ZPO § 269 Die schriftliche Erklärung der Klagerücknahme ist zu dem anhängigen und zu beendigenden Rechtsstreit abzugeben. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand In dem vorliegend mit der Klageschrift des Rechtsanwalts Kocher vom 11. Juni 1973 ließ der Kläger beim Landgericht München eine Klageschrift des Rechtsanwalts RflB einreichen, die bei der 3. "Es ist deshalb vorweg zu erklären, daß denk« barer Weise eine eingereichte Klage, die dann nicht weiter verfolgt wurde, die Rechtshängigkeit für den hier geltend gemachten Anspruch geschaffen hat. Der Kläger hat deshalb vorweg zu erklären, daß die möglicherweise in einem anderen Verfahren erhobene Klage zurückgenommen wird und daß hier in dieser nunmehr eingereichten Klage allein sein Rechtsschutzbegehren zu sehen ist. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß das erstinstanzliche Urteil wirkungslos sei. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die im Verfahren 3 0 15715/75 erhobene Klage wirksam zurückgenommen. Juni 1978 enthält zwar die Erklärung, daß eine •Möglicherweise in einem anderen Verfahren erhobene Klage zurückgenommen wird”. Das genügte jedoch nicht den Anforderungen des § 2.69 Abs. 2 ZPO an eine Klagerücknahme: Die Erklärung der Zurücknahme der Klage ist eine Prozeßhandlung mit unmittelbarer Gestaltungswirkung auf das anhängige Verfahren. Daher ist eine mündliche Rücknahmeerklärung gemäß § 269 Abs. 2 ZPO in der mündlichen Verhandlung über die anhängige und zurückzunehmende Klage abzugeben. Dementsprechend ist auch die schriftliche Erklärung der Klagerücknahme in einem Schriftsatz ebenfalls zu dem anhängigen und zu beendenden Rechtsstreit abzugeben. Juni 1978 ist nun aber nicht in dem Verfahren 3 0 15715/75 LG München eingereicht worden.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein
ZPO § 269
Die schriftliche Erklärung der Klagerücknahme ist zu dem anhängigen und zu beendigenden Rechtsstreit abzugeben. Eine Rücknahmeerklärung in einem anderen Verfahren genügt nicht.
BGH, Urt. v. 8. Mai 1981 - V ZR 75/80 - OLG München
LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis
V ZR 75/80 URTEIL
Verkündet am
8. Mai 1981
H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Dr. Eugen Sj
Sei
Kläger und Revisionskläger,
. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Nebenintervenient:
Assessor Franz-Merten K{
I, St|
►straße
- Prozeßbevollmächtigter II.Instanz: Rechtsanwalt Heinz PI
So^lBstraße Q, -
gegen
Dr. Dr. Lukas Anton Mal
fstraße
Beklagter und Revisionsbeklagter,
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
In dem vorliegend mit der Klageschrift des Rechtsanwalts Kocher vom 11. August 1975 eingeleiteten Rechtsstreit 3 0 15715/75 Landgericht München, 3. Zivilkammer, begehrt der Kläger mit der Begründung, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Grundstücksrechtsgeschäfte seien unwirksam, vom Beklagten Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahin, daß der Kläger wieder als Eigentümer eingetragen wird, hilfsweise Rückübertragung von Grundstückseigentum.
Unter dem 20. Juni 1973 ließ der Kläger beim Landgericht München eine Klageschrift des Rechtsanwalts RflB einreichen, die bei der 3. Zivilkammer das Aktenzeichen 3 0 8204/78 erhielt; diese ist nicht zugestellt worden. In dieser Klageschrift heißt es u.a.:
"Es ist deshalb vorweg zu erklären, daß denk« barer Weise eine eingereichte Klage, die dann nicht weiter verfolgt wurde, die Rechtshängigkeit für den hier geltend gemachten Anspruch geschaffen hat. Der Kläger hat deshalb vorweg zu erklären, daß die möglicherweise in einem anderen Verfahren erhobene Klage zurückgenommen wird und daß hier in dieser nunmehr eingereichten Klage allein sein Rechtsschutzbegehren zu sehen ist.
Ich darf, wegen der bislang erhobenen Ansprüche, Bezug nehmen und, zu Informationszwecken bitten, folgende Akten beizuziehen:
Beweis: Dr. Sapper ./. Dr. Maier,
AZ 3 0 12893/77 AZ 12 0 16079/77."
In dem erwähnten Verfahren 3 0 12893/77 hatte der Kläger ein Armenrechtsgesuch für eine Klage gestellt, das mangels Erfolgsaussicht einer Klage im Hinblick auf eine anderweitige Rechtshängigkeit im Verfahren 3 0 15715/75 zurück-gewiesen worden ist.
Ein nicht Unterzeichneter Abdruck der Klageschrift vom 20. Juni 1978 wurde vom Vorsitzenden der 3. Zivilkammer dem 15. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu den beim Oberlandesgericht im Armenrechtsbeschwerdeverfahren befindlichen Akten 3 0 15715/75 übersandt.
Die Parteien streiten darüber, ob die irn Verfahren 3 0 15715/75 erhobene Klage wirksam zurückgenommen worden ist.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlenden Gerichtsstandes (§24 ZPO) als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß das erstinstanzliche Urteil wirkungslos sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Berichtigung des Grundbuches, hilfsweise Rückübertragung von Grundstückseigentum, weiter.
Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I.
Uber den Revisionsantrag war gegen den im Revisionsverfahren nicht vertretenen Revisionsbeklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79). Das vorliegende Urteil beruht allerdings, wie sich aus den Ausführungen zu II. ergibt, nicht auf der Säumnis. Es wäre vielmehr nach dem derzeitigen Sachund Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn der Revisionsbeklagte nicht säumig gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die im Verfahren 3 0 15715/75 erhobene Klage wirksam zurückgenommen.
Dies hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Der vom Kläger beim Landgericht eingereichte Schriftsatz vom 20. Juni 1978 enthält zwar die Erklärung, daß eine •Möglicherweise in einem anderen Verfahren erhobene Klage zurückgenommen wird”. Das genügte jedoch nicht den Anforderungen des § 2.69 Abs. 2 ZPO an eine Klagerücknahme: Die Erklärung der Zurücknahme der Klage ist eine Prozeßhandlung mit unmittelbarer Gestaltungswirkung auf das anhängige Verfahren. Sie muß also in dem Verfahren abgegeben werden, in dem sie zur Auswirkung kommen soll. Daher ist eine mündliche Rücknahmeerklärung gemäß § 269 Abs. 2 ZPO in der mündlichen Verhandlung über die anhängige und zurückzunehmende Klage abzugeben. Dementsprechend ist auch die schriftliche Erklärung der Klagerücknahme in einem Schriftsatz ebenfalls zu dem anhängigen und zu beendenden Rechtsstreit abzugeben.
Der Schriftsatz des Klägers vom 20. Juni 1978 ist nun aber nicht in dem Verfahren 3 0 15715/75 LG München eingereicht worden. Es kann auch nicht genügen, daß eine in einem anderen Verfahren abgegebene Erklärung abschriftlich zu den Akten des zu beendenden Verfahrens gelangt.
Liegt aber - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - eine Klagerücknahme bezüglich des Verfahrens
3 0 157^5/75 nicht vor, so ist die Frage, ob eine zurückgenommene Klage neu erhoben worden ist, gegenstandslos.
Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die rechtshängig gebliebene Klage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hill Dr. Eckstein Hagen
Linden Vogt
T