1. März 195S liquidierte die Baukreditbank für ihre beiden Grundschulden von insgesamt 100000 DM lediglich 78 215,39 DM aus dem Versteigerungseriöse, wobei sie ausweislich des Terminsprotokolls erklärte: soweit auf die Grundschuld Nr. 11 ein weiterer Betrag entfallen sollte, werde er von ihr nicht in Anspruch genommen. Die Klägerin stützt ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan darauf, daß ihr der von der Grundschuldgläubigerin nicht in Anspruch genommene Rest des Versteigerungserlöses kraft ihrer Stellung als nächstfolgender dinglich Berechtigter sowie auf Grund des von ihr erwirkten Pfändungsund Uberweisungs-beschlusoes zustehe; außerdem hat sie während der Berufungsinstanz noch geltend gemacht, die früheren Grundstückseigen- Juli 1955 (9 C 212/55) das Recht auf Rückübertragung des "nicht valutierten" Teiles der Grundschuld Nr. 11, das sich mit dem Zuschlag in einen Anspruch auf den entsprechenden Erlösteil verwandelt habe, an sie abgetreten. Bas angefochtene Urteil geht davon aus, daß die Grundschuld, da auf sie die Vorschrift des § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung finde, auch insoweit Fremdgrundschuld geblieben sei, als der Baukreditbank eine persönliche For- Bie Bank habe - wo wird im Urteil ausgeführt - ihr Recht auf ungeminderte Befriedigung aus dem Versteigerungserlös auch nicht freiwillig aufgegeben; insbesondere sei das nicht dadurch geschehen, daß sie im Verteilungstermin nur einen Teilbetrag liquidiert habe. *10 und 11 entfallenden Versteigerungserlös, sondern nur einen Teilbetrag von 78 215,59 DM in Anspruch -keine auf Aufhebung des weitergehenden Befriedigungsrechts gerichtete Willenskundgebung: Unstreitig habe den Grundschulden im Zeitpunkt des Verteilungstermins eine persönliche Forderung nicht (mehr) zugrunde gelegen. In seiner Erklärung liege nichts anderes als die tatsächliche Beschränkung der Liquidation auf den der Bank nach ihrer persönlichen Forderung zustehenden Betrag und die Angabe des Grundes für diese Beschränkung. Wenn diese geltend macht: das, was im vorliegenden Falle von dem Vertreter der WfIBBHHHfe Baukreditbank erklärt worden sei, gehe Uber den Wortlaut entsprechender Gläubiger-Erklärungen, die in Rechtsprechung und Schrifttum als rein tatsächliche, den Bestand des Befriedigungsrechtes nicht berührende Aussagen gewertet worden seien (BGZ 78, 61, 70; RG JW 1931, 2733 m.An. Neukirch; 1932, 1550; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Bearbeitung § 156 I 3 a mit Schrifttumsnachweisen), inhaltlich hinaus, so übersieht sie, daß dieser Umstand dem Berufungsgericht keineswegs verborgen geblieben ist; es erörtert ihn vielmehr ausdrücklich in den Entscheidungsgründen seines Urteils, gelangt jedoch ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis, das beeinflusse die Beurteilung der hier in Betracht kommenden Erklärung des Vertreters der Bank nicht (BU $. April 1958, der Vertreter habe zusätzlich erklärt, die Bank wünsche, daß das Vollstreckungsgericht über den fraglichen Erlösteil verfüge, bedurfte es aus dem Grunde nicht, weil diese Tatsache unstreitig .war; als solche wird sie im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben (BU S. Angabe und stelle in Y/irklichkeit einen Verzicht auf das Befriedigungsrecht dar, versucht sie in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Tatsachen-Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen« Es mag sein, daß der Erklärung insofern eine Uber das rein Tatsächliche hinausgehende Bedeutung zukam, als nach ihr eine abweichende Verteilung des restlichen Versteigerungserlöses stattzufinden hatte; rechtsgeaehäftlichen Charakters war sie aber nach der für die Revisionsinstanz bindenden Auslegung des Oberlandesgerichts jedenfalls nicht in dem hier entscheidenden Sinne, daß durch sie der Bestand des dinglichen Rechts berührt worden wäre« Neben der Sache liegen auch die Ausführungen der Revision, es komme für die Auslegung auf den Wortlaut der Erklärung und nicht auf das an, was der Vertreter der Bank sich dabei gedacht habe; denn aus der Urteilsbegründung ist nicht ersichtlich,daß das Gericht nur die subjektive Seite gewürdigt und den objektiven Erklärungsinhalt unberücksichtigt gelassen hätte (BU S. 2. Halt somit die Auffassung, daß die Erklärungen der Baukreditbank nicht in dem erörterten Sinne rechtsgeschäftlich gewesen seien, den Angriffen der Revision stand, so erweisen sich aber auch die rechtlichen Schlußfolgerungen, welche diese aus ihrer abweichenden Auslegung ziehen möchte, nicht als überzeugend. Bereits das Landgericht hat in seinem Urteil zu der hier berührten Frage Stellung genommen (aaO So 6 f) und ausgeführt: Einer Hinterlegung zu Gunsten des ehemaligen GrundSchuldgläubigers, wie sie an sich in derartigen Fällen geboten sei (RGZ 78, 61* 70 f), habe es unter den vorliegenden besonderen Umständen nicht bedurft; denn bei einer Hinterlegung hätte der Vollstreckungsschuldner gemäß § 812 BGB Übertragung des Rechts an dem hinterlegten Betrag, also Befriedigung aus dem Versteigerungserlös fordern können; werde aber dieser Anspruch bereits im Verteilungstermin geltend gemacht, so bestehe kein Anlaß, erst noch zu hinterlegen; das .Vollstreckungsgericht habe vielmehr, da der Beklagte den Anspruch des Schuldners habe pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, zu seinen Gunsten schon im Verteilungstermin über den Betrag verfügen können. Daß in diesem Palle kein Verzicht auf den “nicht valutierten” Teil der Grundschuld im Sinne der §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB vorläge, steht nach den tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut des Erklärten außer Zweifel, und darüber sind sich auch die Parteien einig (vgl. Dieser hat den schuldrechtlichen Anspruch der früheren Grundstückseigentümer gegen die Baukreditbank auf Rückübertragung des “nicht valutierten” Grundschuldteiles sum Gegenstand, und die Erklärung der Bank im Verteilungstermin - falls sie rechtsgeschäftlicher Natur in dem erwähnten Februar 1959 zutreffend dargelegt hat, gerade als Erfüllung der aus § 812 BGB entspringenden Pflicht der Bank auf Rückübertragung darstellen- Die Klägerin ginge daher auch in diesem Falle mit ihrer Forderung leer aus. Wenn die Revision demgegenüber auf den zeitlichen Vorrang des von der Klägerin bereits am 2- August 1956 erwirkten Pfändungsund überweisungsbeschlus-ses verweist, 30 ist das nicht stichhaltig; denn der -letzt-genannte Beschluß erstreckte sich lediglich »auf die angebliche Eigentümergrundschuld, eine solche aber war, wie das angefochtene Urteil mit Recht ausgeführt hat, trotz Nicht-bestehens einer die Grundschuldsumme ausfüllenden persönlichen Forderung niemals entstanden (vgl. die Nachweisungen im Urteil des Senats WM 1957, 979)9 so daß es von vornherein an einem Pfandrecht gebrach, das sich, wie die Revision meint, später an dem Erlös, d.h. an der gegen den Ersteher gerichteten Forderung hätte fortsetzen können. Die Revision bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Eigentümergrundschuld sei nicht zur Entstehung gelangt, noch mit einer weiteren Erwägung: Sie verweist auf den Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 23. Mai 1958, wo behauptet worden war, die Westdeutsche Baukreditbank habe auf die beiden Grundschulden zunächst Kredit in Höhe von mindestens 100 000 DM gewährt, diese Schuld sei aber dann durch Zahlungen der damaligen Grundstückseigentümer, der Eheleute teilweise getilgt worden, und wirft dem Berufungsgericht vor, es habe verkannt, daß durch solche Rückzahlungen auf eine voll valutierte Grundschuld sich diese in eine Eigentümergrundschuld verwandle (§§ 1192 Abe. 1, 1143 BGB); es sei also gerade der Tatbestand eingetreten, auf den der von der Klägerin erwirkte Pfändungsund überweisungsfceschluß gerichtet gewesen sei, und das wiederum habe zur Folge, daß für sie auch unabhängig von der Erklärung der Bank im Verteilungstermin ein wirksames Pfandrecht entstanden sei» 4 Mitte) dahin verstanden werden konnte, daß er die Behauptungen der Klägerin über die Zahlung eines Teiles der Darlehenssumme nicht bestreiten wolle, und ob das Oberlandesgericht mit seiner Bemerkung, im Zeitpunkt des Verteilungstermins habe den Grund schulden teilweise eine persönliche Forderung nicht mehr zugrunde gelegen (BU S. daher nicht zur Entstehung einer Eigentümergrundschuld Sie tun das nur dann, wenn und soweit der Eigentümer Zahlungen auf die Grundschuld selbst leistet, d.h. wenn er den Grundschuldgläubiger gerade hinsichtlich der gemäß § 1191 BGB aus dem Grundstück zu zahlenden Summe befriedigt (KG JW 1955? Das war auch von vornherein unwahrscheinlich, da es sich bei der Grundschuldgläubigerin um ein Bankunternehmen handelte und die Grundschuld zur Sicherung der Forderungen aus einer Geschäftsverbindung zwischen Bank und Grundstückseigentümern bestellt worden war5 in einem solchen Falle spricht die Lebenserfahrung gegen die Annahme, daß Rückzahlungen der Darlehensnehmer auf die Grundschuld angerechnet werden (OLG Düsseldorf HRR 1936 Nr. 402; RGRK aaO). vortrages hinzuwirken, 2umal da dieser von vornherein unschlüssig war« Die angebliche Darlehensrückzahlung sollte sich nämlich nach der Darstellung der Klägerin lediglich aus dem Inhalt des am 20« Juli 1955 in dem Rechtsstreit 9 C 212/55 vor dem Amtsgericht Neuß zwischen ihr und den Eheleuten B^Bfc ^■1 geschlossenen Vergleichs ergeben, worin die Eheleute 19zur Sicherung der Forderung der Klägerin" die tk Baukreditbank unwiderruflich angewiesen haben, "die bei Zuteilung der Bausparstfrmne durch die Bauspar- unwiderruflichen Anweisung an die Westdeutsche Baukreditbank, die von dieser angenommen worden sei, habe eine wirksame Abtretung des Rechts auf den entsprechenden Erlösteil für den Fall der Zwangsversteigerung gelegen, so übersieht sie, daß die Klägerin ihre im Verlaufe des zweiten Rechtszuges aufgestellte Behauptung, die früheren Grundstückseigentümer, /t hätten im Zusammenhang mit dem Vergleich vom 20« Juli 1955 ihre Ansprüche auf Rückübertragung dos die persönliche Forderung übersteigenden Grundschuld-teiles an sie abgetreten, nicht aufrechterhalten hat« Das wird im angefochtenen Urteil (S.
Y ZR 74/59 Verkündet am 6. Juli I960 Symalla, Justizhauptsekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2206 036 Im Namen d e s Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BauunternehmunJ^^^N^Jfc, B^ÜHPstraße treten durch ihre Geschäftsfiihrer^Kaufmann AlfreaiSPBBfc und Tiefbauingenieur Ludwig Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Rechtsanwalt Br* Karlfq^MH Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli I960 unter Mitwirkung der Bündesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Offter-dinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Büsaeldorf vom 26. Februar 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Auf dem Grundbuchblatt des früher den Eheleuten B^HHR gehörigen Hausgrundstücks Straße 4BI ln N0 waren in Abteilung III unter Nr. 10 und Nr. 11 zwei Briefgrundschulden von je 50 000 DM für die WfBB Baukreditbank in nnd unter Nr. 13 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek von 29 300 DM für die Klägerin eingetragen. Das Grundstück kam im Jahre 1957 zur Zwangsversteigerung? die vorgenannten Belastungen blieben nicht bestehen. Im Verteilungstermin vom 1. März 195S liquidierte die Baukreditbank für ihre beiden Grundschulden von insgesamt 100000 DM lediglich 78 215,39 DM aus dem Versteigerungseriöse, wobei sie ausweislich des Terminsprotokolls erklärte: soweit auf die Grundschuld Nr. 11 ein weiterer Betrag entfallen sollte, werde er von ihr nicht in Anspruch genommen. Nach Befriedigung der Bank blieben vom Versteigerungserlös noch 6 028,34 DM übrig. Auf diesen Betrag erhöben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Anspruch. Die Klägerin legte einen Beschluß des Amtsgerichts Neuß vom 2. August 1956 (8 M 2 331/56) vor, durch den sie die zugunsten der WflHHHHHI Baukreditbank unter Nr. 11 eingetragene Briefgrund schuld, sov/eit sie durch Zahlung seitens der Eigentümer zur Eigentümergrundschuld geworden sei, sowie den Miteigentumsenteil an dem GrundSchuldbrief und die Ansprüche der Vollstreckungsschuldher auf Aufhebung der an dem Brief bestehenden Gemeinschaft, auf Berichtigung des Grundbuches, auf Vorlegung des Briefes zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes und auf Herausgabe des zu bildenden Teilgrundschuldbriefes hatte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Beklagte beanspruchte den restlichen Versteigerungserlös auf Grund eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Neuß vom 15. November 1957 - 3 ~ (8 M 3255/57)? der die angebliche Forderung der Vollstrek-kungeschuldner gegen die Baukreditbank aus schuldrechtlichen Verhältnissen oder gemäß den §§ 812 ff, 1169, 1157 BGB auf Aufhebung, Übertragung oder Verzicht auf die Grundschulden Nr. 10 und 11 zu dem Gegenstände hatte. Bas Versteigerungsgericht teilte den streitigen Restbetrag dem Beklagten zu..Gegen die Zuteilung erhob die Klägerin Widerspruch. Daraufhin ordnete das Gericht die Hinterlegung des Betrages an. Die Klägerin ist der Ansicht, dieser stehe ihr zu. Sie hat Klage erhoben mit dem Anträge, ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan fUr begründet zu erklären und den Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten 6 028,34 DM nebst Zinsen an sie zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. BntscheidungsgrUnde: Die Klägerin stützt ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan darauf, daß ihr der von der Grundschuldgläubigerin nicht in Anspruch genommene Rest des Versteigerungserlöses kraft ihrer Stellung als nächstfolgender dinglich Berechtigter sowie auf Grund des von ihr erwirkten Pfändungsund Uberweisungs-beschlusoes zustehe; außerdem hat sie während der Berufungsinstanz noch geltend gemacht, die früheren Grundstückseigen- tümer hätten in einem gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht Neuß vom 20. Juli 1955 (9 C 212/55) das Recht auf Rückübertragung des "nicht valutierten" Teiles der Grundschuld Nr. 11, das sich mit dem Zuschlag in einen Anspruch auf den entsprechenden Erlösteil verwandelt habe, an sie abgetreten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts vermag indessen keiner dieser Gesichtspunkte dem Widerspruch zu dem Erfolg zu verhelfen. Bas angefochtene Urteil geht davon aus, daß die Grundschuld, da auf sie die Vorschrift des § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung finde, auch insoweit Fremdgrundschuld geblieben sei, als der Baukreditbank eine persönliche For- derung gegen die Grundstückseigentümer nicht zugestanden habe; mangels Entstehung einer Eigentümergrundschuld sei der Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluß, den die Klägerin erwirkt habe, ins Leere gegangen* Bas habe zur Folge, daß nach dem Erlöschen der Grundschuld durch den Zuschlagsbeschluß die Bank weiterhin in voller Höhe Befriedigung aus dem Verstei-gerungaerlös verlangen konnte, und die Ansicht der Klägerin, sie selbst habe auf Grund der Pfändung kraft "Surrogatin'1 einen Anspruch auf Auszahlung des Resterlöses erworben, treffe nicht zu. Bie Bank habe - wo wird im Urteil ausgeführt - ihr Recht auf ungeminderte Befriedigung aus dem Versteigerungserlös auch nicht freiwillig aufgegeben; insbesondere sei das nicht dadurch geschehen, daß sie im Verteilungstermin nur einen Teilbetrag liquidiert habe. Aus dem im Jahre 1955 mit den Grundstückseigentümern geschlossenen gerichtlichen Vergleich könne die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf den Versteigerungserlös herleiten. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision. 1. Beanstandet wird von ihr in erster Linie die Beurteilung der von der Grundschuldgiäubigerin im Verteilungstermin abgegebenen Erklärungen durch das Berufungsgericht. Dieses erblickt in dem damaligen Verhalten des Vertreters der W^|^| Baukreditbank - er nahm nicht den vollen auf die Grundschulden Nr. *10 und 11 entfallenden Versteigerungserlös, sondern nur einen Teilbetrag von 78 215,59 DM in Anspruch -keine auf Aufhebung des weitergehenden Befriedigungsrechts gerichtete Willenskundgebung: Unstreitig habe den Grundschulden im Zeitpunkt des Verteilungstermins eine persönliche Forderung nicht (mehr) zugrunde gelegen. Der Vertreter habe aber einen Verzicht auf das weitergehende Befriedigungsrecht ausdrücklich abgelehnt, und er habe seine Erklärung, auf die Grundschulden lediglich einen Teilbetrag zu liquidieren, dahin erläutert, daß die Bank nicht bereichert sein wolle und deshalb den Restbetrag freigebe. Hieraus ergebe sich, daß er eine den Bestand des Befriedigungsrechts betreffende Hechtsänderung nicht habe herbeiführen wollen. In seiner Erklärung liege nichts anderes als die tatsächliche Beschränkung der Liquidation auf den der Bank nach ihrer persönlichen Forderung zustehenden Betrag und die Angabe des Grundes für diese Beschränkung. Eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung - sei es. nach der Richtung, daß der nicht liquidierte Teil des Rechts auf einen andern übergehen solle, sei es mit dem Ziele der völligen Aufhebung dieses Teilrechts - habe er nicht abgegeben, ^ie Revision bekämpft diese Auffassung als rechtsirrig; der Berufungsrichter habe Wortlaut und Inhalt der Äußerungen nicht richtig gewürdigt. Die Rüge greift nicht durch. Es handelt sich um die Auslegung einer Willenserklärung durch den Tatrichter. Sie ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Auslegungsgrundsätze, insbesondere gegen die §§ 133 > 157 BGB oder gegen § 286 ZPO, sind entgegen der Meinung der Revision nicht er- sichtlich. Wenn diese geltend macht: das, was im vorliegenden Falle von dem Vertreter der WfIBBHHHfe Baukreditbank erklärt worden sei, gehe Uber den Wortlaut entsprechender Gläubiger-Erklärungen, die in Rechtsprechung und Schrifttum als rein tatsächliche, den Bestand des Befriedigungsrechtes nicht berührende Aussagen gewertet worden seien (BGZ 78, 61, 70; RG JW 1931, 2733 m.Anm. Neukirch; 1932, 1550; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1957, V ZR 191/55, LM BGB § 1163 Nr- 2 « WM 1957, 979; Enneccerus$Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearbeitung § 156 I 3 a mit Schrifttumsnachweisen), inhaltlich hinaus, so übersieht sie, daß dieser Umstand dem Berufungsgericht keineswegs verborgen geblieben ist; es erörtert ihn vielmehr ausdrücklich in den Entscheidungsgründen seines Urteils, gelangt jedoch ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis, das beeinflusse die Beurteilung der hier in Betracht kommenden Erklärung des Vertreters der Bank nicht (BU $. 9 f)- Einer Beweiserhebung über die Behauptung des Klägers in den Schriftsätzen vom 23- und 30. April 1958, der Vertreter habe zusätzlich erklärt, die Bank wünsche, daß das Vollstreckungsgericht über den fraglichen Erlösteil verfüge, bedurfte es aus dem Grunde nicht, weil diese Tatsache unstreitig .war; als solche wird sie im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben (BU S. 3), was zugleich gegen die Annahme der Revision spricht, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen* Soweit indessen die Revision hieraus und aus der weiteren Tatsache, daß nach übereinstimmendem Parteivortrag sich die Erörterungen im Verteilungstermin längere Zeit hingS20ge» hätten, sowie endlich aus den bei dieser Gelegenheit gebrauchten Worten: die Bank wolle "nicht bereichert sein” und gebe "deshalb den Restbetrag frei”, den Schluß ziehen möchte, die Erklärung der Grundschuldgläubigerin sei weit mehr gewesen als eine bloße tatsächliche Angabe und stelle in Y/irklichkeit einen Verzicht auf das Befriedigungsrecht dar, versucht sie in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Tatsachen-Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen« Es mag sein, daß der Erklärung insofern eine Uber das rein Tatsächliche hinausgehende Bedeutung zukam, als nach ihr eine abweichende Verteilung des restlichen Versteigerungserlöses stattzufinden hatte; rechtsgeaehäftlichen Charakters war sie aber nach der für die Revisionsinstanz bindenden Auslegung des Oberlandesgerichts jedenfalls nicht in dem hier entscheidenden Sinne, daß durch sie der Bestand des dinglichen Rechts berührt worden wäre« Neben der Sache liegen auch die Ausführungen der Revision, es komme für die Auslegung auf den Wortlaut der Erklärung und nicht auf das an, was der Vertreter der Bank sich dabei gedacht habe; denn aus der Urteilsbegründung ist nicht ersichtlich,daß das Gericht nur die subjektive Seite gewürdigt und den objektiven Erklärungsinhalt unberücksichtigt gelassen hätte (BU S. 10). Der Hinweis schließlich auf die Erörterungen im Schriftsatz des Beklagten vom 7« November 1958 unter Nr» XIX und IV, wo beiläufig von einem "Verzicht” der Grundschuldgläubigerin auf Inanspruchnahme des streitigen Erlösteiles die Rede war, vermag die Auslegung des Berufungsrichters schon deshalb nicht zu erschüttern, weil es sich dabei lediglich um die Verlautbarung einer Rechtsansicht gehandelt hat. 2. Halt somit die Auffassung, daß die Erklärungen der Baukreditbank nicht in dem erörterten Sinne rechtsgeschäftlich gewesen seien, den Angriffen der Revision stand, so erweisen sich aber auch die rechtlichen Schlußfolgerungen, welche diese aus ihrer abweichenden Auslegung ziehen möchte, nicht als überzeugend. Die Revision meint, das Vollstreckungsgericht hätte, wenn wirklich kein Verzicht auf das Befriedigungsrecht erklärt worden wäre, den nicht in Anspruch genommenen Erlösteil zugunsten der Bank hinterlegen müssen, weil deren Recht in diesem Falle nicht untergegangen, eie vielmehr allenfalls in Gläubigerver-zug geraten wäre; die Tatsache, daß das Amtsgericht nicht so verfahren sei, sondern den Betrag an weitere dingliche Gläubiger verteilt habe, deute darauf hin, daß es die Erklärung der Bank als rechtsgeschäftlich bedeutsam angesehen habe; auf das gleiche laufe im Ergebnis auch die Entscheidung des Berufungsgerichts selbst hinaus, das sich damit in Widerspruch su.seiner eigenen Begründung setze. Der behauptete Widerspruch liegt jedoch nicht vor. Bereits das Landgericht hat in seinem Urteil zu der hier berührten Frage Stellung genommen (aaO So 6 f) und ausgeführt: Einer Hinterlegung zu Gunsten des ehemaligen GrundSchuldgläubigers, wie sie an sich in derartigen Fällen geboten sei (RGZ 78, 61* 70 f), habe es unter den vorliegenden besonderen Umständen nicht bedurft; denn bei einer Hinterlegung hätte der Vollstreckungsschuldner gemäß § 812 BGB Übertragung des Rechts an dem hinterlegten Betrag, also Befriedigung aus dem Versteigerungserlös fordern können; werde aber dieser Anspruch bereits im Verteilungstermin geltend gemacht, so bestehe kein Anlaß, erst noch zu hinterlegen; das .Vollstreckungsgericht habe vielmehr, da der Beklagte den Anspruch des Schuldners habe pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, zu seinen Gunsten schon im Verteilungstermin über den Betrag verfügen können. Dem ist beizutreten. Selbst wenn indessen der Standpunkt der Revision, wonach die Erklärung der Baukreditbank unmittelbar rechtsändernd in den Bestand des Befriedigungsrechts eingegriffen haben soll, Zustimmung verdiente, wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen. Daß in diesem Palle kein Verzicht auf den “nicht valutierten” Teil der Grundschuld im Sinne der §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB vorläge, steht nach den tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut des Erklärten außer Zweifel, und darüber sind sich auch die Parteien einig (vgl. .insbesondere Schriftsätze der Klägerin vom 50. April 1958, 21. November 1958 und 5* Februar 1959; ferner S» 5 ihrer Revisionsbegründung vom 10. Juli 1959), so daß zu der umstrittenen Präge, ob bei einem solchen Verzicht nach Zuschlagserteilung der davon betroffene Teil des Versteigerungserlöses dem im Range nachfolgenden dinglich, Berechtigten oder dem Grundstückseigentümer zufällt (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 26. Juni 1957, V ZR 191/55 mit weiteren Nachweisen, WM 1957, 979) nicht Stellung genommen zu werden braucht. In Betracht käme vielmehr allenfalls eine reefctsge-schäftliche Aufhebung des Pfandrechts der ehemaligen Grund-schuldgläubigerin an der zufolge des Zuschlags an die Stelle des Grundstücks getretenen Forderung der früheren Grundstückseigentümer gegen den Ersteher auf Zahlung des Gebotes, wie sie die Revision aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1255, 875 BGB herleiten möchte. Eine derartige Pfand-rechtoaufhebung würde jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu führen, daß der freigewordene Erlösteil nunmehr der Klägerin als nachfolgender Grundpfandrechtsgläubigerin zufiele, sondern es käme dann der vom Beklagten erwirkte Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluß vom 15- November 1957 zu dem Zuge. Dieser hat den schuldrechtlichen Anspruch der früheren Grundstückseigentümer gegen die Baukreditbank auf Rückübertragung des “nicht valutierten” Grundschuldteiles sum Gegenstand, und die Erklärung der Bank im Verteilungstermin - falls sie rechtsgeschäftlicher Natur in dem erwähnten 10 Sinne gewesen sein sollte - würde sich, wie die Klägerin selbst im Schlußabsatz ihres Schriftsatzes vom 5. Februar 1959 zutreffend dargelegt hat, gerade als Erfüllung der aus § 812 BGB entspringenden Pflicht der Bank auf Rückübertragung darstellen- Die Klägerin ginge daher auch in diesem Falle mit ihrer Forderung leer aus. Wenn die Revision demgegenüber auf den zeitlichen Vorrang des von der Klägerin bereits am 2- August 1956 erwirkten Pfändungsund überweisungsbeschlus-ses verweist, 30 ist das nicht stichhaltig; denn der -letzt-genannte Beschluß erstreckte sich lediglich »auf die angebliche Eigentümergrundschuld, eine solche aber war, wie das angefochtene Urteil mit Recht ausgeführt hat, trotz Nicht-bestehens einer die Grundschuldsumme ausfüllenden persönlichen Forderung niemals entstanden (vgl. die Nachweisungen im Urteil des Senats WM 1957, 979)9 so daß es von vornherein an einem Pfandrecht gebrach, das sich, wie die Revision meint, später an dem Erlös, d.h. an der gegen den Ersteher gerichteten Forderung hätte fortsetzen können. 3. Die Revision bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Eigentümergrundschuld sei nicht zur Entstehung gelangt, noch mit einer weiteren Erwägung: Sie verweist auf den Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 23. Oktober 1958 und in dem ;daselbst in Bezug genommenen erstinstanzlichen Tatbestandsberichtigungsantrag vom 31. Mai 1958, wo behauptet worden war, die Westdeutsche Baukreditbank habe auf die beiden Grundschulden zunächst Kredit in Höhe von mindestens 100 000 DM gewährt, diese Schuld sei aber dann durch Zahlungen der damaligen Grundstückseigentümer, der Eheleute teilweise getilgt worden, und wirft dem Berufungsgericht vor, es habe verkannt, daß durch solche Rückzahlungen auf eine voll valutierte Grundschuld sich diese in eine Eigentümergrundschuld verwandle - 11 ‘ (§§ 1192 Abe. 1, 1143 BGB); es sei also gerade der Tatbestand eingetreten, auf den der von der Klägerin erwirkte Pfändungsund überweisungsfceschluß gerichtet gewesen sei, und das wiederum habe zur Folge, daß für sie auch unabhängig von der Erklärung der Bank im Verteilungstermin ein wirksames Pfandrecht entstanden sei» Die Rüge ist unbegründet. Ob die Einlassung des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 7- November 1958 (unter Nr. Ill)und 28. Januar 1959 (S. 4 Mitte) dahin verstanden werden konnte, daß er die Behauptungen der Klägerin über die Zahlung eines Teiles der Darlehenssumme nicht bestreiten wolle, und ob das Oberlandesgericht mit seiner Bemerkung, im Zeitpunkt des Verteilungstermins habe den Grund schulden teilweise eine persönliche Forderung nicht mehr zugrunde gelegen (BU S. 10), sich diese Sachdarstellung zu eigen gemacht hat, mag auf sich beruhen. Auf jeden Fall kann der Ansicht der Revision, daß bei Richtigkeit der Darstellung der Klägerin von einer Umwandlung des Grund-Pfandrechts in eine Eigentümergrund schuld ausgegangen werden müsse, nicht beigepflichtet werden. Die Revision verkennt das Y/esen der Grundschuld als einer von dem Vorhandensein einer persönlichen Forderung unabhängigen Grundstücksbelastung (§§ 1191, 1192 BGB), wenn sie meint, das Erlöschen der gesicherten Forderung habe den Übergang der Grundschuld auf den Grundstückseigentümer zur Folge. Fällt die bisher bestehende Forderung ganz oder teilweise fort, so begründet das lediglich schuldrechtliche Ansprüche des Eigentümers gegen den Grundschuldgläubiger auf Übertragung der Grund schuld an ihn oder auf Verzicht auf die Grundschuld (Urteil des Senats Y/M 1957, 979 mit Nachweisungen). Rückzahlungen des Eigentümers auf die gesicherte Forderung führen 12 daher nicht zur Entstehung einer Eigentümergrundschuld Sie tun das nur dann, wenn und soweit der Eigentümer Zahlungen auf die Grundschuld selbst leistet, d.h. wenn er den Grundschuldgläubiger gerade hinsichtlich der gemäß § 1191 BGB aus dem Grundstück zu zahlenden Summe befriedigt (KG JW 1955? 64 m. ’Anm. Endemann). Voraussetzung für das Entstehen einer Eigentümergrundschuld ist also nicht die Tilgung der durch die Grundschuld gesicherten persönlichen Forderung, sondern die Ablösung der Grundschuld als solcher (BGB BGRK 10. Aufl. § 1191 Anm. 1 a; Enneccerus/Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearbeitung § 156 I 3 d; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 116 II 1 b; vgl. auch Klee NJW 1951, 579). Daß eine derartige GrundSchuldablösung seitens der Eheleute Birbaum stattgefunden habe, ging aus dem Sachvortrag der Klägerin, dessen Nichtbeachtung die Revision rügt, nicht hervor. Eine Behauptung dahin, die angeblichen Rückzahlungen seien auf die Grundschuld und zu dem Zwecke ihrer Tilgung geleistet worden, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nirgends aufgestellt. Das war auch von vornherein unwahrscheinlich, da es sich bei der Grundschuldgläubigerin um ein Bankunternehmen handelte und die Grundschuld zur Sicherung der Forderungen aus einer Geschäftsverbindung zwischen Bank und Grundstückseigentümern bestellt worden war5 in einem solchen Falle spricht die Lebenserfahrung gegen die Annahme, daß Rückzahlungen der Darlehensnehmer auf die Grundschuld angerechnet werden (OLG Düsseldorf HRR 1936 Nr. 402; RGRK aaO). Etwas Abweichendes war im vorliegenden Falle seitens der Klägerin nicht behauptet worden. Das Berufungsgericht hatte auch, entgegen der Meinung der Revision, keine Veranlassung, durch Ausübung -/seines Pragerechts nach § 139 ZPO auf eine entsprechende Vervollständigung des Sach- vortrages hinzuwirken, 2umal da dieser von vornherein unschlüssig war« Die angebliche Darlehensrückzahlung sollte sich nämlich nach der Darstellung der Klägerin lediglich aus dem Inhalt des am 20« Juli 1955 in dem Rechtsstreit 9 C 212/55 vor dem Amtsgericht Neuß zwischen ihr und den Eheleuten B^Bfc ^■1 geschlossenen Vergleichs ergeben, worin die Eheleute 19zur Sicherung der Forderung der Klägerin" die tk Baukreditbank unwiderruflich angewiesen haben, "die bei Zuteilung der Bausparstfrmne durch die Bauspar- kasse AG sich für sie ergebende freie Valuta" in Höhe von 30 000 DM "an die Klägerin ..... zu überweisen"; selbst wenn indessen die Überweisung tatsächlich stattgefunden hätte - die Tatsache, daß die Klägerin wegen ihrer Forderung von 30 000 DM den Pfandungs- und Überweisungsbeschluß vom 2. August 1956 erwirkt hat, spricht gegen diese Annahme so wäre damit eine Forderung der Klägerin, nicht aber diejenige der Bank (Darlehensgeberin) gegen die früheren Grundstückseigentümer getilgt worden« 4. Wenn die Revision schließlich noch’; geltend macht, in dor vorerwähnten *. unwiderruflichen Anweisung an die Westdeutsche Baukreditbank, die von dieser angenommen worden sei, habe eine wirksame Abtretung des Rechts auf den entsprechenden Erlösteil für den Fall der Zwangsversteigerung gelegen, so übersieht sie, daß die Klägerin ihre im Verlaufe des zweiten Rechtszuges aufgestellte Behauptung, die früheren Grundstückseigentümer, /t hätten im Zusammenhang mit dem Vergleich vom 20« Juli 1955 ihre Ansprüche auf Rückübertragung dos die persönliche Forderung übersteigenden Grundschuld-teiles an sie abgetreten, nicht aufrechterhalten hat« Das wird im angefochtenen Urteil (S. 6 vorletzter Absatz und S. 11 Mitte) festgestellt. Bei dieser Sachlage erübrigte sich für das Berufungsgericht eine Vernehmung des Prokuristen - H ~ Dümchen, den die Klägerin im Schriftsatz vom 23. Oktober 1958 als Zeugen für die beabsichtigte Abtretung benannt hatte (Dümchen war übrigens bei Abschluß des Vergleiches vom 20, Juli 1955 ausweislich der Termirisniederschrift nicht zugegen). Aus demselben Grunde brauchte das Gericht, entgegen der Meinung der Hevision, die Klägerin auch nicht gemäß § 139 ZPO zu dem Antritt weiterer Beweise aufzufordern. 5- Pie Revisionsrügen gehen somit fehl. Pa das ange-fochtene Urteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. ^ Pr. Augustin Schuster Rothe Pr. Freitag Offterdinger