BGH · V ZR 75/64 vom 21.04.1967
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Der 1954 verstorbene Rechtsvorgänger (Vater) der Beklagten hat an die Rechtsvorgängerin der Klägerin (IG.AG) durch notariellen Vertrag vom 9» August 1927 den größeren Teil seines Fabrikanwesens in München veräußert und ihr u<,a<> das Recht eingeräumt, das Restgelände (damals 14,2 a) nach dem 1«, April 1928 jederzeit in näher bezeiehneter Weise für 150 000 GM käuflich zu erwerben* Zugunsten der Käuferin wurde im Grundbuch eine Vormerkung auf Eigentumsübertragung hinsichtlich des Restgeländes eingetragen» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Einräumung eines sogenannten Ankaufsrechts in verschiedenen Rechtsformen möglich ist, insbesondere durch Verkaufsangebot, durch Kauf-Vorvertrag oder durch (schon jetzt abgeschlossenen) aufschiebend bedingten Kaufvertrag (Senatsurteil vom 28* September 1962, V ZR 8/61, LM BGB § 433 Kr* 16)* Es entscheidet sich im vorliegenden Fall für die Annahme eines Kauf-Vorvertrags* Biese Auslegung ist rechtlich möglich und daher für das Revisionsgerieht bindend; sie wird auch von den Revisionsparteien nicht angegriffen* Legt man sie aber zugrunde, so kann die entsprechende Anwendung des § 503 BGB rechtlich nicht gebilligt werden* dem Vorkaufsrecht aufweise» Hier setzt der Tatrichter bereits die analoge Anwendung von Vorschriften entweder des einen oder des anderen Rechtsgebildes als bejaht voraus und erwägt nur noch, welche der beiden Alternativen zutrifft» (In gleicher Richtung liegt die spätere Erwägung des Berufungsgerichts; es sei kein Grund ersichtlich, warum für ein Ankaufsrecht, das größere Ähnlichkeit mit einem Wiederkaufsrecht aufweise, bei grundsätzlicher Zulässigkeit von Analogie gerade § 503 BGB ausgeschlossen sein solle«) Richtigerweise ist aber zunächst zu fragen, ob überhaupt ein Anlaß für irgendeine analoge Anwendung von für andere Rechtsgebilde gegebenen Vorschriften - hier; hinsichtlich der Rechtsbefristung - vorliegt» Biese Frage kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einheitlich für alle Rechtsformen des Ankaufsrechts beantwortet werden» 222 BGB), und Aüssdfolußfristen, deren Ablauf einen Wegfall des Rechts selbst bewirkt (Motive zu dem BGB I 292)» Der Verjährung im genannten engeren Sinne unterliegen allgemein Ansprüche, d«h» das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB); die Frist ist bei den einzelnen Ansprüchen verschieden und beträgt in der Regel 50 Jahre (§§ 195 ff)» Für Rechte, die nicht unter den Anspruchsbegriff fallen, kommen Ausschlußfristen in Betracht; diese sind jedoch nicht allgemein, sondern für einzelne Rechte besonders festgelegt» Für das Wiederkaufsrecht, dessen gesetzliche Befristung das Berufungsgericht entsprechend für das Ankaufsrecht heranzieht, war hei Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen der bis dahin in manchen Landern geltenden Regelung eine besondere Befristung zunächst nicht vorgesehen (Motive aaO II 341/42) « Das lag nicht nur daran, daß man eine Präklusivfrist als willkürlich und für Kotverkäufe mit Rückkaufsrecht nicht angemessen ansah (Motive aaö), sondern auch an der damals für die Anspruchsverjährung vorgesehenen Regelung, wonach der Lauf der Verjährungsfrist bei bedingten Ansprüchen zwar in der Regel erst mit dem Eintritt der Bedingung beginnen sollte, jedoch dann, wenn die Anspruchsentstehung von dem bloßen Wollen des Berechtigten abhing,, schon mit demjenigen "Zeitpunkt, in welchem der Anspruch zur Entstehung gebracht werden konnte (§ 158 Abs« 2 und 3 des Entwurfs I, Motive aaO und Band II 309/3^0)«, Biese Vorverlegung des Verjährungsbeginns für poteStativ bedingte Ansprüche wurde jedoch dann auf bestimmte, das Wiederkaufsrecht nicht einschließende Einzelfälle beschränkt, die etwa den heutigen §§ 199, 200 BGB entsprechen, und als allgemeine Regel verworfen, weil diese zu weit gehe und nicht selten zu unbilligen Ergebnissen für den Berechtigten führen könne, wobei man als Beispielsfall gerade das Wiederkauf srecht hervorhob (Protokolle I 210/11)« Infolgedessen blieb es auch für Potestativbedingungen bei der für Bedingungen allgemein geltenden Regel, daß der Beginn der Verjährung bis zu dem Eintritt der Bedingung aufgeschoben ist} zwar wurde die dahingehende ausdrückliche Bestimmung des Entwurfs gleichzeitig gestrichen, aber nur, weil sie selbstverständlich und deshalb entbehrlich sei (Protokolle aaO)5 die Geltung der genannten Regel ist auch heute anerkannt« Bies bedeutet für das Wiederkaufsrecht, daß die KauferansprÜehe des Wiederkaufberechtigten nach dem ur- Im Hinblick darauf hielt man es entgegen der ursprünglichen Planung nunmehr für angebracht, die Ausübung des Wiederkaufsrechts selbst durch eine Ausschlußfrist zeitlich zu begrenzen, und zwar mit dem schließlich Gesetz gewordenen Inhalt (§ 502 BGB)s die Prist beträgt bei Grundstücke] 50 Jahre von der Vereinbarung des Wiederkaufsvorbehalts an, sie gilt jedoch nur subsidiär, nämlich vorbehaltlich einer anderweitigen Fristbestimmung durch die Kaufpartner, welche sie nicht nur abkürzen, sondern - anders als eine Verjährung frist (§ 225 BGB) - auch verlängern können* c) Diese Entstehungsgeschichte des vom Berufungsgeriehi analog angewandten § 503 BGB ergibt, daß die Ausschlußfrist schon beim Wiederkaufsrecht keineswegs als ihm wesenseigen angesehen, sondern nur deshalb eingeführt wurde, um eine Lücke auszufüllen, die durch den Wegfall eines bereits mit der Vereinbarung des Wiederkaufsvorbehalts beginnenden Verjährungslaufs entstanden war* Deshalb ist bei der Erwägung, ob § 503 MB auf ein Ankaufsrecht entsprechend angewendet werden soll, zunächst zu fragen, ob auch bei ihm eine solche Lücke besteht, indem eine zeitliche Beschränkung fehlt* fl Ihre Bejahung liegt allerdings dann nahe, wenn das Ankaufsrecht in der Rechtsform eines (sofort abgeschlossenen) bedingten Kaufvertrags begründet wird* In diesem Fall läßt die Einräumung des Ankaufsrechts nur einen bedingten Anspruch entstehen, nämlich einen Anspruch auf die Verkäuferleistungen (Übertragung von Eigentum und Besitz an der Kaufsache, § 433 BGB), bedingt durch eine (spätere) Erklärung des Käufers (zulässige Potestativbedingung, vgl, Plenarbeschluß RGZ 72, 385 sowie das genannte Senatsurteil vom 28* September 1982), daß er die Rechte aus dem Vertrag geltend mache (vgl« Senatsurteil vom 22« April I960, V ZR 187/58 und Urteil vom 21« Januar 1965, II ZR 32/62, m 1965, 356)o Die Verjährung eines bedingten Anspruchs beginnt aber nicht schon mit seiner Einräumung, sondern erst mit dem Eintritt der Bedingung, also der Ausübung des Ankaufsrechts, zu laufen; daß es sich um einer- nur vom Wollen des Berechtigten abhängige Bedingung handelt, ändert daran nach geltendem Recht nichts (oben b). ein unbedingter, sofort fälliger Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrags* Er unterliegt der 30-jährigen Verjährung, und die Verjährungsfrist beginnt bereits mit dem Abschluß des Vorvertrags zu laufen« Hier ist ein Bedürfnis nach einer Ausschlußfrist für die Rechtsausübung und damit die entsprechende Anwendung des § 503 BGB zu verneinen: Die Länge der Frist {30 Jahre) brächte bei Grundstücken gegenüber der Verjährungsfrist im Regelfall keine Änderung.» Allerdings unterliegt eine Verjährungsfrist der Hemmung und Unterbrechung (§§ 202 ff, 208 ff BGB), eine Ausschlußfrist mangels eines bei § 503 BGB fehlenden ausdrücklichen Gesetzesbefehls dagegen nicht (vgl» BGB HGRK 11» Aufl« § 503 Anm» 4); dieser Unterschied kann zwar im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führen, ist jedoch allgemein gesehen nicht so wesentlich, daß er ein Bedürfnis begründen würde, beim Ankaufsrecht der genannten Art zusätzlich zur 30-jährigen Verjährungsfrist noch eine 30-jährige Ausschlußfrist zu setzen» Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Ausschlußfrist des § 503 BGB nicht zwingend, sondern nur subsidiär vorgeschrieben ist, die Parteien also anders als bei der Verjährung auch eine längere Frist vereinbaren können {§ 503 Satz 2 gegenüber § 222 BGB); auch dies spricht maßgebend gegen ein Bedürfnis, die bereits vom Gesetz unmittelbar gewährte Verjährungsfrist durch jene Ausschlußfrist zu ergänzen« Bei einem Ankaufsrecht in der Form des Kaufvertragsangebots liegt die Präge nach einer Ausachlußfrist entsprechend § 503 BGB wiederum anders, da das Gesetz selbst eine Regelung über die Bindungsdauer getroffen, diese jedoch nicht mathematisch errechenbar bestimmt, sondern durch Verweisung auf denjenigen Zeitpunkt als Endtermin, in welchem