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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Die Frage, welchem Inhalt der Begriff "Rechtsache" im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt, hat das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets zu prüfen; auch wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte, bedürfte ihre Klärung somit nicht der Zulassung der Revision.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
13KleinBedeutungtropfenZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, welchem Inhalt der Begriff "Rechtsache" im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt, hat das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets zu prüfen; auch wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte, bedürfte ihre Klärung somit nicht der Zulassung der Revision.
Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Tropf
-3 -
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.
RiBGH Prof. Dr. Krüger ist	Klein
 infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Tropf
 Lemke	Gaier