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BGH · V ZR 74/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 74/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Von Rechts wegen Tatbestand Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers - unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils -die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Weg ’’Auf der hohen Fohr und Be^|B" in der Gemarkung Amn, Flur 14, Flurstück 94, entsprechend dem zu Lasten dieser Parzelle eingetragenen Wegerecht wieder herzustellen. Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Urteilstatbestandes abgesehen, weil es angenommen hat, das Urteil könne nicht mit der Revision angefochten werden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Indessen ist die Revision nach dem vom Senat festgesetzten Wert der Beschwer statthaft. Für ein der Revision unterliegendes Urteil aber ist ein Tatbestand erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Fehlt er, so ist das Berufungsurteil in der Regel aufzuheben (BGHZ 73, 248; Senatsurteile vom 6. Auch der von der Revision in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt, ob die Verurteilung der Beklagten im Rahmen der §§ 1027, 1004 BGB liegt oder auf eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz hinausläuft, und die im Zusammenhang damit geltend gemachte Verjährungseinrede sind der revisionsgerichtlichen Prüfung nur auf der Grundlage eines entsprechenden Tatbestandes zugänglich. Die Sache ist mithin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FeststellungBerufungsgerichtTatbestandRevisionsverfahrenKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 74/80	URTEIL
Verkündet am
25. September 1981 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der Firma Caspar BflHHH KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Norbert B| MflBB straße iB, W^HHB-Af
2. des Kaufmanns Norbert B Wl
 straße
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Heinz Al
 straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Räfle und Dr. Lambert
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Für das Revisionsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers - unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils -die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Weg ’’Auf der hohen Fohr und Be^|B" in der Gemarkung Amn, Flur 14, Flurstück 94, entsprechend dem zu Lasten dieser Parzelle eingetragenen Wegerecht wieder herzustellen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand.
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Mit der Revision wollen die Beklagten Klageabweisung erreichen. Der Kläger beantragt, die Pev.i sion zurückzuweisen .
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Urteilstatbestandes abgesehen, weil es angenommen hat, das Urteil könne nicht mit der Revision angefochten werden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Indessen ist die Revision nach dem vom Senat festgesetzten Wert der Beschwer statthaft. Für ein der Revision unterliegendes Urteil aber ist ein Tatbestand erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Tatbestand bildet eine maßgebliche Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung des Berufungsurteils (§ 561 Abs. 1 ZPO). Fehlt er, so ist das Berufungsurteil in der Regel aufzuheben (BGHZ 73, 248; Senatsurteile vom 6. Marz 1980, V ZR 161/78 und vom 28. November 1980, V ZR 66/80; Urteil des I. Zivilsenats vom 13. Februar 1981, I ZR 67/79, NJV 1981, 1621).
Fine Ausnahme davon kann in Betracht kommen, wenn der Streit nur um eine Rechtsfrage geht, die sich dem Revisionsgericht auch ohne tatbestandsmäßige Feststellung des Sachund Streitstandes erschließt (vgl. BGHZ 73, 248, 252; BGH Beschl. vom 19. Februar 1979, II ZR 71/78, WM 1979, 560 und Urteil vom 26. Oktober 1979, I ZR 90/78; BAG NJW 1981 207-°). Das ist hier nicht der Fall. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß die Ausübung des Wegerechts
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nicht endgiil 1 if; unmöglich geworden sei, ir.t ohne eine diesbezüglich getroffene Feststellung des konkreten Sachverhalts rechtlich nicht nachprüfbar, wie auch die unterschiedlichen Sachverhaltsangaben der Parteien im Revisionsverfahren deutlich machen. Gleiches gilt für die von der Revision aufgeworfene Frage einer etwa unzulässigen Rechtsausübung im Hinblick auf die angebliche Unverhältnismäßigkeit des zur Wiederherstellung des Weges erforderlichen Aufwandes. Auch der von der Revision in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt, ob die Verurteilung der Beklagten im Rahmen der §§ 1027, 1004 BGB liegt oder auf eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz hinausläuft, und die im Zusammenhang damit geltend gemachte Verjährungseinrede sind der revisionsgerichtlichen Prüfung nur auf der Grundlage eines entsprechenden Tatbestandes zugänglich.
Die Sache ist mithin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben (§ S GKG).
Räfle
 Lambert
Dr. Thumm
 Dr. Eckstein
 Hagen