Bin Verbandsunternehmen, das einen Abv/asserkanal im Straßenkörper einer Bundesstraße verlegt, kann die .Erstattung der Eelgekosten vom Bund auch nicht unter Berufung auf das Veranlassungsprinsip verlangen. Her V.: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung, vom 24. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hr. Augustin und der Bundesrichter Hr. Rothe, Hr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt:. Hie Sache wird zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückverwiesen, dem auch die Ent-; Scheidung über , die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ging das Eige: tum an den jetzigen BundesStraßen auf die Klägerin über (Art.. Der Beklagte vertrat zu Beginn der Straßenbau arbeiten die Auffassung, der Sammler werde dem vom Verkehr auf der neuen Kreuzung ausgehenden Druck nicht standhalten können und sei im übrigen auch sanierungabedürftig. Da die Parteien sich über die Kostentragung nicht einigen konnten und die bereits begonnenen StraSenbauarbeiten keinen Aufschub duldeten trafen als im Anril und Mai 1962 eine schriftliche Es hieß darin, im Zuge des Umbaues der Kreuzung müsse der Abwassersammler auf einer Bange von etwa 50 m durch einen vorgefertigten Dreigelenkbogen verstärkt werden. Der Beklagte habe erklärt, daß er die Kosten der Verstärkung des Abwassersammlers nicht übernehmen wolle, da er "auf Grund des zwischen ihm und der Stadt bestehenden Vertrages ein Hecht gleichseitig mit: der Verstärkung solle zusätzlich eine Sanierung des Sammlers wegen „der;-Bombenschäden und sonstigen Kriegs--;, elnwirkungen durchgeführt werden. 1. Bas Recht des .Beklagten zur Herstellung des Abwassersammlers auf Grundstücken der damals ihm als Genossin angehörenden Stadt BflHBHf ergab sich aus § 27 Abs. 1 REG. Eie Ansicht des Berufungsgerichts, die Leitungen hätten auch nach der Verlegung dem Beklagten, nicht dagegen der Stadt als Eigentümerin der Straßen ge- § 3 Satz 1, §.7 des Gesetzes über die vermögens-rechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. Ber hinsichtlich der verlegten Leitung bestehende Buldungsanspruch des Beklagten habe sich nach dem Inkrafttreten des Heu-* regelungsgesetzes gegen das Bcich als Träger der Straßenbaulast, nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gegen die ElMgerin gerichtet. Für die rechtlichen Beziehungen der Bart eien seien wie in dem vom Senat durch jenes Ilrteil entschiedenen Fall § 1090 Abs. 2 und § 1023 1GB-maßgehend. so sei sie auch zu dem Ersatz der durch die Verstärkung der Leitungen entstandenen .Kosten verpflichtet... der Klägerin und zu ungunsten der beteiligten Versorgung sunternehmen entschieden halbe" (vgl,, dazu die oben unter I erwähnten Urteile' des Senats vom 27. b) Der Revision-ist jedoch darin beizhtreten, daß obligatorische Bulduhgeansprüchc, wie der Beklagte .■ sie hier gegenüber der Stadt BjflHIlBi hinsichtlich der Herstellung des Kanals hatte,'sich nach dem auf Art. 90 GG beruhenden Übergang des Eigentums an den Straßen auf die Klägerin nicht ohne weiteres gegen diese richteten. Der Senat hat damals entschieden, mit dem Übergang des Eigentums an der Straße auf die klagende Bundesrepublik nach Art* 90 GG • sei.eine Aufspaltung des Eigentums/an der Straße einerseits und den TerBorgungsleitungen'.andererseits mit der Folge eingetreten, daß der Beklagten ein dingliches, ■. ...Aus dieser EntScheidung folgt jedoch nicht, daß auch-, ein hinsichtlich de3 Straßengrundstücks nur obligatorisches Hecht, wie der Beklagte es hatte, zu einen dinglichen Nutzungsrecht erstarkt wäre. Dabei ist zu-beachten, daß § 8 des Gesetzes über die rex-mogensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. -157) zwar dingliche Hechte an den früheren Roichsautobahnen und Reichsstraß on bestehen läßt, nicht aber eine entsprechende' legelmng für schuldrechtliche Beziehungen trifft, sondern insoweit in $ 8 Abs. 2 nur die Regelung der schuld-' rechtlichen VorM^liichkeiten des Unternehmens «Reichs- : autoba^hnen« vorbehält.. e) Das Berufungsgericht hat weiter zwar nicht verkannt, laß bei Eugrundelegung'sciner Ansicht für den Beklagten insofern eine Besserstellung eingetreten sei, als er von der Entschädigung, die er nach § 27 ATds. 3 REG einem Genossen 'hätte zahlen müssen, der ' Klägerin gegenüber freigestellt sei. zu berücksichtigen, daß dem-Beklagten.der Klägerin .gegenüber auch nicht dieselben Rechte . Die IMldungSRflichten, die-ein; Genosae nach -§ : 27 Absv 1 RRG hinsichtlich der ihm gehörigen Grundstücke dem Beklagten gegenüber hat, lassen sich beim. Übergang des Eigentums an einem, solchen Grundstück nicht in der Weise aus dem" Bereich seiner sonstigen Rechte und Pflichten als Genosse herauslösen,'; daß sie - und nur sie .-<■ auf den neuen Grundstückseigentümer übergehen, Bas angefechtehe ürteii' lißt zudem^Aust1 führungeh darüber vermissen, welches Gewicht diesen ; Buldungspflichten im Yerhältniszu denübrigen Rechten undo.Ff 11 oh ten eines Genossen zukommt. d) Etwas anderes kann auch nicht’dem sogenannten ': TeranlasBungsprinzip entnommen werden, auf das der Beklagte sich in den 7orinstanzen zusätzlich-.berufen Lezember 1899 (RGBl S, 705); I 23 des Gesetzes ■ über .fernmeldeanlagen vom 14..Januar 1928 (BGBl IS. 272); § 5 des Gesetzes Über Kreuzungen von Bis en-•'bahnen und Straßen vom 4. 1963 (BGBl I,S, 681)-sind das Ergebnis einer Abwägung _ der jeweils beteiligten Interessen und ergeben kein i .den Anwendungsbereich; des Bundesfernstraßengesetzes allgemein umfassendes Prinzip des Inhalts, daß der- -jenige, der durch Anderinxg einer Kreuzung einem„anderen Kosten verursacht, diese Kosten zu tragen hätte. Zudem ist auch die im folgenden:erörterte Vorschrift des § 8 Abs.8 EStrG mit dem Veranlassungsprinzip nicht in Einklang- zu bringen (zu dem Veranlassungsprinzip vgl. 342, wo das Veranlassungsprinzip:: als eine Regelung des öffentlichen Rechts angesprochen wird, während es sich in § 8 Abs.10 um Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts -bändeIt; für die Anwen- e) hie hier vertretene Auffassung steht im Ergebnis auch im hinklang mit Eechtsgrundsätzen, die das i Bundesve rwaltungsgericht zur frage der ;:folgakosten auigestel.lt hat. Mit Eeeht weist das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammen-; ■ hang auch darauf hin,'' daß die legelung des § 8 Abs.8 Satz 1 EStrG nicht außer acht gelassen werden dürfe. has Bundesverwaltungsgericht entnimmt dieser Vorschrift, dem Träger der Straßenbaulast dürften durch diehinräumung von Sondernutzungen keine zusätzlichen kosten entstehen (Hinweis auf Marschall aaO § 8fidn. nicht ausdrücklich erörtert, ob der Beklagte sichvmit Erfolg darauf be~ ' / ■; rufen kann, die 'Klägerin habe durch die Änderung der Kreuzung einen enteiinungsgleichen ;Biiijgriff in::sein iigontum vorgenommen. Das angefochtene Urteil trägt nach alledem die Abweisung der Klage nicht. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung der vorstehenden Aus-führungen zu entscheiden haben, ob der Klägerin gegen den Beklagten der mit der Klage geltend gemachte - vertragliche oder gesetzliche - Anspruch auf Erstattung der vorgelegten Kosten susteht. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiaen» dem auch die Entscheidung über die Kosten'-des.
Nachschlagewerk: 3 a BGHZ : 3a
BundesfernstraßenG § 8 Abs. 10
Bin Verbandsunternehmen, das einen Abv/asserkanal im Straßenkörper einer Bundesstraße verlegt, kann die .Erstattung der Eelgekosten vom Bund auch nicht unter Berufung auf das Veranlassungsprinsip verlangen.
BGH, Urt. v. 24. «Januar 1969 - V M 74/65 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 74/65 .
URTEIL
Verkündet am
24... Januar IS
Vf ü s t , . '
J usti shaupt a okretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dein Rechtsstreit
des Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
dieses Vertreten durch den I-andschaftsverband Rheinland, dieser wiederum vertreten durch seinen Direktor in KVHHi} Bandes-*
haus,
Klägerin und Revisionsklägerin. - Prosoßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt Br.
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vertreten durch die Vorstandsmitglieder,
1.; Bergwerksdirektor Bergasseaaor a.D. m 2» Oberstadtdirektor a.D. Br. €r|
in Ei
Kstraße flP,
' B:^kiagten "und Hevisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br<
Her V.: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung, vom 24. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hr. Augustin und der Bundesrichter Hr. Rothe, Hr. Mattem, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:.
Auf die Revision der Klägerin wird •
das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-iandesgerichts Hammvom 29. Januar 1965 aufgehoben. Hie Sache wird zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückverwiesen, dem auch die Ent-; Scheidung über , die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
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Von Rechts wegen .
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Her Beklagte ist eine auf Grund des Ruhrrein-'haltungsgesetzes vom 5. Juni 1915 (PrGS S. 305) - RRG -zur Reinhaltung der Ruhr und ihrer Nebenflüsse in der Rechtsform einer Genossenschaft gebildete Körperschaft des off entliehen Rechts (§§ 1 und 5 1RG). In den zwanziger Jahren baute er einen Abwasserkanai von Mülheim an der Ruhr über Oberhausen und Huisburg:vy; zu dem. Rhein. Her aus Beton bergestellte Abwasserkanal verläuft im Gebiet der Stadt an der Aaker-
fährc unterirdisch zunächst im westlichen Böschungsfuß entlang der heutigen Bundesstraße 8. An der Stelle, an der ursprünglich die BundesStraße 8 die Bundesstraße '60 kreuzte, schneidet der Kanal die Bundesstraße 8 und führt entlang der Bundesstraße 60 nach Osten weiter.
Der Grund und Boden, in dem der . Abwasserkanal i Bereich der beiden Bundesstraßen verläuft, stand zur Zeit der Herstellung des Kanals im Eigentum der Stadt -Diese -war als'im Genossenschaftsgebiet lieg de Gemeinde Genossin des Beklagten (§ 4 Nr. 2 HEG). Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ging das Eige: tum an den jetzigen BundesStraßen auf die Klägerin über (Art.. 90 GG). ;
... Im Bahnen von Straßenbauarbeiten, die im:'dahr,;:;" 1962 der landschaftsverband Eheinland im Auftrag;der Klägerin durchführte j wurde der Kreisverkehr an der Kreuzung der Bundesstraßen 8 und 60 durch eine etwa 50 m weiter südlich'angelegte ampelgesteuerte Kreuzung ersetzt. An der neuen Kreuzung wird der Abwassersamm-
Der Beklagte vertrat zu Beginn der Straßenbau arbeiten die Auffassung, der Sammler werde dem vom Verkehr auf der neuen Kreuzung ausgehenden Druck nicht standhalten können und sei im übrigen auch sanierungabedürftig. Da die Parteien sich über die Kostentragung nicht einigen konnten und die bereits begonnenen StraSenbauarbeiten keinen Aufschub duldeten trafen als im Anril und Mai 1962 eine schriftliche
Es hieß darin, im Zuge des Umbaues der Kreuzung müsse der Abwassersammler auf einer Bange von etwa 50 m durch einen vorgefertigten Dreigelenkbogen verstärkt werden. Der Beklagte habe erklärt, daß er die Kosten der Verstärkung des Abwassersammlers nicht übernehmen wolle, da er "auf Grund des zwischen ihm und der Stadt bestehenden Vertrages ein Hecht
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zur Verlegung'des Sammlers habe,.das nicht beeinträchtigt werden dürfe11. gleichseitig mit: der Verstärkung solle zusätzlich eine Sanierung des Sammlers wegen „der;-Bombenschäden und sonstigen Kriegs--;, elnwirkungen durchgeführt werden. Sie Kosten der Sanierung werde der Beklagte ...selbst tragen. Hierdurch ergebe sich- ein KostenTerteilungsschlüssel ..von : 65.155 (Klägerin{Beklagter), der allen Eechnungsbe-:,. trägen zugrunde gelegt werden solle. Die Straßenbau-'
:Verwaltung werde die Kosten für.die Verstärkung.unter ■■■'Vorbehalt aller Hechte vorlegen, . behalte sich, aber / die Rückforderung der Verstärkungskasten.zuzüglich ■ ■..„.Zinsen vor,....
■. Intsprechsnde Ranierurgs-.ünd Verstärkungsar-beiten sind im Jahr 1962 durchgeführt worden. Während der Beklagte dii.entstandenen Sanierungskosten selbst trug, legte die Klägerin für die Ve’rstärkungskosten> insgesamt 99 430,01 DM vor.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit Erstattung eines Teilbetrags von 40.000 M nebst Zinsen.
Die Klage, ist .in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben..-Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Hagebegehren weiter, während der Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Bas Berufungsgericht geht zutreff end von der Zulässigkeit des Rechtswegs aus.; Ba das vom Beklagten be-
anspruchte Wegebenutzungsrecht den Gemeingebrauch an den hier in Betracht körnenden Bunde sf eras traßen nicht beeinträchtigt - etv/aige Beeinträchtigungen von kurzer Bauer für Zwecke der öffentlichen Yersorgung bleiben dabei nach ausdrücklicher gesetzlicher Yorschrift außer Betracht - unterstehen die aus der Inanspruchnahmesich ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den ^Parteien-dem vv bürgerlichen Hecht (§ 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz - PStrG -'vgl. dazu die Urteile des Senats vom 11. Juli 1962, -V m 175/60, BGHE 37? 555| vom 27. Juni 1962,
Y ZR 204/60, YkBl 1962, 572; Vom15. Mal1963,YZR ' 181/62, fkB11963t; 5^6/vom 5. April 1968, Y ZR 99/65,
WH 1968» 844; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 1968, VkBl 1968, 488). Es handelt sich mithin um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit
(f 13 gvg).
1. Bas Recht des .Beklagten zur Herstellung des Abwassersammlers auf Grundstücken der damals ihm als Genossin angehörenden Stadt BflHBHf ergab sich aus § 27 Abs. 1 REG. Bis Stadt konnte ihrer-
seits für den Machteil, der für ihre Grundstücke entstand, vom Beklagten Ersatz verlangen, § 27 Abs. 5 ERG. Eie Ansicht des Berufungsgerichts, die Leitungen hätten auch nach der Verlegung dem Beklagten, nicht dagegen der Stadt als Eigentümerin der Straßen ge-
hört (§95 BGB), steht im Einklang mit der Auffassung der Parteien; sie läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Bas gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, das Straßeneigentum sei nach Art. 90 GG auf die Klägerin übergegangen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht dabei die
Sonäerregelimg ftir Ortsdurchfahrten ü^ersehon Mtte (vgl. § 3 Satz 1, §.7 des Gesetzes über die vermögens-rechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. Mars 1951, BGBl I 877 i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die einstweilige. Beuregelung, des Straßen- . we sens; und der Straßenverwaltung vom. 26. Mir s 1934,
■ BOBl: I .243' - Keiiregelungsgesetz - und § 13 der ersten /
. Bur chführung sv er Ordnung', zu dem Beuregelungsgosetz vom ;
7.: Bezember 1934, RGBl I 1237; vgl. auch § 5 Abs. 4 FStrG).
o. : 2.. Unter Hinweis. auf das Urteil des Senats
■ BGH53 57, 353 führt das .Berufungsgericht weiter aus, das Heuregelungsgesetz und später das Grundgesetz (Art . 90 GG) hätten; am Eigentum des Beklagten an der Leitung nichts geändert. Ber hinsichtlich der verlegten Leitung bestehende Buldungsanspruch des Beklagten habe sich nach dem Inkrafttreten des Heu-* regelungsgesetzes gegen das Bcich als Träger der Straßenbaulast, nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gegen die ElMgerin gerichtet. Für die rechtlichen Beziehungen der Bart eien seien wie in dem vom Senat durch jenes Ilrteil entschiedenen Fall § 1090 Abs. 2 und § 1023 1GB-maßgehend. Hie die Klägerin in entspracheaidor Anwendung, dos § 1023 BGB die Kosten
• einer durch sie verlangten Verlegung der Anlage dem Beklagten hätte erstatten müssen? so sei sie auch zu dem Ersatz der durch die Verstärkung der Leitungen entstandenen .Kosten verpflichtet...
3. Biese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der .Hevision stand.
a) Keinen Erfolg kann die Revision allerdings mit ihren Hinweis darauf haben, daß der Senat in mehreren Urteilen, in denen es um die sogenannten FoXgekosten - das sind die Kosten der durch Änderung
. oder Verlegung von Straien" veranlaßten Inderung oder Verlegung von Versörgungsleitungen und von diesen hier gleichzusteilenden Abwassersammlern - ging, zugunsten . der Klägerin und zu ungunsten der beteiligten Versorgung sunternehmen entschieden halbe" (vgl,, dazu die oben unter I erwähnten Urteile' des Senats vom 27. Juni 1962, 15. Mai 1965 und 5. April 1968). Denn in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Fällen waren die Folgekosten Gegenstand vertraglicher Regelung zwischen den Betei-ligtch. Ergab dort die Auslegung der Gestattungsver-träge, daß die Tersorginigsimternebmen die Folgekosten zu tragen.'hattenv' so besagt: dies nicht, daß ohne, ent- . sprechende vertragliche Regelung die Rechtslage die .
: gloiche wir o. Eies gilt auch dann ,; : wenn man ' davon aus- :: ’ geht, daß ■Wegebenutzungsvertrigß■-i' n d e r / R e g e 1 dem Wegebenutser:die Folgepflicht auferlegen (vgl. dazu 'larschall, Bundesfernstraßengesetz 2, Auf1. 1963 § 8;:" •Mn. 11 S. 340). I
b) Der Revision-ist jedoch darin beizhtreten,
daß obligatorische Bulduhgeansprüchc, wie der Beklagte .■ sie hier gegenüber der Stadt BjflHIlBi hinsichtlich der Herstellung des Kanals hatte,'sich nach dem auf Art. 90 GG beruhenden Übergang des Eigentums an den Straßen auf die Klägerin nicht ohne weiteres gegen diese richteten.
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts findet in dem Urteil des Senats BGHZ 37 S. 333 keine hinreichende Stütze. In Renern Fall war die beklagte Stadt-
gemeinde zunächst Eigentümerin der Straße und der.'darin verlegten Versorgungsleitungen. Der Senat hat damals entschieden, mit dem Übergang des Eigentums an der Straße auf die klagende Bundesrepublik nach Art* 90 GG • sei.eine Aufspaltung des Eigentums/an der Straße einerseits und den TerBorgungsleitungen'.andererseits mit der Folge eingetreten, daß der Beklagten ein dingliches, ■. einer, beschränkten^ Dienstbarkeit nahe- /
; kommendes vBe.nut2uhgsreciat ain Straßenkörper sugestanden . habet Die'-Klägerin habe .daher-, nach 1Q9.0 Abs. 2in - ;/■/■• Verbindung mit § 1023 Abs,, 1 BOB die Folgekosten zu tragen., .... .
... Aus dieser EntScheidung folgt jedoch nicht, daß auch-, ein hinsichtlich de3 Straßengrundstücks nur obligatorisches Hecht, wie der Beklagte es hatte, zu einen dinglichen Nutzungsrecht erstarkt wäre. Dabei ist zu-beachten, daß § 8 des Gesetzes über die rex-mogensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. Harz 1951 (BGBl I S. -157) zwar dingliche Hechte an den früheren Roichsautobahnen und Reichsstraß on bestehen läßt, nicht aber eine entsprechende' legelmng für schuldrechtliche Beziehungen trifft, sondern insoweit in $ 8 Abs. 2 nur die Regelung der schuld-' rechtlichen VorM^liichkeiten des Unternehmens «Reichs- : autoba^hnen« vorbehält.. Damit erscheint die Ansicht, v-, . daß das Recht, des Beklagten zu einem dinglichen Recht erstarkt sei, kaum vereinbar.
e) Das Berufungsgericht hat weiter zwar nicht verkannt, laß bei Eugrundelegung'sciner Ansicht für den Beklagten insofern eine Besserstellung eingetreten sei, als er von der Entschädigung, die er nach § 27
ATds. 3 REG einem Genossen 'hätte zahlen müssen, der ' Klägerin gegenüber freigestellt sei. Is sei aber, so meint das Berufungsgericht’weiter, -andereraeits. zu berücksichtigen, daß dem-Beklagten.der Klägerin .gegenüber auch nicht dieselben Rechte . wie gegenüber einem Genossen zuständen;; '
’ Auch darin kann dem. Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Die IMldungSRflichten, die-ein; Genosae nach -§ : 27 Absv 1 RRG hinsichtlich der ihm gehörigen Grundstücke dem Beklagten gegenüber hat, lassen sich beim. Übergang des Eigentums an einem, solchen Grundstück nicht in der Weise aus dem" Bereich seiner sonstigen Rechte und Pflichten als Genosse herauslösen,'; daß sie - und nur sie .-<■ auf den neuen Grundstückseigentümer übergehen, Bas angefechtehe ürteii' lißt zudem^Aust1 führungeh darüber vermissen, welches Gewicht diesen ; Buldungspflichten im Yerhältniszu denübrigen Rechten undo.Ff 11 oh ten eines Genossen zukommt. - Ob die Stadt hier im konkreten Pall bestimmte Ansprüche gegen den- Beklagten. .aufVIntschä|!P^ gegenüber nicht ausschlaggebend und braucht daher nicht erörtert zu werden.
d) Etwas anderes kann auch nicht’dem sogenannten ': TeranlasBungsprinzip entnommen werden, auf das der Beklagte sich in den 7orinstanzen zusätzlich-.berufen .
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Bas vom Beklagten dafür zunächst genannte Urteil des Reichsgerichts (Recht 1904 S. 140 Nr. 638) und das Urteil des Oberlandesgerichts Raumburg (JV7 1931 , 1722 mit Anmerkung von loev/e) betrafen anders liegende Fälle. Es handelt sich hier weder um ein den einen Teil zu
fortdauernden Leistungen verpflichtendes Rechtsverbält-. nis und um das Verlangen des andern Teils,, diese Leistungen zu ändern - v/ie . in dem vom'Eeichsgericlit entschiedenen Pall noch um eine (aus einer Grund-gerechtigkeit des Allgemeinen Landrechts hervorge- 1 gangene) Grunddienstbarkeit wie im Urteil des Qber-landesgerichts Haumburg. Jie als Ausdruck ..des ?eranlas sungsprinzips gewerteten gesetzlichen Vorschriften - insbesondere §§ 5 und 6 des- Telegrafenwegegesetzes, vom.'10. Lezember 1899 (RGBl S, 705); I 23 des Gesetzes ■ über .fernmeldeanlagen vom 14..Januar 1928 (BGBl IS. 8);
39 des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 {RGBl II S. 272); § 5 des Gesetzes Über Kreuzungen von Bis en-•'bahnen und Straßen vom 4. .Juli 1939 (RGBl X- 8, 1211);
§ 11 Abs. 1 des Bisenbahnkreuzung vom 14*. August
1963 (BGBl I,S, 681)-sind das Ergebnis einer Abwägung _ der jeweils beteiligten Interessen und ergeben kein i .den Anwendungsbereich; des Bundesfernstraßengesetzes allgemein umfassendes Prinzip des Inhalts, daß der- -jenige, der durch Anderinxg einer Kreuzung einem„anderen Kosten verursacht, diese Kosten zu tragen hätte. Dies gilt m.;,so-ashr*.. wail die in §12 EStrG enthaltene Regelung der Kostentragung bei Anlage oder Änderung : . von Kreuzungen nur zu dem Teil dem Veranlassungsprinzip, zu dem andern Teil dagegen dem "Verkehrswertprinzip" folgt (vgl. dazu .Marschall aaO § 12 Rdn. 2 und 5). Zudem ist auch die im folgenden:erörterte Vorschrift des § 8 Abs. 8 EStrG mit dem Veranlassungsprinzip nicht in Einklang- zu bringen (zu dem Veranlassungsprinzip vgl. ferner BGHZ 36, 1, 9 sowie BVerwGE 13, 75, 80; Marscball aaO § 8 Rdn. 11 S. 342, wo das Veranlassungsprinzip:: als eine Regelung des öffentlichen Rechts angesprochen wird, während es sich in § 8 Abs. 10 um Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts -bändeIt; für die Anwen-
11
dung dos Veranlassungsprinzipsauf Fälle der vorliegenden Art hat sich im neuesten Schrifttum u.a, Joachim,
1TJW 1968, 1453 m.w.H., ausgesprochen).
e) hie hier vertretene Auffassung steht im Ergebnis auch im hinklang mit Eechtsgrundsätzen, die das i Bundesve rwaltungsgericht zur frage der ;:folgakosten auigestel.lt hat. So hat' das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil-vom:; 29. März 1968, BVerwG 1Y .0 100.56, VkBl 1968, 488 die Enteignung von Grundeigentum an.. Bernstraßen zwecks Verlegung einer Wasserleitung in den;'Btraßenkörper dann, als. unzulässig angesehen, wenn der Straßeneigenttimer einen zu demutbaren Gestattungsvertrag anbietet, der die dauernde Benutzung eines Straßenkörpers gewährleistet. Mo Übernahme der durch eine Straßenänderung bedingten Kosten der Yerlegung 'der . Versorgungsleitungen durch deren Eigentümer sei den YersorgungsüntBrnehmen in der legel zuzu demuten (so im ■: wesentlichen auch schon BYerwGE 13, 75, 79). Mit Eeeht weist das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammen-; ■ hang auch darauf hin,'' daß die legelung des § 8 Abs. 8 Satz 1 EStrG nicht außer acht gelassen werden dürfe.
Hach' dieser Yoraohrift hat derjenige, der eine behördliche Erlaubnis zu demtGebrauch der Bernstraßen über den \ Gemeingebrauch hinaus hat, gegen den Träger der Straßen- . baulast bei Sperrung, inderung oder Eihziehung.: der ; Straße keinen Ersatzanspruch. has Bundesverwaltungsgericht entnimmt dieser Vorschrift, dem Träger der Straßenbaulast dürften durch diehinräumung von Sondernutzungen keine zusätzlichen kosten entstehen (Hinweis auf Marschall aaO § 8fidn. 9S° 332; vgl. weiter auch'die Urteile BVerwGE 13, 75 und 26, 302), und vertritt weiter die Auffassung, daß ’’die von den Yer- , sorgungsunternehmen immer wieder den Gerichten zur
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Entscheidung gestellte Präge über die Polgekostentragung grundsätzlich, zu lasten der nutzungsberechtigten zu he- ' antworten" sei. Die Entscheidung der Präge, wer die Polgekasten zu tragen habe, könne nicht davon abhängen, ob die Beziehungen zwischen den Beteiligten öffentlich-rechtlich oder privatrochtlich ausgestaltet seien. - Auch nach dieser Auffassung ergibt das Bundesfernstraßengo-setz keine Grundlage für die AuffassungV - imVerhältnis zwischen Yersorgungsunternehmen imd StraSeneigentümer sollten die Polgekosten diesem zur last fallen,;soweit nicht vertragliche Yereinbarungen enigegenstehsn,;
4.Bas Berufmgsgericht:hat. nicht ausdrücklich erörtert, ob der Beklagte sichvmit Erfolg darauf be~ ' / ■; rufen kann, die 'Klägerin habe durch die Änderung der Kreuzung einen enteiinungsgleichen ;Biiijgriff in::sein iigontum vorgenommen. Tatsachen, die einen solchen Eingriff ergäben, sind jedoch auch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vom Beklagten vorgetragen.
Denn ! einen unrechtmäßigen Eingriff der Staatsgewalt : in die;Yermögensrechte des Beklagten stellte die Änderung der Kreuzung nicht schon deshalb dar, weil sie die lotwendigkeit einer YerStärkung des Sammlers ;: zur Böige hatte.
III.
Das angefochtene Urteil trägt nach alledem die Abweisung der Klage nicht. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung der vorstehenden Aus-führungen zu entscheiden haben, ob der Klägerin gegen den Beklagten der mit der Klage geltend gemachte - vertragliche oder gesetzliche - Anspruch auf Erstattung der vorgelegten Kosten susteht.
Das angefochtene; Urteil war daher 'aufzuheben.'
Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiaen» dem auch die Entscheidung über die Kosten'-des. Revisionsverfahrens.'zu übertragen war.
Br» Augustin . Rothe
Mattern
Hill ... Offterdinge
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