeführten "anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" gelten« Für diese Einschränkung spricht neben dem gesetzgeberischen Zweck insbesondere die Fas-sung des Art 16 der Umstellungsverordnung für die Westsektoren Berlins, die nach dem UmstG erlassen ist, für die Auslegung des UnstG herangesogen werden kann.und in ihrem dem Art 1£ Abs 1 UmstG entsprechenden Art 16 die Anwendung auf "ähnliche.regelmäßig wiederkehrende Leistungen" beschränkt.« § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG wird im selben Sinne auszulegen sein« Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob es sich im vor-
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liegenden Pall um eine Rente oder um eine ähnliche regelmäßig Wiederkehrende Leistung handelt. Notwendig ist aber, daß die Leistungen der Beklagten der Versorgung des Klägers dienen sollten.
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Gegen diese Auffassung ist eingewandt worden, daß sie in das Gesetz eine Unterscheidung hineintrage, die ihm nicht zu entnehmen sei, und £aß sie eine klare Abgrenzung nicht ermögliche und daher zu Rechtsunsicherheit führe (OLG Hamburg MDR 49, 494? so auch G.u.D» Reinicke in MDR 48, 323)o nichtig ist, daß das Umstellungsgesetz sich ausschließlich von währungstechnischen Gesichtspunkten leiten läßt und unter weitgehender Ausschaltung von Billigkcitserwägungen eine glatte und rasche Durchführung der Währungsreform anstrebt, und daß es eine individuelle Lösung des Binzelfalles zugunsten einer schematischen Regelung ablehnt (OGHZ 2, 340 /?45, . 3507)o Es ist nicht zu bestreiten, daß die Entscheidung, ob wiederkehrende Leistungen der Versorgung des Empfängers zu dienen bestimmt sind, im Einzelfall Schwierigkeiten machen kann* Dieser Gesichtspunkt ist aber schon deswegen.nicht durchschlagend, weil auch in Ziff 2 und 5 des § 18 Abs 1 UmstG Begriffe verwendet werden, deren Abgrenzung schwierig ist, so etwa der Begriff der teilweisen Bewirkung der Leistung in Ziff 2 oder der Begriff der Verbindlichkeiten aus Auseinandersetzungen in Ziff 3» Entscheidend ist, daß.der Gesetzgeber die bevorzugte Umstelluhg des §18 Abs 1 Ziff 1-UmstG keinesfalls für . alle regelmäßig wiederkehrenden -Leistungen gewollt ha-ben kann. Nach § 18 Abs- 1 Ziff 2 UmstG wird ein am Währungsstichtag geschuldeter Kaufpreis oder'Werklohn im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark nur umgestellt, wenn und soweit die Gegenleistung in 'diesem Zeitpunkt noch nicht bewirkt ist» Daraus ist zu schließen, daß in'allen Fällen, in denen die Gegenleistung vor dem Währtings stich-
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tag bereits erbracht war, eine Umstellung 10 s 1 Platz greifen soll« Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob 'der Kaufpreisrest in einer Summe oder in mehreren, regelmäßig wiederlcehrenden Raten zu zahlen ist; für eine Bevorzugung von uatenzahlungen wäre kein innerer Grund ‘ ersichtlich« Es kann also nicht die vereinbarte Zahlungsweise über die Umstellung einer in regelmäßig wiederkehrenden Teilbeträgen zu entrichtenden Kaufpreisschuld entscheiden, sondern es muß ein innerer Grund für die Sonderregelung des $ 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG maßgebend sein. Dieser kann nur aus der Anlehnung an die in § 18 Abs i Ziff 1 UmstG bezeichneten übrigen Tatbestände gefunden werden«
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1) Wird ein gewerbliches Unternehmen veräußert und bedingt sich der Verkäufer aus, daß der Kaufpreis in einer größeren Zahl von kleineren, auf einen längeren Zeitraum verteilten Raten bezahlt wird, so liegt die Vermutung nahe, daß er mit dieser Zahlungsweise eine Versorgung für die Dauer der Teilzahlungen sicherstellen wollte. Die Instanzengerichte haben in derartigen Bällen eine Absicht des Verkäufers, seine Versorgung sicherzustellen, durchweg bejaht (OLG Hamburg,MDR 49, 494;
MDR 50, 298; OLG Hamm NJW 51, 32; MDR 51, 106, LG Bielefeld und LG Paderborn MDR 49? 750; LG Hamburg MDR 49, 4 und IR 49, 287; LG München-Gladbach JHBI HRW 49, 97}.. Dem ist beizutreten. Einerseits verliert der Verkäufer durch die Veräußerung des Unternehmens die ihm bisher daraus zufließenden Einkünfte, und er muß dafür einen Ausgleich schaffen. Andererseits wird er die ihm zukommenden kleinen Teilbeträge kaum anders verwenden wollen;
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die ertragbringende Anlage solcher Teilbeträge wird nur schwer möglich seinf beabsichtigt der Verkäufer eine solche Anlage, ec ..<ird er bemüht sein, größere Zahlungen zu
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erhalten oder, wenn dies an der mangelnden Leistungsfähigkeit des Käufers scheitert, wenigstens Sicherheiten zu bekommen, die er als Kreditunterlage verwenden kann* Geht die Vereinbarung, daß der Kaufpreis in einer größeren Zahl von über einen längeren Zeitraum verteilten Teilbeträgen beglichen werden soll, auf einen tfunsch des Verkäufers zurück und entspricht die Höhe der einzelnen Teilbeträge etwa dem, was der Veräußerer in dem entsprechenden Zeitraum zur Bestreitung seiner Lebenshaltung braucht, so wird im Zweifel anzunehmen sein, daß diese Zahlungsweise den Zweck haben soll, die Versorgung des Veräußerers sicher zu? teilen* Entscheidend ist also, ob diese Zahlungsweise in seinem Interesse vereinbart wird oder aber in Interesse des Käufers, der zu einer Barzahlung nicht in Stande ist und sich daher einen Teil des Kaufpreises kreditieren lassen muß® Hur im ersten Palle wird feine Umstellung nach § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG in Frage kommen können«
Die Vorinstanzen haben den Kaufvertrag vom 15* 12«
1943 in diesem Sinne verstanden« Das Berufungsgericht hat dem § 2 Ziff 3 dieses Vertrages entnommen, daß die Parteien dem Kläger neben dem in,Ziff 1 und 2 dieses Paragraphen festgelegten Kapital jährlich wiederkehrende .‘gleichbleibende Geldbeträge zukomnen lassen wollten, deren Höhe so bemessen wurde, daß sie zu einer auskömmlichen Versorgung des Klägers ausreichten. Es hat unter übernähme der Gründe des ersten Richters ausgeführts Die vereinbarte Zahlungsweise des Gegenwertes für den Lehm gehe auf einen Vorschlag des Klägers zurück, der erklärt habe, an der Kapitalisierung dieses Gegenwertes nicht interessiert zu sein. Der damals 49 Jahre al-’ te Kläger habe 3ich auf eine Dauer von 20 Jahren, also auf etwa die mutmaßliche Dauer seines Lebens, jährliche Leistungen ausbedungen, deren Höhe den Kosten seines Le-

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bensuntcrhalta ungefähr entsprochen habe« Daraus sei” zu schließen, daß er mit diesen Zahlungen sa ine Versorgung für alle V/ech3elfälle des Lebens habe sicherstellen rollen» Die Beklagte habe diese Absicht erkennen müssen und ihr zugostimmt« Die wirtschaftliche Lage der Beklagten schließe es aus, daß diese eine Stundung des KcAifpreises beabsichtigt habe; auch habe sie sich darauf nicht berufen« Für den Vers or gungs Charakter dieser Zahlungen spreche, daß die einzelnen Baten nicht verzinslich seien und daß ihr Gesamtwert, rentenähnlich kapitalisiert, bei der Pestsetzung des Gesamtkaufpreises in Rechnung gestellt worden sei«
Diese Auslegung des Kaufvertrages ist möglich und läßt einen Bcchtsii’rtum nicht erkennen» Die Belclagte hat gegen die Annahme, daß der Kläger mit der Zahü^ungs-vereinbarung seine Versorgung beabsichtigt habe, nichts Stichhaltiges Vorbringen können« Es ist nicht erkennbar, welchen Sinn die von dem Kläger vorgeschlagene Zahlungsweise gehabt haben könnte, wenn nicht den, ihm regelmäßig die zur Be:: fcrcitr.rg seines Lebensunterhalts notwendigen Mittel zur Verfügung* zu stellen« Die Erhöhung des Nominalbetrags konnte für ihn als Kaufmann, nicht ausschlaggebend sein« Die Revision rügt zwar, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den von der Beklagten dafür angebotenen Beweis nicht erhoben, daß der Kläger zu keinem Zeitpunkt Batencahlungen verlangt und Barzahlung abgelehnt, sondern die Zahlung in Baten nur deshalb vorgeschlagen . habe, weil der orrochnete Jetctv/crt ihm zu gering erschienen sei« Blit dem Vorschlag habe.er die Verhandlungen in Pluß halten wollen; die Bemessung der Dauer der Zahlung auf 20 Jahre gehe auf eine Initiative der Beklagten zurück« Das Berufungsgericht hat diese Behauptung mit Beeilt nicht für erheblich gehalten* Es stellt fest, der_ Kläger habe erklärt, an der Kapitalisierung
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des Entgeltes für den Lehm kein Interesse zu haben« und vor geschlagen, ihn in Raten zu zahlen» Er habe somit diese Zahlungswcise angeregt und die Beklagte habe seinem Vorschlag entsprochen» Wenn das Berufungsgericht daraus schließt, daß für. den Kläger die Zahlung in Jahresraten bei Vertragsschluß bestimmend gewesen sei und die Beklagte das erkannt habe, können
 diese Feststellungen durch die von der Beklagten auf-
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gestellten Behauptungen nicht erschüttert werden» Sie rechtfertigen den von dem Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß der Kläger in einer der Beklagten erkennbaren und von ihr erkannten Weise seine Versorgung habe sicherstellen wollen»
2) Die Revision macht geltend, diese Auslegung sei mit dem Wortlaut des Kaufvertrages nicht vereinbar« § 2 des Kaufvertrages fasse die strittigen Zahlungen mit den Kapitalbeträgen für die Grundstücke und die Ziegeleianlagen unter der Bezeichnung "Kaufpreis" zusammen» ohne zwischen den drei Posten einen Unterschied zu machen» Nur die Zahlungsweise für den Posten in Siff 3 werde besonders geregelt; auch hier sei aber nicht von einer Rente, sondern ausdrücklich von "Raten" die Rede« Daraus ergebe sich der Schluß, daß auch dieser Posten ein feil des Kaufpreises, die einzelnen Zahlungen daher K&ufpreisraten seien«
Dieser Revisionsangriff misst den von der Revi-
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sion erwähnten einzelnen Worten des Vertrages übermäßige Bedeutung bei» Die Revision hat den Fall im Auge, daß ein feil des Kaufpreises gestundet und dem Käufer hierfür Ratenzahlungen eingeräumt werden« Dieser Fall ist aber nicht gegeben» Am Schlüsse des § 2 des Kaufvertrages ist zwar ein Gesamtpreis errechnet» und die für das Lehmvorkommen zu entrichtenden Zahlungen
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den als "Jahresraten** bezeichnet,, Aber bei der Berechnung des Kaufpreises ist, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, der auf das Lehmvorkommen entfallende Teil nicht mit einem Kapitalbetrag angesetzt, dessen Leistung durch Gewährung von Ratenzahlungen auf eine größere Anzahl von Jahren verteilt wird, sondern es wird nur der Jetztwert errechnet« Dieser Jetztwert ist aber kein Kapitalbet rag ? der geschuldet, jedoch einstv/eilen gestundet wird, sondern eine reine Rechnungsgröße , deren Zahlung überhaupt nicht geschuldet wird; geschuldet sind, lediglich die einzelnen "Raten" an genau bestimmten Zeitpunkten« Weder ist dem Kläger
 da3 Recht eingeräumt, unter Umständen eine vorzeitige
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Zahlung zu fordern, etwa durch Kündigung bei Verzug von einzelnen Raten, noch ist umgekehrt der Beklagten die Möglichkeit gegeben, sich durch vorzeitige Zahlung des Jetztwertes zu befreien« "Kaufpreis" ist daher trotz des Y/orlautes des § 2 nicht die dort angegebene. Summe von 263p337®- HM, sondern der Kapitalbetrag von 175«000„— 721 zuzüglich der 20 Jahresraten zu .6„250f.—
HMV Berüc3c3ichtigt man dies, so enthält die von den Vorinstanzen gefundene Auslegung keinen Widerspruch zu dem Wortlaut« Der.Gebrauch des Wortes "Rate" steht der Würdigung als "Rente oder andere regelmäßig v/ier derkehrende Leistung" im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 1 . UmstG nicht entgegen«
3) Zu Unrecht macht die Revision weit er 'geltend, ein wesentliches Merkmal der Rente oder ähnlicher wiederkehrender Leistungen sei die Ungewissheit der Dauer, während hier Zahlungen für einen bestimmten, von der Lebensdauer des Klägers unabhängigen Zeitraum geschuldet werden« Dieser Ansicht, die z.B« von Bergmann (NJW 48, 407) vertreten wird, kann nicht beigetre-ton werden« Auch wenn man mit Harmening-Duden {§ 18 Anm 7)
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der Ansicht ist, die Begrenzung der *tentenpf licht auf eine bestimmte Zeit ergebe einen Anhaltspunkt dafür, daß nicht eine der Versorgung des Gläubigers dienende Rente, sondern die Abzahlung einer Kapitalschuld vorliege, so ist dieses Merkmal doch keinesfalls unumgängliche Für den Begriff der Rente wesentlich ist nur, daß bei der Begründung des Kentenstammrechts ein End- * Zeitpunkt vorgesehen wird, mag dieser nach dem.Kalender oder in anderer Weise bestimmt sein.(BGHZ 1, 307
o Biesen Standpunkt hat auch die xtechtssprechung überwiegend eingenommen; wenn die Revision auf die Entscheidung des OLG Hamburg in MDR 49? 494 hinweist, so steht dem die Entscheidung desselben Gerichts MDR 50, 298 entgegen; vgl auch die Entscheidungen d|s OLG ^ Hamm in MDR 51? -*06 und NJW 51? 32« Was hier für die xlente ausgesprochen ist, gilt ebenso für die anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen iS« des § 18 Abs 1 Ziff 1 DmstG«
4)	Die xievision rügt, daß das Berufungsgericht den Versorgungszweck angenommen habe, ohne die Vermögens-verhältnisse des.Klägers zu prüfen« Es 3ei unter Beweis gestellt gewesen* daß der Kläger noch andere Zie- • geleien besessen habe und ein vermögender Mann gewesen sei, der auf die Jahresleistungen der Beklagten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht angewiesen gewesen sei« Darauf kommt es jedoch nicht an« Maßgebend ist, ob der Kläger sich Teilzahlungen versprechen ließ« die nach Höhe und zeitlicher Verteilung darauf schlies-sen lassen, daß er durch diese Zahlungen die Sicherstellung seiner Versorgung bezweckte« Dies stellt das Berufungsgericht aber fest« Ein Versorj^^ der eine bevorzugte Umstellung rechtfertigt, würde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger noch über andere Mittel verfügte«
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5)	^n der -ievisionsverhandlung hat die Beklagte noch auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Kläger aus Prestigegründen T7ert darauf gelegt habe, einen IIo-minalbetrag von genau 300 000 HH zu erhalten« Biesen Preis habe die Beklagte nicht bewilligen wollen« Bes-halb habe der Kläger über einen längeren Zeitraum verteilte .laten vorgeschlagen; auf diese Ueise sei es der Beklagten möglich gewesen, den von dem.Kläger gewünschten Nominalbetrag (175 000 EM bar und 125 000 HM in 20 Jahresraten) zuzugestehen« In diesem Sinne habe die Hatenvercinbarung dem Interesse der Beklagten entsprochen; es handle sich um eine Stundung, nicht weil die Beklagte nicht habe zahlen können, sondern weil sie nicht habe zahlen wollen« In der Tatsacheninstanz hatte die Beklagte diese Barstellung, soweit ersichtlich, nicht gegeben; neues tatsächliches Vorbringen ist in der Hevisionsinstanz ausgeschlossen« Aber selbst wenn' es sich bei diesen Vortrag nur um eine Verdeutlichung eines schon in der Berufungsinstanz behaupteten Sach- . Verhaltes handeln sollte, würde dieses Vorbringen der Hevision nicht zun Erfolge verhelfen können. Penn daß der Beklagten die Verteilung der Zahlungen für den Lehm auf einen längeren Zeitraum willkommen war, in dem sie die Beträge aus dem erworbenen Lehmvorkommen gewinnen konnte, schließt nicht aus, daß der Kläger mit dieser Zahlungsweise die Sicherstellung seiner Versorgung beabsichtigte und dies Vertragsinhalt wurde, Bas genügt aber, um die bevorzugte Umstellung nach § 18 *hs 1 Ziff 1 UmstG zu rechtfertigen,
6)	Bie Beklagte hatte vorgetragen, bei der Verteilung der Zahlungen für den Lehm auf einen Zeitraum von 20 Jahren sei die Kapazität der mitverkauften Ziegelei zu Grunde gelegt worden, die ausgereicht haben würde,

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das Lehmv orkonmen in diesem Zeitraum auszubeuten« Dieser Gesichtspunkt steht einer Umstellung 1 s 1 in Deutsche Mark nicht entgegen, legt sie vielmehr unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nahe« Hätten die Parteien über das Dehnvorkommen einen Pachtvertrag geschlossen, so würde die Umstellung der nach der,Währungsreform an-, fallenden Pachtzinsen im Verhältnis 1 s 1 aus § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG sich ohnehin ergeben« Dieselbe Umstellung würde nach § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG Platz greifen, wenn der Lehm als solcher ohne die Grundstücke zu dem Abbau gegen jährliche Zahlungen verkauft worden wäre« Diese xtechtsforn haben die Parteien nicht wählen können, da das Lehmvorkomnen als wesentlicher Bestandteil der verkauften Grundstücke deren rechtliches Schicksal teilen und mit ihnen in dt.s Eigentum der Beklagten übergehen mußte« Der wirtSchaftliehe Erfolg ist aber nicht wesentlich anders, wenn die Beklagte zwar das gesamte Lehmvorkommen sofort zu Eigentum erhielt, es aber entsprechend der begrenzten Kapazität der Ziegelei nur allmählich auszubcuten vermochte und statt der Zahlung eines Kapitalbetrages nur xtatexi nach Maßgabe der'Ausbeutungsmöglichkeit versprach« Die Beklagte kann.daher auch nicht geltend machen, daß die Umstellung 1:1 zu unbilligen Ergebnissen führe«
7)	^ie weiteren lievisionsangriffe sind unbegründet« Unerheblich ist, ob der Kläger bei den Vorverhandlungen für die Jahres Zahlungen eine Uertsicherungsklau-sel gefordert, aber nach Ablehnung dieser Forderung durch die Beklagte davon Abstand genommen hat« Vertragsinhalt ist diese Klausel nicht geworden« Das von der Beklagten behauptete Verlangen des Klägers könnte keinesfalls gegen die Annahme sprechen, daß er mit der in § 2 Ziff 3 des Kaufvertrages vereinbarten Zahlungsweise seine Versorgung habe sichcrstellen wollen« Aber auch daß er in diesen Punkte nachgab, läßt sich gegen diese Annahme nicht verwerten, zu demal in jener Zeit das
 
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Verlangen nach einer üertsichorungsklauoel als ein Mißtrauen gegen die Beständigkeit der Währung angesehen werden und den Verlangenden politische Schwierigkeiten verursachen konnte«, Bas Berufungsgericht i3t mit Jlecht hierauf nicht eingegangen,» Unerheb-lieh ist schließlich, daß der IClUgor die Beklagte mit Schreiben von 15« Be center 1947 um Auszahlung des	1
noch auss behenden "itastkaufgeldes" bat* Für die Aus-	i
legung des Kaufvertrages vom 15« Bezember 1943 kann dieser 4 Jahre später unter vollständig anderen Verhältnissen gemachte Vorschlag nicht herangezogen werden« Auch der Gebrauch des Portes ".de st kauf ge ld" in • '	j
diesem Schreiben des Klägers ist für die Auslegung des Vor-reges ohne Bedeutung«
Bie Revision war daher mit der nach § 97 ZPO sich	•
ergebenden ICostcnfolge surückzuweisen«
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