Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 76/04 14. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit OLG Celle - Az. 7 U 100/03 vom 03.03.2004; LG Stade - Az. 2 O 202/02 vom 26.03.2003; Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 109.007,42 €. 2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Beschwerdegegner wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (Kostenerstattungsanspruch gegen den Beschwerdeführer). Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann