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BGH

Gericht: BGH

Im Mai 1947 erhob die Mutter Klage gegen die beklagten * Eheleute mit dem Anträge, die Erstbeklagte zur Rücküber-tragung des Hausgrundstücks nebst Gebäulichkeiten und alles Imnrbiliarzubehör und den Zweitbeklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Erstbeklagten zu verurteilen. - verfügen wollen« Da Rudolf wegen seines damals anhängigen Ehcscheidungsstreites und der Unterhalt sansprüche seiner Ehefrau zunächst nicht nach aussen hin als Eigentümer habe erscheinen sollen» seien allo Beteiligten auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung sehen boi Abschluss des notariellen Vertrages darüber einig g&voscn» dass Rudolf nach Beendigung seines Rechtsstreits zur Hälfte in die Rechte und Pflichten aus dem Vorträge habe oinbezegen y/erden» insbesondere einen Hälfteanteil an dem Grundstück habe erhalten sollen« Hierfür beruft sich-die Klägerin auf zwei privatschriftliche Erklärungen, deren Echtheit unbestritten ist« Die erste, vcm 1* Mai 1938 datierte und von den Beklagten und ' Teil der mit dem Grundstück zusammenhängenden Kosten und Lasten, namentlich die Hälfte der Kosten für den Wieder-' aufbau des im Kriege zerstörten Hauses getragen« Unter arglistiger Berufung auf den Fermmangel ihrer Erklärung vom 1. Januar 1941 weigere die Erstbeklagte sich jetzt, ihrem Bruder den Hälfteanteil an dem Grundstück zu übertragen; damit sei die Gcschäftsgrundlage des notariellen Vertrages fortgefallen* Ferner sei die Erstbeklagte ihrer Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung seit mehreren Jahren nicht nachgekommen* Sie (die Klägerin) sei daher gemäss § 326 BGB vom Vertrage zurückgetreten und habe diesen wegen arglistiger Täuschung ongefoohten« Die Klägerin erblickt schliesslich in dem Verhalten der Erstbeklagten, die sich auch um die trotz ihrer schweren Erkrankung nicht gekümmert und sie gröblich besohimpft habe; groben Undank; deshalb hat sie den von ihr als Sie hat ihre erstinstanz-liehen Anträge aufrecht erhalten und hilfsweise beantragt, die Erstbeklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass Rudolf EjflBHV zur Hälfte als Miteigentümer des streitigen Grundstücks im Grundbuch‘eingetragen werde. April 1938 den Willen der Vertragsteile nicht vollständig wiedergibt, dass diese vielmehr bei Abschluss des Vertrages auch über die Verpfld'^+u*1«* "*s~ Erstbeklagten einig waren, das hälftige Eigentum an dem Grundstück Klflmgasse ■ auf ihren Bruder Rudolf KflHB zu übertragen. Das Berufungsgericht folgert dies einmal aus der Feststellung, dass ihre Mutter keinen ersichtlichen Anlass gehabt habe,, bei der Verfügung über ihr einziges Vermögen ihren einzigen Sohn zu übergehen, ihre Erklärung für die Nichterwähnung des Sohnes in dem notariellen Vertrage aber einleuöhte, und ferner aus den privatschriftlichen Willenserklärungen der Beklagten vom 1. Mai 1938 und 1* Januar 1941/ die erkennen Hessen, dass die Erstbeklagte sibh zur Übertragung des’ hälftigen Eigentums an dem Grundstück auf ihren Bruder verpflichtet gefühlt habe, Biese AusfiUirungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen« Insbesondere ist die auf einer Würdigung des gesamten Verhaltens der Beteiligten beruhende Peststellung, dass dip Erstbeklagte sich zur Übertragung des halben Eigentumsanteils an dem Grundstück auf ihren Bruder verpflichtet habe und der Vertrag vom. beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Vermutung durch die Feststellung als widerlegt ansioht, dass nach dem Willen der Beteiligten Rudolf KflHB wegen der v>jn peiner damaligen Frau gegen ihn erhobenen Ansprüche in dem notariellen Vertrage nicht erwähnt werden sollte« Bie von der Revision erhobene. standstfässigen Feststellung des Berufungsurteils , wonach die Klägerin vor ge tragen hat, es sei mit der Brstbeklagten ausdrücklich vereinbart worden, dass Rudolf nach Beendigung seines Prozesses in die Rechte und Pflichten des notariellen Vertrages habe einbezogen und insbesondere ein Hälfteanteil an dem Grundstück der Erstbeklagten an ihn habe übertragen werden sollen9 darüber seien sich alle Beteilig« ten schon bei Abschluss des* notariellen Vertrages einig gewesen* II« Bas Berufungsgericht verneint sowohl ein Recht der ursprünglichen Klägerin zur Anfechtung des Vertrages vom 8* April 1938 wegen arglistiger Täuschung als auch Wegfall der Gesohäftsgrundlage, weil das Verhalten der Erstbeklagten nur die Nichterfüllung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung dar stelle, auch keinen eindeutigen Schluss auf eine nchoh bei Vertragsschluss vorhanden gewesene Absicht der Erstbeklagten zulasse, die übernommenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. a) In tfcereinstixmnung mit der Klagedarstellung erblickt das Berufungsgericht in dem Vertrage vom 8« April 1938 eine der Erstbeklagten gemaohte Schenkung (richtiger ein Schenkungsversprechen), in ihrer Verpflichtung zur Übertragung des hälftigen Grundstückseigentums auf ihren Bruder eine ihr gemachte Auflage (§ 525 BGB). ten gewesen; ebenso habe der Umstand, dass die Klägerin die Einnahmen des Hauses' habe erhalten sollen, nur den Wert des Geschenkes gekürzt« Dabei übersieht das Berufungsgericht jedoch, dass nach $ 516 Abs 1 BGB nicht jede Zuwendung, durch die jemand' aus einem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung ist, eine Schenkung vielmehr nur dann vorliegt, wenn beide* Teile auch darüber einig sind, dass die Zuwendung .. unentgeltlich erfolgt, d,h« der Zuwendung keine Gegenleistung gegenübersteht« Nach dem Vertrage vom 8« April 1938 hat aber die Erstbeklagte die Hypotheken und die Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Mutter ausdrücklich als ” Gegenlei stung” für die Übertragung des Grundstücks übernommen. Mögen die Vertragsteile auch abweichend von dem beurkundeten Vertrage vereinbart haben, dass die Unterhaltsgewährung in Natur durch Überlassung der Überschüsse aus den Einnahmen des Hauses ersetzt werden solle, so musste doch.auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass diese Überschüsse einmal zu dem Unterhalt der Mutter nicht ausreichen und die Erstbeklagte zu Leistungen aus ihrem eigenen ^Vermögen zwingen würden, z,B, wenn erhebliche Aufwendungen für Instandsetzung des Hauses oder bei schwerer Erkrankung der Mutter notwendig wurden. aus den Einnahmen des Hauses bezahlt haben, so hatte-anderseits die Erstbeklagte doch auch die hypothekarisch gesicherten Forderungen "als ihre eigene persönliche Schuld" Qit der Verpflichtung zur Befriedigung der Gläubiger in der Weise übernommen, dass die Gläubiger einen unmittelbaren' klagbarea Anspruch gegen sie erlangten, und sich den Gläubigern gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 8. April 1938 unterworfen, sodass eie auch insoweit im Falle einer Kündigung der Hypotheken mit einer Inanspruchnahme aus ihrem eigenen Vermögen rechnen musste« Unter diesen Umständen kann in der Übertragung des Grundstücks nach dem Willen der Vertragsteile nur eine teilweise unentgeltliche Zuwendung gesehen werden, sodass der Vertrag vom 8, April 1938 sich als gemischtes Sohenkungs versprechen darstellt« Gegen eino solche Abnahme bestehen keine Bedenken, da bei dem damaligen Einheitswert von 10 300 RM von einem nicht unerheblich höheren Verkehrswort des Grundstücks ausgegangen werden kann, so dass die Erstbeklagte trotz der von ihr e3nge~ gangenen Verpflichtungen durch dio Zuwendung des Gründ-*’ stücks* bereichert worden 1st« Das Berufungsgericht ist weiterhin der Auffassung, lass die urspidinglicho Klägerin die Schenkung gemäss § 53c 3GB mit Hechl; widerrufen habo, weil die Erstbeklagte sich durch eine schwere Verfehlung gegen sie und ihren Schn groben Undanks schuldig gemacht habe und der Widerruf spätestens mit der Klageorhebung ausgesprochen worden sei« Grundstücks eingeräumt habe, sc bedeute es eine schwerwiegende Enttäuschung des Vertrauens, wenn die Erstbeklagte den Versuch unternommen habe, diese äussere Stellung zu missbrauchen, um zu dem Schaden ihres Bruders das Vermögensobjekt in rollern Umfang zu behalten* Ihrem „ .Bruder gegenüber bedeute dieses Verhalten der Erstbeklagten auch ein arglistiges Abweichen von ihren eigenen Erklärungen vom 1* Mai .1333 und 1. Januar 1941, mit denen er sich damals im Vertrauen auf seine Schwester zufrieden gegeben habe* Im Endergebnis erstrebe die Erstbeklagte die Ausschaltung ihres Bruders vom mütterlichen Vermögen und damit eine Durchkreuzung der Absichten der Klägerin, Kinder gleichmässig habe bedacht wissen ‘Aussetzungen des § 530 BGB seien daher Lass es auf die weiteren Ausführungen der die ihre beiden wollen. Ferner setzt grober Undank im Sinne des § 530 BUB nicht nur eine schwere Verfehlung, sondern auch eine grob undankbare Gesinnung des Beschenkten gegenüber dem Schenker voraus; ob die Erstbeklagte ihrer Mutter gegenüber eine 3*1 ehe (Besinnung bewiesen hat, ist im Berufungsurteil nicht erörtei’t worden und wird ebenfalls noch geprüft werden müssen« Sollte die weitere Prüfung wiederum zu dem Ergebnis fühlen, dass die frühere Klägerin ihre Erklärungen im Vertrage vom 8. läge für den gegenseitiger sen seien; es auf Grund fol Verpflichtung Pall, dass die Vereinbarungen der Vertragsteile nicht als Schenkungsversprechen unter Auflage, sondern als Vertrag (oder gemischte Schenkung) aufzufas-kcmmt zu dem Ergebnis, dass auch in diesem Palle der Hauptantrag der Klage begründet Sei, und zwar gender Erwägungen: Da die Erstbeklagte ihrer zur Übertragung des Hälfteanteils auf ihren Bruder nicht nachgekommen sei, stehe der ursprünglichen Klägerin ein iücktrittsrecht- nach § 326 BU3 wegen Verzuges Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, will das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung die Übertragung des hälftigen Grundstückseigentums auf Rudolf als eine von der Erstbeklagten übernommene Gegenleistung für die Überlassung des ganzen Grundstücks ansehen. Ein ursprünglichen Gesichtspunkte, Übertragung des Bruder nicht er ser Klagegrund Da noch we sind, musste di zur anderweiten gerieht zurückv ergeben, dass d so wird der bis Hilfsantrag der ung und Gegenleistung gegenüberstehen, liegt er Vertrag im Sinne des § 320 BGB insofern auf § 32f BGB gestützter Rücktritt der Klägerin vom Vertrage konnte daher aus dem dass die Erstbeklagte ihre Verpflichtung zur hälftigen Grundstückseigentums auf ihren füllt hat, nioht in Frage kommen, sodass die-entfällt» itere tatsächliche Erörterungen erforderlich e Sache unter Aufhebung de.s

Zitierte Normen: § 326 BGB
GrundstückVerpflichtungvertragenBruderErstbeklagtenBerufungsgerichtErstbeklagteMutterKlägerinRudolf

Volltext der Entscheidung

‘I
XM2&/5Q
2361 042
Verkündet am 19# Januar 1951 | gez. (*ro3	;
Jiistis-An/ ^stellter! ails Ur-
ic mdsbearfc or dor Gejschäfts-stelle des Bundesgerichtshofs
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.	der Frau Hubert	Helene	geh• £|
2.	dos Zollobersekretärs Hubort BUHP,-beide in »<(•» ElSitogasso ■,
Beklagten und Revisicnsfcläger,
- Prozessbcvöllnächtigter: Rechtsanwalt Br#
gegen
 den Lands spr'if er Rudolf KflBB in	Kl^Bfcgasse	S,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Pr02ossbeVollmachtigter: Rechtsanwalt ’Br# flHHHfc in
 hat der V# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19# Januar 1931 unter Mitwirkung des 3enat3präsideniben Prof. Br. Pritsch und der Bundesrichter Br. Hertel, Br. v# Normann, Br. Tasche und Br« Heck
 für Recht erkannt:
Bas am 27 > Mai 1949 verkündete Urteil des 5# Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf wird aufgehoben. Bis Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
 und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand t
%
Der jetzige Kläger und die Erstbeklagte sind Geschwister. Ihre Mutter übertrug das ihr gehörige Hausgrundstück in Nffl^, KlflHBgasse ff, durch notariell beur! de ten Vertrag vom 8. April 1938 der Erstbcklagten, wogegen
 diese Mals Gegenleistung für diese Übertragung11 die in
*
Höhe von 6150 GM (RM) auf dem Grundstück lastenden Hypotheken als persönliche Schuld übernahm.und sich verpflichtete, ihrer Mutter bis zu deren Lebensende Unterhalt, Pflege und Wohnung zu gewähren. Auf Grund der gleichseitig
i	*	'
erklärten Auflassung Wurde.die Erstbeklagte am lc. Mai
• •
1938 als Eigentümerin des .Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Statt Unterhalt in Natur erhielt die Mutter in der Folgezeit die sämtlichen Einnahmen aus dem Grundstück, wofür sie die auf dem Grundstück ruhenden Lasten trug, sodass 3ie den Überschuss der Einnahmen Uber die Ausgaben
 für sich verbrauchte.
Im Mai 1947 erhob die Mutter Klage gegen die beklagten * Eheleute mit dem Anträge, die Erstbeklagte zur Rücküber-tragung des Hausgrundstücks nebst Gebäulichkeiten und alles Imnrbiliarzubehör und den Zweitbeklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Erstbeklagten zu verurteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen*
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~ 3 ~
 
Sie habe den Vertrag vom 8. April 1038 abgeschlossen, nm sieh gegen Ansprüche ihres damaligen Ehemannes zu sichern, mit dem sie damals in {Scheidung gelegen habe» zugleich aber über ihr Vermögen zu Grünsten ihrer beiden Kinder * der Erstbuklagten und ihres Sohnes Rudolf
- verfügen wollen« Da Rudolf	wegen	seines
 damals anhängigen Ehcscheidungsstreites und der Unterhalt sansprüche seiner Ehefrau zunächst nicht nach aussen hin als Eigentümer habe erscheinen sollen» seien allo Beteiligten auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung sehen boi Abschluss des notariellen Vertrages darüber einig g&voscn» dass Rudolf	nach	Beendigung	seines
 Rechtsstreits zur Hälfte in die Rechte und Pflichten aus dem Vorträge habe oinbezegen y/erden» insbesondere einen Hälfteanteil an dem Grundstück habe erhalten sollen« Hierfür beruft sich-die Klägerin auf zwei privatschriftliche Erklärungen, deren Echtheit unbestritten ist« Die erste, vcm 1* Mai 1938 datierte und von den Beklagten und
i .	i
Rudolf Kflaa^ unterschriebene Urkunde lautet:
. "Abkommen
 zwischen der Frau Hubert BflU •««. und dem Rudolf KflBB^ «»»«»» Das Haus Kltfll^gasse ■ ist durch Kaufvertrag in den Besitz der Pr au	überge-
gangen«. Es sollen jed.cch die Einnahmen, der Erlös und alle Ausgaben von Prau	und	Rudolf
 jo zur Hälfte getragen bzw« geteilt werden«w
In der zweiten, naoh der Behauptung der Klägerin anlässlich der Einberufung des Rudolf KflHP zur Wehrmacht
 
4
am 1, Januar 1941 ausgestellten Urkunde erklärt die Erstbeklagte unter ausdrücklicher Zustimmung des Zweit-beklagten:
"Hiermit trete ich die Hälfte meines Hauses Klfl^ gasse 0 an meinen Bruder Rudolf	ab.	Gleich-
zeitig übernimmt er die Lasten und Verpflichtungen zur Hälfte. Zugleich genehmige und bewillige ich die Eintragung in das Grundbuch dieser Hälfte auf seinen Namen.M
Die Klägerin hat weiter vorgetragen: Gemäss den , getroffenen Vereinbarungen habe Rudolf	auch	einen
' Teil der mit dem Grundstück zusammenhängenden Kosten und Lasten, namentlich die Hälfte der Kosten für den Wieder-' aufbau des im Kriege zerstörten Hauses getragen« Unter arglistiger Berufung auf den Fermmangel ihrer Erklärung vom 1. Januar 1941 weigere die Erstbeklagte sich jetzt, ihrem Bruder den Hälfteanteil an dem Grundstück zu übertragen; damit sei die Gcschäftsgrundlage des notariellen Vertrages fortgefallen* Ferner sei die Erstbeklagte ihrer Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung seit mehreren Jahren nicht nachgekommen* Sie (die Klägerin) sei daher gemäss § 326 BGB vom Vertrage zurückgetreten und habe diesen wegen arglistiger Täuschung ongefoohten« Die Klägerin erblickt schliesslich in dem Verhalten der Erstbeklagten, die sich auch um die trotz ihrer schweren Erkrankung nicht gekümmert und sie gröblich besohimpft habe; groben Undank; deshalb hat sie den von ihr als
*
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a
3cbenkung angesehenen Vertrag vom 8. April 1938 widerrufen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben das tatsächliche Vorbringen der Klägerin im wesentlichen bestritten und sind ihren Rechtsausführungen entgegengetreten. Insbesondere leugnen sie den Schenkungscharakter* des Vertrages vom 8. April 1938 und das Vorliegen groben Undanks; eine einmalige Beschimpfung der Klägerin durch die Erstbe-klagte sei die Antwort auf eine gleichartige Beleidigung der Erstbeklagten durch die Klägerin gewesen. Die Vorbesprechungen beim Notar habe Rudolf Kj0HP allein geführt; erst nach Abschluss des. Vertrages sei er an die Erstbeklagte mit dem Ansinnen herangetreten, ihm die Hälfte des Grundstücks zu übertragen. Mit der Unterhaltsgewährung durch Überlassung des Überschusses der Einnahmen dos Grundstücks an. die Klägerin sei diese einverstanden gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen# Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat ihre erstinstanz-liehen Anträge aufrecht erhalten und hilfsweise beantragt, die Erstbeklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass Rudolf EjflBHV zur Hälfte als Miteigentümer des streitigen Grundstücks im Grundbuch‘eingetragen werde. Die Beklagten haben gegenüber dem Hilfsantrage unzulässige Klageänderung gerügt und Zurückweisung der Berufung.beantragt. Das Oberlandesgericht hat unter. Abänderung des landgeriohtlichen Urteils den erstinstanzlichen Klageanträgen mit der Abweichung stattgegeben, dass die Erstbeklagte verurteilt worden ist, darin einzuwilligen, dass die Klägerin als
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Alleinei^entüm^rin des streitigen Grundstücko im Grundbuch eingetragen wird.	*
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie beantragen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Zurückverweisung des Rechte* streits an das..Berufungsgericht. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Während des Revisionsverfahrens ist. sie verstorben und von ihrem Sohn Rudolf
 beerbt worden; dieser ist an ihrer Stelle als Kläger und Revisionsbeklagter in den Rechtsstreit eingetreten.
Entscheidungsgründe:
X. Bas Berufungsgericht sieht als erwiesen an, dass der notarielle Vertrag vom 8. April 1938 den Willen der Vertragsteile nicht vollständig wiedergibt, dass diese vielmehr bei Abschluss des Vertrages auch über die Verpfld'^+u*1«* "*s~ Erstbeklagten einig waren, das hälftige Eigentum an dem Grundstück Klflmgasse ■ auf ihren Bruder Rudolf KflHB zu übertragen. Das Berufungsgericht folgert dies einmal aus der Feststellung, dass ihre Mutter keinen ersichtlichen Anlass gehabt habe,, bei der Verfügung über ihr einziges Vermögen ihren einzigen Sohn zu übergehen, ihre Erklärung für die Nichterwähnung des Sohnes in dem notariellen Vertrage aber einleuöhte, und ferner aus den privatschriftlichen Willenserklärungen der Beklagten vom 1. Mai 1938 und 1* Januar 1941/ die erkennen Hessen, dass die Erstbeklagte sibh zur Übertragung des’ hälftigen Eigentums an dem Grundstück auf ihren Bruder verpflichtet gefühlt habe,
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MchtbeurkUhdung dieser Verpflichtung liegende Mangel vollständiger Beurkundung der Parteivereinbarungen sei durch die Auflassung und die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch geiheilt worden (§ 313 Satz 2 BGB)«
Biese AusfiUirungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen« Insbesondere ist die auf einer Würdigung des gesamten Verhaltens der Beteiligten beruhende Peststellung, dass dip Erstbeklagte sich zur Übertragung des halben Eigentumsanteils an dem Grundstück auf ihren Bruder verpflichtet habe und der Vertrag vom. <8« April 1938 den Willen der Parteien insofern unvollständig wiedergebe, als er diese Verpflichtung nicht erwähne., nach Lage der Binge möglich und * mit der Revision nicht angreifbar« Zwar hat ein notariell beurkundeter Vertrag die Vermutung für aich, dass er die Parteivereinbarungen vollständig wiedergibt, dooh ist es nicht zu. beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Vermutung durch die Feststellung als widerlegt ansioht, dass nach dem Willen der Beteiligten Rudolf KflHB wegen der v>jn peiner damaligen Frau gegen ihn erhobenen Ansprüche in dem notariellen Vertrage nicht erwähnt werden sollte« Bie von der Revision erhobene. Rüge, die Klägerin habe selbst nicht behauptet, dass die Erstbeklagte siph zur Übertragung des hälftigeai Grundstückseigentums auf Rudolf Eo^^^ verpflichtet habe, sondern nur vorgetragen, dass die Erstbeklagte den Hälfteanteil des Rudolf KflüP treuhänderisch erworben ode£ dass der spätere Eintritt des Rudolf flHP in den Vertrag die Geschäftsgrundlage des Vertrages gebildet habe, ist unbeachtlich, denn sie widerspricht dertatbe-
 
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standstfässigen Feststellung des Berufungsurteils , wonach die Klägerin vor ge tragen hat, es sei mit der Brstbeklagten ausdrücklich vereinbart worden, dass Rudolf	nach
 Beendigung seines Prozesses in die Rechte und Pflichten des notariellen Vertrages habe einbezogen und insbesondere ein Hälfteanteil an dem Grundstück der Erstbeklagten an ihn habe übertragen werden sollen9 darüber seien sich alle Beteilig« ten schon bei Abschluss des* notariellen Vertrages einig gewesen*
II« Bas Berufungsgericht verneint sowohl ein Recht der ursprünglichen Klägerin zur Anfechtung des Vertrages vom 8* April 1938 wegen arglistiger Täuschung als auch Wegfall der Gesohäftsgrundlage, weil das Verhalten der Erstbeklagten nur die Nichterfüllung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung dar stelle, auch keinen eindeutigen Schluss auf eine nchoh bei Vertragsschluss vorhanden gewesene Absicht der Erstbeklagten zulasse, die übernommenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Ba3 Berufungsgericht hält jedoch die Klage nach § 53o 3GB, hilfsweise nach § 326 BGB für begründet«
a) In tfcereinstixmnung mit der Klagedarstellung erblickt das Berufungsgericht in dem Vertrage vom 8« April 1938 eine der Erstbeklagten gemaohte Schenkung (richtiger ein Schenkungsversprechen), in ihrer Verpflichtung zur Übertragung des hälftigen Grundstückseigentums auf ihren Bruder eine ihr gemachte Auflage (§ 525 BGB). Die Annahme eines gegenseitigen Vertrages (und ebenso anscheinend die eines gemischten Schenkungsversprecbens) lehnt das Berufungen
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gericlit deshalb ab, weil die Erstbeklagte .wirtschaftlich
 aus ihrem eigenen Vermögen nichts zu leisten.gehabt habe;
die eingetragenen Belastungen hätten zwar den Wert des
 Geschenkes gemindert, die Zinsen seien aber von der Klägerin
 aus den ihr zufliessenden Einnahmen des Hauses zu entricht *• •
ten gewesen; ebenso habe der Umstand, dass die Klägerin die Einnahmen des Hauses' habe erhalten sollen, nur den Wert des Geschenkes gekürzt« Dabei übersieht das Berufungsgericht jedoch, dass nach $ 516 Abs 1 BGB nicht jede Zuwendung, durch die jemand' aus einem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung ist, eine Schenkung vielmehr nur dann vorliegt, wenn beide* Teile auch darüber einig sind, dass die Zuwendung .. unentgeltlich erfolgt, d,h« der Zuwendung keine Gegenleistung gegenübersteht« Nach dem Vertrage vom 8« April 1938 hat aber die Erstbeklagte die Hypotheken und die Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Mutter ausdrücklich als ” Gegenlei stung” für die Übertragung des Grundstücks übernommen. Mögen die Vertragsteile auch abweichend von dem beurkundeten Vertrage vereinbart haben, dass die Unterhaltsgewährung in Natur durch Überlassung der Überschüsse aus den Einnahmen des Hauses ersetzt werden solle, so musste doch.auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass diese Überschüsse einmal zu dem Unterhalt der Mutter nicht ausreichen und die Erstbeklagte zu Leistungen aus ihrem eigenen ^Vermögen zwingen würden, z,B, wenn erhebliche Aufwendungen für Instandsetzung des Hauses oder bei schwerer Erkrankung der Mutter notwendig wurden. Mag ferner auch die Mutter *1* laufenden Hypcthekenzinsen
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aus den Einnahmen des Hauses bezahlt haben, so hatte-anderseits die Erstbeklagte doch auch die hypothekarisch gesicherten Forderungen "als ihre eigene persönliche Schuld" Qit der Verpflichtung zur Befriedigung der Gläubiger in der Weise übernommen, dass die Gläubiger einen unmittelbaren' klagbarea Anspruch gegen sie erlangten, und sich den Gläubigern gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 8. April 1938 unterworfen, sodass eie auch insoweit im Falle einer Kündigung der Hypotheken mit einer Inanspruchnahme aus ihrem eigenen Vermögen rechnen musste« Unter diesen Umständen kann in der Übertragung des Grundstücks nach dem Willen der Vertragsteile nur eine teilweise unentgeltliche Zuwendung gesehen werden, sodass der Vertrag vom 8, April 1938 sich als gemischtes Sohenkungs versprechen darstellt« Gegen eino solche Abnahme bestehen keine Bedenken, da bei dem damaligen Einheitswert von 10 300 RM von einem nicht unerheblich höheren Verkehrswort des Grundstücks ausgegangen werden kann, so dass die Erstbeklagte trotz der von ihr e3nge~ gangenen Verpflichtungen durch dio Zuwendung des Gründ-*’ stücks* bereichert worden 1st«
Das Berufungsgericht ist weiterhin der Auffassung, lass die urspidinglicho Klägerin die Schenkung gemäss § 53c 3GB mit Hechl; widerrufen habo, weil die Erstbeklagte sich durch eine schwere Verfehlung gegen sie und ihren Schn groben Undanks schuldig gemacht habe und der Widerruf spätestens mit der Klageorhebung ausgesprochen worden sei«
Die einen
 groben Undank enthaltende schwere Verfehlung
 
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erblickt das Berufungsgericht darin, dass die Erstbe-klagte sich hartnäckig geweigert habe, ihrem Bruder die;je-
lung zukommon zu lassen, die ihm die für ihre beiden Kixider in gleicher Weise sorgende Klägerin zugedacht habe* wenn die Klägerin im Hinblick auf die seiner-
re Lage des Rudolf Kdals Schuldner en Vertrauen entgegengebraoht habe, indem
 zeitige besende der Erstbeklagt sie ihr nach aussen hin die Rechtsstellung als Alleinei-
Grundstücks eingeräumt habe, sc bedeute es
 eine schwerwiegende Enttäuschung des Vertrauens, wenn die Erstbeklagte den Versuch unternommen habe, diese äussere Stellung zu missbrauchen, um zu dem Schaden ihres Bruders das Vermögensobjekt in rollern Umfang zu behalten* Ihrem „ .Bruder gegenüber bedeute dieses Verhalten der Erstbeklagten auch ein arglistiges Abweichen von ihren eigenen Erklärungen vom 1* Mai .1333 und 1. Januar 1941, mit denen er sich damals im Vertrauen auf seine Schwester zufrieden gegeben habe* Im Endergebnis erstrebe die Erstbeklagte die Ausschaltung ihres Bruders vom mütterlichen Vermögen und damit eine Durchkreuzung der Absichten der Klägerin,
 Kinder gleichmässig habe bedacht wissen ‘Aussetzungen des § 530 BGB seien daher Lass es auf die weiteren Ausführungen der
 die ihre beiden wollen. Die Vor gegeben, ohne d
Klägerin zu diesem Punkte ankomme* Die Klägerin sei also
 nicht auf den m Vollziehung der §531 Abs 2 BGB
Lt dem Hilfsantrage verfolgten Anspruch auf Auflage beschränkt, sondern könne gemäss die Herausgabe des Geschenks nach den Vor-
schriften über lie Herausgabe einer ungerechtfertigten
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Ber e i c he rung verl angen..
Bas Berufungsgericht erblickt hiernach die von ihm angenommene schwere Verfehlung der Er3tbeklagten lediglich in der Nichtvollziehung der ihr gemachten Auflage« Wenn bei der Schenkung unter Auflage auch die Nicht Vollziehung der Auflage durch den Beschenkten unter Umständen eine schwere Verfehlung und groben Undank dar stellen kann, so wird es doch im Hinblick darauf, dass der Schenker nach § 525 BGB die Vollziehung der Auflage und nach § 527 BGB die Heraus** gäbe des Geschenks insoweit verlangen kann, als das Ge* schenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen, des Hinzutretens besonderer Umstände bedürfen, wenn der Schenker darüber hinaus wegen Nichtvollziehung der Auflage auch zu dem Widerruf der Schenkung nach § 530 BGB berechtigt sein soll» Bas Berufungsgericht sieht diese Umstanle in dem Vertrauensmissbrauch, den es der Erstbeklagte i zur.Last legt; es berücksichtigt dabei aber nicht, dass e3 sich hier nicht um eine reine, sondern nur um eine gemischte Schenkung handelt, würdigt auch nicht hinreichend die Umstände, unter denen der Vertrag vom 8# April 1938 zustande gekommen ist, insbesondere <y.e Tatsache, dass e:c vor allem die Klägerin vor Zugriffen ihres damaligen »Ehemannes und Rudolf KjflHB vor Ansprüchen seiner damaligen Ehefrau sichern sollte« Ob angesichts dieser Umstände und der späterhin zwischen der Erstbeklagten einerseits und ihrer Mutter und ihrem Bruder andererseits ein-getretonen Verfeindung das vertragswidrige Verhalten, der Erstbeklagten als eine so schwere Verfehlung zu werten ist, dass s:.e zu dem Widerruf der Schenkung berechtigt, kann
*
 
zweifelhaft sein und wird tatsächlicher Nachprüfung bedürfen. Ferner setzt grober Undank im Sinne des § 530 BUB nicht nur eine schwere Verfehlung, sondern auch eine grob undankbare Gesinnung des Beschenkten gegenüber dem Schenker voraus; ob die Erstbeklagte ihrer Mutter gegenüber eine 3*1 ehe (Besinnung bewiesen hat, ist im Berufungsurteil nicht erörtei’t worden und wird ebenfalls noch geprüft werden müssen« Sollte die weitere Prüfung wiederum zu dem Ergebnis fühlen, dass die frühere Klägerin ihre Erklärungen im Vertrage vom 8. April 1938 nach § 530 BUB mit Recht widerrufen hs.t, so wird angesichts der Tatsache, dass es sich hier nach dem Parteiwillen um eine gemischte Schenkung handelt, weiterhin zu untersuchen.sein, ob mit der Klage schlechthin .die Rückübereignung des Grundstücks oder nur Herausgabe des durch die Uegenleistungen der Erstbeklagten nicht ausgeglichenen Mehrwerts verlangt werden kann (feu vgl BGZ 54, 107 filO f7; 68, 526 ßZQ 163» 257} OGHZ 1,
258 /26l/i 2, 160^6^7). -
b) Hilfsweise prüft das- Berufungsgericht die Reohts-
läge für den
 gegenseitiger sen seien; es
 auf Grund fol Verpflichtung
 Pall, dass die Vereinbarungen der Vertragsteile
 nicht als Schenkungsversprechen unter Auflage, sondern als
 Vertrag (oder gemischte Schenkung) aufzufas-kcmmt zu dem Ergebnis, dass auch in diesem
 Palle der Hauptantrag der Klage begründet Sei, und zwar
 gender Erwägungen: Da die Erstbeklagte ihrer zur Übertragung des Hälfteanteils auf ihren
 Bruder nicht nachgekommen sei, stehe der ursprünglichen Klägerin ein iücktrittsrecht- nach § 326 BU3 wegen Verzuges
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zu, für
 
lessen Ausübung es angesichts der hartnäckigen
 der Verp hälftige
 Weigerung der Erstbeklagten einer Fristsetzung nicht bedurft habe. Art, 15 § 7 Preuss AGBGB wurde dem Rücktritt nicht entgegenstehen, weil die Vereinbarungen der Parteien nicht als eigentlicher Altenteilsvertrag zu werten seien, jedenfalls aber weit darüber hinausgingen. Der Hauptantrag der Klage würde daher nach dem § 326, 327» 346 BGB begründet sein.
Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, will das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung die Übertragung des hälftigen Grundstückseigentums auf Rudolf	als
 eine von der Erstbeklagten übernommene Gegenleistung für die Überlassung des ganzen Grundstücks ansehen. Das ist • aber unmöglich, denn es fehlt hier an der genetischen und funktionellen Abhängigkeit der beiden Leistungen vonein-{ander. Die beiderseitigen Verpflichtungen waren weder in ihrer Entstehung noch in ihrer Erfüllung gegenseitig bedingt. Die Verpflichtung der Mutter zur Übereignung des Grundstücks an die Erstbeklagte entstand nicht erst mit >flichtung der Erstbeklagten zur Übertragung des m Gruridstückseigentums auf ihren Bruder und konnte auch ohne sie entstehen; die Mutter musste ferner ihr Grundes tuck nicht deshalb der Erstbeklagten übereignen, weil diese zur Übertragung des halben Eigentumsanteils auf ihren Bruder verpflichtet war. So war zwar die Leistung der Erstbeklagten durch die Leistung ihrer Mutter, aber nicht umgekehrt die Leistung der Mutter durch die Leistung der Erstbekl? vten bedingt« Da somit üeide Leistungen sich
 
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nicht alc Leid ein gegenseitig nioht vor. Ein ursprünglichen Gesichtspunkte, Übertragung des Bruder nicht er ser Klagegrund Da noch we sind, musste di zur anderweiten gerieht zurückv ergeben, dass d so wird der bis Hilfsantrag der	ung und Gegenleistung gegenüberstehen, liegt er Vertrag im Sinne des § 320 BGB insofern auf § 32f BGB gestützter Rücktritt der Klägerin vom Vertrage konnte daher aus dem dass die Erstbeklagte ihre Verpflichtung zur hälftigen Grundstückseigentums auf ihren füllt hat, nioht in Frage kommen, sodass die-entfällt» itere tatsächliche Erörterungen erforderlich e Sache unter Aufhebung de.s Berufungsurteils Verhandlung und Entscheidung an das Berufungserwiesen werden. Sollte die erneute Prüfung er Hauptantrag der Klage nicht begründet ist, her vom Berufungsgericht nicht erörterte Klage zu prüfen sein»
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