FStrG § 17; BadWürttWasserG § 64; BGB § 677 Zur Frage, oh nach Rücknahme einer auf ein Wasserrecht gestutzten Einwendung in einem Planfeststellungsverfahren die durch die Einwendung erstrebte und vom Unternehmer durchgeführte Maßnahme als Geschäftsführung ohne Auftrag erfolgt* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr* Mattern, Offterdinger, Dr. Grell und von der Mühlen für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Die beklagte Stadtgemeinde erstellte im Jahr 1938 zu dem Zweck der Wasserentnahme aus dem Bodensee auf Grund eines in den 30er Jahren verliehenen Wasserrechts und zur Weiterbeförderung des Wassers zur Stadt an der nördlichen Seite der damaligen Reichsstraße 31 (jetzt Bundesstraße 31) ein Pumpwerk. Die Klägerin hat schließlich die Verlängerung des Stollens auf eigene Kosten, deren Erstattung sie von der Beklagten beansprucht, vornehmen lassen. 1. Das Berufungsgericht prüft, ob die im Gestattungsvertrag unter § 1 c niedergelegte Vereinbarung eine Regelung darüber enthält, welche der beiden Parteien die Kosten für die Verlängerung des Stollens (Neuanlage) für den Fall aufzubringen hat, daß der Stollen wegen Inanspruchnahme des Seebettes für die Verkehrswege entsprechend dieser Landgewinnung seewärts verlängert werden muß, um die Wassergewinnung der Beklagten nicht zu beeinträchtigen. Nicht dagegen treffe der Vertrag - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Abändems" - eine Regelung für den hier eingetretenen Fall: Daß nämlich der seinerzeit erlaubte Stollen bestehen bleibe und (nur) wegen einer Ufer- (und Bett-) Aufschüttung zur Erhaltung der Wasserentnahmeanlage seewärts verlängert werde« An eine Aufschüttung des Ufergeländes hätten die Vertragsparteien nicht gedacht und daher auch keine Regelung für die hierdurch etwa veranlaßten Baumaßnahmen zu dem Zwecke der Erhaltung der Wassergewinnungsanlage getroffen« Im Wege einer ergänzenden Auslegung des Vertrags gestatte der Klagvortrag Jedenfalls nicht eine Ergänzung im Sinne der Klägerin dahin, daß diese Kosten im Gestattungsvertrag von der Beklagten übernommen wären« Bei dieser Auslegung läßt die Revision jedoch außer acht, daß eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts als Eigentümerin eines Straßengrundstücks dem Gebot der Wahrung öffentlicher Interessen untersteht (Senatsurteil vom 20. Von dieser Rechtslage aus kann auch die von der Revision vertretene Auslegung, die Beklagte hätte nicht nur die Kosten aufzubringen, die durch eine Veränderung der bestehenden Anlage bedingt sei, sondern auch die Kosten für eine Verlängerung des Stollens in das Gewässerbett hinein, wenn diese Verlängerung durch irgendeine Änderung der Straße an dieser Stelle bedingt sei, nicht zwingend als einzig mögliche angesehen werden. 1• Einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin wegen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) lehnt das Berufungsgericht ab, weil die Klägerin mit der von ihr durchgeführten Baumaßnahme (Ausbau des Stollens unter dem neu gewonnenen Landstreifen) kein Geschäft der Beklagten, sondern ein eigenes Geschäft besorgt habe. Die Beklagte habe nämlich auf Grund des ihr verliehenen Wasserrechts eine Aufschüttung an dieser Stelle ohne vorherige Stollenverlängerung gemäß § 1004 BGB gegenüber dem Störer abwehren oder von ihm Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB verlangen können. Die Klägerin habe daher mit der von ihr ver-anlaßten Verlängerung des Stollens unter der Erdaufschüttung eine Maßnahme durchgeführt, die einem andern-* falls der Beklagten zustehenden Unterlassungs- bzw. Die Beklagte hatte in dem auch den Gewässerausbau regelnden Planfeststellungsverfahren Gelegenheit, Einwendungen mit der Begründung zu erheben, daß der beabsichtigte Ausbau auf ihr Wassergewinnungsrecht nachteilig einwirken und Nachteile oder Belästigungen für ihre Wassergewinnungsanlage herbeiführen würde Hat die Beklagte im Planfeststellungsverfahren durch Rücknahme ihrer Einwendungen ihre Rechte verloren, so hat die Klägerin bei der Verlängerung des Stollens nicht schon deshalb ein eigenes Geschäft wahrgenommen, weil - wie das Berufungsgericht meint -sie dies zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen hätte tun müssen. Daß die Verlängerung des Stollens in Wirklichkeit ein Geschäft der Klägerin selbst darstellt, kann sonach mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Die Sache ist nach dem derzeitigen Sachund Streitstand nicht zur Endentscheidung reif.Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann für den Fall, daß die Klägerin die Verlängerung des Stollens auf ihre Kosten nicht als eigenes Geschäft durchgeführt hat, um die von der Beklagten im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen auszuräumen, nicht abschließend entschieden werden, ob ein Anspruch auf Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten jedenfalls an folgendem scheitert: b) Auch wenn keine Vereinbarung festgestellt werden kann, könnte dem Klaganspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehen, weil die Beklagte sich im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin im Planfeststellungsverfahren veranlaßt gesehen hat, ihre Einwendungen zurückzuziehen* Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wäre zu prüfen, ob die Beklagte bei Aufrechterhaltung ihrer Einwendungen in diesem Verfahren erreicht hätte, daß der Klägerin die Durchführung der von ihr ergriffenen Haßnahmen auf eigene Kosten auferlegt worden wäre. Die Sache war sonach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch Uber die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja BGI12 i nein FStrG § 17; BadWürttWasserG § 64; BGB § 677 Zur Frage, oh nach Rücknahme einer auf ein Wasserrecht gestutzten Einwendung in einem Planfeststellungsverfahren die durch die Einwendung erstrebte und vom Unternehmer durchgeführte Maßnahme als Geschäftsführung ohne Auftrag erfolgt* BGH, Urt* v* 31* Januar 1975 * V ZR 74/73 — OLG Karlsruhe LG Konstanz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZE 74/73 URTEIL Verkündet am 31. Januar 1975 H i r t h , in dem Rechtsstreit Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Bundesrepublik Deutschland, BundesstraBenverwaltung, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Regierungspräsidium SUdbaden, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt Bürgermeister, vertreten durch den - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr* Mattern, Offterdinger, Dr. Grell und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -9. Zivilsenat in Freiburg - vom 22. Februar 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die beklagte Stadtgemeinde erstellte im Jahr 1938 zu dem Zweck der Wasserentnahme aus dem Bodensee auf Grund eines in den 30er Jahren verliehenen Wasserrechts und zur Weiterbeförderung des Wassers zur Stadt an der nördlichen Seite der damaligen Reichsstraße 31 (jetzt Bundesstraße 31) ein Pumpwerk. In einem Stollen unter der Straße und unter dem unmittelbar zwischen Straße und See entlang führenden Eisenbahnkörper leitet eine Ansaugleitung das Wasser vom See zu dem Pumpwerk und eine Druckleitung wieder auf die seewärts gelegene Straßenseite und in der Straße entlang zur Stadt« Durch Verträge vom 18. Februar und 15. Mai 1938 gestattete die ReichsStraßenbauVerwaltung die Benützung der Straße bei km 6, 860 " zur Unterführung einer Saug- und Druckrohrleitung in einem Rechteckdurchlaß" und von km 6, 862 bis km 8,157 "zur Verlegung einer Druckrohrleitung". U.a. verpflichtete sich die Beklagte in den Verträgen als Gesuchsteller (§ 1 c), "die Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung abzuändern oder zu entfernen und den früheren Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen, wenn dies von der Bauverwaltung verlangt wird." Entsprechend der auf Grund eines Planfeststellungsverfahrens festgelegten Planung des Bauvorhabens "Umgehungsstraße wurde im Zusammenhang mit dem Bau einer Anschlußstelle im Bereich des Stollens das Straßen-und Eisenbahngelände erhöht und im Seebett ein etwa 30 m breiter Uferstreifen aufgeschüttet, auf dem ein Teil der seewärts verlegten Straße und der neue gesamte Eisenbahnkörper gebaut wurden. Entsprechend dieser seewärtigen Verlegung des Ufers mußte der Stollen zu dem Wasser samt den Leitungen verlängert werden. Unter den Parteien ist streitig, wer von ihnen die Kosten dieser Verlegung zu tragen hat. Die Beklagte hat im Planfeststellungsverfahren mit Vertretern des Regierungspräsidiums Südbaden und des Straßenund Wasserbauamts Konstanz in einem Zeitpunkt, in dem die erwähnten Gestattungsverträge den Parteien noch nicht bekannt waren, über die Kostentragungspflicht Verhandlungen geführt, deren Ergebnis streitig ist. Die Klägerin hat schließlich die Verlängerung des Stollens auf eigene Kosten, deren Erstattung sie von der Beklagten beansprucht, vornehmen lassen. Nach Aufrechnung gegen bestimmte Forderungen der Beklagten hat sie vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 44 687,17 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Klägerin verfolgt mit der Revision den Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht prüft, ob die im Gestattungsvertrag unter § 1 c niedergelegte Vereinbarung eine Regelung darüber enthält, welche der beiden Parteien die Kosten für die Verlängerung des Stollens (Neuanlage) für den Fall aufzubringen hat, daß der Stollen wegen Inanspruchnahme des Seebettes für die Verkehrswege entsprechend dieser Landgewinnung seewärts verlängert werden muß, um die Wassergewinnung der Beklagten nicht zu beeinträchtigen. Es kommt zu dem Ergebnis, die Verpflichtung des Benutzers, auf Verlangen die Anlage entschädigungslos abzuändern oder zu entfernen und den früheren Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen, beziehe sich auf den Fall, daß eine Abänderung oder Entfernung der seinerzeit errichteten Anlage unter der Voraussetzung verlangt werde, daß dieser Stollen die Nutzung des Straßengeländes beeinträchtigen würde« Dieser vertraglich geregelte Fall sei, stellt das Berufungsgericht fest, Jedoch nicht eingetreten« Der Stollen sei in seinem ursprünglichen Bestand erhalten geblieben, und die Klägerin habe auch nicht seine Abänderung oder seine Beseitigung verlangt; unstreitig sei auch eine Beeinträchtigung der Nutzung des seinerzeit vorhandenen Straßenbereichs nicht eingetreten« Nicht dagegen treffe der Vertrag - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Abändems" - eine Regelung für den hier eingetretenen Fall: Daß nämlich der seinerzeit erlaubte Stollen bestehen bleibe und (nur) wegen einer Ufer- (und Bett-) Aufschüttung zur Erhaltung der Wasserentnahmeanlage seewärts verlängert werde« An eine Aufschüttung des Ufergeländes hätten die Vertragsparteien nicht gedacht und daher auch keine Regelung für die hierdurch etwa veranlaßten Baumaßnahmen zu dem Zwecke der Erhaltung der Wassergewinnungsanlage getroffen« Im Wege einer ergänzenden Auslegung des Vertrags gestatte der Klagvortrag Jedenfalls nicht eine Ergänzung im Sinne der Klägerin dahin, daß diese Kosten im Gestattungsvertrag von der Beklagten übernommen wären« Für die hier zu entscheidende Frage, wer die Kosten der durch die Aufschüttung der Klägerin notwendig gewordene Neuanlage der Stollenverlängerung zu tragen habe, könne keine Rolle spielen, daß die Klägerin auch Eigentümerin der ehemaligen Ufergrundstücke (Bahndamm und Straßengrundstück) sei« 2. Die Revision greift diese Auslegung des hier vorliegenden Individualvertrags an; jedoch ohne Erfolg, a) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe sich an den Wortlaut des Vertrags geklammert, ohne dessen wirkliche Bedeutung zu erkennen, Sie meint, der Vertrag gewähre der Klägerin ein bedingungsloses Recht auf Entfernung der (vorhandenen) Anlage und dementsprechend beschränke sich der Begriff "abzuändem" keineswegs - dies schon nicht nach seinem Wortsinn - nur auf die bereits vorhandene, im bisherigen Straßeneigentum errichtete Anlage; dieser Begriff umfasse vielmehr auch den Fall der Erweiterung oder Ergänzung dieser Anlage, wenn dies eine wie auch immer gestaltete Erweiterung oder Verlegung der Straße erfordere. Bei dieser Auslegung läßt die Revision jedoch außer acht, daß eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts als Eigentümerin eines Straßengrundstücks dem Gebot der Wahrung öffentlicher Interessen untersteht (Senatsurteil vom 20. Dezember 1971 «V ZR 132/69, NJW 1972, 493) und aus diesem Grund, wie den Vertragsparteien bekannt war, die Gestattung einer Benutzung des Straßeneigentums durch Versorgungsunternehmen nicht uneingeschränkt widerrufen kann. Dies bedeutet, daß die Klägerin nicht etwa, wie die Revision an anderer Stelle ausführt, erst einmal die bedingungslose Entfernung der vorhandenen Anlage hätte verlangen können, um dadurch nach (notwendig) anderweiter Gestattung einer Neuanlage die Beklagte zu Aufwendungen zu zwingen, die den hier für die Verlängerung aufzubringenden Kosten entsprechen. Von dieser Rechtslage aus kann auch die von der Revision vertretene Auslegung, die Beklagte hätte nicht nur die Kosten aufzubringen, die durch eine Veränderung der bestehenden Anlage bedingt sei, sondern auch die Kosten für eine Verlängerung des Stollens in das Gewässerbett hinein, wenn diese Verlängerung durch irgendeine Änderung der Straße an dieser Stelle bedingt sei, nicht zwingend als einzig mögliche angesehen werden. b) Schließlich sind die Vorwürfe der Revision,das Berufungsgericht habe die Interessenlage nicht hinreichend berücksichtigt und der Dammaufschüttung in den See hinein irrigerweise eine besondere Bedeutung beigemessen, nicht begründet. Zwar braucht sich auch der Straßeneigentümer im allgemeinen nicht auf einen Gestattungsvertrag mit einem Versorgungsuntemehmen einzulassen, der ihn im Falle einer Straßenänderung mit zusätzlichen Kosten wegen der Verlegung von Leitungen belastete und ihn so in seiner Aufgabe behinderte, geänderten Verkehrsverhältnissen sachgerecht Rechnung zu tragen. In der Regel sind daher Versorgungsunternehmen gehalten, die in einer Straße verlegten Leitungen den durch die Veränderungen der Straße gegebenen Verhältnissen anzupassen (Folgepflicht). Nach der Rechtsprechung des Senats besteht im Anwendungsbereich des Bundesfemstraßengesetzes auch kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, daß derjenige, der durch Änderung des Verlaufs einer Straße oder auch nur einer Kreuzung einem Anderen Kosten verursacht, 8 diese Kosten zu tragen habe (Senatsurteil vom 20* Dezember 1971 aaO mit Nachweisen). Sie fallen daher - soweit nicht eine andere vertragliche Regelung getroffen ist - in der Regel dem Versorgungsunternehmen zur Last, das die Leitung in die StraBe gelegt hat. Dies zwingt aber nicht zu einer Auslegung des vorliegenden Gestattungsvertrags in diesem Sinn. Vielmehr liegt es im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht nur die Kosten als der Beklagten aufgebürdet erachtet, die für eine - im Zusammenhang mit StraSenänderungen erforderliche- Wiederherstellung oder Neuanlage des errichteten Stollens entstehen, nicht dagegen die Kosten, die eine zusätzliche Untertunnelung des in einem öffentlichen Gewässer (§2 BaWüWassG) aufgeschütteten Erdreichs erfordert. Die Revision bringt schließlich in diesem Zusammenhang vor, das Berufungsgericht habe dem Umstand, daß die durch Verkehrsverhältnisse gebotene Straßenverlegung eine Aufschüttung des Bodenseeufers erforderlich gemacht habe, keine besondere Bedeutung beimessen dürfen. Die Rüge scheitert schon daran, daß das Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung entscheidend nicht auf die Aufschüttung des Seeufers, sondern darauf abgestellt hat, daß es sich um eine im Vertrag nicht vorgesehene Straßenverlegunfi auf aufgeschüttetem Gelände handelt. II. 1• Einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin wegen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) lehnt das Berufungsgericht ab, weil die Klägerin mit der von ihr durchgeführten Baumaßnahme (Ausbau des Stollens unter dem neu gewonnenen Landstreifen) kein Geschäft der Beklagten, sondern ein eigenes Geschäft besorgt habe. Die Beklagte habe nämlich auf Grund des ihr verliehenen Wasserrechts eine Aufschüttung an dieser Stelle ohne vorherige Stollenverlängerung gemäß § 1004 BGB gegenüber dem Störer abwehren oder von ihm Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB verlangen können. Die Klägerin habe daher mit der von ihr ver-anlaßten Verlängerung des Stollens unter der Erdaufschüttung eine Maßnahme durchgeführt, die einem andern-* falls der Beklagten zustehenden Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch von vornherein den Boden entzogen habe. Diese Baumaßnahme falle in den Rechts* kreis der Klägerin und sei ihr eigenes Geschäft ge* wesen. 2. Diese Begründung greift die Revision in verschiedener Hinsicht an. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat die Beklagte kraft der wasserrechtliehen Verleihung auf Grund des Badischen Wassergesetzes vom 26. Juni 1899 i.d.F. vom 12. April 1913 (GVB1 S. 230), letztmalig nach Abänderung neu bekannt gemacht am 27. August 1936 (GVB1 S. 135), - BadVG - allerdings nicht die rechtliche Stellung des Inhabers einer 10 wasserrechtlichen Bewilligung im Sinn der neueren Wassergesetze, d.h. des § 8 WHG und des § 13 BadWürttWG vom 25# Februar I960 (GesBl S. 17) erhalten. Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 BadWürttWG bestimmen sich Inhalt und Umfang der alten Rechte und Befugnisse, soweit sie nicht auf besonderen Titeln beruhen, also auch das hier ersichtlich nach § 40 BadWG verliehene Recht nach den bisherigen Rechtsvorschriften. Entscheidend ist jedoch folgendes: Laut Tatbestand des angefochtenen Urteils hat ein straBenbaureehtliches und ein eisenbahnrechtliches Planfeststellungsverfahren stattgefunden. Es ist davon auszugehen, daß der Klägerin im Rahmen des Straßenbauvorhabens "Umgehungsstraße die Aufschüttung des Gewässerbettes, also ein Gewässerausbau im Sinn des § 31 WHG und der §§ 64 ff BadWürttWG, gestattet worden ist. Durch die Planfeststellungen werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen, hier einschließlich der Wasserberechtigten, rechtsgestaltend geregelt (§17 FStrG). Die Auffüllung des Seebettes durch die Klägerin war daher auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses ungeachtet des Inhalts des der Beklagten als ein subjektives öffentliches Recht verliehenen Wasser-recht s rechtmäßig. Die Beklagte hatte in dem auch den Gewässerausbau regelnden Planfeststellungsverfahren Gelegenheit, Einwendungen mit der Begründung zu erheben, daß der beabsichtigte Ausbau auf ihr Wassergewinnungsrecht nachteilig einwirken und Nachteile oder Belästigungen für ihre Wassergewinnungsanlage herbeiführen würde 11 (§ 31 Abs. 2 WHG, § 64 Abs. 3 BadWUrttWG). Da sie entsprechende Einwendungen zwar erhoben, aber wieder zurückgenommen hat, kann sie nach der Planfeststellung auf jeden Fall gegen die Klägerin als Ausbauunternehmerin keine Ansprüche ins Feld führen, die auf Beseitigung der Störung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind (§§ 64 Abs. 6 BadWUrttWG in Verbindung mit §11 WHG). Hat die Beklagte im Planfeststellungsverfahren durch Rücknahme ihrer Einwendungen ihre Rechte verloren, so hat die Klägerin bei der Verlängerung des Stollens nicht schon deshalb ein eigenes Geschäft wahrgenommen, weil - wie das Berufungsgericht meint -sie dies zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen hätte tun müssen. Daß die Verlängerung des Stollens in Wirklichkeit ein Geschäft der Klägerin selbst darstellt, kann sonach mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. 3. Die Sache ist nach dem derzeitigen Sachund Streitstand nicht zur Endentscheidung reif. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann für den Fall, daß die Klägerin die Verlängerung des Stollens auf ihre Kosten nicht als eigenes Geschäft durchgeführt hat, um die von der Beklagten im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen auszuräumen, nicht abschließend entschieden werden, ob ein Anspruch auf Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten jedenfalls an folgendem scheitert: 12 a) Die Beklagte entnimmt aus dem Sachvortrag Uber den Verlauf des Planfeststellungsverfahrens, daß die Parteien eine dem Klaganspruch entgegenstehende vertragliche Vereinbarung getroffen hätten, Die Prüfung, ob etwa eine Vereinbarung dieses Inhalts unter den Parteien zustande kam, ist Sache des Tatrichters* b) Auch wenn keine Vereinbarung festgestellt werden kann, könnte dem Klaganspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehen, weil die Beklagte sich im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin im Planfeststellungsverfahren veranlaßt gesehen hat, ihre Einwendungen zurückzuziehen* Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wäre zu prüfen, ob die Beklagte bei Aufrechterhaltung ihrer Einwendungen in diesem Verfahren erreicht hätte, daß der Klägerin die Durchführung der von ihr ergriffenen Haßnahmen auf eigene Kosten auferlegt worden wäre. Die Sache war sonach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch Uber die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hill Mattem Offterdin|fcr Dr. Grell von der Mühlen