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BGH

Gericht: BGH

Die notariellen Erklärungen beider Parteien enthalten weder einen Hinweis darauf, daß dem Gerneinschuldner das Eigentum andern Grundstück nicht zustand, noch auf die Gründe, aus denen der Beklagte gleichwohl meinte, den Kaufvertrag erfüllen zu können« Zwischen don Parteien ist jodoch unstreitig, daß der Kläger beim Vertragsabschluß das Hichteigontum des Gemainachuldners kannte« Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch«, Zur Begründung hat er vorgetragen: Kr habe zwar vor Vertragsabschluß anläßlich einer Ende Juni 1954 ausgeführten Heise in die Schweiz von Rischer oriahren, daß der Beklagte ein Vorkaufsrecht in Anspruch nehme und auf Grund dieses Vorkaufsrechts das Grundstück an ihn veräußern wolle<> Eine solche Haftung dos Beklagten erachtet jedoch das Berufungsgericht nach § 439 BGB für ausgeschlossen, weil der Kläger beim Abschluß des Kaufvertrags gewußt habe, daß der Gemeinschuldner nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen sei«, Auch das ist frei von Rechts-irrtum, da sich die Vorschrift -»des § 439 BGB nicht nur auf ein des Eigentum beschränkendes Recht eines Dritten im Sinne des § 434 BGB, sondern auch auf das Eigentum selbst bezieht (BGB RGEK 11« Aufl« § 439 Anm« 3; Soergel/Siobert BGB 9« Aufl« § 439 Amu 5, jeweils mit weiteren Nachweisen)« 22; Ermen, BGB 3® Aufl« § 439 Anm« 4), erhebt sich aber, wie sowohl das Berufungsgericht als auch beide Parteien richtig erkannt haben, die Präge, ob die Parteien nicht mit Rücksicht darauf, daß sie beide beim Abschluß des Kaufvertrages da3 Riehteigentum des Gemeinschuldners gekannt haben, wenigstens - was hier allein in Betracht kommt - stillschweigend die Anwendung des § 439 Abs« 1 BGB, also den Portfall der Vertretungspflieht des Beklagten für den Rechtsmangel, ausgeschlossen haben« Hierzu wird schon in den Motiven zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (II« $. - allerdings in Abweichung von seinem Vortrag im ersten und noch zu Beginn des zweiten Rccntszugs -persönlich erklärt und fortan vortragen lassen, er habe bis zu dem Vertragsabschluß überhaupt nichts von einem Vorkaufsrecht des GemeinSchuldners gewußt und darüber woöor von den* Beklagten noch von dritter Seite etwas erfahren« Biesen Vortrag* aon der Beklagte überdies vergeblich zu widerlegen versucht habe, müsse der Kläger gegen sich gelten lassen« Habe er aber gar nicht gewußt, daß aer Beklagte auf Grüne einca Vorkaufsrechts das Grundstück sicher an der Hand zu haben meinte, oann scheide die Möglichkeit aus, daß der Kläger irgend etwas in dom Verhalten und in den Äußerungen des Beklagten in Beziehung auf das Vorkaufsrecht als besondere Zusicherung aer Eigentums-ver3chaffung auch nur habe verstehen können oder verstanden habe« Dem entspreche auf der anderen Seite, daß der Beklagte sich unbestritten vor und oei Vertragsabschluß gegenüber deal Kläger nicht positiv zu dem Vorkaufsrecht geäußert und auch 3onst nicht seine Zuversicht bekräftigt habe, daß er das Eigentum verschaffen werde« Bedenken und Zweifel, die den Beklagten zu solchen Äußerungen hätten veranlassen können, habe der Kläger nach Deinem eigenen Vortrag auch nicht vor-gebrucht« Er habe überhaupt eine unklare Vorstellung darüber gehabt, wieso der Beklagte habe hoffen können, an dae Grundstück heranzukommon« Er habe sich im Grunde, wie er es zu einem andern Punkt selbst ausgedruckS habe, keine Gedanken darüber gemacht« Wenn er bei-spielowcise an einen "Anspruch" des GemeinSchuldners gegen den Grundstückseigentümer deshalb geglaubt nabe, weil der Gerneinschuldncr bereita 60 000 DM in daa Io » Das Reichsgericht hat die Forderung dos Vertrags-gegnors auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung des Flacheisens u.a« mit der von der Revision herangezogenen Begründung bejaht, daß derjenige, uer eine Leistungs« Verpflichtung übernehme und dabei erkennbar macne, daß deren Erfüllung von der Durchführbarkeit eines vor-gängigen Deckungykaufus abhänge, damit stillschweigend seinem Vertragogegner gegenüber die Garantie übernehme, daß die Lieforungsvorpflichtungon seines Vör-manneo ihm gegenüber mindestens die gleichen seien, v/ie die seinen dem Vertragogegner gegenüber, und daß er sich durch das Deckungsgeschäft die gleiche Sicherheit und Wahrscheinlichkeit geschaffen habe, die v/citorvericauftc Ware zu erhalten, wie sic dor Vertrags-gegner sich durch d en Vertragsabschlufä zu verschaffen gehofft habe (RG aaO ,528)« Dieser Grundsatz kann, wie in der Revisionserwiderung mit Recnt hervorgehoben wird, über den ihm zu Grunde legenden Sachverhalt (beschränkte Gattungoschuld, Handelsgeschäft zu dem min-desten^auf Seiten des Verkäufers) hinaus keine Geltung beanspruchen und deshalb hier, v/o es sich urn den Verkauf eines iiausgru.noStücks handelt, aus den vom Berufungsgericht auf geführten Grünaen nicht angewenäet werden«, Soweit die Revision in aieseni Zusammenhang noch meint, wenn ein Laie von einem Rechtsanwalt ein Grundstück kaufe, dann gingen beide Parteien davon aus, daß der Verkäufer auch oie RigentumsVerschaffung an den Käufer möglich mache, ist ihr entge-gonzuhalten, daß damit noch nichts darüber gesagt ist, daß der Beklagte auch aie Garantie für die Eigeivtums-Verschaffung übernommen hat«, b) Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zu dem Vorwurf, cs habe unter Verletzung des $ 2B6 ZPO den von den Parteien in § 3 des Kaufvertrags vereinbarten Zahlungs modus nicht berücksichtigt, nach dem vom Kläger Io 000 hM innerhalb einer Woche nach erfolgter Vertragsannahme zu zahlen gewesen seieno Die Zustimmung des Beklagten zu dieser VertragsbeStimmung und die darin liegende Bereitschaft, einen 'feil des Kaufpreises unmittelbar nach Abschluß des Kaufvertrags und vor der Auflassung und der Eintragung in Empfang zu nehmen, könne, so meint die Revision, nur als absolute Garantie des Beklagten für die Bigentumevcrachaffung angesehen wordene Auch diese Rüge ist nicht begründete Da das Berufungs« gericht die in *rage stehende Zahlungsvereinbarung im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich aufgeführt hat (BU So 3)9 ist schon kein Anhaltspunkt für ein übersehen dieser Vereinbarung gegeben«, aus ihr kann auch nur entnommen werden, daß die Parteien mit der Erfüllung des Kaufvertrags gerechnet haben0 über eine Zu3icnerung dos Beklagten, seine Verpflichtung zur nigentumsverschaffung zu erfüllen, besagt sie nichts«, c) Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse seinen Vortrag bei seiner persönlichen Anhörung, er habe bis zu dem Vertragsabschluß überhaupt nichts von einem Vorkaufsrecht des GerneInschuldners gewußt und darüber v/eder von (fern Beklagten noch von dritter beite etwas erfahren, gegen sich gelten lassen,, "sie meint? Januar 1962 ist tatsächlich nur davon die Rede, der Kläger habe bis zur Reise in die Schweiz nichts davon gewußt, daß der Beklagte den Verkauf über sein Vorkaufsrecht herleiten würde, Dieser Irrtum des Berufungsgerichts ist aber unschädlich, weil es diesem ersichtlich auf die persönliche Erklärung des Klägers bei seiner ersten Anhörung ankosu Wenn es diese Erklärung dahin gewürdigt hat, daß der Kläger bis zu dom Vertragsabschluß keine A.enntnis von dem Vorkaufsrecht des Gerneinschulcmers gehabt habe, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Im übrigen hat der Kläger bei seiner zweiten Anhörung ausdrücklich erklärt, er bleiou dabei, daß ihm u«a. von einem Vorkaufsrecht nichts bekannt gewesen sei« Daß damit nicht die ^eit bis zur Reise in die Schweiz, sondern die Reit bis zu dem Vertragsabschluß gemeint war, ergibt sich eindeutig aus dom folgenden Satz der Aussage dos Klägers, es sei ihm bei Abschluß seines Vertrags auch nicht bekannt gewesen, daß das Grundstück bereits von Fischer an Rimbeck verkauft gewesen sei. jänt gegen der Meinung der Revision ergeben sich auch daraus keine Anhaltspunkte für eine Zusicherung der KigentumsverSchaffung durch den Beklagten, daß der Kläger vor dem Abschluß des notariellen Kaufvertrags zu bischer in die Schweiz gereist war und der Beklagte auf diese Reise seinen Vertreter und seinen Bürovor~ Steher mit geschickt hatte* Diese Umstände besagen nicht mehr, als daß es hierdurch dem Kläger ermöglicht werden sollte, das Grundstück unmittelbar von Fischer zu erwerben* Die Revision meint schließlich, aus oem von den Parteien vorgetraganon Prozoßstoff ergebe sich mindestens in hohe dos eingcklagten Betrags ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Verschulden bei Vor~ tragsabschluß, weil der Beklagte als Rechtsanwalt nätte wissen müssen, daß ein Voritaufsroent an einem Grundstück nach $ 313 BGB der notariellen Beurkundung bedürfe, und ör deshalb verpflichtet gewesen were, den Kläger darüber aufsuklären, daß er das von ihm verkaufte Grundstück nicht fest an der hand gehabt habe« Dem Erfolg dieser Hüge steht entgegen9 daß der Kläger in diesem Fall, wie das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum ausführt9 nur einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensscnadens naben würde, mit der Klage aber (vorgl« auch urteil des Landgerichts b« b des Tatbestandes und Beruiungsurteil ä« 3 des Tatbestandes) ausdrücklich Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt wird (Urteile des Senats vom 2° Dezember 1959s V KR 72/58 öo 9, vorn 6„ März 1963, V ZU öb/61 So 6 und vom 1ü« Juli 1965, V KR 66/62 So 5/4? 967)o Der Senat kann deshalb auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß und damit auch auf die in dieser Hinsicht möglicherweise oeöeutsanie Meinung der Revision nicht eingohen, der Beklagte hätte als Rechtsanwalt wissen müssen, daß ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück nach § 513 BGB der notariellen Beurkundung bedürfe und daß diese Beurkundung nicht durch eine Eintragungsbewilligung ersetzt wex’don könneo

Zitierte Normen: § 439 BGB
GrundstückBGBBerufungsgerichtRechtVorkaufsrechtdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I-2R_74/6£
2215 062
Verkündet
 am 30« Ofctooer 1963
JustizhauptSekretär als Jrkundsbearater oer Geschäftsstelle
I m Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 dos Rio kt ronie ist er Heinrich
 Istraße V
Klägers, Berufungabeklagten und Revisions-
klägers, .
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den Rechtsanwalt Br« Fritz W IHHHHHHi in
 als Konkursverwalter über das Ver*^ mögen des Polstermeisters Heinz l4BR>
Beklagten, Berufungskläger und Revisions-“
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/ält Br«
hat dor V® Zivilsenat dös Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Oktober 1963 unter Mitwirkung dos Senatopräsidenton Br. Tasche und der Bundes-richtor Br« Augustin, Br« Rothe, Br. Freitag und Offter-dingor
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfui’t (Main) vom 22« Februar 1962 wird -auf Kosten des Klägers zuruckgowiesen«
Von Rechts wogen
 Tatboatandj^
Das ita Krieg zerstörte Hausgrundstück Friedrich EjU-Straüe WB in K0|, Uber das der Ingenieur Hans FflHHB in iBHHB (Schweiz) verfügungsberechtigt war, war seit 194b) an den Kaufmann Eimbeck und seine Ehefrau vermietet* Diese hatten das Grundstück enttrümmern und Bauten auf ihm aueführen lasson* Im Jahre 1953 wurde der Gemeinschuldner	Mieter des Grundstücks* Er
 fand seine Vorganger für ihre Bauaufwondungen mit einer Zahlung von 000 DM ab und überließ ihnen einen Teil der Räume in Untermiete*
In einer privatscariffliehen Urkunde vom t>* November 1933 erklärte sieh Eiseher bereit; für den Gerneinschuldner RflHI ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eintragen zu lassen* Eine entsprechende Eintragungsbev/illigung mit Eintragungsantrag wurde von dem Bevollmächtigten EBHIB? dom Grundstücks makler GWB, zur gleichen Zeit unterzeichnet* DCosen Unterschrift wurde notariell beglaubigt*
Auf den am 30* März 1954 eingereicht on Eintragung ontrag erhob das Grundbuchamt Beanstandungen* Ehe sie vollständig behoben waren, wurdonder Eintra« gungsantrag durch die weitere Entwicklung überholt. Der Gemeinschuldner nahm auch die Kaufangebote nicht an, die ihm üflHHI durch seinen Bevollmächtigten Croh im Januar und Februar 1954 gemacht hatte*
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Dor Beklagte wollte, nachdem er mit aer Konkurseröffnung am 5« März 1954 Konkursverwalter Uber das Vermögen itöaers geworden war, das Grundstück für die Konkurs, masse erwerben und dann weiter veräußern« Hierbei ging er davon aus, auf Grund des privat schriftlich vereinbarten und demnächst für den Gemeinschuldner im Grundbuch oinzu-tragenden Vorkaufsrechts das Grundstück fest in dor Hand zu haben«, Hach vorbereitenden Verhandlungen, in denen die Einzelheiten abgosprochen worden waren, bot der Kläger, der ein Interouoe an dem Grundstück hatte und auf die Verkauf sabsicht des Beklagten aufmerksam gemacht worden war, dem Beklagten in notarieller Urkunde vom 8« Juli 1954 don Kauf des Grundstücks zu dem Breis von 80 000 DM an« Der nach Übernahme einer Hypothek und der Hypothekengowinnabgabe verbleibende Bestkaufpreis von 74 730 DM sollte in Höhe von 10 000 DM innerhalb einer Woche nach Yertragsannanme, in Höhe von 52 730 DM am Tage der Auflassung und in Höhe von 12 000 DM in drei gleichen Jahresraten am 1«» Oktober der Jahre 1955 bis 1957 bezahlt werden« Der Beklagte nahm das Angebot in notarieller Urkunde vom 10* Juli 1954 an«.
Die notariellen Erklärungen beider Parteien enthalten weder einen Hinweis darauf, daß dem Gerneinschuldner das Eigentum andern Grundstück nicht zustand, noch auf die Gründe, aus denen der Beklagte gleichwohl meinte, den Kaufvertrag erfüllen zu können« Zwischen don Parteien ist jodoch unstreitig, daß der Kläger beim Vertragsabschluß das Hichteigontum des Gemainachuldners kannte«
Der Beklagte bemühte sich in der Bolgezeit vergeblich, das Grundstück für den Kläger zu sichern« Er wurde von
pH, der schon im Mai 1954 das Grundstück an seinen ersten Mieter Eimbock verkauft hatte, auf das Vorkaufsrecht des Gemeinschuldners verwiesen«. Als er dieses Vorkaufsrecht uusübte, mußte er, zu dem Teil erst nach gerichtlicher Klärung zwischen ihm und ü'HjlB ennerseits und Kimbock «andererseits, erfahren, daß das vermeintliche Vorkaufsrecht unwirksam sei» Kim-heck nat endgültig das Grundstück erworben«,
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch«, Zur Begründung hat er vorgetragen: Kr habe zwar vor Vertragsabschluß anläßlich einer Ende Juni 1954 ausgeführten Heise in die Schweiz von Rischer oriahren, daß der Beklagte ein Vorkaufsrecht in Anspruch nehme und auf Grund dieses Vorkaufsrechts das Grundstück an ihn veräußern wolle<>
Sr habe aber als Kechtsunkundiger von der Wirksamkeit des Vorkaufsrechts ausgehen dürfen, zu demal alle anderen Beteiligten und erst recht der Beklagte derselben Auffassung gewesen seien* Kraft des Kaufvertrags müsse der Beklagte für seinen Irrtum eintreton und Schadensersatz leisten, wenn er infolge des Irrtums über die RechtsWirksamkeit des Vorkaufsrechts den Kaufvertrag nicht erfüllen könne«.
Der Kläger hat deshalb beantragt,
 Io den Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM nebst 4 # Zinsen 30it dom 15«. Juli 1959 zu verurteilen,
2c die Verpflichtung des Beklagten festzustellen,
 den aus der Nichterfüllung deo Grundstücks-
kaufvortrages ab 1« Juli 1959 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen«
Per Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisorio
 Er hat vorgetragen: Per Kläger sei bei Vertragsabschluß darüber unterrichtet gewesen, daß das Vorkaufa-recht noch nicht im Orundbuch eingetragen sei, daß der Eintragung auch Hindernisse entgegenstündon, die nicht ohne weiteres behoben werden könnten, und daß das Vorkaufsrecht ohne Eintragung nicht rechtswirk--sam seio Per. Kläger sei auch nicht imstande gewesen, den Kaufvertrag zu erfüllen« £r habe überdies auf ihm etwa zustehendo öchadensersatzansprüehe verzichtet 0
Pas Landgericht hat nach Beweisaufnahme der adage stattgogeben« Es hat darauf abgestellt, daß der Hach-weiö dafür, daß der Kläger die Unwirksamkeit des Vorkaufsrechts gekannt habe, vom Beklagten nicht erbracht sei»
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes«--gericht nach weiterer Beweisaufnahme die Klage ab** gewiesen«,
Mit seiner Revision vorfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, Per Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entschoiaungogründo:
1* Pas Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß, wenn der Verkäufer einer Bache die ihm nach
$ 433 BGB obliegende Verpflichtung zur Verschaffung den Eigentums nicht erfüllt. Dich die Rechte des Käufers ger&äß § 440 Abs* 1 BGB nach den Vorschriften der §§ 320 bis 327 BGB bestimmen, daß dies auch dann gilt, v/enn acr Verkäufer bereits bei Abschluß des Kaufvertrags zur Verschaffung des Eigentums unvermögend v/ar (LM § 439 BGB Hr« 3 mit weiteren Nachweisen), und daß deshalb der Verkäufer nach § 32p BGB zu dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist*
Eine solche Haftung dos Beklagten erachtet jedoch das Berufungsgericht nach § 439 BGB für ausgeschlossen, weil der Kläger beim Abschluß des Kaufvertrags gewußt habe, daß der Gemeinschuldner	nicht Eigentümer des
 Grundstücks gewesen sei«, Auch das ist frei von Rechts-irrtum, da sich die Vorschrift -»des § 439 BGB nicht nur auf ein des Eigentum beschränkendes Recht eines Dritten im Sinne des § 434 BGB, sondern auch auf das Eigentum selbst bezieht (BGB RGEK 11« Aufl« § 439 Anm« 3; Soergel/Siobert BGB 9« Aufl« § 439 Amu 5, jeweils mit weiteren Nachweisen)«
Das Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsirr** tum die Auffassung des Landgerichts abgolehnt, der mangel im Rocht im Sinne dos § 439 Abs« 1 BGB liege hier darin, daß das für den Gcraeinschuldner bewilligte Vorkaufsrecht unwirksam gewesen sei* Dieses Vorkaufsrecht fallt nicht unter § 439 Abo« 1 BGB, weil oo kein den Rechtoerworb aes Klägers belastendes Recht im Sinne des § 434 BGB ist« V/enn es wirksam begründet worden wäre, hätte cs, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, vielmehr dem Beklagten gerade die Möglichkeit gegeben, das Grundstück zu beschaffon und
 seine Verkäuferpflicht gegenüber dem Kläger zu erfüllen.
Insoweit werden auch von der Revision keine Angriffe erhoben«
2« Da die Vorschrift des § 439 Abs« 1 BGB nachgiebiges Recht enthält, die Vertragsparteien also eine von ihr abweichende Regelung treffen können (BGB RGRK aaO § 439 Ann«, 7; Staudinger, BGB 11* Aufl« § 439 Anin«
22; Ermen, BGB 3® Aufl« § 439 Anm« 4), erhebt sich aber, wie sowohl das Berufungsgericht als auch beide Parteien richtig erkannt haben, die Präge, ob die Parteien nicht mit Rücksicht darauf, daß sie beide beim Abschluß des Kaufvertrages da3 Riehteigentum des Gemeinschuldners gekannt haben, wenigstens - was hier allein in Betracht kommt - stillschweigend die Anwendung des § 439 Abs« 1 BGB, also den Portfall der Vertretungspflieht des Beklagten für den Rechtsmangel, ausgeschlossen haben« Hierzu wird schon in den Motiven zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (II« $. 216) ausgeführt, daß, wenn beide Vertragsparteien den Kaufvertrag wissentlich und ausdrücklich über die Sache eines Dritten abgeschlossen haben, es von der Beurteilung des konkreten Palles abhänge, ob ein (nach BGH2 13,
 341, 345 dor Vorschrift des § 439 Abs« 1 BGB zu Grunde liegender) Verzicht des Erwerbers auf die Haftpflicht des Veräußerers anzunehmen sei oder, nicht* Dementsprechend wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Ansicht vertreten, daß in dem wissentlichen Verkauf einer fremden Sache oine Gewährleistung des Verkäufers, nämlich dessen Zusicherung zur Beseitigung
 dos Rechtsmangelo liegen könne (HG Recht 1^21 Nr« 520; BGB RGRK aaO & 459 Anm* 7; Btaudinger aaO§459 Ann»«, 22; Erman aaO $ 459 Annu 4; Gert-mann BGB 5« Aufl» § 459 Anm* 1 d; Planck, BGB 4o Auflo § 459 Anm* 1 b; Enneccorus/Lehmann, Schuld-recht 15o Bearbeitung § 1o6 III 2 So 426)«, Bür Verkäufer soll hiernach insbesondere dann für die Erfüllung des Kaufvertrags haften, wenn der Käufer nach den umstanden dos Falles davon ausgehen durfte, daß der Verkäufer im Einverständnis mit ueia Britten, also dem Eigentümer, handelte (OLG Stuttgart Recht 1918 Br* 216; BGB RGRKaaGÖ§459 Aruiu 7)o
Eine stillschweigend vereinbarte Zusicherung indem aufgeführten Sinne wird von dem Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint:
Für den Verkauf bev/egliehor, nur öer Gattung nach bestimmter Sachen, die sich der Verkäufer erst durch einen Beckungskauf besorgen müsse, möge zwar, zu demal bei Geschäften unter Kaufleuten, die Erwägung zu-treffen, daß in dem Verkauf unter solchen Umständen gleichzeitig eine stillschweigende Garantie des Vor« kaufers für die Beschaffung der Gegenstände zu erblicken seic Für den ganz anders gelagerten Fall Oes Verkaufs eines fremden Hausgrundstücks müßten aber andere Umstände hinzutroten, ehe eine stillschweigende Garantie angenommen werden könne* In dieser Beziehung komme eino Bedeutung der Rolle zu0 die das vermeintliche Vorkaufsrecht des Gernein-scbuldnura bei oen Überlegungen und Verhandlungen der Parteien gespielt habe«. Nun habe der Kläger aber
 
- allerdings in Abweichung von seinem Vortrag im ersten und noch zu Beginn des zweiten Rccntszugs -persönlich erklärt und fortan vortragen lassen, er habe bis zu dem Vertragsabschluß überhaupt nichts von einem Vorkaufsrecht des GemeinSchuldners gewußt und darüber woöor von den* Beklagten noch von dritter Seite etwas erfahren« Biesen Vortrag* aon der Beklagte überdies vergeblich zu widerlegen versucht habe, müsse der Kläger gegen sich gelten lassen« Habe er aber gar nicht gewußt, daß aer Beklagte auf Grüne einca Vorkaufsrechts das Grundstück sicher an der Hand zu haben meinte, oann scheide die Möglichkeit aus, daß der Kläger irgend etwas in dom Verhalten und in den Äußerungen des Beklagten in Beziehung auf das Vorkaufsrecht als besondere Zusicherung aer Eigentums-ver3chaffung auch nur habe verstehen können oder verstanden habe« Dem entspreche auf der anderen Seite, daß der Beklagte sich unbestritten vor und oei Vertragsabschluß gegenüber deal Kläger nicht positiv zu dem Vorkaufsrecht geäußert und auch 3onst nicht seine Zuversicht bekräftigt habe, daß er das Eigentum verschaffen werde« Bedenken und Zweifel, die den Beklagten zu solchen Äußerungen hätten veranlassen können, habe der Kläger nach Deinem eigenen Vortrag auch nicht vor-gebrucht« Er habe überhaupt eine unklare Vorstellung darüber gehabt, wieso der Beklagte habe hoffen können, an dae Grundstück heranzukommon« Er habe sich im Grunde, wie er es zu einem andern Punkt selbst ausgedruckS habe, keine Gedanken darüber gemacht« Wenn er bei-spielowcise an einen "Anspruch" des GemeinSchuldners gegen den Grundstückseigentümer deshalb geglaubt nabe, weil der Gerneinschuldncr bereita 60 000 DM in daa
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Grundstück hineingestockt hübe, so liege mindestens die Vermutung nahe, daß er selbst nur von einer auf diese wirtschaftliche Machtstellung gegründeten, mehr oder weniger großen tatsächlichen Aussicht aes Beklasten auf Erstehung des Grundstücks ausgegangen sei« Jedenfalls aber habe er nicht behauptet, geschweige denn dargetan, daß seine unklaren Vorstellungen von dem Beklagten hervorgerufon oder bekräftigt worden seien« Hach der Heise zu	dio	er vor Vertragsab-
schluß ausgeführt habe, habe der Kläger überdies positiv wenigstens das eine gewußt , daß dieser nicht bereit gewesen sei, ihm unmittelbar ohne Umv/eg über den Beklagten das Grundstück zu verkaufen« Gerade dann, wenn er die Beweggründe J?■MB nach seiner Darstellung nicht gekannt oder nicht verstanden gehabt habe, andererseits der Beklagte ja ausdrücklich dem unmittelbaren Erv/erb zugestimmt habe, hätten sich ihm um so mehr Bedenken aufdrängen müssen, ob der geplante Grundstückserwerb überhaupt ohne Schwierigkeiten vor sich gehen werde« seine Erklärung, er habe sich darüber keine Gedanken gemacht, könne unter solchen Umständen nur als ein Ausweichen vor dom Eingeständnis gewertet werden, daß er die ihm sich bietende Chance auf aen vorteilhaften Erwerb da** Grundstücks auf jeden 3all ohne Rücksicht auf die Erlolgsaussicht habe •■■^hrnehmen wollen«
3« Da diese Ausführungen des Berufungsgerichts eine Auölegungofrage zu dem Gegenstand haben (vgl« BGB RGEK aaO § 439 Anm. 7), sind sic in der Itevisionsinstanz nur beschränkt, nämlich nur dahin nachprüfbar, ob
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gesetzliche Auslegungsregeln ooer Veriahrcnsvor-scnriften verletzt sind«.
Die in diese** iiinsieht erhobenen Revisionsrügen sind jedoch unbegründet«
a)	Die Revision meint zunächst, es seien nier die Grundsätze anwendbar, die das Reichsgericht in RG2! 97, 325 ausgesprochen habe«. Dem kann nicht gefolgt werden«, ln dem dieser Entscheidung zu Gründe liegenden Fall ging es um die Lieferung von Flach&i'acsrt* das der zur Lieferung
 Verpflichtete, wie seinem Vertragsgegner bekannt war, sich erst von einem bestimmten Werk beschaffen sollto, dort aber aus kriegsbedingten Gründen nicht erhielt«
Das Reichsgericht hat die Forderung dos Vertrags-gegnors auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung des Flacheisens u.a« mit der von der Revision herangezogenen Begründung bejaht, daß derjenige, uer eine Leistungs« Verpflichtung übernehme und dabei erkennbar macne, daß deren Erfüllung von der Durchführbarkeit eines vor-gängigen Deckungykaufus abhänge, damit stillschweigend seinem Vertragogegner gegenüber die Garantie übernehme, daß die Lieforungsvorpflichtungon seines Vör-manneo ihm gegenüber mindestens die gleichen seien, v/ie die seinen dem Vertragogegner gegenüber, und daß er sich durch das Deckungsgeschäft die gleiche Sicherheit und Wahrscheinlichkeit geschaffen habe, die v/citorvericauftc Ware zu erhalten, wie sic dor Vertrags-gegner sich durch d en Vertragsabschlufä zu verschaffen gehofft habe (RG aaO ,528)« Dieser Grundsatz kann, wie in der Revisionserwiderung mit Recnt hervorgehoben wird, über den ihm zu Grunde legenden Sachverhalt (beschränkte Gattungoschuld, Handelsgeschäft zu dem min-desten^auf Seiten des Verkäufers) hinaus keine Geltung
 beanspruchen und deshalb hier, v/o es sich urn den Verkauf eines iiausgru.noStücks handelt, aus den vom Berufungsgericht auf geführten Grünaen nicht angewenäet werden«, Soweit die Revision in aieseni Zusammenhang noch meint, wenn ein Laie von einem Rechtsanwalt ein Grundstück kaufe, dann gingen beide Parteien davon aus, daß der Verkäufer auch oie RigentumsVerschaffung an den Käufer möglich mache, ist ihr entge-gonzuhalten, daß damit noch nichts darüber gesagt ist, daß der Beklagte auch aie Garantie für die Eigeivtums-Verschaffung übernommen hat«,
b)	Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zu dem Vorwurf, cs habe unter Verletzung des $ 2B6 ZPO den von den Parteien in § 3 des Kaufvertrags vereinbarten Zahlungs modus nicht berücksichtigt, nach dem vom Kläger Io 000 hM innerhalb einer Woche nach erfolgter Vertragsannahme zu zahlen gewesen seieno Die Zustimmung des Beklagten zu dieser VertragsbeStimmung und die darin liegende Bereitschaft, einen 'feil des Kaufpreises unmittelbar nach Abschluß des Kaufvertrags und vor der Auflassung und der Eintragung in Empfang zu nehmen, könne, so meint die Revision, nur als absolute Garantie des Beklagten für die Bigentumevcrachaffung angesehen wordene
 Auch diese Rüge ist nicht begründete Da das Berufungs« gericht die in *rage stehende Zahlungsvereinbarung im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich aufgeführt hat (BU So 3)9 ist schon kein Anhaltspunkt für ein übersehen dieser Vereinbarung gegeben«, aus ihr kann auch nur entnommen werden, daß die Parteien mit der Erfüllung des Kaufvertrags gerechnet haben0 über eine
 Zu3icnerung dos Beklagten, seine Verpflichtung zur nigentumsverschaffung zu erfüllen, besagt sie nichts«,
c)	Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse seinen Vortrag bei seiner persönlichen Anhörung, er habe bis zu dem Vertragsabschluß überhaupt nichts von einem Vorkaufsrecht des GerneInschuldners gewußt und darüber v/eder von (fern Beklagten noch von dritter beite etwas erfahren, gegen sich gelten lassen,, "sie meint? diese Ausführungen beruhten auf einer Verkennung der Zeitfolge; der Kläger habe bei seiner Parteivernehmung am 60 November 1961 erklärt, er wisse nient, ob Fischer (anläßlich der Reise des Klägers in die Schweiz) von dem Recht de3 Beklagten oder dem Vorkaufsrecht gesproche habe; anschließend habe der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. Januar 1962 vortragen lassen, daß er bis zu seiner Reise in die öchv/eiz weder gewußt habe, daß das Grundstück bereits verkauft gewesen sei, noch habe er gewußt, daß der Beklagte den Verkauf über sein Vorkauf arocht horleiten würde'; am 25» Januar 1962 habe dann der Kläger (bei seiner zweiten persönlichen An«-hörung) erklärt, ihm sei nicht bekannt gewesen, daß sein Kaufvertrag nur auf Grund eines noch auszuübenden Vorkaufsrechts erfüllt werden könnte, ihm sei von cineia solchen Vorkaufsrecht nichts bekannt gev/eson und ihm sei auch bei Abschluß seines Vertrags nicht bekannt gewesen, daß das Grundstück bereits von Fischer an Bimbock verkauft gewesen sei*
Damit kann die Revision jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg haben* Da der Kläger nur nach seiner ersten?
n -
nicht aber «auch nach ssiner zweiten Anhörung noch einen bchriftsatz eingercicht hat, trifft zwar die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, der Kläger habe fortang also nach seiner ersten Anhörung, vortragen lassen, er habe bis zu dem Vertragsabschluß Uber« haupt nichts von einem Vorkaufsrecht des Gemein-Schuldners gewußt; denn in dem (zwischen beiden Anhörungen eingereichten) Schriftsatz vom 22. Januar 1962 ist tatsächlich nur davon die Rede, der Kläger habe bis zur Reise in die Schweiz nichts davon gewußt, daß der Beklagte den Verkauf über sein Vorkaufsrecht herleiten würde, Dieser Irrtum des Berufungsgerichts ist aber unschädlich, weil es diesem ersichtlich auf die persönliche Erklärung des Klägers bei seiner ersten Anhörung ankosu Wenn es diese Erklärung dahin gewürdigt hat, daß der Kläger bis zu dom Vertragsabschluß keine A.enntnis von dem Vorkaufsrecht des Gerneinschulcmers gehabt habe, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Im übrigen hat der Kläger bei seiner zweiten Anhörung ausdrücklich erklärt, er bleiou dabei, daß ihm u«a. von einem Vorkaufsrecht nichts bekannt gewesen sei« Daß damit nicht die ^eit bis zur Reise in die Schweiz, sondern die Reit bis zu dem Vertragsabschluß gemeint war, ergibt sich eindeutig aus dom folgenden Satz der Aussage dos Klägers, es sei ihm bei Abschluß seines Vertrags auch nicht bekannt gewesen, daß das Grundstück bereits
 von Fischer an Rimbeck verkauft gewesen sei.
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Es kann auch die in diesem Zusammenhang noch geäußerte Meinung der Revision nicht unwidersprochen bleiben, aus dem Verhalten des Klägers könne jedenfalls nicht ge-
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 ocnloosen werden, daß er auf die Geltendmachung des Hechtsmangels des Riehteigentums des Beklagten (rieh** tigs des Gerne inschuldners) verzichtet habe« Da der Kläger v/egen seiner Kenntnis von dem nichteigentum des Gemeinschuldners diesen Hechtsmangel, wie bereits unter 1 ausgeführt, nach § 439 Abs* 1 BGB nicht geltend machen kann, geht es indem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung des Hechtsmangels, sondern darum, ob der Beklagte dem Kläger wegen des Recht«mangels außergesetzlich, nämlich auf Grund einer stillschweigenden vertraglichen Vereinbarung haftet*
jänt gegen der Meinung der Revision ergeben sich auch daraus keine Anhaltspunkte für eine Zusicherung der KigentumsverSchaffung durch den Beklagten, daß der Kläger vor dem Abschluß des notariellen Kaufvertrags zu bischer in die Schweiz gereist war und der Beklagte auf diese Reise seinen Vertreter und seinen Bürovor~ Steher mit geschickt hatte* Diese Umstände besagen nicht mehr, als daß es hierdurch dem Kläger ermöglicht werden sollte, das Grundstück unmittelbar von Fischer zu erwerben*
4. Die Revision meint schließlich, aus oem von den Parteien vorgetraganon Prozoßstoff ergebe sich mindestens in hohe dos eingcklagten Betrags ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Verschulden bei Vor~ tragsabschluß, weil der Beklagte als Rechtsanwalt nätte wissen müssen, daß ein Voritaufsroent an einem Grundstück nach $ 313 BGB der notariellen Beurkundung bedürfe, und ör deshalb verpflichtet gewesen were,
 den Kläger darüber aufsuklären, daß er das von ihm verkaufte Grundstück nicht fest an der hand gehabt habe«
Dem Erfolg dieser Hüge steht entgegen9 daß der Kläger in diesem Fall, wie das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum ausführt9 nur einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensscnadens naben würde, mit der Klage aber (vorgl« auch urteil des Landgerichts b« b des Tatbestandes und Beruiungsurteil ä« 3 des Tatbestandes) ausdrücklich Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt wird (Urteile des Senats vom 2° Dezember 1959s V KR 72/58 öo 9, vorn 6„ März 1963, V ZU öb/61 So 6 und vom 1ü« Juli 1965, V KR 66/62 So 5/4? V/M ly63®
967)o Der Senat kann deshalb auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß und damit auch auf die in dieser Hinsicht möglicherweise oeöeutsanie Meinung der Revision nicht eingohen, der Beklagte hätte als Rechtsanwalt wissen müssen, daß ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück nach § 513 BGB der notariellen Beurkundung bedürfe und daß diese Beurkundung nicht durch eine Eintragungsbewilligung ersetzt wex’don könneo
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b» Da die Ausfühi’urgen des üeruiungsgerichts auch im übrigen keinen Kechtsirrtuia zu dem Nachteil des Klägers enthalten, v/ar dessen Revision mit der Koatenfolg^ des § 97 Zro auriiekzuweisen«
Dr«> Tasche Br* Augustin	Rothe
 Br« Freitag	Oifterdinger