Die Klage richtete sich ursprünglich gegen den Verkäufer EBP« Dieser ist im laufe des Rechtsstreits verstorbene Sein Testamentsvollstrecker ist der jetzige Beklagte Dr0 Band, der bis zu dem Jahre 1954 Rechtsanwalt war und in dieser Eigenschaft auch den Erblasser beraten und vor Gericht vertreten hat*, Dezember 1952,- erwirkte der Beklagte für Ebert einen weiteren Pfandungs^ und Überweisungsbeschluß in Höhe von 8 000 DM; dieser erstreckte sich u.a. auch auf die Mietzinsforderung des Klägers gegen die We^HHHIV , GmbH. klagte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers den Gegenvorschlag, die.angebotene Vergleichssumme von 17 000 DM möge unter HinzureöÄung der Zinsen bis 31 « Dezember 1952 und des Verzug s s chad eh s auf 20 000 DM erhöht* werden. trag1* - 30 hieß es in döm Schriftstück weiter - "ist die Zahlung der Kjgg| für Dezember 1952 nicht aufgenommen worden" c> Die 20.QÖQ DM sollten ah 1 Januar 1953 mit 8 *f> ver-% zinst und in monatlichen Teilbeträgen von mindestens 1 500 DM zuzüglich-der monatlichen Zinsrate getilgt werden (Nr II), ; Die Vertragschließenden waren sich darüber einig, daß "dieser Restbetrag zuzüglich Zinsen insgesamt der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 25»3»1949 unterliegt" (Nr IV). 1953 die Rechte aus dem Pfändungsund Oberweisungsbeschluß vom 5c12o1952 gegenüber den Mietern mit Ausnahme der vorstehenden Mieter D^HHR St^Rl und nicht weiter geltend zu machen" (dfr VI). fene Vereinbarung persönlich Unterzeichnete, überbrachte Wölfgang G^HRPRP das Schriftstück an einem der nächsten Tage seinem Vater, dem Klägers Dieser versah es mit seiner In der Zeit vom 25« November bis zu dem 27,* Dezember 1952 zog EdP aus den. Eine Abrechnung über diese Beträge übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. 56 DM war der Mietzins der Kpp für Dezember 1952 nicht mit enthalten^ er wurde vereinbarungsgemäß auf das ; Konto, des Klägers überwiesen. September 1953 dieser Auffassung; die im Dezembers1952 eingegangenen Beträge dürften auf die Restschuldsumme von 20 000 DM nicht angerechnet werden; so sei es vereinbart worden. sei vom Beklagten, wie dieser im Schreiben vom selben Tage zugegeben habe, nur ’’vorsorglich” erwirkt worden, um ihn, den .Kläger, vor Zugriffen anderer Gläubiger zu schützen. Seine Restschuld aus der früheren Vereinbarung vom 9o März 1951 habe nämlich im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nur noch 10 612,75 DU der damals noch ungeklärt war, angerechnet werden; außerdem habe ef weitere 2 4-00 DM auf das Kapital abgeträgem, die von Ebert zu Unrecht auf Zinsen für die Zeit vor dem' 1» April 1952 ver> rechnet worden seien.. Sein Prozeßbevollmächtigter.habe den Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 5• Dezember 1952 deshalb erwirkt, weil es damals noch ungewiß gewesen sei, ob die Vergleichsv e rhändlungen.zu einer endgultigen Rege-lung führen würden, und weii.aus-diesem Grunde der Vorrang vor etwaigen anderen Gläubigem des Klägers habe gewahrt werden müssen. Dezember 19.52 noch 20 000 DM betrage und däß auf diese Summe die im Dezember eingehenden Mietzinsbeträge, mit Ausnahme der Zahlung der Mieterin nicht anzurech- Dezember 1952 habe sein Prozeßbevollmächtigter anläßlich einer fernmündlichen Unterredung dem Sohn des Klägers die einzelnen Mietzinsbeträge genannt, ■ die,bis zu diesem Tage eingegangen waren. Bei der Besprechung vom 20« Dezember 19;52; seien dem Sohn des Klägers und Rechtsanwalt Dr. Schjpjjp die inzwischen noch eingegangenen Miet.^h Das angebliche Schreiben des Wolfgäfi^ vom 16.* Dezember 1952 habe weder er, noch vs ein Pro- Der Kläger habe über die Geldbeträge, die.auf Grund der früheren Pfändungsund Überweisüngsbeschlüsse eingegangen seien, ordnungsmäßige Abrechnungen erhaltene Seine Schuld habe am 5.- Dezember 1952 ohne.Zinsen, Verzugsschaden und Verfahrenskosten noch mehr als 17 000 DM betragen.. Eine Ausnahme sei nur hinsichtlich der Zahlung der Firma KBI für Rezember 1952 gemacht worden, die laut Vergleich auf das Konto des Klägers bei der Landesbank. a) Die Revision verweist zunächst auf den Brief des Beklagten vom 5» Dezember 1952> worin die damalige Schuld des Klägers (ohne Zinsen und Verzugsschaden) mit 17 000 DM beziffert und als Gesamtabfindung einschließlich Verzugsschaden, VersäumniszuSchlägen und Kosten auf diesen Zeitpunkt ein Betrag von 20 000 DM verlangt worden sei, der vom 1> Januar 1953 an mit 8 $ verzinst werden solle. In den 20 000 DM könnten deshalb die auf Grund des Pfandungs- und Überv/eisurigs-beschlusses vom 5- Dezember 1952 von Drittschuldnern- bezahlten Ge1der nicht mit enthalten sein,. Dezember 1952 .- der einen Gegenvorschlag zu dem Vergleichsangebot des Klägers, von Bnde;November 1952 darstellte und somit lediglich vorbereitender Natur war -r < Anhaltspunkte für die Auslegung des erst reichlich zwei Wochen später zustandegekommenen endgültigen Vergleichs gewinnen lassen, mag dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall ist es nicht richtig, daß die Bezifferung der Vergleichs-Summe mit 20 000 DM, wie sie in dem Brief vorgeschlagen wurde, "auf diesen Tag**, d.h« auf den Tag seiner Abfassung, habe erfolgen sollen, Der Brief stellt nach Wortlaut und Zusammenhang nicht auf den 5o Dezember 1952 ab, sondern auf den darin mehrfach genannten 31. Mit diesem'letzteren Tag sollte nach dem Vorschlag des BriefSchreibers der Schlußstrich unter die bisherige Regelung vom 9c März 1951 gezogen und eine neue Tilgung des Restkaufpreises eingeleitet werden* Nur so erklärt sich der Vorschlag, Zinsen und Verzugs schaden bis zu dem 31- Dezember 1952 zu kapitalisieren und sie in Hohe von 3 000 DM zur "Hauptforderung11 von 17 000 DM .»hinzuzuschlagen sowie die auf diese Weise errechnete "Ausgleichssumme" vom 1. Dezembermieten folge, weil sich andernfalls - wie die Revision es ausdrückt - die 20 000 DM um die nachträglich eingehenden Beträge "hinterher erhöhen" würden« Hierbei wird übersehen, daß der Pfändungsund Überweisungsbeschluß "vom 5o Dezember 1952 nicht der erste und einzige war, den EflpBl gegen den Kläger erwirkt hatte« Vielmehr waren bereits drei derartige Beschlüsse vorangegangen. An dem genannten Tage waren nämlich, wie das Berufungsurteil feststellt (S 4) und wie sich huch aus der vom Kläger inhaltlich nicht bestrittenen AufStellung des Beklagten im Schreiben vom 30, Dezember 1952 ergibt, bereits Die Schlußfolgerung der Revision, daß die Nichtanrechnung der Dezembenaieten zu einer nachträglichen unberechtigten Erhöhung der mit Brief vom bi Dezember 1952 vorgeschlagenen Vergleichssumme um 8 764,56 DM führen würde, 1st also falsch $ es wurde sich vielmehr nur um einen Mehrbetrag von weniger als 1 600 DM handeln, der zudem, da der genannte Brief, wie hereits ausgeführt, den -31 * Dezember 1952 als Stichtag angibt, von vornherein mitberücksichtigt war* b) Ein weiteres Beweisanzeichen dafür, daß nach dem Willen der Vergleichsschließenden die-Mietzinsbeträge bis Ende Dezember 1952 auf die Vergleichssumme von 20 000 DII angerechnet werden müßten, erblickt die Revision in dem Wortlaut des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 5» Dezember 1952. daß die auf Grund der Pfändung und Überweisung eingehenden Beträge, nicht mit in den 20 000 DM enthalten seien0 Gegen eine solche Annahme spreche sowohl der Inhalt des Beschlusses als auch der Brief vom selben Tage;, Es mag sein, daß der Beklagte, als er am 5* Dezember 1952 den Pfändungsund Überweisungsbeschluß erwirkte und den mehrfach erwähnten Brief schrieb, die Forderung seines Auftraggebers auf ins- Sie waren also in der jetzt geltend gemachten Restforderung nicht mehr enthalten« Ob die noch ausstehenden Mietzinsbeträge von knapp 1 600 DM nach dem damaligen Willen des Beklagten auf die 20 000 DM angerechnet werden sollten? Denn selbst, wenn letzteres -entgegen dem Inhalt des Briefes, der für eine abschließende Regelung zu dem 31 o Dezember 1952 spricht - der Pall gewesen wäre, so würde dieser Umstand nicht ausschließen, daß der Beklagte zwei Wochen spater? Sie meint, Wolfgang habe, wie sich aus diesem Schreiben ergebe, den Standpunkt des Beklagten mit Recht dahin verstanden? Diese Vergleichsauslegung wird dadurch, daß der Sohn des Klägers einige Tage zuvor einen abweichenden Vorschlag gemacht haben mag, nicht erschütterte Vielmehr bestünde ohne weiteres die Möglichkeit, daß Wolfgang GdMHNF"- das, was er am 16. Schreiben enthal-ten gewesen sein sollen, keinen Erfolg gehabt; das gilt insbesondere von der Anregung, daß die monatlichen Teilbeträge f,nicht bis zu dem 5* eines jeden Monats, sondern bis zu dem 10. zember 1952 ergebe sich eindeutig, daß auch nach der Auffas- • sung des Klägers selbst die nach, Ende November 1952 auf Grund der Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse eingehenden Beträge von der Restschuldsumme abgezogen werden sollten» Selbst wenn der Kläger zunächst dieser Auffassung gewesen sein # d) Aus dem gleichen Grunde greift endlich auch die Rü- <• ge der Revision nicht durch, daß die schriftliche Vollmacht, die der Kläger am ^14^ Dezember 1952 seinem Prozeßbevollmäch-tigten, Rechtsanwalt Pr. Sch^jjl^^, erteilt habe, im Beru- ■ i£: fungsurteil unberUcksichtigt geblieben sei«, In dieser Urkunde, die der-Kläger.- wiederum,nur als "Abschrift von Abschrift" - im Prozeß vorgelegt hat, ist Dr. SchfH^ ermächtigt worden, einen Vergleich dahin abzuschließen, daß die Schuld des Klägers "nach deni Stande vom 30«, 11 «1952 .... Pezember 1952 anerkannte, seine Vollmacht überschri11en haben sollte, so hat auf jeden Pall der,Kläger persönlich t dieses Verhalten 'seines Vertreters dadurch, daß er die schriftliche Vereinbarung vom 21.. 2. Hilfsweise wird von der Revision noch gerügt, das Be rufungsgericht habe hinsichtlich der anderen Einwendungen des Klägers gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ledig lieh auf die Gründe des landgerichtliehen Urteils verwiesen; diese seien jedoch nicht.unbedenklich* Das Landgericht hatte ausgeführts Der.Vergleich sei weder nach § 138 Abs 2 noch nach § 779 BUB nichtig» Daß eine Notlage des Klägers aüsgebeutet habe, sei ebensowenig dargetan, wie daß der nach dem Vergleichsinhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht ent sprochen habe; gerade die Höhe des vom Kläger noch geschulde ten Betrages sei streitig gewesen und habe im Wege gegenseitigen Nachgebens bestimmt werden sollen. Eine Anfechtung wegen Geschäftsirrtums 'sei ausgeschlossen, wenn sich der Irr tum auf einen durch den Vergleich erledigten umstrittenen oder ungewissen Punkt beziehe» Im übrigen würde es nicht auf etwaige falsche Vorstellungen des Klägers selbst,, sondern seiner Vertreter ankommen; diese aber hätten nicht geirrtd Soweit der Kläger die Erklärung anfechten wolle, mit der er den Vergleich genehmigt habe, habe,er die Anfechtung nicht unverzüglich im Sinne von § 121 BGB erklärt; außerdem stehe nicht fest, daß der Kläger bei Abgabe seiner Erklärung geirrt und daß er sie auch hei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben hätte. Das Berufungsgericht hat diese Erwägungen gebilligt und noch folgendes angefügts Wieso eine Ausbeutung der Notlage des Klägers oder ein Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung (§ 138 Abs 2 BGB) vorliegen solle, sei nicht -ersichtliche Efl^ könne kein Vorwurf daraus gemacht werden., daß er die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieben habef das sei sein gutes Recht gewesen«»Daran äpdc-re auch der Umstand nichts, daß der Kläger sich damals in Strafhaft befunden habe., Zu Unrecht mache der Kläger geltend, daß die Beteiligten bei Vergleichsabschlüß von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien und daß die Geschäftsgrundlage fehle. Daß "unverzüglich1* im Sinne von § 121 Abs 1 BGB nicht gleichbedeutend ist mit •"sofort sondern daß dem Anfechtungsberechtigten eine nach den Umständen des Falles zu bemessende,Zeit zur Überlegung bleiben muß (Palandt^Dcnclcelmann BGB 15 •- Auf 1 § 121 Anm 3) ? September 1953 bekannt gewesen, ..daß die Dezembermieten auf die Vergleichssumme nicht anrechnen wolle % zu diesem Zeitpunkt habe er seinen Irrtum erkannt und hätte nunmehr ""spätestens nach einer angemessenen Überlegungsfrist von einer Woche" die Anfechtung erklären müssen; er habe es jedoch frühestens mit Zustellung der Klage am 20. auf Grund dieser Feststellung — die zudem noch günstig für den Kläger ist«, denn in Wirklichkeit hat dieser die Anfechtung erstmals in seinem Schriftsatz vom 15» Dezember 1953 erklärt - zu der Auffassung gelangt ist,, die Anfechtungserklärung des Klägers sei verspätet gewesen, so ist dem unbedenklich beizupflichten. Der Kläger hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht noch geltend gemacht) bereits das Schreiben seines früheren Prozeßbevollmächtigten September 1953 müsse als Anfechtungserklärung angesehen werden, denn dort sei unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht worden, daß er nichts mehr schulde, sondern von ihm sogar noch -Geld zu bekommen habe,. September 1953 - das der Kläger in /b--schrift zu den Akten überreicht (Bl 13 GA) und damit zu dem Gegenstand seines Sachvortrages gemacht hat - jeder erkennbare Hinweis darauf, daß er den Vergleich vom Dezember 1952 nicht mehr als rechtsverbindlich gegen sich gelten lassen wolle; der BriefSchreiber nimmt im Gegenteil ausdrücklich Bezug auf diesen Vergleich und legt ihn .seinen Ausführungen zu Grunde o b) Die Revision bittet ferner in einem erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz noch um Nachprüfung, ob der Vergleich nicht aus folgendem Grundewegen Verstoßes, gegen § 158 BGB nichtig seis habe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Dezember 1952 noch 8 764,56 DM erhalten. Seine Forderung sei äber im Schreiben des Beklagten vom 5» Dezember 1952 mit 17 000 DM beziffert der Schaden, der ihm durch die Zahlungsweise des Klägers entstanden sei, nur mit 3 000 DM angegeben, worden,v wie in.dem Berufungsurteil festgestellt wird, um annähernd 7 174 DM* Dieser Betrag war in den 17 000 DM, die der Beklagte in seinem Brief genannt hatte, nicht mit enthalten.
2537 073 X_ ZR. 15/51 Verkündet am 24o November 1956 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeämter der Geschäfts- Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Grundstückmaklers Friedrich Gottfried in Hfl|B OflUstraße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den landgerichtsrat Bro Erhard IjJÄ in H(_____ >weg JP, als TestamentsvollStrecker des am 23o Juni 19 54 ver st orb enen Kaufmanns Erns t Pr i e dri ch Pranz aus Hi Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi-Si onsb ekl äg t en, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br0 Augustin, Br0 Oechßler, Dr* Rothe und Br0 Preitag für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 2*-.Zivil-senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 210 Bezember 1954 wird auf Kosten' des Klägers zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand!- Bini«ii.Afrr. **»' mmwv:f* - /■' **■■-. • Der Kläger,, der am 25«. März 1949 von dem Kaufmann Franz £• ein Grundstück in gekauft hat, ver- langt mit der Behauptung, seine Zahlungen, hätten den geschuldeten Kaufpreis überstiegen,, den Unterschiedsbetrag zurück. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen den Verkäufer EBP« Dieser ist im laufe des Rechtsstreits verstorbene Sein Testamentsvollstrecker ist der jetzige Beklagte Dr0 Band, der bis zu dem Jahre 1954 Rechtsanwalt war und in dieser Eigenschaft auch den Erblasser beraten und vor Gericht vertreten hat*, Zwischen E^|BI und dem Kläger war es'wegen Erfüllung des eingangs erwähnten Kaufvertrages zu Meinungsverschiedenheiten gekommen.* Um diese zu bereinigen, trafen sie am 9? März. 1951 eine Vereinbarung', worin die beiderseitigen Verbindlichkeiten, soweit sie damals.noch bestanden, neu festgelegt wurden... Der Klägerder, sich im Kaufvertrag wegen seiner Kaufpreisschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, übernahm nunmehr u.a, die Verpflichtung, bis zu dem 31c Marz 1952 noch 40 000 DM nebst 6 # Zinsen an EflP zu zah-lenp auf diese Schuld sollten gewisse Beträge verrechnet werden,, während,die Verrechnung eines noch zu klärenden "Differenz- , he träges von ca. DM - ,5 000,f vorb ehaltän blieb»*» ,, In der Folgezeit geriet, der Kläger-mit der Zählung der 40 000 DM in Verzug. ~ betrieb daraufhin die Zwangsvoll- streckung in Mi,etzinsforderungei ,~di,e dem Kläger* gegen Mieter des gekauften Grundstücks züstanden; er erwirkte im Sommer, und Herbst 1952 mehrere Pfändungsund ÜberweisungsbeSchlüsse. Der Kläger setzte sich mit einer Vollstreckungsgegenklage zur < Wehr, Es gelang ihm indessen nicht, eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zu erreichen« ;l V' • Gegen Ende November 1952 fanden auf Veranlassung des Klägers, der sich damals in Strafhaft befand, zwischen den .. *.......*.'.......... ...... ... ............. Prozeßbevollmächtigten der Beteiligten Vergleichsverhandlungen, statt, an denen auch/die Ehefrau des Klägers und sein Sohn, „ Wolfgang teilnahmen. Das Angebot des Klägers, zur Abgeltung seiner restlichen Schuld noch 17 000 D zuzüglich kosten zu zahlen,, würde von dem Beklagten, dem dama ligen Proze^ßbevollmächtigten E^pP*s, abgelehnt, weil dieser Betrag nicht sofort in bar entrichtet werden konnte * Einige Tage später, am 5. Dezember 1952,- erwirkte der Beklagte für Ebert einen weiteren Pfandungs^ und Überweisungsbeschluß in Höhe von 8 000 DM; dieser erstreckte sich u.a. auch auf die Mietzinsforderung des Klägers gegen die We^HHHIV , GmbH. In einem Brief, vom selben Tage machte der Be- klagte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers den Gegenvorschlag, die.angebotene Vergleichssumme von 17 000 DM möge unter HinzureöÄung der Zinsen bis 31 « Dezember 1952 und des Verzug s s chad eh s auf 20 000 DM erhöht* werden. Am 20.> Dezember 1952. kamen die beiderseitigen Prozeß-bevollmächtigten ;und Wolfgang G^JBBBBl erneut zusammen. Nach längerem Verhandeln kam eine Einigung zustande. Das Ergebnis wurde- in einem Sehr if tstübk mit Datum vom 21. Dezember 1952 niedergelegtDarin .erkannte/der Kläger an, aus dem Kaufvertrag vom 25.. März "1949 einschließlich der,Vereinbarung vom 9* März 1951 "noch DM.20 000 mit dem 31.12. ,1952 zu schulden” (Nr I). ”In dem bisherigen “Abrechnungsbe- trag1* - 30 hieß es in döm Schriftstück weiter - "ist die Zahlung der Kjgg| für Dezember 1952 nicht aufgenommen worden" c> Die 20.QÖQ DM sollten ah 1 Januar 1953 mit 8 *f> ver-% zinst und in monatlichen Teilbeträgen von mindestens 1 500 DM zuzüglich-der monatlichen Zinsrate getilgt werden (Nr II), ; Die Vertragschließenden waren sich darüber einig, daß "dieser Restbetrag zuzüglich Zinsen insgesamt der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 25»3»1949 unterliegt" (Nr IV). "Zur Sicherung der monatlich im voraus zu zahlenden Teilbeträge einschließlich Zinsen" trat der Kläger seine Mietzirisforderungen-gegen fünf namentlich bezeichnete Mieter in Höhe von insgesamt 1 683 DM monatlich an Ebert 'ab (Nr V). verpflichtete sich, "die Mietezahlung der-Kepa für Dezember 1952 unverzüglich der Dandesbank für Konto zu überweisen und ab 1J , 1953 die Rechte aus dem Pfändungsund Oberweisungsbeschluß vom 5c12o1952 gegenüber den Mietern mit Ausnahme der vorstehenden Mieter D^HHR St^Rl und nicht weiter geltend zu machen" (dfr VI). Die Kosten des "Ge-samtverfahrehs1! einschließlich' derjenigen des Rechtsstreits 4 0 298/52 - Vollstr;eckungsgegenklage. ■? wurden geteilt (Nr VII)* Mit >der Erfüllung dieser Vereinbarung sollten gegenseitige Ansprüche nicht mehr bestehen fNr IX) <,. Da Wert darauf legte r daß der Kläger die getrof- fene Vereinbarung persönlich Unterzeichnete, überbrachte Wölfgang G^HRPRP das Schriftstück an einem der nächsten Tage seinem Vater, dem Klägers Dieser versah es mit seiner In der Zeit vom 25« November bis zu dem 27,* Dezember 1952 zog EdP aus den. gepfändeten und ihm überwiesenen Mietzins- li forderungen insgesamt 8 764?56 DM ein. Eine Abrechnung über diese Beträge übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 1952.. In der Abrechnungssumme von 8 764? 56 DM war der Mietzins der Kpp für Dezember 1952 nicht mit enthalten^ er wurde vereinbarungsgemäß auf das ; Konto, des Klägers überwiesen. Vom Januar 1953 ab erhielt ESP laufend die abgetretenen Mietzinsbeträge ausbezahlt und verrechnete sie mit seiner Forderung aus dem Vergleich* Mit Schreiben seines Prozeßfcevbllmächtigten vom 1. September 1.953 vertrat der Kläger den -Standpunkt, seine Schuld sei nunmehr nicht hur in voller Höhe ‘beglichen? sondern er ' habe darüber hinaus sogar ein Guthaben von 1 668?62 DM? um dessen Rückzahlung er bat. Der Beklagte in seiner Eigenschaft als Vertreter. B^P* s widersprach unter dem 4». September 1953 dieser Auffassung; die im Dezembers1952 eingegangenen Beträge dürften auf die Restschuldsumme von 20 000 DM nicht angerechnet werden; so sei es vereinbart worden. EPP setzte demgemäß in der Folgezeit die Einziehung der Mieten fort und erklärte sich erst im Februar. 1954 für befriedigte Der Kläger hat im November 1953 die vorliegende Klage erhoben und vor dem Landgericht zuletzt den Antrag gestellt, • E^HP zur Zahlung von 10 508,82 DM nebst 8 Zinsen seit dem 1= 'Mai 1953 zu verurteilen. Er hat geltend gemacht? er habe seine Kaufpreisschuld in Höhe des eingeklagten Betrages • «übererfüllt”. Hach dem Inhalt des Vergleichs vom 21.Dezem- ‘ ber 1952 wären die von Ebert „im Dezember 1952 eingezogenen Mietzinsbeträge von 8 764? 56: DM auf die Vergleichs summe anzu- /.. rechnen gewesen..Das ergebe sich aus einem Schreiben seines : Sohnes Wolf gang; vom 16. Dezember 1952 an den Beklagten? worii es ausdrücklich geheißen habej ,.”|[ein Vater erkennt hiermit an, Ihnen (Ihrem Mandanten) per 31.11.1952 DM 20 000 als Restbetrag . , . . 6. zu schulden”. Auch er (Kläger) selbst habe in einer schriftlichen Vollmacht vom 14. Dezember 19529 die er seinem Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt,Dr. Sch^i^^, zu dem Zwecke des Vergleichsabschlusses erteilt habe, klar hervorgehoben,- daß die Restforderung E^^' s ’’nach dem Stande vom 30. 11 o 1952” noch 20 000 DM ’’inclusive Nebenkosten” betrage., und anschließend die Bedingungen angegeben, unter denen er ’’die abzüglich der neuen Mietenpfändung noch verbleibende Re st summe” abtragen wollte.-Der Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 5» Dezember 1952. sei vom Beklagten, wie dieser im Schreiben vom selben Tage zugegeben habe, nur ’’vorsorglich” erwirkt worden, um ihn, den .Kläger, vor Zugriffen anderer Gläubiger zu schützen. Weder Rechtsanwalt Dr, Schd^ noch Wolfgang-hätten am 20. Dezember 1952 gewußt, welche Beträge EflP aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß inzwischen zugeflossen waren. Maßgebender Stichtag für die Festsetzung der Vergleichssumme sei nach allem nicht der 31. Dezember, sondern bereits der 30. November 1952 gewesen. Deswegen habe auch der Beklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 1952 über die Mietzinsbeträge, die im Dezember eingegangen waren, noch besonders>abgerechnet. Er selbst sei, als er das Schriftstück vom 21. Dezember 1952 unterschrieb, davon ausgegangen, daß sämtliche Dezember-mieteh von. der Schuldsumme abgezogen würden'. Im übrigen habe er - so.hat der Kläger weiter vorge- • r ' * tragen - den Vergleich/vom 21. Dezember 1952 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Seine Restschuld aus der früheren Vereinbarung vom 9o März 1951 habe nämlich im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nur noch 10 612,75 DU betragen,, worüber er von der ihm niemals eine ord- nungsmäßige Abrechnung erteilt habe, im unklaren gelassen worden sei. Auf die am 9. März 1951 festgelegte Schuldsumme von 40 000 DM müßte der VDifferenzbetrag" von 5 000 DM? der damals noch ungeklärt war, angerechnet werden; außerdem habe ef weitere 2 4-00 DM auf das Kapital abgeträgem, die von Ebert zu Unrecht auf Zinsen für die Zeit vor dem' 1» April 1952 ver> rechnet worden seien.. Insgesamt habe er 72 335,03 DM auf den Kaufpreis .des Grundstücks bezahlt. Der Vergleich vom 21 De- 1 zember 1952, sei ferner wegen Wuchers nichtig, weil seindr des Klägers., Notlage ausgebeutet habe* Auch'fehle ihm die Geschäft sgrundl age Ebert hat um Kl age abw ei sung geboten. Er hat die Behauptungen des ' Klägers bestritten und istr; seinen Rechtsausführungen entgegengetreteri. Sein Prozeßbevollmächtigter.habe den Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 5• Dezember 1952 deshalb erwirkt, weil es damals noch ungewiß gewesen sei, ob die Vergleichsv e rhändlungen.zu einer endgultigen Rege-lung führen würden, und weii.aus-diesem Grunde der Vorrang vor etwaigen anderen Gläubigem des Klägers habe gewahrt werden müssen. Bei Vergleichsabschluß sei man sich aber darüber einig gewesen, daß die endgültige Schuld des Klägers am 3U. Dezember 19.52 noch 20 000 DM betrage und däß auf diese Summe die im Dezember eingehenden Mietzinsbeträge, mit Ausnahme der Zahlung der Mieterin nicht anzurech- nen seien.. Eine Unklarheit über die Höhe dieser Beträge habe nicht.bestanden. Bereits am 16. Dezember 1952 habe sein Prozeßbevollmächtigter anläßlich einer fernmündlichen Unterredung dem Sohn des Klägers die einzelnen Mietzinsbeträge genannt, ■ die,bis zu diesem Tage eingegangen waren. Wolf- gang habe erwidert, seih-Vater-sei mit den Be- dingungen des Schreibens vom 5. Dezember 1952 e invers tan-*-den. Bei der Besprechung vom 20« Dezember 19;52; seien dem Sohn des Klägers und Rechtsanwalt Dr. Schjpjjp die inzwischen noch eingegangenen Miet.^h ebenfalls ibäkänntgegeben worden. Das angebliche Schreiben des Wolfgäfi^ vom 16.* Dezember 1952 habe weder er, noch vs ein Pro- zeßbevollmächtigter erhalten. Ihnen sei .,h^iJ^rg]Lelchsabr-Schluß auch die schriftliche Vollmacht:,,’ä±:e der Kläger sei-nem Rechtsanwalt erteilt haben nicht bekannt gewesen. Die dem Kläger mit SchreibenDezember 1952 übersandte Abrechnung habe nur Buchuhgs zweckende di ent. Der Kläger könne den Vergleich ferner nicht mit Erfolg anfechten. Soweit er sich dabei auf Irrtum berufe, sei die Anfechtung ohnehin verspätet, da sie erstmals im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits erklärt wurde. Es habe aber auch weder ein Irrtum; noch eine arglistige Täuschung Vorgelegen. Der Kläger habe über die Geldbeträge, die.auf Grund der früheren Pfändungsund Überweisüngsbeschlüsse eingegangen seien, ordnungsmäßige Abrechnungen erhaltene Seine Schuld habe am 5.- Dezember 1952 ohne.Zinsen, Verzugsschaden und Verfahrenskosten noch mehr als 17 000 DM betragen.. Eine Anrechnung des,nDifferenzbetrages von 5 000 DM sowie weiterer 2 400 DM auf die am 9. März 1951 festgelegte Schuldsumme sei nicht in Präge gekommen. Von der Ausbeutung einer Notlage des Klägers könne keine Rede sein. Das Landgericht hat die Klage gegen EflHp äbgewiesen. ist während des Berufung^rechtszuges verstorben. Der Beklagte-als sein Testamentsvollstrecker führt den Prozeß für den Nachlaß weiter. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wprden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter« Rer Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelsp Entscheiduhgsgründes 1.. Ras Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß der am-20. Rezember 1952 zwischen Rechtsanwalt Rrc SchBBB^ als Vertreter des Klä-gers und dem jetzigen Beklagten: als Vertreter des Verkäufers EBB ausgehandelte Vergleich vom Klager genehmigt worden sei und damit Rechtswirksamkeit erlangt habe. Aus dem Anerkenntnis des Klägers, JTmit dem 31-12« 1952n noch 20 000 RM zu schulden,. ergebe sich, daß .die Mietbeträge, die EB^P im Rezember 1952 auf Grund derPfändungsund Überweisungsbeschlüsse einzog, auf die Schuldsumme nicht anzureehnen seien. Eine Ausnahme sei nur hinsichtlich der Zahlung der Firma KBI für Rezember 1952 gemacht worden, die laut Vergleich auf das Konto des Klägers bei der Landesbank. überwiesen .werden sollte. Für* die übrigen Mieten fehle eine solche Regelung- Ramit habe man zu dem Ausdruck gebracht, daß lediglich die Rezembermiete der KBP dem Kläger zu vergüten sei, nicht aber die übrigen Mietzinsbeträge. Hätten die Vergleichss'chließenden etwas anderes vereinbart, so wäre das in dem von Anwälten entworfenen Vertrag gesagt worden. Rer Kläger würde sich dann auch nicht in Höhe von 20 000 RM der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen 'haben,, Rie . angegebene Auslegung des Vergleichs - so meint das Berufungsgericht - werde auch durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt. Ranach sei bei den Verhandlungen vom 20. Rezember 1952 ausdrücklich über die Frage, ob die .10 - Dezembermieten auf die V e r gl e i c h s summ e. .angerechnet xter~ den sollten? gesprochen worden; der Beklagte habe indessen nur die Anrechnung im Falle Kflfc zugestanden«, Diese Ausführungen werden von der Revision beanstandet. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe wesentlichen Tatsachenstoff außer Acht gelassen und damit gegen § 286 ZPO verstoßen, a) Die Revision verweist zunächst auf den Brief des Beklagten vom 5» Dezember 1952> worin die damalige Schuld des Klägers (ohne Zinsen und Verzugsschaden) mit 17 000 DM beziffert und als Gesamtabfindung einschließlich Verzugsschaden, VersäumniszuSchlägen und Kosten auf diesen Zeitpunkt ein Betrag von 20 000 DM verlangt worden sei, der vom 1> Januar 1953 an mit 8 $ verzinst werden solle. In den 20 000 DM könnten deshalb die auf Grund des Pfandungs- und Überv/eisurigs-beschlusses vom 5- Dezember 1952 von Drittschuldnern- bezahlten Ge1der nicht mit enthalten sein,. denn dieser Beschluß sei ja erst am selben Tage., an dem der Brief geschrieben wurde, erwirkt worden. Wieso sich die 20 000 DM hinterher dadurch erhöht haben sollten, daß man hierauf die nachträglich ein-, gegangenen Mietzinsbeträge nicht anrechnete, sei nicht ersichtliche Die Rüge ist unbegründet. Ob und inwieweit sich aus dem Brief vom 5. Dezember 1952 .- der einen Gegenvorschlag zu dem Vergleichsangebot des Klägers, von Bnde;November 1952 darstellte und somit lediglich vorbereitender Natur war -r < Anhaltspunkte für die Auslegung des erst reichlich zwei Wochen später zustandegekommenen endgültigen Vergleichs gewinnen lassen, mag dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall ist es nicht richtig, daß die Bezifferung der Vergleichs-Summe mit 20 000 DM, wie sie in dem Brief vorgeschlagen wurde, "auf diesen Tag**, d.h« auf den Tag seiner Abfassung, habe erfolgen sollen, Der Brief stellt nach Wortlaut und Zusammenhang nicht auf den 5o Dezember 1952 ab, sondern auf den darin mehrfach genannten 31. Dezember 1952,. Mit diesem'letzteren Tag sollte nach dem Vorschlag des BriefSchreibers der Schlußstrich unter die bisherige Regelung vom 9c März 1951 gezogen und eine neue Tilgung des Restkaufpreises eingeleitet werden* Nur so erklärt sich der Vorschlag, Zinsen und Verzugs schaden bis zu dem 31- Dezember 1952 zu kapitalisieren und sie in Hohe von 3 000 DM zur "Hauptforderung11 von 17 000 DM .»hinzuzuschlagen sowie die auf diese Weise errechnete "Ausgleichssumme" vom 1. Januar 1953 ab mit 8 io zu verzinsen. Es trifft ferner nicht zu, daß aus dem Datum des Briefes und des am gleichen Tage erwirkten Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses die Notwendigkeit einer Anrechnung der. Dezembermieten folge, weil sich andernfalls - wie die Revision es ausdrückt - die 20 000 DM um die nachträglich eingehenden Beträge "hinterher erhöhen" würden« Hierbei wird übersehen, daß der Pfändungsund Überweisungsbeschluß "vom 5o Dezember 1952 nicht der erste und einzige war, den EflpBl gegen den Kläger erwirkt hatte« Vielmehr waren bereits drei derartige Beschlüsse vorangegangen. Die Dezembermieten^ um deren Anrechnung oder Nichtanrech-nung die Parteien streiten, sind zu dem größten Teil nicht auf Grund der Forderungspfändung vom 5. Dezember 1952 eingezogen worden, sondern auf Grund jener früheren Vollstreckungsmaßnahmen,. An dem genannten Tage waren nämlich, wie das Berufungsurteil feststellt (S 4) und wie sich huch aus der vom Kläger inhaltlich nicht bestrittenen AufStellung des Beklagten im Schreiben vom 30, Dezember 1952 ergibt, bereits 12 - t annähernd .7 474 DM (genaus 7 173? 94 DM)' hei Bbert eingegangen ? und die restlichen Mietzinsbeträge, die erst nach dem 5o Dezember 1952 gezahlt wurden, beliefen sich dann nur noch auf 1 590,62 $M. Die Schlußfolgerung der Revision, daß die Nichtanrechnung der Dezembenaieten zu einer nachträglichen unberechtigten Erhöhung der mit Brief vom bi Dezember 1952 vorgeschlagenen Vergleichssumme um 8 764,56 DM führen würde, 1st also falsch $ es wurde sich vielmehr nur um einen Mehrbetrag von weniger als 1 600 DM handeln, der zudem, da der genannte Brief, wie hereits ausgeführt, den -31 * Dezember 1952 als Stichtag angibt, von vornherein mitberücksichtigt war* b) Ein weiteres Beweisanzeichen dafür, daß nach dem Willen der Vergleichsschließenden die-Mietzinsbeträge bis Ende Dezember 1952 auf die Vergleichssumme von 20 000 DII angerechnet werden müßten, erblickt die Revision in dem Wortlaut des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 5» Dezember 1952. Wenn es dort heiße, aus einen "Gesaratforderung von noch 20 000 DM.,f werde ein " T e i 1 anspruehfl von 8 000 DM geltend gemacht, so könne man unmöglich damals schon davon ausgegangen, sein,. daß die auf Grund der Pfändung und Überweisung eingehenden Beträge, nicht mit in den 20 000 DM enthalten seien0 Gegen eine solche Annahme spreche sowohl der Inhalt des Beschlusses als auch der Brief vom selben Tage;, Auch das ist nicht stichhaltig. Es mag sein, daß der Beklagte, als er am 5* Dezember 1952 den Pfändungsund Überweisungsbeschluß erwirkte und den mehrfach erwähnten Brief schrieb, die Forderung seines Auftraggebers auf ins- gesamt noch 20 000 DM veranschlagt hatv An diesem Tage waren aber von den Dezembermieten, wie -das Berufungsgericht fest- M l \ 13 - gestellt hat (vgl oben zu a), schon mehr als 7 000 DM ein-gegangen. Sie waren also in der jetzt geltend gemachten Restforderung nicht mehr enthalten« Ob die noch ausstehenden Mietzinsbeträge von knapp 1 600 DM nach dem damaligen Willen des Beklagten auf die 20 000 DM angerechnet werden sollten? kann auf sich beruhen. Denn selbst, wenn letzteres -entgegen dem Inhalt des Briefes, der für eine abschließende Regelung zu dem 31 o Dezember 1952 spricht - der Pall gewesen wäre, so würde dieser Umstand nicht ausschließen, daß der Beklagte zwei Wochen spater? als am 20. Dezember 1952 über eine Einigung verhandelt wurde, nicht mehr zu einer solchen Anrechnung bereit war, zu demai da inzwischen, wie aus seiner späteren Aufstellung vom 30. Dezember 1952 hervorgeht? weitere Mietzinszahlungen in Höhe von 1 322,22 DM eingegangen waren und nunmehr nur noch die beiden Mieten und KhP^ mit insgesamt 268,40 EM ausstanden. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt somit auch insoweit nicht vor, c) Der Revision kann ferner nicht beigetreten werden, wenn sie die Nichtbeachtung des Schreibens des Wolfgang GpBHIBP? des Sohnes des Klägers, vom 16. Dezember 1952 rügt.. Sie meint, Wolfgang habe, wie sich aus diesem Schreiben ergebe, den Standpunkt des Beklagten mit Recht dahin verstanden? daß der.Abfindungsbetrag von 20 000 IM Maüf den 30-11.1952 gestellt werden” müsse? d«h. daß alle späteren Zahlungen auf die Hauptsumme anzurechnen seien. Es mag unterstellt werden, daß Wolfgang dieser An- sicht gewesen ist und daß.er ihr auch brieflich in der angegebenen Weise Ausdruck verliehen hat* obgleich keineswegs sicher ist, ob der Beklagte das Schreiben vom 16. Dezember 1952 - von dem der Kläger lediglich eine "Abschrift von Abschrift” zu den Akten überreicht hat - wirklich erhalten hat; er selbst sowie sein Auftraggeber haben dies im Prozeß bestritten» Darauf kommt es indessen nicht an. Denn das Schreiben vom 16. Dezember 1952 (in dem übrigens nicht vom 30. ,, sondern vom 31« November 1932 die Rede ist) war auf jeden Pall überholt,durch den späteren Vergleich, der in der Urkunde vom 21. Dezember 1952 seinen Niederschlag gefunden hat. Darin wurde, wie das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsverstoß angenommen hat, auf den 31. Dezember 1932 als Stichtag abgestellt. Diese Vergleichsauslegung wird dadurch, daß der Sohn des Klägers einige Tage zuvor einen abweichenden Vorschlag gemacht haben mag, nicht erschütterte Vielmehr bestünde ohne weiteres die Möglichkeit, daß Wolfgang GdMHNF"- das, was er am 16. Dezember 1952 anstrebte., bei den mündlichen Vergleichsverhand lungen nicht durchzusetzen vermochte. Er hat ja auch mit anc(e ren Vorschlägen, die gleichfalls in seinem. Schreiben enthal-ten gewesen sein sollen, keinen Erfolg gehabt; das gilt insbesondere von der Anregung, daß die monatlichen Teilbeträge f,nicht bis zu dem 5* eines jeden Monats, sondern bis zu dem 10. eines jeden Monats” gezahlt werden sollten (vgl demgegenüber Nr II des Vergleichs), sowie von seinem Wunsch, die Mietzinsabtretungen ”als stillschweigende Zessionen laufen zu lassen” (anders Nr V des Vergleichsg ’’Diese Abtretung ist den Mietern bekannt zu geben”)«, Ebensowenig stichhaltig ist der weitere Einwand der Re-vision, aus dem Schreiben des Wolfgang vom 1.6. De- zember 1952 ergebe sich eindeutig, daß auch nach der Auffas- • sung des Klägers selbst die nach, Ende November 1952 auf Grund der Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse eingehenden Beträge von der Restschuldsumme abgezogen werden sollten» Selbst wenn der Kläger zunächst dieser Auffassung gewesen sein # mag, hat er jedenfalls später die anders lautende Verein-barung vom £l0 Dezember 1952 unterschrieben und damit gebilligt. d) Aus dem gleichen Grunde greift endlich auch die Rü- <• ge der Revision nicht durch, daß die schriftliche Vollmacht, die der Kläger am ^14^ Dezember 1952 seinem Prozeßbevollmäch-tigten, Rechtsanwalt Pr. Sch^jjl^^, erteilt habe, im Beru- ■ i£: fungsurteil unberUcksichtigt geblieben sei«, In dieser Urkunde, die der-Kläger.- wiederum,nur als "Abschrift von Abschrift" - im Prozeß vorgelegt hat, ist Dr. SchfH^ ermächtigt worden, einen Vergleich dahin abzuschließen, daß die Schuld des Klägers "nach deni Stande vom 30«, 11 «1952 .... noch PM 20 000 incl. Nebenkosten" betrage und daß die "abzüglich der neuen Mietenpfändung noch verbleibende Restsumme" in be- s stimmten Teilbeträgen abgetragen werden solle;.Ob diese Voll- ; machtsurkunde• bei den Vergleichsverhandlungen vom 20. Pezembei« 1952 Vorgelegen hat, isf streitig. Per Kläger behauptet es und hat für seine Behauptung Beweis angetreten (Schrift- Ä sätze vom 29- April und 1. Pezember 1954). Pie Beweise brauch-ten aber nicht erhoben zu werden. Palls nämlich Rechtsanwalt l Pr*. Sch^H^, als er am 20. Pezember. 1952 vergleichsweise ? eine Restschuld des Klägers von 20 000 PM mit Wirkung vom 31. Pezember 1952 anerkannte, seine Vollmacht überschri11en haben sollte, so hat auf jeden Pall der,Kläger persönlich t dieses Verhalten 'seines Vertreters dadurch, daß er die schriftliche Vereinbarung vom 21.. Pezember 1952.unterzeich-nete, nachträglich genehmigt und damit dem zunächst schwebend. unwirksamen Vergleich volle Rechtswirksamkeit verliehen (§ 177 Abs 1 BGB)» 2. Hilfsweise wird von der Revision noch gerügt, das Be rufungsgericht habe hinsichtlich der anderen Einwendungen des Klägers gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ledig lieh auf die Gründe des landgerichtliehen Urteils verwiesen; diese seien jedoch nicht.unbedenklich* Das Landgericht hatte ausgeführts Der.Vergleich sei weder nach § 138 Abs 2 noch nach § 779 BUB nichtig» Daß eine Notlage des Klägers aüsgebeutet habe, sei ebensowenig dargetan, wie daß der nach dem Vergleichsinhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht ent sprochen habe; gerade die Höhe des vom Kläger noch geschulde ten Betrages sei streitig gewesen und habe im Wege gegenseitigen Nachgebens bestimmt werden sollen. Der Vergleich sei auch nicht wirksam angefechten worden.: Für eine arglistige Täuschung fehle es an jedem Anhaltspunkt. Eine Anfechtung wegen Geschäftsirrtums 'sei ausgeschlossen, wenn sich der Irr tum auf einen durch den Vergleich erledigten umstrittenen oder ungewissen Punkt beziehe» Im übrigen würde es nicht auf etwaige falsche Vorstellungen des Klägers selbst,, sondern seiner Vertreter ankommen; diese aber hätten nicht geirrtd Soweit der Kläger die Erklärung anfechten wolle, mit der er den Vergleich genehmigt habe, habe,er die Anfechtung nicht unverzüglich im Sinne von § 121 BGB erklärt; außerdem stehe nicht fest, daß der Kläger bei Abgabe seiner Erklärung geirrt und daß er sie auch hei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben hätte. Das Pesthalten am Vergleich verstoße endlich auch nicht gegen Treu und Glauben; > <, Das Berufungsgericht hat diese Erwägungen gebilligt und noch folgendes angefügts Wieso eine Ausbeutung der Notlage des Klägers oder ein Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung (§ 138 Abs 2 BGB) vorliegen solle, sei nicht -ersichtliche Efl^ könne kein Vorwurf daraus gemacht werden., daß er die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieben habef das sei sein gutes Recht gewesen«»Daran äpdc-re auch der Umstand nichts, daß der Kläger sich damals in Strafhaft befunden habe., Zu Unrecht mache der Kläger geltend, daß die Beteiligten bei Vergleichsabschlüß von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien und daß die Geschäftsgrundlage fehle. Sinn und Zweck der Vereinbarung sei doch gerade gewesen, nach langem Streit endlich abschließend ' festzustellen, was der Kläger "per 31 #12«. 1952" noch schuldete,-Deshalb könne er sich jetzt weder auf § 242 noch auf § 779 BG1 berufen« * . Die vorstehenden Ausführungen der Tatsachengerichte halten einer rechtlichen Nachprüfung stand0 Eine Gesetzes-verietzung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtliche Diese erhebt ins einzelne gehende Beanstandungen nur in folgenden; zwei Punkten? a) Sie meint zunächst, das Landgericht habe fälschlicherweise die Irrtumsanfechtung als verspätet angesehen.. Daß der Kläger sofort hätte anfeehten müssen, nachdem er von dem Schreiben des -Bakilajgten-;^ni 4. September 1953 Kenntnis erhalten hatte, treffe .nicht zu. Das Berufungsgericht habe v e rab säumt, d em Kläger : e ine angemessene Überlegungs-frist zuzubilligen, und damit gegen § 121 BGB verstoßen. Die Huge geht fehl. Daß "unverzüglich1* im Sinne von § 121 Abs 1 BGB nicht gleichbedeutend ist mit •"sofort sondern daß dem Anfechtungsberechtigten eine nach den Umständen des Falles zu bemessende,Zeit zur Überlegung bleiben muß (Palandt^Dcnclcelmann BGB 15 •- Auf 1 § 121 Anm 3) ? hat ; das Landgericht ..keineswegsverkannt ., Es hat in seinem Urteil ausgeführts Dem,Kläger sei mindestens seit dem Schreiben des Beklagten vom 4-... September 1953 bekannt gewesen, ..daß die Dezembermieten auf die Vergleichssumme nicht anrechnen wolle % zu diesem Zeitpunkt habe er seinen Irrtum erkannt und hätte nunmehr ""spätestens nach einer angemessenen Überlegungsfrist von einer Woche" die Anfechtung erklären müssen; er habe es jedoch frühestens mit Zustellung der Klage am 20. November 1953 getan.. Wenn das Landgericht. auf Grund dieser Feststellung — die zudem noch günstig für den Kläger ist«, denn in Wirklichkeit hat dieser die Anfechtung erstmals in seinem Schriftsatz vom 15» Dezember 1953 erklärt - zu der Auffassung gelangt ist,, die Anfechtungserklärung des Klägers sei verspätet gewesen, so ist dem unbedenklich beizupflichten. Auch die Grundsätze, die das Beichsgericht in der von der Revision angeführten Entscheidung HGZ 124, 115 - die im übrigen einen,besonders gelagerte# Sachverhalt betraf - entwickelt hat (vgl insbesondere S 1.18 aaO) * rechtfertigen im. vorliegenden Falle keine abweichende Beurteilung. Umstände, die es angebracht erscheinen, lassen könnten, dem Kläger eine längere tlberlegungsfrist als eine Woche zuzubilligen, sind nicht ersichtlich. , ' . / U•'v•-V.-• '■*&’y.- Y .4 Der Kläger hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht noch geltend gemacht) bereits das Schreiben seines früheren Prozeßbevollmächtigten vom 1. September 1953 müsse als Anfechtungserklärung angesehen werden, denn dort sei unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht worden, daß er nichts mehr schulde, sondern von ihm sogar noch -Geld zu bekommen habe,. Auch das vermag jedoch der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen». Einmal ist das neue Vorbringen inhaltlich unvereinbar mit der rechts irrtumsfreien Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen,. daß die Anfechtung "frühestens mit Zustellung der Klage am 20c»November 1953” erklärt worden sei. Außerdem fehlt in dem Schreiben vom 1. September 1953 - das der Kläger in /b--schrift zu den Akten überreicht (Bl 13 GA) und damit zu dem Gegenstand seines Sachvortrages gemacht hat - jeder erkennbare Hinweis darauf, daß er den Vergleich vom Dezember 1952 nicht mehr als rechtsverbindlich gegen sich gelten lassen wolle; der BriefSchreiber nimmt im Gegenteil ausdrücklich Bezug auf diesen Vergleich und legt ihn .seinen Ausführungen zu Grunde o b) Die Revision bittet ferner in einem erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz noch um Nachprüfung, ob der Vergleich nicht aus folgendem Grundewegen Verstoßes, gegen § 158 BGB nichtig seis habe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Dezember 1952 noch 8 764,56 DM erhalten. Seine Forderung sei äber im Schreiben des Beklagten vom 5» Dezember 1952 mit 17 000 DM beziffert der Schaden, der ihm durch die Zahlungsweise des Klägers entstanden sei, nur mit 3 000 DM angegeben, worden,v Dieses Vorbringen, mit dem anscheinend dargetan werden soll, daß erheblich mehr an EflMP gezahlt worden sei, 20 - als ihm zugestanden habe, beruht indessen auf einer Verkennung des Sachverhalts. Die Revision übersieht, daß der größte Teil der 8 764,56 DM am 5* Dezember 1952 bereits eingegangen war. Es handelte sich? wie in.dem Berufungsurteil festgestellt wird, um annähernd 7 174 DM* Dieser Betrag war in den 17 000 DM, die der Beklagte in seinem Brief genannt hatte, nicht mit enthalten. Von einem Miß-Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann infolgedessen keine Rede sein«, 3o Rach allem erweist sich die Revision al.s unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen 0< V Schuster Dr<ö Augustin Dr* Oechßler Rothe ' . ; Dr, Freitag