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BGH

Gericht: BGH

Mit der Klage hat die Klägerin, gestützt auf ihr im Grundbuch eingetragenes Eigentum, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das oben bezeichnete Grundstück, soweit er es in Besitz hat, zu räumen. Zur Begründung hat die beklagte Partei' ausgeführts Heinrich Me^H^habe das Eigentum an dem Grundstück nur mit Rücksicht auf die damals bestehende Ehe mit der Klägerin auf diese übertragen. Sie will das Grundstück um 500 EM von ihrem Schwiegervater Meflp gekauft haben 0 Pie sen Betrag und das außer den aufgenommenen/Hypotheken erforderliche Geld für die Errichtung des Hauses hat die Klägerin nach ihrer Parsteilung teils früher9 insbesondere in Holland, verdient,, teils in dem Reparatur^ und Kraftfahrbetrieb erworben, den sie Ende 1927 anstelle ihres Ehemanns,,der damals den Offenbarungseid hatte leisten müssen, fortgesetzt habe. Selbst wenn Grundlage der Eigentums-Ubertragung an die.Klägerin ein das Bestehen der Ehe voraussetzendes Treuhandverhältnis gewesen sein sollte, hat es aus^ geführt, stehe dem an sich nach § 812 BGB gegebenen Rückfor-; derungsanspruch des beklagten Ehemannes doch § 815 BGB in entsprechender Anwendung entgegen, weil die Ehe aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden worden sei und er demgemäß den Wegfall des Grundes für die Eigentumsübertragung wider Treu und Glauben herbeigeführt habe. Io Die Klägerin,‘die durch Auflassung und Eintragung Eigentümerin des Grundstücks geworden sei/ könne als solche vom Beklagten als Nichteigentümer' die Räumung und Herausgabe verlangen0 Er habe keinen Anspruch auf das Grundstück, weil ihm dieser Anspruch nur zustehen könnte, wenn der Ehemann der Klägerin es ihr unentgeltlich und nur zur Benutzung während der Dauer der Ehe übertragen hätte. 2. Unstreitig sei das Grundstück beschafft worden, weil ein Gebäude für Wohn- und Gewerbe zwecke darauf habe errichtet werden sollen. Die Behauptung der beklagten Partei, der Ehemann habe die Kosten für die Errichtung bestritten,, sei nicht nachgewiesen,, es sei auch kein Beweis dafür angeboten» Dagegen sei der Klägerin nicht zu widerlegen, daß sie eigene Geldmittel in das Haus gesteckt habe. Dem Hinweis^der beklagten Partei, das angebliche Vermögen der Klägerin sei schon deshalb zweifelhaft, weil sie ihm nicht geholfen habe, durch Zahlung der damaligen Schuldsumme von 400 RM den Offenbarungseid abzuwenden, sei, die Klägerin mit der unwidersprochenen Angabe entgegengetreten,: sie habe von dem bevorstehenden :Offanbarungseid nichts gewußt*Für die zu dem Hausbau auf genommenen Hypothekenbeträge von 2 000 und 3 000 III sei die Klägerin die persönliche Schuldnerin gewesen„ Es müsse demnach davon ausgegangen werden, daß die Klägerin wenigstens den wesentlichsten Teil der von ihr unwidersprochen auf etwa 9 500 RM bezifferten Gesamtbaukosten mit ihr i persönlich zur Verfügung stehenden Geldmitteln bezahlt habe*? 3« Wenn unter stellt werde, daß der Ehemann das Grundstück für den Bau des Hauses unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, so hätteh beide Parteien zur Vollendung des geplanten Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts^ist das Grundstück unstreitigJdafür beschafft worden, um darauf ein Gebäude für Wohn- und gewerbliche Zwecke zu schaffen. Darin liegt auch die Feststellung, daß der Gewerbebetrieb, der schön vor dem Erwerb; des Grundstücks bestanden hatte, fort* * gesetzt werden solltec Die. Behauptungen des;Beklagten laufen , darauf.hinaus, daß schon beim Erwerb beabsichtigt war, die Klägerin zur‘Alleineigentümerin zu machen, daß aber im Innenverhältnis das von dem Ehemann unentgeltlich ihr übereignete Grundstück dem Ehemann zustehen solle und die Eigentümerstellung der Klägerin nach außen nur treuhänderisch übertragen sein sollte, Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit eines derart vereinbarten Verhältnisses unter dem Gesichtspunkt des § 313 BGB - notarielle Form für Verträge, mit denen sich jemand zur Übereignung eines Grundstücks, verpflichtet - bestehen nicht, da Auftragsgrundsätze anzüwenden wären0 In zweiter Linie hat der Beklagte die allenfalls stillschweigende (BGHZ 8, 249? IIIc, 54, IV ZR 140/53 LindMöhr, BGB § 705 -( 5)) Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses in Bezug auf Grundstück und Gewerbebetrieb behauptet, wobei nach außen bezüglich des Grundstücks die?Klägerin Eigentümerin, beim Gewerbebetrieb umgekehrt jedoch ihr Ehemann Inhaber sein sollte«, Auch hier bestehen keine’Bedenken nach § 313 BGB, da die mit der Einbringung und der Auflösung der Gesellschaft etwa verbundenen-schuldrehhtl^öheh^iPflichten zur Ver-äüßerung des Grundstücks durch die":Aufiahsühg und die Eintragung der Klägerin als Eigentumsrin im Grundbuch nach § 313 Satz 2 BGB geheilt wären«,' *. gervater mit ihrem Geld gekauft-oder es von ihrem Ehemann ' unentgeltlich übereignet * erhalten hat, hält das Berufungsgericht für belanglos, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Klägerin das Grundstück nur für die Bauer der Ehe /\, gebotene Beweis,/daß die Klägerin keinen Kaufpreis für das Grundstück bezahlt habe, hätte erhoben werden müssene In der Tat zielte der Beweisantrag des Beklagten erkennbar nicht nur darauf ah,, festzustellen, daß die Klägerin das Grundstück gekauft habe, sondern hiermit sollte in einem entscheidenden Punkt die Unglaubwürdigkeit der Sachdarstellung der Klägerin und? die GlaubWürdigkeit, der Darstellungen des Beklagten über den treuhänderischen Erwerb dargetan werden«, Mit der lediglich objektiven Unterstellung der unentgeltlichen Übereignung des Grundstücks ist .das Berufungsgericht dem Beweisantrag ^ daher nicht gerecht gewordene: Das erscheint umso bedenklicher, als das Berufungsgericht-überhaupt nur das Beweisangebot des Beklagten behandelt, der Ehemann habe das Grundstück von sei-nem Vater in Anrechnung auf seinen Erbteil erhalten«, Die Zeur gen sollten jedoch auch bekunden^ daß die Klägerin entgegen ihrer sogar.mit einer Quittung des Schwiegervaters verfochtenen Behauptung keinerlei Zahlung geleistet hatte, ihr Schwier gervater den Kaufpreis nicht bezahlt erhalten hatte0 des Berufungsgerichts zu diesem Beweisangebot, das die.beklagte Partei gegen die Behauptungen der Klägerin y über\ihr. 2 o Hach den Behauptungen des Beklagten, insbesondere nach seiner persönlichen Anhörung, stammte der Betrag von rund ,2 100 RM auf dem Konto der Klägerin aus: seinem Arbeitsverdienste Bas Berufungsgericht sieht hierfür keine Anhaltspunkte» a) Angegriffen wird von der Revision mit Recht die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung des Berufungsgerichts., der .Umstand,; daß die Klägerin nicht im Familieninteresse den Offenbarungseid ihres Ehemanns mit den angeblich ihr zur Verfügung stehenden Mitteln abgewendet habe, beweise das Fehlen solcher Mittel,nicht, weil die Klägerin nach i; deren unwidersprochenen Angabe von dem drohenden Offenbarungs-eid nichts gewußt habe, Ber diesbezügliche Vortrag der beklag- , ten Partei hatte überhaupt nur Sinn, wenn er die Behauptung \ in sich schloß, daß die Klägerin, von der Ladung ihres Fhe-manns zu dem;Offenbarungseid Kea ntnis erlangt hatte 0 Baß das >; Protokoll des Landgerichts über die Vernehmung des Ehemanns, j: keinen Widerspruch des Ehemanns gegen die Behauptung der Klä-* : ‘ gerin von ihrer Unkenntnis enthält, kann für ein Zugeständnis der Richtigkeit der^ Sachdarstellung der Klägerin durch die , I beklagte Partei nicht verwertet werden, zu demal da der Ehemann vorweg vernommen wurde undler nach der Vernehmung der Klä-gerinn lediglich: noch zu; einem anderen Punkte kurz gehört wurde,!/ b) War das Berufungsgericht hier also' von einem unrichtigen Tatbestand, hei seiner Beweiswür.digung ausgegangen, so ist die Mbgliehkeit nicht;auszuschließenj daß es im Zusammen hält mit seinen Feststellungen über den Grundstückserwerb (oben zu 1 a) die Angaben der Klägerin über ihre Einkommens- Gleiches gilt für den nach Ansicht der Revision zu Unrecht nicht erhobenen Beweis darüber, daß zwei von’der Klägerin während des Krieges verkaufte Fahrzeuge vom Ehemann und nicht von ihr gekauft und Betriebsinhaberin, bezeichnet ist* Die beklagte Partei hatte hierzu behauptet, "einen Posten Rechnungen beibringen zu können, die umgekehrt auf den Namen des Ehemanns lauten» Diese Rechnungen sollten nachgereicht werden0 Hierzu ist es aber nicht, mehr gekommen, da im nächsten Termin Urteil verkündet würde0 Die Revision erachtet § 139 ZPO als verletzt. Das würde jedoch eine Überspannung der Pfliöhten des Gerichtes bedeuten, da das Berufungsgericht auch aus den Rechnungen der Klägerin keine Schlüsse gezogen hat« Dazu kommt, daß nach Verweisung vom Einzelrichter zu dem Senat zu dem ; Schluß verhandelt worden war und der Entscheidungsverkündungs- •• terrain vier Wochen hinaus angesetzt worden war, so daß die beklagte Partei Zeit hatte, die Rechnungen nachzureichen und um Wiedereröffnung der Verhandlung zu ihrer Verwertung zu bitten« . Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht- Sie kann, auch nicht teilweise, mit der ' nigen Verschulden des Ehemanns Mef^^ seine Ehe mit der Klägerin geschieden worden sei und daher im Palle treuhänderischer Uber- , Der Gedanke der Unterhalts Sicherung der Ehefrau nach der Scheidung hat für die Entscheidung über die Ansprüche des Beklagten außer Betracht zu bleiben, insoweit sind die besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Unterhalt geschiedener Ehegatten maßgebende Der Gedanke, der Beklagte habe gewissermas-sen seine vermögensrechtlichen Ansprüche verwirkt, steht auch nicht im Einklang mit der Regelung, die das Gesetz -im Fall verschuldeten Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft trifft.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 286 ZPO
GrundstückEhemannsEhemannbeklagenBerufungsgerichtParteiEheKlägerin

Volltext der Entscheidung

UR. 15/51
Verkündet am 5» Dezember 1956 Symalla* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2537 074
Im N a. 1 « n e B Volkes'
In dem Rechtssttreit
 des minderjährigen Karl Heinz K tfHBi * gesetzlich vertreten durch das Jugendamt des Landkreises
 Beklagten* Widerklägers* Berufungsklägers und Revisionsklägers*
- Prozeßbevollmäehtigters Reehtsanwalt Dre
 die verwitwete	*H{‘&
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Klägerin, Widerbeklagte* Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte*
- Prozeßbevollmäehtigters.Reehtsanwalt Profo Dre
 hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5-o Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Tasche und der Bundesrichter Dr0 Augustin, Behuster, Dr. Qebhßler und Drö Freitag
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für Recht erkannt'«	‘ ,	f
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesge-v richts in Oldenburg vom 6<> Februar 1953 aüf-gehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird a
Von Rechts wegen
2
§
Tatbestand;
Der ursprüngliche Beklagte Heinrich MeBH) ist während des Revisionsverfahrens gestorbene Der nunmehrige Beklagte hat ihn allein beerbtHeinrich MeJ|^P war seit 1924 • mit der Klägerin verheiratet. Diese Ehe ist durch Urteil	vi:
des Landgerichts Oldenburg vom 7* Oktober 1949 aus Verschulden des Mannes geschieden wordeno Heinrich MefBB wurde am ii 13. Februar 1929 auf Grund einer Auflassung vom 30, Januar	i
1929 als Eigentümer des vorher seinem V^ter gehörenden, im i Grundbuch von Bad	Band	9	Blatt 321 verzeichneten und
 in Bad	B®J(pstraße	gelegenen	Grundstücks einge-
tragen. Gemäß der ohne schuldrechtlichen Vertrag zwischen Heinrich Me^Ul und der Klägerin vereinbarten Auflassung vom 60 Februar 1929 wurde die Klägerin am 25» Februar 1929	,*
als neue Eigentümerin .eingetragen. In der Zeit dieser Eigen- . tumsübertragungen; wurde‘ auf deik jSrtmästtlck ein Gebäude errich- ^ tet, in welchem die Ehegatten MeBHP seither wohnten. Sie betrieben eine Autoreparatuewerkstäti .und einen Mietwagenbetrieb, wobei streitig ist,, ob der Mann oder die Frau Inhaber , des Unternehmens war. Nach Verkündung des Scheidungsurteils schlossen die Ehegatten zu gerichtlichem Protokoll folgenden \ Vergleich-;	r'H
' ' V .	-	f
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem „zwischen den Parteien	.	s
über die Hechte an dem Grundstück Bad EBP?
BNtraße	endgültig	entschieden	sein wird, wird
 folgende Teilung für die Benutzung der Bäumlichkei-ten des Hauses vereinbart;	1	'	“jf
 Der Ehemann MeBHP erhält zur alleinigen Benutzung	i
Küche, Laden und den neben beiden Bäumen liegenden Garagenraum, außerdem den hinter.dem Hause liegenden, ~ * ■
früher von;	als Werk statt behut z ten Raum und
 die Wellblechgarage. Die übrigen Räume dös Hauses erhält * Frau Me^H^ zur alleinigen Benutzung» Land und Hühnerhof behält Brau MeflHfc.
In der Vorstehend vereinbarten Weise wurde das Grundstück in der Folge auch genutzt.
Mit der Klage hat die Klägerin, gestützt auf ihr im Grundbuch eingetragenes Eigentum, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das oben bezeichnete Grundstück, soweit er es in Besitz hat, zu räumen. Der Beklagte hat Klageabweisung und seinerseits mit der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen^ das-Grundstück an,ihn aufzulassen und, so-?-weit in ihrem Besitz, an ihn herauszugeben, hilfsweise die Klägerin zu verurteilen., in die Auseinandersetzung des Ge-sellschaftsverhä^lthisses bezüglich der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft hinsichtlich des Hausgrundstücks zu willigen*
Zur Begründung hat die beklagte Partei' ausgeführts Heinrich Me^H^habe das Eigentum an dem Grundstück nur mit Rücksicht auf die damals bestehende Ehe mit der Klägerin auf diese übertragen. Die Klägerin habe es ohne Gegenleistung nur zu treuen Händen erhalten.: Nach Auflösung der Ehe müsse also die Klägerin das Grundstück wieder der be- . klagten Partei-über	umso	mehr,	als
 das Haus?, soweit nicht Fremdkapital in Anspruch genommen ... worden sei, aus den Mitteln des Ehemanns, nämlich den Einkünften des Betriebes, der ihm gehöre undin dem beide Ehegatten gearbeitet hätten, erbaut worden sei. Mindestens habe
 zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bestanden, deren
\
Vermögen nurmehr in dem Hausgrundstück bestehe, so daß die
 beklagte Partei jedenfalls einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Klägerin habe.
Pie Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.
Sie will das Grundstück um 500 EM von ihrem Schwiegervater Meflp gekauft haben 0 Pie sen Betrag und das außer den aufgenommenen/Hypotheken erforderliche Geld für die Errichtung des Hauses hat die Klägerin nach ihrer Parsteilung teils früher9 insbesondere in Holland, verdient,, teils in dem Reparatur^ und Kraftfahrbetrieb erworben, den sie Ende 1927 anstelle ihres Ehemanns,,der damals den Offenbarungseid hatte leisten müssen, fortgesetzt habe.
. Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Selbst wenn Grundlage der Eigentums-Ubertragung an die.Klägerin ein das Bestehen der Ehe voraussetzendes Treuhandverhältnis gewesen sein sollte, hat es aus^ geführt, stehe dem an sich nach § 812 BGB gegebenen Rückfor-; derungsanspruch des beklagten Ehemannes doch § 815 BGB in entsprechender Anwendung entgegen, weil die Ehe aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden worden sei und er demgemäß den Wegfall des Grundes für die Eigentumsübertragung wider Treu und Glauben herbeigeführt habe.
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Im zweiten Rechtszug hat die beklagte Partei diese Er^ wägungen des Landgerichts unter anderem mit der - von der Klägerin bestrittenen - Behauptung.bekämpft, die Scheidung sei einverständlich erfolgt, bei Fortsetzung des Scheidungs-4 prozesees würden schwere Eheverfehlungen der Klägerin bewiesen worden sein.'	; „	!,
’Das Oberlandesgeficht hat die Berufung der beklagten Partei zuruckgewi esen-. .	.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die bisherigen Anträge weitere Die Erbfolge ist unstreitig.
Die Klägerin bittet um* Zurückweisung des Rechtsmittels* En t s che idungsgründe§
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Das Berufungsgericht führt aus2
Io Die Klägerin,‘die durch Auflassung und Eintragung Eigentümerin des Grundstücks geworden sei/ könne als solche vom Beklagten als Nichteigentümer' die Räumung und Herausgabe verlangen0 Er habe keinen Anspruch auf das Grundstück, weil ihm dieser Anspruch nur zustehen könnte, wenn der Ehemann der Klägerin es ihr unentgeltlich und nur zur Benutzung während der Dauer der Ehe übertragen hätte. Dafür sei der Beklagte beweispfliohtigo Die beklagte Partei habe nun zwar Beweis dafür angeboten, daß der Vater des Ehemanns der Klägerin diesem das Grundstück unter Anrechnung auf seinen Erbteil übereignet habe.,Dieser Beweis brauche aber nicht erhoben zu werden-« Selbst wsnn im Palle seines Gelingens damit zugleich bewiesen sein sollte,,daß der Ehemann der Klägerin ihr das Grundstück unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe so sei damit doch nicht dargetan,. daß die Klägerin das Grund ' stück nur für die Dauer den. Ehe habe nutzen sollen.
2. Unstreitig sei das Grundstück beschafft worden, weil ein Gebäude für Wohn- und Gewerbe zwecke darauf habe errichtet werden sollen. Die Behauptung der beklagten Partei, der Ehemann habe die Kosten für die Errichtung bestritten,, sei nicht nachgewiesen,, es sei auch kein Beweis dafür angeboten» Dagegen sei der Klägerin nicht zu widerlegen, daß sie eigene Geldmittel in das Haus gesteckt habe. Zwar möchten ihre Angaben über ihre damaligen Vermögens- und Einkommensverhältnisse in Einzelheiten zweifelhaft erscheinen, sie habe aber immerhin nach dem Kontoauszug der Sparkasse Wittlage, im August 1928 über 2- 702 RM verfügt und über 2 000 RM in den nachfolgenden Monaten des Hausbaus von diesem Konto abgehoben. Anhaltspunkte dafür, daß es sich um Geld des Ehemanns, der erst 1927 den Offenbarüngseid geleistet gehabt habe, gehandelt habe, lägen nicht vor. Dem Hinweis^der beklagten Partei, das angebliche Vermögen der Klägerin sei schon deshalb zweifelhaft, weil sie ihm nicht geholfen habe, durch Zahlung der damaligen Schuldsumme von 400 RM den Offenbarungseid abzuwenden, sei, die Klägerin mit der unwidersprochenen Angabe entgegengetreten,: sie habe von dem bevorstehenden :Offanbarungseid nichts gewußt*Für die zu dem Hausbau auf genommenen Hypothekenbeträge von 2 000 und 3 000 III sei die Klägerin die persönliche Schuldnerin gewesen„ Es müsse demnach davon ausgegangen werden, daß die Klägerin wenigstens den wesentlichsten Teil der von ihr unwidersprochen auf etwa 9 500 RM bezifferten Gesamtbaukosten mit ihr i persönlich zur Verfügung stehenden Geldmitteln bezahlt habe*?
3« Wenn unter stellt werde, daß der Ehemann das Grundstück für den Bau des Hauses unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, so hätteh beide Parteien zur Vollendung des geplanten
 
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Hausbaus-, !also- zu einem gerne ins amen erstrebten und erreich-ten Erfolg, beigetragen. Die gemeinsame Errichtung gebe je- * doch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Präge, wem das Hausgrundstück habe gehören sollen. Maßgebend sei in dieser Hinsicht der Wille des Ehepaares gewesen. Ihre Absicht könne dahingegangen sein, daß einer von ihnen allein oder auch beide zusammen Eigentümer hätte werden sollen. Nur wenn das wirtschaftliche Eigentum des Ehemannes beabsichtigt und gewollt gewesen wäre, wäre der Hauptanspruch der Y/iderklage und nur, wenn gemeinsames Eigentum beabsichtigt * gewesen sei, der Hilfsanspruch der Widerklage gerechtfertigt. Es sei aber nicht bewiesen, erwägt das Berufungsgericht weiter, daß eine dieser beiden Möglichkeiten von beiden Parteien gewollt gewe^ sen sei. Pur die dritte Möglichkeit, daß die Klägerin auch wirtschaftliche Eigentümerin habe sein sollen, spräche ihre Eintragung im. Grundbuch als Eigentümerin«.
Ob der beklagten Partei ein Zahlungsanspruch zustehe, könne dahingestellt bleiben,, weil sie einen solchen nicht geltend gemacht habe.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts^ist das Grundstück unstreitigJdafür beschafft worden, um darauf ein Gebäude für Wohn- und gewerbliche Zwecke zu schaffen. Darin liegt auch die Feststellung, daß der Gewerbebetrieb, der schön vor dem Erwerb; des Grundstücks bestanden hatte, fort* * gesetzt werden solltec Die. Behauptungen des;Beklagten laufen , darauf.hinaus, daß schon beim Erwerb beabsichtigt war, die Klägerin zur‘Alleineigentümerin zu machen, daß aber im Innenverhältnis das von dem Ehemann unentgeltlich ihr übereignete
 Grundstück dem Ehemann zustehen solle und die Eigentümerstellung der Klägerin nach außen nur treuhänderisch übertragen sein sollte, Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit eines derart vereinbarten Verhältnisses unter dem Gesichtspunkt des § 313 BGB - notarielle Form für Verträge, mit denen sich jemand zur Übereignung eines Grundstücks, verpflichtet - bestehen nicht, da Auftragsgrundsätze anzüwenden wären0 In zweiter Linie hat der Beklagte die allenfalls stillschweigende (BGHZ 8, 249? BGH 25. IIIc, 54, IV ZR 140/53 LindMöhr, BGB § 705 -( 5)) Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses in Bezug auf Grundstück und Gewerbebetrieb behauptet, wobei nach außen bezüglich des Grundstücks die?Klägerin Eigentümerin, beim Gewerbebetrieb umgekehrt jedoch ihr Ehemann Inhaber sein sollte«, Auch hier bestehen keine’Bedenken nach § 313 BGB, da die mit der Einbringung und der Auflösung der Gesellschaft etwa verbundenen-schuldrehhtl^öheh^iPflichten zur Ver-äüßerung des Grundstücks durch die":Aufiahsühg und die Eintragung der Klägerin als Eigentumsrin im Grundbuch nach § 313 Satz 2 BGB geheilt wären«,' *.
Bas Berufungsgericht:erachtet die auf/{dfe vorgenannten Abmachungen sich'beziehenden Behauptungen des Beklagten als
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nicht erwiesen. Bie Revision "rügt jedoch mit Recht, daß die' Würdigung des, Berufungsgerichtes .den nach § 286 ZPO zu stellen* den Anforderungen nicht entspreche.
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1 -0- a) Ob die, Klägerin das \Grundstück von ihrem ,Schwie-
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gervater mit ihrem Geld gekauft-oder es von ihrem Ehemann ' unentgeltlich übereignet * erhalten hat, hält das Berufungsgericht für belanglos, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Klägerin das Grundstück nur für die Bauer der Ehe /\,
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habe nutzen sollen« Die Revision rügt? der vom Beklagten an-? gebotene Beweis,/daß die Klägerin keinen Kaufpreis für das Grundstück bezahlt habe, hätte erhoben werden müssene In der Tat zielte der Beweisantrag des Beklagten erkennbar nicht nur darauf ah,, festzustellen, daß die Klägerin das Grundstück gekauft habe, sondern hiermit sollte in einem entscheidenden Punkt die Unglaubwürdigkeit der Sachdarstellung der Klägerin und? die GlaubWürdigkeit, der Darstellungen des Beklagten über den treuhänderischen Erwerb dargetan werden«, Mit der lediglich objektiven Unterstellung der unentgeltlichen Übereignung des Grundstücks ist .das Berufungsgericht dem Beweisantrag ^ daher nicht gerecht gewordene: Das erscheint umso bedenklicher, als das Berufungsgericht-überhaupt nur das Beweisangebot des Beklagten behandelt, der Ehemann habe das Grundstück von sei-nem Vater in Anrechnung auf seinen Erbteil erhalten«, Die Zeur gen sollten jedoch auch bekunden^ daß die Klägerin entgegen ihrer sogar.mit einer Quittung des Schwiegervaters verfochtenen Behauptung keinerlei Zahlung geleistet hatte, ihr Schwier gervater den Kaufpreis nicht bezahlt erhalten hatte0
b) Die beklagte Partei hatte zwei Zeugen (HdHfeund dafür benannt, daß bei der Herstellung der Kellerdecke im Anfang des Baues, die Klägerin nicht einmal über die erf or-' derlichen Mittel zur Bezahlung der Eisenträger verfügt habe, so daß diese erst nach Verbürgung durch den Zeugen	ge-
liefert worden seien» Die Revision vermißt mit Recht eine .Stellungnalune,. des Berufungsgerichts zu diesem Beweisangebot, das die.beklagte Partei gegen die Behauptungen der Klägerin y über\ihr. betfäefttiiches Vermögen vor Baubeginn verwerten wollte? - -	•	.	.	•	-	-
2 o Hach den Behauptungen des Beklagten, insbesondere nach seiner persönlichen Anhörung, stammte der Betrag von rund ,2 100 RM auf dem Konto der Klägerin aus: seinem Arbeitsverdienste Bas Berufungsgericht sieht hierfür keine Anhaltspunkte»
a) Angegriffen wird von der Revision mit Recht die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung des Berufungsgerichts., der .Umstand,; daß die Klägerin nicht im Familieninteresse den Offenbarungseid ihres Ehemanns mit den angeblich ihr zur Verfügung stehenden Mitteln abgewendet habe, beweise das Fehlen solcher Mittel,nicht, weil die Klägerin nach i; deren unwidersprochenen Angabe von dem drohenden Offenbarungs-eid nichts gewußt habe, Ber diesbezügliche Vortrag der beklag- , ten Partei hatte überhaupt nur Sinn, wenn er die Behauptung \ in sich schloß, daß die Klägerin, von der Ladung ihres Fhe-manns zu dem;Offenbarungseid Kea ntnis erlangt hatte 0 Baß das	>;
Protokoll des Landgerichts über die Vernehmung des Ehemanns, j: keinen Widerspruch des Ehemanns gegen die Behauptung der Klä-* : ‘ gerin von ihrer Unkenntnis enthält, kann für ein Zugeständnis der Richtigkeit der^ Sachdarstellung der Klägerin durch die , I beklagte Partei nicht verwertet werden, zu demal da der Ehemann vorweg vernommen wurde undler nach der Vernehmung der Klä-gerinn lediglich: noch zu; einem anderen Punkte kurz gehört wurde,!/ Ble Annahme eines solchen Zugeständnisses verbietet sich -	/
umso mehr., -.als die IQägerin. lm.iSchriftcatz vom 15«, Okto~ ber 1952 S 6'hatte vortragen lassen,- sie würde bei einem	I*.
Schuldenstand ihres .Ehemannes in Höhe von nur 400 RM diese
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Schuld bezahlt haben, um ihm den Offenbarüngseid zu ersparen, ; er imbäaber weit größere Schulden gehabt»
b) War das Berufungsgericht hier also' von einem unrichtigen Tatbestand, hei seiner Beweiswür.digung ausgegangen, so ist die Mbgliehkeit nicht;auszuschließenj daß es im Zusammen hält mit seinen Feststellungen über den Grundstückserwerb (oben zu 1 a) die Angaben der Klägerin über ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse, die es bereits als in Einzelhei-ten nicht zuverlässig erachtet, als widerlegt angesehen hätte, y f-Dann wäre für die auf dem Konto der Klägerin liegenden Celd-
mittel als Quelle in erster.Linie der Gewerbebetrieb in Fra-
ge,gekommen0 In diesem Umfang ist das B edenken der Revision dagegen berechtigt,, daß das Berufungsgericht die Frage der v Inhaberschaft dieses Gewerbebetriebs nicht erörtert und insbe- T’ sondere dazu nicht Stellung nimmt, daß zugegebenermaßen die ! ; Behauptung des Beklagten zutrifft, daß hei der Handwerkskammer 1; und der Industrie- und Handelskammer der Betrieb auf den Hamenl; des Ehemannes ständig gemeldet blieb. Gleiches gilt für den nach Ansicht der Revision zu Unrecht nicht erhobenen Beweis darüber, daß zwei von’der Klägerin während des Krieges verkaufte Fahrzeuge vom Ehemann und nicht von ihr gekauft und
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bezahlt worden seien,	>	h
3.o a) Nicht zu beanstanden ist dagegen, daß das, Berufungs-■ gericht von einer Vernehmung des vonder beklagten Partei be-nannten Zeugen El^^ abgesehen hat. Die beklagte Partei hat dem.Berufungsgericht bereits eine schriftliche Erklärung des Zeugen vorgelegt und ausgeführt, er werde im Sinne ••'•dieser
 Erklärung aussagen.. Die Erklärung läßt jedoch ersehen, daß 5
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der Zeuge zu den entscheidenden Fragen des Rechtsstreits ins- f besondere zur Frage der Herkunft der Kittel1, zu dem Hausbau keine f Tatsachen bekundeil kann, sondern nur Vermutungen hat und Meinungsäußerungen abgibtv	“
b) Zum Nachweis der InhaberSchaft an dem Gewerbebetrieb hatte die-Klägerin eine größere Anzahl von Rechnungen vorgelegt;* in denen sie als Schuldnerin, nämlich als. Betriebsinhaberin, bezeichnet ist* Die beklagte Partei hatte hierzu behauptet, "einen Posten Rechnungen beibringen zu können, die umgekehrt auf den Namen des Ehemanns lauten» Diese Rechnungen sollten nachgereicht werden0 Hierzu ist es aber nicht, mehr gekommen, da im nächsten Termin Urteil verkündet würde0 Die Revision erachtet § 139 ZPO als verletzt. Sie vertritt den Standpunkt, das Berufungsgericht hätte zur Nachreichung sie auffordern müssen. Das würde jedoch eine Überspannung der Pfliöhten des Gerichtes bedeuten, da das Berufungsgericht auch aus den Rechnungen der Klägerin keine Schlüsse gezogen hat« Dazu kommt, daß nach Verweisung vom Einzelrichter zu dem Senat zu dem ; Schluß verhandelt worden war und der Entscheidungsverkündungs- •• terrain vier Wochen hinaus angesetzt worden war, so daß die beklagte Partei Zeit hatte, die Rechnungen nachzureichen und um Wiedereröffnung der Verhandlung zu ihrer Verwertung zu bitten« .
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Die zu I und II dargelegten Verfahrensmängel nötigen zur ' J
Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
 das Berufungsgericht- Sie kann, auch nicht teilweise, mit der '
Erwägung des Landgerichts vermieden werden, daß aus dem allein, i
nigen Verschulden des Ehemanns Mef^^ seine Ehe mit der Klägerin
 geschieden worden sei und daher im Palle treuhänderischer Uber- ,
V "	-	,	~	-	.1
tragung des Grundstücks der Ehemann den Wegfall des mit der ^
Hingabe des Grundstücks bezweckten Erfolges - Eigentum der , :
Klägerin für die Dauernder Ehe - wider Treu und Glauben her-, / V.
beigeführt habe» Abgesehen davon daß, soweit Auftragsgrundsätze '
gelten, § 667 BGrB allein maßgebend wäre, mag zwar entsprechende Anwendung des § 815 BGB auf den Wegfall des Erfolgs bejaht werden können. Allein für einen Verstoß gegen Treu und Glauben müßte im vorliegenden Fall ein über bloßes Verschulden hinausgehendes Verhalten des Ehemanns Me^H^ gegeben seine Im Streit stehen rein vermögensrechtliche Beziehungen»! Der Gedanke der Unterhalts Sicherung der Ehefrau nach der Scheidung hat für die Entscheidung über die Ansprüche des Beklagten außer Betracht zu bleiben, insoweit sind die besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Unterhalt geschiedener Ehegatten maßgebende Der Gedanke, der Beklagte habe gewissermas-sen seine vermögensrechtlichen Ansprüche verwirkt, steht auch nicht im Einklang mit der Regelung, die das Gesetz -im Fall verschuldeten Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft trifft. ■-
Dre Tasche .	.	,• 3)r, Augustin	Schuster
 Dt* Oechßler ,
Dr0 Freitag