- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Die Revision des Beklagten und die Anschluß-revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 6/7 und die Kläger 1/7. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, Zug um Zug gegen RUckauflassung des Grundstücks an die Kläger 48 155,53 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Den entsprechenden und in der Berufungsbegründung formulierten Antrag hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dann aber nur als Hilfsantrag gestellt. Die Kläger haben mit einer Anschlußberufung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 7 506,63 IW nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu dem Hauptantrag als unzulässig angesehen. Es hat eine Verpflichtung der Kläger zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 280 DM bejaht und die Zinszahlungsverpflichtung des Beklagten von 8 % auf 4 % verringert. Hinsichtlich der Anschlußberufung hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Kläger als unzulässig angesehen; dem weiteren Zahlung; antrag hat es bis auf einen Teil der geforderten Zinsen (4 % statt 8 %) stattgegeben. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu dem Hauptantrag als unzulässig angesehen, weil insoweit dem Rechtsmittel die teilweise Rechtskraft des angefochtenen Urteils entgegenstehe. Der Beklagte war vom Landgericht unter Bejahung einer arglistigen Täuschung verurteilt worden, an die Kläger 48 155,53 DM Zug um Zug gegen Rückauflassung des an die Kläger veräußerten Grundstücks zu zahlen. Mit diesem Antrag begehrte der Beklagte die Änderung der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung nur noch dahingehend, daß von der Zahlungsverpflichtung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 400 DM ab In der Berufungsbegründung heißt es dazu u.a., der Beklagte nehme die vom Landgericht angenommene Nichtigkeit des Kaufvertrages hin, er erkläre sich mit einer Rückabwicklung des Vertrages einverstanden, er habe Jedoch Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. 3. Im übrigen war die Berufung des Beklagten zu dem Hauptantrag auch deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel insoweit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat zu dem Hilfsantrag des Beklagten die von ihm geforderte Nutzungsentschädigung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens auf monatlich 280 DM geschätzt. Desgleichen kann eine Anschlußberufung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zulässigerweise durch Einreichung einer Anschlußschrift mit dem zur Anschlußberufung gestellten Antrag ohne Beifügung einer schriftlichen Begründung jedenfalls dann erhoben werden, wenn sie sich auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten Punkt bezieht (vgl. Soweit die Anschlußrevision die Zulassung des Hilfsbegehrens des Beklagten durch das Berufungsgericht rügt, ist darauf hinzuweisen, daß die Zulassung sowohl im Falle des § 530 Abs, 2 ZPO als auch in dem des § 528 Abs. 2 ZPO mit der Revision nicht angreifbar ist (vgl. BGH NJW 1953, 607; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 527 An. 2 C) Soweit die Anschlußrevision in diesem Zusammenhang auch die Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach § 139 ZPO rügt, muß ihr schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil sie nicht darlegt, welche Stellungnahme die Kläger im Falle eines Hinweises durch das Gericht abgegeben hätten. 1. Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten zur Erfüllung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung bei der Sparkasse ein Darlehen in Höhe von 43 000 DM aufgenommen, das mit 8 % zu verzinsen gewesen sei. 2. Was die mit der Anschlußberufung weiter geltend gemachten 7 506,63 DM anbetrifft, fehlt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Vortrag der Kläger, daß sie zur Aufbringung des geleisteten Betrages einen Bankkredit aufgenommen hätten oder daß insoweit für angelegte und in Anspruch genommene Eigenmittel ein Zinsverlust eingetreten sei. 3. Soweit das Berufungsgericht den mit der Anschlußberufung geltend gemachten Feststellungsantrag der Kläger als unzulässig angesehen hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 7^/79 URTEIL Verkündet am 10. Oktober 1980 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Lehrers Hartmut SflBBBstraße NflBBBI an der WflBstraße |, Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Eheleute Emil B Ha^Bstraße und Therese Bl Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevi sionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten und die Anschluß-revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Mörz 1979 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 6/7 und die Kläger 1/7. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger hatten von dem Beklagten ein bebautes Grundstück in GMBi zu dem Preis von 40 000 DM gekauft. Sie haben den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Beklagte ihnen verschwiegen habe, daß das Grundstück einem Bebauungsplan unterliege, der zwei über das Grundstück führende Straßen vorsehe und unter Umständen den Abriß des Hauses erfordere oder wenigstens dem geplanten Umbau des Hauses entgegenstehe. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, Zug um Zug gegen RUckauflassung des Grundstücks an die Kläger 48 155,53 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Juni 1977 zu zahlen. Mit seiner Berufung wollte der Beklagte, der zwar eine arglistige Täuschung bestrit die vom Landgericht bejahte Nichtigkeit des Kaufverträge; aber hinzunehmen bereit war, zunächst lediglich eine mom liehe Nutzungsentschädigung von 400 DM ab Oktober 1976 zu seinen Gunsten berücksichtigt wissen. Den entsprechenden und in der Berufungsbegründung formulierten Antrag hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dann aber nur als Hilfsantrag gestellt. Er hat nunmehr in erster Linie beantragt, unter Abänderui des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Die Kläger haben mit einer Anschlußberufung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 7 506,63 IW nebst 8 % Zinsen seit dem 1. September 1976 sowie die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen 8 % Zinsen aus 6 213,30 DM ab 1. September 1976 bis zur Rückzahlung von GrunderwerbSteuer zu entrichten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu dem Hauptantrag als unzulässig angesehen. Hinsichtlich des Hilfsantrages hat es der Berufung teilweise stattgegeben. Es hat eine Verpflichtung der Kläger zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 280 DM bejaht und die Zinszahlungsverpflichtung des Beklagten von 8 % auf 4 % verringert. Hinsichtlich der Anschlußberufung hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Kläger als unzulässig angesehen; dem weiteren Zahlung; antrag hat es bis auf einen Teil der geforderten Zinsen (4 % statt 8 %) stattgegeben. Mit der Revision des Beklag* s und der Anschlußrevision der Kläger verfolgen die Parteien ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe A. Zur Revision des Beklagten I. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu dem Hauptantrag als unzulässig angesehen, weil insoweit dem Rechtsmittel die teilweise Rechtskraft des angefochtenen Urteils entgegenstehe. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist gemäß § 547 ZPO zulässig. Das Berufungsgericht hat zwar im Urteilstenor die Berufung zu dem Hauptantrag nicht als unzulässig verworfen, sondern nur die teilweise Zurückweisung der Berufung ausgesprochen; entscheidend für die Anwendung des § 547 ZPO ist aber, ob das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig angesehen hat. Dies ist ausweislich der insoweit eindeutigen Darlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils der Fall. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Berufung des Beklagten zu dem Hauptantrag stehe die teilweise Rechtskraft des angefochtenen Urteils entgegen, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand: a) Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Teilrechtsmittelverzichtes. Die Teilbarkeit geht soweit, wie eine Beschränkung der Anfechtung des Urteils möglich ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 514 Rdn. 14, § 536 Rdn. 1 und § 564 Rdn. 2 m.w.N.). Ist ein Beklagter zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verurteilt worden, so kann er die Anfechtung 4es Urteils auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnungsforderung unter Hinnahme des Anspruchsgrundes beschränken. b) Eine Anfechtungsbeschränkung und damit ein Rechts mittelverzicht setzen voraus, daß die Prozeßpartei unmißverständlich zu dem Ausdruck bringt, sie finde sich ganz oder teilweise (im oben dargelegten Rahmen) mit dem Urteil ab, sie unterwerfe sich dem Urteil (BGH NJW 1974, 1248). Das Berufungsgericht hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen durch den Beklagten zutreffend bejaht: Der Beklagte war vom Landgericht unter Bejahung einer arglistigen Täuschung verurteilt worden, an die Kläger 48 155,53 DM Zug um Zug gegen Rückauflassung des an die Kläger veräußerten Grundstücks zu zahlen. Hiergegen hatte er mit Schriftsatz vom 28. Juni 1978 Berufung eingelegt. Im Schriftsatz vom 13. Oktober 1978 folgte dann mit der Berufungsbegründung der Berufungsantrag. Mit diesem Antrag begehrte der Beklagte die Änderung der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung nur noch dahingehend, daß von der Zahlungsverpflichtung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 400 DM ab 6 1. Oktober 1976 bis zur Räumung und Rückauflassung des Grundstückes abgezogen werde. In der Berufungsbegründung heißt es dazu u.a., der Beklagte nehme die vom Landgericht angenommene Nichtigkeit des Kaufvertrages hin, er erkläre sich mit einer Rückabwicklung des Vertrages einverstanden, er habe Jedoch Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Den Vorwurf, arglistig gehandelt zu haben, weise er allerdings nach wie vor zurück. Der Beklagte wollte sich also - trotz Zurückweisung des Arglistvorwurfes - mit seiner Zahlungsverpflichtung unter Abzug einer Nutzungsentschädigung abfinden. Der vom Landgericht bejahte Zahlungsanspruch ist damit seinem Grunde nach nicht angefochten worden; es liegt insofern vielmehr angesichts der ausdrücklichen Hinnahme der Zahlungsverpflichtung ein wirksamer Teil-Rechtsmittelverzicht vor. Dieser Rechtsmittelverzicht und die mit ihm verbundene rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruches stehen dem späteren Antrag, mit dem die Zahlungsverpflichtung aufgrund nichtigen Kaufvertrages (ohne Erlöschen des Zahlungsanspruches durch Verrechnung mit der Gegenforderung auf Nutzungsentschädigung) verneint wird, entgegen. Die Berufung war dementsprechend insoweit unzulässig. 3. Im übrigen war die Berufung des Beklagten zu dem Hauptantrag auch deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel insoweit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet worden ist. Der Schriftsatz vom 13. Oktober 1978 enthält eine Berufungsbegründung nur zu dem später gestellten Hilfsantrag; der Antrag auf Klageabweisung wird dagegen nicht begründet. II. 1. Das Berufungsgericht hat zu dem Hilfsantrag des Beklagten die von ihm geforderte Nutzungsentschädigung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens auf monatlich 280 DM geschätzt. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Bedenken sind unbegründet: Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, wenn das Gericht seine eigene Sachkunde mit Recht für ausreichend hält (vgl. BGH NJW 1962, 2151; 1963, 1739; BGHZ 64, 100; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 286 Anm. 3 B; Zoller, ZPO 12. Auf § 402 Anm. 4 und § 284 Anm. 2 e). Bei nicht einfach liegenden Fragen ist das Gericht dann regelmäßig verpflichtet, im Urteil näher darzutun, worauf seine Sachkunde beruht (BGH NJW 1970, 419). Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Bewertung einfacher, überschaubarer, dörflicher Verhältnisse. Das Berufungsgericht hat zudem die Umstände, die es seiner Bewertung zugrundegelegt hat, im Urteil mitgeteilt. Die diesbezüglichen Feststellungen (dörfliche Lage, unterdurchschnittlich ausgestattetes Haus - fehlender Kanalanschluß, keine Zentralheizung - 70 qm Wohnfläche) werden von der Revision nicht in Frage gestellt. Bei einer derartigen Sachlage bestehen gegen die eigene Schätzung des Berufungsgerichts ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens keine rechtlichen Bedenken. 2. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Kläger als zulässig angesehen. Die hiergegen gerichteter Angriffe der Revision bleiben ebenfalls erfolglos: 8 Nach § 522 a Abs. 2 ZPO muß die Anschlußberufung, die - wie hier - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, in der Anschlußschrift begründet werden. Diesem Formerfordernis wird auch dann Genüge geleistet, wenn die Einlegung einer Anschlußberufung in einem Schriftsatz, der die zu stellenden Anträge und deren Begründung enthält, angekündigt oder ausdrücklich Vorbehalten wird und dann später die Anschlußberufung mit dem in dem Schriftsatz angekündigten Antrag erhoben wird (BGHZ 33, 169). Desgleichen kann eine Anschlußberufung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zulässigerweise durch Einreichung einer Anschlußschrift mit dem zur Anschlußberufung gestellten Antrag ohne Beifügung einer schriftlichen Begründung jedenfalls dann erhoben werden, wenn sie sich auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten Punkt bezieht (vgl. RG HRR 1938, 698; BGH LM § 826 (Ge) BGB Nr. 2). Im vorliegenden Fall genügte die Anschlußberufung der Kläger unter jeder der vorstehend erörterten Voraussetzungen den Anforderungen des § 522 a ZPO. Die Kläger hatten im Schriftsatz vom 6. Dezember 1978 im einzelnen vorgetragen, der Beklagte schulde ihnen noch 7 506,63 DM nebst 8 % Zinsen sowie weitere 8 % Zinsen aus 6 213»30 DM ab September 1976, die im Urteil des Landgerichts noch nicht berücksichtigt seien. Es wird dann ausschließlich insoweit eine Anschlußberufung Vorbehalten. In dem in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 1979 überreichten Schriftsatz vom gleichen Tage wird dann Anschlußberufung mit dem im Schriftsatz vom 6. Dezember 1978 vorbehaltenen Antrag gestellt. B. Zur Anschlußrevision der Kläger: I. Soweit die Anschlußrevision die Zulassung des Hilfsbegehrens des Beklagten durch das Berufungsgericht rügt, ist darauf hinzuweisen, daß die Zulassung sowohl im Falle des § 530 Abs, 2 ZPO als auch in dem des § 528 Abs. 2 ZPO mit der Revision nicht angreifbar ist (vgl. BGH NJW 1953, 607; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 527 Anm. 2 C) Soweit die Anschlußrevision in diesem Zusammenhang auch die Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach § 139 ZPO rügt, muß ihr schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil sie nicht darlegt, welche Stellungnahme die Kläger im Falle eines Hinweises durch das Gericht abgegeben hätten. II. Das Berufungsgericht hat den Klägern anstelle der verlangten 8 % Zinsen nur 4 % Zinsen zugesprochen. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Anschlußrevision sind unbegründet: 1. Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten zur Erfüllung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung bei der Sparkasse ein Darlehen in Höhe von 43 000 DM aufgenommen, das mit 8 % zu verzinsen gewesen sei. Dieses Darlehen sei mit eigenen angesparten und mit 7,5 % verzinsten Mitteln zurückgezahlt worden; es seien ihnen mithin insoweit Zinserträge in Höhe von 7,5 % entgangen. Der Beklagte hat den Vortrag der Kläger zur Zinshöhe bestritten. Die Kläger 10 - waren dementsprechend gehalten, ihren konkret dargelegten Schaden auch zu beweisen. Diesen Beweis haben sie jedoch trotz des ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts in der Sitzung vom 17. Januar 1979 auf den noch zu erbringenden Nachweis nicht geführt. Sie haben weder eine Zinsbescheinigung vorgelegt, noch einen sonstigen Beweis angetreten. 2. Was die mit der Anschlußberufung weiter geltend gemachten 7 506,63 DM anbetrifft, fehlt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Vortrag der Kläger, daß sie zur Aufbringung des geleisteten Betrages einen Bankkredit aufgenommen hätten oder daß insoweit für angelegte und in Anspruch genommene Eigenmittel ein Zinsverlust eingetreten sei. Dieser Vortrag wäre aber zur schlüssigen Schadensdarlegung erforderlich gewesen. 3. Soweit das Berufungsgericht den mit der Anschlußberufung geltend gemachten Feststellungsantrag der Kläger als unzulässig angesehen hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Anschlußrevision hat insoweit auch keine Rüge mehr erhoben. Die unbegründeten Rechtsmittel der Parteien waren mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hill Offt erdinger Dr. Eckstein Linden Vogt