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BGH · T ZB 74/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T ZB 74/56

September 1952 das Lastenausgleichsgesetz - LAG - vom 14« August 1952 (BGBl I 446) in Kraft getreten war, kamen die Parteien im Rahmen eines Briefwechsels dahin überein, daß als Stichtag für die Übernahme der * Lastenausgleichsschuld durch die Beklagte nicht, wie ursprünglich vorgesehen, der Tag dieses Inkrafttretens gelten sollte, sondern der 6* März 1953« Pie Beklagte leistete damals eine weitere Zahlung von 4 600 DM an die Verkäufer, wovon 2 300 DM auf den Restkaufpx'eisanspruch des Kläger? Ber Kläger hält hier für den «Zeitwert” der Vermögensabgabe nach § 77 IAO für maßgebend« Ba sich dieser an den vereinbarten Stichtag auf 4 757,94 BM belief, hat er mit der Klage von der Beklagten Zahlung des Unterschiedsbetrages von 3 042v06 BM nebst 6 $> Zinsen seit dem 6, März 1953 verlangt« Bie Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, ist der Ansicht, aüszugehen sei nicht von dem Zeitwert, sondern von dem sogenannten «Nominalwert” der Vermögensabgabe, wie er sich aus § 31 IAO ergibt (= 50 # des abgabepflichtigen Vermögens). letzterer beträgt unstreitig 8 670,64 B&L Nachdem die Beklagte im Prozeß zunächst die Auffassung vertreten hatte, daß sie dem Kläger nichts mehr schulde, sondern im Gegenteil wegen Überzahlung ihrerseits einen Anspruch gegen ihn habe, hat sie sich später auf den Standpunkt gestellt, sie habe, wenn auch dem Kläger noch seine Zahlung auf die Soforthilfe von 1 056 BM gutgebracht werden müsse, doch lediglich 185,36 BM Hestkaufgeld zu zahlen. 1 * Eine Vereinbarung der Parteien darüber, mit welchem Betrag die von der Beklagten laut Kaufvertrag zu übernehmende Lastenausgleichsschuld (Vermögensabgabe) auf den Äcst-kaufpreis anzurechnen sei, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht getroffen worden« Der.Kläger habe zwar bei den Verhandlungen, die seit Februar 1953 angesichts des nunmehr vorliegenden Lastenausgleichsgesefczes über die praktische Durchführung jener Übernahme geführt wox’den seien, in einem Schreiben vom 12» April 1953 seine Bereitschaft zu dem Ausdruck gebracht, sich mit der Beklagten auf der Grundlage einer Berechnung der Vermögensabgabe nach dem vom Finanzamt angegebenen Kapitalbetrag (Rominalwerb) zu einigen«. aufgemacht, wonach sie bereits zuviel gezahlt und deshalb einen Rückzahlungsanspruch habe* Eine rechtsverbindliche Erklärung des Klägers, die vorgeschlagene Berechnungsart in jedem Falle, also auch bei NichtZustandekommen der von ihm angestrebten gütlichen Einigung, gegen sich gelten zu lassen, habe - wie für die Beklagte erkennbar gewesen sei - nicht Vorgelegen«, Ber Briefwechsel der Parteien enthalte ferner keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie sich im Zusammenhang mit der Zahlung der Beklagten von Anfang März 1953 darüber einig geworden seien, mit dieser Zahlung und der endgültigen Übernahme der Vermögensabgabe solle die restliche. tigen Rechtsstreit auch unabhängig vom Zustandekommen eines Vergleichs gebunden wäre«* Deshalb müsse man auf den Kaufvertrag und auf das darin in Bezug genommene Lastenausgleichsgesetz selbst zurückgreifen,, Dieses enthalte keine ausdrückliche Vorschrift über die Bewertung der AbgabeschulcL | im Falle ihrer Übernahme durch einen Dritten (§ 60 LAG)c Der Kapitalbetreg des § 31 LAG («'50 # des abgabepflichtigen Vermögens) komme als Bewerbungsmaßstab nicht in Betracht} da er nur die Bedeutung einer Rechnungsgröße habe und das Gesetz die tatsächliche Zahlungsverpflichtung wie eine Rentenschuld behandle» In Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil sei vielmehr der Zeitwert gemäß § 77 LAG zugrunde zu legen« 2« Beanstandet wird von ihr zunächst die Nichtvernehmung des Immobilienagenten Dr, Kl^^, Dieser war von der Beklagten im Schriftsatz vom 17* Februar 1955 als Zeuge für ihre Behauptung benannt worden, der Kläger habe gewußt, daß sie bei Kaufabschluß den gesamten Kaufpreis habe zahlen wollen; er habe dies jedoch abgelehnt, weil er der Meinung gewesen sei, er würde dann beim Lastenausgleich schlechter fahren, und er habe deshalb nur 15 000 DM bar in seine Hand bekommen wollen« Die Revision meint, das Beweisangebot wäre zur Erforschung des Willens der Vertrags schließenden erheblich gewesen, zu demal wenn man eine ergänzende Vertragsauslegung für erforderlich halte; die Bereitwilligkeit der Beklagten zur Bezahlung des gesamten Preises bereits bei Kaufabschluß gehöre mit ,fin das Gesamtbild der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehun-gen" (§ 286 ZPO, §5 133, 157 BGB)* Die Rüge ist nicht begründet«, Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht bereits aus dem Grunde unbeachtet lassen durfte, weil die Beklagte, die ihn im ersten Rechtszuge gestellt hatte, später - nachdem inzwischen Beweis erhoben worden und der Rechtsstreit dann in die Berufungsinstanz erwachsen war -nicht wieder darauf zurückgekommen ist (RG HER 1931, 622)* Zu einer Wiederholung des Antrags, falls er aufrecht erhalt ten werden sollte, hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, die Stundung des Restkaufpreises sei auf den bei Vertrags- Auf jeden Fall erübrigte sich ein Eingehen auf den Beweisantrag aus dom Grunde* weil es auf ihn für die Entscheidung nicht ankam* Die Beklagte hat ihrer Behauptung, der Kläger habe bei Vertragsabschluß eine Barzahlung des gesamten Kaufpreises abgelehnt, ersichtlich selbst nicht die Bedeutung beigenessen, daß sich aus dem behaupteten Verhalten Anhaltspunkte für die Willensrichtung der Vertragsschließenden hinsichtlich der Bewertung der Vermögensabgabe ergäben; sie hat nämlich in ihrem Schriftsatz vom 17* Februar 1955 diesen Funkt im Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers vom 5o Februar 1953 erörtert, worin er ihr anbot, seinerseits die ganzen Lastenausgleichsver-pflichtungen zu tragen, und wollte damit, wie ihre Ausführungen erkennen lassen, lediglich dai*tun, daß dieses Angebot ein Abweichen von seinem früheren Verhalten bedeute» Pebruar 1953, V ZU 102/51 (aaO Nr. 3), in denen der Bundesgerichtshof auf die Notwendigkeit einer umfassenden Aufklärung sämtlicher Umstände hingewiesen hat; betrafen die Auslegung mehrdeutiger Willenserklärungen, Im vorliegenden Falle dagegen war das, was die Parteien vereinbart haben, vom damaligen Standpunkt aus* eindeutig (die Käuferin übernahm "ab der gesetzlichen Regelung des Bastenausgloiches" in Anrechnung auf den Kaufpreis die.Lastenausgleichsabgabe "in der Höhe, wie sie nach den gesetzlichen Bestimmungen für das Haus festgestollt wird”)» und die Mehx’deutigkeit wurde hier erst nachträglich dadurch geschaffen, daß das Basten-’ ausgleichsgesetz wider Exwarten in seinen §§ 31, 77, 199 und 218 vers c hip de ne Bewertungsmaßstäbe für die Vermögensabgabe einführte, so daß nunmehr zweifelhaft ist, welcher davon zur Anwendung gelangen muß« Der Umstand, daß möglicherweise der Kläger derjenige Vertragsteil gewesen ist, auf dessen Vex*anlassung seinerzeit der Kaufpreis gestundet wurde, kann in.diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle spielen* Bonn aus einem solchen Verhalten würde nicht zwingend folgen, daß die Verti'agspartner bei Kaufabschluß gewillt gewesen seien, gegebenenfalls von mehreren nebeneinander bestehenden Berechnungsarten gerade die für den Kläger ungünstigste anzuwendem was die Beklagte mit ihrer Behauptung, der Kläger habe eine Übernahme des "Risikos des Lastenaus-gleichs" verweigert, dartun wollte« Dieses Risiko traf nach § 3 des Kaufvertrages tatsächlich den Kläger und nicht die Beklagte« Letztere hatte danach zwar die Lasten-ausgleichsscliuld des Verkäufers "ab der gesetzlichen Regelung" zu übernehmen, aber die Übernahme sollte "in Anrechnung auf den Kaufpreis" erfolgen, so daß sich die Restkaufpreisverbindlichkeit der Beklagten um den Betrag der Lastenausgleichsabgabe minderte und im praktischen Ergebnis der Kläger diese Abgabe selbst bezahlen mußte« Sollte sich also der Kläger bei den Vertragsverhandlungen anfangs geweigert haben, das erwähnte Risiko zu übernehmen, so hat er jedenfalls, wie der Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages zeigt, seine Weigerung dann nicht mehr aufrechterhalten« Aber auch die weitere unter Beweis gestellte Be-hauptung der Beklagten, man habe bei Kaufabschluß mit* einer fünfzigprozentigen Vermögensabgabe gerechnet und deshalb den Restkaufpreis so bemessen* daß er auf jeden Fall größer war als die Abgabe, ist für die Entscheidung ohne Belang« Falls sie zuträfe, wäre daraus, entgegen der Ansicht der Revision, bart haben wurden* Vielmehr spräche dann eine tatsächliche Vermutung eher für das Gegenteil; denn da der Kläger keinen Anlaß hatte, seine Grundstückshälfte teilweise zu verschenken, und die Beklagte das ersichtlich auch nicht von ihm erwarten konnte, lag es für die Parteien nahe, die Abgabe zu einem Betrag, der niedriger war als der Nominalwert, auf den Kaufpreis anzurechnen, sofern sie da-^ mals bereits geahnt hätten, daß das zukünftige Gesetz nicht, wie sie glaubten, starr an einer La^tenausgleichslast in Höhe von 50 # des abgabepflichtigen Vermögens festhalten, sondern daneben die Möglichkeit einer Bewertung und Tilgung zu wesentlich günstigeren Sätzen eröffnen würde« 4* In der HevisionsVerhandlung hat die Beklagte in diesem Zusammenhang noch eine weitere Beanstandung erhoben« Von ihr wurde geltend gemacht, der Zeuge Br. sei zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 286 ZPO auch nicht über ihre Behauptung vernommen worden, daß die Parteien sich Anfang März 1955 anläßlich der Zahlung von insgesamt 4 600 BM mündlich dahin geeinigt hätten, mit dieser Zah-i lung und der endgültigen übernähme der Vermögensabgabe Auch dieser Büge war der Erfolg za versagen, Es kann dahingestellt bleiben, ob sie nicht bereits nach § 554 Abs* 6 ZPO als unzulässig zu erachten ist, weil sie nicht gemäß Abs* 3 Nr* 2 Buchst* b aaO im Begründungsschriftsatz, sondern erst nach Ablauf der-Rechtsmittelbegrüudungs frist vorgebracht wurde* Auch wenn das Vorbringen in Abschnitt II der schriftlichen Revisionsbegründung vom 4« Juni 1956 dahin zu verstehen wäre, daß damit zugleich die Nichtvernehmung des Br* zur Frage der end- Br'* der den gesamten Briefwechsel namens der Beklagten mit dem Kläger geführt habe, sei dort mit keinem Wort auf das Zustandekommen einer Abrede des erwähnten Inhalts zurückgekommen* Nach der Sachlage hätte er indessen dazu Anlaß gehabt, wenn nach seiner damaligen Auffassung tatsächlich eine Abmachung im Sinne der jetzigen Behauptung der Beklagten getroffen worden wäre* Angesichts dieses Verhaltens des Ehemannes der Beklagten stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, daß die Parteien eine irgendwie von ihnen als verbindlich an- Ausführungen lassen erkenne, daß das Berufungsgericht sich mit dem Beweisantrag der Beklagten inhaltlich auseinandergesetzt hat; die Gründe, aus denen es der Aussage des Zeugen auch dann, wenn er das in sein Willen Gestellte tatsächlich bekunden sollte, keine Erheblichkeit beimessen würde, sind von ihm eingehend erörtert worden (RGZ 97, 242, 243)• Eine Verletzung der .richterlichen Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich, und zwar umso weniger, als die Beklagte sich bei ihrem Beweisantritt nicht mit der bloßen, "abstrakten" Behauptung des Zustandekommens einer mündlichen Vereinbarung hätte begnügen dürfen; sie hätte vielmehr im einzelnen darlegen müssen, weshalb die Vereinbarung keinen Niederschlag in dem umfangreichen Briefwechsel der Parteien gefunden habe« 5« Bie Revision vermißt im Berufungsurteil eine Begründung für die Feststellung, der Beklagten sei erkennbar gewesen, daß die während der Vergleichsverhandlungen im Jahre 1953 zu dem Ausdruck gebrachte Bereitschaft des Klägers, sich mit ihr auf der Grundlage einer Berechnung der Vermögensabgabe zu dem Nominalwert zu einigen, nicht unbedingt, sondern nur für den Fall einer gütlichen Einigung gelten sollte« Bas Urteil verstoße daher gegen § 286 Abs)« 1 Satz 2 ZPO« Damit werde zugleich seine weitere Feststellung hinfällig, daß die Parteien während der erwähnten Verhandlungen keine wirksame Abmachung hinsichtlich der Es trifft ferner nicht zu, daß das Berufungsgericht, wie die Revision in diesem Zusammenhang noch rügt, den Briefwechsel nur unter dem Gesichtspunkt geprüft habe* ob die Anfang März 1953 erfolgte Zahlung von zweimal 2 300 EM an die Verkäufer nach dem beiderseitigen Parteiwillen die vollständige Tilgung der Kaufpreisschuld zur Folge haben sollte, und daß es die weitere Frage, ob ungeachtet des . Nichtzustandekommens einer solchen Abmachung nicht doch zwischen den Parteien wenigstens über eine Anrechnung der Lastenausgleichsabgabe nach ihrem Nennwert Einigung erzielt worden sei, unerörtert gelassen habe* Gerade mit dieser zweiten Frage hat sich das Berufungsurteil eingehend auseinandergesetzt (insbesondere auf S« 6 und 8, wo wiederholt von der "Bewertung" der Vermögensabgabe die Rede ist), wobei es übrigens nicht nur den Inhalt der ve3>-schiedenen Briefe verwertet, sondern außerdem auf die - gleichfalls ausführlichen - Erörterungen des Landgerichts zu demselben Punkt (S« 6 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils) Bezug genommen und sie sich zu eigen gemacht*hat« 60 Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht angängig, den Kläger an seine im, Rahmen der Vergleichsverhandlungen geäußerte Rechtsauffassung auch unabhängig vom Zustandekommen eines Vergleichs nach Treu und Glauben für gebunden zu erachten, hält ebenfalls einer rechtlichen Nachprüfung stand« Wenn die Revision darin einen Verstoß gegen § 242 BGB erblickt und geltend macht, das jetzige Verhalten des Klägers im Prozeß stelle mit Rücksicht darauf daß er selbst lange Zeit hindurch der Beklagten gegenüber den Nominalwert als maßgebend bezeichnet habe, ein "venire contra factum proprium" dar, so übersieht sie . seinem Verlangen nach einer Restzahlung der Beklagten vertreten hat« Angesichts dieser engen Verknüpfung der beiden Verhandlungspunkte wurde, als schließlich die Ver-gleicbsverhandlungen endgültig scheiterten, auch das vom Kläger in der Bewertungsfrage bisher gezeigte Entgegenkommen hinfällig« Die Revision verkennt das Wesen eines Vergleichsvorschlages, wenn sie unter Berufung auf Treu und Glauben den Kläger trotz NichtZustandekommens der erstrebten gütlichen Einigung gleichwohl noch an seiner Bereitwilligkeit, in einem Punkte nachzugeben, festhalten möchte« Urteil - dem das Berufungsgericht dann gefolgt ist - hat sich mit der Präge, welche Vereinbarungen die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen bei Vertragsabschluß die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Berechnung des Wertes der Vermögensabgabe bekannt gewesen wären, eingehend auseinandergesotzt (vgl* S„ 11 bis 16); seine abschließende Peststellung, daß sie in Xenntnis des Gesetzes "als unzureclrnenden Wert jedenfalls nicht mehr als den Zeitwert vereinbart hätten”, beruht auf einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts, die sowohl die beiderseitige .

Zitierte Normen: § 31 LAG § 286 ZPO § 242 BGB
BrBerufungsgerichtZahlungParteiVermögensabgabeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

T ZB 74/56
Verkündet am *5*. Januar 1958 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2357 097
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Anna Katharina Else in Hl
K^^^^^BStraße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof» Br
 gegen
den Oberforstrat Oswald Am
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtert
 Rechtsanwalt Br»
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Br» Htickinghaus, Br. Augustin, Schuster und Br, Rothe
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Durch notariellen Vertrag vom 6* Juli 1951 verkauften der Kläger und der in Italien wohnhafte Heinhold KflflHMas Hausgrundstück FflHBHHh'Allee |^in ÜttKtKKtt)? dessen Eigentümer sie je zur Hälfte waren, an die Beklagte* Per Kaufpreis betrug 35 200 davon stand jedem der beiden Verkäufer die Hälfte zu* 15 000 DM bezahlte die Beklagte sofort* Hinsichtlich der restlichen 20 200 DM bestimmte der § 3 des Kaufvertrages, sie würden, mit 5 # verzinslich, der Käuferin gestundet "bis zur gesetzlichen Regelung des Lastenausgleiches"$ bis zu diesem Zeitpunkt sollten die Verbindlichkeiten aus Soforthilfe und Lastenausgleich von den Verkäufern getragen und alsdann, soweit sie auf das Haus entfielen, von der Käuferin in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden, und zwar "in der Höhe, wie sie nach den gesetzlichen Bestimmungen für das Haus festgestellt wird", so daß dann nur noch der "Unterschiedsbetrag zwischen der Höhe des übernommenen Lastenausgleiclis und dem Restkaufgeld" zu zahlen sei o
Nachdem aml. September 1952 das Lastenausgleichsgesetz - LAG - vom 14« August 1952 (BGBl I 446) in Kraft getreten war, kamen die Parteien im Rahmen eines Briefwechsels dahin überein, daß als Stichtag für die Übernahme der * Lastenausgleichsschuld durch die Beklagte nicht, wie ursprünglich vorgesehen, der Tag dieses Inkrafttretens gelten sollte, sondern der 6* März 1953« Pie Beklagte leistete damals eine weitere Zahlung von 4 600 DM an die Verkäufer, wovon 2 300 DM auf den Restkaufpx'eisanspruch des Kläger? verrechnet wurden*
 
Am 13. April 1953 loste die Beklagte die Vermögens-abgabeschuld des Klägers, soweit dieser sie nicht bereits selbst durch Entrichtung der inzwischen fällig gewordenen vierteljährlichen Teilbeträge getilgt hatte, in voller Höhe ab, indem sie den Ablösungsbetrag von 3 207?50 BM an das Finanzamt bezahlte*
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, in welcher Weise der von der Beklagten übernommene lastenaus-gleich auf den restlichen Kaufpreisanspruch des Klägers - der nach Zahlung von 2 300 BM im März 1953 noch unstrei-r tig 7 800 BM betrug - anzurechnen ist. Ber Kläger hält hier für den «Zeitwert” der Vermögensabgabe nach § 77 IAO für maßgebend« Ba sich dieser an den vereinbarten Stichtag auf 4 757,94 BM belief, hat er mit der Klage von der Beklagten Zahlung des Unterschiedsbetrages von 3 042v06 BM nebst 6 $> Zinsen seit dem 6, März 1953 verlangt« Bie Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, ist der Ansicht, aüszugehen sei nicht von dem Zeitwert, sondern von dem sogenannten «Nominalwert” der Vermögensabgabe, wie er sich aus § 31 IAO ergibt (= 50 # des abgabepflichtigen Vermögens). Sie hat behauptet, die Parteien hätten im Jahre 1953 als sie sich über die Hinausschiebung des Stichtages einigten, zugleich vereinbart, daß für die Berechnung der Vermögensabgabe der Nominalwert zugrunde gelegt werden sollte. letzterer beträgt unstreitig 8 670,64 B&L Nachdem die Beklagte im Prozeß zunächst die Auffassung vertreten hatte, daß sie dem Kläger nichts mehr schulde, sondern im Gegenteil wegen Überzahlung ihrerseits einen Anspruch gegen ihn habe, hat sie sich später auf den Standpunkt gestellt, sie habe, wenn auch dem Kläger noch seine Zahlung auf die Soforthilfe von 1 056 BM gutgebracht werden müsse, doch lediglich 185,36 BM Hestkaufgeld zu zahlen. Ber Kläger hat das Zustandekommen einer Vereinbarung des von der Beklagten behaupteten Inhalts bestritten.
 
Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe statt-gegeben* daß dom Kläger nicht 6 sondern nur 5 # Zinsen zugesprochen wurden. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückguwiesen worden«
Mit der vom Berufungsgericht zugelasseuen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage abv/eisungsantrag weiter* Sie beantragt ferner, den Kläger gemäß § 717 AbSc 3 ZPO zur Erstattung der von ihr auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils gezahlten Hauptsumne nebst Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 4 503,29 DM zu verurteilen« Der Kläger .bittet um Zurückweisung der Revision»
En t s che idungs gründe^
1 * Eine Vereinbarung der Parteien darüber, mit welchem Betrag die von der Beklagten laut Kaufvertrag zu übernehmende Lastenausgleichsschuld (Vermögensabgabe) auf den Äcst-kaufpreis anzurechnen sei, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht getroffen worden« Der.Kläger habe zwar bei den Verhandlungen, die seit Februar 1953 angesichts des nunmehr vorliegenden Lastenausgleichsgesefczes über die praktische Durchführung jener Übernahme geführt wox’den seien, in einem Schreiben vom 12» April 1953 seine Bereitschaft zu dem Ausdruck gebracht, sich mit der Beklagten auf der Grundlage einer Berechnung der Vermögensabgabe nach dem vom Finanzamt angegebenen Kapitalbetrag (Rominalwerb) zu einigen«. Aber er habe dabei noch einen Überschuß von 537,36 DM zu seinen Gunsten errechnet, dessen Bezahlung er von der Beklagten verlangt habe« Dazu sei diese indessen nicht bereit gewesen; sie habe vielmehr eine Gegenrechnung
 
aufgemacht, wonach sie bereits zuviel gezahlt und deshalb einen Rückzahlungsanspruch habe* Eine rechtsverbindliche Erklärung des Klägers, die vorgeschlagene Berechnungsart in jedem Falle, also auch bei NichtZustandekommen der von ihm angestrebten gütlichen Einigung, gegen sich gelten zu lassen, habe - wie für die Beklagte erkennbar gewesen sei - nicht Vorgelegen«, Ber Briefwechsel der Parteien enthalte ferner keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie sich im Zusammenhang mit der Zahlung der Beklagten von Anfang März 1953 darüber einig geworden seien, mit dieser Zahlung und der endgültigen Übernahme der Vermögensabgabe solle die restliche. Kaufpreisschuld getilgt sein«.
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Da der Kläger - so führt das Berufungsgericht aus -
die Auffassung, daß bei Bewertung der übernommenen Schuld
 vom Nennbetrag der Vermögensabgabe auscugchen sei, nur im
 Rahmen >?on Vergleichsverhandlungen. vertreten habef gehe
 es nicht an, darin die Äußerung einer solchen Rechtsansicht
 zu erblicken, an die er nach Treu und Glauben im gegcnwär-♦
tigen Rechtsstreit auch unabhängig vom Zustandekommen eines Vergleichs gebunden wäre«* Deshalb müsse man auf den Kaufvertrag und auf das darin in Bezug genommene Lastenausgleichsgesetz selbst zurückgreifen,, Dieses enthalte keine ausdrückliche Vorschrift über die Bewertung der AbgabeschulcL | im Falle ihrer Übernahme durch einen Dritten (§ 60 LAG)c Der Kapitalbetreg des § 31 LAG («'50 # des abgabepflichtigen Vermögens) komme als Bewerbungsmaßstab nicht in Betracht} da er nur die Bedeutung einer Rechnungsgröße habe und das Gesetz die tatsächliche Zahlungsverpflichtung wie eine Rentenschuld behandle» In Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil sei vielmehr der Zeitwert gemäß § 77 LAG zugrunde zu legen«
Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig* Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 133, 145 ff, 157, 242 BGB, sowie der» verfahrene rechtlichen’ Vorschrift des § 286 ZPO,
2« Beanstandet wird von ihr zunächst die Nichtvernehmung des Immobilienagenten Dr, Kl^^, Dieser war von der Beklagten im Schriftsatz vom 17* Februar 1955 als Zeuge für ihre Behauptung benannt worden, der Kläger habe gewußt, daß sie bei Kaufabschluß den gesamten Kaufpreis habe zahlen wollen; er habe dies jedoch abgelehnt, weil er der Meinung gewesen sei, er würde dann beim Lastenausgleich schlechter fahren, und er habe deshalb nur 15 000 DM bar in seine Hand bekommen wollen« Die Revision meint, das Beweisangebot wäre zur Erforschung des Willens der Vertrags schließenden erheblich gewesen, zu demal wenn man eine ergänzende Vertragsauslegung für erforderlich halte; die Bereitwilligkeit der Beklagten zur Bezahlung des gesamten Preises bereits bei Kaufabschluß gehöre mit ,fin das Gesamtbild der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehun-gen" (§ 286 ZPO, §5 133, 157 BGB)*
Die Rüge ist nicht begründet«, Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht bereits aus dem Grunde unbeachtet lassen durfte, weil die Beklagte, die ihn im ersten Rechtszuge gestellt hatte, später - nachdem inzwischen Beweis erhoben worden und der Rechtsstreit dann in die Berufungsinstanz erwachsen war -nicht wieder darauf zurückgekommen ist (RG HER 1931, 622)* Zu einer Wiederholung des Antrags, falls er aufrecht erhalt ten werden sollte, hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, die Stundung des Restkaufpreises sei auf den bei Vertrags-
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abschiuß geäußerten Wunsch des* Klägers zurückzuf(ihren, im Widerspruch stand zu der Sachdarstellung im Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollraächtigten vom 27* April 1954? dort war geltend gemacht worden; daß die Beklagte befürchtet habe? im Palle einer Zahlungsunfähigkeit der Verkäufer ihrerseits vom Finanzamt auf Zahlung der Lastenausgleichsabgabe in Anspruch genommen zu werden* und daß ”ira Hinblick hierauf“•das Restkaufgeld gestundet worden sei {vgl* auch den Hinweis auf § 50 LAG - sofortige Fälligkeit der Vermögensabgabe bei Gefährdung des Abgabeanspruchs - im Schriftsatz der Beklagten vom 2, Februar 1955)o .
Auf jeden Fall erübrigte sich ein Eingehen auf den Beweisantrag aus dom Grunde* weil es auf ihn für die Entscheidung nicht ankam* Die Beklagte hat ihrer Behauptung, der Kläger habe bei Vertragsabschluß eine Barzahlung des gesamten Kaufpreises abgelehnt, ersichtlich selbst nicht die Bedeutung beigenessen, daß sich aus dem behaupteten Verhalten Anhaltspunkte für die Willensrichtung der Vertragsschließenden hinsichtlich der Bewertung der Vermögensabgabe ergäben; sie hat nämlich in ihrem Schriftsatz vom 17* Februar 1955 diesen Funkt im Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers vom 5o Februar 1953 erörtert, worin er ihr anbot, seinerseits die ganzen Lastenausgleichsver-pflichtungen zu tragen, und wollte damit, wie ihre Ausführungen erkennen lassen, lediglich dai*tun, daß dieses Angebot ein Abweichen von seinem früheren Verhalten bedeute»
Im übrigen würde sich ah der Gesamtbeurteilung des Vertrages vom 6» Juli 1951, falls der Kläger damals nicht den vollen Kaufpreis, sondern nur 15 000 DJ! in die Hand bekommen wollte, nichts ändern* Die von der Revision angeführten Entscheidungen vom 11* Oktober 1951? IV ZR 17/50
(Ui §.'l53 (B) BGB Nr. 1) und vom 20. Pebruar 1953, V ZU 102/51 (aaO Nr. 3), in denen der Bundesgerichtshof auf die Notwendigkeit einer umfassenden Aufklärung sämtlicher Umstände hingewiesen hat; betrafen die Auslegung mehrdeutiger Willenserklärungen, Im vorliegenden Falle dagegen war das, was die Parteien vereinbart haben, vom damaligen Standpunkt aus* eindeutig (die Käuferin übernahm "ab der gesetzlichen Regelung des Bastenausgloiches" in Anrechnung auf den Kaufpreis die.Lastenausgleichsabgabe "in der Höhe, wie sie nach den gesetzlichen Bestimmungen für das Haus festgestollt wird”)» und die Mehx’deutigkeit wurde hier erst nachträglich dadurch geschaffen, daß das Basten-’ ausgleichsgesetz wider Exwarten in seinen §§ 31, 77, 199 und 218 vers c hip de ne Bewertungsmaßstäbe für die Vermögensabgabe einführte, so daß nunmehr zweifelhaft ist, welcher davon zur Anwendung gelangen muß« Der Umstand, daß möglicherweise der Kläger derjenige Vertragsteil gewesen ist, auf dessen Vex*anlassung seinerzeit der Kaufpreis gestundet wurde, kann in.diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle spielen* Bonn aus einem solchen Verhalten würde nicht zwingend folgen, daß die Verti'agspartner bei Kaufabschluß gewillt gewesen seien, gegebenenfalls von mehreren nebeneinander bestehenden Berechnungsarten gerade die für den Kläger ungünstigste anzuwendem
3o Bie Revision erblickt einen weiteren Verstoß gegen § 286 ZFO darin, daß das Berufungsgericht den Ehemann der Beklagten, Br, Fritz	nicllt	vernommen	habe,
 Br«	der	bereits im ersten Rechtszuge als Zeuge
 Über den Inhalt der Verhandlungen vom Jahre 1953 ausgesagt hatte, war von der Beklagten im Schriftsatz vom 18, Juni 1955 noch zusätzlich dafür benannt worden, daß bei Vertragsabschluß der Kläger sich geweigert habe, das Risiko
 
das Lastenausgleichs zu übernehmen. daß nach dem damaligen Willen des Klägors dieses fiisiko von der Beklagten allein habe getragen werden sollen und daß die Vertragsschließenden bei Bemessung des restlichen Kaufpreises mit einer Vermögensabgabe von 50 $ gerechnet hätten. Die Erhebung dieses Bev/eises, so meint die Revision* hätte die Behauptung der Beklagten bestätigt* daß die Parteien nicht von dem Zeitwert, sondern von dem Nominalwert der Vermögensabgabe ausgegangen seien«
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Dem kann nicht beigetreten werden« Unverständlich bleibt zunächst., was die Beklagte mit ihrer Behauptung, der Kläger habe eine Übernahme des "Risikos des Lastenaus-gleichs" verweigert, dartun wollte« Dieses Risiko traf nach § 3 des Kaufvertrages tatsächlich den Kläger und nicht die Beklagte« Letztere hatte danach zwar die Lasten-ausgleichsscliuld des Verkäufers "ab der gesetzlichen Regelung" zu übernehmen, aber die Übernahme sollte "in Anrechnung auf den Kaufpreis" erfolgen, so daß sich die Restkaufpreisverbindlichkeit der Beklagten um den Betrag der Lastenausgleichsabgabe minderte und im praktischen Ergebnis der Kläger diese Abgabe selbst bezahlen mußte« Sollte sich also der Kläger bei den Vertragsverhandlungen anfangs geweigert haben, das erwähnte Risiko zu übernehmen, so hat er jedenfalls, wie der Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages zeigt, seine Weigerung dann nicht mehr aufrechterhalten« Aber auch die weitere unter Beweis gestellte Be-hauptung der Beklagten, man habe bei Kaufabschluß mit* einer fünfzigprozentigen Vermögensabgabe gerechnet und deshalb den Restkaufpreis so bemessen* daß er auf jeden Fall größer war als die Abgabe, ist für die Entscheidung ohne Belang« Falls sie zuträfe, wäre daraus, entgegen der Ansicht der Revision,
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keineswegs der Schluß zu ziehen, daß die Parteien, wenn sie im Zeitpunkt des Kaufvertrages den Inhalt der späteren gesetzlichen Begelung vorausgesehen hätten» eine Anrechnung der Vermögensabgabe zu dem “Nominalwert” verein-
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bart haben wurden* Vielmehr spräche dann eine tatsächliche Vermutung eher für das Gegenteil; denn da der Kläger keinen Anlaß hatte, seine Grundstückshälfte teilweise zu verschenken, und die Beklagte das ersichtlich auch nicht von ihm erwarten konnte, lag es für die Parteien nahe, die Abgabe zu einem Betrag, der niedriger war als der Nominalwert, auf den Kaufpreis anzurechnen, sofern sie da-^	mals	bereits geahnt hätten, daß das zukünftige Gesetz nicht,
 wie sie glaubten, starr an einer La^tenausgleichslast in Höhe von 50 # des abgabepflichtigen Vermögens festhalten, sondern daneben die Möglichkeit einer Bewertung und Tilgung zu wesentlich günstigeren Sätzen eröffnen würde«
4* In der HevisionsVerhandlung hat die Beklagte in diesem Zusammenhang noch eine weitere Beanstandung erhoben« Von ihr wurde geltend gemacht, der Zeuge Br. sei zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 286 ZPO auch nicht über ihre Behauptung vernommen worden, daß die Parteien sich Anfang März 1955 anläßlich der Zahlung von insgesamt 4 600 BM mündlich dahin geeinigt hätten, mit dieser Zah-i	lung	und der endgültigen übernähme der Vermögensabgabe
~~	solle	die restliche Kaufpreisschuld im vollen Umfange ge-
tilgt sein« Ber Standpunkt des Berufungsgerichts, seine Überzeugung, daß eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden sei, würde selbst dann nicht erschüttert werden, falls Br.	wider Erwarten etwas Gegenteiliges aus-
sagen sollte, laufe auf eine unzulässige Voraus Würdigung des Beweisergebnisses hinaus«
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Auch dieser Büge war der Erfolg za versagen, Es kann dahingestellt bleiben, ob sie nicht bereits nach § 554 Abs* 6 ZPO als unzulässig zu erachten ist, weil sie nicht gemäß Abs* 3 Nr* 2 Buchst* b aaO im Begründungsschriftsatz, sondern erst nach Ablauf der-Rechtsmittelbegrüudungs frist vorgebracht wurde* Auch wenn das Vorbringen in Abschnitt II der schriftlichen Revisionsbegründung vom 4« Juni 1956 dahin zu verstehen wäre, daß damit zugleich die Nichtvernehmung des Br*	zur Frage der end-
gültigen Kaufpreistilgung habe gerügt werden sollen - aus den Worten: "diese Beweisangebote" im Schlußsatz des Abschnittes, d*h* aus der Verwendung des Plurals, ergibt sich das keineswegs zwingend, weil in den unmittelbar vorangehenden Sätzen ohnehin mehrere Beweis ent rage ? die sich aber sämtlich auf ein anderes Beweisthema bezogen« erwähnt worden sind, während die Revisionsbegründung den jetzt zur Erörterung stehenden Beweisantrsg (S* 7 des Schriftsatzes vom 18* Juni 1955) völlig unerwähnt läßt so erweist sich die Rüge auf jeden Fall als sachlich ungerechtfertigt *
In.dem Urteil ist zu diesem Punkt ausgeführt worden? Br'*	der	den gesamten Briefwechsel namens der
 Beklagten mit dem Kläger geführt habe, sei dort mit keinem Wort auf das Zustandekommen einer Abrede des erwähnten Inhalts zurückgekommen* Nach der Sachlage hätte er indessen dazu Anlaß gehabt, wenn nach seiner damaligen Auffassung tatsächlich eine Abmachung im Sinne der jetzigen Behauptung der Beklagten getroffen worden wäre* Angesichts dieses Verhaltens des Ehemannes der Beklagten stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, daß die Parteien eine irgendwie von ihnen als verbindlich an-
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ix
§
gesehene Abmachung, nach der mit der geleisteten Zahlung die restliche Kaufpreisschuld vollständig getilgt sein sollte, nicht getroffen hätten« Eine entsprechende Aussage des Zeugen Br«	könne "hiernach unter-
stellt werden"; am Ergebnis der Beweiswürdigung würde sich dadurch nichts ändern«.
Biese. Ausführungen lassen erkenne, daß das Berufungsgericht sich mit dem Beweisantrag der Beklagten inhaltlich auseinandergesetzt hat; die Gründe, aus denen es der Aussage des Zeugen auch dann, wenn er das in sein Willen Gestellte tatsächlich bekunden sollte, keine Erheblichkeit beimessen würde, sind von ihm eingehend erörtert worden (RGZ 97, 242, 243)• Eine Verletzung der .richterlichen Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich, und zwar umso weniger, als die Beklagte sich bei ihrem Beweisantritt nicht mit der bloßen, "abstrakten" Behauptung des Zustandekommens einer mündlichen Vereinbarung hätte begnügen dürfen; sie hätte vielmehr im einzelnen darlegen müssen, weshalb die Vereinbarung keinen Niederschlag in dem umfangreichen Briefwechsel der Parteien gefunden habe«
5« Bie Revision vermißt im Berufungsurteil eine Begründung für die Feststellung, der Beklagten sei erkennbar gewesen, daß die während der Vergleichsverhandlungen im Jahre 1953 zu dem Ausdruck gebrachte Bereitschaft des Klägers, sich mit ihr auf der Grundlage einer Berechnung der Vermögensabgabe zu dem Nominalwert zu einigen, nicht unbedingt, sondern nur für den Fall einer gütlichen Einigung gelten sollte« Bas Urteil verstoße daher gegen § 286 Abs)« 1 Satz 2 ZPO« Damit werde zugleich seine weitere Feststellung hinfällig, daß die Parteien während der erwähnten Verhandlungen keine wirksame Abmachung hinsichtlich der
 
Bewertung der Vormpgensabgabe in ihrem Verhältnis {zueinander getroffen hätten, -
Das ist indessen nicht richtig. Daß der Beklagten die Absicht des Klägers, sich lediglich bei Zustandekommen eines Vergleichs an die vorgeschlagene Berechnungsweise gebunden zu halten, nicht verborgen geblieben ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen, insbesondere aus dem im Berufungsurteil ausführlich wiedergegebenen und gewürdigten Grange der Ver-* handlungen selbst« Wenn der Kläger sein Schreiben vom 12- April 1953, worin er Berechnungen auf der Grundlage eines Rastenausgleichswertes von 8 670,64 DM angestellt hatte, mit der Behauptung abschloß, zu seinen Grünsten verbleibe noch "ein Rest von 538 DMW (später berichtigt auf 537,36 DM), und wenn er daran auch in seinen späteren Schreiben vom 8, und 27« Januar sowie vom 10, Februar 1954 festhielt und um Überweisung des genannten Betrages bat, so .konnte die Beklagte, die bei den Verhandlungen von ihrem Ehemann, einem Diplomvolkswirt, vertreten und beraten wurde, nicht darüber im unklaren sein, daß sie es hier mit einem einheitlichen Vorschlag zu tun hatte, der nur seinem ganzen Inhalt nach angenommen werden konnte,
 Ihr stand es offensichtlich nicht frei, zwar die erbetene Zahlung abzulehnen und Gegenforderungen zu erheben, andererseits aber zu verlangen, daß der Kläger sich weiter an seiner für ihn unvorteilhaften Berechnungsweise fest-halten lassen müsse; ein solches Verhalten liefe für jedermann erkennbar auf den nicht zu billigenden Versuch hin* aus, aus dem Abrechnungsvorschlag des andei’en Vertragsteils - wie der Kläger es in seinen Schriftsätzen vom 11, Februar und 7«* September 1955 anschaulich ausgedrückt hat - lediglich "die Rosinen herauszupicken",,
 
Es trifft ferner nicht zu, daß das Berufungsgericht, wie die Revision in diesem Zusammenhang noch rügt, den Briefwechsel nur unter dem Gesichtspunkt geprüft habe* ob die Anfang März 1953 erfolgte Zahlung von zweimal 2 300 EM an die Verkäufer nach dem beiderseitigen Parteiwillen die vollständige Tilgung der Kaufpreisschuld zur Folge haben sollte, und daß es die weitere Frage, ob ungeachtet des . Nichtzustandekommens einer solchen Abmachung nicht doch zwischen den Parteien wenigstens über eine Anrechnung der Lastenausgleichsabgabe nach ihrem Nennwert Einigung erzielt worden sei, unerörtert gelassen habe* Gerade mit dieser zweiten Frage hat sich das Berufungsurteil eingehend auseinandergesetzt (insbesondere auf S« 6 und 8, wo wiederholt von der "Bewertung" der Vermögensabgabe die Rede ist), wobei es übrigens nicht nur den Inhalt der ve3>-schiedenen Briefe verwertet, sondern außerdem auf die - gleichfalls ausführlichen - Erörterungen des Landgerichts zu demselben Punkt (S« 6 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils) Bezug genommen und sie sich zu eigen gemacht*hat«
Eaß hierbei, wie die Revision behauptet, die Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 18* Juni, 3« Oktober und 2« Bezember 1955 unberücksichtigt geblieben seien, ist aus der Urteilsbegründung nicht zu ersehen« Ausdrücklich zu erwähnen brauchte das Berufungsgericht diese Ausführungen jedenfalls nicht, zu demal da sie im wesentlichen nichts anderes enthielten als eine Würdigung des Tatsachenstoffes in einem für die Beklagte günstigen Sinne« Wenn der Tatrichter den Sachverhalt anders gewürdigt und das Zustandekommen einer Einigung über die Berechnungsart verneint hat, so ist 'das in Ermangelung erkennbarer Gesetzesver^ letzungen oder sonstiger Verstöße aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
z
 
60 Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht angängig, den Kläger an seine im, Rahmen der Vergleichsverhandlungen geäußerte Rechtsauffassung auch unabhängig vom Zustandekommen eines Vergleichs nach Treu und Glauben für gebunden zu erachten, hält ebenfalls einer rechtlichen Nachprüfung stand« Wenn die Revision darin einen Verstoß gegen § 242 BGB erblickt und geltend macht, das jetzige Verhalten des Klägers im Prozeß stelle mit Rücksicht darauf daß er selbst lange Zeit hindurch der Beklagten gegenüber den Nominalwert als maßgebend bezeichnet habe, ein "venire contra factum proprium" dar, so übersieht sie . daß der Kläger diese Auffassung von Anfang an und unverändert während
 der ganzen Dauer der Verhandlungen (vgl« z«B* noch sein letztes Schreiben vom 3« Mai 1954) immer nur in Verbindung mit. seinem Verlangen nach einer Restzahlung der Beklagten vertreten hat« Angesichts dieser engen Verknüpfung der beiden Verhandlungspunkte wurde, als schließlich die Ver-gleicbsverhandlungen endgültig scheiterten, auch das vom Kläger in der Bewertungsfrage bisher gezeigte Entgegenkommen hinfällig« Die Revision verkennt das Wesen eines Vergleichsvorschlages, wenn sie unter Berufung auf Treu und Glauben den Kläger trotz NichtZustandekommens der erstrebten gütlichen Einigung gleichwohl noch an seiner Bereitwilligkeit, in einem Punkte nachzugeben, festhalten möchte«
Aus diesem Grunde geht auch ihr Hinweis auf die Ausführun-
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gen in Schrifttum und Rechtsprechung fehl, welche die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 18« Juni und.21. November 1955 angeführt hatte (Soergel, BGB 8« Aufl« § 157 Anm. V 1 RG JW 1934, 1644 mit Anmerkung von Larenz; RG SeuffArch 93 Nr. 1); der dort ausgesprochene Gedanke, ein nachträgliches längere Zeit hindurch fortgesetztes Verhalten einer Vertragspartei könne nach Treu und Glauben dazu führen, daß ei ner zunächst' zweifelhaften Vertragsbestimmung später eine
 
bestimmte Bedeutung beigelegt und diese als die von Anfang an maßgebliche behandelt werde, ist nicht anwendbar auf einen Sachverhalt wie den hier zur Entscheidung stehenden, wo sich ein Vertragsteil lediglich im Rahmen von VergleichsVerhandlungen 2u einer für die Gegenseite vorteilhaften Handhabung bereitgefunden hatte und
 die Verhandlungen dann erfolg3.os geblieben sind* .
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7* Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich noch die Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangtest, daß die Höhe der auf den Kaufpreis anzurechnenden Las.tenausgleichsschuld sich nach dem Zeitwert der Vermögensabgabe (§ 77 MG) bemesse«
Soweit sie geltend macht, man hätte, bevor auf das Lastenausgleichsgesetz zurückgegriffen wurde, zunächst ,fim Wege der Vertragsergänzung nach § 157 BGB prüfen müssen, welche Bewertung nach Treu und Glauben in Betracht gekommen wäre", mißversteht sie die Ausführungen des angefochtenen Urteilso Dieses beruht nämlich in Wirklichkeit auf nichts anderem als auf der von der Revision irrigerweise vermißten »ergänzenden Vertragsauslegung»«, Wiewschon der Wortlaut der Urteilsbegründung ergibt (So 9 oben), wurde gar nicht in erster Linie auf das Gesotz »zurückgegriffen», sondern vor allem auf den Kaufvertrag selbst, und nur weil nach dessen § 3 die Übernahme und Anrechnung der Lastenausgleichsverbindlichkeit in der nach den gesetzlichen Bestimmungen festzustellenden Höhe erfolgen sollte, hat*das Berufungsgericht bei Erforschung des - hypothetischen - Parteiwillens mit Recht auch die einschlägigen Vorschriften des Lastenausgleicbgesetzes mit in seine-Untersuchung eih-bezogen» Im übrigen darf man diesen Abschnitt des Berufungs-
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Urteils nicht, wie die Revision es anscheinend tut, für sich allein betrachten. Er muß vielmehr im Zusammenhang mit den Ausführungen des erstinstanzllohen Urteils zu dem selben Thema (S. 8 ff) gelesen werden, auf die das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug genommen und die es sich "in vollem Umfange" zu eigen gemacht hat* Das Landgericht aber läßt in seiner Urteilsbegründung (S. 11) keinen Zweifel darüber, daß es 'eine Vertragslücke für vorliegend erachtet hat und sich, da die Vermögensabgabs auch im Lasten-ausgleichsgesetz nicht eindeutig festgesetzt sei, sondern verschiedene Berechnungsarten kenne, "auf den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne des § 157 BGB gewiesen" sah.
Die Revision meint allerdings, eine Betrachtung des l ;
Schriftwechsels der Parteien unter dem Gesichtspunkt der
 Vertragsergänzung hätte jedenfalls nicht zu dem Ergebnis *
führen dürfen, daß die Bewertung der Vermögensabgabe mit
 dem Zeitwert dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der \ [.
Vertragsschließenden entsprochen habe; die Parteien würden i \
vielmehr bei Kenntnis der Sachlage allein den Nennbetrag J ;
als den übernahmewert gewollt haben, mit diesem Vorbrin- <
gen -.begibu sich jedoch die Revision auf das ihr verschlos- ;j
sene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Die Vertrags
 auslegung der beiden Vorinstanzen kann in dem gegenwärti- i
gen Stand des Verfahrens r.ur daraufhin nachgoprüft werden, >
* ^
ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Ausle- *> gungsregeln verstößt. Das ist nicht der Pall. Ein Anhalts- • punkt dafür, daß, wie die Revision meint, die Darlegungen der Beklagten unter Nr. 5 und 4 ihres Schriftsatzes vom .
18. Juni 1953 (richtig: 1955) bei der Entscheidung unbeachtet geblieben seien, besteht nicht. Das landgerichtliche

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Urteil - dem das Berufungsgericht dann gefolgt ist - hat sich mit der Präge, welche Vereinbarungen die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen bei Vertragsabschluß die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Berechnung des Wertes der Vermögensabgabe bekannt gewesen wären, eingehend auseinandergesotzt (vgl* S„ 11 bis 16); seine abschließende Peststellung, daß sie in Xenntnis des Gesetzes "als unzureclrnenden Wert jedenfalls nicht mehr als den Zeitwert vereinbart hätten”, beruht auf einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts, die sowohl die beiderseitige . Interessenlage als auch die wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite der verschiedenen Bewertungsmaßstäbe des Lastenausgleichsgesetzes berücksichtigt« Biese Ausführungen stehen im Einklang mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 9, 273)« Auch eine Verletzung des Lastsnaus-gleichsgesetzes ist nicht erkennbar« Ba das Landgericht - mit Recht - auf die besonderen Umstände des vorliegenden Palles abgestellt hat* erübrigt sich für den erkennenden Senat eine Stellungnahme zu der grundsätzlichen Präge, ob die Erwägungen, mit denen der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 30« September 1954 (BGHZ 14* 368) für den Ansatz der Vermögensabgabe bei der Pflichtteilsberechnung (§ 2311 BGB) den Zeitwert nach § 77 • LAG für maßgeblich erklärt hatallgemein und schlechthin auch bei vertraglicher Übernahme der Vermögensabgabe gemäß § 60 LAG zu gelten haben. In dem hier zur Entscheidung stehenden Pall zu dem mindesten kann ihre Anwendung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen Treu und Glauben; denn es stellt gewiß keine Unzu demutbarkeit für die Beklagte dar, wenn sie die Lastenausgleichsvcrbindlicbkeit, für deren Tilgung sie selbst nicht mehr als 3 207,50 BM
 
aufgewendet hat? zwar nicht, wiQ sie gern möchte, in Höhe des Nominalwertes, aber doch immerhin mit 4 757,94 DM auf den Restkaufpreis anrecbnen darf*
8. Da die Revisions rügen sich sonach als unbegründet erweisen und das angcfochtene Urteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war der Revision der Eirfolg zu versagen* Damit erledigt sich zugleich der von der Rechtsmittelklägerin ersichtlich nur für den Pall ihres Obsiegens gestellte Erstattungsantrag aus § 717 Abs* 3 ZPO* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs* 1 ZPO«
Br* Pasche	Dr.	HUckinghaue	Dr*Augustin
 Rothe
Schuster