Durch die auf der Grundlage des Gesetzes von 1938 erfolgte EigentumsZuweisung hinsichtlich eines Kirchengrundstücks an eine russisch-orthodoxe Kirchenvereinigung ohne besondere Regelung von Art und Umfang der Nutzung wurde volles, uneingeschränktes und unbelastetes Eigentum begründet. Oktober 1988 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Russisch-Orthodoxe Diözese des Orthodoxen Bischofs"von B(| und Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Verwaltungssitz: S^H^M*reg 78, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. 1. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen (soweit darüber noch nicht durch Urteil vom 30. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft; der Beklagte ist eine im Vereinsregister eingetragene Kirchengemeinde. Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Besitzer die Herausgabe eines in B(|[^-B^^^ belegenen, mit der Kirche "Zur Verklärung Christi" bebauten Grundstücks. August 1880 mit einem aus Privatpersonen russischer Nationalität und russischorthodoxer Konfession bestehenden Baukomitee einen Vertrag über die Überlassung eines Grundstücks zur Errichtung einer russisch-orthodoxen Kirche. Ursprünglich hat die Klägerin die Herausgabe des Grundstücks vom Beklagten sowie von der Russisch-Orthodoxen Kirche Moskauer Jurisdiktion in Deutschland und deren in Deutschland amtierenden Erzbischof verlangt. Der Beklagte hat Widerklage auf Bewilligung der Eintragung des Eigentums des Beklagten erhoben; hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß das Reichsgesetz von 1938 und die Entscheidung des Reichsministers (weiter hilfsweise diese allein) nichtig seien, und weiter hilfsweise, daß ein Recht zu dem Mitbesitz am Grundstück bestehe. April 1984 die Klage gegen die Russisch-Orthodoxe Kirche Moskauer Jurisdiktion in Deutschland und deren Erzbischof abgewiesen, nachdem diese den Besitz bestritten hatten. Oktober 1985 hat das Landgericht schließlich die Widerklage abgewiesen; gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das zweite Teilurteil hat es aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin Mitbesitz an dem Kirchengrundstück einzuräumen. Das Reichsgesetz über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland sei gültig, die der Klägerin das Eigentum zuweisende Entscheidung des Reichsministers wirksam. Es könne dahinstehen, ob die Übereignung des Kirchengrundstücks auf die Klägerin ‘ eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme gewesen sei, weil in diesem Fall ein Rückerstattungsanspruch nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 120 der französischen Militärregierung vom 10. Die Widmung sei im Jahre 1880 durch den Abschluß eines Vertrages zwischen der Stadt Baden-Baden als der damaligen Grundstückseigentümerin und dem aus Privatpersonen bestehenden Baukomitee erfolgt. Der Widmung habe auch nicht entgegengestanden, daß die russisch-orthodoxe Kirche keine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft gewesen sei. Das 1938 verkündete Gesetz und die darauf ergangene ministerielle Entscheidung hätten die Widmung zugunsten des Beklagten nicht berührt. Die Klägerin habe jedoch aufgrund der Widmung der Kirche zur "res sacra" einen Anspruch auf Mitbesitz und Mitbenutzung . B. Die Klägerin kann gemäß § 985 BGB von dem Beklagten die Herausgabe des Kirchengrundstücks nebst aufstehendem Kirchengebäude verlangen: Die Eigentumszuweisung durch die aufgrund von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Grundbesitz der'russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland vom 25. a) Es kann dahinstehen, ob die Widmung einer Sache zur "res sacra" überhaupt zu einer Einschränkung der Rechte des Eigentümers aus § 903 führt und ob vor der Eigentumsübertragung auf die Klägerin eine wirksame Widmung zugunsten der Beklagten erfolgt ist. Der Beklagte hätte jedenfalls ein durch eine Widmung begründetes Nutzungsrecht im Jahre 1938 durch die aufgrund des Reichsgesetzes ergangene ministerielle Entscheidung verloren. Da Art und Umfang der Nutzung nicht besonders - auch nicht zugunsten des Beklagten - geregelt wurden, ist der Klägerin volles, uneingeschränktes und unbelastetes Eigentum an dem Kirchengrundstück übertragen worden. Daß durch einen aufgrund des Reichsgesetzes von 1938 ergangenen Hoheitsakt eine Widmung zur "res sacra" ihre Wirkung verlieren kann, ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl. Mit der Übertragung des originären uneingeschränkten Eigentums an dem Kirchengrundstück auf die Klägerin sind auch etwaige Rechte des Beklagten aufgrund des gegen die Sowjetunion im Jahre 1935 geführten Rechtsstreits untergegangen . b) Nach der Eigentumsübertragung auf die Klägerin ist - unstreitig - eine Widmung zugunsten des Beklagten nicht erfolgt. Die nachfolgende Nutzung der Kirche durch den Beklagten beruhte vielmehr auf einem von der Klägerin abgeleiteten Besitzrecht. Der bloße Gebrauch der Kirche zu ihren gottesdienstlichen Zwecken seit der Loslösung des Beklagten von der Klägerin begründet kein Recht zu dem Besitz im Sinne des § 986 BGB (vgl. Der Beklagte ist daher zur Herausgabe des Kirchengrundstücks an die Klägerin verpflichtet. Dabei sind die Gerichtskosten erster Instanz und die auf Klage gegen den Beklagten (Beklagter zu 1 in der ersten Instanz) entfallenden außergerichtlichen Kosten einzubeziehen .
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ges. über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland v. 25. Februar 1938, RGBl I S. 223; BGB §§ 985, 986 Durch die auf der Grundlage des Gesetzes von 1938 erfolgte EigentumsZuweisung hinsichtlich eines Kirchengrundstücks an eine russisch-orthodoxe Kirchenvereinigung ohne besondere Regelung von Art und Umfang der Nutzung wurde volles, uneingeschränktes und unbelastetes Eigentum begründet. Etwaige bis zur Zuweisung bestehende Nutzungsrechte anderer wurden zu dem Erlöschen gebracht. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1988 - V ZR 74/87 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden BUNDESGERICHTSHOF t/ IM NAMEN DES VOLKES V ZR 74/87 URTEIL Verkündet am: 28. Oktober 1988 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Russisch-Orthodoxe Diözese des Orthodoxen Bischofs"von B(| und Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Verwaltungssitz: S^H^M*reg 78, _____ vertreten durch S.E. Bischof (Dr. Michael ), Klägerin, Widerbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen e.V., ver- Russisch-Orthodoxe Kirchengemeinde treten durch 1. den Vorsitzenden, Archimandrit A| 2. den ersten Stellvertreter des Vorsitzenden, Dr. Werner reg 7, S| (Alexander Beklagter, Widerkläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. - und Will 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1987 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Klageabweisung (Abschnitt II. und III. des Tenors) aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 6. September 1984 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, das im Grundbuch von Bf|^-B^|Band #0} Heft Lgb-Nr. 2332/1 eingetragene Grundstück Lm^iHHB Straße 76 in B|^>Bm an die Klägerin herauszugeben. III. 1. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen (soweit darüber noch nicht durch Urteil vom 30. April 1984 rechtskräftig entschieden worden ist) a) Gerichtskosten: die Klägerin und der Beklagte je 1/2, 3 b) außergerichtliche Kosten: der Beklagte seine eigenen ganz und 2/3 der der Klägerin entstandenen, die Klägerin 1/3 ihrer eigenen. 2. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft; der Beklagte ist eine im Vereinsregister eingetragene Kirchengemeinde. Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Besitzer die Herausgabe eines in B(|[^-B^^^ belegenen, mit der Kirche "Zur Verklärung Christi" bebauten Grundstücks. Eigentümerin des Grundstücks war früher die Stadt Diese schloß am 2. August 1880 mit einem aus Privatpersonen russischer Nationalität und russischorthodoxer Konfession bestehenden Baukomitee einen Vertrag über die Überlassung eines Grundstücks zur Errichtung einer russisch-orthodoxen Kirche. Am 28. Oktober 1882 wurde die Kirche mit Genehmigung des Metropoliten von St. Petersburg eingeweiht. Das Eigentum wurde von der Stadt B^m~B|^^ im Jahre 1893 an die Prinzessin Wilhelm von Baden, einer geborenen russischen Großfürstin und von dieser 1905 an den Kaiserlich-Russischen Staat übertragen. 4 Der Beklagte wurde 1921 als rechtsfähiger Verein im Vereinsregister eingetragen. Der Beklagte erwirkte 1935 beim Landgericht Karlsruhe ein Versäumnisurteil gegen die Sowjet-Union auf Auflassung und Zustimmung zur Eigentumsumschreibung, nachdem diese auf die Klagezustellung in einer Verbalnote an die Deutsche Botschaft erklärt hatte, kein Interesse am Schicksal der im Deutschen Reich belegenen Kirchengrundstücke zu haben. Zu einer Eigentumsumschreibung des Kirchengrundstücks auf den Beklagten kam es nicht. Die Klägerin wurde 1936 als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Durch Gesetz vom 25. Februar 1938 (RGBl I S. 223) wurde der Reichsminister für die kirchliche Angelegenheiten ermächtigt, die Eigentumsverhältnisse an verschiedenen russisch-orthodoxen Kirchengrundstücken (einschließlich des in Bfl^Bfl^ belegenen Grundbesitzes) so-wie Art und Umfang der Nutzung mit rechtsverbindlicher Kraft zu regeln und über Streitigkeiten unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden, damit der "für Zwecke der russisch-orthodoxen Kirche bestimmte Grundbesitz diesem Zweck erhalten" bleibe. Aufgrund dieser Ermächtigung erließ der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten am 11. Juni 1938 eine Entscheidung, in der das Eigentum am Kirchengrundstück der Klägerin zugewiesen wurde. Der Eigentumswechsel wurde in das Grundbuch eingetragen. Der Beklagte wurde 1938 der Klägerin eingegliedert. Diese erteilte unter dem 19. November 1938 dem seit 1921 in tätigen Priester Generalvollmacht, die 5 1978 widerrufen wurde. Nach dem zweiten Weltkrieg unterstellte sich der Beklagte der sogenannten Moskauer Jurisdiktion. Die Satzung wurde entsprechend geändert. 1978 verlangte die Klägerin von S^m^P erstmals die Herausgabe des Grundstücks. Nach dessen Tode im Jahre 1979 setzte das Moskauer Patriarchat den Archimandrit als Gemeindepriester ein. Ursprünglich hat die Klägerin die Herausgabe des Grundstücks vom Beklagten sowie von der Russisch-Orthodoxen Kirche Moskauer Jurisdiktion in Deutschland und deren in Deutschland amtierenden Erzbischof verlangt. Der Beklagte hat Widerklage auf Bewilligung der Eintragung des Eigentums des Beklagten erhoben; hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß das Reichsgesetz von 1938 und die Entscheidung des Reichsministers (weiter hilfsweise diese allein) nichtig seien, und weiter hilfsweise, daß ein Recht zu dem Mitbesitz am Grundstück bestehe. Das Landgericht hat im Teilurteil vom 30. April 1984 die Klage gegen die Russisch-Orthodoxe Kirche Moskauer Jurisdiktion in Deutschland und deren Erzbischof abgewiesen, nachdem diese den Besitz bestritten hatten. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Teilurteil vom 6. September 1984 hat es die Klage auch im übrigen abgewiesen. Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt. Mit Schlußurteil vom 14. Oktober 1985 hat das Landgericht schließlich die Widerklage abgewiesen; gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. 6 Das Berufungsgericht hat die Berufungen verbunden. Es hat die Abweisung der Widerklage bestätigt. Das zweite Teilurteil hat es aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin Mitbesitz an dem Kirchengrundstück einzuräumen. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluß vom 16. Juni 1988 die Revision der Klägerin angenommen und die Annahme der Revision des Beklagten abgelehnt., Entscheidunqsqründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin sei 1938 Eigentümerin des Kirchengrundstücks in geworden. Das Reichsgesetz über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland sei gültig, die der Klägerin das Eigentum zuweisende Entscheidung des Reichsministers wirksam. Es könne dahinstehen, ob die Übereignung des Kirchengrundstücks auf die Klägerin ‘ eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme gewesen sei, weil in diesem Fall ein Rückerstattungsanspruch nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 120 der französischen Militärregierung vom 10. November 1947 bis zu dem 15. August 1949 hätte erhoben werden müssen. Nach Fristablauf sei eine Geltendmachung von Ansprüchen nach bürgerlichem Recht oder eine Anfechtung von Hoheitsakten ausgeschlossen. 7 Der Beklagte sei jedoch aufgrund einer vor 1938 zu seinen Gunsten erfolgten Widmung zur "res sacra" zur Benutzung des Kirchengrundstücks berechtigt. Die Widmung sei im Jahre 1880 durch den Abschluß eines Vertrages zwischen der Stadt Baden-Baden als der damaligen Grundstückseigentümerin und dem aus Privatpersonen bestehenden Baukomitee erfolgt. Sie sei bei allen Veränderungen des privatrechtlichen Eigentums aufrechterhalten worden. Träger (Begünstigter) der Widmung sei von Anfang an die Gemeinde der Angehörigen der russisch- orthodoxen Konfession gewesen. Der Vertrag zwischen der Stadt Baden-Baden und dem Baukomitee sei von Angehörigen der örtlichen Kirchengemeinde und nicht im Aufträge des Metropoliten von St. Petersburg geschlossen worden. Der Widmung habe auch nicht entgegengestanden, daß die russisch-orthodoxe Kirche keine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft gewesen sei. Das 1938 verkündete Gesetz und die darauf ergangene ministerielle Entscheidung hätten die Widmung zugunsten des Beklagten nicht berührt. Die Klägerin habe jedoch aufgrund der Widmung der Kirche zur "res sacra" einen Anspruch auf Mitbesitz und Mitbenutzung . 8 II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. A. Gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bestehen keine Bedenken (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1980, V ZR 132/78, LM BGB § 985 Nr. 31). B. Die Klägerin kann gemäß § 985 BGB von dem Beklagten die Herausgabe des Kirchengrundstücks nebst aufstehendem Kirchengebäude verlangen: 1. Die Klägerin ist Grundstückseigentümerin. Die Eigentumszuweisung durch die aufgrund von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Grundbesitz der'russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland vom 25. Januar 1938 ergangene Entscheidung des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten vom 11. Juni 1938 war wirksam (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1980, aaO, und Beschl. des BVerfG v. 30. November 1983, 2 BvR 1411/80, NJW 1984, 968). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Ministerentscheidung in bezug auf den Beklagten als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme darstellt. Der Beklagte hätte nämlich eine sich daraus ergebende Nichtigkeit der Eigentumsübertragung oder die Beeinträchtigung anderer Rechte nach dem Rückerstattungsrecht geltend machen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. 2. Dem Beklagten steht als Besitzer ein Recht zu dem Besitz (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht zu. Die Widmung des Kirchengebäudes zu einer "res sacra" steht dem Herausgabeverlangen nicht entgegen. a) Es kann dahinstehen, ob die Widmung einer Sache zur "res sacra" überhaupt zu einer Einschränkung der Rechte des Eigentümers aus § 903 führt und ob vor der Eigentumsübertragung auf die Klägerin eine wirksame Widmung zugunsten der Beklagten erfolgt ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob wegen der inzwischen eingetretenen Spaltung der russischorthodoxen Kirche der Senat ohne Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebotes überhaupt darüber befinden könnte, wer heute aus der Widmung begünstigt wäre. Der Beklagte hätte jedenfalls ein durch eine Widmung begründetes Nutzungsrecht im Jahre 1938 durch die aufgrund des Reichsgesetzes ergangene ministerielle Entscheidung verloren. Die Ministerentscheidung übertrug der Klägerin originäres Eigentum. Da Art und Umfang der Nutzung nicht besonders - auch nicht zugunsten des Beklagten - geregelt wurden, ist der Klägerin volles, uneingeschränktes und unbelastetes Eigentum an dem Kirchengrundstück übertragen worden. Dem entspricht auch, daß die Ministerentscheidung in ihrem 2. Absatz von der zukünftigen Verwaltung des Grundstücks durch die Klägerin ausgeht. Etwaige bis zur Entscheidung des Reichsministers für kirchliche Angelegenheiten bestehende Nutzungsrechte anderer wurden mangels Aufrechterhaltung zu dem Erlöschen gebracht. Ein etwa durch Widmung begründetes Nutzungsrecht der Beklagten wäre demnach mit der durch staatlichen Hoheitsakt erfolgten Eigentumsübertragung untergegangen. Dadurch ist jedenfalls insoweit der mit dem Gesetz von 1938 verfolgte Zweck einer Klärung der strittigen Verhältnisse an dem Kirchengrundstück erreicht worden. 10 Von alldem ist der Senat auch im Urteil vom 19. September 1980, aaO, ausgegangen. Für den in Bad Ems gelegenen und für Zwecke der russisch-orthodoxen Kirche bestimmten Grundbesitz war genau wie für den Grundbesitz in B^^-B^^^ keine besondere ministerielle Anordnung über Art und Umfang der Nutzung ergangen. Daß durch einen aufgrund des Reichsgesetzes von 1938 ergangenen Hoheitsakt eine Widmung zur "res sacra" ihre Wirkung verlieren kann, ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl. BVerfG Beschl. v. 30. November 1983, aaO) . Mit der Übertragung des originären uneingeschränkten Eigentums an dem Kirchengrundstück auf die Klägerin sind auch etwaige Rechte des Beklagten aufgrund des gegen die Sowjetunion im Jahre 1935 geführten Rechtsstreits untergegangen . b) Nach der Eigentumsübertragung auf die Klägerin ist - unstreitig - eine Widmung zugunsten des Beklagten nicht erfolgt. Die nachfolgende Nutzung der Kirche durch den Beklagten beruhte vielmehr auf einem von der Klägerin abgeleiteten Besitzrecht. Die Klägerin hatte nämlich dem Beklagten den Besitz belassen, nachdem dieser ihr eingegliedert worden war. Der bloße Gebrauch der Kirche zu ihren gottesdienstlichen Zwecken seit der Loslösung des Beklagten von der Klägerin begründet kein Recht zu dem Besitz im Sinne des § 986 BGB (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1980, aaO). Der Beklagte ist daher zur Herausgabe des Kirchengrundstücks an die Klägerin verpflichtet. 11 Das angefochtene Urteil ist dementsprechend teilweise abzuändern. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei sind die Gerichtskosten erster Instanz und die auf Klage gegen den Beklagten (Beklagter zu 1 in der ersten Instanz) entfallenden außergerichtlichen Kosten einzubeziehen . Hagen Dr. Eckstein Linden Lambert-Lang Wenzel