Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Die Frage, welchem Inhalt der Begriff "Rechtsache" im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt, hat das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets zu prüfen; auch wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte, bedürfte ihre Klärung somit nicht der Zulassung der Revision.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 13. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, welchem Inhalt der Begriff "Rechtsache" im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt, hat das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets zu prüfen; auch wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte, bedürfte ihre Klärung somit nicht der Zulassung der Revision. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Tropf -3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €. RiBGH Prof. Dr. Krüger ist Klein infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tropf Lemke Gaier