* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 76/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 76/04

Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Bundesgerichtshofes14Schmidt-RäntschBeschwerdeverfahrensWenzelZPOAzCelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 76/04
14. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
OLG Celle - Az. 7 U 100/03 vom 03.03.2004; LG Stade - Az. 2 O 202/02 vom 26.03.2003;
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
 Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
1.	Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 109.007,42 €.
2.	Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Beschwerdegegner wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (Kostenerstattungsanspruch gegen den Beschwerdeführer).
Wenzel	Klein	Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Stresemann