* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 74/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 74/92

Ein Nachbar kann die Einhaltung einer auf der Grundlage entsprechender Vorschriften in einer Baugenehmigung enthaltenen, bestandskräftigen Auflage zu seinem Schutz gegen Lärm (hier: Schließen der Fenster während der Übungsstunden einer Ballettschule) vor den Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage (§ 823 Abs. 2 BGB; § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) durchsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 906 BGB im konkreten Fall nicht vorliegen. 1. Auf die Fevision der Klägerin wird das Urteil des 4. Das Berufungsgericht hat sie im Tenor seines Urteils zugelassen "soweit die Klage abgewiesen worden ist". Sie wäre auch unzulässig, weil die Zulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage oder ein Urteilselement beschränkt werden kann (BGHZ 101, 276, 278). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch im Sinne ihres Berufungsantrags (§ 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; vgl. Soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, verneint es einen Anspruch der Klägerin auf der Grundlage von § 906 BGB, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Zwar könnten die Verwaltungsakte mit nachbarschützendem Charakter als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden, dennoch sei der Zivilrichter hieran nicht gebunden. 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz mit Recht davon aus, daß die durch Verwaltungsakt angeordnete Auflage die ihr zugrunde liegende Ermächtigungsnorm hier als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB konkretisiert. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine Norm, die nach Zweck und Inhalt wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen vor einer näher bestimmten Art ihrer Verletzung ausgerichtet ist. Andererseits muß sich das Schutzgesetz auch nicht in der Gewährleistung von Individualschutz erschöpfen; es reicht aus, daß dieser eines der gesetzgeberischen Anliegen der Norm ist (BGHZ 100, 13, 14 f m.w.N.). In diesem Sinne haben die hier in Betracht kommenden Ermächtigungsnormen (auch wenn diese von der Genehmigungsbehörde nicht ausdrücklich zitiert worden sind), nämlich § 1 Abs. 1 Nds.BauO, § 34 Abs. 1 BBauG a.F. und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die Auflage in den Baugenehmigungsbescheiden drittschützenden Charakter. Lärmimmissionen, die nicht von technischen Bauteilen des Gebäudes ausgehen, beurteilen sich nach der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Nds.BauO.(vgl. Diese Bestimmung dient zwar in erster Linie dem Allgemeinwohl, stellt aber gleichzeitig eine gesetzliche Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme im Bauordnungsrecht dar, das nachbarschützend wirkt (Grosse-Suchsdorf, aa0 § 1 Rdn. 13, 16 und § 72 Rdn. 23). Das Berufungsgericht hat schließlich auch die durch Verwaltungsakt angeordnete einschlägige Auflage dahin verstanden, daß sie - wie die Begründung des Bescheids vom 28. BGHZ 86, 104, 110) und dip auch von den Parteien hingenommen wird, ist nichts zu erinnern. Die ordentlichen Gerichte haben grundsätzlich die Existenz und den Inhalt eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, zu beachten, solange er nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelfe hin in den dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (BGHZ 73,. gegen, daß im Amtshaftungs- und Entschädigungsprozeß auch bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (BGHZ 113, 17, 18 f m.w.N.) und daß auch die bestandskräftige Versagung einer Zustimmung der Schutzbereichsbehörde die Zivilgerichte nicht in der Frage bindet, ob ein Grundstück einen Sachmangel (fehlende Bebaubarkeit) aufweist (BGHZ 117, 159, 166). Das sind.Fragen, die von den Verwaltungsbehörden nicht mit bindender Wirkung für die Zivilgerichte entschieden werden können. Abgesehen vom Fall der Nichtigkeit eines solchen Verwaltungsakts (für die hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen) können die Zivilgerichte daher nicht in Frage stellen, daß aufgrund einer bestandskräftigen Auflage eine entsprechende Verhaltensanordnung besteht, die die Beklagte auch befolgen muß, solange sie nicht aufgehoben oder suspendiert ist. 3. Soweit das Berufungsgericht eine Bindung des Zivilgerichts unter dem Blickwinkel des § 906 BGB verneint, handelt es sich in Wirklichkeit nicht darum, ob das ordentliche Gericht den Bestand der entsprechenden Verhaltensanordnung in Frage stellen darf, sondern um das Problem der Rechtswidrigkeit und das der Konkurrenz von Ansprüchen. Auch in diesem Rahmen ist den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu folgen. Richtig ist zwar, daß im Verhältnis von Grundstücksnachbarn die Sonderbestimmungen der §§ 906 ff BGB in dem davon erfaßten Regelungsbereich dafür maßgebend sind, ob die von einem auf das andere Grundstück ausgehenden Einwirkungen eine rechtmäßige oder rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung darstellen (BGHZ 90, 255, 258). Insoweit regeln diese Vorschriften nur allgemein den Konflikt zwischen Eigentümern, die - jeder für sich - grundsätzlich nach Belieben mit der Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen können (§ 903 BGB), und begrenzen deren Befugnisse Dies gilt aber nicht abschließend gegenüber einer spezielleren Regelung durch eine Schutznorm und damit auch nicht für den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage eines Schutzgesetzes (S 823 Abs. 2 BGB). Ober die entsprechende Verhaltensanordnung der Verwaltungsbehörde auf gesetzlicher Grundlage wird ein abstrakter Gefährdungstatbestand normiert, der den Schutz des Nachbarn vorverlagert, ohne daß ah einen Verletzungserfolg angeknüpft wird (vgl. Diese der Klägerin zusätzlich eingeräumte Rechtsposition kann sie über eine quasinegatorische Unterlassungsklage verteidigen, weil das Verhaltensgebot gegen-, über der Beklagten seinem Zweck nur dann gerecht wird, wenn seine Durchsetzung unabhängig von den Auswirkungen im jeweiligen Einzelfall gewährleistet ist. Müßte auch im Falle einer Schutzgesetzverletzung deren Rechtswidrigkeit am Maßstab des § 906 BGB festgestellt werden, liefe die spezifische und abstrakte Regelungsfunktion der Schutznorm leer. Soweit deshalb versucht wird, auch den quasinegatorischen Anspruch aus einer Schutzgesetzverletzung über § 906 BGB entsprechend einzuschränken (vgl. 15 des Urteils NJW 1964, 396/398 insoweit in BGHZ 40, 306 f nicht abgedruckt), d.h. ohne Feststellung der Voraussetzungen des § 906 BGB, stattgegeben (richtig auch OLG Hamm JZ 1981, 277). Mit den vorstehenden Ausführungen ist gleichzeitig dargelegt, daß der auf § 823 Abs. 2 BGB gestützte quasinegatorische Unterlassungsanspruch und der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V. m. § 906 BGB zwar demselben Ziel, nämlich hier der Lärmabwehr, dienen, es sich aber um selbständige Ansprüche mit eigenen Voraussetzungen handelt, die auch inhaltlich teilweise verschieden sein können. Daß der Nachbar sich den ihm nach Maßgabe des § 906 BGB zustehenden Schutz erstreiten kann, ohne an die Baugenehmigung gebunden zu sein, beruht darauf, daß diese unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht und schon deshalb keine privatrechtsgestaltende Ausschlußwirkung haben kann (Erman/Hagen, BGB 8. Ohne Bedeutung, ist die Überlegung, die Auflage beruhe nur auf allgemeinen Erfahrungswerten, denn derjenige der ein Schutzgesetz verletzt, kann sich grundsätzlich nicht darauf Unbedenklich ist auch, daß der Nachbar über § 823 Abs. 2 BGB eine öffentlich-rechtliche .Verhaltensanordnung im Zivilrechtsweg durchsetzen kann. Diese Konsequenz ist unmittelbar in § 823 Abs. 2 BGB angelegt und für den Fall einer ' Schadensersatzforderuncr unbestritten. Es wird deshalb von 1 der herrschenden Meinung zu Recht nicht in Zweifel gezogen,5 daß bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Schutzgesetze" ein zweigleisiger Rechtsschutz für den Nachbarn besteht (vgl. Dem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte auch nicht das Gebot von Treu und Glauben entgegenhalten. ver Rechtswidrigkeit beruhende quasinegatorische Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, etwa wegen Verletzung nachbarschützender Bebauungsvorschriften, nicht weiter gehen kann als der auf schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes beruhende Schadenersatzanspruch. 5. Das Berufungsgericht hat auch - revisionsrechtlich bindend - die notwendige Wiederholungsgefahr festgestellt (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Er legt dazu die durch Verwaltungsakte verfügte Auflage dahin aus (BGHZ 86, 104, 110), daß mit dem Wort "grundsätzlich" keine Einschränkung des Gebots im Normalfall verbunden ist.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 34 BBauG § 22 BImSchG § 34 BBauG § 3 BImSchG § 906 BGB § 767 ZPO § 823 BGB § 890 ZPO
BGBRechtAuflageKlägerinNachbarBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ:	-ja
BGHR:	  ja
BGB §§ 823 B, 906
Ein Nachbar kann die Einhaltung einer auf der Grundlage entsprechender Vorschriften in einer Baugenehmigung enthaltenen, bestandskräftigen Auflage zu seinem Schutz gegen Lärm (hier: Schließen der Fenster während der Übungsstunden einer Ballettschule) vor den Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage (§ 823 Abs. 2 BGB; § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) durchsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 906 BGB im konkreten Fall nicht vorliegen.
/
BGH, Urt. vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92 - OLG Celle
LG Bückeburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 74/92	URTEIL
Verkündet am:
26. Februar 1993 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
-2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider
 für Recht erkannt:
1. Auf die Fevision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Dezember 1991 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 23. November 1990 abgeändert:
Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000 DM, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, die Fenster der im ersten Geschoß und im Souterrain ihres Hauses P. Straße in	B.	gelegenen
 Übungsräume während der Übungsstunden und dann, wenn Tonwiedergabegeräte laufen, geschlossen zu halten.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
3
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagte betreibt eine Ballettschule, deren Fenster nach Süden gehen. Die Klägerin ist dingliche Nießbraucherin eines an der Westseite angrenzenden Grundstücks. Unmittelbar an der Grund-stücksgrerize befindet sich ihre Terrasse.
Durch Bescheide vom 28. September 1984 und vom 19. November 1985 erteilte die Stadt B.	der	Beklagten die
 erforderliche Baugenehmigung zu dem Umbau und zu einer Nutzungsänderung im Souterrain (Ballettsaal). Beide Genehmigungen enthalten u.a. die gleichlautende Auflage: "Die Fenster sind während der Übungsstunden bzw. wenn Tonwiedergabegeräte an sind, grundsätzlich geschlossen zu halten."
In beiden Genehmigungen ist ferner festgelegt, daß für den Einwirkungsbereich der Ballettschule der Immissionsrichtwert tagsüber (6 Uhr bis 22 Uhr) von 60 dB(A) und nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) von 45 dB(A) nicht überschritten werden dürfe.
Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Genehmigung vom 19. November 1985 wurde rechtskräftig abgewiesen.
4
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Einhaltung der genannten Auflagen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten, die Fenster im bezeichneten Umfang geschlossen zu halten, weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, die Fenster der im ersten Geschoß und im Souterrain ihres Hauses gelegenen Übungsräume in der Zeit ab 19 Uhr geschlossen zu halten, wenn Tonwiedergabegeräte laufen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der im Umfang der Klageabweisung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter, soweit er abgewiesen worden ist. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsgründe I.
*
Die Revision der Klägerin ist in vollem Umfang zulässig. Das Berufungsgericht hat sie im Tenor seines Urteils zugelassen "soweit die Klage abgewiesen worden ist". Es hat allerdings in den Urteilsgründen ausgeführt, die Zulassung rechtfertige sich im Hinblick auf die höchtsrichterlich noch nicht entschiedene Frage der Bindungswirkung von Verwaltungsakten, "wobei der Senat die Zulassung der Revision ... auf diese abgrenzbare Rechtsfrage beschränkt" habe. In dieser Begründung kommt eine weitere Einschränkung der Revisionszulassung im Hinblick auf die klare und zunächst ent-
5
scheidende Fassung des Tenors jedenfalls nicht klar und zweifelsfrei zu dem Ausdruck (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 31. Januar 1979, IV ZR 198/77, NJW 1979, 978). Sie wäre auch unzulässig, weil die Zulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage oder ein Urteilselement beschränkt werden kann (BGHZ 101, 276, 278).
II.
Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch im Sinne ihres Berufungsantrags (§ 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; vgl. auch Palandt/Thomas, BGB 52. Aufl. Einf. vor § 823 Rdn. 18 als Beispiel der herrschenden Meinung). Sie verlangt Maßnahmen, zu dem Schutz vor künftig drohender Beeinträchtigung und macht damit einen Unterlassungsanspruch geltend (vgl. BGHZ 90,
 255, 266).
Soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, verneint es einen Anspruch der Klägerin auf der Grundlage von § 906 BGB, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Aus den Auflagen der Baugenehmigungsbescheide folge kein zivilrechtlicher Unteriassungsanspruch. Zwar könnten die Verwaltungsakte mit nachbarschützendem Charakter als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden, dennoch sei der Zivilrichter hieran nicht gebunden. Es sei systemwidrig, wenn Baugenehmigungen unbeschadet privater Rechte Dritter ergingen und der Nachbar sich einerseits nach § 906 BGB zivilrechtlich weitergehenden Rechtsschutz Verschaffen könnte, andererseits aber eine Bindung
6
der Zivilgerichte an Auflagen einträte, wenn unzulässige Lärmwerte nicht erreicht würden. Die Auflage beruhe auch auf Erfahrungswerten und nicht auf einer konkreten Einzelfallprüfung. Über eine Bindungswirkung würde damit das System des Unterlassungsanspruchs aus den Angeln gehoben und auch ein elementarer Grundsatz außer Kraft gesetzt, daß es nämlich dem Störer überlassen bleiben müsse, auf welche Weise er unzulässigen Lärm in Zukunft vermeide oder verhindere.
1.	Das Berufungsgericht geht im Ansatz mit Recht davon aus, daß die durch Verwaltungsakt angeordnete Auflage die ihr zugrunde liegende Ermächtigungsnorm hier als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB konkretisiert. Als Schutzgesetz betrachtet wird dabei nicht der Verwaltungsakt als solcher (wie das Berufungsgericht dies ungenau formuliert) , sondern die jeweilige Eingriffsnorm, auf der er beruht. Diese schon vom Reichsgericht - wenn auch mit ungenauer Begründung - begonnene Rechtsprechung (vgl. RG JW 1909, 493, 494; JW 1916, 38, 39) wurde in neuerer Zeit fortgesetzt (OLG Hamm, JZ 1981, 277 f; OLG München, VersR 1983, 887,
888; vgl. auch BayObLG VersR 1979, 743, 744) und in einer grundlegenden Entscheidung auch vom Bundesgerichtshof (BGHZ 62, 265, 266 mit zust. Anm. Kreft, LM BJagdG Nr. 11) bestätigt. Sie hat in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 823 Rdn. 538; Erman/ Schiemann, BGB 8. Aufl. § 823 Rdn. 156; Larenz, Schuld-recht II 12. Aufl. § 72 II S. 620; Soergel/Zeuner, BGB 11. Aufl. § 823 Rdn. 249; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl.
§ 823 Rdn. 576 u. 578; Palandt/Thomas, BGB 52. Aüfl. § 823 Rdn. 140; Schmiedel, Deliktsobligatiönen nach deutschem Kartellrecht 1974, 47 ff; Karsten Schmidt, Kartellverfahrens-
7
recht - Kartellverwaltungsrecht - Bürgerliches Recht 1977, 366 f; Marburger, Die Regeln der Technik im Recht 1979 S. 475; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl.
§ 38 Rdn. 36; Medicus, JZ 1986, 778, 783; Bullinger, VersR 1972, 599, 605; mit Einschränkungen auch MünchKomm/Mertens, BGB 2, Aufl. § 823 Rdn. 153 f). Der Senat schließt sich dem an.
Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine Norm, die nach Zweck und Inhalt wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen vor einer näher bestimmten Art ihrer Verletzung ausgerichtet ist. Es genügt nicht, daß der Individualschütz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß im Aufgabenbereich der Norm liegen. Andererseits muß sich das Schutzgesetz auch nicht in der Gewährleistung von Individualschutz erschöpfen; es reicht aus, daß dieser eines der gesetzgeberischen Anliegen der Norm ist (BGHZ 100, 13,
 14 f m.w.N.). In diesem Sinne haben die hier in Betracht kommenden Ermächtigungsnormen (auch wenn diese von der Genehmigungsbehörde nicht ausdrücklich zitiert worden sind), nämlich § 1 Abs. 1 Nds.BauO, § 34 Abs. 1 BBauG a.F. und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die Auflage in den Baugenehmigungsbescheiden drittschützenden Charakter. Ob die nachfolgend behandelten Vorschriften, für sich genommen, als Schutzgesetze betrachtet werden können, mag offen bleiben. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang zunächst allein darauf an, ob die dritt-schützende Wirkung im Gesetz - wenn auch noch konkretisierungsbedürftig in bezug auf konkrete Ge- und Verbote - angelegt ist.
8
Lärmimmissionen, die nicht von technischen Bauteilen des Gebäudes ausgehen, beurteilen sich nach der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Nds.BauO.(vgl. Grosse-Suchsdorf/
 Schmaltz/Wiechert, Nds.BauO 5. Aufl. § 21 Rdn. 3). Diese Bestimmung dient zwar in erster Linie dem Allgemeinwohl, stellt aber gleichzeitig eine gesetzliche Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme im Bauordnungsrecht dar, das nachbarschützend wirkt (Grosse-Suchsdorf, aa0 § 1 Rdn. 13, 16 und § 72 Rdn. 23). In diesen Schutz ist die Klägerin als dingliche Nießbrauchsberechtigte einbezogen (Grosse-Suchsdorf aaO § 72 Rdn. 4).
Auch § 34 Abs. 1 BBauG a.F. kann u.a. dem Schutz des Nachbarn dienen, wobei das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme in dem Begriff des "Einfügens" aufgeht. Hinsichtlich des von baulichen Anlagen ausgehenden Lärms drängt sich die besondere Schutzwürdigkeit des unmittelbaren Nachbarn geradezu auf (vgl. BVerwG BRS 44 Nr. 71). Auch insoweit unterfällt die Klägerin als dingliche Nießbrauchsberechtigte dem geschützten Personenkreis (BVerwG DVB1 1989, 1055,
 1060) .
Schließlich ist auch § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG drittschützend, soweit diese Vorschrift der Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen (also auch Lärm § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG) im Einwirkungsbereich einer Anlage dient (BVerwGE 74, 315, 326 f; vgl. auch Engelhardt, BImSchG 2. Aufl. § 22 Rdn. 11; Landmann/Hans-mann, BImSchG § 22 Rdn. 4/5). Die Bauaufsichtsbehörde hatte sie wie jede andere öffentlich-rechtliche Norm zu beachten (BVerwG DVB1 1987, 903, 904).
9
Das Berufungsgericht hat schließlich auch die durch Verwaltungsakt angeordnete einschlägige Auflage dahin verstanden, daß sie - wie die Begründung des Bescheids vom 28. September 1984 ausdrücklich ausführt - gerade deshalb erlassen worden ist, um die Nachbarn vor Lärmbeeinträchtigungen der Ballettschule zu schützen. Gegen diese Auslegung, die der Senat uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGHZ 86, 104, 110) und dip auch von den Parteien hingenommen wird, ist nichts zu erinnern.
2.	Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht eine Bindung des Zivilgericht's an die hier vorliegende Auflage.
Die ordentlichen Gerichte haben grundsätzlich die Existenz und den Inhalt eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, zu beachten, solange er nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelfe hin in den dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (BGHZ 73,. 114, 117; 103, 30, 34; 112, 363, 365; BVerwG NVwZ 1987, 496). Dem steht r	nicht	ent-
gegen, daß im Amtshaftungs- und Entschädigungsprozeß auch bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (BGHZ 113, 17, 18 f m.w.N.) und daß auch die bestandskräftige Versagung einer Zustimmung der Schutzbereichsbehörde die Zivilgerichte nicht in der Frage bindet, ob ein Grundstück einen Sachmangel (fehlende Bebaubarkeit) aufweist (BGHZ 117, 159, 166). In diesen Fällen geht es um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns oder darum, ob aus dem materiellen Baurecht ein Sachmangel folgt. Das sind.Fragen, die von den Verwaltungsbehörden nicht mit bindender Wirkung für die Zivilgerichte entschieden werden können. Anders liegt es jedoch im vorliegenden
10
Fall. Die Auflagen in den Genehmigungsbescheiden wirken rechtsgestaltend, indem sie durch Konkretisierung entsprechender Normen gegenüber der Beklagten ein Gebot aussprechen. Abgesehen vom Fall der Nichtigkeit eines solchen Verwaltungsakts (für die hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen) können die Zivilgerichte daher nicht in Frage stellen, daß aufgrund einer bestandskräftigen Auflage eine entsprechende Verhaltensanordnung besteht, die die Beklagte auch befolgen muß, solange sie nicht aufgehoben oder suspendiert ist. Diesen Ansatz bezweifelt auch das Berufungsgericht nicht.
3.	Soweit das Berufungsgericht eine Bindung des Zivilgerichts unter dem Blickwinkel des § 906 BGB verneint, handelt es sich in Wirklichkeit nicht darum, ob das ordentliche Gericht den Bestand der entsprechenden Verhaltensanordnung in Frage stellen darf, sondern um das Problem der Rechtswidrigkeit und das der Konkurrenz von Ansprüchen. Auch in diesem Rahmen ist den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu folgen.
Richtig ist zwar, daß im Verhältnis von Grundstücksnachbarn die Sonderbestimmungen der §§ 906 ff BGB in dem davon erfaßten Regelungsbereich dafür maßgebend sind, ob die von einem auf das andere Grundstück ausgehenden Einwirkungen eine rechtmäßige oder rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung darstellen (BGHZ 90, 255, 258). Insoweit regeln diese Vorschriften nur allgemein den Konflikt zwischen Eigentümern, die - jeder für sich - grundsätzlich nach Belieben mit der Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen können (§ 903 BGB), und begrenzen deren Befugnisse
11
unmittelbar. Dies gilt aber nicht abschließend gegenüber einer spezielleren Regelung durch eine Schutznorm und damit auch nicht für den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage eines Schutzgesetzes (S 823 Abs. 2 BGB). Insoweit indiziert die Schutzgesetzverletzung die Rechtswidrigkeit (h.M. vgl. Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl. § 823 Rdn. 610 m.w.N.). Ober die entsprechende Verhaltensanordnung der Verwaltungsbehörde auf gesetzlicher Grundlage wird ein abstrakter Gefährdungstatbestand normiert, der den Schutz des Nachbarn vorverlagert, ohne daß ah einen Verletzungserfolg angeknüpft wird (vgl. BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 823 Rdn. 535; Deutsch, Haftungsrecht I S. 48); durch diesen speziellen Rechtsschutz werden die Rechtsgüter des Nachbarn (Eigentum, Gesundheit) zwar nur mittelbar, aber besonders wirksam geschützt. Diese der Klägerin zusätzlich eingeräumte Rechtsposition kann sie über eine quasinegatorische Unterlassungsklage verteidigen, weil das Verhaltensgebot gegen-, über der Beklagten seinem Zweck nur dann gerecht wird, wenn seine Durchsetzung unabhängig von den Auswirkungen im jeweiligen Einzelfall gewährleistet ist. Müßte auch im Falle einer Schutzgesetzverletzung deren Rechtswidrigkeit am Maßstab des § 906 BGB festgestellt werden, liefe die spezifische und abstrakte Regelungsfunktion der Schutznorm leer. Soweit deshalb versucht wird, auch den quasinegatorischen Anspruch aus einer Schutzgesetzverletzung über § 906 BGB entsprechend einzuschränken (vgl. z.B, OGHZ 2, 181, 186; Palandt/ .Bassenge, BGB, 52. Aufl. § 906 Rdn. 3; Staudinger/Roth, BGB 12. Aufl. § 906 Rdn. 55 und 16-18; Stich in Salzwedel, Grundzüge des Umweltrechts S. 300), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Er hat daher schon in einer früheren Entscheidung einer auf die Reichsgaragenordnung als Schutzge-
12
setz gestützten Unterlassungsklage mit dem Antrag, zur Lärmabwehr das Abstellen von Zugmaschinen und Lastkraftwagen mit 3,5 to Eigengewicht oder mehr auf einem Nachbargrundstück zu verbieten, allein auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 45 Abs. 3 Reichsgarageno "ohne jede weitere Prüfung" (S. 15 des Urteils NJW 1964, 396/398 insoweit in BGHZ 40, 306 f nicht abgedruckt), d.h. ohne Feststellung der Voraussetzungen des § 906 BGB, stattgegeben (richtig auch OLG Hamm JZ 1981, 277).
Mit den vorstehenden Ausführungen ist gleichzeitig dargelegt, daß der auf § 823 Abs. 2 BGB gestützte quasinegatorische Unterlassungsanspruch und der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 906 BGB zwar demselben Ziel, nämlich hier der Lärmabwehr, dienen, es sich aber um selbständige Ansprüche mit eigenen Voraussetzungen handelt, die auch inhaltlich teilweise verschieden sein können.
4.	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt dies nicht zu einem systemwidrigen Ergebnis. Daß der Nachbar sich den ihm nach Maßgabe des § 906 BGB zustehenden Schutz erstreiten kann, ohne an die Baugenehmigung gebunden zu sein, beruht darauf, daß diese unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht und schon deshalb keine privatrechtsgestaltende Ausschlußwirkung haben kann (Erman/Hagen, BGB 8. Aufl. § 906 Rdn. 44 m.w.N.). Eben dieses private Recht eröffnet den Nachbarn aber auch die Möglichkeit auf die Einhaltung drittschützender Normen des öffentlichen Rechts zu dringen. Ohne Bedeutung, ist die Überlegung, die Auflage beruhe nur auf allgemeinen Erfahrungswerten, denn derjenige der ein Schutzgesetz verletzt, kann sich grundsätzlich nicht darauf
13
berufen, im jeweiligen Einzelfall lägen die Gründe nicht vor, die zur Schaffung der Schutznorm geführt haben. Ebenso verfehlt ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf das grundsätzlich gegebene Wahlrecht des Störers zu Maßnahmen der Lärmverhinderung. Diese Regel kann im Rahmen einer Schutzgesetzverletzung nicht gelten? insoweit läßt die Schutznorm als spezielles Verhaltensgebot dem Störer keine Wahl.
Unbedenklich ist auch, daß der Nachbar über § 823 Abs. 2 BGB eine öffentlich-rechtliche .Verhaltensanordnung im Zivilrechtsweg durchsetzen kann. Diese Konsequenz ist unmittelbar in § 823 Abs. 2 BGB angelegt und für den Fall einer ' Schadensersatzforderuncr unbestritten. Es wird deshalb von 1 der herrschenden Meinung zu Recht nicht in Zweifel gezogen,5 daß bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Schutzgesetze" ein zweigleisiger Rechtsschutz für den Nachbarn besteht (vgl. z.B. Erman/Hagen, BGB 8. Aufl. § 903 Rdn. 8 und § 906 Rdn. 21).
Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte sei mit der vorstehend vertretenen Meinung schutzlos gestellt, trifft dies nicht zu. Der Beklagten stand die Möglichkeit offen, die Auflage anzufechten. Sie kann schließlich Zwangsvollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) gegen ein rechtskräftiges Zivilurteil erheben, wenn die Auflage später aufgehoben werden sollte.
Dem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte auch nicht das Gebot von Treu und Glauben entgegenhalten. Zwar hat der Senat bereits ausgesprochen, daß der lediglich auf objekti-
14
ver Rechtswidrigkeit beruhende quasinegatorische Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, etwa wegen Verletzung nachbarschützender Bebauungsvorschriften, nicht weiter gehen kann als der auf schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes beruhende Schadenersatzanspruch. Immer müsse auch der Rechtsgedanke der Verhältnismäßigkeit (§ 251 Abs. 2 BGB) im Auge behalten werden (vgl. Senatsurt. v. 21. Dezember 1973,
V ZR 107/72, LM BGB § 1004 Nr. 132). Es gibt im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Befolgung der Auflage die Beklagte in unzu demutbarer Weise beeinträchtigt.
5.	Das Berufungsgericht hat auch - revisionsrechtlich bindend - die notwendige Wiederholungsgefahr festgestellt (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog).
6.	Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil nach dem festgestellten Sachverhalt der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr..l ZPO). Er legt dazu die durch Verwaltungsakte verfügte Auflage dahin aus (BGHZ 86, 104, 110), daß mit dem Wort "grundsätzlich" keine Einschränkung des Gebots im Normalfall verbunden ist. Diese Formulierung trägt nur dem Umstand Rechnung, daß der Beklagten im Falle dringender Gefahr selbstverständlich erlaubt ist, die Fenster zu öffnen. Insoweit versteht sich die Einschränkung von selbst.
Hinsichtlich der Androhung der Ordnungsmittel (§ 890 Abs. 2 ZPO) hat der Senat den vom Berufungsgericht gewählten Rahmen übernommen.
15
III.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91
ZPO.
Hagen	Vogt	Lambert-Lang
 Tropf	Schneider