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BGH · y ZH 75/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y ZH 75/66

Gobührenwcrt bei Räumungsklagen_ist der Hutzungswert eines Jahres auch dann, wenn nur der Beklagte sich auf ein Miet-oder ähnliches Hutzungsverhältnis beruft und die Klage ausschließlich' auf einen andern RechtQgrund (hier: Eigentum) ' gestützt iste . B:er Kläger hat das elterliche Grundstück zu Eigentum erhalten, der Beklagte führt darauf den elterlichen Gewerbebetrieb (Drahtge-stell- und Lampenfabrik) weiter und macht ein Benutzungo recht auf Grund Gesellsehaftsvertrags mit dem verstorbenen Vater geltend. vom Beklagten benutzten Säume, Das Oberlandesgerieht hat der Klage ßtattgegeben. oder ähnlichen NutzungsverhültnlsscB streitig 1st ' -(Abel /.t J -oder '"wennldie Räumung von Immobilien verlangt und das Verlangen entwederinur l(Abs» :2 ' Satz .■ 1,) ‘ oder auch "(Abs.2'."Satz 2) auf die'Beendigung"'-eines gsolehen (streitigen' oder unstreitigen) Nutzungsver-fhältnisses' gestützt wird. (Für'-den Zuläsaigkeitswert ■' , bei streitigem Nutzungsverhältnis gibt § 8 ZPO- eine Sonderbestimmung, die zwar der Höhe nach wesentlich weiter geht - bis zu dem 25jährigen Zins - und für andere Nutzungsverhältnisse als Miete und Pacht nicht gilt, für die Palle von Miete und Pacht aber in ihren Voraussetzungen mit § 12 Abs. 1 ÖKO übereinstimmt.) In solchen Fällen ist Abs. 2, insbesondere Satz 2, von ■§ 12 GKG nicht unmittelbar anwendbar5: und die Geltung von Abs. 1 aaö (und von § 8 ZPO) "wird deshalb in Frage"'gestellt',' weil'sich'-auch-'hier das Stre'i tigs ein bereits-ans:der Klagbegrüridung ergeben müsse. OLG München NJW 195-3," 1399; OtG .Schleswig, , Schl.HÄ 1954, 19; OIG Nürnberg, M£DR;'i960:935; Gerold , Streitwert S. Indessen wird auch vom Standpunkt dieses Bedenkens aus die Anwendbar- keit des § 12 GKG (§ 8 ZPO) vielfach bejaht mit der Begründungs zu dem Klaggrund gehöre das Nutzungsver-hältnis schon dann» wenn es im Klsgvortrag erwähnt und verneint" werd e/^hucii - wenn sich: die Klage selbst nur auf Eigentum u.ä. Nach neuerlicher Prüfung hält der Senat jedenfalls für den Gebührenwerb (§ 12 GKG) an der Voraussetzung, daß das NUtzüngsverhältnis bereits Klaggrund bilden müsse, nicht mehr fest. Zwar kömmt es nach einer Grundregel der Streit- ; wertbemessung nicht auf das Vorbringen des Beklagten, sondern des" Klägers an, indem :sioh der Streitgegen-stand nach den Anträgen des Klägers bestimmt»- Aber diese Hegel wird vom Gesetz selbst bereite ins §7 ZPO für die Grunddienstbarkeit in einer Richtung durchbrochen. Vorschrift deö § 12 GKG ist der Charakter als soziale Schutzvorschrift entscheidend, Per Senat hat schon im ) genannten Beschluß vom 16, Dezember 1952 zu der dem jetzigen § 12 GKG vorangegangenen Vorschrift (§ 10 GKG a,f,| die Notwendigkeit betont, daß sie aus sozialen .Gründen, nämlich zur Verbilligung von Mietstreitig- . : wo es an der dem § 12 GKG'gedanklich zugrundeliegenden Unterschiedlichkeit im Grade der Berechtigung zwischen Kläger und 'Beklagtem .fehlt", .wie'"'Sie für das Verhältnis von Vermieter und Mieter typisch-ist; der Senat hat deshalb die 'Anwendung des § 12 GKG bei eolchen Nutzung,s-'Verhältnissen verneint, die zwischen dem Verkäufer ; In fällen wie dem hier vorliegenden dagegen ist diese Grenze-, nicht überschritten; dem Eigentum des Klägers als umfassendstem Hecht setzt der Beklagte ein bloß schuldrechtliches Benutzungsrecht aus Gesellschäftsrecht entgegen. Hiernach kann für die herausverlangten Räume .insgesamt der vom Kläger angegebene Nutzungswert-von ■ : monatlich 1 000 TM zu Grunde gelegt'werden.

Zitierte Normen: § 12 GKG § 8 ZPO § 12 GKG § 8 ZPO § 12 GKG § 7 ZPO § 12 GKG § 25 GVG § 12 GKG
BrKlaggrundEigentumZPOKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerk; ja BÖHZ	•*.	ga	■
GKG § 12 h
Gobührenwcrt bei Räumungsklagen_ist der Hutzungswert eines Jahres auch dann, wenn nur der Beklagte sich auf ein Miet-oder ähnliches Hutzungsverhältnis beruft und die Klage ausschließlich' auf einen andern RechtQgrund (hier: Eigentum) ' gestützt iste .
BGH, Besohl« v» 26» Juni 196? - y ZH 75/66 - 01G Hürnberg
IG 'Nürnberg - Fürth
K
B U N D E S G E RIC HTSHO F
-BB.Z5Z6§
BESCHLUSS
' in dem Rechtsstreit
 dea Kaufmanns Yfernet S in	H«	T—1 Straße 28.
Beklagten unä levieionsklägcrs,-
- 3?ro2;oßbevollraächtigtcr: Rechtsanwalt ])r»
g e g e n
den kaufmännischen Angestellten Oskar $ in llflflHHR? H®B|atraße 23,
Kläger und Revisionsbeklagten:
- Proze'ßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Rr.
Dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br . Augustin und der Bundesrichtcr "Br. Piepenbrock,
 Br. Picitag, Br. Mattem und Br. Grell
 beschlossenr
r	.	.Der	Gebührehwert	für' das .Revlslonsver
 fahren wird auf 12 OÖÖ DM festgesetzt.
G r ü n d e :	•
'■ a) Die Parteien sind Brüder.' B:er Kläger hat das elterliche Grundstück zu Eigentum erhalten, der Beklagte führt darauf den elterlichen Gewerbebetrieb (Drahtge-stell- und Lampenfabrik) weiter und macht ein Benutzungo recht auf Grund Gesellsehaftsvertrags mit dem verstorbenen Vater geltend. Mit der Klage begehrt der Kläger . auf Grurtd.seines .Eigentums Räumung und Herausgabe der . vom Beklagten benutzten Säume, Das Oberlandesgerieht hat der Klage ßtattgegeben.
Ben .Zulässigkeitswert hat der Senat mit über '15 000 DM angenommen (Beschluß'vom i1. Juli 1966).
b) Der Gebühren?;ert'richtet sich nach § 12 GKG.
Nach dieser Vorschrift ist der Mietzins oder r 'Nutzungawert '(.höchstens) eines Jahres dann maßgebend,
 wenn das Bestehen oder die Bauer eines Miet-, Pacht- :
""'.. oder ähnlichen NutzungsverhültnlsscB streitig 1st ' -(Abel /.t J -oder '"wennldie Räumung von Immobilien verlangt und das Verlangen entwederinur l(Abs» :2 ' Satz .■ 1,) ‘ oder auch "(Abs. 2'."Satz 2) auf die'Beendigung"'-eines gsolehen (streitigen' oder unstreitigen) Nutzungsver-fhältnisses' gestützt wird. (Für'-den Zuläsaigkeitswert ■'
 , bei streitigem Nutzungsverhältnis gibt § 8 ZPO- eine Sonderbestimmung, die zwar der Höhe nach wesentlich weiter geht - bis zu dem 25jährigen Zins - und für andere Nutzungsverhältnisse als Miete und Pacht nicht gilt, für die Palle von Miete und Pacht aber in ihren Voraussetzungen mit § 12 Abs. 1 ÖKO übereinstimmt.)
; Keine einheitliche Beurteilung haben bisher diejenigen Fälle gefunden, v/o das NutzungsVerhältnis nicht Klaggrund (auch nicht neben anderen Kiaggründen),
...sondern nur Einwendung, des Beklagten ist. In solchen Fällen ist Abs. 2, insbesondere Satz 2, von ■§ 12 GKG nicht unmittelbar anwendbar5: und die Geltung von Abs. 1 aaö (und von § 8 ZPO) "wird deshalb in Frage"'gestellt',' weil'sich'-auch-'hier das Stre'i tigs ein bereits-ans:der Klagbegrüridung ergeben müsse. Daher ist umstritten, ob •ln diesen füllen'§ 12 GKG' (§8 ZPO)'oder die-"Siegel- ' Vorschriften dos § 6 oder § "5 ZPO .(.§ 11 Abs. T GKG) gölten (vgl. OLG München NJW 195-3," 1399; OtG .Schleswig, , Schl.HÄ 1954, 19; OIG Nürnberg, M£DR;'i960:935; Gerold , Streitwert S. 240, 24-1/42* Hillach, Streitwert 2. Aufl. ■ § 31 B IV 3 a Hf l 33 B III 3 II; ; lautorbach 5 Kostengesetze 14. Aufl. GKG § 12 Anm. 3 A b) . Indessen wird auch vom Standpunkt dieses Bedenkens aus die Anwendbar-
keit des § 12 GKG (§ 8 ZPO) vielfach bejaht mit der Begründungs zu dem Klaggrund gehöre das Nutzungsver-hältnis schon dann» wenn es im Klsgvortrag erwähnt und verneint" werd e/^hucii - wenn sich: die Klage selbst nur auf Eigentum u.ä. stütze (RGZ 33, .1)» hem entsprach auch die bisherige Handhabung des Senats (Beschlüsse . vom 12.7.1952, V ZB' 30/51 / IM ZPO’ § 8 Ir. 1 "und vom 16.12.1952, ;IM GKG/f 10 a »Pi Hr» 6 = 1JW 1953 s 384) . “Dabei wird allerdings der Begriff Klag-grund in einen untechnisch weiten Sinne verstanden.
Nach neuerlicher Prüfung hält der Senat jedenfalls für den Gebührenwerb (§ 12 GKG) an der Voraussetzung, daß das NUtzüngsverhältnis bereits Klaggrund bilden müsse, nicht mehr fest.
Zwar kömmt es nach einer Grundregel der Streit- ; wertbemessung nicht auf das Vorbringen des Beklagten, sondern des" Klägers an, indem :sioh der Streitgegen-stand nach den Anträgen des Klägers bestimmt»- Aber
 diese Hegel wird vom Gesetz selbst bereite ins §7 ZPO für die Grunddienstbarkeit in einer Richtung durchbrochen. her Wortlaut des § 8 ZPO und des § 12 GKG könnte eine weitere.Durchbrechung der Regöl nohelegen, nämlich die Heranziehung auch der Einlassung des Beklagten für die Präge, ob ein Nutzungsverhältnis nach Bestand odor Dauer "streitig" ist.:Das Vorliegen eines solchen Stroits wäre hiernach nicht nur dann zu bejahen, wenn ihn bereite der Kläger in der Klagschrift (als Klaggrund oder als vom Beklagten zu erwartende Einwendung) vorträgt, sondern auch dann,.wenn er erstmals vom Beklagten in
 den Prozeß eingeführt wird« Infolgedessen wäre in den o -meisten der genannten fälle, so auch hier, bereits der lathe stand sowohl des § 12 Aba, 1 GKG als auch des § 8 ZPO gegeben, so daß es auf Abs2 von § 12 GKG nicht mehr ankäme»
Ob diese Erwägung durchschlägt, kann indessen offen bleiben«-für die Auslegung der Gebührenwert- \. Vorschrift deö § 12 GKG ist der Charakter als soziale Schutzvorschrift entscheidend, Per Senat hat schon im ) genannten Beschluß vom 16, Dezember 1952 zu der dem jetzigen § 12 GKG vorangegangenen Vorschrift (§ 10 GKG a,f,| die Notwendigkeit betont, daß sie aus sozialen .Gründen, nämlich zur Verbilligung von Mietstreitig- . keiten, ergangen und daher Weit auszulegen sei« Pie weite Auslegung findet allerdings ihre Grenze dort,
: wo es an der dem § 12 GKG'gedanklich zugrundeliegenden Unterschiedlichkeit im Grade der Berechtigung zwischen Kläger und 'Beklagtem .fehlt", .wie'"'Sie für das Verhältnis von Vermieter und Mieter typisch-ist; der Senat hat deshalb die 'Anwendung des § 12 GKG bei eolchen Nutzung,s-'Verhältnissen verneint, die zwischen dem Verkäufer ;
; und dem Käufer einer Eigentumswohnung für die Übergangszeit bestehen (Beschluß vom 19» Mai 1967 - V ZR 24/66),
In fällen wie dem hier vorliegenden dagegen ist diese Grenze-, nicht überschritten; dem Eigentum des Klägers als umfassendstem Hecht setzt der Beklagte ein bloß schuldrechtliches Benutzungsrecht aus Gesellschäftsrecht entgegen. Hier bleibt der soziale Schutzgedanke im Vordergrund . Aus dieser Erwägung erscheint es dem Senat -	-
richtig, die bisher offen gelassener-frage" nach der .Mäßgeblichkeit auch des einschlägigen 'Vorbringens (nur) des Beklagten nunmehr-zu be jähen .
Die Entscheidung RG JW 18915 245 steht nicht entgegen. Sie ist zur ZustandigkeitB-v-orschrift des § 25 GVG ergangen (vgl. dazu ater auch OEG Celle und Rötolmann, HJW 1954j 1370)| dort mag das Bedürfnis, sofortige klare ' Grundlagen zu haben.für Mafigeblichkcit allein Des 'Klagvortrags oäer'klag-grundes sprechen. "Dieser Gesichtspunkt spielt für die Göbühronvorsehrift des § 12 GKG keine Rolle'.
>. c) Im'vorliegenden fall Bat der Kläger D en ..Nutzungswert '(Miötwert) der mit der Klage heraus- ' verlangton Räume - Geschäftsund Büroräume i:n; ""Vor-' der-lind Rückgebüude - mit monatlich 1 000 BM. be- .7 ksiffort. Der Beklagte'hat ein Gutachten vorgölegt, . ; , das den Wert der Rückgebäude auf monatlich 888,83DI! bemißt. Hiernach kann für die herausverlangten Räume .insgesamt der vom Kläger angegebene Nutzungswert-von ■ : monatlich 1 000 TM zu Grunde gelegt'werden. Daraus p ergibt sich ein Gobührenwert von :12 x 1000 = 12 000 DM.
Dr. .Augustin	.	Dr.	Piepenbrock	ru	Dr:.	freitag
 Mattem'"	k/v	'..Dr. Drei!