Auf 4ie Revision der Kläger wird das Urteil'des 5* Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Köln vom 19« April 1951 Insoweit, als die Kläger: : mit einem Anspruch auf Zahlung von 9 767,64 BH nebst 4 5$ Zinsen hieraus seit dem 7«j Jahuar 1947 abgewiesen worden sind, und im Kostenpunkt saufgehoben. Mit der im Januar 1947 erhobenen Klage machen die Kläger eine -leihe von Forderungen aus dem Mietverhältnis geltend. Es handelt sich dabei in erster Linie um den Ersatz von Einbauteri und von Verbesserungen des Anwesens, die sowohl vor wie inaCh 1943 vorgenommen worden sein sollen. auf.ein| auf den Namen der Kläger lautendes, aber zugunsten de|r Beklagten gesperrtes Sparbuch zu verurteilen, und fes|tzusteilen, daß die Kläger ! Djjis Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zu-rückgenjriesen; auf die Berufung der Beklagten hat es das erste Urteil abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen j Nach Erörterung einer Eeihe von Abrechnungsposten erkennt das Oberlandesgericht den Xlägern in Rahmen der Gesamtabrechnung zu» Die Beklagte hatte im Berufungsverfahren erklärt, für den Pall einer Umstellung dieses Anspruchs im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark den v)om Obcrlandesgericht errechneten Betrag der Höhe nach nicht bestreiten zu wollen» - Bei der Gesamtabrechnung findet das Oberlandesgoricht einen Saldo zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 334,09 DM» Daraus ergibt sich die Abweisung der Klage» Die Revision der Kläger richtet sich lediglich gegen die Anwendung des Umstellungssatzes von 10 : 1 in Deutsche Mark auf ihren Anspruch auf Erstattung von Verwendungen in Höhe von 11 50l|,93 HM» Sie haben demzufolge den Antrag gestellt, den vollen Betrag dieser Forderung, also weitere 10 351 ,73 DM, ijn die Abrechnung einzusetzen, und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil die Beklagte zur Zahlung von 9 767,64 DM nebst 4 j» Zinsen seit dem 7» Januar 1947 zu verurteilen« Unter Ktnweis auf die Ausführungen von Petersen (jffiDR 1949, S 20) miclit sie geltend, Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen und Verwendungen seien 7/ertansprüche, auf die das Ums'jjellungsgesetz keine Anwendung finde* Jedenfalls sei eini Umstellung 1 : 1 unter dem Gesichtspunkt der nütz- liehen Verwendung gerechtfertigt* 77ie schon in der Berufungsinstanz vorgetragen worden sei, seien die Gebäude der Beklagten durch die Verwendungen der Kläger mindestens um 11 500 wertvoller geworden; e3 sei unter Beweis gestellt gewesen, daß diese Uertsteigerung bis zu dem heutigen Tage ;fortdauere* ' ' -Bei den strittigen Ansprüchen handelt es sich um Ansprüche der jiieter gegen die Vermieterin auf Ersatz von Verwendungen« Rechtsg:Endlage dieser Ansprache ist § 547 BGB, wobei nach den Erklärungen der Beklagten unterstellt werden kann, daß es sich um notwendige Verwendungen im Sinne des § 547 Abs 1 BGB gehandelt hat* Die Umstellung solcher Ansprüche ist Wr im Schrifttum verschieden beurteilt worden* In der Rechtsprechung hat sicih jedoch die Auffassung durchgesetzt, daß Ansprüche auf Ersatz von AufWendungen. Zivilsenat des .Bundesgerichtshofs ist mit eingehender Begründung dem beigetreten (BGHZ 3 9 197)o Etwas anderes, kann im vorliegenden Palle schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil die Aufwendungen der Kläger lediglich in Geldzahlungen bestanden haben« Das Berufungsgericht sagt zwar nicht ausdrücklich, daß diese Rechnungen von den Klär gern in Reichsmark bezahlt worden sind, geht aber erkennbar davon aus? Die Kläger haben auch von vornherein nicht Befreiung von diesen Forderungen, sondern Ersatz der Beträge in Geld gefordert* Es ist daher davon auszugehen, daß sie nicht selbst Sachleistungen erbracht, sondern nur Reichsmarkzahlungen aufgewendet haben, wenn die Kläger Erstattung fordern, so kann sich diese Forderung nur auf von ihnen ausgelegte Reichsmarkbeträge beziehen« Der Anspruch auf Erstattung von Rei'chsmarkbetrügeh ist aber eine Reichsmarkforderung im Sinnie des § 13 UmstG, und nicht, v.ie die Revision will, ein 7/eijtanspruch* Die von der Revision herangesogenen Ausführungen von Petersen (’.IDR 1949, 20) sagen nur, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der Gläubiger dem Schuldner das zu [ersetzen habe, was öioser aufgewendet habe: besteht d|ie Aufwendung in einer Reichsmark Zahlung, so kann auch von diesem Standpunkt aus nur ein Anspruch auf Ersatz des Reichsmarkbetrages in Betracht kommen, so daß eine umzustellende Reichsmarkschuld und keine Wertschuld besteht* An diesen Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn man die Verwendungen der Kläger als ''sonstige” im Sinne des § 547 Abs 2 sjatz 1 BGB ansehen wollte; der Ersatzanspruch würde in diesem Palle den Vorschriften Über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB, für den Pall der Genehmigung auch § 684 Satz 2 EGE) unterliegen, umstellungsrecht-lich wäre der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach diesen Bestimmungen nicht anders als ln Palle des § 547 Abs 1 Darauf, ob die Gebäude der Beklagten durch die Verwendungen | der Kläger im Wert erhöht worden sind, und ob diese Bereicherung noch heute fortbesteht ,• kommt es also - im Gegensatz zur Ansicht der Revision - nicht an« Pijlr die Umstellung 1 : 1 beruft sich die Revision weiter auf eine Vereinbarung der Kläger mit dem von der Beklagten eingesetzten und zu ihrer Vertretung bevollmächtigten Hausverwalter Kl®. Durch diese Abrede sei in Höhe des Nennbetrags der Erstattungsforderung der Mietzins im voraus getilgt worden, uni daran ändere die Währungsreform nichts, Hit diesem Vorbringen habe' das Berufungsgericht: sich nicht ausednandergesetst, Zum Beweis für ihre Behauptung hätten die Klüger sich auf.Kl® als Zeugen berufen und ein.. Das Beruft;ngsurteil erörtert (A 8 der Eritscheidungsgründe., S 20 des Urteils) die Behauptung der Kläger, daß eine Vereinbarung Über das Abwohnen ihrer Aufwendungen getroffen worden jsei; es wird dort ausgeführt, weder im Akteninhalt noch jin dem Inhalt der von uen Parteien überreichten Urkunden finde die Behauptung der Kläger eine Stüt- 2s kommt also auf die Auslegung der behaupteten Vereinbarung auch im vorliegenden Falle an« Dabei sind in Rechtsprechung und Rechtslehre drei verschiedene Typen solcher Vereinbarungen herausge-arbeitet worden« Es ist möglich, daß dem Mieter als Entgelt für die Hingabe seiner Mittel aas Recht eingeräumt wird, eine bestimmte Zeit lang ganz oder teilweise frei zu wohnen; in diesem Falle i3t am Währungentichtag eine der Umstellung fähige Reichsmarkforderung des Mieters nicht .mehr vorhanden« Dasselbe gilt, wenn zwar der Mietzinsfor-derung des Vermieters eine selbständige Ersatzforderung des Mieters gegenübersteht, beide Forderungen aber schon vor dem \7ährung3stichtag durch Aufrechnungsvertrag getilgt worden sind. Hai 1949 legen die Kläger ihre Vereinbarung mit Kl^ däixin aus, | daß in Höhe des llennhetrags der Erstattungs-fordorung clor Mietzins im voraus getilgt worden sei. Februar 1952 im Gesamtbeträge von 12 022 SU nicht nur in Höhe von 11 437 >91 SM mit Gegenforderungen der Kläger zu verrechnen sein, sondern sie wären möglicherweise in er Revision behaupteten umfange durch Verrechnter Brstattungsforderung der Kläger getilgt, und sich dann der von den Klägern behauptete Saldo Gunsten ergeben* Bann würden aber noch die Einwendungen der Beklagten gegen die einzelnen Bosten der Erst at tungsforderung zu prüfen sein, die diese nur für den Fall eine|r Umstellung 10 : 1 zurückgesteilt hat* Zur weiteren Aufklärung dieser Fragen mußte das Berufungsurteil, soweit es| angefochten ist, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht '^urückverwiesen werden* Fiesem wurde auch die Entscheidung Über die Kosten des.Revisionsverfahrens Übertragen.
IM 15/31 Verkündet am ocq 6 1oJuli 1952, Hoffmeister, Justizangestellter, als Urkundsbehinter der Geschäftsstelle« 1 ij m Namen des Volkes i i In den Rechtsstreit der Eheleute Wilhelm K U in und Therese gebo traße •, .äger, Berufungsbeklagte« Berufungs-.äger und Nevisionskläger, - Prozeßbevolllnächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br< gegen Brau Luise P Kotraße Iw* geh etzt Ni in Kt ee B? Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungs-b^klagte und Nevisionsbeklagte, ■ i i - Prozeßbevolljaächtigter: Rechtsanwalt Br. BHHft ~ i hat der V. Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung voiii 11. Juli 1952 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Prof. Br. Pritsch und der Bundesrichter Br. von Hermann, Br. Hock, Schuster und Br. Oechßler für Recht erkannt: Auf 4ie Revision der Kläger wird das Urteil'des 5* Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Köln vom 19« April 1951 Insoweit, als die Kläger: : mit einem Anspruch auf Zahlung von 9 767,64 BH nebst 4 5$ Zinsen hieraus seit dem 7«j Jahuar 1947 abgewiesen worden sind, und im Kostenpunkt saufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit zur andcrweilten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgeriqht zurückverwiesen. Biesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. Von Hechts wegen >k H & 4 • t. '*ZgL i.' v' ;fr- * ! i — 2 ~ Tatbestand^ • i i Die Beklagte ist Eigentümerin eines 16,62 ar großen Fabrik&nv:eseijis in L^BPstraße W/W° Durch Vertrag vom 26. Harz 1935 mieteten die Kläger zwei auf dem Anwesen stehende größere Hallen zu dem Einstellen • i von.Vieh und;Unterstellen von Gegenständen. Am 17. April 1941 3ohlosssn uie Parteien zwei weitere Verträge: dinen Mietvertrag ünd einen weiteren Vertrag, durch den der klagende Ehemalig sich verpflichtete, die Grundstücke zu kaufen^ der letztere Vertrag wurde später aufgehoben. Nachdem!in der Folge die Gebäude durch Fliegerbomben und Brand zerstört worden waren, schlossen die Parteien aÜ 3. März 1943 einen neuen Mietvertrag über das ganze An-wesen: darin würden ein Mietzins von 5 526 HM Jährlich (460,50 RM mdnatlich) vereinbart und nähere Bestimmungen über die Instandhaltung der Gebäude getroffen. Nach Abschluß dieses Vertrages wurde das Anwesen im Aufträge des Kriegsschädeitamtes auf Kosten.des Deutschen Kelches wie-der hergestelilt. Im Frühjahr 1945 entstanden jedoch neue Kriegeschädert? die zu einer Minderung des Mietzinses durch die Preisbehdrden führten. ^ Mit der im Januar 1947 erhobenen Klage machen die Kläger eine -leihe von Forderungen aus dem Mietverhältnis geltend. Es handelt sich dabei in erster Linie um den Ersatz von Einbauteri und von Verbesserungen des Anwesens, die sowohl vor wie inaCh 1943 vorgenommen worden sein sollen. Am i . . # Schlüsse dos ersten Kechtszuges ging*der Antrag der Kläger dahin, die Beklagte zur Zahlung von 5 349,51 EM nebst näher bezeicljneten Zinsen, feriier zur Einzahlung von 500 um i i • straße W/Wt :■ wieder i t i i i i * . rr ' & i auf. ein| auf den Namen der Kläger lautendes, aber zugunsten de|r Beklagten gesperrtes Sparbuch zu verurteilen, und fes|tzusteilen, daß die Kläger ! . an die Beklagte eine weiterej Forderung von 511,60 EM haben« Bas Bandgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1 630,05 EM nebst riähcr bezeichneten Zinsen und zur Einzahlung von 500 EM lauf ein entsprechend dem Antrag anzulegendes Sparbuch; die weitergehenden Ansprüche der Kläger wies es ab« I i Be|ide Parteien legten Berufung ein« Die Berufung der Beklagten zielte auf Abweisung der Klage in vollem Umfange» Biä Berufung der Kläger richtete sich gegen die Abweisung eines Teils ihrer Ansprüche. Unter Erweiterung ihres Klägantrages faßten sie ihre Anträge zuletzt dahin zusammen: Dj|e Beklagte zur Zahlung von 12 824,54 DM nebst näher bezeichneten Zinsen zu verurteilen und festzuste3.1en, daß die Kljjger an die Beklagte für vorgenommene Einbauten und i Verbesserungen eine bei Beendigung des Tlietverhältnisses zu-zahlende Forderung von 511,60 DM haben: hilfsv/eise beantragten d±4 Klägers Die Be?*lagte zur. Zahlung von i 706,80 DM nebst | c/i Zinsen seit 1. Juli 1947 zu verurteilen, weiter festzu^tellen, daß ihnen eine Forderung von 11 117,74 DM zusteh^, die, solange das Mietverhältnis bestehe, auf die fälligen Mieten zu verrechnen sei, schließlich noch fest-zustel^en, daß ihnen eine weitere bei Beendigung des Kiet- verh&l'inisses zu zalilende Forderung von 511,60 DM sustehe. ! Djjis Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zu-rückgenjriesen; auf die Berufung der Beklagten hat es das erste Urteil abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen j Nach Erörterung einer Eeihe von Abrechnungsposten i behandelt es die von den Klägern geforderte Erstattung ihrer Verwendungen aus der Zeit vom 3* März 1943 - den Abschluß i i i • i i » >4 des heute noch bestehenden Mietvertrages - bis zur Y/ährungsreform, Da nach den Mietverträge von 3o März 1943 sämtliche Instandsetzungen und Reparaturen ein-schließlich der Reparaturen an Dach und Rach den Mietern zur Last fallen; könnten die Klüger - so meint das Oberlandesgericht -f nur Aufwendungen für die Beseitigung von Xriegsschäden ersetzt verlangen, die auf höherer Gewalt beruhen und deifen Beseitigung nach verständiger Auslegung des Vertrages nicht von den Mietern übernommen sei® Den 3etrag dieser Aufwendungen errechnet das Oberlandesgericht auf 11 501,93 HM» Diesen Betrag, umgestellt im Verhältnis 10 s 1 in DM. erkennt das Oberlandesgericht den Xlägern in Rahmen der Gesamtabrechnung zu» Die Beklagte hatte im Berufungsverfahren erklärt, für den Pall einer Umstellung dieses Anspruchs im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark den v)om Obcrlandesgericht errechneten Betrag der Höhe nach nicht bestreiten zu wollen» - Bei der Gesamtabrechnung findet das Oberlandesgoricht einen Saldo zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 334,09 DM» Daraus ergibt sich die Abweisung der Klage» - - w, Die Revision der Kläger richtet sich lediglich gegen die Anwendung des Umstellungssatzes von 10 : 1 in Deutsche Mark auf ihren Anspruch auf Erstattung von Verwendungen in Höhe von 11 50l|,93 HM» Sie haben demzufolge den Antrag gestellt, den vollen Betrag dieser Forderung, also weitere 10 351 ,73 DM, ijn die Abrechnung einzusetzen, und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil die Beklagte zur Zahlung von 9 767,64 DM nebst 4 j» Zinsen seit dem 7» Januar 1947 zu verurteilen« •*» • M ivh * *v «••nr',rrrM» \v “mm*" om.il.'!:. Die Beklagte hat um Zurückweisung des Rechtsmittels 5 « gebeten, Ents cheidungsgründe: I* I 1 I Da§ Berufungsgericht wendet auf die strittige Forderung § 16 UmstG an* Die.von den Klägern verlangte Umstellung im'Verhältnis 1 : 1 lehnt es mit der Begründung ab, es handle sich bei diesen Aufwendungen um nichts anderes als um Vorlagen, die Darlehens Einsprüchen, gleichzustellen seien uijid nicht in den Kreis der nach § 18 UmstG bevorzugt umiusteilenden Reichsmarkforderungen gehören* - Die Revisioiji greift diese Ausführungen als rechtsirrig an. Unter Ktnweis auf die Ausführungen von Petersen (jffiDR 1949, S 20) miclit sie geltend, Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen und Verwendungen seien 7/ertansprüche, auf die das Ums'jjellungsgesetz keine Anwendung finde* Jedenfalls sei eini Umstellung 1 : 1 unter dem Gesichtspunkt der nütz- i liehen Verwendung gerechtfertigt* 77ie schon in der Berufungsinstanz vorgetragen worden sei, seien die Gebäude der Beklagten durch die Verwendungen der Kläger mindestens um 11 500 wertvoller geworden; e3 sei unter Beweis gestellt gewesen, daß diese Uertsteigerung bis zu dem heutigen Tage ;fortdauere* ' ' Die Rechtsansicht der Revision ist unzutreffend. -Bei den strittigen Ansprüchen handelt es sich um Ansprüche der jiieter gegen die Vermieterin auf Ersatz von Verwendungen« Rechtsg:Endlage dieser Ansprache ist § 547 BGB, wobei nach den Erklärungen der Beklagten unterstellt werden kann, daß es sich um notwendige Verwendungen im Sinne des § 547 Abs 1 BGB gehandelt hat* Die Umstellung solcher Ansprüche ist i * r * Wr im Schrifttum verschieden beurteilt worden* In der Rechtsprechung hat sicih jedoch die Auffassung durchgesetzt, daß Ansprüche auf Ersatz von AufWendungen. im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark umzustellen sind* Diesen Standpunkt hat vor allem die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone eingenommen (OGKZ 1, 217? 3, 20 £2.9 f7;? 1?J\7 1950, 542? die von-der. Revision für ihren Standpunkt.'angeführte Entscheidung vom 15# Januar ' 1949 - II ZS 29/48 - behandelt die hier. ro Präge nicht)? de* II. Zivilsenat des .Bundesgerichtshofs ist mit eingehender Begründung dem beigetreten (BGHZ 3 9 197)o Etwas anderes, kann im vorliegenden Palle schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil die Aufwendungen der Kläger lediglich in Geldzahlungen bestanden haben« ; . * - Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts setzt sich der strittige Anspruch zusammen aus den Beträgen einer Reihe von Rechnungen (Lasthus von 10 August 1945 mit 3 100 RE und 213^50 PtM, Hämmerst ein Über 75 RM, lasthus vom 8* April 1946 Über 510 RH), und weiteren, durch, ein Gutachten des Architekten Philippson vom 20. Januar 1946 belegten Kosten im Betrage von 7 605*43 HM. Das Berufungsgericht sagt zwar nicht ausdrücklich, daß diese Rechnungen von den Klär gern in Reichsmark bezahlt worden sind, geht aber erkennbar davon aus? zu dem Teil sind die bei den Akten liegenden Rechnungen, auf die das Berufungsurteil verweist, quittiert. Die Kläger haben auch von vornherein nicht Befreiung von diesen Forderungen, sondern Ersatz der Beträge in Geld gefordert* Es ist daher davon auszugehen, daß sie nicht selbst Sachleistungen erbracht, sondern nur Reichsmarkzahlungen aufgewendet haben, wenn die Kläger Erstattung fordern, so kann sich diese Forderung nur auf von ihnen ausgelegte Reichsmarkbeträge beziehen« Der Anspruch auf Erstattung von Rei'chsmarkbetrügeh ist aber eine Reichsmarkforderung im Sinnie des § 13 UmstG, und nicht, v.ie die Revision will, ein 7/eijtanspruch* Die von der Revision herangesogenen Ausführungen von Petersen (’.IDR 1949, 20) sagen nur, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der Gläubiger dem Schuldner das zu [ersetzen habe, was öioser aufgewendet habe: besteht d|ie Aufwendung in einer Reichsmark Zahlung, so kann auch von diesem Standpunkt aus nur ein Anspruch auf Ersatz des Reichsmarkbetrages in Betracht kommen, so daß eine umzustellende Reichsmarkschuld und keine Wertschuld besteht* i An diesen Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn man die Verwendungen der Kläger als ''sonstige” im Sinne des § 547 Abs 2 sjatz 1 BGB ansehen wollte; der Ersatzanspruch würde in diesem Palle den Vorschriften Über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB, für den Pall der Genehmigung auch § 684 Satz 2 EGE) unterliegen, umstellungsrecht-lich wäre der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach diesen Bestimmungen nicht anders als ln Palle des § 547 Abs 1 BGB zu des II. beurteilen (vgl die oben angeführte Entscheidung Zivilsenats BGIIS 5, 197). Darauf, ob die Gebäude der Beklagten durch die Verwendungen | der Kläger im Wert erhöht worden sind, und ob diese Bereicherung noch heute fortbesteht ,• kommt es also - im Gegensatz zur Ansicht der Revision - nicht an« II. . Pijlr die Umstellung 1 : 1 beruft sich die Revision weiter auf eine Vereinbarung der Kläger mit dem von der Beklagten eingesetzten und zu ihrer Vertretung bevollmächtigten Hausverwalter Kl®. In der Berufungsinstanz hätten die Kläger vorgetragen, Xhabe sie beauftragt, die erf order- I I I — 8 — liehen Instandsetzungen auszufUhren, und ihnen dabei zugesagt , daß -siei die kosten auf die laufenden mieten sollten verrechnen dürfen. Durch diese Abrede sei in Höhe des Nennbetrags der Erstattungsforderung der Mietzins im voraus getilgt worden, uni daran ändere die Währungsreform nichts, Hit diesem Vorbringen habe' das Berufungsgericht: sich nicht ausednandergesetst, Zum Beweis für ihre Behauptung hätten die Klüger sich auf.Kl® als Zeugen berufen und ein.. Schreiben des Kl® von 10. August 1945 vorgelegt, Das -^orufungsgerieht habe es unterlassen, sich .ait diesen Bewei3antrügen zu befassen. Darin liege ein Verfahrensver- i •stoße - i. ... . •' . • * *»«*.• Diesem Angriff der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. .Zwar verkennt die Revision, daß das Berufungsgericht die behauptete Vex^rechnungsabrede nicht übersehen hat. Das Beruft;ngsurteil erörtert (A 8 der Eritscheidungsgründe., S 20 des Urteils) die Behauptung der Kläger, daß eine Vereinbarung Über das Abwohnen ihrer Aufwendungen getroffen worden jsei; es wird dort ausgeführt, weder im Akteninhalt noch jin dem Inhalt der von uen Parteien überreichten Urkunden finde die Behauptung der Kläger eine Stüt- hv ! ze,' auch fehle ein schlüssiger Beweisantritt, Es ist der i Revision aber zjuzugeben, daß diese Ausführungen unzureichend siiidö die lassen jede Auseinandersetzung mit dem Vor-. trag , der Kläger) verbissen und ermöglichen dein hevisionsge-richt keine ITacjhprüfung uer Gedankengänge, die. zu der angefochtenen Entscheidung geführt, haben, ■ ; i Es läßt sibh nicht sagen, daß die Behauptung der* Kläger von vornherein unschlüssig gewesen wäre. Der Senat hat schon wiederholt dazu Stellung genommen,1 wie-Aufwendungen i i des Mieters zu dem Wiederaufbau umstellungsi'echtlich zu behandeln sind«. Darum handelt es sich auch im vorliegenden . Pall,: denn die Aufwendungen, deren. Ersatz die Aläger fordern, dienten dazu, die im März 1945 eingetretenen Fliegers chäden an den vermieteten Gebäuden zu beheben« Der Senat hat ausgesprochen, daß eine allgemeine Regel zur Entscheidung derartiger Fälle nicht bestehe, daß vielmehr auf die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen im Einzelfalle, abzustellen sei (Urteile vom 14. Dezember 1951 - V ZR 16/51 - und von 22. Februar 1952 - V ZR 60/51 vgl hierzu Oechßler EJ\7 1952, 571). 2s kommt also auf die Auslegung der behaupteten Vereinbarung auch im vorliegenden Falle an« Dabei sind in Rechtsprechung und Rechtslehre drei verschiedene Typen solcher Vereinbarungen herausge-arbeitet worden« Es ist möglich, daß dem Mieter als Entgelt für die Hingabe seiner Mittel aas Recht eingeräumt wird, eine bestimmte Zeit lang ganz oder teilweise frei zu wohnen; in diesem Falle i3t am Währungentichtag eine der Umstellung fähige Reichsmarkforderung des Mieters nicht .mehr vorhanden« Dasselbe gilt, wenn zwar der Mietzinsfor-derung des Vermieters eine selbständige Ersatzforderung des Mieters gegenübersteht, beide Forderungen aber schon vor dem \7ährung3stichtag durch Aufrechnungsvertrag getilgt worden sind. Anders liegt es, wenn eine Aufrechnung erst nach dem WährungsStichtag vereinbart .;ird, oder wenn die Erstattungsforderung dem Bieter gutgeschrieben wird mit der Abrede, jeweils bei Fälligkeit einer Mietzinsrate einen entsprechenden.Betrag abzubuchen; in diesen Fällen wird im Zweifel § 16 UmstG zur Anwendung kommen« Die Ausführungen der Xläjer in den von der Revision angeführten beiden Schriftsätzen legen die Annahme nahe, i I v.j ■Vi I (b i daß hier der letztgenannte Fall vorliege. Dafür scheint vor allem der v^>n den Klägern für ihre Auffassung angezogene Brief des Zeugen K10 an die Klüger vom 10. August 1945 zu sprechen, in dem es heißt: "Die erforderlichen Gelder zu dem Aufhau hezw. Instandsetzung wollen Sie voxrLegen deren Rückerstattung ich einstweilen aus.der Mieteinnabme des Grundstücks vornehmen werde Es ist jedoch nicht Sache des iievisionsgerichts,diese Urkunde auszulegen. Es kommt hinzu, daß der Vortrag der Kläger in den angeführten Schriftsätzen der Berufungsinstanz innerlich widerspruchsvoll ist. In ihrem Schriftsatz vom 27. Hai 1949 legen die Kläger ihre Vereinbarung mit Kl^ däixin aus, | daß in Höhe des llennhetrags der Erstattungs-fordorung clor Mietzins im voraus getilgt worden sei. Andererseits behaupten sie in demselben Schriftsatz, erst uurch eine Aufrochnungserklärung der Beklagten mit ihrer Mietzinsförderuilig könne ihr Erstattungsanspruoh zu dem Erlöschen kommen. D^.e kurzen Bemerkungen des Berufungsgerichts lassen nicht ergehen, welche tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht getroffen und wie es die Vereinbarung ausgelegt hat. iei der Beurteilung der Darlegungen der Kläger muß berücksichtigt werden, daß in dem Zeitpunkt, in dem sie gemacht worden sind, die umstellungsrechtliche Behandlung derartigerjAbreden noch wenig geklärt war. Umsomehr hätte das Berufungsgericht Anlaß gehabt, durch Ausübung des richterlichen Fragerechts die Widersprüche in den Ausführungen der Kläger aufzuklären. Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine weitere Aufklärung des Sachvethalts durch die Parteien, erforderlichen- I falls auch durci Vernehmung des Zeugen Kl^p, eine den Xlä- ! i i i 11 gern günstige Auslegung der getroffenen Vereinbarungen ergibt« Sann würden die Gegenansprüche der Beklagten aus dem Rietveirfrage für die Zeit von 1. Oktober 1948 bis zu dem 2S. Februar 1952 im Gesamtbeträge von 12 022 SU nicht nur in Höhe von 11 437 >91 SM mit Gegenforderungen der Kläger zu verrechnen sein, sondern sie wären möglicherweise in er Revision behaupteten umfange durch Verrechnter Brstattungsforderung der Kläger getilgt, und sich dann der von den Klägern behauptete Saldo Gunsten ergeben* Bann würden aber noch die Einwendungen der Beklagten gegen die einzelnen Bosten der Erst at tungsforderung zu prüfen sein, die diese nur für den Fall eine|r Umstellung 10 : 1 zurückgesteilt hat* Zur weiteren Aufklärung dieser Fragen mußte das Berufungsurteil, soweit es| angefochten ist, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht '^urückverwiesen werden* Fiesem wurde auch die Entscheidung Über die Kosten des.Revisionsverfahrens Übertragen. dem von u nung mit es könnte zu ihren Br« Pritsch Br.v*Hermann Br* Keck Br. Oechßler Bundesrichter Schuster ist beurlaubt und dadurch an der Unterschrift verhindert. Br. Pritsch